VGH Hessen 13. Senat Beschluss

Mündliche Ankündigung der Abschiebung

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die angegriffene Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Verfahrenskosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat nämlich mit seinem Beschluß vom 22. August 1994, der mit der Beschwerde des Antragstellers angegriffen wird, zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses ist zutreffenderweise ausgeführt worden, daß weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG noch die für eine Ermessensduldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG vorgelegen haben.

3

Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 1994 wurde der einstweilige Rechtsschutzantrag zu Recht durch das Verwaltungsgericht Kassel abgelehnt, obwohl das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Mai 1994, mit dem die Frist zur Ausreise bis zum 20. August 1994 erstreckt und das dem Antragsteller unter seiner bisherigen Wohnanschrift in B übersandt worden war, als unzustellbar zurückkam. Daraufhin ist es dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 25. Mai 1994 übermittelt worden, so daß bis zum 20. August 1994 keine vollen drei Monate verblieben. Dies ist jedoch unschädlich. Ausweislich dieses Schreibens ist nämlich der Antragsteller bereits anläßlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners am 16. Mai 1994 auf die Absicht, seinen Aufenthalt nicht weiter zu dulden und auf die ihm einzuräumende dreimonatige Frist zur Ausreise, wie sie § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorsieht, hingewiesen worden. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers kann die Ankündigung der Abschiebung im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch mündlich erfolgen. Diese Ankündigung wird nämlich vom Schriftformerfordernis des § 66 AuslG nicht erfaßt. Der mit der dreimonatigen Ankündigungsfrist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfolgte Zweck, einem längerfristig geduldeten Ausländer ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen (vgl. den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 24. April 1990 (Bundestags-Drucksache 11/6960, Begründung zu Art. 1 § 56)) kann zweifellos auch durch die mündliche Ankündigung der Abschiebung erreicht werden. Die Ankündigung bedarf daher nicht der Schriftform. Ungeachtet dessen ist es um der Rechtsklarheit willen und im Interesse aller Beteiligten sinnvoll, die Ankündigung schriftlich zu dokumentieren.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

5

Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

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