Zuweisung zu Gesamtschule bei überfüllter Kapazität KI-Titel
Schulplatzvergabe · Ermessensprüfung · Härtefallregelung · vorläufiger Rechtsschutz · Kapazitätsbeschränkung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 271/20 VG: 1 V 1165/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Minderjährigen 2. der Frau – Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Stybel und Richter Dr. Kiesow am 1. Oktober 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 6. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung der Antragstellerin zu 1 in die Sekundarstufe I der Gesamtschule Bremen-Ost. Die Antragstellerinnen gaben auf dem Anmeldebogen für den Besuch der weiterführenden Schule als Erstwahl die Gesamtschule Bremen-Ost an. Die Antragstellerin zu 1 erhielt jedoch im Aufnahmeverfahren keinen Schulplatz an dieser Schule, sondern wurde anstatt dessen der Zweitwahl, dem Kippenberg-Gymnasium, zugewiesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 20.05.2020 zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben fristgerecht Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 06.08.2020 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Gesamtschule Bremen-Ost festgesetzte Kapazität von 131 Schülerinnen und Schülern ohne besonderen Förderbedarf rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Regelschulplätze seien wegen der hohen Anwahlzahlen um einen weiteren Klassenverband hochgesetzt worden. Von einer weiteren Erhöhung der Platzanzahl abzusehen, stelle keinen Ermessensfehler dar. Auch die von den Antragstellerinnen angegriffene Aufnahme anderer Schülerinnen und Schüler als Härtefälle sei nicht zu beanstanden. Bei der zu treffenden Entscheidung könnten auch Kenntnisse einbezogen werden, welche die Entscheidungsträger außerhalb des eigentlichen Härtefallantrags erlangt hätten, etwa über die Beschulung der Geschwisterkinder. Die Antragsgegnerin sei insbesondere nicht gehindert, im Einzelfall auch medizinische Tatsachen als glaubhaft anzusehen, ohne dass diese im Härtefallantrag durch ärztliche Atteste belegt worden seien. Insgesamt seien alle drei von den Antragstellerinnen angezweifelten Härtefälle zu Recht von der Antragsgegnerin anerkannt worden. Gegen die Entscheidung wenden sich die Antragstellerinnen mit der vorliegenden Beschwerde. II.
3 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Soweit die Antragstellerinnen ihre Rügen gegen die Kapazitätsfestsetzung für die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost aufrechterhalten, bleiben diese auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; kurz: AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 – 2 B 182/11). Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vorgaben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Regelgröße für einen Klassenverband in Oberschulen mit 25 Schülerinnen und Schülern. Für inklusive Klassen sieht die Verordnung eine Absenkung der Regelgröße auf 17 Regelplätze plus 5 Inklusionsplätze vor (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 3 zur Kapazitätsermittlung in Grundschulen). Durch die Richtlinie über die Aufnahmekapazität der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 04.12.2019 wurden für die Gesamtschule Bremen-Ost sechs Züge festgesetzt, davon ein Klassenverband mit einer Regelgröße von 23 Plätzen und fünf Inklusionsklassenverbänden mit 17 Regelschulplätzen und 5 Inklusionsplätzen. Die Gesamtanzahl der Regelschulplätze betrug damit
4 108. Aufgrund der mit 182 Erstwahlwünschen in diesem Jahr besonders hohen Überanwahl der Gesamtschule Bremen-Ost und der insgesamt knapp geplanten Platzzahl in der Region habe sich die Senatorin für Kinder und Bildung dafür entschieden, einen zusätzlichen Regelklassenverband an dem Standort einzurichten und dadurch die Aufnahmekapazität auf 131 Regelplätze zu erhöhen. Diese festgesetzte Kapazität ist durch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht beanstandet worden. Auch in der Beschwerdebegründung werden keine Einwände erhoben, die durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung begründen könnten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtschule Bremen-Ost über weitere Räumlichkeiten verfügt, die in die Kapazitätsberechnung für die Regelplatzanzahl der 5. Jahrgangsstufe hätten einbezogen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Eilverfahren substantiiert vorgetragen, dass sich neben den Klassenverbänden der Sekundarstufe I 367 Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe befänden, die aufgrund des in der Oberstufe bestehenden Kurssystems auch in kleineren Gruppen unterrichtet würden. Auch unter Zugrundelegung der 12 weiteren Klassenräume, die nach Einschätzung der Antragstellerinnen nicht von den Klassenverbänden der Sekundarstufe I genutzt würden, entfielen auf jeden dieser Räume über 30 Schülerinnen und Schüler der Oberstufe. Auch wenn der Unterricht teilweise in Fachräumen stattfindet, erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die verbliebenen Raumkapazitäten für den Unterricht in der Oberstufe benötigt werden. Der Vorlage eines Raumbelegungskonzeptes oder sonstiger Unterlagen durch die Antragsgegnerin bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Es obliegt den Antragstellerinnen, glaubhaft zu machen, dass Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden oder das vorhandene Raumkonzept ermessensfehlerhaft ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 – 2 B 182/11). Ohne weitere Anhaltspunkte besteht in einem schulrechtlichen Eilverfahren kein Anlass für eine schematische Überprüfung aller der Ermittlung des Raumbedarfs zugrundeliegenden Parameter (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 6), zumal die von der Antragsgegnerin vorgetragene Anzahl der derzeitigen Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe der Gesamtschule Bremen-Ost von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden ist. Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie die Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost bereits um einen Klassenverband auf 131 Regelschulplätze ausgeweitet hatte, von einer Erweiterung auf acht Klassenzüge abgesehen hat. Auch wenn in Anbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer weiteren Regelklasse zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin zur Vermeidung von
5 Überkapazitäten hiervon abgesehen hat. Diese Überkapazitäten würden zwar nicht bei der Gesamtschule Bremen-Ost entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung ergeben, da andere benachbarte Oberschulen nicht mehr ausgelastet wären, wenn stark angewählte Oberschulen ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Oberschulen mindestens dreizügig geführt werden müssten, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung auch wirtschaftlich betreiben zu können. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung aller vorhanden Schulstandorte achtet. 2. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme an der Gesamtschule Bremen-Ost folgt hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die Gesamtschule Bremen-Ost einen Härtefall zu Unrecht anerkannt hat. Das hat das Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Beschluss eingehend dargelegt. Die von den Antragstellerinnen in Hinblick auf drei der insgesamt vier bewilligten Härtefälle mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung. a) Zur Glaubhaftmachung eines Härtefalles bedurfte es in den Fällen ID 52162 und ID 51210 keiner (weiteren) Vorlage eines ärztlichen Attestes. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Glaubhaftung der einem Härtefallantrag zugrundeliegenden Tatsachen ausgeführt, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn der Antrag auf objektive Gründe gestützt wird, die die Behauptung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Es genügt ein geringerer Überzeugungswert als zur Erbringung des vollen Beweises. Eine Behauptung kann schon nach den Umständen des Falles als glaubhaft anzunehmen sein. Im Hinblick auf Härtefallanträge in Schulzuweisungsverfahren folgt daraus, dass medizinische Tatsachen in der Regel durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft zu machen sind. Demgegenüber genügen im Hinblick auf die Angaben zu Geschwisterkindern oder zur beruflichen Situation der Eltern grundsätzlich schriftliche Erklärungen. Im Hinblick auf Geschwisterkinder kommt hinzu, dass die Schulaufsicht Kenntnis von ihnen hat, jedenfalls soweit sie bremische Schulen besuchen (vgl. OVG, Beschl. v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 11). Ausweislich der beigezogenen Behördenakte wurde im Fall ID 51210 mit dem Härtefallantrag auch eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums Bremen-Mitte vorgelegt, aus der sich die Notwendigkeit einer kinderintenivmedizinischen Behandlung eines Geschwisterkindes ergibt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss aus-
6 drücklich hingewiesen. Ob die Bescheinigung den anonymisierten und an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen übersandten Härtefallanträgen beigefügt gewesen ist, ist für die Frage der hinreichenden Glaubhaftmachung nicht relevant. Im Fall ID 52162 bedurfte es demgegenüber der Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht, weil die Schule bereits mit den besonderen familiären Umständen vertraut gewesen ist. Von den fünf Geschwistern des Kindes besuchen bereits drei Geschwister die Gesamtschule Bremen-Ost. Die älteste Schwester ist nach den Angaben im Härtefallantrag schwerbehindert. Sie sitze im Rollstuhl, leide an einer Spastik und werde über eine Sonde ernährt. Sie sei ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zusätzliche Anwendungen und diverse Arztbesuche nähmen sehr viel Zeit in Anspruch. Dass der Schule die sich dadurch für die Familie ergebenden besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der bereits stattfindenden Beschulung von drei Geschwisterkindern bekannt sind, unterliegt keinen Zweifeln. Eine weitere Glaubhaftmachung durch die Vorlage ärztlicher Atteste ist angesichts dieser Umstände entbehrlich. Auch medizinische Sachverhalte bedürfen keines weiteren Belegs, wenn sie offenkundig sind und die Schule im Hinblick auf Geschwisterkinder hiervon bereits Kenntnis erlangt hat. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurden hier auch nicht die Maßstäbe für die Anerkennung eines Härtefalls verkannt. Das gilt insbesondere auch für den bewilligten Härtefall ID 54407. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mehrfach mit der Auslegung der Geschwisterkindregelung in § 6a Abs. 2 BremSchVwG auseinandergesetzt. Zu der vor dem 01.08.2015 geltenden Geschwisterkindregelung hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die ausgewählte Schule besuche, zur Aufnahme eines Härtefalls nicht ausreiche. Die Versagung der Aufnahme müsse zu familiären Problemen führen, die so gewichtig seien, dass es gerechtfertigt sei, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen. Allein durch den Besuch von unterschiedlichen Schulen seien solche familiären Probleme nicht indiziert, weil vielfältige Konstellationen denkbar seien, in denen es zu keinen familiären Problemen komme. Ob logistische Probleme entstünden, sei etwa von dem Alter der Kinder abhängig, von der Frage, ob beide Elternteile berufstätig seien oder ob ein Elternteil alleinerziehend sei. Dies bedürfe einer Darlegung und Glaubhaftmachung durch die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2011 – 2 B 187/11). In einer späteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Härtefallregelung allerdings nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfe, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichen
7 müssten (vgl. OVG Bremen, Beschl. 08.03.2013 – 1 B 156/13, juris). Anderseits hat es darauf hingewiesen, dass die Regelung kein generelles Privileg für Geschwisterkinder enthalte, sondern es ermögliche, im Einzelfall auf besonders gelagerte familiäre Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 B 228/14 sowie Beschl. 04.09.2015 – 1 B 164/15). Auch nach der Neuregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSch-VwG hat das Oberverwaltungsgericht daran festgehalten, dass eine Entscheidung in jedem Einzelfall zu treffen sei. Allein der Umstand, dass die Nichtaufnahme dazu führe, dass drei Kinder drei verschiedene Schulen oder Kindertagesstätten besuchen müssten, genüge für eine Anerkennung als Härtefall nicht. Auch bei mehreren Kindern, die verschiedene Einrichtungen besuchten, hänge es vom konkreten Sachverhalt ab, ob dies zu familiären Problemen führe (OVG, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 B 160/17, juris Rn. 18 ff.). Nach dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt wären solche familiären Probleme im Falle einer Beschulung der Geschwisterkinder an unterschiedlichen Schulen zu erwarten. Die Begründung des Härtefallantrags wurde nicht allein auf den Umstand gestützt, dass das Kind drei Geschwisterkinder habe, von denen eines bereits die Gesamtschule Bremen-Ost besuche. Die besondere Problematik liegt hier darin begründet, dass die Mutter seit dem Tod ihres Ehemannes mit insgesamt vier Kindern alleinerziehend ist. Hinzu kommt, dass die Familie erst im Jahr 2016 aus Algerien nach Deutschland zurückgekehrt ist, wo sie als deutsche Auswanderer bis zum Tod des Ehemannes für mehrere Jahre gelebt hat. Das jetzt einzuschulende Kind ist 10 Jahre alt, das Geschwisterkind, das die Gesamtschule Bremen-Ost bereits besucht, ist 14 Jahre. In Anbetracht dieser ohnehin schwierigen Familiensituation stellt es eine erhebliche Erleichterung für die Mutter dar, wenn zwei Geschwister dieselbe Schule besuchen, sich gegenseitig begleiten und unterstützen und dadurch zur Entlastung der Mutter beitragen können. Die Versagung der Aufnahme des Kindes würde demgegenüber einen erhöhten Betreuungsaufwand mit sich bringen, der von einer alleinerziehenden Mutter mit vier Kindern ohne weitere familiäre Unterstützung nur schwer zu leisten ist. 3. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Kind mit der Nummer 52784 vorrangig in das Aufnahmeverfahren einbezogen worden ist. Nach § 6a Abs. 4 SchulVwG werden mindestens Zweidrittel der an Oberschulen zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren Grundschulen der aufnehmenden Schule durch Entscheidung der Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Schülerinnen und Schüler, die in den Einzugsbezirk einer Grundschule gezogen sind oder nachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, werden auf Antrag so behandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule besuchen.
8 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit Vorlage eines Grundstückskaufvertrags, einer Baugenehmigung, von Rechnungen über ausgeführte Arbeiten sowie einen Vertrag über Bauleistungen, nach dem der Auftragnehmer zur Fertigstellung bis Juli 2020 verpflichtet sei, ein ausreichender Nachweis über den anstehenden Zuzug in den maßgeblichen Grundschulbezirk erbracht sei. Soweit die Antragstellerinnen hiergegen einwenden, dass das Verwaltungsgericht damit keinen „nachweislichen Umzug“ verlange, sondern entgegen dem Wortlaut der Vorschrift einen „überwiegend wahrscheinlichen Umzug“ ausreichen lasse, verkennen sie selbst die tatbestandlichen Anforderungen des § 6a Abs. 4 Satz 3 SchulVwG. Die Vorschrift verlangt gerade keinen „nachweislichen Umzug“. Das würde voraussetzen, dass der Umzug bereits stattgefunden hat. § 6 Abs. 4 Satz 3 SchulVwG lässt es aber neben einem bereits stattgefundenen Umzug ausreichen, wenn der Umzug erst in der Zukunft bis zu Beginn des kommenden Schuljahres erfolgen wird. Für ein in der Zukunft liegendes Ereignis können immer nur „Nachweise“ erbracht werden, die die Absicht der eigenen künftigen Handlung glaubhaft machen. Ob der Umzug bis zum kommenden Schuljahr tatsächlich stattfinden wird, ist nicht nur beim Bau eines Eigenheimes, sondern ebenso beim beabsichtigten Umzug in ein Bestandsgebäude oder auch in eine Mietwohnung mit Unsicherheiten behaftet. Wenn nach den vorgelegten Unterlagen an der festen Absicht eines Umzugs in den Schulbezirk und auch an der Realisierbarkeit des Vorhabens keine durchgreifenden Zweifel bestehen, ist der Nachweis für einen künftigen Umzug hinreichend erbracht. Zweifel an der Absicht und an der Realisierbarkeit werden hier auch durch den Vortrag der Antragstellerinnen nicht dargetan. 4. Schließlich ist auch der Antrag der Antragstellerin zu 1 zu Recht nicht vorrangig berücksichtigt worden. Die Antragstellerinnen haben selbst keinen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls innerhalb der Anmeldefrist gestellt. Die jetzt vorgebrachten familiären Belastungen und gesundheitlichen Probleme sind nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist geltend gemacht worden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO). Die Anmeldefrist und die Frist für die Glaubhaftmachung der Härtefallgründe stellen gesetzliche Ausschlussfristen dar. Das Auswahlverfahren dient dazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten Härtegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die Einhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend
9 gemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (zur gesetzlichen Ausschlussfrist bei der Grundschulanmeldung vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 12). Auf einen fristgerechten Härtefallantrag konnte hier auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der Grundschule der Antragstellerin zu 1 angeblich die Probleme der Familie bekannt gewesen seien. Bereits vorhandene Kenntnisse vor allem an den Anmeldeschulen über familiäre Belastungen können im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zwar Berücksichtigung finden, sie erübrigen aber nicht die Stellung eines Antrags und die fristgerechte Glaubhaftmachung von Härtefallgründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Stybel gez. Dr. Kiesow