AG Tiergarten · Berlin Beschluss

Anordnung von Gewahrsam und Fußfessel zur Gefahrenabwehr

Zivilrecht

Tenor

1. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung der Betroffenen wird bis zum 02.08.2026, 23:59 Uhr angeordnet.

2. Die Betroffene wird gem. § 29b Abs. 1 ASOG verpflichtet, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort d. Betr. elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

3. Es wird gem. § 29b Abs. 2 S. 2 ASOG angeordnet, dass die während der Maßnahme zu 2. erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen.

4. Die Anordnungen zu 2. und 3. gelten bis zum 31.10.2026.

5. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Der Wert des Verfahrens wird auf 5.225,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wurde am 25.06.2024 wegen Bedrohung, Beleidigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25.06.2024, 391 Ls 1004/24). Das Urteil stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Betroffene am 25.10.2023 über Telegram vier Links zu Telegramgruppen an eine andere Person sendete. Eine der Gruppen enthielt ein Video, was vom sogenannten „islamischen Staat“ produziert und veröffentlicht wurde. Dieser etwa 15-minütige Film enthielt eine inhaltlich richtige Videoanleitung zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung, die die Eignung hätte, z.B. Tötungsdelikte aus dem terroristischen Kernbereich herbeizuführen. Die Entscheidung, dass die Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde unter anderem damit begründet, dass sich die Betroffene während der zuvor erlittenen Untersuchungshaft in keiner Weise von den extremistischen Ansichten des sogenannten „islamischen Staates“ distanziert hat. Sie zeichnete während der Untersuchungshaft Bilder von Menschen, die anderen Menschen mit Messern den Kopf abhacken. Außerdem zeichnete sie ein Bild von dem explodierenden World Trade Center mit den Namen Osama und Sheikh daneben. Bei Osama bin Laden und Khalid Sheikh Mohammed handelt es sich um die Drahtzieher der Anschläge vom 11.09.2001.

2

Auch nach der Verurteilung zu der Jugendstrafe fiel die Betroffene vielfach mit Gewalttätigkeiten und Äußerungen von Gewaltfantasien auf. Insbesondere äußerte sie am 07.06.2025 in einer Freistunde gegenüber Mitinhaftierten Folgendes: „Wenn ich jetzt draußen wäre, dann würde ich alle Schwulen, Lesben und Transen abschlachten.“ Diese Äußerung wurde von einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt vernommen, welche die Betroffene fragte, ob dies ihre Einstellung dazu sei. Dies bejahte die Betroffene und meinte, dass sie damit doch Recht habe.

3

Nach Ihrer Freilassung besuchte die Betroffene entgegen dem Führungsaufsichtsbeschluss eine bestimmte Moschee und nutzte – ebenfalls beschlusswidrig – den Messengerdienst Telegram und die Plattform TikTok.

4

Am 02.03.2026 erkundigte sich die Betroffene beim LKA Berlin telefonisch nach einer potenziellen Möglichkeit einer Beantragung ihrer eigenen Abschiebung in den Senegal. Sie äußerte, dass sie niemanden in Deutschland habe und sich aufgrund der bestehenden Ausreisesperre gefangen fühle.

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Die Betroffene wurde am 04.04.2026 von Amts wegen von ihrer Meldeanschrift abgemeldet, nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass sie diese nicht bewohnte und auch zuvor durch eine gefälschte Wohnungsgeberbescheinigung erlangt hatte.

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Am 31.07.2026 hat der Antragsteller die Betroffene festgenommen und dem Amtsgericht Tiergarten vorgeführt. Er macht geltend, von der Betroffenen gehe wegen dokumentierter Gewaltaffinität und dem Hang zu impulsiven Kurzschlusshandlungen eine Gefahr eines Anschlages im Zuge des aktuell in Hamburg stattfindenden CSD aus.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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1. zur Abwehr einer Gefahr bzw. zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung, insbesondere denen gem. §§ 89a, 89c, 129a, 129b, 211, 212, 224 und 226 StGB in Bezug auf den Christopher Street Day in Hamburg Antrag auf Gewahrsam gemäß § 30 ASOG Berlin für die Dauer vom 31.07. – 02.08.2026,

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2. Frau … über einen Zeitraum von drei Monaten gemäß § 29b Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 S. 2 ASOG Bin dazu zu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen ihr Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen,

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3. Frau … bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber für drei Monate, im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache ohne vorherige Anhörung dazu zu verpflichten, sich gem. § 29b Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 S. 2 ASOG Bin technische Mittel, mit denen ihr Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

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4. anzuordnen, die hier gewonnenen Daten zu einem dauerhaften und zeitverzugslosen Kontakt- und Bewegungsbild zusammenzufügen.

12

Die Betroffene ist dem Antrag entgegengetreten.

13

Für weitere Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom heutigen Tage sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

14

Die Anträge waren sinngemäß wie in den Gründen zu I. dargelegt zu verstehen. Zwar hat der Antragsteller den Antrag bzgl. der Fußfessel wörtlich „hilfsweise“ gestellt. Allerdings hat er im weiteren Verfahren das Verhältnis zum Gewahrsam als gleichrangig klargestellt. Auch war die wörtlich dokumentierte „Absicht“ der Zusammenführung von Bewegungsdaten angesichts des konkret bei den Anträgen aufgeführten Textes sowie der Erforderlichkeit deren gerichtlicher Anordnung sinngemäß als Antrag auf eine entsprechende gerichtliche Anordnung zu verstehen.

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Die so verstandenen Anträge haben Erfolg, weil der Antrag insofern zulässig und begründet ist. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung des tenorierten Gewahrsams (dazu 1.) sind ebenso erfüllt wie diejenigen zur Anordnung der Fußfessel (dazu 2.).

1.

16

Die Voraussetzungen für Gewahrsam liegen vor.

17

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Dabei kann sich die Annahme, dass durch d. Betr. eine solche Tat begangen oder zu ihrer Begehung beigetragen wird, gem. § 30 Abs. 2 ASOG insbesondere daraus ergeben, dass d. Betr. die Begehung angekündigt oder zu ihr aufgefordert hat (Nr. 1), Waffen, Werkzeuge oder sonstige zur Tatbegehung bestimmte Gegenstände mitgeführt hat (Nr. 2) oder bereits in der Vergangenheit mehrfach bei vergleichbaren Taten angetroffen wurde und die Umstände auch diesmal eine Wiederholung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (Nr. 3).

18

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

19

Es sind hier in der Gesamtschau Körperverletzungs- (§§ 223 ff. StGB) und Tötungsdelikte (§§ 212 f. StGB) sowie die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu befürchten (§ 89a StGB). Solche Taten stehen auch unmittelbar bevor. Die Betroffene hat ihre Bereitschaft zur Begehung solcher Taten durch entsprechende Äußerung, insbesondere „alle Schwulen, Lebens und Transen abschlachten“ zu wollen, im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 ASOG dokumentiert und diese Auffassung auch gegenüber einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt als „richtig“ bekräftigt. Auch das übrige Verhaltensbild der Betroffenen zeigt eine erhebliche Gewaltaffinität und Nähe zum „Islamischen Staat“. Die konkreten Äußerungen fanden zwar vor rund einem Jahr statt, allerdings hat sich die Betroffene seit ihrer Haftentlassung im Wesentlichen behördlichem Zugriff entzogen und nicht einmal Ansätze einer Deradikalisierung gezeigt. Insbesondere nutzt sie mit Telegram und TikTok Kommunikationskanäle, die auch in der Szene verwendet werden und ist damit einem Umfeld ausgesetzt, das weitere Radikalisierungen fördern und verstärken kann. Zudem besucht sie eine ihr verbotene Moschee. Dass sie sich insofern nicht an ihren Führungsaufsichts-Beschluss hält, zeigt, dass sie auch aktuell vor der Begehung von Straftaten (in diesem Fall gem. § 145a StGB) nicht zurückschreckt. Zudem ist die Gefahrenlage wegen des gerade erfolgten Anschlages auf den Christopher Street Day in Berlin und der gerichtsbekannt im zeitlichen Kontext eines solchen Anschlages gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Trittbrettfahrer-Taten erheblich gesteigert. Denn die Betroffene hat durch den Anschlag eines gleichsam dem Islamismus zusprechenden Täters gerade gezeigt bekommen, wie sie ihre Ankündigungen in die Tat umsetzen kann. Angesichts des hochrangigen Schutzgutes Leib und Leben einer Vielzahl unbeteiligter Dritter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) liegt nach der polizeirechtlichen je-desto-Formel auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das unmittelbare Bevorstehen entsprechender Taten durch die Betroffene vor.

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Weniger beeinträchtigende Mittel als der festgesetzte Gewahrsam kommen nicht mit gleicher Wirksamkeit in Betracht, denn die Betroffene ist angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht durch Zwangsgeld oder alternative Maßnahmen wirksam abzuhalten. Auch die übrigen Gewahrsamsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist die Betroffene gem. § 13 ASOG verantwortlich und das Übermaßverbot des § 11 ASOG ist gewahrt. Die Maßnahme verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 GG, denn in der Abwägung überwiegen die Interessen an der Gefahrenabwehr und dem damit bezweckten Rechtsgüterschutz, zumal die Gewahrsamsdauer von rund zweieinhalb Tagen nicht übermäßig lang ist.

2.

21

Die Voraussetzungen der Anordnung der Fußfessel liegen vor. Gemäß § 29b Abs. 1 ASOG kann die Polizei eine Person dazu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn nach Nr. 1 der Norm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat, eine Straftat gegen das Leben oder eine Straftat nach den §§ 176, 177 Abs. 4 bis 8, 226 Abs. 2 oder 239b des Strafgesetzbuches begehen wird (lit. a) Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person in einem erheblichen Maße verletzen wird und die Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits zuvor eine in Buchstabe vorbenannte Straftat oder eine Straftat nach den §§ 176a, 176b, 177 Abs. 1 bis 3, 182, 223, 238 Abs. 2 oder 239 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes begangen hat (lit. b) nach Nr. 2 der Norm das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in Nummer 1 Buchstabe a genannte Straftat begehen wird, und die Verpflichtung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der Straftat oder der Rechtsgutsverletzung abzuhalten. Dabei darf die Verpflichtung nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen.

22

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

23

Während für den Zeitraum 31.07.2026 bis 02.08.2026 das Begehen einer terroristische Straftat und einer Straftat gegen das Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als unmittelbar bevorstehend einzuordnen ist, besteht im darüberhinausgehenden Antragszeitraum von drei Monaten, also einem übersehbaren Zeitraum, aufgrund der oben Ausgeführten Gründe die hinreichend konkrete Gefahr von religiös motivierten Gewalttaten durch die Betroffene. Diese Gefahr ist zwar weniger konkret, weil die Tatgelegenheit – Anschlag auf den Christopher Street Day in Hamburg – dort nicht mehr besteht. Allerdings ist auch darüber hinaus die Begehung einer Trittbrettfahrer-Tat im Übrigen sowohl möglich als auch in der Gesamtschau zum bisherigen Bild von der Betroffenen passend.

24

Die mit der Anordnung verbundene Freiheitsbeschränkung ist gem. § 11 ASOG auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Maßnahme geeignet, weil der dadurch bedingte Kontrolldruck (vgl. AG Wiesbaden Beschl. v. 12.03.2021 – 7100 II 147/21 – juris-Rn. 9) die Betroffene voraussichtlich von weiterer Gefährdung Dritter abhalten wird. Die Maßnahme ist auch erforderlich, denn die Betroffene hat durch ihr strafbares Verhalten und den Verstoß gegen gerichtliche Entscheidungen in der Führungsaufsicht dokumentiert, dass sie durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht hinreichend von entsprechenden Gefährdungen Dritter abgehalten werden kann. Insbesondere durch die Fälschung von Wohnungsgeberbescheinigungen und der dadurch dokumentierten bewussten Verschleierung ihrer Aufenthaltsverhältnisse zeigt die Betroffene, dass sie durch Maßnahmen abseits von konkret wirkendem Zwang nicht erreichbar ist. Zuletzt ist die Maßnahme auch angemessen. Insofern überwiegt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht den damit bezweckten Rechtsgüterschutz, nämlich den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dabei hat das Gericht in die Abwägung mit einbezogen, dass die Beeinträchtigung für d. Betr. zwar erheblich ist, aber angesichts der zeitlichen Beschränkung der Anordnung und des hohen Gutes der geschützten Rechtsgüter sowie der Erheblichkeit der ihnen drohenden Gefahr nicht außer Verhältnis zu den geschützten Rechtsgütern steht.

25

Die Anordnung war, wie erkannt, gem. § 29b Abs. 5 S. 2 ASOG zeitlich zu befristen und die Datenzusammenführung zu einem Bewegungsbild war gem. § 29b Abs. 2 S. 2 ASOG zu gestatten.

3.

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 65 Abs. 3 ASOG iVm § 81 Abs. 1 FamFG und § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG iVm § 7 Abs. 3 StrEG bzgl. des angeordneten Gewahrsams (225,00 Euro) sowie aus § 36 Abs. 3 GNotKG für die Anordnung der Fußfessel (5.000 Euro).

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