OLG Rostock · Mecklenburg-Vorpommern Senat für Rehabilitierungssachen Beschluss

Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Militärhaft KI-Titel

Rehabilitierungsgesetz · Militärdisziplinarstrafe · Freiheitsentziehung · Rechtsstaatswidrigkeit · Wehrdienstverweigerung

Staatshaftungs- und Dienstvertragsrecht Aufgehoben

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Rehabilitierungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.04.2026 – 23 Rh 8/25 – aufgehoben.

2. Die Anordnung der dreitägigen Arrestierung des Betroffenen in einer Einzelzelle der Fallschirmjägereinheit in L. vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 sowie der dreimonatigen - Inhaftierung in der Disziplinarstrafeinheit S . („Militärgefängnis S . (O.)“) vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die Arrestierung bzw. Inhaftierung im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrReha G. Die dem Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, § 14 Abs. 2 StrRehaG.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.04.2026 – 23 Rh 8/25 –, mit dem sein Rehabilitierungsantrag vom 24.07.2023 hinsichtlich seiner Arrestierung in einer Einzelzelle der Fallschirmjägereinheit in L. im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 und hinsichtlich der Inhaftierung in der Disziplinarstrafeinheit S. (O.) – sog. Militärgefängnis – im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

2

Der angefochtene Beschluss ist dem Betroffenen am 09.05.2026 förmlich zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 20.05.2026 bei dem Landgericht eingegangen und mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 26.06.2026 begründet worden.

II.

3

Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ist innerhalb der Frist angebracht worden, mithin zulässig.

4

Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2026 ausgeführt:

5

- „ Der Betroffene hatte den Wehrdienst mit Waffen abgelehnt und war seit dem 00.00.0000 als sog. Bausoldat in der Nationalen Volksarmee. Ausweislich der aufgefundenen Unterlagen wurde er am 00.00.0000 „wegen ständiger Verstöße gegen Militär. Disziplin u. Ordnung“ mit einem dreimonatigen Dienst in der Disziplinareinheit bestraft (Bd. 1 Bl. 44 Reha-Heft). Es ist angesichts der aus dem Wehrdienstausweis (Bd. I Bl. 7ff. Reha-Heft) ersichtlichen Dienstzeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 – ein Jahr, 9 Monate und 7 Tage und der Differenz zu der regulären Wehrdienstzeit von 18 Monaten davon auszugehen, dass der Betroffene tatsächlich – wie von ihm vorgetragen – unmittelbar vor der Inhaftierung in der Disziplinareinheit drei Tage im Arrest verbrachte, da Strafzeiten nachgedient werden mussten.

6

Die Rehabilitierungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Dienst in der Disziplinareinheit S. unter haftähnlichen Bedingungen geleistet wurde:

7

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, entsprechend Anwendung. § 2 Abs. 2 StrRehaG stellt ein Leben unterhaftähnlichen Bedingungen einer Freiheitsentziehung gleich. Das Thüringer Oberlandesgericht hat nach entsprechenden Recherchen festgestellt, dass der Dienst in der Disziplinareinheit S. einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleich kam und sich kaum von den Bedingungen unterschied, welche für die Strafgefangenen des sich in derselben Liegenschaft befindlichen Militärgefängnisses der NVA galten (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.09.2009 – 1 Ws Reha 15/09 –, juris mit Hinweisen auf verschiedene Publikationen).

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Dasselbe gilt für den der Inhaftierung vorgelagerten dreitägigen Arrest in der Einzelzelle.

9

Ein Rehabilitierungsanspruch ist gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die - angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG).

10

Die Versetzung in die Disziplinareinheit S. war eine Disziplinarmaßnahme, die aufgrund der Dienstvorschrift 010/0/006 des Ministerrates der DDR, Ministerium für Nationale Verteidigung, aus dem Jahre 1982 möglich war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.).

11

Auch wenn diese Vorschrift kein Gesetz darstellte, war doch gewährleistet, dass solche Disziplinierungen nach einheitlichen Grundsätzen erfolgten (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O. unter Hinweis auf die vom Ministerium für Nationale Verteidigung ergänzend erlassene Ordnung 036/9/004 über den Dienst in der Disziplinareinheit).

12

Die Durchsetzung der Dienstvorschriften, insbesondere von Ordnung und Disziplin in der NVA der DDR, war ein Ziel, das jeder Armee immanent ist und die Aufrechterhaltung der Militärdisziplin ist ein grundsätzlich anzuerkennendes Anliegen, da die Funktionsfähig keit des Militärs auf hierarchischen Strukturen und militärischer Disziplin beruht (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.).

13

Vorliegend hat der Betroffene vorgetragen und durch die zu den Akten gereich ten Erklärungen des J. H. und des T. K., die zeitgleich in L. als „Bausoldaten“ eingesetzt waren glaubhaft gemacht, dass die konkrete Aufgabe darin bestand, ein Stadtkampfobjekt mit Straßenzügen zu errichten, welches einem Teil von Westberlin nachempfunden gewesen sein soll und das später der Ausbildung von NVA-Soldaten dienen sollte, um den Erstschlag zu proben (Bd. I Bl. 2, 122f. Reha-Heft). Nachvollziehbar ist jedenfalls, dass auf dem Truppenübungsplatz L. ab 1984 der Bau einer Ortskampfanlage („R.“) erfolgte, die 1989 zur Nutzung freigegeben wurde (Bd. II Bl. 173R, 174). Der Betroffene hat nach seinen eigenen Angaben die Arbeiten an der Ortskampfanlage aus Gewissensgründen verweigert, dies bestätigen die Erklärungen des J. H. und des T. K. (Bd. I Bl. 122f. Reha-Heft).

14

In der DDR galt aufgrund des Wehrpflichtgesetzes vom 24.01.1962 die allgemeine Wehrpflicht, die durch das Militärstrafgesetz vom selben Tage flankiert wurde (s. hierzu BVerfG, Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94 - Rn. 27ff. - juris). Ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gab es nicht, bereits die schlichte Weigerung, den Wehrdienst zu leisten, war strafbar, § 256 Abs. 1 StGB/DDR.

15

- 1964 wurde für Personen, die die Ausbildung an der Waffe aus „religiösen Anschauungen oder aus ähnlichen Gründen“ ablehnten, die Möglichkeit eines waffenlosen Ersatzdienstes in den Baueinheiten geschaffen (Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über die Aufstellung von Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 7. September 1964, GBl DDR I S. 129, vgl. BVerfG a.a.O.). Die Bausoldaten waren aber nach dieser Anordnung in die Armee integriert und konnten auch zum Ausbau von Verteidigungs- und sonstigen militärischen Anlagen eingesetzt werden (BVerfG a.a.O.). Einen zivilen Wehrersatzdienst gab es nicht. Bausoldaten galten im DDR-Regime als „feindlich-negative Kräfte“ und „Störer“, sie waren Drangsalierungen aus gesetzt, hatten schlechtere Chancen, gewünschte Studien- oder Ausbildungsplätze zu erhalten und wurden als politische Gegner angesehen, wobei sie im Ersatz dienst sehr schwere körperliche Arbeit zu leisten hatten (vgl. Jahresberichte der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag 2025 und 2026, BT-Drs. 21/520 S. 48ff., BT-Drs. 21/6840 S. 52).

16

Der Betroffene hat beschrieben, in L. durch Hinweise mehrerer für den Bauabschnitt eingesetzter Reservisten erfahren zu haben, dass das zu errichtende Gelände, also die Ortskampfanlage, für einen Erstschlag gegen Westberlin genutzt werden sollte. Da Geschwister von ihm und enge Verwandte in Westberlin lebten, habe er die Arbeit boykottiert, d.h. er habe keine weiteren Bauarbeiten an dieser Anlage mehr ausführen wollen (Bd. I Bl. 2 Reha-Heft).

17

Er hat den Befehl – Ausführung der Bauarbeiten am Objekt Ortskampfanlage – letztlich aus einer Vertiefung der Gründe, die ihn bereits zur Verweigerung des Dienstes an der Waffe bewegten, also seiner pazifistischen Grundeinstellung – s. Erklärung vom 09.09.1983 (Bd. I Bl. 62 Reha-Heft) verweigert. Diese Motivation haben T.K. und J.H. in ihren Erklärungen, die im Rehabilitierungsverfahren im Wege des Freibeweises berücksichtigt werden können, bestätigt. Die konkrete Bautätigkeit war zwar waffenlos, wurde jedoch vom Betroffenen nachvollziehbar als unmittelbar kriegsvorbereitend empfunden, wobei die potenzielle Betroffenheit seiner Geschwister und sonstigen Familienmitgliedern in Westberlin verstärkend gewirkt haben dürfte.

18

- Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass Wehrdienstverweigerer vom DDR- Regime ohnehin als Feinde und Gegner des Staates (s.o.) gesehen wurden, sind die Arrestierung und Inhaftierung des Betroffenen nicht lediglich als bloße Sanktionierung der Befehlsverweigerung, sondern zugleich auch als politische Verfolgung zu sehen.

19

Der Betroffene ist mithin zu rehabilitieren. “

20

Dem tritt der Senat bei.