Verfassungsbruch im Sinne von Art. 147 HV ist nicht ein angeblicher Verstoß gegen einzelne Grundrechte der …
Leitsatz
Verfassungsbruch im Sinne von Art. 147 HV ist nicht ein angeblicher Verstoß gegen einzelne Grundrechte der Verfassung, sondern nur der Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 50 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat als Untersuchungsgefangener bei dem Oberstaatsanwalt in ... eine Strafanzeige wegen Unterschlagung ohne Angabe eines Beschuldigten und näherer Umstände erstattet und um Vorführung zwecks näherer Angaben sowie um Erlass eines Durchsuchungsbefehls gebeten.
Der Oberstaatsanwalt hat ein Strafverfahren nicht eingeleitet, da er keine glaubhafte Kenntnis vom Verdachte einer strafbaren Handlung habe, und hat die Vorführung des Antragstellers abgelehnt, da nicht ersichtlich sei, dass dieser seine Strafanzeige nicht auch schriftlich erstatten könne. Dienstaufsichtsbeschwerde und weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers blieben erfolglos.
Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof angerufen, hat geltend gemacht, dass er in einem ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt sei, und hat die … aller der Personen beantragt, die …gehindert haben, eine Strafanzeige zu erstatten, und sie des Amtes, das sie bekleiden, für verlustig zu erklären, weil sie ihr Amt nicht im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausgeübt hätten.
Die Grundrechtsklage ist offenbar unzulässig. Weder hat der Antragsteller das Grundrecht bezeichnet, das er für verletzt hält (§ 46 Abs. 1 StGHG), noch hat er den Rechtsweg erschöpft (§ 48 Abs. 3, S. 1 StGHG); er hätte nämlich gegen die Verweigerung der Vorführung die Entscheidung des Haftrichters beantragen (§ 116 Abs. 5 StPO; UVollzO Nr. 3 und 41) und gegen dessen Entscheidung Beschwerde nach § 304 Abs. StPO einlegen können. Er hat jedoch lediglich Dienstaufsichtsbeschwerde verfolgt, so dass ein Verfahren vor dem StGH nicht stattfindet.
Der Antrag auf Strafverfolgung des OStA und aller der Personen, die den Antragsteller angeblich gehindert haben, eine Strafanzeige zu erstatten, ist offenbar unbegründet. Verfassungsbruch i.S. des Art 147 HV ist nicht ein angeblicher Verstoß gegen einzelne Grundrechte der Verfassung, sondern nur der Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung (Beschluss vom 8.3.1957, PSt 212). Von einem solchen kann nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
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