VerfGH Sachsen Beschluss

Verletzung des Grundrechts aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch Verfahrensfehler KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Verfahrensrecht · Grundrecht · Rückverweisung · Revisionsbegründung

Verfassungsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Sonstiges

Vf. 30-IV-21 (HS) 31-IV-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. Juli 2021

beschlossen:

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 (2 OLG 21 Ss 166/20) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seiner am 1. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 1. und 26. Mai 2021 ergänzt wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar und vom 16. April 2021 (jeweils 2 OLG 21 Ss 166/20).

Im Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Zittau den Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. November 2018 (4 Cs 350 Js 21189/16) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Berufung des Beschwerdeführers hiergegen verwarf das Landgericht Görlitz durch Urteil vom 27. August 2019 (5 Ns 350 Js 21189/16) als unbegründet. Dagegen legte der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag Revision ein. Am 27. Oktober 2019 übermittelte er der Geschäftsstelle des Landgerichts auf elektronischem Wege einen nicht unterschriebenen Entwurf einer Revisionsbegründung als Word-Dokument, um die von ihm für den Folgetag beabsichtigte Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu vereinfachen. Wie der Beschwerdeführer angibt, sei es dazu jedoch nicht gekommen, weil die verantwortliche Urkundsbeamtin im Urlaub gewesen sei und ihre Vertretung keine Zeit gehabt habe; stattdessen sei ein Folgetermin für Anfang November 2019 abgestimmt worden. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer wegen Antritts einer neuen Arbeitsstelle abgesagt. Unter dem 11. November 2019 übermittelte stattdessen der Verteidiger des Beschwerdeführers eine von ihm unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift an das Landgericht.

Den Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. November 2019, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sei, wies das Landgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (5 Ns 350 Js 21189/16) zurück. Das Oberlandesgericht Dresden hingegen verwarf auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 12. März 2020 die Revision mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil weder die Verfahrensrügen noch die allgemeine Sachrüge in der von § 345 Abs. 2 StPO geforderten Form erhoben worden seien. Die Revisionsbegründungsschrift sei ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich in einen mit seinem Briefkopf versehenen Schriftsatz vollständig hineinkopiert worden, was sich aus dem Vergleich mit der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage ergebe; außer dem zusätzlich angebrachten Antrag ergäben sich „keinerlei Unterschiede“ (Unterstreichung im Original). Auch eine Plausibilitäts- oder Fehlerüberprüfung durch den Verteidiger habe nicht stattgefunden, wie sich aus dem in Bezug genommenen, allein den Beschwerdeführer betreffenden Zustellungsdatum und einer Vielzahl der aus der Anlage übernommenen Schreibfehler ergebe; hierzu führte das Oberlandesgericht näher aus. Mangels eigener zumindest gestaltender Mitwirkung des Verteidigers an der Revisionsbegründungsschrift und der sich daraus ergebenden fehlenden Verantwortungsübernahme für deren Inhalt sei die Revision als unzulässig zu verwerfen gewesen.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 9. März 2021 Anhörungsrüge ein und lehnte die erkennenden Richterinnen und Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Durch den angegriffenen Beschluss vom 16. April 2021 verwarf das Oberlandesgericht – in derselben Besetzung wie zuvor – das Ablehnungsgesuch und wies die Anhörungsrüge zurück. Das Ablehnungsgesuch sei verspätet, weil es erst nach Erlass der Entscheidung über die Revision angebracht worden und daher unzulässig sei. Die Anhörungsrüge sei unbegründet. Die nicht erfolgte Akteneinsicht habe die Revisionsentscheidung nicht gehindert, weil diese lediglich vom hierzu nicht berechtigten Beschwerdeführer selbst, nicht auch von dessen Verteidiger, begehrt worden sei. Die Übersendung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 12. März 2020 sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gehandelt habe und der Senat keine Beweisaufnahme über Verfahrensfragen vorgenommen habe. Da der Senat nicht über die – rechtsirrige – Entscheidung des Tatrichters vom 9. Dezember 2019, sondern über die Revision zu befinden gehabt habe, sei eine Auseinandersetzung hiermit nicht veranlasst gewesen.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 15 SächsVerf abgeleiteten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz, des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Im Beschluss vom 19. Februar 2021 stelle das Oberlandesgericht lediglich Behauptungen zur fehlenden Mitwirkung des Verteidigers an der Revisionsbegründungsschrift auf. Auf die insofern abweichende Beurteilung des Landgerichts Görlitz in dessen Beschluss vom 9. Dezember 2019 gehe es nicht ansatzweise ein. Die Behauptung, es ergäben sich keinerlei Unterschiede zwischen der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage und dem Schriftsatz des Verteidigers, sei bereits durch den Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. November 2019 widerlegt, in dem jedenfalls vier Korrekturen durch den Verteidiger angegeben worden seien. Nicht beachtet und nicht gewürdigt worden sei ferner die Änderung der Rüge der „Verletzung formellen und sachlichen Rechts“ in „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ an äußerst markanter Stelle der Revisionsbegründung. Damit werde die Willkürlichkeit der Entscheidung belegt, weil die gegebene Begründung in keiner Weise mehr nachvollziehbar sei. Zudem stamme schon der Entwurf vom 27. Oktober 2019 zum überwiegenden Teil nicht vom Beschwerdeführer. Dies habe das Oberlandesgericht weder in Erwägung gezogen noch beim Beschwerdeführer durch Nachfrage aufgeklärt. Somit habe keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer bestanden, die Entstehung der Revisionsbegründung näher dazulegen. Schließlich habe das Gericht die Anforderungen an die Fehlerfreiheit der Revisionsbegründung überspannt. Zur Begründung des Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verweist der Beschwerdeführer auf seine Anhörungsrüge vom

9. März 2021. Im Beschluss vom 16. April 2021 sei hierauf gar nicht eingegangen worden. Auch über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht hätte ausdrücklich entschieden werden müssen. Ebenso hätten alle Schreiben der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerseite übersandt werden müssen. Das Ablehnungsgesuch sei nicht verspätet gewesen, weil die abgelehnten Richterinnen und Richter gar nicht über die Anhörungsrüge hätten entscheiden dürfen.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2021 über seine Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge hinreichend dargetan hat – jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV- 20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer) genügt.

a) Die Behauptung fehlender Würdigung seines Vortrags aus der Anhörungsrüge vom

9. März 2021 zur Nichtgewährung von Akteneinsicht und zur Vorenthaltung von Dokumenten ist bereits durch die angegriffene Entscheidung widerlegt, die sich ausdrücklich hierzu verhält. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des Gerichts nicht teilt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 179-IV-20 [HS] m.w.N.).

b) In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vom Oberlandesgericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung begründeten Auffassung auseinander, nach der sein Ablehnungsgesuch – unabhängig von der Entscheidung über die Anhörungsrüge

– schon deshalb verspätet sei, weil es erst nach der Zurückweisung der Revision angebracht worden war. Inwiefern die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung der Anhörungsrüge durch die abgelehnten Richter gleichwohl einen möglichen Verstoß gegen dieses Grundrecht bewirken soll, wird nicht aufgezeigt.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 richtet, ist sie bei sachgerechter Auslegung zulässig und begründet. Dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem – der Sache nach gerügten – Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf.

a) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV- 15, st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 2 BvR 757/17 – juris Rn. 13 m.w.N., zu Art. 19 Abs. 4 GG).

Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen Strafrechts sowie des Prozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Dieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom

28. August 2015 – Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]). Diese Grundsätze gelten auch, wenn im Rahmen des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz zu beurteilen ist, ob ein Rechtsmittel in der gesetzlichen Form und Frist auch begründet wurde und damit zulässig ist (Sächs-VerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13, st. Rspr.).

b) Das Oberlandesgericht hat durch seine Handhabung des gesetzlichen Formerfordernisses des § 345 Abs. 2 StPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert.

aa) Zwar steht die Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht, wonach der Verteidiger die Revisionsbegründung grundsätzlich selbst zu verfassen, sich zumindest an ihr gestaltend zu beteiligen sowie die volle Verantwortung für ihren Inhalt zu übernehmen hat, im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 StR 215/14 – juris Rn. 3; Beschluss vom

2. November 2005 – 3 StR 371/05 – juris Rn. 2; Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 586/73 – juris Rn. 5; vgl. auch Wiedner in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 345 StPO Rn. 32 m.w.N.) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135 [152]; Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 21). Zutreffend weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auf den Zweck der Vorschrift hin, die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren, und zu vermeiden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135 [152]).

Allerdings ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, Beschluss 7. Dezember 1995 – 2 BvR 1955/95 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 22). Die „gestaltende Mitwirkung“ kann sich auch darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 – juris Rn. 16).

bb) Die Bewertung des Oberlandesgerichts, im vorliegenden Fall bestünden durchgreifende Zweifel an der Mitgestaltung der Revisionsbegründungsschrift und der erforderlichen Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger, wird auf Erwägungen gestützt, die das Ergebnis nicht tragen und bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken objektiv willkürlich sind. Der Beschluss stützt seine Bewertung, die Begründung sei „ausschließlich“ vom Beschwerdeführer selbst gefertigt und vom Verteidiger lediglich beurkundet worden, auf einen Vergleich des Revisionsbegründungsschriftsatzes mit dem zuvor vom Beschwerdeführer dem Landgericht Görlitz am 27. Oktober 2019 übermittelten Begründungsentwurf, der außer einem zusätzlich angebrachten Antrag „keinerlei Unterschiede“ ergeben habe, wobei diesem Aspekt durch Unterstreichung zusätzliches Gewicht verliehen wird.

Diese Grundannahme ist insoweit objektiv unzutreffend, als bereits die Staatsanwaltschaft im Antrag vom 25. November 2019 vier orthographische Korrekturen aufgeführt hatte, die anschließend vom Landgericht Görlitz im Beschluss vom 9. Dezember 2019 der Sache nach aufgegriffen wurden. Auch der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2020 erwähnt „Korrekturen von Fehlern in Rechtschreibung und Grammatik“. Zudem enthält der Revisionsbegründungsschriftsatz an herausgehobener Stelle auf der ersten Seite die Änderung eines Rechtsbegriffs.

Weshalb das Oberlandesgericht – trotz augenscheinlicher Kenntnis der verschiedenen Schriftsätze – gleichwohl und sogar optisch hervorgehoben auf das Fehlen jeglicher Unterschiede („keinerlei“) abstellt, erscheint nicht mehr verständlich und damit nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich.

c) Da die Verfassungsbeschwerde insofern bereits wegen der Verletzung von Art. 38 Satz 1 SächsVerf Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Entscheidung auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

III.

Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 wird gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

V.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

VI.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl