Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FIBER EXPERTS
Fiber Experts Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FIBER EXPERTS – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2025 (Sache R 303/2025-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin vom 13. Dezember 2024 betreffend die Unionswortmarke FIBER EXPERTS in Bezug auf die Dienstleistungen „Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Fiber Experts Deutschland GmbH und das EUIPO tragen ihre eigenen Kosten.
| Kingston | Marcoulli | Zilgalvis |
Gründe
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Fiber Experts Deutschland GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2025 (Sache R 303/2025-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 7. September 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen FIBER EXPERTS als Unionsmarke an.
Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 16, 17, 19, 35, 37, 38, 39, 40, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 6: „Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Kleineisenwaren; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall; Bauten und transportable Bauten aus Metall; Statuen und Kunstwerke aus unedlen Metallen; Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente, jeweils aus Metall, zur Verwendung bei der Verlegung und Installation von Glasfaserkabeln“;
– Klasse 7: „Maschinelle Ausrüstung für die Landwirtschaft, Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten; Pumpen, Kompressoren und Gebläse; Industrieroboter; Elektrogeneratoren; Umzugs- und Transportgeräte; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Motoren, Antriebe, Maschinenteile und Steuerungen für den Betrieb von Maschinen und Motoren; Abgabemaschinen; Gasmotoren; Gasturbinen; Gasverdichter; Gasturbomotoren; Gaskompressoren; Gaskatalysatoren; Gasschneidbrenner; Gasturbinenmotoren; Gasdruckverstärker; Gasschneidemaschinen; Gasfilter [Maschinenteile]; Gasbetriebene Stromgeneratoren; Dampfmaschinenkessel zur Energieerzeugung, ausgenommen für Landfahrzeuge; Verbrennungsmotoren für die Energieproduktion, nicht für Landfahrzeuge“;
– Klasse 9: „Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Tragbare digitale elektronische Geräte zur Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Computerhardware für die Verarbeitung von Positionierungsdaten; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Glasfaserkabel, Optische Glasfasern; Kabelbäume; Kabelmodems; Kabelstecker; Kabeladapter; Kabelsuchgeräte; Kabeldetektoren; Kabelfernsehsender; Elektrische Kabel; Kabel für die Datenübertragung; Energieregler; Energieregelungsgeräte; Ultrakondensatoren zur Energiespeicherung; Superkondensatoren zur Energiespeicherung; Apparate zur Verteilung elektrischer Energie; Geräte zur Verbesserung der Energieeffizienz; Elektrische Steuergeräte für das Energiemanagement; Photovoltaische Geräte für die Umwandlung von Sonnenstrahlung in elektrische Energie; Gaszähler; Gassensoren; Gasspürgeräte; Gasalarmgeräte; Gasleckalarmsysteme; Gasdurchflussmesser; Gasdurchflusswächter; Elektrochemische Gassensoren; Geräte zur Gaserzeugung für Kalibrierzwecke; Apparate zur Überwachung des Gasverbrauchs; Gasdetektoren zum Nachweis von Brenngas; Alarmgeräte zur Feststellung von entflammbaren Gasen; Apparate für die Analyse von Gasen; Funktelefone; Funkantennen; Funkempfänger; Funkschlösser; Funkpeilgeräte; Funksendegeräte; Funksteuergeräte; Funkentstörfilter; Funktionsgenerator; Funkfrequenzfilter; Funksignalantennen; Funkempfangsgeräte; Funktionsgeneratoren; Funktelegrafiegeräte; Funkfrequenzbauteile; Funkwellensendeantennen; Funkfrequenz-Leistungsmesser; Mobile Funksendegeräte; Mobile Funkempfangsgeräte; Funkfrequenzerkennungsgeräte [Transponder]; Funksende- und -empfangsgeräte; Breitbandanlagen; Breitbandfunkgeräte; Windmessgeräte; Winddruckmesser; Windmessinstrumente“;
– Klasse 11: „Abzüge und Installationen zum Ableiten von Abgasen; Sanitäre Installationen und Einrichtungen; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Beleuchtung und Lichtreflektoren; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt; Industrielle Aufbereitungsanlagen; Gasfilter und -reiniger; Industrieöfen und Feuerungen [nicht für Nahrungsmittel und Getränke]; Anlagen für chemische Aufbereitung; Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Trockenanlagen; Kühl- und Gefrierausrüstung; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wasser- und Gasanlagen; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Luftbehandlungsausrüstung; Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Anzünder; Wärmepumpen zur Energieverarbeitung; Gasbetriebene Zentralheizungsanlagen; Gaskessel für Zentralheizungsanlagen; Gaskessel zur Warmwasserbereitung; Gasbrenner für industrielle Zwecke; Anlagen zum Sammeln von Gasen; Klimageräte für Datenverarbeitungsräume“;
– Klasse 16: „Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Kunst-, Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Filtermaterial aus Papier; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Schreib- und Stempelausrüstung; Lehr- und Unterrichtsausrüstung; Gedruckte Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien in Papierform; Foto- und Sammleralben; Druckereierzeugnisse mit Geldwert oder für Finanzzwecke; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“;
– Klasse 17: „Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke hierfür [einschließlich Ventile] sowie Anschlussstücke für Hartrohre, alle nicht aus Metall; Dichtungen, Dichtungsmittel und Füllmassen; Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien (Artikel und Materialien zur Elektroisolierung); Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, nämlich Polyester, Mineralfasern, Elastomere und Harze in extrudierter Form sowie Fertig- und Halbfabrikate zur Isolierung, Dämmung, Dichtung sowie zur Vorbeugung von Gas- und Flüssigkeitsaustritten; Glasfasern und Glaswolle; Glasfasernetze zur Isolierung; Glasfasergewebe zur Gebäudeisolierung; Glasfasergewebe für Isolierzwecke; Glasfasergewebe zur Isolierung; Glasfaserstreifen für Isolierzwecke; Glasfaserisolierung für Heißwasserbereiter; Glasfaserisoliermaterial für Gebäude; Glasfaserisoliermaterial für Bauzwecke; Dichtungen für Gasrohre, nicht aus Metall; Gummiummantelungen für Gasleitungen zum Schutz vor Salzwasserkorrosion; Dichtungen zur Vorbeugung von Gasaustritten, nicht aus Metall; Schläuche, nicht aus Metall, für die Durchleitung gasförmiger Medien“;
– Klasse 19: „Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Gleisbaumaterialien, nicht aus Metall; Hartrohre und Ventile hierfür, nicht aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente aus Pech, Teer, Bitumen oder Asphalt; Baumaterialien und Bauelemente aus Sand, Stein, Fels, Ton, Mineralien und Beton; Baumaterialien und Bauelemente aus Holz und Holzimitaten; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Schilder sowie Informations- und Werbetafeln, nicht aus Metall; Gerüste, nicht aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente, jeweils nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, zur Verwendung bei der Verlegung und Installation von Glasfaserkabeln; vorgenannte Waren insbesondere auch als Bauherrenpaket; Strommasten und Stromleitungsmasten, nicht aus Metall; Kanäle aus Kunststoff zum Verlegen von Gasleitungsrohren“;
– Klasse 35: „Erteilung von Auskünften [Informationen] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Empfehlung von Waren an Verbraucher für kommerzielle Zwecke; Erteilen von Auskünften über Waren für Verbraucher mittels Internet; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten für Verbraucher“.
– Klasse 37: „Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Ausgrabungsarbeiten und Abbau von natürlichen Ressourcen; Reinigungsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich; Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsnetzen; Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsgeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationshardware; Beratung zur Installation von Telekommunikationsausrüstung; Verdrahtung und Ausstattung von Gebäuden für die Telekommunikationsübermittlung; Instandsetzung oder Wartung von Telekommunikationsgeräten und -einrichtungen; Installation, Reparatur und Wartung von Computer- und Telekommunikationshardware; Wartungsarbeiten in Bezug auf Computervernetzungs- und Telekommunikationshardware; Installation von drahtlosen Telekommunikationsvorrichtungen und drahtlosen lokalen Netzwerken; Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunikationsgeräten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Reparatur oder Wartung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Installation von Hardware für den Internetzugang; Installation von Leitungen für den Zugang zum Internet; Installation von Hardware und Leitungen für den Internetzugang; Installation und Wartung von Hardware für Computernetze und den Internetzugang; Installation, Wartung und Reparatur von Computernetz- und informationstechnischen Geräten; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie in Bezug auf Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Ummanteln von Glasfasern; Bau von Gaspipelines; Reparatur von Gasversorgungssystemen; Installation von Gasversorgungs- und Gasverteilungsgeräten; Abbau von Gas; Öl- und Gasbohrungen; Bau von Gaspipelines; Reparatur von Gasversorgungssystemen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation; Verlegen von Gas- und Wasserleitungen; Installation von Rohrleitungssystemen für Gase; Wartung und Reparatur von Gasturbinen; Errichtung von Öl- und Gasspeicheranlagen; Unterirdische Bauarbeiten im Zusammenhang mit Gasversorgungsrohren; Unterirdische Bauarbeiten im Zusammenhang mit Gasversorgungsleitungen; Reparatur und Wartung von Gas- und Stromanlagen; Wartung und Reparatur von Öl- und Gasspeicheranlagen; Verlegung von Glasfaserkabeln und Breitband für Telekommunikationsdienste; Wartung und Reparatur von Pipeline; Installation von Energiespargeräten; Reparatur von Energieversorgungsanlagen; Errichtung von Energieinfrastrukturbauten; Bau von geothermischen Energieanlagen; Reparatur und Wartung von Energieerzeugungsanlagen; Reparatur von Energieerzeugungsanlagen und -maschinen; Installation von elektrischen Lichtsystemen und Energieanlagen; Stromkabelverlegung; Stromversorgungskabelverlegung; Verlegen von Stromnetzen; Installation und Wartung von Stromerzeugungsgeräten und -anlagen; Installation, Reparatur und Wartung von Stromerzeugungsgeräten und -anlagen; Installation von elektrischen und Stromerzeugungsmaschinen; Reparatur und Wartung von Gas- und Stromanlagen; Planung und Steuerung von Glasfaserinfrastrukturbauprojekten sowie Bautätigkeiten von Glasfaserinfrastrukturen“;
– Klasse 38: „Telekommunikationsdienstleistungen; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Fernsprech- und Mobiltelefondienste; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Breitband-Funkkommunikationsdienste; Kabellose Breitbandkommunikationsdienste; Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandtelekommunikation; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Breitband-Telekommunikationsnetzen; Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-, Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandtelekommunikation; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Breitband-Telekommunikationsnetzen; Breitband-Funkkommunikationsdienste; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation und zur Daten- und Nachrichtenübertragung oder -abfrage; technische Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-Demand-Programmen, Near-Video-On-Demand-Programmen, Online-Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten, Home-Shopping-Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-Diensten, Tele-Learning- Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten, Videospielen und interaktiven Fernseh- und Computerdiensten; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Vermieten der Zugriffszeit zu Datenbanken und zu Telefon- oder Datennetzen; Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugangs zum Internet über Leitungen und Kabel; Dienstleistungen eines Internet-Providers“;
– Klasse 39: „Verteilung durch Leitungen und Kabel; Distribution [Verteilung] von Energie; Distribution [Verteilung] von Elektrizität; Gasauslieferung [Verteilung]; Gasverteilungsdienste; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf die Energieverteilung; Verteilung von Elektrizität; Verteilung von Elektrizität über Kabel; Verteilung von Elektrizität über Leitungen; Mit Gasspeicherung verbundene Dienstleistungen; Stromversorgung durch Verteilung von Elektrizität; Verteilung von Elektrizität zur Stromversorgung; Vermietung von Stromleitungen an Dritte zur Übertragung von Elektrizität“;
– Klasse 40: „Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen in Bezug auf Strom-, Gas- und Internetleitungen; Materialbearbeitung und -umwandlung von Strom-, Gas- und Internetleitungen; Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Vermietung von Geräten zur Bearbeitung und Umwandlung von Materialien, zur Energieerzeugung und für die kundenspezifische Auftragsfertigung“;
– Klasse 41: „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Ausbildung im Bereich Telekommunikation und Informationstechnologie; Fernkurse, Schulung und Ausbildung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation, der Datenverarbeitung, der Nachrichten- und Datenübertragung und bezüglich Multimedia-Anwendungen; Organisation von Konferenzen, Online-Konferenzen, Symposien und Kolloquien“;
– Klasse 42: „IT-Dienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Designdienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie; Beratungsdienstleistungen bezüglich Informationstechnologie; Computer- und Informationstechnologieberatung; Ingenieurdienstleistungen bezüglich der Informationstechnologie; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Forschung im Bereich Informationstechnologie; Dienstleistungen eines Internetplattformanbieters, nämlich die Entwicklung und Bereitstellung von Internetplattformen, die Besuchern visuelle Erlebnisplattformen über Webcam- und Videotechnologien bieten, Informationsforen für Besucher im Internet einrichten, Websites im Internet einrichten, Homepage-Design für die Internet, Aufbau, Konzeption und Gestaltung von Internet-Homepages, Gestaltung von Internetseiten; Forschung bezüglich Telekommunikationstechnik; Programmierung von Telekommunikationssoftware; Analyse von Telekommunikationssignalen; Überwachung von Telekommunikationssignalen; Computerprogrammierung für die Telekommunikation; Technische Beratung im Bereich Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Telekommunikationsnetzen; Entwurf von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Design von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Beratung im Bereich der Telekommunikationstechnik; Ingenieurdienstleistungen im Bereich der Telekommunikationstechnik; Forschung im Bereich der Telekommunikationstechnologie; Zertifizierung von mittels Telekommunikation übertragenen Daten; Zertifizierung von mittels Telekommunikation übertragenen Mitteilungen; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen; Prüfung, Analysen und Überwachung von Telekommunikationssignalen; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Authentifizierungsdienste [Überwachung] von mittels Telekommunikation übertragenen Daten; Authentifizierungsdienste [Überwachung] von mittels Telekommunikation übertragenen Mitteilungen; Entwurfs- und Planungsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikationsausrüstung; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit von Telekommunikationsnetzwerken; Technischer Entwurf und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Ingenieurleistungen in Bezug auf Gastransport- und Gasversorgungssysteme; Ingenieurleistungen für die Gasindustrie; Erkundung von Gas- und Ölvorkommen; Erkundung und Erforschung von Öl und Gas; Entwicklung von Stromaggregaten; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Entwicklung von Energie- und Stromverwaltungssystemen; Forschung auf dem Gebiet magnetohydrodynamischer Stromerzeugungstechnologien; Vermietung von Lastbänken zum Testen von Stromquellen; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technische Analyse in Bezug auf Energie- und Strombedarf anderer; Forschung im Bereich der Technologie zur Stromerzeugung durch Kernenergie; Ingenieurtechnische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom und Erdgas; Entwurf und Entwicklung von Datenverarbeitungsanlagen; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit Computergeräten; Aktualisieren und Vermieten von Computersoftware; Erstellen von elektronisch gespeicherten Informationsseiten für Computernetzwerke, insbesondere der Seiten für das Internet (Homepages); Erstellung von Software für Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere für den Einsatz in Telekommunikationsnetzen und von Software zur Übertragung und zur Archivierung von Ton, Video und Daten in Kommunikationsnetzen; Erstellen von Steuerprogrammen für Telekommunikationsgeräte und Beratung bezüglich Software für Datenverarbeitungsanlagen und Steuerprogrammen für Telekommunikationsgeräte“.
Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2024 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke u. a. für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.
Am 13. Februar 2025 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt, wies sie aber hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die angemeldete Marke habe für die englischsprachigen Verkehrs- und Fachkreise der Europäischen Union keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, da diese die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als lobende Werbeaussage über die Kompetenzen und die Expertise der Klägerin im Bereich der Fasertechnik im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrnähmen.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin vom 13. Dezember 2024 zurückgewiesen wird;
– dem Antrag auf Eintragung stattzugeben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der dem EUIPO entstandenen Kosten zu verurteilen.
III. Rechtliche Würdigung
A. Zur Zuständigkeit des Gerichts
Der zweite Antrag der Klägerin, der dahin geht, die Anmeldung zur Eintragung zuzulassen, damit die Marke eingetragen wird, kann in dem Sinne aufgefasst werden, dass mit ihm begehrt wird, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 durch den Erlass der Entscheidung abändert, die die Beschwerdekammer nach dieser Verordnung hätte erlassen müssen. Jedoch erlassen die insoweit zuständigen Stellen des EUIPO keine förmliche Entscheidung, mit der die Eintragung einer Unionsmarke festgestellt würde und gegen die eine Beschwerde eingelegt werden könnte. Folglich ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für einen Antrag, der dahin geht, dass sie eine Unionsmarke einträgt. Unter diesen Umständen ist es aber auch nicht Sache des Gerichts, über einen Abänderungsantrag zu befinden, mit dem begehrt wird, dass es die Entscheidung einer Beschwerdekammer in diesem Sinne abändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T-28/10, EU:T:2011:158, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich ist der zweite Antrag der Klägerin wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
B. Zur Begründetheit
Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der genannten Verordnung.
Da das gesamte im dritten Klagegrund angeführte Vorbringen zur Verletzung der Begründungspflicht auch im ersten Klagegrund enthalten ist, hält es das Gericht für angebracht, diese Klagegründe zusammen zu prüfen.
1. Zum ersten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bzw. Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren keine Unterscheidungskraft habe. Erstens sei diese Marke kein bloßer Werbespruch. Zweitens habe die Beschwerdekammer keine homogenen Gruppen von Waren und Dienstleistungen gebildet, mit denen sie eine globale Begründung für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hätte rechtfertigen können. Drittens habe die Beschwerdekammer keinen konkreten Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hergestellt. Viertens sei die Beschwerdekammer unter Verletzung ihrer Begründungspflicht auf zahlreiche ihrer Argumente nicht eingegangen.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geeignet, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36).
Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Demgegenüber ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 13. März 2024, Quality First/EUIPO [MORE-BIOTIC], T-243/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:162, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann außerdem bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteil vom 22. März 2018, Dometic Sweden/EUIPO [MOBILE LIVING MADE EASY], T-235/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:162, Rn. 47).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, als sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe.
Einleitend ist zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung, deren Inhalt von der Klägerin nicht bestritten wird, ergibt, zu Recht der Ansicht gewesen ist, diese bestünden bei den Waren der Klassen 6, 7, 9, 11, 17 und 19 sowie den Dienstleistungen der Klassen 37, 39, 40 und 42 hauptsächlich aus Fachleuten, während sie sich bei den Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 in erster Linie aus Endverbrauchern zusammensetzten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke die Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, die über die Ausbildung und die Berufserfahrung verfügen, die es ihnen ermöglichen, den Begriffsinhalt dieser Marke zu erfassen, und die diesen Inhalt somit leichter mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen, deren Merkmale sie genau kennen, in Verbindung bringen können (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Wewi Mobile/EUIPO [Fi Network], T-601/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:510, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer hat in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung ferner die Auffassung vertreten, der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise liege zwischen durchschnittlich und überdurchschnittlich.
Zu billigen ist auch die – im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandete – Vorgehensweise der Beschwerdekammer, die in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, wonach die Vorschriften von Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung finden, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Teil der Union vorliegt, darin besteht, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf die englischsprachigen Verkehrskreise Bezug zu nehmen.
a) Zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise
Die Klägerin tritt der Feststellung der Beschwerdekammer betreffend die Wahrnehmung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit entgegen und trägt vor, diese Marke sei kein bloßer Werbespruch.
Erstens sei die Verwendung des Begriffs „expert“ nicht lobend gemeint; sie stelle das einzige Mittel dar, ihre Fachkenntnis in den Tätigkeitsbereichen, die mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang stünden, kenntlich zu machen. Der Begriff „expert“ sei daher lediglich eine Bezeichnung für einen Fachmann.
Zweitens werde Marken mit einer lobenden Bezeichnung Unterscheidungskraft zugesprochen, sofern nicht klar sei, worauf sich der lobende Charakter beziehe, was hier der Fall sei. Die angemeldete Marke sei nämlich vage und beziehe sich auf keine konkrete Ware oder Dienstleistung im Zusammenhang mit Fasern, da diese keinen eigenständigen Handelsgegenstand darstellten, sondern lediglich Bestandteil anderer Produkte seien. Selbst in Verbindung mit den beantragten Klassen sei nicht ersichtlich, was mit dieser Bezeichnung gelobt werden solle.
Drittens sei zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich zum Teil aus Fachleuten zusammensetzten, den Ausdruck „fiber experts“ nicht als bloße Werbeaussage, sondern als Hinweis auf ein spezialisiertes Unternehmen verstünden, das für bestimmte Qualitäten oder Technologien stehe.
Viertens sei die Beschwerdekammer nicht auf das Argument eingegangen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „fiber“ zwar überwiegend auf Textilfasern bezögen, in der angemeldeten Marke, die auf einer mit dem Markenlogo versehenen Jeans angebracht sei, aber sicherlich einen Herkunftshinweis erkennen würden.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In diesem Zusammenhang muss die Beschwerdekammer im Fall eines zusammengesetzten Wortzeichens nach ständiger Rechtsprechung auf den vom Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abstellen, um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82; vgl. auch Urteil vom 7. September 2011, Meredith/HABM [BETTER HOMES AND GARDENS], T-524/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:434, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zunächst ist hinsichtlich der Bedeutung der Bestandteile der angemeldeten Marke festzuhalten, dass die Klägerin die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der Bestandteile „fiber“ und „experts“ nicht beanstandet. In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hierzu ausgeführt, dass der erste Bestandteil „fiber“ (Faser) einen langen, schlanken Materialstrang bezeichne, der entweder natürlichen oder synthetischen Ursprungs sein könne, der aufgrund seiner Festigkeit und seiner technischen Anpassungsfähigkeit zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten in den unterschiedlichsten Branchen habe. Der zweite Bestandteil der angemeldeten Marke, nämlich der Begriff „experts“, bedeute „Experten, Fachmänner, Spezialisten“.
Zur Bedeutung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke „Faserexperten“ bedeute, d. h. Personen mit inhaltlichem Schwerpunkt im Bereich Fasern. In der Folge hat sie in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke insgesamt die werbende Botschaft vermittle, dass die Klägerin über besondere Fachkenntnisse, Spezialisierung und Expertise im Bereich der Fasertechnik verfüge, da das Wort „expert“ allgemein verwendet werde, um die höhere Qualität von Waren und Dienstleistungen herauszustellen.
Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzuhalten, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortmarke handelt, die aus zwei im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Wörtern mit einer bestimmten Bedeutung besteht. Aus den Erwägungen in den Rn. 36 bis 38 der angefochtenen Entscheidung, denen die Klägerin nicht stichhaltig entgegentritt, geht nämlich hervor, dass das Wort „experts“, wenn es mit einem Fachgebiet in Verbindung gebracht wird, auf besondere Sachkenntnisse und die Erfahrung des Anbieters im betreffenden Bereich verweist und daher lobenden Charakter hat. Das Wort „fiber“ (Faser) wird seinerseits so verstanden werden, dass es sich auf ein Material, beispielsweise Glasfasern, Papierfasern, Metallfasern, Textilfasern, oder auf eine Technologie wie beispielsweise die Glasfasertechnik bezieht. Somit verweist Letztere auf ein konkretes Material, das mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann. Da die Syntax der angemeldeten Marke grammatikalisch korrekt ist, ist die Bedeutung für die englischsprachigen Verkehrskreise außerdem unmittelbar verständlich.
Folglich ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Kombination dieser beiden im üblichen Sprachgebrauch verwendeten englischen Wörter im Ausdruck „Faserexperten“ Fachleute bezeichnet, die auf dem Gebiet der Fasern spezialisiert sind. Im Kontext von Dienstleistungen oder Waren in Verbindung mit dem Bereich der Fasern hat die Marke daher lobenden Charakter, da sie darauf hinweist, dass die genannten Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise die Eigenschaft gewährleisten, von einem Unternehmen zu stammen, das über Expertise in diesem Bereich verfügt.
Zur Behauptung der Klägerin, dass die Verwendung des Begriffs „experts“ das einzige Mittel darstelle, ihre Fachkenntnis in den Tätigkeitsbereichen im Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen kenntlich zu machen, und dass es sich lediglich um die Bezeichnung für einen Fachmann handle, ist insoweit festzuhalten, dass, auch wenn diese Bezeichnung für eine spezifische Fachkenntnis steht, der entsprechende Verweis einen Gewerbetreibenden auf dem betreffenden Gebiet gleichwohl aufwertet und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als lobend wahrgenommen werden wird. Zwar kann der Begriff „experts“, wie die Klägerin geltend macht, zur Bezeichnung eines Berufs wie „Kunst-Experte“ oder „IT-Experte“ herangezogen werden. Selbst in diesem Fall wird jedoch mit der Verwendung des Wortes „Experte“ die Erfahrung oder das spezielle Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet hervorgehoben. Demnach kann dieses Argument die Feststellung, dass der Begriff „experts“ der angemeldeten Marke einen lobenden Charakter verleihe, nicht in Frage stellen.
Als Zweites ist die angemeldete Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht vage, sondern wird, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, lediglich als lobende Botschaft wahrgenommen werden. Die Marke ist nämlich nicht besonders fantasievoll und stellt weder ein Wortspiel dar noch weist sie eine ungewöhnliche Syntax auf. Sie enthält nur eine Information, die dazu dient, die Sachkenntnis des Anbieters im Bereich der Fasern zu loben.
Außerdem ist die Bedeutung des Ausdrucks „Faserexperten“ – entgegen dem, was die Klägerin unter Berufung auf das Urteil vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell (C-517/99, EU:C:2001:510), betreffend das Wortzeichen „Bravo“ annimmt – nicht abstrakt zu beurteilen. Sie ist vielmehr unter Bezugnahme auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu verstehen. Folglich wird diese Bedeutung im Kontext von Waren, die mit Fasern als Material oder als Technologie in Verbindung stehen, nur als lobender bzw. werblicher Hinweis auf eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden können, der sicherstellen soll, dass diese von einem erfahrenen und zuverlässigen Hersteller bzw. Anbieter mit umfassenden Kenntnissen im Bereich der Fasern stammen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen.
Daher ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gekommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als werblichen Hinweis auf die besondere Sachkenntnis des Anbieters von Waren und Dienstleistungen im Bereich der Fasern wahrnehmen würden.
Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach zu berücksichtigen sei, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise zum Teil aus Fachleuten zusammensetzten, die die angemeldete Marke nicht als bloße Werbebotschaft, sondern als Hinweis auf ein spezialisiertes Unternehmen verstünden, nicht in Frage gestellt. Denn wie oben in Rn. 35 im Wesentlichen ausgeführt worden ist, hat die durch die angemeldete Marke vermittelte Information, dass es sich bei dem Unternehmen, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen anbietet, um ein spezialisiertes Unternehmen handelt, als solche lobenden Charakter.
Außerdem ist zu der Rüge, dass die Beschwerdekammer nicht auf das Argument eingegangen sei, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fiber“ zwar überwiegend auf Textilfasern bezögen, in der angemeldeten Marke, die auf einer mit dem Markenlogo versehenen Jeans angebracht sei, aber einen Herkunftshinweis erkennen würden, festzuhalten, dass es, wie oben in Rn. 17 ausgeführt worden ist, Sache der Beschwerdekammer war, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nur im Hinblick auf die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Mithin war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, auf das Argument zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf Waren einzugehen, die im Antrag auf Eintragung nicht genannt, sondern lediglich beispielhaft angeführt worden waren, wie etwa Jeans.
Die Tatsache, dass die Beschwerdekammer auf dieses Argument der Klägerin nicht ausdrücklich eingegangen ist, bedeutet indessen jedenfalls nicht, dass sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Begründungspflicht beinhaltet nämlich nicht, dass das EUIPO gehalten ist, auf alle Argumente einzugehen, die vor ihm geltend gemacht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es reicht aus, wenn das EUIPO die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik seiner Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T-303/08, EU:T:2010:505, Rn. 46).
b) Zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe keinen konkreten Bezug der angemeldeten Marke zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hergestellt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen ihres ersten und ihres dritten Klagegrundes mehrere Rügen wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdekammer erhebt, die mit der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zusammenhängen.
So wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Rahmen des ersten Klagegrundes zunächst vor, keine homogenen Gruppen von Waren und Dienstleistungen gebildet zu haben, mit denen sie eine globale Begründung hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hätte rechtfertigen können. Sodann macht sie einen Widerspruch zwischen der Entscheidung der Prüferin, die festgestellt habe, dass eine solche Globalbeurteilung möglich gewesen sei, weil die Botschaft der Anmeldung so allgemeiner Art sei, dass es einer weiteren Prüfung nicht bedürfe, und der angefochtenen Entscheidung geltend, in der davon ausgegangen worden sei, dass eine genaue Analyse der Waren und Dienstleistungen durchgeführt worden sei. Die fehlerhafte Globalbeurteilung werde gerade daran deutlich, dass die Beschwerdekammer behauptet habe, dass „fast alles aus Fasern sein könne“. Dies sei weder belegt noch zutreffend.
Darüber hinaus trägt die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe weder einen konkreten Bezug zwischen der angemeldeten Marke sowie den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hergestellt noch diese einzeln geprüft.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht der Dienststellen des EUIPO, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dem doppelten Zweck dient, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM – Gugler [GUGLER], T-674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 52). Diese Verpflichtung beinhaltet, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und ist zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteile vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27, und vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31).
Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).
Auch hat die Zuordnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind und die für die Beurteilung der Frage, ob der Eintragung der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).
Anhand dieser Grundsätze ist das von der Klägerin angeführte Vorbringen zu prüfen.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Vorwurf, den die Klägerin der Beschwerdekammer im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht, nämlich keine homogenen Gruppen von Waren und Dienstleistungen gebildet zu haben, sehr allgemein gehalten ist, ohne konkret auf eine Waren- oder Dienstleistungsklasse Bezug zu nehmen. Gleiches gilt für die von der Klägerin zur Stützung ihres dritten Klagegrundes erhobene Rüge, mit der sie der Beschwerdekammer im Wesentlichen zur Last legt, keine umfassende Analyse der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vorgenommen zu haben.
Diese beiden Rügen werden daher im Rahmen der Prüfung der für jede Klasse vorgebrachten Argumente der Klägerin untersucht, mit denen das Fehlen eines konkreten Bezugs der angemeldeten Marke zu den von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen geltend gemacht wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des angemeldeten Zeichens nach der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf die bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Robert Klingel/EUIPO [MEN+], T-345/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:209, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
1) Zu den Waren der Klasse 6
In Bezug auf die Waren der Klasse 6 macht die Klägerin geltend, dass, auch wenn „Kleineisenwaren“ aus Fasern bestehen könnten, der Verbraucher nicht unmittelbar darauf schließe, dass Schrauben, Muttern oder Nägel aus solchen Fasern bestünden. Auch sei es bei „Baumaterialien und Bauelemente, jeweils aus Metall, zur Verwendung bei der Verlegung und Installation von Glasfaserkabeln“ unerheblich, dass diese der Verlegung von Glasfaserkabeln dienten. Die maßgeblichen Verkehrskreise stellten nämlich nicht einen unmittelbaren Konnex zu (Glas-)Fasern her, wozu es weiterer Gedankenschritte bedürfe, sondern vielmehr einen Konnex zu den Baumaterialien aus Metall.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer insoweit die Auffassung vertreten, dass die Waren der Klasse 6 ein breites Spektrum an metallbasierten Waren umfassten und dass diese aus faserbasierten Materialien bestehen oder Bestandteil faserbasierter Systeme sein könnten. Was insbesondere „Baumaterialien und Bauelemente, jeweils aus Metall, zur Verwendung bei der Verlegung und Installation von Glasfaserkabeln“ anbelange, ergebe sich bereits explizit aus dem Wortlaut ein Bezug zur faserbasierten Telekommunikationstechnologie. Selbst bei den übrigen, allgemeiner gefassten Metallwaren sei nicht auszuschließen, dass sie entweder selbst in Form von Metallfasern auftreten oder mit faserbasierten Technologien verbunden sein könnten, wie „Kleineisenwaren“. Die Beschwerdekammer hat daraus den Schluss gezogen, dass die angemeldete Marke im Kontext dieser Waren insbesondere von den Fachkreisen als werbeüblicher Hinweis auf eine Spezialisierung der Anbieterin im Bereich faserbasierter Anwendungen oder Komponenten wahrgenommen werde, nicht aber als Herkunftshinweis.
Somit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass alle Waren der Klasse 6 entweder aus Fasern bestehen können – was die Klägerin einräumt – oder unmittelbar zur Installation von Glasfaserkabeln verwendet werden können. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen für Waren der Klasse 6 daher ohne Weiteres so verstanden, dass mit ihr die Sachkenntnis des Anbieters im Bereich der Fasern in Bezug auf Waren herausgestellt wird, die aus einem solchen Material bestehen oder zur Installation von Glasfaserkabeln bestimmt sind.
Zwar stellt diese Botschaft nicht in jedem Fall eine unmittelbare Bezugnahme auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren dar. Wie in der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung dargelegt wird, kann das Fehlen der Unterscheidungskraft jedoch bereits dann festgestellt werden, wenn die beanstandete Marke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird.
Im vorliegenden Fall wird es den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht möglich sein, den Ausdruck „fiber experts“ als einen Ausdruck zu verstehen, mit dem die Sachkenntnis des Anbieters in Bezug auf eines der Materialien herausgestellt wird, aus denen die in Rede stehenden Waren bestehen oder mit denen sie zusammenhängen. Daher ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise nicht einen unmittelbaren Konnex mit Fasern, sondern eher mit den von der angemeldeten Marke erfassten Baumaterialien aus Metall herstellten.
Was die Behauptung der Klägerin betrifft, dass nicht alle Artikel, die zu den „Kleineisenwaren“ gehörten, aus Fasern bestünden, so ist zu beachten, dass, selbst wenn diese in Rede stehende Warenkategorie auch Waren umfasst, die keinerlei Bezug zu Fasern haben, und das fragliche Zeichen daher nicht für alle Waren dieser Kategorie einen rein verkaufsfördernden Hinweis darstellt, die Klägerin die Eintragung des fraglichen Zeichens doch für die gesamte Kategorie beantragt hat, ohne eine Unterscheidung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, EU:T:2001:151, Rn. 33, und vom 29. September 2016, Universal Protein Supplements/EUIPO [Darstellung eines Bodybuilders], T-335/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:579, Rn. 32).
Nach alledem konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in erster Linie als verkaufsfördernde Bezeichnung für ein Unternehmen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Fasern wahrnähmen, einem Gebiet, das einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Waren der Klasse 6 aufweist.
2) Zu den Waren der Klasse 7
Was die Waren der Klasse 7 angeht, so erkennt die Klägerin zwar an, dass „Pumpen, Kompressoren“ oder „Gasturbinen“ Faserelemente aufweisen können, ist jedoch der Ansicht, dass diese nur einen Bruchteil der gesamten Maschine darstellten und für die Verkehrskreise, einschließlich der Fachkreise, keine Rolle spielten. Auch seien Fasern nur nebensächliche Bestandteile von „Dichtungen oder Isoliermaterialien für Werkzeugmaschinen“, wobei „Isoliermaterialien“ im Übrigen in den meisten Fällen gar nicht aus Fasern bestünden. „Industrieroboter“ wiederum würden von den Fachkreisen nur in einem allgemeinen, nicht konkret auf bestimmte Materialien bezogenen Sinn verstanden.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer der Auffassung gewesen, dass Fasermaterialien in vielfältiger Weise innerhalb der die Waren der Klasse 7 bildenden Maschinengattungen zum Einsatz kämen. So enthielten „Pumpen, Kompressoren; Gasturbinen; Gasschneidbrenner“ und „Filter“ regelmäßig Komponenten aus Metallfasern, etwa zur Filtration von Gasen, als Hitzeschutzmaterial oder zur Strukturverstärkung. Auch „Werkzeugmaschinen“ oder „Maschinenteile“ könnten auf faserverstärkten Werkstoffen beruhen. Desgleichen könnten „Industrieroboter“ direkt bei der Verlegung von Glasfaserkabeln eingesetzt werden. Darüber hinaus bestünden Maschinen zur Energieerzeugung wie beispielsweise „Gaskompressoren; Gasdruckverstärker; Gasturbinenmotoren; gasbetriebene Stromgeneratoren“ aus Fasern – u. a. zur Gasreinigung, zur thermischen Isolation oder zum Schutz empfindlicher Bauteile. Schließlich enthielten auch die Waren „maschinelle Ausrüstung für Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten, Bergbauarbeiten sowie für die Landwirtschaft“ Faserkomponenten – insbesondere zur Verlegung, Führung oder Verarbeitung von Leitungen und Kabeln.
Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass jede der Maschinengattungen, die von den Waren der Klasse 7 bezeichnet werden, aus Fasern bestehen kann. Außerdem ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass Fasern aufgrund ihrer Festigkeit und ihrer wärmeisolierenden Eigenschaften bei den Funktionen dieser Maschinen eine bestimmte Rolle spielen. Zudem können einige Maschinen wie beispielsweise „Industrieroboter“ auch unmittelbar bei der Verlegung von Glasfaserkabeln eingesetzt werden.
Zweitens geht oben aus Rn. 22 hervor, dass die durch die Waren der Klasse 7 bezeichneten Maschinen für Verkehrskreise bestimmt sind, die hauptsächlich aus Fachleuten bestehen. Von diesen wird aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (siehe die oben in Rn. 22 angeführte Rechtsprechung) angenommen, dass sie die Materialien kennen, aus denen die von ihnen verwendeten Maschinen bestehen, umso mehr, wenn diese Materialien aufgrund ihrer isolierenden Eigenschaften, ihrer Festigkeit oder ihrer Flexibilität für die Funktionen der Maschinen selbst von Bedeutung sind.
Folglich ist das Argument zurückzuweisen, wonach Bestandteile aus Faserelementen, die nur einen Teil der gesamten Maschine ausmachen, den Fachkreisen grundsätzlich nicht bekannt seien. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass diese Fasern nur in Kombination mit anderen Bauteilen eine bestimmte Funktion, beispielsweise die Vibrationsdämpfung, erfüllten. Dieser Umstand stellt nämlich nicht die Feststellung in Frage, dass sich die Fachkreise des Vorhandenseins von Fasern in der Zusammensetzung der betreffenden Maschinen bewusst sein werden.
Aus den gleichen Gründen ist auch das Argument zurückzuweisen, wonach „Industrieroboter“ von den Fachkreisen nur in einem allgemeinen, nicht konkret auf bestimmte Materialien bezogenen Sinn verstanden würden. Gewerbliche Verbraucher dürften nämlich die Komponenten des konkreten Typs von Industrieroboter kennen, dessen Kauf sie in Erwägung ziehen.
Zur Behauptung der Klägerin, dass Fasern als Materialien zur Isolierung weitaus seltener vorkämen als Schaumstoffe, Aerogele oder bestimmte Folien, ist zu festzuhalten, dass dieses Argument die Feststellung, dass die in Rede stehenden Maschinen aus Fasern bestehen können, nicht in Frage stellt.
Nach alledem ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die hauptsächlich aus Fachleuten bestehen, die angemeldete Marke als verkaufsfördernde Bezeichnung für ein Unternehmen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Fasern wahrnähmen, einem Gebiet, das einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Waren der Klasse 7 aufweist.
3) Zu den Waren der Klasse 9
Was die Waren der Klasse 9 betrifft, so wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, davon ausgegangen zu sein, dass diese für eine schnelle Datenübermittlung auf Glasfaserinfrastruktur angewiesen seien. Es müsse zwischen den Waren selbst und der Art ihrer Verbindung unterschieden werden. Darüber hinaus könnten die Fachkreise von der angemeldeten Marke nicht unmittelbar auf den Begriff „Glasfaser“ schließen, der in der Überschrift bestimmter Waren der Klasse 9 enthalten sei, da dieser deutsche Begriff im Englischen dem Ausdruck „fiber optic“ oder „glass fiber“ entspreche. Die angemeldete Marke enthalte jedoch weder den Begriff „optic“ noch den Begriff „glass“. Zudem würden Glasfasern nur in seltenen Fällen für „Gasdetektion“ oder „Strömungsmessung“ verwendet. Daher schlössen die Fachkreise nicht unmittelbar von der angemeldeten Marke auf Glasfasersensoren.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer insoweit die Auffassung vertreten, dass die Waren der Klasse 9 aus Glasfasern gefertigt würden (z. B. „Glasfaserkabel, optische Glasfaser“), deren Anschluss, Verbindung oder Signalübertragung dienten oder innerhalb faserbasierter Infrastrukturen eingesetzt würden (wie „Breitbandanlagen“ und „Kabelfernsehsender“). Darüber hinaus könnten faserbasierte Sensortechnologien in gasbezogenen „Mess- und Überwachungsgeräte[n]“ eingesetzt werden, da Glasfasersensoren durch die Nutzung von Lichtwellenleitern eine hochpräzise und störungsresistente Messung physikalischer Parameter, wie Gaszusammensetzung oder Druck, ermöglichten. Außerdem seien viele informationstechnologische, audiovisuelle und wissenschaftliche Geräte auf Glasfaserinfrastrukturen angewiesen, um eine schnelle Datenübertragung sicherzustellen. Als Beispiele nennt die Beschwerdekammer „Instrumente“, „Kabel für Elektrizität“, „tragbare digitale Geräte“ oder auch „Computerhardware“. Schließlich seien auch energiebezogene Steuergeräte und Messtechnik zunehmend mit faserbasierter Kommunikation verbunden.
Im vorliegenden Fall bestehen die in Rede stehenden Waren aus Glasfasern (z. B. „Glasfaserkabel“), sie können physisch mit Glasfasern verbunden werden (z. B. „Kabeladapter“), sie werden in glasfaserbasierten Infrastrukturen verwendet (z. B. „Kabelfernsehsender“), sie nutzen Lichtwellenleiter zur Überwachung oder Messung (z. B. „Superkondensatoren zur Energiespeicherung“) oder beruhen auf solchen Infrastrukturen zur Datenübertragung, insbesondere zur Verbindung mit dem Internet (z. B. „tragbare digitale elektronische Geräte zur Bereitstellung des Zugangs zum Internet“). Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht einen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 und Glasfasern als Technologie herausgestellt.
Keines der Argumente der Klägerin kann diese Schlussfolgerung in Frage stellen.
Zum Argument der Klägerin, wonach zwischen den Waren selbst und der Art ihrer Verbindung unterschieden werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren in erster Linie aus Fachleuten bestehen. Außerdem räumt die Klägerin in Bezug auf technologische, audiovisuelle und wissenschaftliche Geräte ein, dass diese Waren mit dem Internet verbunden werden können und diese Internetverbindung dann teilweise auf Glasfasern beruht. Daher dürften die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – der Merkmale dieser Waren und der Art ihrer Verbindung bewusst sind, von diesen Waren auf die Glasfasertechnologie schließen.
Was das Argument angeht, wonach die Fachkreise von der angemeldeten Marke nicht auf Glasfasern schließen könnten, da diese den Begriff „optic“ (optisch) nicht enthalte, so genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 33 ergibt, zu Recht der Auffassung gewesen ist, dass der Begriff „fiber“ als Bezeichnung für die Glasfasertechnologie verstanden werden könne.
Zur Behauptung, dass Glasfasern nur selten für „Gasdetektion“ oder „Strömungsmessung“ verwendet würden, genügt der Hinweis, dass einige für diese Zwecke bestimmte Geräte Technologien auf Glasfaserbasis enthalten können und die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus Fachleuten bestehen, in der Lage sein werden, dieses besondere Merkmal zu erkennen.
Nach alledem ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke als werbeüblicher Hinweis auf eine technische Spezialisierung des Anbieters auf dem Gebiet der Glasfasertechnologie – einem Gebiet, das einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 aufweist – wahrgenommen werde.
4) Zu den Waren der Klasse 11
In Bezug auf die Waren der Klasse 11 macht die Klägerin geltend, der Umstand, dass faserbasierte Werkstoffe der thermischen Isolation dienen könnten, bedeute nicht, dass sie dies müssten. Außerdem gehe es den Fachleuten nur um die Produkte und deren funktionale Kriterien, nicht aber um die Zusammensetzung der verwendeten Materialien. Ganz konkret habe die Beschwerdekammer weder erläutert, wie Lichtreflektoren aus Fasern hergestellt werden sollten, noch, wie sich diese Behauptung auf die fehlende Unterscheidungskraft auswirke.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer insoweit ausgeführt, dass Glas-, Keramik- oder Metallfasern in den Warengruppen der Klasse 11 in vielfältiger Form zum Einsatz kämen, etwa als hitzebeständige Isoliermaterialien, als Filtermedien, als Dämmstoffe, als Bestandteile in Trocken- und Lüftungstechnik oder schließlich zur Energieeffizienz oder zum Schutz empfindlicher Komponenten.
Wie von der Beschwerdekammer festgestellt worden ist, weisen die einzelnen in Rede stehenden Waren der Klasse 11 daher das gemeinsame Merkmal auf, dass die in ihnen enthaltenen Fasern unterschiedlichen Funktionen im Zusammenhang mit der Luft-, Wärme- und Gasbehandlung dienen. Im Licht der oben in den Rn. 48 bis 52 angeführten Rechtsprechung konnte die Beschwerdekammer somit ohne Beurteilungsfehler die Ansicht vertreten, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung – und mithin unter pauschaler Begründung –sämtlicher in Rede stehender Waren der Klasse 11 habe erfolgen können.
Folglich ist zum Argument der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer nicht erläutert habe, wie Lichtreflektoren aus Fasern hergestellt werden sollten, festzustellen, dass die darin enthaltenen Fasern, wie aus Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, der Wärmebehandlung dienen können, die eine der von der Beschwerdekammer genannten Funktionen von Fasern ist. Hieraus ergibt sich, dass diese Waren derselben homogenen Kategorie angehören wie die übrigen in Rede stehenden Waren der Klasse 11.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass die angemeldete Marke als werbeüblicher Hinweis auf die technische Fachkenntnis des Anbieters bei der Verwendung von Materialien auf Faserbasis, die in den in Rede stehenden Waren der Klasse 11 zum Einsatz kommen, angesehen werde.
Diese Schlussfolgerung kann durch das Vorbringen der Klägerin, wonach sich Fachleute ausschließlich von funktionalen Kriterien leiten ließen und nicht von den Materialien, aus denen die beanstandeten Waren bestünden, nicht in Frage gestellt werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise, die in erster Linie aus Fachleuten bestehen, dürften nämlich bei ihrer Kaufentscheidung die Materialien berücksichtigen, aus denen die Waren der Klasse 11 bestehen, einschließlich derjenigen, die für deren Hauptfunktion nicht unmittelbar von Nutzen sind.
5) Zu den Waren der Klasse 16
In Bezug auf die Waren der Klasse 16 macht die Klägerin geltend, die Verbraucher seien sich nicht bewusst, dass sie aus Fasern bestünden, oder erachteten diese Eigenschaft für ihre Kaufentscheidung nicht für relevant. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer keine Aussage darüber getroffen, an wen sich die Waren der Klasse 16 richteten.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Waren der Klasse 16 naturgemäß aus Fasermaterialien pflanzlichen Ursprungs bestünden. Insbesondere „Fotografien“ beruhten in der Regel auf faserhaltigen Trägermaterialien wie Fotopapier, das aus Zellstofffasern gefertigt werde. Darüber hinaus beruhten sowohl „Architekturmodelle“ und „Künstlerbedarfsmaterialien“ auf faserbasierten Trägermaterialien.
Zunächst ist festzuhalten, dass zahlreiche Waren der Klasse 16 – wie die Klägerin anerkennt – aus Fasermaterialien bestehen.
Sodann trifft es – wie auch die Klägerin vorbringt – zu, dass die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung die Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren nicht näher bestimmt hat.
Jedoch fällt ein Zeichen bereits dann unter das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T-529/15, EU:T:2016:747, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Wortlauts der Waren der Klasse 16 davon auszugehen, dass Fachleute zwangsläufig einen nicht unerheblichen Teil der von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreise ausmachen. Fachleute werden sich aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (siehe die oben in Rn. 22 angeführte Rechtsprechung) aber dessen bewusst sein, dass die betreffenden Waren aus Fasern bestehen, wobei diese im Kontext ihrer Kaufentscheidungen einen relevanten Faktor darstellen.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei feststellen, dass die in Rede stehenden Waren der Klasse 16 einen Bezug zu Fasern und folglich einen Zusammenhang mit der angemeldeten Marke aufwiesen, die als werbeüblicher Hinweis auf eine Spezialisierung des Anbieters bei der Verarbeitung von Fasern verstanden werde.
6) Zu den Waren der Klasse 17
Was die Waren der Klasse 17 betrifft, so erkennt die Klägerin an, dass die Zusammensetzung des Materials auf der Ebene der Hersteller möglicherweise von Bedeutung sei, macht aber geltend, diese Zusammensetzung sei für die maßgeblichen Verkehrskreise weder relevant noch erkennbar. Außerdem enthalte die angemeldete Marke nicht den englischen Begriff „glass“ (Glas). Daher könne sie sich ebenso gut auf Plastikfasern wie auf Textilfasern beziehen und habe mithin so viele Bedeutungen, dass sich mit ihr nicht direkt ein Bezug zu Waren wie beispielsweise „Glasfasernetze zur Isolierung“ oder „Glasfasergewebe zur Gebäudeisolierung“ herstellen lasse.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass alle in Rede stehenden Waren der Klasse 17 aus Glasfasern bestehen könnten. Diese dienten der thermischen, akustischen oder elektrischen Isolierung und fänden breite Anwendung im Bauwesen, in der Elektrotechnik oder in industriellen Anlagen. Darüber hinaus seien technische Fasern strukturbildende Bestandteile der im Antrag auf Eintragung genannten Waren, beispielsweise für „unverarbeitete oder teilverarbeitete Materialien, nämlich Polyester, Mineralfasern, Elastomeren und Harze“. Zudem kämen Faserverstärkungen zum Einsatz oder könnten zum Einsatz kommen bei „Flexible[n] Leitungen, Röhren und Schläuche[n] (nicht aus Metall); Dichtungen, Dichtungsmittel und Füllmassen; Gummiummantelungen für Gasleitungen; Schläuche für gasförmige Medien“.
Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Zusammensetzung des Materials für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht relevant sei, ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für diese Waren in erster Linie aus Fachleuten bestehen, die als solche über Branchenkenntnisse der in Rede stehenden Waren verfügen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, sämtliche Waren der Klasse 17 aufgrund der Festigkeit oder der Fähigkeit zur thermischen, akustischen oder elektrischen Isolierung von Fasern solche Fasern enthalten können. Folglich ist die Zusammensetzung des Materials und der Umstand, dass es Fasern enthalten kann, entgegen dem Vorbringen der Klägerin für die Fachkreise erkennbar und kann beim Kauf einen relevanten Faktor darstellen.
Zur Behauptung der Klägerin, wonach die angemeldete Marke nicht den englischen Begriff „glass“ (Glas) enthalte, genügt im Übrigen der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 33 ergibt, zu Recht der Auffassung war, der Begriff „fiber“ könne so verstanden werden, dass er alle Arten von Fasern, einschließlich Glasfasern, bezeichne.
Somit konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als werblichen Hinweis auf eine besondere Fachkenntnis der Klägerin auf dem Gebiet der faserbasierten Werkstoffe wahrnähmen, einem Gebiet, das einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Waren der Klasse 17 aufweist.
7) Zu den Waren der Klasse 19
In Bezug auf die Waren der Klasse 19 trägt die Klägerin erstens vor, die Fachkreise der betreffenden Branche nähmen die angemeldete Marke als Hinweis auf ein Unternehmen, das sich durch eine besondere Kompetenz auf dem Gebiet der faserbasierten Baustoffe auszeichne, und nicht als Sachangabe oder werblicheüblichen Hinweis wahr. Zweitens zeige die Vielfalt der zu dieser Klasse gehörenden Materialien, die von der Beschwerdekammer in ihrer Analyse erwähnt würden, dass die angemeldete Marke nicht auf eine bestimmte Warengruppe verweise. Daher reichten reine Anklänge nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang herzustellen. Waren zur Verlegung von Glasfaserkabeln seien im Übrigen keine Waren aus Fasern; auch wenn diese Materialien Faserbestandteile enthalten könnten, seien Letztere für die Kaufentscheidung nicht ausschlaggebend.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Waren der Klasse 19 regelmäßig Fasermaterialien zur Verstärkung, Dämmung oder Stabilisierung enthielten. Beispielhaft hat sie u. a. „Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall“, die typischerweise Faserbeton umfassten, „Baumaterialien und Bauelemente aus Holz oder Holzimitaten“, die häufig aus Holzfasern hergestellt würden, oder aber „Bauten und transportable Bauten“ aus glasfaserverstärkten Kunststoffelementen angeführt. Zudem ergebe sich ein direkter Bezug zu Glasfasern teilweise explizit aus dem Warenwortlaut bei „Baumaterialien und Bauelemente[n] zur Verwendung bei der Verlegung und Installation von Glasfaserkabeln“, deren technische Eignung durch Gewebeeinlagen, vlieskaschierte Schutzschichten oder faserstabilisierte Strukturen gewährleistet werde.
Zunächst ist festzustellen, dass die Materialien, aus denen die betreffenden Waren der Klasse 19 bestehen, zwar, wie von der Klägerin erwähnt, sehr vielfältig sind. Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass alle aus faserhaltigen Materialien bestehen könnten. Folglich weist der semantische Gehalt des angemeldeten Zeichens nicht nur auf die in Rede stehenden Waren, sondern durchaus auch auf eines ihrer Merkmale hin.
Was sodann das Argument angeht, wonach die Fachkreise die angemeldete Marke nicht als Sachangabe oder werbeüblichen Hinweis, sondern als Hinweis auf ein Unternehmen verstünden, das sich durch eine besondere Kompetenz auf dem Gebiet der faserbasierten Baustoffe auszeichne, so ist festzustellen, dass es im Wesentlichen mit dem in Rn. 53 der Klageschrift vorgebrachten und oben in Rn. 27 zusammengefassten Argument identisch ist. Daher ist dieses Argument aus den gleichen wie den oben in Rn. 39 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Faserbestandteile für die Kaufentscheidung nicht ausschlaggebend seien, ist schließlich festzuhalten, dass diese Fasermaterialien, worauf die Beschwerdekammer hingewiesen hat, wegen ihrer physikalischen und mechanischen Eigenschaften als Warenbestandteile verwendet werden. Folglich dürften die maßgeblichen Verkehrskreise, die hauptsächlich aus Fachleuten bestehen, den Eigenschaften der verschiedenen Materialkomponenten und damit auch der Tatsache, dass diese Fasern enthalten können, bei ihrer Kaufentscheidung Rechnung tragen.
Nach alledem konnte die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass die angemeldete Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbliche Angabe verstanden werde, die eine besondere Expertise der Klägerin im Bereich Fasern signalisiere, einem Bereich, der einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Waren der Klasse 19 aufweist.
8) Zu den Dienstleistungen der Klasse 35
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 macht die Klägerin geltend, deren Titel seien allgemeine Beratungs- oder Auskunftsdienstleistungen, die nicht spezifisch Fasern beträfen. Außerdem sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf diese Dienstleistungen unzulänglich.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 35 im Wesentlichen um Informations- und Beratungsdienstleistungen handle, die Verbraucher bei geschäftlichen Entscheidungen unterstützen sollten. Deshalb könnten sich diese Dienstleistungen auf unterschiedliche Bereiche beziehen, einschließlich solcher im Bereich der Fasertechnologie und Glasfaserkomponenten.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die genannten Dienstleistungen keinen festgelegten Verwendungszweck haben und sich u. a. auf faserbasierte Technologien beziehen können. So ist in der angefochtenen Entscheidung insoweit beispielhaft, und ohne dass dies seitens der Klägerin beanstandet würde, von der Rolle der Beratung bei der Auswahl, der Bewertung oder dem Vergleich technischer Infrastrukturen wie Routern, Glasfaseranschlüssen oder Netzwerkkabeln die Rede. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungskategorien auch Dienstleistungen umfassen, die keinerlei Bezug zu dem Bereich der Fasern aufweisen, und die angemeldete Marke daher im Hinblick auf bestimmte Dienstleistungen dieser Kategorien unterscheidungskräftig ist. Gleichwohl hat die Klägerin die Eintragung des in Rede stehenden Zeichens für jede dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit beantragt, ohne eine Unterscheidung zu treffen. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, soweit sie sich auf diese Dienstleistungskategorien in ihrer Gesamtheit bezieht, im Einklang mit der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung zu bestätigen. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Verbraucher mit diesen Dienstleistungen nicht so vertraut seien, dass sie unmittelbar auf eine fachliche Spezialisierung im Bereich der faserbasierten Technologien schließen würden, ist folglich irrelevant und zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Klägerin betreffend die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung ist darüber hinaus festzustellen, dass in Rn. 47 dieser Entscheidung der Bezug der in Rede stehenden Dienstleistungen zu Fasern klar herausgestellt und sodann im Wesentlichen der Schluss gezogen wird, dass die angemeldete Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbeüblicher Hinweis auf eine fachliche Spezialisierung eines Anbieters im Bereich faserbasierter Technologien verstanden werde. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ihre Begründungspflicht verletzt hat.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 mithin ohne Beurteilungsfehler die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als werbeüblicher Hinweis auf eine fachliche Spezialisierung des Dienstleistungsanbieters im Bereich der faserbasierten Technologien wahrgenommen werde.
9) Zu den Dienstleistungen der Klasse 37
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 37 erkennt die Klägerin an, dass in dieser Klasse teilweise Glasfaserdienstleistungen wie beispielsweise die „Planung und Steuerung von Glasfaserinfrastrukturbauprojekten sowie Bautätigkeiten von Glasfaserinfrastrukturen“ zu finden sind, macht aber geltend, es fehle an einem unmittelbaren Bezug zur angemeldeten Marke. Im letztgenannten Fall sei für die Dienstleistung die „Planung und Steuerung von Bauprojekten“ entscheidend; auf Glasfaser gebe es lediglich eine Andeutung. Daher schlussfolgerten die angesprochenen Verbraucher nicht direkt auf einen „Experten für Faser“. Die Klägerin trägt außerdem im Wesentlichen vor, dass bei den Dienstleistungen „Abbau von Gas“, „Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation“, „Ausgrabungsarbeiten und Abbau von natürlichen Ressourcen“ der Bezug zu Fasern nicht ersichtlich sei.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Die Beschwerdekammer ist in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Wortlaut bestimmter Dienstleistungen der Klasse 37 Glasfaserkabel als zentrales physisches Objekt der Tätigkeit voraussetze. Darüber hinaus sei auch bei den übrigen Dienstleistungen ein Bezug zu Fasern gegeben, da diese regelmäßig faserbasierte Leitungsinfrastrukturen als Bestandteil der ausgeführten Arbeiten beinhalten könnten. Insbesondere beträfen diese Dienstleistungen regelmäßig die Herstellung oder Wartung von Netzwerk- und Übertragungssystemen, die insbesondere im Bereich moderner Telekommunikationsstrukturen typischerweise über Glasfaserkabel realisiert würden.
Das Vorbringen der Klägerin kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorbringt, mit denen sich ihre Behauptung belegen ließe, dass Glasfaserdienstleistungen keinen unmittelbaren Bezug zur angemeldeten Marke aufwiesen.
Was sodann das Argument angeht, wonach es im Wesentlichen keinen Experten für Faser gebe und die Verbraucher folglich keine Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herstellen könnten, so ist daran zu erinnern, dass, wie sich im Wesentlichen oben aus Rn. 35 ergibt, der Begriff „experts“, wenn er mit einem Bereich wie der Glasfasertechnologie oder Fasern als Werkstoffen in Verbindung gebracht wird, einen „Fachmann“ auf diesem Gebiet bezeichnet und mithin anpreisenden Charakter hat. Der direkte Bezug zu Glasfasern geht im Übrigen eindeutig aus dem Wortlaut bestimmter Dienstleistungen wie den von der Klägerin beispielhaft erwähnten Dienstleistungen „Planung und Steuerung von Glasfaserinfrastrukturbauprojekten sowie Bautätigkeiten von Glasfaserinfrastrukturen“ hervor. Daher ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.
Was schließlich die – im Übrigen nicht belegte – Behauptung der Klägerin betrifft, wonach der Bezug der angemeldeten Dienstleistungen zu Fasern bei bestimmten Dienstleistungen wie dem „Abbau von Gas“, „Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation“ sowie „Ausgrabungsarbeiten und Abbau von natürlichen Ressourcen“ nicht ersichtlich sei, ist festzustellen, dass die Fachkreise – Fachleute für die in Rede stehenden Dienstleistungen – in der Lage sein werden, einen solchen Bezug herzustellen, da in diesen Bereichen Fasern verwendet werden.
Daher konnte die Beschwerdekammer in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 37 beurteilungsfehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass die angemeldete Marke als Werbebotschaft wahrgenommen werde, die den Anbieter als Unternehmen mit ausgewiesener Expertise im Bereich der Glasfaserinstallation hervorhebt.
10) Zu den Dienstleistungen der Klasse 38
Was die Dienstleistungen der Klasse 38 angeht, so trägt die Klägerin vor, dass diese Dienstleistungen zwar technisch teilweise auf Glasfaserinfrastruktur beruhen mögen, die angemeldete Marke aber weder die Art noch den konkreten Gegenstand dieser Dienstleistungen beschreibe. Außerdem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht Glasfaser als einzige Option für die Übertragung von Internet dargestellt, obwohl es Alternativen gebe.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen die technische Bereitstellung, Nutzung oder Vermittlung von Daten- und Sprachkommunikation beträfen und diese regelmäßig über eine Glasfaserinfrastruktur verwirklicht würden. Diese Feststellung gelte für Breitband- und Internetdienste, aber auch für die „Vermietung von Telekommunikationsanlagen“, „Internetzugriffsdienste“ oder die „Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN[(Integrated Services Digital Networks [diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz])]-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken“ ebenso wie für „Videospiele und interaktive Fernseh- und Computerdienste“.
Mithin hat die Beschwerdekammer einen Bezug der genannten Dienstleistungen zu Glasfaser hergestellt, da die Dienstleistungen – wie die Klägerin anerkennt – teilweise auf einer Glasfaserinfrastruktur beruhen können, was, wie die Beschwerdekammer ausführt, für einen Verbraucher ohne Weiteres erkennbar ist.
Sodann ist die Behauptung, dass die Beschwerdekammer Glasfaser als einzige Option für die Übertragung von Internet dargestellt habe, nicht zutreffend. Die Beschwerdekammer hat nämlich darauf hingewiesen, dass diese Dienstleistungen „regelmäßig“ über Glasfaserinfrastruktur verwirklicht würden, was darauf hindeutet, dass sie in ihrer Analyse auch andere Arten von Infrastrukturen berücksichtigt hat. Die Beschwerdekammer hat lediglich darauf hingewiesen, dass Datenübertragung über Glasfasernetze jener im Vergleich zu Kupfernetzen überlegen sei. Zudem ist allgemein bekannt, dass Glasfaserinfrastrukturen heute sehr weit verbreitet sind, um eine hohe und stabile Datenübertragungsgeschwindigkeit zu gewährleisten. Daher ist der Umstand, dass Glasfaser nicht die einzige Option für die Datenübertragung ist, jedenfalls nicht geeignet, die fehlende Unterscheidungskraft der für diese Dienstleistungen angemeldeten Marke in Frage zu stellen.
Nach alledem konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangen, dass die angemeldete Marke die Botschaft vermittelte, die Klägerin verfüge über eine besondere fachliche Kompetenz im Bereich der faserbasierten Telekommunikationsinfrastruktur – einem Gebiet, das einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 38 aufweist.
11) Zu den Dienstleistungen der Klasse 39
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 trägt die Klägerin vor, Glasfaser spiele in den Bereichen der Übertragung und Verteilung von Elektrizität keine Rolle. Auch wenn sie einräumt, dass OPGW-Kabel (Optical Ground Wire, optischer Erdungsdraht) zur Überwachung des Stromnetzes verwendet werden, macht sie geltend, keine der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 39 spreche von der Stromüberwachung. Daher würden Fachabnehmer im Bereich der betreffenden Dienstleistungen nicht unmittelbar an Glasfaser denken.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
In Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 insoweit die Auffassung vertreten, dass, obwohl es sich primär um Dienstleistungen im Bereich der Energietechnik handle, moderne Stromverteilungsnetze vielfach Glasfaserkabel zur Signal- und Steuerdatenübermittlung enthielten, wobei sie beispielhaft Hochspannungsleitungen mit integrierter Glasfaser, auch OPGW-Kabel genannt, angeführt hat.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen bei der Übertragung von Daten und Signalen zwecks Überwachung oder Fernsteuerung regelmäßig Glasfasern verwenden – u. a. in Kabeln mit integrierter Glasfaser wie OPGW-Kabeln oder im Rahmen „intelligenter Stromnetze“. Diese Funktionen von Glasfasern sind daher Teil der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Stromübertragung und -verteilung und dürften von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die hauptsächlich aus Fachleuten bestehen, berücksichtigt werden. Die Klägerin kann insoweit somit nicht mit Erfolg geltend machen, Glasfaser spiele bei der Übertragung und Verteilung von Elektrizität keine Rolle.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 39 ohne Beurteilungsfehler im Wesentlichen davon ausgehen, dass die angemeldete Marke als werbeüblicher Hinweis auf die besondere Kompetenz des Dienstleisters auf dem Gebiet der Installation von glasfaserbasierten Komponenten in Energieverteilungsnetzen verstanden werden könne.
12) Zu den Dienstleistungen der Klasse 40
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 40 trägt die Klägerin vor, Glasfaserkabel würden nicht kundenspezifisch fabriziert, da sie keine Komponenten enthielten, die an die Bedürfnisse des Käufers angepasst werden könnten. Was „Druckarbeiten“ angeht, so räumt die Klägerin darüber hinaus zwar ein, dass diese zum Teil die Verwendung von Papierfasern implizierten, es spiele aber für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Rolle, aus was für Fasern das Druckwerk bestehe. Schließlich erschließe es sich nicht, was für eine Korrelation sich zwischen der angemeldeten Marke und der „fotografische[n] sowie kinematografische[n] Entwicklung“ ergebe; diese sei daher von der Beschwerdekammer nicht ausreichend begründet worden.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke impliziere bei Dienstleistungen, die sich auf Internetleitungen beziehen, eine Spezialisierung auf faserbasierte Infrastrukturkomponenten wie Glasfaserkabel. Ebenso werde die Verarbeitung von Strom- und Gasleitungen mit der Anwendung faserverstärkter Werkstoffe in Verbindung gebracht. Außerdem werde die angemeldete Marke bei Druck- und fotografischen Dienstleistungen im Wesentlichen als Hinweis auf die Nutzung von Faserstoffen in Papier oder Filmmaterial verstanden.
Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ist, wie die Beschwerdekammer in deren Rn. 51 im Wesentlichen festgestellt hat, darauf hinzuweisen, dass jede der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 40 zum Bereich der Verarbeitung und Herstellung von Materialien auf Faserbasis gehört. In diesem Bereich besteht mithin ein so direkter und konkreter Zusammenhang unter diesen Dienstleistungen, dass sie eine hinreichend homogene Gruppe von Dienstleistungen bilden, die es der Beschwerdekammer ermöglicht, im Einklang mit der oben in den Rn. 48 bis 52 angeführten Rechtsprechung eine pauschale Begründung vorzunehmen.
Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht mit Erfolg im Wesentlichen vorwerfen, die Korrelation zwischen der angemeldeten Marke und der „fotografischen und kinematografischen Entwicklung“ nicht ausreichend begründet zu haben. Außerdem enthält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieser Dienstleistung eine spezifische Begründung, da darin klargestellt wird, dass Faserstoffe die Grundlage für Fotopapier und Filme bilden können, die bei der fraglichen Entwicklungsaktivität verwendet werden.
In der Sache ist hinsichtlich der – im Übrigen nicht belegten – Behauptung der Klägerin, Glasfaserkabel würden nicht kundenspezifisch fabriziert, festzustellen, dass diese Kabel im industriellen Kontext zumindest teilweise an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst werden müssen.
Außerdem ist zu dem Vorbringen, wonach es bei der Dienstleistung „Druckarbeiten“ keine Rolle spiele, aus was für Fasern das Druckwerk bestehe, darauf hinzuweisen, dass, wie oben aus Rn. 22 hervorgeht, die für diese Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreise Fachkreise sind, die sich hauptsächlich aus Fachleuten zusammensetzen. Daher dürften diese der Faserzusammensetzung der Druckwerke und damit der Qualität des Dienstleisters im Bereich Fasern Bedeutung beimessen.
Ebenso ist zu den Dienstleistungen „fotografische sowie kinematografische Entwicklung“ festzustellen, dass die Fachkreise, die über fundierte Kenntnisse dieser Dienstleistungen verfügen, in der Lage sein werden, einen Bezug der angemeldeten Marke zu den Faserstoffen herzustellen, die u. a. die Grundlage für das von der Beschwerdekammer angeführte Filmmaterial bilden. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts, wonach Fasern allenfalls einen nachrangigen Bestandteil darstellten, der die Wahrnehmung der Dienstleistung nicht präge, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.
Nach alledem konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke vermittle eine anpreisende Botschaft, nämlich dass die Klägerin über eine besondere Expertise im Bereich der Verarbeitung und Anfertigung faserbasierter Materialien verfüge – einem Gebiet, das einen unmittelbaren Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 40 aufweist.
13) Zu den Dienstleistungen der Klasse 41
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 trägt die Klägerin vor, die Endverbraucher dieser Dienstleistungen hätten weder eine hohe Kenntnis über Glasfasern im Vorhinein noch spiele dies eine Rolle für sie im Wege der Schulungen. Selbst wenn Endverbraucher im Bereich der Telekommunikation den Begriff „fiber“ mit Glasfasertechnologie assoziierte, würde der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen verstehen, das Schulungen anbiete – unabhängig vom konkreten Inhalt.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 den Eindruck vermittle, die Klägerin biete hochwertige Lehrangebote im Bereich der faserbasierten Telekommunikation an, die insbesondere auch Konferenzen, Symposien und Kolloquien umfassten, in denen aktuelle Entwicklungen faserbasierter Systeme behandelt würden.
Was zum einen die Dienstleistungen „Ausbildung im Bereich Telekommunikation und Informationstechnologie; Fernkurse, Schulung und Ausbildung, insbesondere im Bereich der Telekommunikation, der Datenverarbeitung, der Nachrichten- und Datenübertragung und bezüglich Multimedia-Anwendungen“ betrifft, so ist insoweit festzuhalten, dass der Gegenstand dieser Ausbildungsdienstleistungen mit der Telekommunikation und dem Internet zusammenhängt, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Bezug zur Glasfasertechnologie werden herstellen können. Was zum anderen die Dienstleistungen „Organisation von Konferenzen, Online-Konferenzen, Symposien und Kolloquien“ angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese keinen festgelegten Verwendungszweck hat und sich u. a. auf die faserbasierte Telekommunikationstechnologie beziehen kann, wie die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Im Einklang mit der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung kommt es aber nicht darauf an, ob sich andere in dieser Kategorie enthaltene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen nicht auf die Fasertechnologie beziehen, da die Klägerin die Eintragung des in Rede stehenden Zeichens für jede dieser Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit beantragt hat, ohne eine Unterscheidung zu treffen.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke, wenn sie mit den oben in Rn. 147 genannten Dienstleistungen der Klasse 41 in Berührung kommen, als anpreisenden Hinweis auf die Kompetenz des diese Ausbildungen und Konferenzen anbietenden Unternehmens im Bereich der faserbasierten Telekommunikationstechnologien wahrnehmen würden.
Es ist jedoch festzustellen, dass die Dienstleistungen Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten weder in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung noch in der Aufzählung der Dienstleistungen oder der nachfolgenden Analyse durch die Beschwerdekammer erwähnt werden.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich zum einen im Einklang mit der oben in den Rn. 48 bis 52 angeführten Rechtsprechung die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen oder pauschal zu begründen ist, sofern die Waren oder Dienstleistungen einer homogenen Kategorie angehören.
Im Übrigen stellt die Feststellung einer fehlenden oder unzureichenden Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar – einen Gesichtspunkt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).
Die Verpflichtung des Unionsrichters, einen Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen, ist jedoch im Licht des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu erfüllen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2017, Sony Computer Entertainment Europe/EUIPO – Vieta Audio [Vita], T-35/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:886, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es beschlossen hatte, von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ihrer Begründungspflicht in Bezug auf diese Dienstleistungen nachgekommen war, die Parteien aufgefordert, eine im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellte Frage zu beantworten. Die Parteien sind insbesondere gebeten worden, sich dazu zu äußern, ob in Anbetracht des Umstands, dass in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung die Dienstleistungen „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 nicht erwähnt wurden, die Begründung der Beschwerdekammer Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 genügt.
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung fehle, aus welchen Gründen diese Dienstleistungen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fallen sollten; dieser Mangel könne nicht durch eine Gruppenbildung ausgeglichen werden, da die genannten Dienstleistungen keine homogene Gruppe mit technisch geprägten Ausbildungsleistungen bildeten.
Das EUIPO macht geltend, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handele, dass die Dienstleistungen „Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“ in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung nicht aufgeführt würden; in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung seien diese Dienstleistungen aber genannt. Außerdem würden in dieser Entscheidung Lehr- und Weiterbildungsangebote sowie Konferenzen und Symposien explizit angeführt, die unter die Begriffe Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten im weiteren Sinne fallen könnten.
Zunächst ist in Überstimmung mit dem EUIPO festzuhalten, dass Lehr- und Weiterbildungsangebote, Fachkurse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien zusammen genommen Bildungsdienstleistungen umfassen. Folglich ist davon auszugehen, dass die in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung betreffend Ausbildungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen, Symposien und Kolloquien, in Bezug auf die festgestellt worden ist, dass sie frei von jeglichem Beurteilungsfehler war (siehe oben, Rn. 147), auch Schulungsdienstleistungen einschließt.
Dagegen ist trotz der vom EUIPO angegebenen Gründe festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten keine Begründung enthält, aus der hervorgeht, weshalb die angemeldete Marke auch im Hinblick auf sie keine Unterscheidungskraft hat. In der angefochtenen Entscheidung findet sich auch keine pauschale Begründung, die eine Prüfung dieser Dienstleistungen umfasst. Aus Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten einen so direkten und konkreten Zusammenhang mit den übrigen Dienstleistungen der Klasse 41 aufweisen, dass sie einer homogenen Kategorie im Sinne der oben in den Rn. 48 bis 52 angeführten Rechtsprechung angehören würden.
Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt hat, weshalb die angemeldete Marke für die Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten nicht unterscheidungskräftig sei, so dass ein diesbezüglicher Begründungsmangel zu konstatieren ist. Daher ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben.
14) Zu den Dienstleistungen der Klasse 42
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 macht die Klägerin zunächst geltend, die Bezeichnung „fiber experts“ sei nicht üblich, um Softwareentwicklung, IT-Beratung oder ingenieurtechnische Forschung zu beschreiben. Daher erwarteten die Verkehrskreise nicht, dass sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich auf der Glasfasertechnik beruhten. Die Klägerin räumt ein, dass für die meisten IT-Angelegenheiten Internet erforderlich sei, hält es aber für unerheblich, wie das Internet geleitet wird, sei es mittels Glasfaser oder auf andere Weise. Sodann trägt sie vor, die Annahme des EUIPO, wonach die angemeldete Marke auch im Hinblick auf „Designdienstleistungen“ bei der Gestaltung von Telekommunikationsarbeiten und digitalen Interfaces beschreibenden Charakter habe, sei insofern falsch, als bei Letzteren mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig seien, um eine Korrelation zu faserbasierter Datenübertragung herzustellen. Schließlich sei eine Mehrzahl an digitalen Interfaces oder Telekommunikationsgeräten weder mit dem Internet noch mit Glasfaser verbunden.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt die Dienstleistungen der Klasse 42 in mehrere unterschiedliche Kategorien zusammengefasst, nämlich: telekommunikationsbezogene Dienstleistungen; IT- und softwarebezogene Dienstleistungen; wissenschaftliche, technologische und ingenieurbezogene Leistungen sowie Designdienstleistungen. In einem zweiten Schritt hat sie zunächst die Auffassung vertreten, telekommunikationsbezogene Dienstleistungen beträfen unmittelbar technische Systeme, bei denen Glasfasernetze heute zum Standard zählten. Sodann würden IT- und softwarebezogene Dienstleistungen regelmäßig in Umgebungen erbracht, in denen die technische Infrastruktur auf Glasfasernetzen basiere. Zudem könnten wissenschaftliche, technologische und ingenieurbezogene Leistungen funktional mit dem Aufbau, der Optimierung oder der Analyse faserbasierter Technologien verbunden sein. Designdienstleistungen schließlich beträfen die Gestaltung von Telekommunikationsgeräten, Netzstrukturen oder digitalen Interfaces, die für faserbasierte Datenübertragung konzipiert sind.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die in Rede stehenden Dienstleistungen in homogene Kategorien im Sinne der oben in den Rn. 48 bis 52 erwähnten Rechtsprechung zusammengefasst hat, d. h. in Kategorien, die hinreichende gemeinsame Eigenschaften aufweisen, um die Anwendung eines identischen Eintragungshindernisses auf die gesamte jeweilige Kategorie zu ermöglichen. Die Klägerin bestreitet die Relevanz dieser Kategorien nicht ausdrücklich.
Was zunächst das Argument der Klägerin angeht, wonach im Wesentlichen die angemeldete Marke nicht üblich sei, um auf Softwareentwicklung, IT-Beratung oder „IT-Dienstleistungen; Programmierung; Bereitstellung von Internetplattformen“ Bezug zu nehmen, so ist festzustellen, dass diese IT-Dienstleistungen regelmäßig in einem mit dem Internet verbundenen Umfeld erbracht werden, in dem Daten über eine auf Glasfasern beruhende technische Infrastruktur ausgetauscht werden. Letztere ist nämlich erforderlich, um eine hohe und stabile Datenübertragungsgeschwindigkeit zu gewährleisten, was bereits oben in Rn. 128 festgestellt worden ist.
Was sodann die gleiche Behauptung in Bezug auf ingenieurbezogene Leistungen betrifft, so ist festzuhalten, dass deren Bestimmungszweck nicht definiert ist und die Klägerin die Eintragung der Marke für diese Dienstleistungskategorie in ihrer Gesamtheit beantragt hat. In Anbetracht der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung und des Umstands, dass diese Dienstleistungen mit dem Aufbau, der Optimierung oder der Analyse faserbasierter Technologien verbunden sein können, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich dieser Dienstleistungskategorie in ihrer Gesamtheit zu bestätigen.
Schließlich ist das Argument, wonach die angemeldete Marke für Designdienstleistungen bei der Gestaltung von Telekommunikationsarbeiten und digitalen Interfaces nicht beschreibend sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Es ist nämlich festzustellen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 betreffend die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke und nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung betreffend den beschreibenden Charakter einer Marke gestützt hat. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob die angemeldete Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2019, Meesenburg Großhandel/EUIPO [Triotherm+], T-760/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:175, Rn. 31 und 32).
Jedenfalls stehen die oben in Rn. 165 erwähnten Dienstleistungen mit Glasfasern in Zusammenhang, da sie – im Fall von Designdienstleistungen bei der Gestaltung von Telekommunikationsarbeiten – unmittelbar Glasfaserinfrastrukturen betreffen können oder – im Fall von Designdienstleistungen bei digitalen Interfaces – für ihr Funktionieren zum Zweck der Datenübertragung auf solchen Infrastrukturen beruhen können.
Folglich konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass ein Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 und der Fasertechnologie bestehe und die angemeldete Marke im Kontext dieser Dienstleistungen mithin als eine Werbeinformation vermittelnd wahrgenommen werde, die auf die Sachkenntnis der Klägerin auf dem Gebiet der Glasfasern hinweise.
c) Zum Vorbringen der Klägerin betreffend die Nichtbeachtung der Verwaltungspraxis des EUIPO und das Mindestmaß an Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke
Erstens trägt die Klägerin vor, das EUIPO habe bereits zahlreiche Marken eingetragen, die sowohl den Begriff „fiber“ als auch Begriffe enthielten, die dem Begriff „expert“ äußerst ähnlich seien, wie beispielsweise „Fiber master“, „PROFIBER F“ und „Magma Carbon Fibre Specialists“. Diese Marken seien auch für Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, die aus Fasern bestehen könnten oder einen Bezug zu diesen aufwiesen.
Zweitens macht die Klägerin geltend, die angemeldete Marke habe das nach der Rechtsprechung für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, was durch die Tatsache bestätigt werde, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke anerkannt und deren Eintragung für andere Waren und Dienstleistungen zugelassen habe.
Hinsichtlich des Arguments der Klägerin, wonach das EUIPO bereits mehrere Marken eingetragen habe, die sowohl den Begriff „fiber“ als auch Begriffe enthielten, die dem Begriff „expert“ ähnlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
Zwar ist das EUIPO verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen erlassenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung der Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).
Nach alledem ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall für sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – ausgenommen die Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten der Klasse 41 – ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis entgegenstehe. Diese Schlussfolgerung ergab sich aus einer Prüfung der für den Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke spezifischen Umstände in Anbetracht der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Wahrnehmung dieser Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Folglich kann sich die Klägerin zur Widerlegung dieser Schlussfolgerung nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO über Eintragungen von Zeichen berufen, die Begriffe enthalten, die den Begriffen „fiber“ und „experts“ ähnlich sind.
Zum Vorbringen, wonach die angemeldete Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft habe, da die Beschwerdekammer sie für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke im Einklang mit der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf jede der Waren und Dienstleistungen beurteilt wird, für die sie angemeldet worden ist. Daher bedeutet der Umstand, dass die angemeldete Marke nach Auffassung der Beschwerdekammer für bestimmte Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden war, ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft hatte, nicht, dass sie für sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft hat. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
Nach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdekammer für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen – ausgenommen die Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten der Klasse 41 – ohne Beurteilungsfehler die Auffassung vertreten hat, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als eine Werbeinformation über die Qualität der angemeldeten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen würde, so dass sie im Hinblick auf diese keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe.
Dagegen ist die angefochtene Entscheidung, wie oben in Rn. 158 festgestellt worden ist, in Bezug auf die Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten der Klasse 41 wegen fehlender Begründung aufzuheben.
2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung
Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, bei ihrer Bewertung der angemeldeten Marke nicht klar zwischen Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und beschreibendem Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung unterschieden zu haben. Dementsprechend habe die Beschwerdekammer gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßen und ihre diesbezügliche Begründungspflicht verletzt.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 60 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ihre Ablehnungsentscheidung ausschließlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt hat.
Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geht aber hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T-236/16, EU:T:2017:416, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 174 ergibt, außer für die Dienstleistungen „Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“, in Bezug auf die sie ihre Entscheidung nicht begründet hat, ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangt ist, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe, und die angefochtene Entscheidung mithin insoweit rechtlich hinreichend begründet hat. Folglich ist die Argumentation der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer in ihren Ausführungen die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 mit dem beschreibenden Charakter einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vermischt habe.
Der zweite Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung daher teilweise aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.
IV. Kosten
Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.
Da im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin als auch das EUIPO teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-559/25,
Fiber Experts Deutschland GmbH mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Farkas,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
unter Mitwirkung der Präsidentin S. Kingston, der Richterin A. Marcoulli und des Richters P. Zilgalvis (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 6. Mai 2026 sowie der Antworten der Klägerin und des EUIPO, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 20. bzw. am 21. Mai 2026,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes