StGH Hessen Beschluss LS

§ 48 StGHG ist dahin auszulegen, daß seine Anwendung nur dann in Frage kommt,

Verfassungsrecht

Leitsatz

§ 48 StGHG ist dahin auszulegen, daß seine Anwendung nur dann in Frage kommt,

wenn vor den Gerichten um nichts anderes (ausschließlich) als eben um die

Verletzung eines Grundrechts gestritten werden kann (§ 48 Abs. 1), gestritten

wird (§ 48 Abs. 2) oder gestritten worden ist (§ 48 Abs. 3).

Tenor

Auf den im Spruchkammerverfahren gegen Mitglieder des Magistrats der Stadt... und andere am 20.10.1949 von der Spruchkammer I in Frankfurt a. M. unter F / S / 13 a / 1 / 49 gefassten Beschluss, wonach das Verfahren ausgesetzt und die Sache wegen dessen höherer Zuständigkeit dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen gemäß § 48 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.12.1947 zur Prüfung und Entscheidung ob von einem, mehreren oder allen Betroffenen gegen die in der Verfassung des Landes Hessen vom 1.12.1946 niedergelegten Grundrechte des Menschen, insbesondere gegen Art. 1 und 26 der Verfassung verstoßen wurde, vorgelegt wird, hat der Staatsgerichtshof am 16. Dezember 1949 beschlossen:

Eine Entscheidung wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1

I.

Bei der Spruchkammer I in Frankfurt a. M. ist mit Klageschrift des öffentlichen Klägers vom 10.10.1949 gegen sieben Mitglieder des Magistrats der Stadt... sowie den dortigen Stadtverordnetenvorsteher... und einen ebendort wohnhaften praktischen Arzt Dr. med. ... ein Verfahren nach Maßgabe des Befreiungsgesetzes vom 5.3.1946 (BefrG) anhängig gemacht worden.

2

In der Klageschrift wird den genannten Betroffenen zur Last gelegt,

3

"gegen Art. 13 a Befr. Ges. verstoßen und sich politisch verantwortlich gemacht zu haben, indem sie anlässlich der Wahl des ... der ... des ... in der Magistratssitzung vom 1.9.1949 antisemitische Tendenzen vertraten, duldeten oder unterstützten".

4

Von der Spruchkammer ist gemäß dem im Tenor wörtlich angeführten Beschluss vom 20.10.1949 der Staatsgerichtshof mit nachfolgender Begründung angerufen worden:

5

"gemäß Art. 131 der Hessischen Verfassung, Abs. 1 entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verletzung der verfassungsmäßig geschützten Grundrechte. Die Kammer hält die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im vorliegenden Falle für die Voraussetzung, um eine Feststellung treffen zu können, ob durch einen solchen Verstoß evtl. gleichzeitig eine politische Verantwortlichkeit gemäß Art. 13 a. des Befr. Ges. begründet ist".

6

II.

Die Spruchkammer Frankfurt/Main hat, da sie sich ausdrücklich auf § 48 Abs. 2 StGHG beruft, um die Erstattung eines Gutachtens durch den StGH über die Frage nachgesucht, ob die in der Klageschrift des öffentlichen Klägers aufgeführten Personen sich einer Verletzung grundrechtlicher Bestimmungen der HV schuldig gemacht haben.

7

Die Voraussetzungen, unter denen der StGH wegen Grundrechtsverletzungen im Sinne des Art. 131 HV angerufen werden kann, und die Folgen von Entscheidungen des StGH, die Grundrechtsverletzungen feststellen, sind in §§ 45 ff. StGHG geregelt In der Tat kann der Antrag der Spruchkammer nur auf § 48 Abs. 2 StGHG gestützt erscheinen, wonach dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, das mit der Sache befasste Gericht ein Gutachten über Fragen, die Grundrechtsverletzungen zum Gegenstand haben, einholen kann mit der Folge, dass die gutachtliche Äußerung des StGH für das Gericht verbindlich ist. Es erhebt sich mithin die Frage, ob im gegenwärtigen Fall der StGH ein Gutachten mit bindender Wirkung für die Spruchkammer erstatten kann.

8

Art. 31 Abs. 1 BefrG steht dem nicht entgegen, da mit den dort genannten vorhergegangenen Entscheidungen anderer Stellen, an die die Spruchkammern nicht gebunden sind, nach Auffassung des StGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zum BefrG und der Praxis der Spruchkammern nur solche Entscheidungen gemeint sind, die - etwa auf Grund des Gesetzes Nr. 8 der Amerikanischen Militärregierung - vor dem Inkrafttreten des BefrG ergangen waren, soweit nicht, wie in den Art. ... 59 und 62 des BefrG, in gewissem Umfange Ausnahmen zugelassen sind.

9

Wenn gleichwohl dem Begehren der Spruchkammer Frankfurt/Main der Erfolg versagt bleiben muss, so sind andere Gründe hierfür maßgebend.

10

Abgesehen davon; dass nicht jede Erfüllung des Tatbestands des Art. 13 a BefrG eine Grundrechtsverletzung enthält, und entgegen der Meinung der Spruchkammer noch weniger zur Tatbestandserfüllung die Verletzung eines Grundrechts erforderlich ist (vgl. hierzu auch nachfolgend unter III), so ist eine Zuständigkeit des StGH im gegenwärtigen Falle deswegen nicht gegeben, weil die Bestimmungen der HV und des StGHG dem Befreiungsgesetz weichen müssen, das die Möglichkeit, eine außerhalb des Kreises der Spruchbehörden gelegene Instanz anzurufen, nicht vorsieht.

11

Das BefrG ist ein durch Beschluss des Süddeutschen Länderrats der amerikanischen Zone vom 9.9.1947 für "zoneneinheitlich" erklärtes und als solches mit Omgus-Schreiben vom 25.11.1947 ausdrücklich bestätigtes Gesetz. ...

12

Zoneneinheitliche Gesetze beruhen aber auf der gesetzgebenden Gewalt des Länderrats, die funktionell als Ausübung von Befugnissen der amerikanischen Militärregierung zu werten ist, wie diese selbst gegenüber den Länderregierungen ihrer Zone mit Schreiben vom 1.3.1947 (Mil.Reg.Best.Art. 5 Abschnitt B - 2/4 - 1) in folgender Weise klar gestellt hat:

13

"Die gesetzgebende Gewalt des Länderrats wird von der Militärregierungsproklamation Nr. 2 (MGR 23-301) und der in Abänderung dazu erlassenen Militärregierungsproklamation Nr. 4 (MGR 23) hergeleitet".

14

Im Hinblick auf Ziff. 7 des Besatzungsstatuts ist diese Rechtslage zwischenzeitlich unverändert geblieben.

15

Hiernach gehen also zoneneinheitliche Gesetze auf eine stärkere Rechtsquelle zurück als die Gesetze und Verfassungen der einzelnen Länder der Zone.

16

Dies bedeutet für den gegenwärtigen Fall allgemein, dass jede außerhalb des Kreises der Spruchbehörden gelegene Instanz eines Landes der amerikanischen Zone sich jeder Tätigkeit im Hinblick auf die Entscheidungsgewalt der Spruchkammern zu enthalten hat, soweit das BefrG keine andere Regelung getroffen hat, was jedoch, wie bereits dargetan, nicht der Fall ist.

17

Besonders bedeutet dies zweierlei:

18

Einmal kann sich kein vom BefrG formell oder materiell Betroffener auf die HV und ihre grundrechtlichen Bestimmungen berufen und etwa den StGH mit Erfolg anrufen, um sich der Behandlung durch die Spruchkammern zu entziehen. Der StGH hat daher bereits in seiner Entscheidung vom 24.6.1949 (P.St. 19) dahin Stellung genommen, dass das BefrG ohne Rücksicht auf die Verfassung anwendbar bleibt (ebenso auch die Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 16.9.1949 in der Verfassungsbeschwerdesache...). In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 158 HV verwiesen werden, der im Einklang mit der bereits getroffenen Feststellung, dass zoneneinheitliche Gesetze auf eine stärkere Rechtsquelle zurückgehen als die Gesetze und Verfassungen der einzelnen Länder der Zone, ausdrücklich bekräftigt, dass die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte den Bestimmungen des BefrG nicht entgegen gehalten werden können.

19

Zum anderen kann und darf keine außerhalb des Kreises der Spruchbehörden gelegene Instanz, also auch nicht der StGH, gegenüber den Spruchkammern - und damit gegenüber dem nach dem BefrG Verantwortlichen - verbindlich feststellen, ob dieser sich einer Grundrechtsverletzung im Sinne der HV schuldig gemacht hat oder nicht.

20

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof bei entsprechender Rechtslage in seiner Entscheidung vom 22.9.1947 (...) folgendes ausgeführt hat:

21

"Es besteht trotz der im übrigen überragenden Stellung des Verfassungsgerichtshofs keine Überordnung des Gerichtshofs über die Spruchbehörden".

22

Dieser Auffassung tritt der StGH für die hessische Verfassungsgerichtsbarkeit bei.

23

Es kann daher der StGH eine die Spruchkammer bindende Entscheidung - und sei es nur ein Gutachten - über die Frage von Grundrechtsverletzungen nicht treffen, so dass das Verlangen der Spruchkammer unzulässig ist.

24

III.

Die Möglichkeit, eine von der zuständigen Spruchkammer begehrte Torentscheidung des Staatsgerichtshofs herbeizuführen, ist aber nicht nur aus verfassungsrechtlichen, sondern auch aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

25

Unter welchen prozessualen Voraussetzungen der Staatsgerichtshof über Grundrechtsverletzungen entscheiden kann, regeln die Bestimmungen des § 48 StGHG.

26

Aus diesen muss zunächst gefolgert werden, dass für solche Entscheidungen von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht die Rede sein kann, was die Spruchkammer anscheinend übersehen hat.

27

Hiergegen spricht ebenso eindeutig die Verweisungsmöglichkeit, wie sie bei einem noch nicht anhängigen gerichtlichen Verfahren sogar als Hegelfall vorgesehen ist (§ 48 Abs. 1 StGHG) wie ferner die Tatsache, dass bei anhängig gewordenen Verfahren nur die letztrichterliche Entscheidung dem Staatsgerichtshof vorbehalten wird (§ 48 Abs. 3).

28

Ferner sind, worüber sich der Staatsgerichtshof bereits in zwei Entscheidungen vom 14.4.1949 (P.St.12 und 20) schlüssig geworden ist, jene Bestimmungen des § 48 StGHG dahin auszulegen, dass ihre Anwendung nur dann in Frage kommt, wenn vor den Gerichten um nichts anderes, als eben um die Verletzung eines Grundrechts gestritten werden kann (§ 48 Abs. 1 StGHG), gestritten wird (Abs. 2) oder gestritten worden ist (Abs. 3).

29

In vorliegendem Fall ist auch der Landesanwalt dieser Auslegung beigetreten, indem er den von der Spruchkammer angeführten § 48 Abs. 2 StGHG deshalb nicht für anwendbar hält, weil "ein Grundrecht selbst den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden muss", die Spruchkammer aber "nicht über Grundrechte und deren Verletzung zu befinden hat, sondern darüber, ob ein Betroffener sich politisch verantwortlich gemacht hat, so dass die im Befreiungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn auszusprechen sind". Abgesehen davon, dass, wie unter II bereits dargetan, nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 13 a BefrG die Verletzung eines Grundrechts nicht erforderlich ist, mag die Spruchkammer gleichwohl nicht fehl gehen, wenn sie den behaupteten Missbrauch öffentlicher Gewalt unter dem Gesichtspunkt von Grundrechtsverletzungen würdigt, weil eben alle Grundrechte ihrem Wesen nach eine Individualsphäre des Staatsbürgers schaffen wollen, um sie gegen Auswirkungen solcher Gewalt zu sichern (vgl. Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2.12.1946, S. 58). Angesichts der zwangsläufig gegebenen, vielseitigen Berührung politischer Verantwortlichkeit mit Ausübung öffentlicher Gewalt sind mithin auch Berührungspunkte mit jener Verantwortlichkeit aus Art. 13 a BefrG ohne Zweifel vorhanden, aber keineswegs immer notwendig. Gerade solche Betätigung, wie sie Art. 13 a BefrG an erster Stelle heraushebt, nämlich die Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen, hat mit Ausübung öffentlicher Gewalt nicht notwendig etwas gemein, kann aber jeweils nach Ort und Anlass trotzdem von einer Verantwortlichkeit getragen sein, die sich ohne weiteres dem Begriff der politischen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 13 a BefrG eingliedern lässt.

30

Wie dem auch sei, es kann jedenfalls eine im Spruchkammerverfahren streitige Grundrechtsverletzung niemals für sich allein Verfahrensgegenstand sein, so wenig wie aus kriminellen Tatbeständen sich etwa gleichzeitig begangene Grundrechtsverletzungen in dem Sinne absondern lassen, dass das Grundrecht selbst den Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens bildet.

31

IV.

Der Staatsgerichtshof kann hiernach aus den unter II und III angeführten Gründen mit einer Entscheidung, wie sie verlangt worden ist, nicht befasst werden. Eine solche ist unzulässig.

32

Dabei kann die Frage, ob die Spruchbehörden mit dem Landesanwalt als "Gerichte im materiellen Sinne" anzusprechen und ob ihnen darum aus § 48 Abs. 2 StGHG abgeleitete Befugnisse einzuräumen sind, ebenso auf sich beruhen wie eine Erörterung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 48 Abs. 2 StGHG nur das mit der Sache befasste Gericht bindet oder gemäß § 49 Abs. 1 StGHG Rechtskraft für und gegen jedermann wirkt und die Gerichte und Verwaltungsbehörden allgemein bindet.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021777