OVG Bremen Beschluss zitiert von 6

Zuweisung eines Schülers zum A-Gymnasium KI-Titel

Schulplatzvergabe · einzelne Schulwahl · vorläufiger Rechtsschutz · Kapazitätsbegrenzung · Schulrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 348/21 VG: 1 V 1510/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Minderjährigen 2. der Frau 3. des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 21. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung des Antragstellers zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums. Die Antragsteller gaben auf dem Anmeldebogen für den Besuch der weiterführenden Schule als Erstwunsch das A-Gymnasium, als Zweitwunsch das K-Gymnasium und als Drittwunsch die W-Oberschule an. Der Antragsteller zu 1. erhielt im Aufnahmeverfahren weder einen Schulplatz am A-Gymnasium noch am K-Gymnasium, sondern wurde stattdessen seinem Drittwunsch, der W-Oberschule, zugewiesen. Für das A-Gymnasium wurde ihm im Losverfahren der Wartelistenplatz 5 zugelost. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen Klage auf Zuweisung zum A-Gymnasium erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums aufzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.08.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die fünfte Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums festgesetzte Kapazität von 144 Schülerinnen und Schülern rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die räumlichen Gegebenheiten am A-Gymnasium eine mehr als fünfzügige Führung nicht erlaubten. Auch die Reduzierung der Regelklassengröße in zwei Klassenverbänden von 30 auf 27 Schülerinnen und Schüler sei jedenfalls nach Erhöhung der Jahrgangsstärke um einen fünften Zug nicht zu beanstanden, da für die fünften Klassen nur drei Räume im Gebäude „A W“ zur Verfügung stünden, die bei einer Klassengröße von 30 Kindern dem vom Verordnungsgeber festgelegten Raumbedarf von 2,2 qm pro Schulplatz gerecht würden. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet, zusätzliche (größere) Klassenräume zu schaffen. Auch die von der Senatorin für Kinder und Bildung den Schulen erteilte Erlaubnis, zusätzlich bis zu zwei Zuzugskinder je Klassenverband über der Klassenfrequenz aufzunehmen, ziehe die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung nicht in Zweifel. Aus der Erlaubnis,

3 später im Einzelfall nach entsprechender Prüfung noch bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler zusätzlich aufzunehmen, könne nicht abgeleitet werden, dass schon am Anfang des Bildungsgangs die Regelgrößen nicht erforderlich wären, um insgesamt einen erfolgversprechenden Schulbetrieb zu gewährleisten. Zudem könnten die Antragsteller aus dem Umstand, dass nach Durchführung der Erstwahl noch zwei Kinder außerkapazitär aufgenommen worden seien, keine Verletzung ihrer Rechte ableiten. Diese beiden Kinder seien im Aufnahmeverfahren zu Unrecht nicht als Kinder mit Leistungen über dem Regelstandard berücksichtigt worden. Die Heilung dieses Verfahrensfehlers habe nur durch ihre außerkapazitäre Aufnahme erfolgen können. Diese führe nicht dazu, dass der Antragsteller zu 1. bei der Teilnahme der Verlosung der Regelschulplätze unter den Kindern mit Leistungen über dem Regelstandrad benachteiligt worden sei. Das wegen der Überanwahl des A-Gymnasiums durchgeführte Aufnahmeverfahren leide zwar nach dem Stand des Verfahrens an einem Verfahrensfehler, dieser führe jedoch nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller. So rügten diese zwar zu Recht, dass die auf der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens erfolgte Anerkennung des Zwillingskindes mit der ID ... als bedingter Härtefall nicht ausreichend begründet worden sei. Hieraus könnten die Antragsteller jedoch nichts für sich herleiten. Denn dieser Verfahrensfehler werde dadurch kompensiert, dass der durch die unberechtigte Anerkennung des Härtefalls vorenthaltene Platz an dasjenige Kind außerkapazitär vergeben werde, das unter den Antragstellern im gerichtlichen Eilverfahren über die beste Wartelistenplatzierung verfüge. Dies sei der Antragsteller im Verfahren 1 V 1534/21, der auf Wartelistenplatz 2 gestanden habe. Hingegen sei die Anerkennung des Zwillingskindes mit der ID ... als bedingter Härtefall, der sich im nachfolgend durchgeführten Losverfahren realisiert habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Eltern hätten vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass eine schulische Trennung der Zwillingsschwestern mit den ID ... und ... familiäre Probleme hervorrufen würde. Insbesondere sei die starke emotionale Bindung zwischen beiden Mädchen substantiiert dargelegt worden. Die Antragsteller seien auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden, dass ihr Anliegen nicht als Härtefall behandelt worden sei. Für den Antragsteller zu 1. sei ein Härtefallantrag bereits nicht fristgemäß gestellt worden. Gegen die Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

4 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Soweit die Antragsteller ihre Rügen gegen die Kapazitätsfestsetzung für die 5. Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums aufrechterhalten, bleiben diese auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG), wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; kurz: AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2021 - 1 B 347/21, juris Rn. 8 m.w.N.). Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vorgaben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Regelgröße für einen Klassenverband in Gymnasien mit dreißig Schülerinnen und Schülern. Durch die Richtlinie über die Aufnahmekapazität der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 09.12.2020 wurden

5 für das A-Gymnasium vier Züge festgesetzt, jeweils mit einer Klassengröße von 28,5 Schülerinnen und Schüler. Die Gesamtzahl der Schulplätze betrug damit 114. Aufgrund der mit 189 Erstwahlwünschen in diesem Jahr besonders hohe Überanwahl des A-Gymnasiums hat sich die Senatorin für Kinder und Bildung dafür entschieden, einen zusätzlichen Regelklassenverband an dem Standort einzurichten und dadurch die Aufnahmekapazität auf 144 Regelplätze zu erhöhen. Diese festgesetzte Kapazität ist durch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht beanstandet worden. Auch in der Beschwerdebegründung werden keine Einwände erhoben, die durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung begründen könnten. a) Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie die Kapazitäten des A-Gymnasiums bereits um einen Klassenverband auf 144 Regelschulplätze ausgeweitet hatte, eine Erweiterung auf sechs Klassenzüge nicht vorgenommen hat. Auch wenn in Anbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer weiteren Regelklasse zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Überkapazitäten hiervon abgesehen hat. Diese Überkapazitäten würden zwar nicht bei dem A-Gymnasium entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung ergeben, da andere benachbarte Oberschulen/Gymnasien nicht mehr ausgelastet wären, wenn stark angewählte Gymnasien ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Zügigkeit der Schule auch eine Rolle spiele, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung wirtschaftlich betreiben zu können. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Festsetzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung aller vorhandenen Schulstandorte geachtet wird (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 10). b) Auch die Absenkung der Regelklassengröße auf 27 Schülerinnen und Schüler in zwei der fünf Klassenverbände ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar anhand der vorgelegten Baupläne dargelegt, dass für die fünften Klassen nur drei Räume im Gebäude „A W“ zur Verfügung stehen, die bei einer Klassengröße von 30 Kindern dem vom Verordnungsgeber festgelegten Raumbedarf von 2,2 qm pro Schulplatz gerecht würden. aa) Soweit mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht wird, dass im A-Gymnasium ein zusätzlicher, über 66 qm großer Klassenraum durch Zusammenlegung der Räume 1.31 (42,16 qm) und 1.33 (26,26 qm) geschaffen werden könne, greift dieser Einwand nicht

6 durch. Für die Zusammenlegung ist jedenfalls der Abbruch einer Trennwand erforderlich. Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern auf bauliche Maßnahmen zur Schaffung weiterer Klassenräume besteht aber grundsätzlich nicht. Das in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG verankerte Recht, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten. Die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSch-VwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, Beschl. v. 19.08.2009 - 2 B 247/09, juris Rn. 17, 24 m.w.N.). Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass diese Räume als Differenzierungsraum bzw. als Lehrerstützpunkt genutzt und in räumlicher Nähe zum Einstiegsjahr auch benötigt würden, um Schülerinnen und Schülern mit Leistungsdefiziten gerecht zu werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Widmung von Räumen zu bestimmten Zwecken liegt im Ermessen der Schulbehörde, das durch schulfachliche Belange, insbesondere die auch räumliche Sicherstellung eines leistungsfähigen Unterrichtsangebots und ungestörten Unterrichtsablaufs, geprägt wird (OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass das pädagogische Konzept der Schule, zu dem u.a. der Differenzierungsraum sowie ein Lehrerstützpunkt „vor Ort“ gehört, grundsätzlich nicht geeignet wäre, ist nicht erkennbar. Die Antragsteller meinen, ein Differenzierungsraum sei nicht erforderlich, da alle am A-Gymnasium aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ein Kompetenzniveau über dem Regelstandard hätten und ein Ausgleich der allenfalls im geringen Umfang vorhandenen Leistungsunterschiede auch im Unterricht erfolgen könne. Auch ein Lehrerstützpunkt werde nicht benötigt; da die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler im Unterricht durch die Lehrkräfte und in den Pausen durch die Pausenaufsicht sichergestellt sei. Damit setzen sie dem pädagogischen Konzept der Schule jedoch lediglich ihre eigenen Vorstellungen entgegen, ziehen das Konzept der Schule aber nicht schon durchgreifend in Zweifel. bb) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Gebäude „A W“ Räumlichkeiten durch das SZ W genutzt würden, wird mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller bestreiten eine solche Nutzung. Das Verwaltungsgericht durfte jedoch die Belegung der Räume anhand der Gebäudepläne sowie des ergänzenden Vortrags der Antragsgegnerin nachvollziehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Es hätte vielmehr den Antragstellern oblegen, glaubhaft zu machen, dass die Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Im Übrigen ist die Nutzung bestimmter Räume im Gebäude „A W“ durch das SZ W auch aus früheren Verfahren gerichtsbekannt.

7 cc) Die Annahme der Antragsteller, es gebe die Möglichkeit, das Dachgeschoss als Präsentationsraum, als Büro, als Lehrerarbeitszimmer, als Bücherei, Garderobe oder Sammlungsraum zu nutzen, damit im 1. OG oder im 2. OG Räume zur Belegung durch Schülerinnen und Schüler frei werden, ist so bereits nicht nachvollziehbar. Das 1. OG wird gemäß den Bauplänen sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin vom SZ W und nicht vom A-Gymnasium genutzt. Im 2. OG befinden sich lediglich zwei kleinere Präsentationsräume (45,64 m² und 36,67 m²), die offensichtlich nicht als Klassenräume für Regelklassen genutzt werden könnten. dd) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet sei, im Erdgeschoss des Gebäudes „K H“ durch Zusammenlegung mehrerer Übungsräume Klassenräume zu schaffen. Denn nach dem pädagogischen Konzept des A-Gymnasiums sind die 5. und 6. Jahrgangsstufe im Gebäude „A W“ untergebracht. 2. Einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in das A-Gymnasium können die Antragsteller auch nicht aus der Mitteilung Nr. 148/2021 der Senatorin für Kinder und Bildung vom 14.05.2021 herleiten. Die Mitteilung enthält Hinweise zur Schulplatzsuche für Kinder, die nach Bremen zuziehen bzw. innerhalb Bremens umziehen. In der Mitteilung wird u.a. ausgeführt, dass grundsätzlich eine Aufnahme von bis zu zwei Kindern je Klassenverband über der Klassenfrequenz erfolgen kann. Diese Mitteilung betrifft offensichtlich bereits nicht das Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn – insoweit ist die Aufnahme von Zuzugskindern in § 10 Abs. 4 Satz 2 AufnahmeVO, § 6a Abs. 4 Satz 3 BremSchVwG geregelt –, sondern Zuzüge während des laufenden Schuljahres in unterschiedlichen Jahrgangsstufen. Es ist nicht zu beanstanden, vielmehr sogar geboten, dass auch für während des laufenden Schuljahres zugezogene Kinder eine Aufnahmemöglichkeit geschaffen wird und in diesem Rahmen den Schulen auch eine – in engen Grenzen – außerkapazitäre Aufnahme gestattet wird. Nur so kann auch zugezogenen Schülerinnen und Schülern eine (wohnortnahe) Beschulung ermöglicht werden. Da es sich in solchen Fällen um eine außerkapazitäre Aufnahme handelt, wird der Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. dadurch bereits nicht verkürzt. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass dieses Verfahren für die fünfte Jahrgangstufe des A-Gymnasiums (bereits) zur Anwendung gelangt wäre. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen der festgesetzten Regelkapazität gemäß § 4 AufnahmeVO innerhalb des ersten Halbjahres des laufenden Schuljahres entsprechend seines Ranges auf der Warteliste bedient werde, sobald ein Platz am A-Gymnasium für ihn frei werden sollte. Andere Bewerberinnen und Bewerber oder Zuzüge würden ihm gegenüber während der

8 Gültigkeit der Warteliste nicht bevorzugt. Eine Überschreitung der Regelklassenfrequenz erfolge außerdem erst in höheren Jahrgängen, wenn Schülerinnen und Schüler aus Vorkursen an dem Standort in das Regelsystem integriert werden müssten, wenn es (freiwillige) Wiederholer gebe oder wenn in der Region keine anderweitigen freien Schulplätze zur Verfügung stünden, so dass Zuzüge überkapazitär aufgenommen werden müssten. 3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die Antragsteller aus dem Umstand, dass zwei Kinder außerkapazitär – insgesamt also 146 Kinder – aufgenommen worden seien, keine Verletzung ihrer Rechte ableiten können. Hinsichtlich dieser beiden Kinder hatten die Grundschulen in der Datenmaske fälschlicherweise die Erfüllung des Kriteriums der Leistungen über dem Regelstandard nicht vermerkt. Diese beiden Kinder sind deswegen im Aufnahmeverfahren des A-Gymnasiums zu Unrecht nicht als Kinder mit Leistungen über dem Regelstandard berücksichtigt worden. Dieser Verfahrensfehler ist durch ihre außerkapazitäre Aufnahme geheilt worden. Dadurch ist jedoch – wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat – der Aufnahmeanspruch des Antragstellers in keiner Weise beeinträchtigt worden. Seine Loschance hatte sich durch den Verfahrensfehler vielmehr sogar noch erhöht, da es dabei zwei Mitbewerber weniger gab. Die außerkapazitäre Aufnahme der beiden Kinder stellt auch keine Ungleichbehandlung des Antragstellers zu 1. dar, da ihm gegenüber gerade kein Verfahrensfehler begangen worden ist. Der Befürchtung des Antragstellers, durch die außerkapazitäre Aufnahme der beiden Kinder würde sich seine Chance, über die Warteliste einen Platz zu erhalten, verringern, da die Schule angekündigt habe, erst dann wieder Kinder über die Warteliste aufzunehmen, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler auf unter 144 gesunken sei, ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Sie hat erklärt, die Schülerinnen und Schüler, die die Schule als Ausgleich für einen Fehler im Aufnahmeverfahren außerkapazitär habe aufnehmen müssen, im Nachrückverfahren außer Betracht blieben. Die Behauptung, die Schule werde erst dann wieder Kinder von der Wartliste aufnehmen, wenn die Gesamtschülerzahl im 5. Jahrgang auf die festgesetzte Regelfrequenz abgeschmolzen sei, sei falsch und werde ausdrücklich zurückgewiesen. Es besteht kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. 4. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zu Unrecht im Aufnahmeverfahren vergebene Plätze dadurch auszugleichen seien, dass das Kind außerkapazitär aufgenommen werde, das unter den verbliebenen Widerspruchsführern/Antragstellern über die beste Wartelistenplatzierung verfüge. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 157/17, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 4). Die Auffassung der Antragsteller, sämtlichen Antragstellern müsste die gleiche Chance auf

9 Aufnahme eingeräumt werden, es müsste also praktisch ein neuerliches Losverfahren unter den Antragstellern durchgeführt werden, überzeugt dagegen nicht. Es hat bereits ein Losverfahren im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gegeben, das den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Dieses Ergebnis ist weiterhin relevant und kann nicht durch eine neue Verlosung umgangen werden. 5. Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anerkennung des Zwillingskindes mit der ID ... als bedingter Härtefall zu Recht erfolgt sei, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum die Begründung des Härtefalls hier den Vorgaben der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts genügt. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten. 6. Schließlich ist auch der Antrag des Antragstellers zu 1. zu Recht nicht vorrangig berücksichtigt worden. Die Antragsteller haben selbst keinen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls innerhalb der Anmeldefrist gestellt. Die jetzt vorgebrachten familiären Belastungen und gesundheitlichen Probleme sind nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist geltend gemacht worden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO). Die Anmeldefrist und die Frist für die Glaubhaftmachung der Härtefallgründe stellten gesetzliche Ausschlussfristen dar. Das Auswahlverfahren dient dazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten Härtegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die Einhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend gemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 23 m.w.N.). 7. Schließlich folgt auch aus Art. 27 BremLV kein Anspruch des Antragstellers zu 1. auf Zuweisung zum A-Gymnasium. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Besuch eines wohnortnahen Gymnasiums nicht besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8). Stets kann es nur darum gehen, dass die

10 nach pflichtgemäßem Ermessen an den verschiedenen Schulstandorten festgelegten Kapazitäten angemessen ausgeschöpft werden (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit die Antragsteller geltend machen, es gehe ihnen darum, dass der sehr leistungsstarke Antragsteller zu 1. ein Gymnasium statt einer Oberschule besuche, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass sie selbst eine Oberschule und kein Gymnasium als Drittwunsch benannt haben. Die bremischen Gymnasien sind stadtweit anwählbar. Die damit verbundenen Schulwege sind grundsätzlich auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG zumutbar. Sie müssen vor dem Hintergrund eines gut funktionierenden großstädtischen Verkehrsnetzes gesehen werden. Die Dauer der Schulwege, die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Gymnasiums L oder H-Gymnasiums ermittelt worden sind (jeweils unter einer Stunde) bewegen sich jedenfalls noch innerhalb des für Schüler der 5. Jahrgangsstufe Zumutbaren. Eine andere Frage ist, wie die Entscheidung der Eltern im Einzelfall ausfällt, wenn zwischen dem Besuch einer – wohnortnahen – Oberschule oder eines – wohnortfernen – Gymnasiums zu wählen ist. Diese Entscheidung gibt das Schulrecht aber nicht vor; sie ist von den Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Elternverantwortung zu treffen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, dass die in § 6 Abs. 5 2. Halbsatz BremSchVwG getroffene Regelung für den Fall, dass die Aufnahmekapazitäten in einer bestimmten Schulart ausgeschöpft sind, verfassungswidrig ist. Dann kann der Schüler einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden. Gymnasien und Oberschulen führen beide zum Abitur (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. gez. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Dr. N. Koch