ArbG Paderborn · Nordrhein-Westfalen 3. Kammer Urteil zitiert von 1

Der 55 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei dem Beklagten als Sozialpä­dagoge beschäftigt

Arbeitsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 4,000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über den Inhalt der von dem Beklagten erteilten Versorgungszu­sage,

3

Der 55 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei dem Beklagten als Sozialpä­dagoge beschäftigt. Sein Bruttomonatseinkommen beträgt 3.665,88 .€. In dem zwi­schen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vorn 15. Januar 1976 (Bi. 8/9 d. A.) ist unter §.2 u. a. folgendes geregelt:

4

„Für das Dienstverhältnis gelten die .„Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtun­gen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten. Fassung.

5

Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kennt­nisnahme zur Verfügung gestanden.

6

Bei Änderung der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz" veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne das es einer weite­ren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist den Mitarbeitern Gelegenheit zur Kenntnis­nahme zu geben.'

7

Die AVR enthalten unter Punkt XIII. folgende Regelung:.

8

. „Xlll, Zusätzliche Altersversorgung

9

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeite für Alter und Invalidität gemäß. den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung 4/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung. Versorgungsoldnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Be­teiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung

Anlage 8: Versorgun Regelung:gsordnungen, Versorgungsordnung A, enthält unter § 1 folgende
11

Gesamtversorgung

12

(1)Mitarbeiter und die zur ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu dep AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diö­zesen Deutschlandes. (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungs­pflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum . Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.

13

(2)Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäf­tigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich aus­schließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbe-stimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden."

14

Die Satzungsvorschriften der kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) basieren auf den entsprechenden Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes. § 2 Abs. 1 des Errichtungsbeschlusses der Vorversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 30. August 1976 (Ell. 102 d. A.) lautet:

15

,Die Zusatzversorgungskasse hat die-Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der BRD einschließlich Land Berlineine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, .Enverbsunfähigkeits7 und - Hinterbliebenenver-sorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren."

16

'Entsprechend der im öffentlichen Dienst geltenden Regelungen sah auch die Satzung der KZVK zunächst ein umlagefinanziertes Gesamtversorgungsmodell vor. Im öffentli­chen Dienst erfolgte eine Umstellung von dem urniagefinanzierten Gesamtversor­gungssystem auf ein beitragsorientiertes Punktemodell durch den Altersvorsorgeplan 200.1 und auf diesem aufbauenden Altersvorsorgetarifverträgen vom 1. März 2002. Dementsprechend änderte auch die KZVK nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde am 16. April 2002. ihre Satzung (BI. 74 96 d. A:) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 und stellte die Altersversorgung ebenfalls auf ein kapitalgedecktes Zusatz­rentensystem um. Zur rentennahe Jahrgänge, die bis 1946 -geboren-wurden, enthält die Satzung Besitzstandsregelungen.

17

Mit einem am- -13. Januar 2005 bei dem .Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und begehrt die Feststellung, dass der Be­klagte weiterhin. zu Verschaffung einer Altersversorgung auf Basis einer Gesamtver­sorgung verpflichtet ist. Hilfs Weise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Be­klagten.

18

Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen den Beklagten unabhängig von der durch die KZVK vorgenommene Satzungsänderung einen Anspruch auf eine Altersversor­gung in Form einer Gesamtversorgung. Dies ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen in Bezug genommenen Regelungen in den AVR, insbesondere aus der Überschrift in § 1 der Anlage 8, Versorgungsordnung A. Der Beklagte habe dem Kläger mit dieser Re­gelung einer Gesamtversorgung zugesagt, welche nicht durch eine Satzungsänderung der KZVK abgeändert werden könne. Darüber hinaus könne sich der Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Zudem liege bei der erfolgten Umstellung der .Altersversorgung ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauens­schutzes vor. welcher insbesondere in der auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gestützten Umrechnung liege. Des weiteren wäre die Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommis­sion erforderlich gewesen.

19

Mit Schriftsatz vom 29. April 2005, der KZVK am 3. Mai 2005 zugestellt, hat der-Be­klagte der 'KZW< den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005 ist die KZVK dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

20

Der Kläger beantragt,

22festzustellen, dass die Ruhegeldansprüche des Klägers aufgrund § 2 des zwi­schen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 15. Januar 1976 i. V. m. § 1 der Anlage 8 zur AVR im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Ver­bandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedeck­tes Punktesystem nicht berührt werden,

23

hilfsweise

25festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger. sämtliche Schä­den zu ersetzen, die ihm durch die Umstellung der KZVK mit Wirkung ab dem

26

-5-

27

1. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapi­talgedecktes Punktesystem entstehen.

28

Der Beklagte und die Streitverkündete Zusatzversorgungskasse beantragen,

29

die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte meint, er sei nicht passiv legitimiert. Etwaige Ansprüche habe der. Kläger aufgrund der Regelung in § 1 der Anlage 8, Versorgungsordnung A gegen die streitver­kündete Zusatzversorgungskasse und nicht gegen den Beklagten zu richten. Auch er­gebe sich aus den .AVR nicht, dass der Beklagte dem Kläger eine Gesamtversorgung schulde, da § 1 der AVR lediglich auf die jeweils gültige Satzung der Zusatzversor-gungskasse verweise.

31

Die Streitverkündete Kesse hat sich den Argumenten des Beklagten angeschlossen. Darüber hinaus meint sie, die Wirksamkeit der Umstellung der Altersversorgung sei nur eingeschränkt überprüfbar, da diese auf den tarifvertraglichen Regelungen im öffentli­chen Dienst beruhe; welche die Streitverkündete Kasse lediglich in der geänderten Sat­zung übernommen hat. Selbst wenn man von einer Überprüfbarkeit ausginge, so sei die Änderung der Satzung jedenfalls aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wirksam. Wegen der demographischen Entwicklung sei das bisherige umlagefinanzier-te System finanziell nicht mehr tragbar und führe zu einer Existenzgefährdung der be­teiligten Arbeitgeber. Im übrigen stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal fest, ob und in welchem Umfang die Umstellung der Altersversorgung auf ein kapitalgedeck­tes Punktesystem zu finanziellen Einbußen des-Klägers führen wird.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Seen- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage hat keinen Erfolg. da sie unbegründet ist.

35

Der Hauptantrag zu 1) ist zulässig.

36

- 6 -

37

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr.. 3 a ArbGG eröffnet. Es handelt sich um eine .Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich über die Form der zu gewährenden Altersversorgung.

38

Des weiteren besteht das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinte­resse gemäß § 256 Abs.. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Klä­rung- der Frage, ob ihm trotz der geänderten Satzung der KZVK ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Gesamtversorgung zusteht. Hierbei handelt es sich auch nicht - um eine- abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkrete Feststellung des Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Verhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber.

39

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

40

Zunächst ist jedoch die erforderliche Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Dieser steht auch nicht entgegen, dass sich nach § 2 des Dienstvertrages i. V. m Anlage 8 der AVR, Versorgungsordnung A, §. 1 Abs. 2 der Versorgungsanspruch nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden kann.

41

Zum einen gent.es dem Kläger um die Klärung der Frage, ob der Beklagte ihm unab­hängig von etwaigen Änderungen der Kassensatzung eine Gesamtversorgung zuge­sagt hatte. Zum anderen ist der Beklagte gemäß den vorgenannten Regelungen ver­pflichtet, dem Kläger die zugesagte Altersversorgung zu verschaffen,. Für diese auf dem Arbeitsverhältnis beruhende: Verpflichtung spielt es keine .Rolle, ob der Arbeitge­ber die Versorgungsleistungen selbst erbringt oder ob er sich -wie vorliegend- zur Leis­tungsgewährung eines rechtlich selbstständigen Versorgungsträgers bedient. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg abgewickelt, so hat der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen selbst zu erbringen (vgl. LAG Hamm vorn 13. Juli 1999 -6 Sa 2249/98- NZA-RR 1999, 541; SAG vom 18. September 2001 -3 AZR 689/00- NZA 2002, 1391),

42

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung einer Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung.

43

Die Auslegung der Regelung in § 1 der Anlage 8 der AVR, Versorgungsordnung A er-. gibt, dass der Beklagte dem Kläger hierdurch .keine Gesamtversorgung zugesagt hat. Zwar spricht die Überschrift „Gesamtversorgung" von § 1 für die vom Kläger vertretene Auffassung. Jedoch regelt § 1 Abs, 2 ausdrücklich, dass der Versorgungsanspruch des

44

Mitarbeiters sich ausschließlich nach der Satzung der Versorgungskasse und ihrer usführungsbestimmungen richtet.

45

Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Inbezugnahme von außerhalb des Arbeits­vertrages liegenden Regelwerken wie den Richtlinien einer Unterstützungskasse wird üblicherweise und regelmäßig dynamisch auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen (vgl. BAG vom 12. Oktober 2004 -3 AZR 432/03- EzA § 1 BetrAVG Unter­stützungskasse Nr. 13). Dynamische Verweisungen sind grundsätzlich sachgerecht und entsprechen am besten dem Interesse beider Vertragsparteien. Will der Arbeitge­ber dem Arbeitnehmer eine Versorgung unabhängig von der jeweiligen allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG vom 22. Februar 2000 -3 AZR 39/99- NZA 2001, 541; BAG vom 23. September 1997 -3 AZR 529/96- NZA 1998, 541).

46

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend um eine dynamische Verwei­sung auf die jeweils geltende Satzung der Zusatzversorgungskasse.. Die Überschrift "Gesamtversorgung" stellt hierbei lediglich einen Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Art der Versorgung hin. Allein aus dieser Überschrift geht nicht unmissver­ständlich und deutlich der Wille des Beklagten hervor, dem Kläger in jedem Fall eine Gesamtversorgung zusagen zu wollen, unabhängig von etwaigen Änderungen der Sat­zung der Zusatzversorgungskasse. Vielmehr zeigt der-ausdrückliche Verweis auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse in § 1 Abs, 2, dass es sich bei der Verweisung in § 1 der Anlage 8 der AVR. Versorgungsordnung A um eine dynamische Verweisung handelt.

47

Da somit die Zusage einer Gesamtversorgung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, käme ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersversorgung auf Basis einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung allenfalls dann in Betracht, wenn die Satzungs­änderung zum 1. Januar 2002 durch die KZVK unwirksam gewesen wäre. Dies ist je­doch nicht der Fall.

48

Die Satzungsänderung durch die KZVK im Jahr 2002 ist zunächst formell nicht zu be­anstanden. insbesondere wurde die Umstellung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt..

49

Auch materiell rechtlich ist die Änderung der Satzung und deren Anpassung an die ge­änderte Altersversorgung im öffentlichen Dienst wirksam.

50

Hinsichtlich des Maßstabs bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Satzung ist zu be­rücksichtigen, dass die Satzung der KZVK auf der Umsetzung von Tarifverträgen be­ruht. Gemäß § 2 Abs. 1 des Errichtungsbeschlusses gewährt die Zusatzversorgungskasse die Altersversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze. Die Streitverkündete Zusatzversorgungskasse hat im Jahr 2002 ihre Sat­zung lediglich an die im öffentlichen Dienst geltenden Altersvorsorgetarifverträge ange­passt.

51

Gemäß § 310 Abs. 4 BGB findet eine Inhaltskontrolle bei Tarifverträgen grundsätzlich nicht statt. Tarifverträge werden von gleichberechtigten Partnern« ausgehandelt und ge­nießen die Institutsgarantie des Artikel 9 .GG. Wegen-der Gleichgewichtigkeit der Tarif­partner ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der tarifli­chen Regelungen eine ausgewogene, auf die Arbeitnehmerinteressen berücksichtigen­de Regelung getroffen ist. Tarifverträge sind deshalb nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung; höherrangiges Recht oder gegen die-guten Sitten verstoßen (vgl. Erfurter Kommentar-Preis, §§ 305 - 310 BGB. Rd-Nr. 11). Diese Grundsätze gel-

52

ten auch dann, wenn ein gesamter Tarifvertrag in Bezug genommen wird (vgl. BAG

53

vorn 01.12.2004.- 7 AZR 135/04 - ZTR 2005, 372).

54

Da die KZVK die. tarifvertraglichen Regelungen zur Altersversorgung des öffentlichen Dienstes durch, Neufassung. ihrer Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2002 lediglich umsetzte, besteht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie bei einem normativ geltenden Ta-

56rifvertrag, so dass lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab besteht.

57

Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die geänderte Satzung stand. Ein Ver­stoß der Satzungsänderung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grund­rechte des Klägers, ist nicht ersichtlich.

58

Insbesondere steht der Wirksamkeit der Satzungsänderung nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Auch ein Eingriff. in erdiente Anwartschaften ist nicht er kennbar: da sich insbesondere: die endgültige Höhe der Zusatzversorgung während des Versicherungsverhältnisses .nicht verbindlich berechnen lässt, sondern vielmehr von verschiedenen Faktoren abhängt. Es steht damit zum bisherigen Zeitpunkt noch nicht einmal fest, ob die Satzungsänderung durch die Streitverkündete KZVK überhaupt zu einer finanziellen Einbuße des.. Klägers bei der Höhe der Altersversorgung führen wird.

59

9 -

60

Auch beruht die Berücksichtigung der. zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre mit ei­nem Faktor von 2,25 c}10 auf der Regelung in § 18 Abs. 2 BetrVG und ist nach Auffas­sung der Kammer nicht zu beanstanden. Diese Berechnung entspricht dem gesetzge­berischen Willen, der die Regelung .in 18 BetrAVG ausgehend von den statistischen Durchschnittswerten bei Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet hat (vgl. -OLG Karlsruhe vom 17. April 2003 --12 U 194/02-). Die Zugrundelegung die­ses gesetzlichen Maßstabes begegnet daher keinen Bedenken.

61

Einer Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission für die Änderung der Kassensat­zung bedurfte es nicht

62

Da sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht erkennbar sind, richtet sich der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach §2 des Dienstver-

63

trages i.m. Anlage 8 der AVR i. V. m. der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Kas- sensatzung, so dass der Feststellungsantrag zu 1) des Klägers abzuweisen ist.

64

lt.- Da der Hauptantrag keinen Erfolg hatte, War gemäß §158 Abs. 1 BGB über

65

den. Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser hat ebenfalls keinen Erfolg.

66

Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Ab 1 ZPO an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

67

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280 BGB, 823 ff. BGB scheidet aus, da es schon an einer entsprechenden Pflichtver­letzung des Beklagten fehlt. Wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, hat der Be­klagte dem Kläger keine Gesamtversorgung zugesagt, sondern vielmehr dynamisch auf die. jeweils geltende' Kassensatzung verwiesen.. Da eine Pflicht des Beklagten zur Verschaffung einer Gesamtversorgung somit nicht besteht und darüber hinaus auch die Satzungsänderung rechtswirksam erfolgte, scheiden etwaige Schadensersatzansprü­che des Klägers aus.

68

Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen,

69

Die Kostenentscheidung beruht aut.§ 46 Abs. ZArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlie­gende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits: zu tragen,.

70

- 10 -

71

Der Streitwert war gemäß. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Da etwaige Aus­wirkungen der Umstellung der Altersversorgung von einer Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem nicht feststellbar sind, hat die Kammer für den Streitwert buch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend im Fest­stellungsanträge handelt, .den Hilfsweit von 4.000.00 €. zugrunde gelegt.

72

Rechtsmittelbelehrung

73

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Beruf eingelegt 'werden, Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

74

Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r ist * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Macker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

75

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Ver­bände. treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

76

Die gleiche .Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile-sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

77

Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.