OVG Sachsen Beschluss

Quarantäneanordnung bei Einreise aus Virusvariantengebiet KI-Titel

CoronaEinreiseV · vorläufiger Rechtsschutz · Einreisebeschränkung · Quarantäne · Virusvariantengebiet

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 3 B 270/21

3 L 339/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. 2. 3.

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Einreise nach Deutschland wegen Quarantäneanordnung bzgl. Corona; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 22. Juni 2021 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juni 2021 - 3 L 339/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Der 2005 geborene Antragsteller zu 1 geht im Vereinigten Königreich Großbritannien, dort in C., zur Schule und reiste am 18. Juni 2021 auf dem Luftweg zwecks Ferienaufenthalt bei seinen Eltern, den Antragstellern zu 2 und zu 3, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021 wurde ihm aufgrund seiner Einreisemeldung mitgeteilt, dass das Vereinigte Königreich als Virusvariantengebiet geführt werde und er sich deshalb gemäß § 4 CoronaEinreiseV für einen Zeitraum von 14 Tagen, konkret bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 abzusondern habe. Eine Möglichkeit zur Verkürzung des Quarantänezeitraumes bestehe nicht. Die Antragsteller suchten wegen dieser aus ihrer Sicht rechtswidrigen Beschränkungen am 16. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus: Weder der Antragsteller zu 1 noch die Antragsteller zu 2 und 3 hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die für den Antragsteller zu 1 nach der Einreise in die Bundesrepublik geltenden Bestimmungen ergäben sich aus § 4 CoronaEinreiseV. Danach 1 2 3 4 habe er sich aufgrund seiner Einreise aus einem Virusvariantengebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern. Dabei sei unerheblich, aus welchem Teil des Vereinigten Königreichs er eingereist sei und welche Inzidenz dieses Gebiet aufweise, da eine Differenzierung durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht vorgenommen worden sei. Überdies normiere die Coronavirus-Einreiseverordnung die Verpflichtung zur Absonderung nach der Lage im Ausreiseland und nicht anhand der Einreisegründe. Ein Ausnahmetatbestand i. S. d. § 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV liege ebenfalls nicht vor. Weder die Antragsgegnerin noch das Gericht könnten ohne gesetzliche Grundlage eine Befreiung des Antragstellers zu 1 von der Quarantäneverpflichtung oder ein Verlassen der Wohnung zum Treiben von Sport, Treffen mit Freunden, Familienangehörigen, Einkaufen o. Ä. anordnen. Dabei meine der Begriff „Wohnung“ in der Anordnung der Antragsgegnerin hier das gesamte Wohngrundstück, auf dem die Antragsteller wohnten. Die Corona-Einreiseverordnung erweise sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtswidrig. Soweit auch die Antragsteller zu 2 und 3 von der Absonderung betroffen seien, sei auch eine Absonderung - wie hier - von geimpften Personen verhältnismäßig und vom Gesetzgeber explizit so gewollt, was sich u. a. aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergebe. Überdies seien staatliche Kontrollmaßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung der Quarantäneregeln bislang nicht angeordnet worden. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Antragsteller zu 1 beantragt, 1. festzustellen, dass der Antragsteller zu 1 die ihm angekündigten Quarantänemaßnahmen nicht befolgen muss, hilfsweise, dass ihm vorläufig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 Coronavirus-Einreiseverordnung zu erteilen ist, äußerst hilfsweise, dass dem Antragsteller zu 1 ermöglicht wird, durch Selbsttests von der Quarantäneverpflichtung befreit zu werden, 2. vorläufig die Rechtswidrigkeit der Normen der CoronaEinreiseV festzustellen, 3. hilfsweise, dem Antragsteller zu 1 zu erlauben, die Wohnung zu verlassen und das Grundstück Hoepnerstraße 23 zu betreten, die Wohnung zum Ausüben von Sport, zum Treffen mit Freunden, die sich registrieren lassen, zum Besuch seiner Schwester und seines Bruders, zur Durchführung einer Impfung, zum Besuch von Gottesdiensten und zum Einkauf zu verlassen.

5 6 Die Antragsteller zu 2 und 3 beantragen, festzustellen, dass die Antragsteller zu 2 und 3 nicht zur zeitlichen und räumlichen Trennung vom Antragsteller zu 1 verpflichtet sind, die Antragsteller zu 2 und 3 nicht zur Duldung staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Antragsgegnerin verpflichtet sind.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihre Antragserwiderung und die Begründung zur Corona-Einreiseverordnung.

2. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm unzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). 2.1 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragsteller zu 1 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 7 8 9 10 11 12 Unstreitig ist der Antragsteller zu 1 am 18. Juni 2021 aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien, bei dem es sich seit dem 23. Mai 2021 um ein Virusvariantengebiet (vgl. https://www.rki.de/risikogebiete) handelt, in die Bundesrepublik eingereist und unterfällt folglich der Regelung des § 4 CoronaEinreiseV. Er ist danach verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern, § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV. Auch unterfällt der Antragsteller zu 1 keinem der in § § 6 Abs. 1 und 2 CoronaEinreiseV geregelten Ausnahmetatbestände, da hier jeweils die Rückausnahmen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV einschlägig sind. 2.2 Soweit das Verwaltungsgericht die Coronavirus-Einreiseverordnung nach summarischer Prüfung nicht für offensichtlich rechtswidrig hält, ist das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 1 nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. Zunächst sieht der Senat keine Anhaltspunkte für die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2021 behauptete Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Verordnung. Der behauptete Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich und angesichts der Detailliertheit des § 36 Abs. 8 und 10 IfSG, auf den die Verordnung gestützt ist, bei summarischer Prüfung für den Senat nicht feststellbar.

So ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung insbesondere nicht aus einer Unvereinbarkeit der Regelungen mit der Unterscheidung von Gesetz und Gesetzesvollzug. Der Prozessbevollmächtigte führt hierzu aus, dass die Antragsgegnerin nur noch Vollzugsbehörde ohne eigenen Ermessensspielraum bei der Ausführung sei. Der Antragsgegnerin werde es danach unmöglich gemacht, ihre ureigene verfassungsrechtliche Aufgabe wahrzunehmen und im konkreten Fall zu prüfen, ob und welche Maßnahmen überhaupt erforderlich sind. So gehe eine zentrale rechtsstaatliche Freiheitssicherungsfunktion verloren. Dem folgt der Senat nicht. Zutreffend handelt es sich bei den angegriffenen Bestimmungen zur Absonderungspflicht um zwingende Regelungen. Bei Vorliegen der dort im Einzelnen benannten Voraussetzungen steht der Behörde kein Handlungsspielraum zu. Dennoch ist der Vollzug des Gesetzes nach wie vor den Ländern überlassen und enthält die Verordnung keine Vollzugsregelungen. Der Verordnungsgeber greift mit den Regelungen nicht in den eigentlichen Vollzug ein. Auch in anderen Bereichen gibt es derart zwingende Regelungen, z. B. im Fahrerlaubnisrecht. Hat der Fahrerlaubnisinhaber eine bestimmte Anzahl an Punkten im Fahreignungsregister angesammelt, 13 14 15 16 17 dann ist ihm (zwingend) die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde hier noch ein Ermessensspielraum zustünde.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 mangelt es der Regelung des § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Regelungen - ebenso wie Verordnungsregelungen - so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990

- 1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist.

Soweit sich der Antragsteller zu 1 hier an dem Wort „Wohnung“ und dessen Auslegung durch die Antragsgegnerin sowie dessen Verständnis durch das Verwaltungsgericht stößt, umfasst der Begriff als Sammelbegriff denknotwendig nach Sinn und Zweck der Norm auch das Einfamilienhaus, in dem jemand wohnt, ggf. einschließlich des zugehörigen Gartengrundstücks. Die Verordnungsbegründung führt hierzu aus, dass Haupt- oder Nebenwohnung die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes ist (vgl. Begründung zur CoronaEinreiseV, S. 30, abgerufen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html). Nicht lösbare Auslegungsprobleme sieht der Senat im Hinblick auf diese Begrifflichkeit nicht. Soweit der Antragsteller zu 1 die fehlende Prüfung und Unterscheidung von Quarantäne und Absonderung durch die Antragsgegnerin als Beweis für die Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahmen heranzieht, kann ihm der Senat ebenfalls nicht folgen. Denn er selbst führt aus, dass „Absonderung“ der Oberbegriff für Quarantäne, die nur Ansteckungsverdächtige und die Isolierung, die tatsächlich Erkrankte betreffe, sei, sich eine inhaltliche Änderung durch die terminologische Richtigstellung in § 30 IfSG, der nunmehr mit „Absonderung“ und nicht mehr mit „Quarantäne“ überschrieben sei, aber nicht ergebe. 18 19 20 21 Soweit der Antragsteller zu 1 als weiteres Indiz für die Unbestimmtheit der Coronavirus-Einreiseverordnung die fehlende gesetzliche Definition, wann ein Virusvariantengebiet vorliegt, heranzieht, ist ihm zuzugeben, dass die Einstufung eines Gebietes als solches nachvollziehbar sein muss. Hieran hat der Senat indes keine Zweifel. § 2 Nr. 3 Buchst. b) CoronaEinreiseV definiert als Virusvariantengebiet ein Risikogebiet (d. h. ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde), wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind, wobei die Einstufung als Risikogebiet erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete erfolgt. Die Verordnungsbegründung führt dazu aus, dass maßgeblich für die Einstufung eines Gebietes im Ausland als Virusvariantengebiet a) die Verbreitung einer Virusvariante ist, die b) nicht zugleich in Deutschland ähnlich stark verbreitet auftritt und von der c) anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko aufgrund veränderter Viruseigenschaften ausgeht, wozu beispielsweise eine vermutete oder nachgewiesene leichtere Übertragbarkeit oder andere Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen die die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachte Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist. Das Robert Koch-Institut hat das Vorliegen der genannten Merkmale im Hinblick auf die Delta-Variante des Coronavirus in Großbritannien festgestellt und dementsprechend das Vereinigte Königreich Großbritannien auf seiner Webseite als Virusvariantengebiet aufgelistet. Mit der Einstufung durch das Robert Koch-Institut als einem fachkundigen Gremium ist auch eine gerichtliche Überprüfbarkeit gegeben. Auch sieht der Senat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Gebiete als Virusvariantengebiete ausgewiesen werden, die eine niedrigere Inzidenz als Deutschland haben. Denn die besondere Gefährlichkeit der Delta-Variante aufgrund der höheren Virenlast und höheren Infektiosität stellen insoweit einen hinreichenden sachlichen Grund für die Ausweisung dar. Weitere rechtsstaatliche Bedenken sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht. 2.3 Die Darlegungen des Antragstellers zu 1 in seiner Beschwerdebegründung zeigen auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in Grundrechte, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des 22 23 24 verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.).

Der Antragsteller zu 1 stellt die Geeignetheit der Maßnahme nicht in Frage. Nicht gegeben sei demgegenüber seiner Auffassung nach die Erforderlichkeit, da weniger einschneidende Mittel, wie z. B. das Tragen von Masken und Einhalten von Abständen, zur Verfügung stünden. Hierbei verkennt der Antragsteller zu 1 wiederum die besondere Gefährlichkeit der Delta-Variante des Coronavirus, die durch eine höhere Viruslast der infizierten Person und damit eine höhere Infektiosität gekennzeichnet ist. Dem kann nur mit einer konsequenten Absonderung der aus einem Virusvariantengebiet einreisenden Personen begegnet werden. Insoweit bieten das Tragen von Masken und das Einhalten von Mindestabständen gerade wegen der erhöhten Infektiosität betroffener Personen nicht den gleichen Schutz.

Der Senat geht auch nicht davon aus, dass sich die Regelung wegen nicht vorgesehener Ausnahmetatbestände für besondere Härtefälle bzw. Beschränkung der Ausnahmeregelungen auf Regierungsmitglieder, Diplomaten u. Ä. sowie für Sportler internationaler Wettkämpfe einschließlich des Organisationspersonals als unverhältnismäßig im engeren Sinn erweist. Denn zum einen beschränkt sich die Ausnahmeregelung in § 6 CoronaEinreiseV nicht nur auf die vom Antragsteller benannten Regierungsmitglieder, Diplomaten und Sportler. Vielmehr enthält insbesondere § 6 Abs. 1 CoronaEinreiseVO sehr detaillierte Ausnahmeregelungen und knüpfen die Rückausnahmen in § 6 25 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseVO wiederum an die Bedeutung des ausgenommenen Personenkreises sowie das öffentliche Interesse am Funktionieren des Staats- und Gemeinwesens an. Hierzu heißt es in der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung, dass zur Pflege internationaler Beziehungen und zum Zweck zwischenstaatlicher Verständigung die Notwendigkeit bestehe, dass hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen bei Einhaltung eines strengen Schutz- und Hygienekonzepts in eng begrenzter Delegationszahl in die Bundesrepublik Deutschland ohne Absonderung einreisen können. Mit der Ausnahme von der Absonderungspflicht für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, sollen negative Auswirkungen auf den Sportstandort Deutschland vermieden werden (vgl. Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung, S. 1f., abgerufen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html). Eine an das öffentliche und gesamtstaatliche Interesse anknüpfende Differenzierung ist nach Ansicht des Senats von der Einschätzungsprärogative des Normgebers gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. Zudem sind auch die Ausnahmeregelungen ihrerseits zum einen an das Einhalten strenger Schutz- und Hygienekonzepte und eine tägliche Testung, mithin eine starke Minimierung des Infektionsrisikos, geknüpft. Dass eine in der Person des Klägers vorliegende vergleichbare Bedeutung oder ein öffentliches Interesse wie bei dem explizit von der Absonderungspflicht ausgenommenen Personenkreis vorliegt, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst für den Senat ersichtlich.

Die vom Prozessbevollmächtigten hierzu zitierte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 (- 3 EN 251/21 -) betrifft die dortige Landesverordnung und wurde zur Rückkehr aus einem Risikogebiet getroffen. Im hier zu entscheidenden Fall geht es um die Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet und rechtfertigt die besondere Gefährlichkeit der Virusvarianten eine weitergehende Einschränkung der Ausnahmetatbestände. 2.4 Soweit der Antragsteller zu 1 schließlich davon ausgeht, er unterfalle der Coronavirus-Einreiseverordnung nicht, da sie für ihn mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sei, führt sein Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller zu 1 stellt darauf ab, er habe sich ausschließlich in einem Internat auf dem Land aufgehalten mit ausschließlichem Kontakt zu regelmäßig negativ getesteten Mitschülern, Lehrern, 27 28 sonstigen Betreuern bzw. Caterern. Er unterscheide sich damit von dem Reiserückkehrer, der etwa als Tourist aus dem Ausland zurückkehrt. Die Quarantäneregelung bedeute für den Antragsteller zu 1 schwerwiegende Grundrechtseingriffe, er werde in ungerechtfertigter Weise zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Als Minderjähriger sei er zudem besonders schutzbedürftig. Er brauche den Kontakt zu anderen Jugendlichen und Bewegung an der frischen Luft.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dem Antragsteller zu 1 um eine aus einem Virusvariantengebiet kommende, in die Bundesrepublik einreisende Person, die ohne jeden Zweifel die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV erfüllt. Dabei ist die abstrakt-generelle Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller zu 1 vorgetragenen besonderen Umstände seines Auslandsaufenthaltes nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, jede denkbare Besonderheit explizit zu regeln oder hierfür Ausnahmetatbestände vorzusehen. Denn hierunter leidet die Praktikabilität einer solchen Regelung. Auch ist es den Vollzugsbehörden gar nicht möglich, die etwa vom Antragsteller zu 1 vorgetragenen besonderen Umstände seines Auslandsaufenthalts im Einzelnen zu überprüfen. Schließlich ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass die Absonderung einen noch überschaubaren Zeitraum von 14 Tagen umfasst und ihm zudem der Aufenthalt in der gewohnten Häuslichkeit gestattet ist. Dass dies möglicherweise bei einem länger dauernden Zeitraum und einer Absonderungspflicht beispielsweise in einer behördlich überwachten Einrichtung ggf. im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anders zu beurteilen ist, kann der Senat nicht ausschließen, braucht von ihm aber letztlich nicht entschieden zu werden.

Was seine behauptete besondere Schutzbedürftigkeit als Minderjähriger betrifft, ist festzuhalten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einreise das 16. Lebensjahr vollendet hat, und im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten, dass er die Schule nicht in Deutschland besucht und insoweit bei seinen Eltern wohnt und aufwächst, so wie dies für die Mehrzahl der gleichaltrigen Jugendlichen der Fall sein dürfte, sondern dass er eine Schule mit Internat im Ausland besucht und sich seine Aufenthalte bei seinen Eltern auf die Ferienzeiten und sonstige Besuchszwecke beschränken. Ansonsten ist von seiner weitgehenden Selbständigkeit auszugehen, die eine besondere Schutzbedürftigkeit jedenfalls nicht erkennen lässt. Kontakte zu anderen Jugendlichen bleiben ihm auch während des Absonderungszeitraumes, z. B. über Handy oder Vi- 29 30 deotelefonie möglich. Die Bewegung an der frischen Luft ist ihm auf dem elterlichen Grundstück möglich.

Zum Nichtverlassen der Wohnung wurde oben bereits ausgeführt, dass es hier bei an Sinn und Zweck der Regelung orientierter Auslegung um das elterliche Grundstück geht, und der Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Auch das in § 4 Abs. 1 Satz 3 CoronaEinreiseV vorgesehene Besuchsverbot beeinträchtigt den Antragsteller nicht derart stark, dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Regelung folgt. Denn ein Absehen von diesem Besuchsverbot würde wiederum die Absonderungspflicht und das mit ihr verfolgte Ziel, eine (unkontrollierte) Ausbreitung gefährlicher Virusvarianten in Deutschland zu verhindern, konterkarieren.

Was die Dauer der Quarantänezeit und die im Fall der Einreise aus einem Virusvariantengebiet nicht mögliche Verkürzung der Quarantänezeit durch eine „Freitestung“ betrifft, ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, dass Hintergrund dieser Regelung die besondere Gefährlichkeit der Virusvarianten ist. So habe auch das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in seinem Rapid Risk Assessment vom 15. Februar 2021 eine generelle vierzehntägige Absonderung für Einreisende aus Risikogebieten empfohlen. Je kürzer die Dauer der Quarantäne, desto höher steige das Risiko, dass nach deren Abschluss noch Erkrankungen auftreten, die zu einer Weiterverbreitung führen können. Nach der gebotenen Risikoabwägung sei dieses Risiko aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit bei Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten durch eine verlängerte Absonderung weiter zu verringern (vgl. Begründung zur CoronaEinreiseV, S. 32, abgerufen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html). Auch nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts sind die bisher aufgetretenen Virusvarianten deutlich länger als der Wildtyp infektiös und muss somit über einen längeren Zeitraum mit einer Ansteckung gerechnet werden. Das Robert Koch-Institut hat seine Empfehlungen dahingehend geändert, dass die Zeit der Absonderung generell auf 14 Tage festgesetzt wird und möglichst zum Abschluss der Absonderungszeit noch eine abschließende Diagnose mittels Testung erfolgen soll, um sicherzustellen, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Der Verordnungsgeber durfte insoweit die Einschätzungen des ECDC, die mit denen des Robert Koch-Instituts übereinstimmen, als wissenschaftliche Prärogative dem Normerlass zugrunde legen. 31 32 33 Der Senat teilt auch die Auffassung des Antragstellers zu 1 nicht, soweit dieser einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin sieht, dass es der Verordnung an einem klar definierten und legitimen Ziel fehle. Es sei zudem nicht klar, wie das Ziel mit den jeweiligen Maßnahmen erreicht werden soll. Das Ziel der Verordnung und der darin geregelten Maßnahmen ergibt sich bereits aus der Verordnung selbst, nämlich deren § 1, wonach es Zweck dieser Verordnung ist, im Rahmen der Einreise von Personen in die Bundesrepublik Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig zu verhindern, um seine Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Die konsequente und mit der Coronavirus-Einreiseverordnung bundeseinheitlich geregelte Absonderung von aus Risikogebieten, insbesondere auch Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik einreisenden Personen über den gesamten, wissenschaftlich belegten Zeitraum einer möglichen Inkubationszeit ist zweifelsohne eine zur Zielerreichung geeignete und auch effektive Maßnahme. Damit dringt der Antragsteller zu 1, wie zutreffend schon vom Verwaltungsgericht festgestellt, weder mit seinem Hauptantrag noch - mangels entsprechender Grundlage - mit den geltend gemachten Hilfsanträgen durch. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Coronavirus-Einreiseverordnung bedürfte es auch nicht der Schaffung weiterer, in der Verordnung selbst nicht geregelter Ausnahmetatbestände.

3. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Antragsteller zu 2 und zu 3 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, vermag das Beschwerdevorbringen keine diesbezügliche Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu rechtfertigen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Antragsteller zu 2 und 3 in ihrer Beschwerde nicht substantiiert auseinandersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände geltend gemacht wurden.

34 35 36 37 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

RiOVG Kober

Wiesbaum ist an der Unterschriftsleistung gehindert.

v. Welck

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