Durch die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung verliert eine bis dahin lediglich an einen Vorbehalt …
Leitsatz
Durch die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung verliert eine bis dahin lediglich an einen Vorbehalt anknüpfende Kontrollkette nach § 119a Abs. 1 StVollzG ihre Grundlage, da der Prüfungsgegenstand einer nur vorbehaltenen späteren Sicherungsverwahrung durch eine neue, endgültige Maßregelentscheidung ersetzt wurde.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Zu einer Entscheidung in der Sache ist der Senat nicht berufen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 24. März 2026. Mit dieser wurde gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG festgestellt, dass im zurückliegenden Zeitraum die ihm von der Justizvollzugsanstalt angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 StGB i. V. m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 entsprochen hat.
1. Der mehrfach - auch einschlägig - vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2018 (Az. 39 Ks 1912 Js 53750/18 (13/18)) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Daneben wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Das Urteil ist seit dem 4. Mai 2019 rechtskräftig. Auf die Ausführungen in dem Urteil wird zur näheren Darstellung Bezug genommen. Die Strafe wurde seit dem 4. Mai 2019, dem Tag des Eintritts der Rechtskraft, vollstreckt.
2. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer durch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2025 (Az. 39 Ks 1952 Js 39350/18 (3/24)) wegen Totschlags unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der vorbezeichneten Verurteilung vom 5. Dezember 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auch auf die Ausführungen in diesem Urteil wird zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nach §§ 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB führte die Kammer im Speziellen aus, dass neben der verhängten Freiheitsstrafe auch die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen sei. Nach ihrer Überzeugung bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch künftig schwerste Gewalttaten begehen werde. Es sei weder zu erwarten, dass der weitere Strafvollzug bei ihm zu einer grundlegenden Verhaltensänderung führe, noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass eine zunehmende Reife oder sein fortschreitendes Alter seine Gefährlichkeit entscheidend mindern würden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sah die Kammer sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als erfüllt an. Der Beschwerdeführer war bereits durch ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2018 wegen Totschlags verurteilt worden und wurde auch im vorliegenden Verfahren erneut wegen eines Tötungsdelikts schuldig gesprochen. In beiden Fällen handelte es sich um schwerwiegende Verbrechen gegen das Leben, für die Freiheitsstrafen von jeweils deutlich mehr als zwei Jahren verhängt wurden.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen sogenannten Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat. Nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. zeigt der Beschwerdeführer seit seiner Jugend ein dauerhaft verfestigtes kriminelles Verhaltensmuster. Bereits im Alter von 14 Jahren trat er erstmals wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung. In den folgenden Jahren beging er wiederholt Gewalttaten, darunter zahlreiche Körperverletzungen, eine schwere räuberische Erpressung unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge sowie weitere Raub- und Gewaltdelikte. Seine Straffälligkeit wurde lediglich durch Zeiten der Inhaftierung unterbrochen.
Für die Kammer war besonders bedeutsam, wie sich die Deliktsschwere entwickelt hat. Aus zunächst vorwiegend Körperverletzungsdelikten entwickelten sich innerhalb weniger Jahre schwerste Gewaltverbrechen bis hin zu zwei vollendeten Tötungsdelikten, die nur zwei Monate auseinanderlagen. Der Sachverständige stellte dabei eine hohe Rückfallgeschwindigkeit, eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und eine fehlende Wirkung früherer Strafen fest. Der Beschwerdeführer neige dazu, eigenes Fehlverhalten zu leugnen, Verantwortung auf andere abzuwälzen, seine Taten zu bagatellisieren oder vollständig zu bestreiten. Eine ernsthafte, selbstkritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Die Hoffnung, die im Jahr 2018 bei der damals vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bestanden hatte, der Beschwerdeführer werde sich während der Haft therapeutisch mit seinen Taten auseinandersetzen und eine Verhaltensänderung erreichen, hat sich laut dem Sachverständigen nicht erfüllt. Vielmehr habe sich seine leugnende und externalisierende Haltung weiter verfestigt und teilweise sogar paranoide Züge angenommen. Während des Strafvollzugs kam es wiederholt zu Regelverstößen, aggressivem Verhalten sowie weiteren Straftaten, darunter Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung. Aufgrund dieser Vorfälle wurde er mehrfach in Sicherheitsabteilungen verschiedener Justizvollzugsanstalten untergebracht.
Aus diesen Umständen leitete die Kammer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Gewalttaten ab. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, dass weiterhin ein deutlich erhöhtes Risiko bestehe, dass der Angeklagte erneut erhebliche Körperverletzungs- oder sogar Tötungsdelikte begeht. Besonders belastend wirkte dabei der Umstand, dass er nach der ersten Tötung im April 2018 bereits zwei Monate später erneut einen Menschen tötete, ohne dass die erste Tat erkennbar zu einer Verhaltensänderung geführt hatte. Die Auswahl der Opfer erschien dabei zufällig und willkürlich, was die Gefährlichkeit zusätzlich erhöhte.
Die Kammer schloss sich dieser Bewertung an. Sie stellte fest, dass der Angeklagte bis heute keine Einsicht in sein Fehlverhalten entwickelt hat, therapeutische Angebote weitgehend verweigert und keine nachhaltigen Schritte zur Aufarbeitung seiner Taten unternommen hat. Deshalb sei nicht erkennbar, dass sich seine Gefährlichkeit bis zum Ende des Strafvollzugs auf ein vertretbares Maß reduzieren werde.
Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung prüfte die Kammer schließlich auch die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Allgemeinheit wirksam vor weiteren schwersten Gewaltstraftaten des Angeklagten zu schützen. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter - insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit beliebiger und zufällig ausgewählter Personen - überwog nach Auffassung des Gerichts das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die Freiheitsinteressen des Angeklagten. Daher wurde neben der Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2025 wird seit dem 9. Januar 2026 vollstreckt. Der Zweidritteltermin ist auf den 16. Januar 2029 notiert. Unter Einbeziehung der Vollstreckung einer viermonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen ist das vorläufige Strafende auf den 17. Mai 2034 notiert. Im Anschluss daran ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung vermerkt.
4. Die 2. große Strafvollstreckungskammer (Strafkammer 13) des Landgerichts Hildesheim hat im Rahmen der erstmalig strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter bzw. vorbehaltener Sicherungsverwahrung mit Beschluss vom 24. März 2026 für den zurückliegenden Zeitraum festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen eine Betreuung angeboten hat, die den gesetzlichen Anforderungen nach § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung hat die Kammer ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. B. aus H. in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat das entsprechende Gutachten am 19. Mai 2025 schriftlich erstattet. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit impulsiven Anteilen vorliegt, aufgrund derer er durch eine zudem ausgeprägte, bereits seit Jahren bestehende Externalisierungs- und Bagatellisierungsneigung sowie einen erheblichen Mangel an Selbstkritik generell nur sehr schwer psychotherapeutisch zu erreichen ist und die therapeutischen Möglichkeiten bei einer fehlenden Veränderungsbereitschaft erheblich eingeschränkt bleiben.
Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, dass die in der Vergangenheit sowie aktuell angebotenen niederschwelligen Gesprächsangebote aufgrund der fehlenden Kooperations- und Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausreichend sind, um dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Eine Sozialtherapie oder eine externe Einzeltherapie seien erst dann angezeigt, wenn der Beschwerdeführer eine anhaltende und tragfähige Behandlungsbereitschaft signalisiere. Dazu müsse er zumindest auf basaler Ebene selbstkritisch bereit sein, sein Verhalten zu hinterfragen und sich zu den Hintergründen der Tötungsdelikte zu äußern. Aktuell sieht sich der Beschwerdeführer durchgängig im Recht und setzt sich nicht kritisch mit seinem Fehlverhalten auseinander. Vielmehr externalisiere, bestreite oder bagatellisiere er die Ursachen für seine Delinquenz. Zudem hat sich die - wenngleich schwache - Hoffnung auf eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und die Entwicklung einer Kooperationsbereitschaft bei angebotenen therapeutischen Maßnahmen in der seit 2018 vollzogenen Strafhaft unter dem Damoklesschwert einer drohenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht erfüllt. Es ist weder eine Nachreifung noch eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten noch ein durch das fortschreitende Lebensalter erfolgter Rückgang der Gefährlichkeit festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss sowie das vorbezeichnete Sachverständigengutachten verwiesen.
5. Gegen diesen Beschluss, der dem beigeordneten Rechtsanwalt am 22. Mai 2026 zugestellt wurde, hat der Gefangene am 9. Juni 2026 mittels eines Schriftsatzes seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, diese jedoch im weiteren Verlauf nicht begründet.
6. Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2026 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7. Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II. Das statthafte und zulässig - namentlich innerhalb der Monatsfrist des § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG - eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Eine inhaltliche Überprüfung durch den Senat, ob dem Beschwerdeführer zurückliegend eine Betreuung angeboten worden ist, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, war indessen nicht veranlasst. Denn die nach § 119a Abs. 3 StVollzG maßgebliche Zweijahresfrist ist vorliegend noch nicht abgelaufen.
1. Gemäß § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG beginnt die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle ist es zum einen, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die (gerichtlich festgestellte) außerordentliche Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Gleichzeitig bewirkt die Regelung eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 - 2 Ws 108/19 -, Rn. 16, juris mwN). An die rechtskräftigen Feststellungen über die ausreichende oder unzulängliche Qualität des Betreuungsangebots einschließlich der erforderlichen Maßnahmen sind alle Gerichte für nachfolgende Entscheidungen gebunden, allerdings nur bei nicht wesentlich geänderter Sachlage (§ 119a Abs. 7 StVollzG). Diese bindenden Zwischenentscheidungen schaffen Rechtssicherheit bei den Beteiligten und beugen einer Überraschung bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vor. Die Vollzugsbehörde kann für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu eine ausreichende Betreuung zu gewährleisten (BT-Drucks. 17/9874 S. 28).
2. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ausgangspunkt zutreffend zunächst auf den Beginn des Strafvollzugs abgestellt, nachdem in dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2018 erstmals die Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde. Die Rechtskraft dieser Verurteilung ist am 4. Mai 2019 eingetreten, sodass dieser Zeitpunkt für den Beginn des Strafvollzugs und den erstmals zu überprüfenden Zeitraum von zwei Jahren maßgeblich war. Die erste gerichtliche Überprüfung hätte demnach nach Ablauf des 3. Mai 2021 erfolgen und sich auf die Zeit vom 4. Mai 2019 bis zum 3. Mai 2021 erstrecken müssen.
Eine zeitnahe gerichtliche Überprüfung ist indes nicht erfolgt. Sie erfolgte vielmehr erstmals mit dem angefochtenen Beschluss am 24. März 2026, also fast fünf Jahre nach Ablauf der erstmals gebotenen Überprüfungsfrist. Das gerichtliche Verfahren entsprach daher nicht den gesetzlichen Vorgaben einer regelmäßig alle zwei Jahre zu treffenden Überprüfung nach § 119a StVollzG.
3. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2025, in das die verhängte Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5. Dezember 2018 einbezogen worden ist, ist allerdings die Grundlage für eine gerichtliche Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB mit dem Ziel, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB möglichst entbehrlich zu machen, angeboten worden ist, entfallen. Denn mit der nunmehr durch das Landgericht Hannover mit Urteil vom 27. Mai 2025 angeordneten Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB kommt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage von § 66a Abs. 3 S. 2 StGB nicht mehr in Betracht und entfaltet somit keine Vollstreckungsrelevanz mehr.
Die bloße Vorentscheidung über einen Vorbehalt nach § 66a StGB entscheidet sich nicht nur systematisch von der konstitutiven Maßregel nach § 66 StGB. Das Landgericht Hannover hat mit der Entscheidung vom 27. Mai 2025 darüber hinaus die materiellen und formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - darunter die Gefährlichkeitsprognose, die Verhältnismäßigkeit und Ultima-Ratio-Prinzip - erneut umfassend geprüft und festgestellt. Damit hat die am 9. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsene Maßregelanordnung den früheren Vorbehalt funktional überholt.
4. Diese Betrachtungsweise hat auch Auswirkungen auf die bis dahin gebotene strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle.
a) Die strafvollzugsbegleitende Kontrolle nach § 119a StVollzG dient der Vorbereitung der späteren Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Dabei sind die Gerichte an die Feststellungen nach § 119a Abs. 1, 2 StVollzG gebunden (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Diese Bindungswirkung betrifft jedoch nur rechtskräftige Feststellungen für konkret bezeichnete Überprüfungszeiträume und steht stets unter dem Vorbehalt wesentlicher Änderungen der Sachlage (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, Rn. 17).
b) Vorliegend ist mit der erneuten, nun unbedingten Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß Urteil vom 27. Mai 2025 eine qualitativ neue Sachlage entstanden. Im Rahmen dieser neuerlichen tatgerichtlichen Entscheidung wurde die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf Basis aktueller Tatsachen neu bewertet und über die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung unter Abwägung der tat- und täterbezogenen Risiken entschieden. Diese Entscheidung bildet damit künftig den maßgeblichen Bezugsrahmen für die Gesamtbetrachtung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Die frühere, auf dem bloßen Vorbehalt beruhende Perspektive wurde somit hinfällig.
c) Das vorstehende Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck einer effektiven Vorbereitung von § 67c StGB durch eine vorgelagerte, vollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle nach § 119a Abs. 1 StVollzG.
Ziel von § 119a StVollzG ist es, durch wiederkehrende Feststellungen eine belastbare Grundlage für die spätere Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67c StGB zu schaffen und zugleich den Vollzug dazu anzuhalten, alle therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -, Rn. 16, juris). Dabei steht das Ultima-Ratio-Prinzip im Vordergrund, demzufolge die Sicherungsverwahrung nur dann verfassungsgemäß ist, wenn bereits während des Strafvollzugs alles unternommen wurde, um ihre Vollstreckung zu vermeiden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2021 - 2 BvR 1546/20 -, Rn. 20, juris).
Würde man im zugrunde liegenden Fall die Frist aus dem ersten Strafantritt im Jahr 2019 unverändert fortlaufen lassen, würde die strafvollzugsbegleitende Kontrolle an einer Bewertungsgrundlage festhalten, die auf einem bloßen Vorbehalt und einer älteren Gefährlichkeitsprognose beruht. Die neue Verurteilung mit Anordnung der Sicherungsverwahrung führt hingegen zu einer aktuellen, normativ gewichtigen Neubewertung. Die darauf bezogene Betreuungsstrategie kann sich erheblich von einer Strategie unterscheiden, die nur zur Absicherung eines Vorbehalts konzipiert war. Aus teleologischer Sicht ist es daher folgerichtig, für die weitere strafvollzugsbegleitende Überprüfung nach § 119a StVollzG an die neue, rechtskräftige Maßregelanordnung anzuknüpfen und ab diesem Zeitpunkt einen neuen Überprüfungszyklus zu beginnen.
d) Der Wortlaut des § 119a Abs. 3 StVollzG steht dieser Auffassung nicht entgegen. Diese benennt nur den Vollzug der Freiheitsstrafe als Anknüpfungspunkt, schließt jedoch nicht aus, dass bei einem qualitativen Wechsel des Maßregelstatus (vom Vorbehalt zur ausdrücklichen Anordnung) ein neuer "erster" Prüfungszeitraum im Hinblick auf diese nun angeordnete Maßregel zu laufen beginnt.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob gerade die Freiheitsstrafe vollzogen wird, die zusammen mit der Sicherungsverwahrung verhängt wurde (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. November 2018 - 20 Ws 214/18, juris). Diese Aussage betrifft jedoch Konstellationen, in denen der Status "angeordnet oder vorbehalten" unverändert fortbesteht und lediglich andere Freiheitsstrafen zwischengeschaltet werden. Sie beantwortet nicht die Frage, wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - erstmals eine neue, unbedingte Maßregelanordnung getroffen wird, die die frühere Vorbehaltsentscheidung inhaltlich ablöst.
5. Eine strafvollzugsbegleitende Überprüfung nach § 119a StVollzG ist daher nunmehr erst zwei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung, die am 27. Mai 2026 eingetreten ist, von Amts wegen veranlasst. Vorher besteht keine Pflicht zur turnusmäßigen Entscheidung.
Damit wird der Zweck des § 119a StVollzG gewahrt - die effektive und an einer aktuellen Maßregelanordnung ausgerichtete Vorbereitung der späteren Verhältnismäßigkeitsprüfung - und zugleich der verfassungsrechtliche Grundsatz der Sicherungsverwahrung als ultima ratio sachgerecht umgesetzt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.
7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.
8. Der Senat weist darauf hin, dass für die nach Ablauf der Frist nach § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG zu treffende Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG die örtliche Zuständigkeit derjenigen Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk sich der Verurteilte am Ende des Überprüfungszeitraumes - mithin vorliegend am 8. Januar 2028 - aufhalten wird, gegeben sein wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 1 Ws 47/23 -, Rn. 23, juris mwN).
9. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 119a Abs. 6 S. 3 StVollzG i.V.m. § 119 Abs. 5 StVollzG).