Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von aufgrund der Starkregen- und …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 gewährten Billigkeitsleistungen und die Rückforderung des bereits ausgezahlten Förderbetrags. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten und bei der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 stark beschädigten Grundstücks „E.-straße N01“ in N02 I.. Für dieses Grundstück stellte sie am 17. März 2022 über das hierfür eröffnete online-Portal den vorliegend streitgegenständlichen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat (Antrags-ID: XXX). Zur Begründung gab sie an, durch das Hochwasserereignis seien Keller und Erdgeschoss des Hauses nebst Anbau beschädigt worden. Außerdem habe sie Mietausfälle und Hausratschäden erlitten. Der Gebäudeschaden belaufe sich einschließlich der Mietausfälle in Höhe von 6.000 Euro auf insgesamt 227.056 Euro. Dem Antrag fügte die Klägerin ein Gutachten des Bausachverständigen W. vom 26. Oktober 2021 bei, dem zufolge die Sanierungskosten insgesamt 221.056 Euro betrügen, nebst Rechnung dieses Sachverständigen, eines Grundbuchauszugs und der relevanten Mietverträge. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 3.536,89 Euro. Der Hausratschaden wurde mit 42.638 Euro beziffert und in Höhe der durch die Förderrichtlinie vorgegebenen Deckelung mit 5.000 Euro abzüglich der bereits erhaltenen Soforthilfe von 2.000 Euro geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 31. März 2022 bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin für den geltend gemachten Gebäudeschaden einschließlich korrigierter Mietausfallkosten eine Billigkeitsleistung in Höhe von 181.981,69 Euro. Dem Bescheid wurden als Nebenbestimmungen unter anderem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen zur Projektförderung zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (ANBest-Wiederaufbau)“ beigefügt.
Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2022 lehnte die Bezirksregierung den Antrag auf Gewährung einer Hausratspauschale ab, weil der Wohnsitz der Klägerin nicht an der Schadensadresse gewesen sei. Zugleich teilte sie mit, dass die erhaltene Soforthilfe in Höhe von 2.000 Euro bei der Berechnung des förderfähigen Gebäudeschadens bereits berücksichtigt worden sei.
Eine erste Teilleistung in Höhe von 74.044,68 Euro wurde unmittelbar ausgezahlt. Eine zweite Teilleistung über 71.540,67 Euro wurde auf entsprechenden Mittelabruf am 1. Juni 2022 auf das im Antrag angegebene Konto der Klägerin überwiesen.
Unter dem 5. April 2023 legte die Klägerin nach Abschluss der Sanierungsarbeiten den hier streitgegenständlichen Verwendungsnachweis vor und bezifferte die tatsächlichen Sanierungskosten auf 292.634,03 Euro. Zum Nachweis legte sie eine tabellarische Auflistung mit insgesamt 80 Kostenpositionen vor, darunter eine Vielzahl von Materialkäufen bei Baumärkten sowie insgesamt neun Kostenpositionen, die sich auf Rechnungen der Fa. H. GmbH beziehen (Kostenpositionen Nr. 20, 21, 22, 23, 76, 77, 78, 79 und 80). Dem Verwendungsnachweis legte sie ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen W. vom 31. März 2023 nebst Massen- und Kostenermittlung bei. In seiner Stellungnahme teilte der Gutachter mit, die von der Klägerin überreichte Sammlung von Belegen, Quittungen und Rechnungen sei für ihn nicht prüffähig, da unter anderem Materialien aufgeführt seien, die zum Teil Gegenstand verschiedener Handwerkerrechnungen seien. Ebenfalls seien Gegenstände aufgeführt, die dem Bereich Hausrat zuzuordnen seien. Die übermittelten Rechnungen seien für ihn ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil teilweise sehr hohe Abweichungen der Massen vorlägen. Ferner seien in diesen Rechnungen Einheitspreise veranschlagt, die nicht schlüssig und plausibel seien. Demnach könne er die übermittelten Sammlungen nicht in die von der Klägerin gewünschte Nachberechnung der Schadenssumme einbeziehen. Angesichts der enorm gestiegenen Marktpreise könne er allein eine Anpassung der Einheitspreise vertreten, weshalb die Gesamtschadenshöhe mit einem Faktor von 1,15 anzupassen und die Entsorgungskosten explizit aufzuführen seien. Danach ergebe sich eine Schadenssumme von 230.848,41 Euro, die aufgrund des anzusetzenden Teuerungszuschlags auf die 2021 angesetzten Summen in Höhe von 15 % zu einer Gesamtschadenssumme von 265.475,67 Euro führe.
Mit E-Mail vom 1. Juni 2023 bat die Bewilligungsbehörde die Klägerin, zu den Kostenpositionen, die die Fa. H. GmbH beträfen, die Rechnungen vorzulegen. Außerdem bat sie um Mitteilung, ob die Kosten für die Wiederaufbaumaßnahmen brutto oder netto bezahlt worden seien.
Daraufhin legte die Klägerin mit E-Mail vom 5. Juni 2023 die angeforderten Rechnungen - allerdings teilweise unvollständig - vor und teilte mit, dass sie versehentlich im Antrag angegeben habe, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt sei. Das sei falsch. In der Belegliste seien aber jeweils die brutto-Beträge eingetragen.
Auf Anfrage der Bewilligungsbehörde teilte die Handwerkskammer J. mit E-Mail vom 19. Juni 2023 mit, dass die Fa. H. GmbH nicht bei der Handwerkskammer eingetragen sei. Ihr Gegenstand sei die Konzepterstellung sowie Planung, Koordination und Vergabe von baubezogenen Aufträgen, die Verwaltung eigenen Vermögens, ein Hausmeisterservice und das Betreiben zulassungsfreier Tätigkeiten in Handwerk und Wirtschaft. Das Verputzen und Streichen einer Fassade falle nach der Handwerksordnung unter das zulassungspflichtige Gewerk „Maler und Lackierer“. Es müsse daher überprüft werden, ob die Firma einen Subunternehmer beauftragt habe, der die Fassade gestrichen und verputzt habe. Dieser müsse bei der zuständigen Kammer eingetragen sein.
Mit E-Mail vom 10. November 2023 forderte die Bewilligungsbehörde die Klägerin auf, Zahlungsnachweise zu den Rechnungen der Fa. H. GmbH zu erbringen und die Rechnungen zu vervollständigen. Zudem wurde um eine Hochwasserbescheinigung für das streitgegenständliche Objekt gebeten. Die vorgelegte Bescheinigung sei für ihre abweichende Wohnadresse ausgestellt.
Daraufhin übersandte die Klägerin mit E-Mails vom 26. Januar 2024 die vervollständigten Rechnungen der Fa. H. GmbH erneut sowie die erbetenen Zahlungsnachweise in Form von Barquittungen zu den jeweiligen Rechnungen sowie eine weitere Rechnung des Bausachverständigen über 297,50 Euro. Außerdem führte sie aus, es habe keine Barabhebungen von ihrem Bankkonto gegeben. Das benötigte Geld sei ihr von ihren Familienangehörigen geliehen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei noch keine Auszahlung der Förderleistungen erfolgt. Darüber hinaus teilte die Klägerin mit, dass ihr im Antrag ein Fehler unterlaufen sei. Die Rechnung mit der laufenden Nr. 22 gehöre zu ihrer Wohnadresse und nicht zum streitgegenständlichen Objekt. Sie bitte, diese Rechnung aus dem Antrag zu entfernen.
Mit E-Mail vom 15. April 2024 legte die Klägerin zudem auf den 15. April 2024 datierte „eidesstattliche Erklärungen“ von fünf Familienangehörigen vor, ausweislich derer ihrem Ehemann Beträge von 126.000 Euro, 32.000 Euro sowie dreimal 20.000 Euro geliehen worden seien. Darlehensverträge seien nicht geschlossen worden.
Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts J. ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts J. vom 11. November 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. H. GmbH eröffnet worden. Ausweislich der Eintragung vom 6. Januar 2023 ist die Gesellschaft aufgelöst.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 wies die Bezirksregierung die Klägerin darauf hin, dass sie beabsichtige, aufgrund des vorgelegten Verwendungsnachweises den Zuwendungsbescheid vom 31. März 2022 dahingehend zu ändern, dass sich die Billigkeitsleistung auf 17.255,35 Euro verringere. Die Prüfung des Verwendungsnachweises habe ergeben, dass die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nicht ordnungsgemäß belegt sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein großer Teil der eingereichten Rechnungen nicht anerkannt werden könne. Insoweit gehe es um alle Rechnungen der Fa. H. GmbH in einer Gesamthöhe von 259.206,76 Euro. Die Rechnung mit der laufenden Nr. 22 in Höhe von 16.279,20 Euro habe sie eigenen Angaben zufolge fälschlicherweise der Belegliste hinzugefügt. Daher ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 274.485,96 Euro, der in Abzug gebracht werden müsse. Die beigefügte Belegliste sei in Bezug auf die fraglichen Rechnungen schon nicht schlüssig. Als Rechnungsempfänger sei jeweils der Ehemann der Klägerin eingetragen. Auf allen Quittungen sei der Name des Empfängers der Firma nur unleserlich erkennbar und als Ort sei jeweils R. angegeben. Der Schadensort sei aber I. und der Firmensitz J. Auch seien die Handschriften unterschiedlich und es sei nicht erkennbar, welche Personen in der Firma die Zahlung entgegengenommen hätten. Zudem weiche das Datum der Zahlungen auf mehreren Quittungen von den Daten in der Belegliste ab. Den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen zu den Barmitteln komme kein Beweiswert zu. Die angeblich geliehenen Barmittel beliefen sich auf insgesamt 218.000 Euro und damit auf einen Betrag, der mehr als 57.000 Euro unter der Summe der in bar bezahlten Rechnungen der Fa. H. GmbH liege. Den Erklärungen sei zudem nicht zu entnehmen, wann genau das Geld ausgeliehen worden sei oder woher es stamme. Es sei auch unklar, wie das Geld von den Verwandten, die nicht in Deutschland ansässig seien, ins Land gelangt sei. Eine Geldabhebung sei nicht nachgewiesen, ein Kontoauszug nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus liege eine Stellungnahme des Gutachters W. vor, der zufolge die vorgelegten Belege nicht schlüssig und plausibel seien. Dies bekräftige die Auffassung der Bewilligungsbehörde zur Unschlüssigkeit des Verwendungsnachweises. Es sei daher beabsichtigt, den ergangenen Zuwendungsbescheid entsprechend zu ändern und von dem bisher ausgezahlten Bewilligungsbetrag insgesamt 128.330 Euro zurückzufordern.
Die Klägerin nahm hierzu unter dem 9. August 2024 Stellung und erklärte, dass ihr Ehemann ebenso wie sie selbst Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts sei. Deswegen dürfe es keine Rolle spielen, ob sie oder er als Empfänger in den Rechnungen stehe. Dafür, dass die Handschriften auf den Quittungen unterschiedlich und die Unterschriften unleserlich seien, könne sie nichts. Sie habe als Auftraggeberin nicht die Handschriften, sondern die Arbeiten in ihrem Haus überprüft. Zu der Rechnung mit der laufenden Nr. 22 in der Belegliste habe sie bereits mit E-Mail vom 24. Januar 2024 (gemeint: 26. Januar 2024) ihren Irrtum erklärt. Die unterschiedlichen Daten auf den Quittungen und in der Belegliste seien ohne weiteres damit zu erklären, dass sie nicht genau gewusst habe, ob das Datum der Rechnung oder das der Bezahlung entscheidend sei. Letztlich dürfe aber auch dies keine Rolle spielen, weil sowohl Rechnungen als auch Quittungen vorgelegt worden und prüffähig seien. In den eidesstattlichen Erklärungen ihrer Verwandten sei schließlich nicht ausgeführt worden, wann die Barmittel zur Verfügung gestellt worden seien, weil danach überhaupt nicht gefragt worden sei. Die Verwandten seien teilweise zu ihr nach Deutschland gekommen und hätten ihr das Geld persönlich ausgehändigt. Teilweise seien sie und ihr Mann aber auch ins Ausland gefahren und hätten das Geld dort persönlich abgeholt. Dies habe sich auf mehrere Monate verteilt.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid vom 30. September 2024 hob die Bezirksregierung den Bewilligungsbescheid vom 31. März 2022, mit dem der Klägerin eine Billigkeitsleistung in Höhe von 181.981,69 Euro gewährt worden war, mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 164.726,34 Euro teilweise auf (Ziffer 1.), forderte die Klägerin auf, die bislang erhaltene Zuwendung in Höhe von 128.330 Euro bis zum 4. November 2024 zurückzuerstatten (Ziffer 2.) und wies die Klägerin darauf hin, dass der Betrag ab dem 5. Mai 2023 in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei, solange und soweit er noch nicht vollständig zurückgezahlt worden sei. Die genaue Zinshöhe werde durch gesonderten Bescheid festgesetzt (Ziffer 3.). Zur Begründung wiederholte die Bezirksregierung J. die Ausführungen aus ihrem Anhörungsschreiben. Mit E-Mail vom 9. August 2024 habe die Klägerin ihren bisherigen Vortrag wiederholt und deutlich gemacht, dass Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sei. Sie habe jedoch keine weiteren Unterlagen zur Verfügung gestellt und auch keine neuen Sachverhalte oder Erläuterungen vorgebracht. Daher habe Ihre Stellungnahme keinen Einfluss auf die der Rückforderung zugrundeliegenden Gründe. Der Zuwendungsbescheid werde deshalb gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW i. V. m. Nr. 7.2 lit. b der ANBest-Wiederaufbau teilweise widerrufen, weil die zu viel gewährte Billigkeitsleistung nicht mehr für den in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werde. Der überzahlte Betrag sei nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten. Die Zinspflicht ergebe sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.
Die Klägerin hat am 30. Oktober 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Widerrufsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe. Die Klägerin sei schon nicht ausreichend darüber informiert worden, was die Behörde für entscheidungserheblich halte. Darauf etwa, dass die vorgelegten Belege inhaltlich nicht schlüssig und plausibel seien, weise die Behörde im Anhörungsschreiben nur ganz zum Schluss hin, allerdings ohne nähere Angaben hierzu zu machen. Im Bescheid werde zudem ausgeführt, dass sie keine neuen Sachverhalte oder Erläuterungen vorgebracht habe. Dies sei mit Blick auf ihre Stellungnahme vom 9. August 2024 offenkundig falsch. Die Bewilligungsbehörde habe diesen Vortrag ausweislich der Bescheidgründe offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, was eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstelle und zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe. Überdies enthalte der Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung, mit der man sich inhaltlich auseinandersetzen könne. Die Behörde habe zudem den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, was ihr aber insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Rückforderung oblegen hätte. Der formell rechtswidrige Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung bereits erhaltener Billigkeitsleistungen lägen nicht vor. Im Verwendungsnachweisverfahren sei der Zuwendungsempfänger nur verpflichtet, den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung zu führen. Für die Forderung, dass er darüber hinaus auch den Nachweis führen müsse, dass der Zweck mit förderfähigen und gesetzmäßigen Mitteln erreicht worden sei, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Diese Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus untergesetzlichen Normen oder den Förderbestimmungen und würde den durchschnittlichen Zuwendungsempfänger regelmäßig überfordern. Dieser wisse regelmäßig nicht, welche steuerrechtlichen Anforderungen an eine Handwerkerrechnung zu stellen seien oder dass zulassungspflichtige Gewerke nur von Unternehmen ausgeführt werden dürften, die in die Handwerksrolle eingetragen seien, weil dies sonst als Schwarzarbeit anzusehen sei. Im Übrigen sei die Fa. H. GmbH hier ohnehin als Generalunternehmerin tätig geworden, die für die zulassungspflichtigen Gewerke auch zugelassene Subunternehmer habe beauftragen können. Soweit die Bewilligungsbehörde die vorgelegten Belege beanstande, seien ihre Einwände zudem nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung es haben solle, dass der Name des Empfängers auf den Quittungen unleserlich sei. Dies sei ebenso wenig ungewöhnlich wie der Umstand, dass die Handschriften auf den Quittungen, die sämtlich einen Stempel der Firma aufwiesen und unterschrieben seien und deswegen die Voraussetzungen des § 368 BGB erfüllten, teilweise unterschiedlich seien. Für die rechtliche Bewertung ohne Belang sei auch, welche Person die Beträge jeweils entgegengenommen habe. Soweit die Bewilligungsbehörde beanstande, dass das Datum der Zahlungen auf einigen Quittungen von den Daten der Belegliste abweiche, sei dies ebenfalls irrelevant. Jedenfalls ließen sich Rechnungen und Quittungen den jeweiligen Positionen im Verwendungsnachweis unzweifelhaft zuordnen. Soweit teilweise Eintragungen in der Belegliste fehlerhaft gewesen seien, habe es sich lediglich um Differenzen von wenigen Tagen gehandelt, die sich in keiner Weise auswirkten. Dass sie um die ordnungsgemäße Erstellung des Verwendungsnachweises bemüht gewesen sei, zeige sich auch darin, dass sie aus eigenem Antrieb mitgeteilt habe, dass eine Rechnung fehlerhaft in die Belegliste aufgenommen worden sei. Dass diese nicht zu berücksichtigen sei, sei selbstverständlich. Die Herkunft der Barmittel habe sie ebenfalls nachvollziehbar belegt durch die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen von Familienmitgliedern, die ihr das Geld geliehen hätten. Da jeweils kein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, habe sie diese Erklärungen beigefügt. Soweit die Bewilligungsbehörde nunmehr erstmals in ihrem Anhörungsschreiben Auskunft darüber verlangt habe, wann die Barmittel zur Verfügung gestellt worden seien, könne sie diese Daten nicht angeben. Sie habe sich diese nicht notiert, weil dazu keine Veranlassung bestanden habe. Die Zahlungen lägen mittlerweile etwa vier Jahre zurück und ließen sich daher auch nicht mehr rekonstruieren. Dies sei aber auch nicht relevant. Sofern die gewährten Leistungen, was durch die vorgelegten Belege nachgewiesen werde, für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden seien, sei es ohne Bedeutung, wie die Rechnungen des Bauunternehmers beglichen worden seien. Schließlich habe die Bewilligungsbehörde tatsächlich auch kein Ermessen ausgeübt. Weder im Bescheid noch im Anhörungsschreiben ließen sich Ermessenserwägungen auch nur ansatzweise erkennen. Dieser Fehler könne nicht geheilt werden. Eine Ermessensausübung sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil sich die Behörde vorliegend jedenfalls schon mit Blick auf die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit den erheblichen Auswirkungen der Rückforderung und ihrer Verhältnismäßigkeit habe auseinandersetzen und diese außergewöhnlichen Umstände im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung vom 30. September 2024 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt es Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt es aus, der Widerrufsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sei eine Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass die Bewilligungsbehörde sich mit jedem Vortrag des Bürgers im Einzelnen auseinandersetze. Der Vortrag der Klägerin sei, soweit er entscheidungserheblich sei, tatsächlich berücksichtigt worden. In materieller Hinsicht bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Billigkeitsleistung für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Hinsichtlich der zweckmäßigen Verwendung der Leistung sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Etwaige Zweifel gingen zu ihren Lasten. Ergänzend zu den bereits im Anhörungsschreiben und in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Gründen sei auch auf das Gesamtbild abzustellen, wonach Bauleistungen der Fa. H. GmbH in Höhe von etwa 300.000 Euro ausschließlich in bar beglichen worden sein sollen durch Gelder, die zuvor durch teilweise im Ausland lebende Familienmitglieder geliehen worden sein sollen. Dass die Klägerin sich trotz der hohen Beträge und des erheblichen organisatorischen und planerischen Aufwands der jeweiligen grenzüberschreitenden Geldübergaben nicht mehr daran erinnern könne, wann sie zu den behaupteten Geldübergaben ins Ausland gereist sei und wann sie zu demselben Zweck Besuch aus dem Ausland empfangen habe, verstärke die Zweifel. Die Bewilligungsbehörde könne auf Basis der vorgelegten Unterlagen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit prüfen, ob der Erklärungswert der in deutscher Sprache verfassten eidesstattlichen Erklärungen und deren rechtliche Konsequenzen von den jeweiligen im Ausland lebenden Ausstellern überhaupt erkannt worden seien. Es bleibe daher dabei, dass diese Erklärungen keinen hinreichenden Nachweis hinsichtlich der angeblichen Geldtransfers liefern könnten. Zusätzlich bestünden Zweifel aufgrund der im Einzelnen bereits dargelegten Mängel der Quittungen sowie der Angaben des Gutachters zur Plausibilität und Schlüssigkeit der Belege. Diese Zweifel habe die Klägerin nicht ausgeräumt, was zu ihren Lasten gehe. Der Widerruf erweise sich schließlich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere liege kein Ermessensausfall vor. Dass die Bewilligungsbehörde Ermessen ausgeübt habe, komme im Widerrufsbescheid hinreichend zum Ausdruck. Insoweit sei keine dezidierte Auseinandersetzung erforderlich. Die Ermessenserwägungen könnten im Übrigen im Klageverfahren ergänzt werden. Insoweit sei auszuführen, dass die Behörde sich bewusst gewesen sei, dass § 49 Abs. 3 VwVfG NRW Ermessen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ des Widerrufs eröffne. Da Haushaltsmittel zweckgebunden einzusetzen seien, bestehe bei Nichterreichen oder Verfehlen des Zuwendungszwecks regelmäßig die Pflicht zur Rückabwicklung, soweit nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung rechtfertigten. Sofern diese wie hier nicht ersichtlich seien, bedürfe es auch keiner besonderen Ermessenserwägungen und ein Widerruf der Subvention sei zwingend. Widerruf und Rückforderung der Teilleistungen seien schließlich auch verhältnismäßig. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Rechnungen von ihr bereits vor Erlass des ursprünglichen Zuwendungsbescheids vom 31. März 2022 beglichen worden seien.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Unter dem 9. Juni 2026 hat die Kammer das Verfahren mündlich verhandelt. Die im Termin geschlossene mündliche Verhandlung wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2026 wiedereröffnet. Zugleich wurde in diesem Beschluss ein rechtlicher Hinweis gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 84-92 der Gerichtsakte). Nachfolgend haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung anstelle der Kammer entscheiden kann (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung vom 30. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig.
1. Insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.
a. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Verfahrensbeteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Bestandteil der behördlichen Anhörungspflicht ist eine Mitteilung der Verfahrenseinleitung, eine vorläufige Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme sowie die Information über den aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Sachverhalt, verbunden mit der Möglichkeit, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung nehmen zu können. Entscheidungserheblich in diesem Sinn sind (nur) diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes ankommt. Damit die Behörde ihrer Informationspflicht in ausreichendem Maß nachkommt, muss der Beteiligte hinreichend erkennen können, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat.
Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 35 ff., 39; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 40 ff., 45; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 28 Rn. 15 f., jeweils m. w. N.
Eine Anhörung darf schließlich nicht nur pro forma erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Behörde für die Stellungnahme des Beteiligten offen ist. Macht dieser von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch, ist die Behörde verpflichtet, das auf Grund der Anhörung Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft, also nicht nur formal, in Erwägung zu ziehen. Andererseits besteht keine Pflicht zur Auseinandersetzung in der Begründung des Verwaltungsaktes. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde den ihr unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies kann jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Behörde den wesentlichen Kern neuen Tatsachenvorbringens insgesamt außer Betracht lässt.
Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 38, m. w. N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 44.
b. Ausgehend hiervon ist die Anhörung hier entgegen der Annahme der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt. Die Behörde hat ihrer Entscheidung insbesondere keine Umstände zugrunde gelegt, zu denen sie die Klägerin nicht zuvor angehört hat. Das ergibt sich unzweifelhaft schon daraus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids weitgehend wortgleich mit dem Anhörungsschreiben übereinstimmt. Insoweit ist, wie aufgezeigt, für die Frage einer ordnungsgemäßen Anhörung allein entscheidend, welche Umstände die Behörde ihrer Entscheidung als tragend zugrunde legt. Zu diesen muss sie vorher anhören. Diese Umstände ergeben sich regelmäßig aus der Begründung des Bescheids. Die dort als entscheidungserheblich aufgeführten Gründe waren hier Gegenstand der Anhörung.
Ein Anhörungsmangel folgt auch nicht daraus, dass das Anhörungsschreiben zu dem ebenfalls entscheidungstragenden Umstand, dass auch die Stellungnahme des Sachverständigen W. vom 31. März 2023 die Annahme der Behörde zur Unschlüssigkeit des Verwendungsnachweises bekräftige, letztlich nur darauf verweist, die mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Belege seien nicht schlüssig und plausibel, ohne dies näher auszuführen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Ausführungen der Behörde insoweit nur knapp sind. Allerdings gewinnt in diesem Zusammenhang an Bedeutung, dass die Behörde auf eine gutachterliche Stellungnahme verweist, deren Auftraggeberin die Klägerin selbst war und die diese im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegt hat. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass der Klägerin der Inhalt der Stellungnahme ihres Gutachters bekannt war. In dieser Stellungnahme hatte der Gutachter mitgeteilt, dass die von der Klägerin überreichte Sammlung von Belegen, Quittungen und Rechnungen für ihn deshalb nicht prüffähig sei, da unter anderem Materialien aufgeführt seien, die zum Teil Gegenstand verschiedener Handwerkerrechnungen seien. Ebenfalls seien Gegenstände aufgeführt, die dem Bereich Hausrat zuzuordnen seien. Die übermittelten Rechnungen seien für ihn ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil teilweise sehr hohe Abweichungen der Massen vorlägen. Ferner seien in diesen Rechnungen Einheitspreise veranschlagt, die nicht schlüssig und plausibel seien. Durch diese Bezugnahme waren die angesprochenen Mängel der Rechnungen jedenfalls soweit konkretisiert, dass der Klägerin eine Stellungnahme, ggf. nach Rücksprache mit der Behörde, dem Gutachter oder dem ausführenden Unternehmen, möglich war.
Schließlich steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht entgegen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt wird, die Klägerin habe auf die Anhörung hin keine neuen Sachverhalte oder Erläuterungen vorgebracht. Daher habe Ihre Stellungnahme keinen Einfluss auf die der Rückforderung zugrundeliegenden Gründe. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass sie mit ihrer Stellungnahme vom 9. August 2024 inhaltlich zu dem Anhörungsschreiben Stellung genommen hat. Aus Sicht der Kammer ist jedoch aus der - wenngleich missverständlichen und deshalb unglücklichen - Formulierung in den Bescheidgründen nicht zu schließen, dass die Behörde die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und auf ihre Entscheidungserheblichkeit geprüft hat. Dies hat sie im Klageverfahren nachvollziehbar erläutert und aufgezeigt, dass die Klägerin nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Behörde keine entscheidungserheblichen neuen Umstände vorgetragen habe, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Ein Verfahrensfehler ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht.
2. Es liegt auch eine ordnungsgemäße Begründung des Bescheids vor.
Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2).
Diesen Voraussetzungen wird der angefochtene Bescheid gerecht, der eine ausreichende Begründung enthält. Soweit in seiner Begründung durch die Übernahme der Gründe des Anhörungsschreibens fälschlich darauf hingewiesen wird, es sei lediglich „beabsichtigt“, den ergangenen Zuwendungsbescheid zu ändern und den bisher ausgezahlten Bewilligungsbetrag zurückzufordern, handelt es sich um einen offenkundigen Fehler, der sich angesichts des insoweit klaren und eindeutigen und letztlich maßgeblichen Bescheidtenors nicht auswirkt.
Ein etwaiger Begründungsmangel wäre zudem ohnehin inzwischen jedenfalls durch die eingehenden Ausführungen des beklagten Landes im Rahmen des Klageverfahrens und die hierin zu sehende nachträgliche Ergänzung und Vervollständigung der Bescheidbegründung geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW.
Vgl. insoweit etwa Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 82.
3. Letztlich führt auch der Einwand der Klägerin, die Behörde habe ihrer Ermittlungspflicht nicht genügt, nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers.
Gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 VwVfG NRW).
Die Behörde hat dem Akteninhalt nach gegen den in diesen Vorschriften normierten sog. Untersuchungsgrundsatz nicht verstoßen.
Ausweislich der Akten hat sie im Verwaltungsverfahren ergänzende Ermittlungen angestellt, insbesondere die Klägerin wiederholt zur Ergänzung ihres Vortrags und der vorzulegenden Unterlagen aufgefordert, hinsichtlich der Fa. H. GmbH, deren Rechnungen und Quittungen sie beanstandet hat, die Handwerkskammer J. kontaktiert und schließlich der Klägerin im Rahmen der - wie aufgezeigt ordnungsgemäßen - Anhörung Gelegenheit gegeben, weiter vorzutragen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ergänzen.
Diese Ermittlungen reichen aus, zumal aus § 24 VwVfG NRW keine exklusive Verantwortung der Behörde für die Sachverhaltsermittlung abzuleiten ist, sie vielmehr insbesondere mit der Mitwirkungslast der Beteiligten korrespondiert, die vor allem hinsichtlich der Umstände besteht, die aus ihrer eigenen Sphäre stammen (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG NRW).
Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 24 Rn. 45 ff., 49 und 135, § 26 Rn. 20 und 32; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 26 Rn. 44 ff., 47.
II. Der damit formell rechtmäßige Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheid vom 30. September 2024 ist auch materiell rechtmäßig.
Sowohl der Teilwiderruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (hierzu 1.) als auch die Erstattungsforderung (hierzu 2.) und die Zinsentscheidung (hierzu 3.) halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides vom 31. März 2022 (Ziffer 1. des Teilwiderruf- und Erstattungsbescheides vom 30. September 2024) ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) und/oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde zur Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 87 ff., 91; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 42 f.; vgl. zudem VG R., u. a. Urteil vom 28. Juli 2026 - 10 K 2854/25 -, juris, Rn. 30; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 209 f.
Ausgehend hiervon sind vorliegend die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW kumulativ gegeben (hierzu a. und b.). Das behördliche Ermessen war in Richtung des ausgesprochenen Widerrufs reduziert (hierzu c.). Die maßgebliche Jahresfrist wurde ebenfalls eingehalten (hierzu d.).
a. Die Bezirksregierung J. war ermächtigt, den Bewilligungsbescheid vom 31. März 2022 wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW teilweise zu widerrufen.
Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liegt vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden sind. Es genügt die objektive Verfehlung des Zwecks, ein Verschulden des Empfängers ist nicht erforderlich. Dabei obliegt die Feststellung der Zweckverfehlung der Behörde. Sie trägt daher grundsätzlich die Beweislast.
Vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 173 ff., 177; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 76 f., jeweils m. w. N.
Eine Umkehrung der Beweislast findet aber statt, wenn die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung auf Umständen im Verantwortungsbereich des Begünstigten beruht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Leistungsempfänger - wie hier - den zweckgerechten Verbrauch von Zuwendungen nach der getroffenen Zweckbestimmung durch Verwendungsnachweise belegen muss. In einer solchen Konstellation geht die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung zu Lasten des Begünstigten.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris, Rn. 26 ff., 32 ff., 38 ff., und vom 13. Juni 2002 - N01 A 693/99 -, juris, Rn. 26 ff., 31 ff.; vgl. zudem VG R., u. a. Urteil vom 28. Juli 2026 - 10 K 2854/25 -, juris, Rn. 36; Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 177, m. w. N.
Ausgehend hiervon hat die vorliegend insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen, dass der mit der Bewilligung der Billigkeitsleistungen durch Bescheid vom 31. März 2022 verbundene Zweck erfüllt worden ist und die an sie ausgezahlten Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.
aa. Bei dem Bescheid der Bezirksregierung J. vom 31. März 2022, mit dem sie der Klägerin eine Billigkeitsleistung in Höhe von 181.981,69 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines hinreichend bestimmten Zwecks gewährt hat.
Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu einem bestimmten - und gegebenenfalls zu welchem - Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 51 ff., und - 14 S 1869/24 -, juris, Rn. 49 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - N01 A 1515/18 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris, Rn. 64; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 168 ff.; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 74, jeweils m. w. N.
Der Zweck einer Geldleistung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind.
Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 -, juris, Rn. 13, und vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2020 - N01 A 1515/18 -, juris, Rn. 13 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 171.
Ausgehend hiervon ergibt sich vorliegend als mit der Gewährung der Billigkeitsleistung verfolgter Primärzweck der Wiederaufbau des durch das Hochwasser beschädigten Gebäudes. Dies folgt ohne weiteres und offenkundig bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Antrag auf „Wiederaufbauhilfe“ nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen gestellt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung.
bb. Es fehlt aber an dem Nachweis, dass die für diesen Zweck gewährte Billigkeitsleistung zweckentsprechend verwendet worden ist. Insoweit ist die Klägerin nach den eingangs dargestellten Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.
(1) Dabei ist zwischen den Beteiligten zwar nicht streitig, dass die Hochwasserschäden des Gebäudes tatsächlich beseitigt worden sind und der Primärzweck der Zuwendung damit grundsätzlich erfüllt wurde.
Zur Überzeugung der Kammer ist für die Frage der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten und ausgezahlten Mittel aber nicht allein entscheidend, dass der Primärzweck der Mittelbewilligung, also der Wiederaufbau des durch das Hochwasser beschädigten Gebäudes, erreicht worden ist. Denn nicht ausgeblendet werden darf, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus haushaltsrechtlichen Gründen mit den zur Verteilung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln wirtschaftlich und sparsam umgehen muss. Das führt dazu, dass in den Zuwendungsfällen, in denen - wie hier - ein Verwendungsnachweisverfahren vorgesehen ist, formale und inhaltliche Anforderungen an den Verwendungsnachweis zu stellen sind, die für den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung erfüllt sein müssen.
(a) Insoweit muss der Zuwendungsempfänger vor allem nachweisen, dass der mit der Bewilligung verfolgte Zweck mit förderfähigen und gesetzmäßigen Mitteln erreicht worden ist. Der Zweck heiligt also nicht die Mittel.
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Bewilligungsbehörde nicht Schwarzarbeit durch die Auszahlung von Fördergeldern fördern darf. Das betrifft im vorliegend relevanten Sachzusammenhang neben den klassischen Fällen, in denen Dienst- oder Werkleistungen ohne Rechnung, gegen „Scheinrechnung“ oder gegen unzureichende Rechnung ausgeführt werden, um insbesondere Steuerpflichten zu umgehen, auch etwa die Fälle, in denen zulassungspflichtige Handwerke von Unternehmern ausgeführt werden, denen die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle fehlt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO). Denn diese Arbeiten gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG kraft Gesetzes als Schwarzarbeit.
Schließlich sind nach der auf der Grundlage der Förderrichtlinie gebildeten und letztlich maßgeblichen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden zur Vergabe der Mittel aus der Hochwasserhilfe auch Eigenleistungen grundsätzlich nicht förderfähig.
Vgl. VG R., Urteil vom 23. Juni 2026 - 10 K 1573/25 -, juris, Rn. 45 ff., sowie Hinweisbeschluss vom 23. Juni 2026 - 10 K 2810/24 -, juris.
Diese Umstände hat die Bewilligungsbehörde im Verwendungsnachweisverfahren ebenso zu prüfen wie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel, insoweit insbesondere die Notwendigkeit der durch Rechnungen belegten Arbeiten und ggf. auch deren Vereinbarkeit mit einem im Antragsverfahren nach Ziffer 4.3.3 lit. a) der Förderrichtlinie vorzulegenden Gutachten. Dabei muss der Nachweis durch ordnungsgemäße Rechnungen erfolgen, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Hierzu zählen insbesondere auch die Anforderungen des § 14 UStG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausstellung von Rechnungen durch ein Unternehmen, wenn das Unternehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der - nicht steuerfreien - Leistung verpflichtet ist, was bei steuerpflichtigen Werklieferungen i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG oder sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück, die sich auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung eines Grundstücks beziehen, der Fall ist (z. B. Abbruch- und Erdarbeiten, Erstellung des Rohbaus, Installation von Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Einbau von Fenstern, Türen, Fußböden, Aufzügen, Malerarbeiten, Dacheindeckung, Schuttabfuhr, Architekten- und andere Planungsleistungen, Überlassung von Baugeräten, Gartenarbeiten etc.).
Vgl. etwa Korn, in: Bunjes, UStG, 25. Auflage 2026, § 14 Rn. 51 f.; Weymüller, in: BeckOK UStG, Weymüller, 49. Edition, Stand: 01.07.2026, § 14 Rn. 191 ff.; vgl. auch BT-Drs. 15/2573, S. 33 f.
Diese Pflicht zur Rechnungslegung für Arbeiten, die regelmäßig bei der baulichen Sanierung von Gebäuden erforderlich werden und auch vorliegend streitgegenständlich sind, wurde erstmals durch Artikel N01 des zum 1. August 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. 2004 I, 1842) in § 14 Abs. 2 UStG eingefügt und dient ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem der Bekämpfung der „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ im Umfeld des Eigenheims und der Privatwohnung.
Vgl. Korn, in: Bunjes, UStG, 25. Auflage 2026, § 14 Rn. 51; Weymüller, in: BeckOK UStG, Weymüller, 49. Edition, Stand: 01.07.2026, § 14 Rn. 191.1.; vgl. auch BT-Drs. 15/2573, S. 33.
Die Anforderungen an die Rechnungslegung betreffen daher nicht allein den Unternehmer und nicht allein steuerrechtliche Fragen wie die Vorsteuerabzugsberechtigung. Sie dienen mit dem Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit vielmehr vor allem auch übergeordneten Zwecken des Gemeinwohls und sind deswegen auch nicht nur in steuerrechtlichen Zusammenhängen relevant. Nur wenn daher auch diese Anforderungen eingehalten werden, ist gewährleistet, dass der Mitteleinsatz im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
(b) Die aufgezeigten formalen und inhaltlichen Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise bedürfen nach Auffassung der Kammer nicht zwingend einer Ausformulierung in Form von Nebenbestimmungen. Sie folgen vielmehr bereits unmittelbar aus dem allgemein bekannten und damit offenkundigen verfassungsmäßigen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gilt als einer der Grundpfeiler des Rechtsstaates, weswegen ihr eine überragend wichtige Bedeutung zukommt. Der Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt ist insbesondere zu entnehmen, dass die Verwaltung nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen darf (sog. Vorrang des Gesetzes).
Vgl. statt Vieler: Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 20 Rn. 227 ff., 271, m. w. N.
Hieraus folgt im vorliegenden Zusammenhang unter anderem, dass (bereits) bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für Schwarzarbeit regelmäßig kein Anspruch auf eine Gewährung - und zur Überzeugung der Kammer aus den gleichen Gründen auch nicht auf ein Behaltendürfen - von Fördermitteln besteht. Eine entgegenstehende Praxis der Bewilligungsbehörde verstieße gegen ihre mit Verfassungsrang ausgestattete Gesetzesbindung.
Vgl. insoweit, allerdings zum Fall einer abgelehnten Bewilligung von Fördermitteln beim Verdacht auf Schwarzarbeit: Saarl. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 2 A 480/17 -, juris, Rn. 11; Hartmann, jurisPR-InsR 14/2018, Anm. 4; Klocke/Gmeiner, jurisPR-ArbR 46/2018, Anm. 3.
Ungeachtet dessen ergeben sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen an die einzureichenden Rechnungen zusätzlich ohnehin auch aus der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Nebenbestimmung Nr. 5.5 ANBest-Wiederaufbau, nach der die Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssen. Dies sind bei Rechnungen, die ebenfalls zu diesen Belegen zählen, im Fall von steuerpflichtigen Werklieferungen i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück die genannten Voraussetzungen des § 14 UStG. Eine im Einzelnen ausdifferenzierte Aufnahme aller insoweit geltenden gesetzlichen Voraussetzungen in die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids mag zwar aus Sicht des Adressaten wünschenswert und überdies auch geeignet sein, etwaige Nachfragen und ggf. Streitigkeiten im Verwendungsnachweisverfahren zu vermeiden. Sie ist aus Sicht der Kammer aber aus den dargelegten Gründen mit Blick auf die allgemein bekannte Gesetzesbindung der Verwaltung nicht zwingend.
(c) Sofern sich im Verwendungsnachweisverfahren Mängel der Nachweise ergeben oder sonst Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel aufkommen, ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Zuwendungsempfänger Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beheben bzw. die Zweifel auszuräumen. Das folgt schon aus dem verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG NRW sowie der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Insoweit wird der Zuwendungsempfänger spätestens im Verwendungsnachweisverfahren und/oder im Rahmen einer sich anschließenden Anhörung mit den von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung aufgeworfenen Fragen und Zweifeln sowie etwaigen Beanstandungen konfrontiert und erhält Gelegenheit zur Nachbesserung.
Selbst wenn er in diesem Zusammenhang erstmalig von Mängeln der Nachweise oder von Zweifeln an der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfahren sollte, ist er insoweit nicht schutzlos gestellt und wird er auch, anders als die Klägerin meint, nicht unverhältnismäßig hohen oder für ihn nicht erfüllbaren Anforderungen ausgesetzt:
89Die Möglichkeit zur nachträglichen Rechnungsberichtigung ergibt sich etwa aus § 31 Abs. 5 der zu § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UStG ergangenen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Danach kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält (§ 31 Abs. 5 Satz 1 lit. a UStDV) oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind (§ 31 Abs. 5 Satz 1 lit. b UStDV). Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV müssen dann nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
91Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gehört zudem regelmäßig zu den vertraglichen Nebenpflichten des Unternehmens (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht ist für den Auftraggeber grundsätzlich, ggf. auch gerichtlich, durchsetzbar und verjährt erst nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Der mit Rechnungsmängeln u. Ä. konfrontierte Zuwendungsempfänger kann daher regelmäßig das Unternehmen auch noch nachträglich zur Nachbesserung auffordern, insbesondere - wie zuvor aufgezeigt - zur Ausstellung einer Rechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, oder etwa auch zur Auskunft bzw. Rechenschaft über eingesetzte Subunternehmer und deren Qualifikation.
Vgl. zum einklagbaren Anspruch auf Erfüllung von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten als vertraglichen Nebenpflichten: Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 241 Rn. 125 und 79; Sutschet, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 79. Edition, Stand: 01.08.2026, § 241 Rn. 70.
Gelingt es dem Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweisverfahren hingegen nicht, die aufgezeigten Mängel zu beheben oder die begründeten Zweifel an einer zweckentsprechenden Mittelverwendung auszuräumen, oder ist ein ordnungsgemäßer Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung aus anderen Gründen nicht (mehr) zu führen, geht dies nach den eingangs dargestellten Beweislastregeln zu seinen Lasten. Auf ein Verschulden des Zuwendungsempfängers kommt es insoweit nicht an. Deshalb steht einem Widerruf auch nicht entgegen, dass er die aufgezeigten Mängel, etwa einzelne Fehler der Rechnung oder eine fehlende Eintragung in der Handwerksrolle, nicht kannte und möglicherweise auch nicht (er)kennen konnte. Letztlich trägt er insoweit der Bewilligungsbehörde gegenüber die Verantwortung dafür, dass der von ihm autonom ausgewählte Vertragspartner die gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der beauftragten Arbeiten und deren anschließende Abrechnung einhält. Diese Umstände sind damit seiner Risikosphäre zuzuordnen.
(d) Der Zuwendungsempfänger hat allerdings auch noch in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren grundsätzlich die Gelegenheit, die zweckentsprechende Mittelverwendung durch weiteren Vortrag oder ergänzende Unterlagen zu belegen. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Bewilligungsbescheids maßgeblich regelmäßig der Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung. Das Gericht muss ggf. allerdings auch erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Kläger eingereichte Unterlagen oder auf andere Weise erst im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung berücksichtigen, wenn sie darüber Auskunft geben, ob die Fördermittel im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung zweckentsprechend verwendet worden waren. Denn der gerichtlichen Entscheidung sind regelmäßig auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 -, juris, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 93 ff., und Beschluss vom 7. September 2026 - 14 S 2415/25 -, juris, Rn. 23; Hamb. OVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 32/23 -, juris, Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 LA 185/23 -, juris, Rn. 32; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 257.
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine zweckentsprechende und ordnungsgemäße Mittelverwendung nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die vorgelegten Rechnungen den genannten Anforderungen an die Verwendungsnachweise nicht entsprechen.
(a) Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits aus der von der Klägerin im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegten und ihr daher im Einzelnen bekannten Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen W. vom 31. März 2023. In seiner Stellungnahme teilt der Gutachter mit, die von der Klägerin überreichte Sammlung von Belegen, Quittungen und Rechnungen sei für ihn nicht prüffähig, da unter anderem Materialien aufgeführt seien, die zum Teil Gegenstand verschiedener Handwerkerrechnungen seien. Ebenfalls seien Gegenstände aufgeführt, die dem Bereich Hausrat zuzuordnen seien. Die übermittelten Rechnungen seien für ihn ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil teilweise sehr hohe Abweichungen der Massen vorlägen. Ferner seien in diesen Rechnungen Einheitspreise veranschlagt, die nicht schlüssig und plausibel seien. Demnach könne er die übermittelten Sammlungen nicht in die von der Klägerin gewünschte Nachberechnung der Schadenssumme einbeziehen. Ausweislich dieser Stellungnahme war selbst der Gutachter offenbar nicht in der Lage, die im Streit stehenden Rechnungen mit dem von ihm selbst erstellten Gutachten abzugleichen und die Rechnungssummen auf ihre Plausibilität zu prüfen. Das spricht für sich.
Die fehlende Plausibilität bestätigen dann auch für das Gericht verschiedene Aspekte, die diese Rechnungen entweder als nicht ausreichend prüffähig erscheinen lassen oder aber zu nicht erklärten Abweichungen von dem von der Klägerin selbst vorgelegten und zur Grundlage ihres Förderantrages gemachten Sachverständigengutachten führen.
Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Plausibilität der eingereichten Rechnungen insoweit Folgendes:
101Rechnung Nr. 17021 vom 30. Oktober 2021:
(= Beleg Nr. 20 in der Belegliste, Bl. 329 VV)
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Klägerin in Eigenleistung bereits weitgehend den Putz entfernt hatte. Der Sachverständige hat den Umfang dieser Eigenleistung in seiner Kostenermittlung, die die Klägerin dem Verwendungsnachweis beigefügt hat (Bl. 235 VV), offenbar mit 350 m² angesetzt. Insgesamt hat er ausweislich der ebenfalls beigefügten Massenermittlung (Bl. 236 VV) die zu sanierenden Putzflächen mit 492,98 m² angegeben. Ausgehend hiervon wäre allenfalls noch eine Putzfläche von 142,98 m² zu entfernen gewesen. Abgerechnet sind jedoch 370 m².
105Rechnung Nr. 17121 vom 18. November 2021:
(= Beleg Nr. 21 in der Belegliste, Bl. 326 VV)
Der Rechnungsbetrag über netto 40.500 Euro ist als Pauschalbetrag für die Erneuerung der kompletten Elektroinstallation in dieser Form schon nicht prüffähig. Die angesetzten Kosten übersteigen zudem den für Elektroarbeiten im Gutachten angesetzten Betrag von netto 8.500 Euro erheblich.
109Rechnung Nr. 17221 vom 3. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 23 in der Belegliste, Bl. 326 VV)
Der Rechnungsbetrag entspricht der Höhe nach zwar dem mit dem Gutachten vorgelegten Angebot eines Fachunternehmens zur Heizungserneuerung. Er ist in der Rechnung aber als Pauschalbetrag ohne genaue Spezifizierung der verbauten Komponenten etc. in dieser Form nicht prüffähig und weicht von dem im Ergebnis der Bewilligung zugrunde gelegten Angebot auch insofern ab, als dieses abweichend von der Rechnung Warmwasserspeicher gar nicht vorgesehen hat.
113Rechnung Nr. 17721 vom 15. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 80 in der Belegliste, Bl. 325 + 339 VV)
In der Rechnung werden Trockenbauarbeiten in einer Höhe von netto 3.185 Euro abgerechnet, die nicht Gegenstand des Gutachtens waren. Gleiches gilt für den Einbau von 4 Heizkörpern zum Gesamtpreis von netto 1.800 Euro sowie Stuckarbeiten, die mit netto 2.339,46 Euro abgerechnet worden sind. Abgerechnet ist überdies ein Gießharz-Boden zu einem Preis von 120 Euro/m², der den Preis für den ausweislich der Akte vorher dort vorhandenen und im Gutachten berücksichtigten Fliesenboden deutlich übersteigt (95,50 Euro/m², allerdings incl. Entfernung der Fliesen). Setzt man für die Entfernung der Fliesen, wie die Fa. H. GmbH dies in ihrer Rechnung vom 30. Oktober 2021 getan hat, 15 Euro/m² und damit einen Preis für die Neuverlegung eines Fliesenbodens von 80,50 Euro/m² an, macht dieser preisliche Unterschied bei 74 m² eine Differenz von nahezu 3.000 Euro aus. Außerdem sind in erheblicher Höhe (825 Euro netto und 3.025 Euro netto) Leuchtmittel für die Wand- und Deckenbeleuchtung in Rechnung gestellt, die nicht nur im Gutachten nicht als Schadensposition ausgewiesen waren, sondern zudem ohnehin dem Hausrat zuzuordnen sind und nicht der Haussanierung.
117Rechnung Nr. 17921 vom 22. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 77 in der Belegliste, Bl. 324 + 338 VV)
Diese Rechnung betrifft ausweislich des Betreffs den „Anbau 1. Obergeschoss“. Dem Gutachten zufolge sind Hochwasserschäden allerdings nur im Keller- und Erdgeschoss aufgetreten. Die Rechnung erweist sich aus diesem Grund bereits als ungeeignet zum Nachweis der Beseitigung der geltend gemachten Schäden.
121Rechnung Nr. 18121 vom 28. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 79 in der Belegliste, Bl. 323 VV)
Der angesetzte Pauschalbetrag für die Sanierung der Treppenanlage von netto insgesamt 10.347,60 Euro (pauschal 7.890,60 Euro zzgl. der Lieferung und Montage der Treppenstufen in Höhe von netto 2.457 Euro) übersteigt den hierfür im Gutachten angesetzten Betrag von insgesamt netto 4.200 Euro deutlich. Außerdem werden hier weitere Putzflächen von 66,40 m² abgerechnet (vgl. insoweit schon die Anmerkungen zu der Rechnung vom 30. Oktober 2021).
125Rechnung Nr. 01122 vom 8. Januar 2022:
(= Beleg Nr. 78 in der Belegliste, Bl: 322 des VV)
Abgerechnet werden Abriss und Erneuerung von 400 m² Fassadenfläche. Es dürfte sich bei dieser Größenordnung um die gesamte Hausfassade nebst Anbau handeln. Als sanierungsbedürftig wurde vom Gutachter jedoch lediglich eine Fassadenfläche von 51,84 m² angesehen. Der vom Gutachter für erforderlich gehaltene Betrag von 8.579,52 Euro wird vom Rechnungsbetrag über netto 52.020 Euro daher erheblich überschritten.
129Rechnung Nr. 01822 vom 20. Januar 2022:
(= Beleg Nr. 76 in der Belegliste, Bl. 328 VV)
Auch in dieser Rechnung werden Elektroarbeiten pauschal in Höhe von 5.340 Euro abgerechnet. Dies lässt sich in der Zusammenschau mit den in der Rechnung vom 18. November 2021 bereits abgerechneten Elektroarbeiten mit dem Gutachten nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. auch die Anmerkungen zu der Rechnung vom 18. November 2021). Überdies werden hier 120 m² Putzflächen im Keller der Abrechnung zugrunde gelegt. Dem gegenüber hat der Gutachter die im Keller zu verputzenden Flächen mit 50 m² angegeben.
Die Klägerin hat diese in der mündlichen Verhandlung thematisierten Umstände und insbesondere die vom Gutachten abweichenden Rechnungspositionen nicht nachträglich erläutert, obwohl sie hierzu Gelegenheit und auch Anlass gehabt hat, weshalb dies - selbstständig tragend - der Plausibilität der beanstandeten Rechnungen weiter entgegensteht. Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme einen Teuerungszuschlag von 15 % wegen zwischenzeitlich gestiegener Preise für gerechtfertigt gehalten hat. Denn die Rechnungen der Fa. H. GmbH datieren überwiegend auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 und teilweise auch auf Januar 2022. Die Arbeiten waren daher überwiegend noch im Jahr 2021, spätestens jedoch im Januar 2022 abgeschlossen. Die vom Gutachter unter dem 31. März 2023 angenommene Preissteigerung dürfte sich daher ausgehend von seiner ursprünglichen Kostenermittlung am 26. Oktober 2021 hier noch nicht ausgewirkt haben.
Es ist auch weder Aufgabe der Behörde noch des Gerichts, aus den vorgelegten Rechnungen diejenigen Kostenpositionen zu isolieren, die für sich gesehen mit dem Gutachten möglicherweise noch in Einklang stehen. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen ist es vielmehr Aufgabe der Klägerin, insgesamt nachvollziehbare Belege zu ihrem Verwendungsnachweis vorzulegen. Insoweit hätte sie mithilfe einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen oder auch des ausführenden Unternehmens Abweichungen, die sich ggf. bei der Bauausführung zwangsläufig ergeben haben oder darauf zurückzuführen sind, dass der Sachverständige unter Umständen Sanierungsaufwand übersehen oder zu gering bewertet hat, möglicherweise plausibel machen können. Hieran fehlt es aber. Wie aufgezeigt hat sich zudem ohnehin nicht einmal der von der Klägerin beauftragte Sachverständige zu einer Erklärung dieser Abweichungen in der Lage gesehen.
(b) Selbstständig tragend kommt hinzu, dass die Mehrzahl der Rechnungen zudem nicht alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben aufweisen und die abgerechneten Arbeiten zu einem erheblichen Teil bereits deswegen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG als Schwarzarbeit einzustufen sind, weil die Fa. H. GmbH die in Rechnung gestellten Arbeiten mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbst ausführen durfte, selbst wenn dieser Umstand allein ggf. nicht zur Nichtigkeit des Werkvertrags führen sollte.
Vgl. zu Letzterem: OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2023 - 29 U 115/22 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
Im Einzelnen gilt hinsichtlich der eingereichten Rechnungen Folgendes:
138Rechnung Nr. 17021 vom 30. Oktober 2021:
(= Beleg Nr. 20 in der Belegliste, Bl. 329 VV)
Hier fehlt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UstG zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört.
142Rechnung Nr. 17121 vom 18. November 2021:
(= Beleg Nr. 21 in der Belegliste, Bl. 326 VV)
Auch hier fehlt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
Überdies sind die in Rechnung gestellten Arbeiten dem zulassungspflichtigen Handwerk „Elektrotechniker“ zuzuordnen (vgl. Nr. 25 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und durften von der Fa. H. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbst ausgeführt werden. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Fa. H. GmbH als Generalunternehmerin beauftragt, fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag zu möglichen Subunternehmern. Weder ergibt sich aus der Rechnung noch aus dem Vortrag der Klägerin, welcher Subunternehmer jeweils die zulassungspflichtigen Arbeiten ausgeführt hat und ob dieser seinerseits für dieses Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen war. Dass möglicherweise diese Angaben für die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Gesellschaft nicht mehr zu erfahren waren, geht ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin diesbezügliche Bemühungen nicht einmal vorgetragen hat, letztlich zu ihren Lasten. Mangels Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten ist daher im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass es sich insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
147Rechnung Nr. 17221 vom 3. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 23 in der Belegliste, Bl. 326 VV)
Hier fehlen Angaben zum Leistungszeitraum (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UstG) und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
Überdies sind Arbeiten in Rechnung gestellt, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Installateur und Heizungsbauer“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 24 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und von der Fa. H. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle selbst nicht ausgeführt werden durften. Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist nach dem Inhalt der Akten davon auszugehen, dass es sich aus den zuvor bereits dargelegten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
152Rechnung Nr. 17721 vom 15. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 80 in der Belegliste, Bl. 325 + 339 VV)
Auch hier fehlen Angaben zum Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
Es sind zudem Malerarbeiten abgerechnet, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Maler und Lackierer“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 10 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und von der Fa. H. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden durften. Gleiches gilt für in Rechnung gestellte Fliesenlegearbeiten, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 42 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO). Auch die abgerechneten Stuckarbeiten sind dem zulassungspflichtigen und der Fa. H. GmbH damit verschlossenen Handwerk „Stuckateure“ zuzuordnen (vgl. Nr. 9 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO). Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde auch hinsichtlich dieser Rechnung weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist daher davon auszugehen, dass es sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
157Rechnung Nr. 17921 vom 22. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 77 in der Belegliste, Bl. 324 + 338 VV)
Wie zur (fehlenden) Plausibilität bereits ausgeführt, betrifft diese Rechnung ausweislich des Betreffs den „Anbau 1. Obergeschoss“. Dem Gutachten zufolge sind Hochwasserschäden allerdings nur im Keller- und Erdgeschoss aufgetreten. Die Rechnung erweist sich aus diesem Grund bereits - ungeachtet der auch insoweit teilweise fehlenden Rechnungsangaben bzw. unzulässig abgerechneter Maler- und Fliesenlegearbeiten - als ungeeignet zum Nachweis der Beseitigung der geltend gemachten Schäden.
161Rechnung Nr. 18121 vom 28. Dezember 2021:
(= Beleg Nr. 79 in der Belegliste, Bl. 323 VV)
Auch hier fehlen Leistungszeitraum und Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
Zudem sind auch hier Maler- und Fliesenlegearbeiten abgerechnet, die von der Fa. H. GmbH nicht ausgeführt werden durften. Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist daher davon auszugehen, dass es sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
166Rechnung Nr. 01122 vom 8. Januar 2022:
(= Beleg Nr. 78 in der Belegliste, Bl: 322 des VV)
Hier fehlen Angaben zum Leistungszeitraum und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
Zudem sind auch hier Malerarbeiten abgerechnet, die von der Fa. H. GmbH nicht ausgeführt werden dürfen. Gleiches gilt für die Gerüststellung, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Gerüstbauer“ zuzuordnen ist (vgl. Nr. 11 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO). Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist daher davon auszugehen, dass es sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
171Rechnung Nr. 01822 vom 20. Januar 2022:
(= Beleg Nr. 76 in der Belegliste, Bl. 328 VV)
Hier fehlen Leistungszeitraum und Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.
Außerdem sind Arbeiten in Rechnung gestellt, die dem zulassungspflichtigen Handwerk „Estrichleger“ zuzuordnen sind (vgl. Nr. 44 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und von der Fa. H. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden dürfen. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellten Elektro- und Malerarbeiten. Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Deswegen ist davon auszugehen, dass es sich auch insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
Die Klägerin wurde durch das Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2026 ausdrücklich auf diese Mängel der Nachweise hingewiesen. Wie bereits dargelegt ist jedoch weder eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UstG i. V. m. § 31 Abs. 5 UStDV erfolgt noch hat die Klägerin ihren Vortrag zu möglichen Subunternehmern substantiiert und die bisherige Annahme, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei einer Vielzahl der abgerechneten Gewerke gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat, entkräftet. Dies begründet - ebenso wie der bereits aufgezeigte und selbstständig tragende Umstand, dass die zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung vorgelegten Rechnungen in wesentlichen Teilen schon nicht prüffähig bzw. nicht plausibel sind - durchgreifende und hier selbstständig tragende Zweifel an einer mit dem Gesetz in Einklang stehenden Mittelverwendung.
(c) Vor diesem Hintergrund muss das Gericht den vom beklagten Land aufgezeigten Zweifeln an der von der Klägerin behaupteten Barzahlung von rund 260.000 Euro zur Begleichung der in den Monaten November 2021 bis Januar 2022 fällig gewordenen und im Verwendungsnachweisverfahren geltend gemachten Rechnungsbeträge nicht nachgehen. Hierauf kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
(d) Das Gericht ist schließlich nicht daran gehindert, auch Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Bescheids und aus Sicht der Behörde daher nicht entscheidungstragend waren, namentlich etwa die Mängel der Rechnungslegung sowie die fehlende Eintragung des von der Klägerin beauftragten Unternehmens in die Handwerksrolle und der hieraus abzuleitende Verdacht der Schwarzarbeit.
Denn Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle bei der Anfechtungsklage ist die Frage, ob ein Anspruch auf Aufhebung besteht, weil die verfügte Regelung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es kommt also grundsätzlich auf die „Ergebnisrichtigkeit“ des Verwaltungsaktes an. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die den angefochtenen Bescheid rechtfertigen können. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen gesetzt ist, d. h. wenn die nachgeschobenen Gründe bei Erlass des Verwaltungsakts noch nicht vorlagen, die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führt oder aber die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt oder erschwert wird.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C N01.81 -, juris, Rn. N01, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.N01 -, juris, Rn. 32, sowie Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 582/25 -, juris, Rn. 3 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 34.
Eine Wesensänderung des Bescheids durch die Berücksichtigung der von der Behörde zuvor noch nicht berücksichtigten Umstände ist hier ebenso wenig anzunehmen wie eine Beeinträchtigung oder Erschwerung der Rechtsverteidigung der Klägerin. Diese wurde durch das Gericht vielmehr vollumfänglich und detailliert auf die bestehenden Zweifel an der Geeignetheit der bislang vorgelegten Nachweise zur zweckentsprechenden Mittelverwendung hingewiesen. Ihr wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend vorzutragen und ihre Rechte wahrzunehmen. Gegenteiliges hat sie nicht geltend gemacht.
b. Der angefochtene Widerruf findet - insoweit selbstständig tragend - eine Rechtsgrundlage auch in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW.
Das Gericht darf insoweit unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Grundsätze zur Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen dem angefochtenen Bescheid auch eine andere bzw. weitere Rechtsgrundlage zugrunde legen. Denn weder wird hierdurch die Rechtsverteidigung der hierauf rechtzeitig hingewiesenen Klägerin beeinträchtigt oder erschwert noch führt die Berücksichtigung der weiteren Rechtsgrundlage zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids.
Vgl. Hamb. OVG, Urteile vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 62 ff., 64, vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris, Rn. 63 ff., 65, und vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 -, juris, Rn 151 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris, Rn. 46.
Dies vorausgeschickt hat die Klägerin nach dem zuvor Ausgeführten auch gegen Nr. 5.5 der ANBest-Wiederaufbau verstoßen, der zufolge die mit dem Verwendungsnachweis vorzulegenden Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssen. Zu diesen Belegen zählen - wie aufgezeigt - auch die für die Sanierung eines hochwassergeschädigten Gebäudes ausgestellten Rechnungen, die daher auch die Anforderungen u. a. des § 14 UStG erfüllen müssen. Dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen diesen Anforderungen nicht entsprechen und sie daher nicht die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, wurde bereits dargelegt.
c. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids erweist sich schließlich auch als ermessensfehlerfrei.
Auf der Rechtsfolgenseite ist im Rahmen der Ermessensausübung nicht nur für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, sondern auch für Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Zuwendung im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris, Rn. 20, vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 111 ff., und Beschlüsse vom 16. April 2021 - 4 A 3435/20 -, juris, Rn. 16, sowie vom 9. September 2020 - N01 A 1515/18 -, juris, Rn. 29.
Anhaltspunkte für atypische Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die ausnahmsweise Anlass zu der Überprüfung geben könnten, ob abweichend vom Regelfall ein Absehen von einem Widerruf gerechtfertigt sein könnte, sind hier unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Klägerin und auch des sonstigen Akteninhalts nicht gegeben. Derartige atypische Umstände folgen mit Blick auf die grundsätzlich anzunehmende Verpflichtung der Behörde, eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung vollständig und auch für die Vergangenheit zurückzufordern, insbesondere weder allein aus der Höhe der im Streit stehenden Rückforderung,
vgl. VG R., Urteil vom 28. Juli 2026 - 10 K 2854/25 -, juris, Rn. 72, sowie Hinweisbeschluss vom 23. Juni 2026 - 10 K 2810/24 -, juris, a. E.,
noch aus möglicherweise fehlendem Verschulden des Zuwendungsempfängers.
Vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 153 und 196; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 49 Rn. 144.
Nähere Ausführungen der Bewilligungsbehörde zum Vorliegen eines atypischen Falls waren mangels entsprechender Anhaltspunkte daher nicht veranlasst.
Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 und 17, und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 111.
Sie war demnach berechtigt, den Bewilligungsbescheid vollständig und mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
d. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die vollständige Kenntnis von den für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen.
Vgl. insoweit BVerwG, u. a. Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - 4 A 1696/20 -, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2023 - 4 A 4173/18 -, juris, Rn. 7 ff., sowie vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 113, jeweils m. w. N.
Ausgehend hiervon und mit Blick auf die am 9. August 2024 bei der Bewilligungsbehörde eingegangene Stellungnahme der Klägerin zu der unter dem 24. Juli 2024 erfolgten Anhörung wahrt der mit Bescheid vom 30. September 2024 erfolgte Widerruf die Jahresfrist.
2. Die Rückforderung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 128.330 Euro (Ziffer 2. des Bescheids vom 30. September 2024) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bereits erhaltenen Billigkeitsleistung entfallen. Die erbrachten Leistungen sind daher zu erstatten.
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des BGB zwar entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).
Einem möglichen Wegfall der Bereicherung steht zwar nicht schon entgegen, dass die Klägerin selbst sich hierauf nicht berufen hat. Denn es dürfte sich bei dem Entreicherungseinwand unter Zugrundelegung der Gesetzgebungsmaterialien nicht um eine Einrede handeln, die vom Schuldner geltend gemacht werden muss. Das Gericht ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, ihm bekannt gewordene Umstände, die eine Entreicherung begründen können, zu berücksichtigen.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 48; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 49a Rn. 64; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 49a Rn. 29; vgl. insoweit auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 74, m. w. N.
Insoweit obliegt es allerdings dem Schuldner, die Umstände einer Entreicherung vorzutragen, da ihn insoweit die Beweislast trifft.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 74, m. w. N.
Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten für eine zwischenzeitlich eingetretene Entreicherung. Die Klägerin ist vielmehr ihrem eigenen Vortrag zufolge schon deshalb nicht entreichert, weil sie das als Billigkeitsleistung ausgezahlte Geld in den Wiederaufbau ihres Hauses investiert hat und die nach dem zuvor Gesagten rechtsgrundlos erhaltene Förderleistung wertmäßig daher in ihrem Vermögen noch vorhanden ist.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66, m. w. N.; vgl. überdies dazu, dass eine Entreicherung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten eingesetzt hat: u. a. BGH, Urteile vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 -, juris, Rn. 22, und vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 -, juris, Rn. 16 ff.
Letztlich stünde einem Entreicherungseinwand ohnehin entgegen, dass der Begünstigte bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW regelmäßig bösgläubig sein dürfte, weil ihm in der Regel - und so auch hier - die tatsächlichen Umstände i. S. d. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bekannt sind bzw. leicht in Erfahrung gebracht werden könnten.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 78, m. w. N.; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 49a Rn. 32; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66.
3. Schließlich begegnet auch der Ausspruch zur Verzinsung des Rückforderungsbetrags (Ziffer 3. des Bescheids vom 30. September 2024) keinen rechtlichen Bedenken. Er entspricht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in der zum Zeitpunkt der Bescheider-teilung gültigen Fassung vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. insoweit § 247 BGB) jährlich zu verzinsen ist. Die konkrete Zinshöhe ist nicht streitgegenständlich; sie wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden (vgl. Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids).
Darauf, dass nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie dem Akteninhalt nach den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist (vgl. insoweit Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids) zurückgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, der Anregung der Klägerin zu folgen, die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die von der Klägerin insofern offenbar als grundsätzlich bedeutsam charakterisierte - wenn auch nicht ausformulierte - Frage, ob die Nachweispflicht des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweisverfahren sich auch darauf erstreckt, dass der Zweck mit förderfähigen und gesetzmäßigen Mitteln erreicht worden ist, war schon nicht allein entscheidungserheblich für die Kammer. Die Annahme eines fehlenden Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel hat die Kammer vielmehr selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass die von der Klägerin vorgelegten Belege nicht plausibel und schlüssig sind. Bei dieser Sachlage ist für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht kein Raum.
Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124 Rn. 25 und 35.