VG Hamburg 18. Kammer Urteil LS

Eine unfallversicherungsrechtliche Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dient – wie die Vorschriften der …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Eine unfallversicherungsrechtliche Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dient – wie die Vorschriften der §§ 15 ff. SGB VII und die auf Grundlage des § 15 SGB VII von den Unfallversicherungsträgern unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) – ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten der Mitgliedsbetriebe vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren als Anwohner der A-straße in B in C die Aufhebung einer unfallversicherungsrechtlichen Anordnung gegenüber einem Entsorgungsunternehmen, das Befahren dieser Straße zum Zwecke der Abfallsammlung zu unterlassen.

2

Die Kläger wohnen in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus in der A-straße in B. Bis Juni 2022 erfolgte die Abfallsammlung durch das vom kommunalen Eigenbetrieb D beauftragte Entsorgungsunternehmen F unmittelbar am Grundstück der Kläger.

3

Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 ordnete die Beklagte, die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für F zuständig ist, gegenüber diesem an, das Befahren der A-straße mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Zur Begründung führte sie aus, die örtlichen Straßenverhältnisse gewährleisteten die erforderliche Arbeitssicherheit nicht. Der Bescheid beruhte auf einer im Mai 2022 durchgeführten Ortsbesichtigung zur Beurteilung der Arbeitssicherheit der Beschäftigten während der Abfallsammlung.

4

Daraufhin ordnete D mit Bescheid vom 14. Juni 2022 gegenüber den Klägern an, die Abfallbehälter zu einem ca. 120 Meter von ihrem Grundstück entfernten Sammelpunkt an der G-straße in B zu bringen. Gegen diese Anordnung erhoben die Kläger Widerspruch, den der … Kreis im Januar 2023 zurückwies. Dagegen erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht X. Den aktuellen Stand dieses Verfahrens haben die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen.

5

Gegen die Anordnung der Beklagten gegenüber F vom 31. Mai 2022 legten die Kläger am 31. März 2023 Drittwiderspruch ein. Dies begründeten sie damit, dass die Anordnung rechtwidrig sei und auch sie als Drittbetroffene in ihren Rechten verletze. Die A-straße werde bereits seit 25-30 Jahren von Müllfahrzeugen befahren, ohne dass es zu Reklamationen oder Schadensfällen gekommen sei. Die Anordnung der Beklagten sei rechtswidrig, weil nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls, etwa die Größe des einzusetzenden Fahrzeugs und die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, eingegangen werde.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Den Klägern fehle die Widerspruchsbefugnis. Der Bescheid richte sich nicht an die Kläger und entfalte ihnen gegenüber keine drittschützende Wirkung. Aufgabe der Beklagten sei es, die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen sowie Arbeitsunfälle in ihren Mitgliedsbetrieben zu verhüten.

7

Gegen den ihnen am 9. Juli 2024 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 9. August 2024 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Bescheid entfalte ihnen gegenüber Drittwirkung. Der … Kreis berufe sich in dem vor dem Verwaltungsgericht X geführten Klagverfahren (…) auf die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten vom 31. Mai 2022. Deshalb müsse ihnen die Möglichkeit eröffnet sein, die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

8

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

9

die sofort vollziehbare Anordnung vom 31. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2024 ersatzlos aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2024.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

I. Der Rechtsstreit konnte gemäß § 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr jeweiliges Einverständnis erklärt haben.

16

II. Die Klage ist unzulässig. Zwar ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 Alt. 1 VwGO statthaft. Jedoch fehlt den Klägern die notwendige Klagebefugnis.

17

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der jeweilige Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Annahme der Klagebefugnis erfordert, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.2026, 1 C 19.25, juris Rn. 16 m.w.N.). Ist ein Kläger nicht Adressat eines Bescheids, kann er sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen diesen Bescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die auch dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist. Erforderlich ist, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz individueller Rechte eines bestimmten und abgrenzbaren Personenkreises dient, dem der Kläger angehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 7 C 39/07, juris Rn. 19; Urt. v. 11.6.2026, 1 C 19.25, juris Rn. 17 m.w.N.). Bloße tatsächliche oder wirtschaftliche Auswirkungen in Gestalt eines bloßen Rechtsreflexes genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2021, 7 C 3/20, juris Rn. 9).

18

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die angegriffene unfallversicherungsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 31. Mai 2022 verletzt die Kläger offensichtlich nicht in eigenen subjektiven öffentlichen Rechten:

19

1. Die angegriffene unfallversicherungsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 31. Mai 2022 ist nicht an die Kläger, sondern an F adressiert und beruht nicht auf Normen, die dem Schutz auch der Kläger dienen. Die Anordnung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Danach sind die Aufsichtspersonen – die die Unfallversicherungsträger gemäß § 18 Abs. 1 SGB VII beschäftigen, um nach § 17 Abs. 1 SGB VII die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten – berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Einzelanordnungen nach § 19 SGB VII dienen – wie die Vorschriften der §§ 15 ff. SGB VII und die auf Grundlage des § 15 SGB VII von den Unfallversicherungsträgern unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) – ausschließlich der Verhütung der Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit und aller arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, also dem Schutz der Beschäftigten der Mitgliedsbetriebe vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Eichendorf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. (Stand: 15.1.2022), § 19 Rn. 25). Dementsprechend erging die Einzelfallanordnung nach § 19 SGB VII ausschließlich, um die Beschäftigten der F vor Arbeitsunfällen zu schützen. Die Kläger gehören diesem geschützten Personenkreis ersichtlich nicht an. Ein darüberhinausgehender bestimmter und abgrenzbarer Personenkreises wird durch die Einzelanordnung nach § 19 SGB VII, die §§ 15 ff. SGB VII und die DGUV Vorschriften nicht geschützt.

20

2. Die Kläger können ihre Klagebefugnis auch nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG stützen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum in seinem Bestand und seiner Nutzung. Die unfallversicherungsrechtliche Anordnung richtet sich ausschließlich an die F und trifft keine Regelung über das Grundstück der Kläger und berührt deren Eigentümerstellung und Eigentümerrechte nicht.

21

Der Umstand, dass die Kläger ihre Abfallbehälter nunmehr zur G-straße verbringen müssen, stellt lediglich eine mittelbare tatsächliche Folge der unfallversicherungsrechtlichen Anordnung dar. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist hiermit nicht verbunden. Art. 14 GG gewährt keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Versorgungsinfrastruktur oder auf die Aufrechterhaltung einer bestimmten Form der Abfallentsorgung. Ein subjektives Recht der Kläger auf Beibehaltung der bisherigen Abfallabfuhr direkt an ihrem Grundstück folgt aus Art. 14 GG nicht.

22

3. Die Klagebefugnis folgt schließlich nicht daraus, dass sich – nach Angaben der Kläger – der … Kreis in einem zwischen ihm und den Klägern geführten Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht X auf die Auswirkungen der unfallversicherungsrechtlichen Anordnung gegenüber der F auf die Organisation und Durchführung der Abfallsammlung beruft. Bei diesen Auswirkungen handelt es sich um einen bloßen Rechtsreflex der unfallversicherungsrechtlichen Anordnung und nicht um einen Eingriff in subjektiv öffentliche Rechte der Kläger. Rechte der Kläger können ausschließlich durch den vorliegend nicht streitgegenständlichen Bescheid der D vom 14. Juni 2022 gegenüber den Klägern, die Abfallbehälter zu einem ca. 120 Meter von ihrem Grundstück entfernten Sammelpunkt zu bringen, berührt werden. Die Frage, ob diese Anordnung verhältnismäßig ist und ob es gegebenenfalls andere, die Kläger weniger belastende Möglichkeiten der Ausgestaltung der Abfallsammlung gibt, ist ausschließlich in dem gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht X geführten Verfahren zu klären.

23

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.