VG Hannover · Niedersachsen Urteil LS

§ 8 Abs. 2 KHG lässt sich kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme in einen …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. § 8 Abs. 2 KHG lässt sich kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt entnehmen.

2. Insbesondere die statusbegründende Wirkung der Aufnahme eines Krankenhauses bzw. einer mit diesem notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätte in einen Krankenhausplan steht wegen der hieraus folgenden Rechte und Pflichten bezüglich einer staatlichen Investitionskostenförderung der Annahme eines solchen Anspruchs entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die frühzeitigere Aufnahme eines in ihrer Trägerschaft betriebenen Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan.

Die Klägerin ist die Trägerin des D. Fachschulzentrums -E. (im Folgenden: Fachschulzentrum). Das Fachschulzentrum wird an den Kliniken F., G. und H. betrieben.

Mit Bescheid des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung I. vom 29.10.2021 erhielt das Fachschulzentrum auf Antrag der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2022 die staatliche Anerkennung als Schule für Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz (sog. ATA-OTA-Schule) gemäß § 22 Abs. 2 und 4 ATA-OTA-G.

Zum 01.04.2022 begann die erste Ausbildungsklasse ihre Ausbildung am Fachschulzentrum der Klägerin.

Am 29.08.2022 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Verweis auf die staatliche Anerkennung die Aufnahme des Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan. Ein konkretes Aufnahmedatum enthält der formlos gestellte Antrag nicht. Mit weiterem Schreiben vom 02.12.2022 wies die Klägerin den Beklagten jedoch darauf hin, dass eine Aufnahme zum 01.01.2022 beantragt worden sei.

Mit Bescheid vom 14.12.2022 stellte der Beklagte fest, dass das Fachschulzentrum mit Wirkung zum 01.10.2022 in den niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen werde. In der Begründung heißt es unter anderem, dass das Fachschulzentrum aufgrund des Antrages vom 29.08.2022 mit Wirkung zum 01.08.2022 in den niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen werde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 11.01.2023 erinnerte die Klägerin den Beklagten daran, dass aus ihrer Sicht eine Aufnahme zum 01.01.2022 beantragt worden sei. Da zudem der Bescheid im Tenor von der Begründung abweiche, bat sie um eine Korrektur der Entscheidung.

Mit weiterem - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 12.01.2023 nahm der Beklagte den Bescheid vom 14.12.2022 zurück und stellte nunmehr fest, dass das Fachschulzentrum mit Wirkung zum 01.08.2022 in den niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen werde. In dem Bescheid heißt es unter anderem, dass dem Antrag der Klägerin vom 29.08.2022 mit der Entscheidung entsprochen worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Am 08.02.2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme des Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan zum 01.01.2022 zustehe. Der angefochtene Bescheid lasse schon keine Begründung für die teilweise Ablehnung des Aufnahmeantrags zum 01.01.2022 erkennen, sodass von einem Ermessensausfall auszugehen sei. Selbst wenn der Beklagte sein ihm zustehendes Ermessen ausgeübt haben sollte, sei dies jedoch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fehlerhaft geschehen. Denn es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, Einrichtungen stets zum ersten Januar eines Jahres in den niedersächsischen Krankenhausplan aufzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2023 zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme des D. Fachschulzentrums - E. - in den niedersächsischen Krankenhausplan mit Wirkung zum 01.01.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er darauf, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan vorlägen, ein Ermessensfehler im Hinblick auf den Aufnahmezeitpunkt jedoch nicht erkennbar sei. Die Klägerin habe ihm gegenüber im Verwaltungsverfahren schon nicht ausreichend erkennbar gemacht, dass eine Aufnahme zum 01.01.2022 begehrt werde. Zudem erkläre sich nicht, warum der Aufnahmeantrag nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgten staatlichen Anerkennung eingereicht worden sei. Der Klägerin habe aufgrund vorangegangener Aufnahmeverfahren bewusst sein müssen, dass dieses in der Regel sechs Monate vor dem beabsichtigten Aufnahmezeitpunkt einzuleiten sei. Entgegen der klägerischen Behauptung entspreche es seiner ständigen Verwaltungspraxis, unterjährig beantragten Aufnahmen in den niedersächsischen Krankenhausplan erst zum ersten Januar des darauffolgenden Jahres zu entsprechen. Eine hiervon abweichende, ausnahmsweise rückwirkende Aufnahme erfolge ausschließlich zum ersten des Monats, in welchem der Antrag bei ihm eingehe.

Mit Beschluss vom 27.05.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser mit einem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 29.08.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 8 Abs. 2 KHG. Danach gilt: Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes anerkannt, dass es durchaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Klägerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt das KHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Diese Maßgaben gelten gemäß § 8 Abs. 3 KHG für die in § 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten entsprechend (vgl. auch VG Gera, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 K 116/02.GE -, juris Rn. 20).

Ausgehend hiervon bestehen gegen die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Entscheidung keine rechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, anders als der Beklagte meint, einen Antrag auf Aufnahme in den niedersächsischen Krankenhausplan bereits zum 01.01.2022 gestellt hatte. Dies lässt sich zwar dem formlosen Antragsschreiben vom 29.08.2022 weder ausdrücklich noch - wie aber die Klägerin glaubt - konkludent entnehmen. Denn allein die Bezugnahme auf den Bescheid des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Braunschweig vom 29.10.2021 reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist diese Bezugnahme aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers allein dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin hiermit die staatliche Anerkennung ihres Fachschulzentrums belegen wollte. Denn diese Anerkennung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan (§§ 8 Abs. 2 und 3, 2 Nr. 1a lit. m und n KHG). Die Klägerin hat jedoch in der darauffolgenden Zeit ausreichend deutlich gemacht, dass sie die Aufnahme ihres Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan zum 01.01.2022 begehrt. Dies hat sie gegenüber dem Beklagten sowohl mit ihrem Schreiben vom 02.12.2022, als auch in ihrer E-Mail vom 11.01.2023 ausdrücklich erklärt. Da sich der Planungsausschuss nach Angaben des Beklagten erst in seiner Sitzung vom 07.12.2022 mit dem Aufnahmeantrag der Klägerin befasst hat, ist die Klarstellung bezüglich des begehrten Aufnahmetermins auch noch rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls vor Erlass des hier angegriffenen Bescheides vom 12.01.2023 musste dem Beklagten der begehrte Aufnahmezeitpunkt bekannt sein.

Die dennoch im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Aufnahme der Ausbildungsstätte der Klägerin in den niedersächsischen Krankenhausplan (erst) zum 01.08.2022 ist jedoch formell (dazu 1.) und materiell rechtmäßig (dazu 2.).

1.

Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig.

Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass der Bescheid - der insoweit lediglich feststellt, dass dem Antrag mit der Entscheidung entsprochen sei - gegen das Begründungserfordernis aus § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG verstößt. Denn hinsichtlich der Ablehnung einer frühzeitigeren Aufnahme sind dem Bescheid nicht die hierfür wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen. Doch hat der Beklagte im Rahmen seiner schriftsätzlichen Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Begründung in formeller Hinsicht ausreichend nachgeholt, sodass der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist.

2.

Der Bescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Fachschulzentrum der Klägerin um eine mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätte in Form einer staatlich anerkannten Einrichtung an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe des anästhesietechnischen bzw. operationstechnischen Assistenten handelt (§ 2 Nr. 1a lit. m und n KHG). Ebenso unstreitig ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 KHG zur Aufnahme des Fachschulzentrums in den niedersächsischen Krankenhausplan erfüllt sind.

Einzig streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob der Beklagte den Antrag der Klägerin bezüglich einer frühzeitigeren Aufnahme in den Krankenhausplan ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Den diesbezüglich vorgetragenen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens, insbesondere unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung, muss der Einzelrichter indes nicht nachgehen, obgleich dem Grunde nach erhebliche Anhaltspunkte für einen Ermessensausfall des Beklagten erkennbar wären.

Es ist jedoch so, dass sich dem § 8 Abs. 2 KHG der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt nicht entnehmen lässt.

a)

Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 KHG ist hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme in einen Krankenhausplan erfolgt, unergiebig. Gleiches gilt für § 6 Abs. 1 NKHG. Einen Aufnahmezeitpunkt bestimmen beide Regelungen nicht. Auch die übrigen Vorschriften des KHG bzw. des NKHG führen insoweit nicht weiter.

b)

Allerdings sprechen systematische Überlegungen dafür, dass ein Anspruch auf Aufnahme in einen Krankenhausplan und dem folgend auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Aufnahmeantrag jedenfalls nicht für solche Zeiträume besteht, die vor dem Datum der Antragstellung liegen.

Zu diesem Schluss führt ein Blick in das sonstige Sozial- sowie das Subventionsrecht.

Die im KHG und dem NKHG enthaltenen Regelungen mit Bezug zur Aufnahme eines Krankenhauses bzw. einer mit einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätte in einen Krankenhausplan unterfallen zwar nicht dem sog. formellen Sozialrecht (§ 68 SGB I). Es lässt sich jedoch eine enge Verzahnung des KHG mit Vorschriften des SGB V, also des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung feststellen. Die Nähe der Regelungsmaterien macht etwa § 108 Nr. 2 SGB V deutlich, welcher anordnet, dass Krankenkassen Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen dürfen, zu denen unter anderem solche Krankenhäuser gehören, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser). Hiernach ist der Schluss gerechtfertigt, dass Rechtsstreitigkeiten um die Aufnahme in einen Krankenhausplan jedenfalls im weiteren Sinne auch dem Sozialrecht zuzuordnen sind (vgl. auch Felix, SGb 2025, S. 497 (505)). Dies ermöglicht einen vergleichenden Blick in sozialrechtliche Bestimmungen. Gleiches gilt für das Subventionsrecht, dem die hier einschlägigen Vorgaben des KHG ebenfalls zuzuordnen sind (vgl. für Investitionskosten etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2008 - 7 K 2111/06 -, juris Rn. 16).

Insoweit ist zunächst folgendes festzustellen: § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt, dass bei Plankrankenhäusern (§ 108 Nr. 2 SGB V) die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KHG als Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt. Im Übrigen kommt ein Versorgungsvertrag nur durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande (§ 109 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGB V). Sowohl der fingierte Abschluss eines Versorgungsvertrages bei Plankrankenhäusern als auch der tatsächliche Abschluss eines Versorgungsvertrages bei anderen Krankenhäusern hat eine statusbegründende Wirkung (vgl. zur konstitutiven Wirkung des Bescheides über die Aufnahme in den Krankenhausplan BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, BVerwGE 139, 309-323, juris Rn. 12 m. w. N.). Deshalb ist bezüglich tatsächlich abgeschlossener Versorgungsverträge in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt, dass eine Rückwirkung seiner Geltung auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Versorgungsvertrages ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 20/14 R -, BSGE 119, 141-150, juris Rn. 11 m. w. N.). Auch im Allgemeinen ist für statusbegründende Akte anerkannt, dass ihnen wegen ihrer vielfältigen Folgen, nämlich der Begründung umfangreicher Rechte und Pflichten für den Leistungserbringer selbst, die Krankenkassen und die Versicherten grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft zukommt. Insoweit unterscheidet sich der fingierte Abschluss eines Versorgungsvertrages durch Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan nicht von dem tatsächlichen Abschluss eines Versorgungsvertrages. Auch aus dem statusbegründenden Akt der Planaufnahme folgen umfangreiche Rechte und Pflichten für die Beteiligten (vgl. Daum, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 109 SGB V (Stand: 13.10.2025), Rn. 60 f. m. w. N.). Der Gesetzgeber selbst spricht insoweit von "weitereichenden Folgen, die das KHG an den Status eines geförderten Krankenhauses knüpft" (vgl. BT-Drs. 10/2095, S. 22).

Aus dieser - zunächst krankenversicherungsrechtlichen - Betrachtungsweise lässt sich der Grundgedanke übernehmen, dass wegen der statusbegründenden Wirkung der Planaufnahme und den daraus folgenden Rechten und Pflichten bezüglich einer Mitfinanzierung und Investitionskostenförderung eindeutige und klare Rechtsverhältnisse entscheidend sind. Hieran fehlt es bezüglich einer rückwirkenden Planaufnahme jedenfalls dann, wenn eine solche auch bezüglich eines vor Antragstellung liegenden Zeitpunktes in Betracht käme. Denn für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum musste die zuständige Behörde noch nicht mit einer möglichen Förderung des jeweiligen Krankenhauses bzw. seiner Ausbildungsstätten rechnen und ihre Finanzplanung hierauf nicht einstellen. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass die Aufnahme einer Ausbildungsstätte streitgegenständlich ist. Insoweit mögen zwar Rechte und Pflichten, insbesondere für Dritte wie Krankenkassen und Versicherte, nicht in gleichem Umfang berührt sein wie bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Doch ist es aus Sicht der jeweils zuständigen Behörde gleichsam entscheidend, ihre jährliche Finanzplanung mit ausreichend sicherer Perspektive aufzustellen.

Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Beklagten, eine Aufnahme in den Krankenhausplan, sofern diese nicht zum 1. Januar des auf den Antrag folgenden Jahres erfolgt, frühstens zum Ersten desjenigen Monats festzustellen, in welchem der Antrag bei ihm eingegangen ist, dem üblichen Vorgehen des sozialrechtlichen Gesetzgebers entspricht. So beginnt etwa der Bewilligungszeitraum von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Auch Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an (§ 15 Abs. 1 BAföG). Gleiches gilt für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UVG).

Sofern der Gesetzgeber die Bewilligung von Leistungen ausnahmsweise auf einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum erstrecken will, legt er dies ausdrücklich fest. So bestimmt beispielsweise § 154 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, dass zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Gewährung einer sog. Ergänzungshilfe beantragen wollen, diese ausschließlich für den Vormonat, bei erstmaliger Beantragung aber auch rückwirkend für die zurückliegenden Monate Oktober 2022 bis Februar 2023 geltend machen können.

Auch im Subventionsrecht kommt eine Bewilligung von Leistungen für Zeiträume, die vor der Antragstellung liegen, regelmäßig nur in Betracht, wenn dies zuvor vom Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt worden ist (vgl. etwa Nr. 4.4 der FAQ zur sog. Neustarthilfe, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html; zuletzt abgerufen am 26.08.2026).

Es ist wegen des systematischen Zusammenhangs des KHG mit den sonstigen sozial- und subventionsrechtlichen Bestimmungen nicht ersichtlich, warum insoweit im Hinblick auf die Aufnahme eines Krankenhauses bzw. einer Ausbildungsstätte in den Krankenhausplan etwas anderes gelten sollte. Sofern der Gesetzgeber eine Aufnahme in den Krankenhausplan bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Aufnahmeantrag im Hinblick auf einen vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt hätte anerkennen wollen, hätte er dies als Ausnahmeregelung von den soeben dargestellten Regelmäßigkeiten ausdrücklich gesetzlich bestimmen müssen.

c)

Diesem Auslegungsergebnis stehen weder Aspekte der Genese des KHG noch dessen Sinn und Zweck entgegen.

Die Einführung des KHG im Jahr 1972 (BGBl. I S. 1009) diente unter anderem dem Ziel, die Investitionskosten von Krankenhäusern zu fördern. Die Benutzungskosten sollten demgegenüber - wie zuvor - über die Pflegesätze abgedeckt werden. Dieses Ziel folgte der Einsicht, dass die zuvor gezahlten Pflegesätze die Selbstkosten selbst sparsam wirtschaftender Krankenhäuser nicht decken konnten, sodass in Folge erheblicher jährlicher Defizite die notwendigen Modernisierungen und Ersatzbauten von Krankenhäusern nicht in dem für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Umfang erfolgen könnten (vgl. BT-Drs. 6/1874, S. 1). Damit schaffte der Gesetzgeber eine neue Form der dualen Finanzierung des Krankenhauswesens, in welche er erstmals auch den Staat selbst eingebunden hat (vgl. ausführlich hierzu Dettling, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 13. Edition, Stand: 01.02.2026, § 1 KHG Rn. 103 ff.; s. auch BT-Drs. 10/2095, S. 13 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209-236, juris Rn. 14).

Unter der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG versteht der Gesetzgeber daher in erster Linie die finanzielle Sicherung durch den erforderlichen Finanzmittelzuflusses bei Plankrankenhäusern (vgl. Dettling, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 13. Edition, Stand: 01.02.2026, § 1 KHG Rn. 181; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209-236, juris Rn. 82). Insoweit bedeutet die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan auch einen erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung des betroffenen Antragstellers nahekommt, weshalb einer Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan auch eine beachtliche verfassungsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209-236, juris Rn. 64; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, BVerfGK 2, 223-231, juris Rn. 21).

Ausgehend hiervon kommt der Ermöglichung einer frühzeitigen Aufnahme nicht nur eines Krankenhauses, sondern auch einer Ausbildungsstätte in den jeweiligen Krankenhausplan eine erhebliche Bedeutung zu, um die Existenz der jeweiligen Einrichtung (mit-)abzusichern. Wie im Allgemeinen besteht auch im Bereich der anästhesie- und operationstechnischen Assistenz ein erheblicher Fachkräftebedarf (vgl. für den Bereich der anästhesietechnischen Assistenz das DGF-Positionspapier zum Berufsbild der Anästhesietechnischen Assistenz (ATA), abrufbar unter: https://www.dgf-online.de/wp-content/uploads/14-09-11__ATA-Ü_DGFPositionspapier.pdf; zuletzt abgerufen am 26.08.2026). Um diesen in Zukunft abdecken oder wenigstens abmildern zu können, kann die Förderung entsprechender Ausbildungsstätten nach Maßgabe des KHG genutzt werden.

Allerdings hat es der jeweilige Krankenhausträger selbst in der Hand, durch eine rechtzeitige Antragstellung auf eine frühzeitige Förderung seiner Ausbildungsstätten hinzuwirken. Es obliegt dem jeweiligen Krankenhausträger, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um an der finanziellen Sicherung seiner Ausbildungsstätten nach Maßgabe des KHG teilzuhaben. Insoweit erscheint es auch unter Beachtung von Sinn und Zweck des KHG sowie der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer entsprechenden Planaufnahmeentscheidung nicht als angezeigt, einem Krankenhausträger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan zu einem vor Antragstellung liegenden Zeitpunkt zuzuerkennen. Auch im konkreten Fall wäre es der Klägerin möglich gewesen, einen Aufnahmeantrag betreffend ihres Fachschulzentrums spätestens im Januar 2022 bei dem Beklagten zu stellen. Die Anspruchsvoraussetzung der staatlichen Anerkennung war bereits seit dem 29.10.2021 erfüllt. Etwaige Hinderungsgründe, die eine insoweit verspätete Antragstellung erforderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

Eine andere Anspruchsgrundlage, auf welche die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.