VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe

1

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO,die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreites offen gewesen wäre. Denn der Ausgang des Verfahrens wäre von mehreren schwierigen Rechtsfragen sowie gegebenenfalls von der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängig gewesen, die die Zulässigkeit der Kläge (Umfang der Klagebefugnis) sowie die Begründetheit der Klage (rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen für ein Einschreiben der Beklagten gegen den Beigeladenen sowie Fragen der Ermessensausübung und der Ermessensreduzierung) berührt hätten. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist nicht Sinn der vorliegend zu treffenden Kostenentscheidung.

2

Aus diesen Gründen würde auch die Erstattung seiner aussergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit entsprechen, § 162 Abs. 3 VwGO.

3

Eine Beteiligung des Beigeladenen an den Kosten des Verfahrens scheidet aus, da dieser keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).