Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Hochmann Marketing GmbH gegen Europäisches Parlament
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – An das Europäische Parlament gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden – Beschluss des Petitionsausschusses des Parlaments – Unzuständigkeit des Parlaments zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union und offensichtliche Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hochmann Marketing GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2019, Hochmann Marketing/Parlament (T-754/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:364). Mit diesem hat das Gericht zum einen ihre Klage auf Feststellung, dass das Europäische Parlament es rechtswidrig unterlassen hat, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Zum anderen hat es sich für den Erlass von Anordnungen an das Europäische Parlament für offensichtlich unzuständig erklärt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin, das Parlament zu verpflichten, ihren Schriftsatz vom 28. August 2018 zu überprüfen, mit dem sie das Parlament aufgefordert hatte, gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV tätig zu werden (im Folgenden: Schriftsatz vom 28. August 2018), und allenfalls gemäß Art. 245 AEUV der Europäischen Kommission Rechtsakte vorzuschlagen, um die behaupteten Grundrechtsverletzungen zu beheben. Mit diesem Schriftsatz hatte die Rechtsmittelführerin das Parlament nämlich aufgefordert, zum einen den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), aufzuheben, und zum anderen, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu ändern. Das Parlament bestätigte den Eingang des Schriftsatzes und übermittelte ihn anschließend seinem Petitionsausschuss. Dieser teilte der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 5. April 2019 mit, dass das Parlament nicht befugt sei, die von der Rechtsmittelführerin beantragten Maßnahmen zu ergreifen.
Zur Begründung ihrer Klage hatte die Rechtsmittelführerin vorgetragen, dass das Parlament dadurch, dass es sich darauf beschränkt habe, ihre Handlungsaufforderung dem Petitionsausschuss zu übermitteln, nicht gemäß Art. 245 und Art. 265 Abs. 2 AEUV tätig geworden sei.
Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung erlassen. Zum einen sei es für den Erlass von Anordnungen an das Parlament offensichtlich unzuständig, und zum anderen sei die Klage offensichtlich unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sei, eine Untätigkeit des Parlaments festzustellen.
Zunächst hat das Gericht in Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Unionsgerichte im Rahmen der auf die Art. 263 und 265 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt seien, den Unionsorganen und -stellen Anordnungen zu erteilen.
Sodann hat das Gericht, soweit die Rechtsmittelführerin begehrte, eine Untätigkeit des Parlaments feststellen zu lassen, die im Wesentlichen darin bestehe, dass das Parlament es unterlassen habe, der Kommission eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses auf das Verfahren hingewiesen, nach dem die Verfahrensordnung erlassen wird. Hierauf kam es in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass das Parlament nicht befugt sei, die Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu ändern.
Soweit schließlich mit der Klage dem Parlament vorgeworfen wurde, den Schriftsatz vom 28. August 2018 nicht überprüft zu haben, hat das Gericht in den Rn. 14 und 15 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass aufgrund der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte nicht habe festgestellt werden können, dass das Parlament durch eine oder mehrere Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet gewesen sei, dem Schriftsatz eine andere Behandlung zukommen zu lassen als die, die ihm zuteilgeworden sei, nämlich seine Übermittlung an den Petitionsausschuss, der für die Prüfung eingegangener Petitionen zuständig sei.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat sich das Gericht für den Erlass von Anordnungen an das Parlament für offensichtlich unzuständig erklärt und die Klage, soweit sie darauf gerichtet war, feststellen zu lassen, dass das Parlament es rechtswidrig unterlassen habe, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Anträge der Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend macht.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zunächst beanstandet sie, das Gericht habe ihre Anträge falsch ausgelegt, indem es nicht angeordnet habe, dass das Parlament zum Schriftsatz vom 28. August 2018 Stellung nimmt.
Des Weiteren habe das Gericht bestimmte maßgebliche Tatsachen, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage vorgebracht habe, außer Acht gelassen. So habe zum einen die Rechtsmittelführerin das Parlament aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht nur der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sondern auch der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) zu ergreifen. Zum anderen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerin selbst, unabhängig von der Initiative des Parlaments, dem Petitionsausschuss eine Petition unterbreitet habe.
Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es das Parlament nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und das Verfahren willkürlich gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung beendet habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
Das Gericht hat über die Klage der Rechtsmittelführerin zunächst entschieden, soweit sie darauf gerichtet war, eine Anordnung an das Parlament zu erlassen, den Schriftsatz vom 28. August 2018 zu überprüfen, und sodann, soweit sie darauf gerichtet war, eine Untätigkeit des Parlaments feststellen zu lassen, die im Wesentlichen darin bestanden habe, dass das Parlament es unterlassen habe, der Kommission eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen.
Als Erstes hat das Gericht in den Rn. 9 bis 11 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der auf die Art. 263 und 265 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Unionsorganen und -stellen Anordnungen zu erteilen. Folglich kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, ihre Anträge im ersten Rechtszug falsch ausgelegt zu haben, indem es über ihren Antrag auf Erlass einer Anordnung an das Parlament, den Schriftsatz vom 28. August 2018 zu überprüfen, nicht entschieden habe.
Als Zweites ist zu dem Vorwurf, das Gericht habe bestimmte Tatsachen, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage vorgebracht habe, nicht berücksichtigt, und zwar insbesondere, dass sie eine Änderung nicht nur der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sondern auch seiner Satzung beantragt habe, sowie, dass sie selbst beim Petitionsausschuss eine Petition eingereicht habe, Folgendes festzustellen.
Zwar machte die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage eine Diskrepanz zwischen Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Art. 59 Satz 2 seiner Satzung geltend, doch geht aus der Klage hervor, dass sie das Parlament nur dazu aufforderte, Maßnahmen in Bezug auf Art. 181 der Verfahrensordnung zu ergreifen.
Folglich kann sie nicht beanstanden, dass das Gericht ihre Klage geprüft hat, soweit sie darauf gerichtet war, eine Untätigkeit des Parlaments festzustellen, die darin bestanden habe, dass das Parlament es unterlassen habe, der Europäischen Kommission eine Änderung nur der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen.
Was ferner den Vorwurf betrifft, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie unabhängig von der Initiative des Parlaments dem Petitionsausschuss eine Petition übermittelt habe, gibt die Rechtsmittelführerin weder an, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben soll, noch, welche Bestimmungen des Unionsrechts das Parlament verpflichteten, dem Schriftsatz vom 28. August 2018, wie das Gericht in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, eine andere Behandlung zukommen zu lassen als die, die ihm zuteilwurde.
Jedenfalls verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht des Gerichts aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihres Art. 53 Abs. 1 für das Gericht gilt, und aus den Art. 117 und 119 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, so dass die Begründung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss vom 31. Oktober 2019, Hochmann Marketing/Rat, C-408/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:946, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was als Drittes die behauptete Verletzung des – in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten – Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör wegen einer Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 126 vorgesehene Verfahren als solches nicht gegen ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren verstößt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Oktober 2019 , Hochmann Marketing/Kommission, C-409/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:945, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So ist mit der Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unbedingt eine mündliche Phase des Verfahrens verbunden, da das Gericht nach der nur schriftlichen Phase des Verfahrens entscheiden kann (Beschluss vom 31. Oktober 2019, Hochmann Marketing/Kommission, C-409/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:945, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es zeigt sich jedoch, dass das Gericht seine Entscheidung auf ausreichende Informationen stützen konnte, die in der Klageschrift enthalten waren, ohne dass es einer mündlichen Anhörung des Parlaments bedurft hätte.
Soweit die Rechtsmittelführerin ferner die Auffassung vertritt, das Gericht hätte das Parlament zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern müssen, um maßgebliche Tatsachen klarzustellen, genügt der Hinweis, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör keineswegs eine Verpflichtung beinhaltet, den Beklagten am Verfahren zu beteiligen.
Jedenfalls war es Sache der Rechtsmittelführerin, für die Zwecke der Anfechtung eines gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassenen Beschlusses darzulegen, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung als erfüllt angesehen hat, was sie nicht getan hat.
Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift dem Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist, und somit, bevor diesem Kosten entstehen konnten, ist hier zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-557/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Juli 2019,
Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jennings,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäisches Parlament,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
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