Zuweisung zu Gesamtschule bei Härtefallantrag abgelehnt KI-Titel
Schulzuweisung · Härtefall · vorläufiger Rechtsschutz · Familieninteressen · Sicherheitsbedenken
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 230/26 VG: 1 V 1992/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 12. August 2026 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 21. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung der Antragstellerin zu 1 in die Sekundarstufe I der Gesamtschule Bremen-Ost. Die Antragstellerin zu 1 wechselt zum Schuljahr 2026/2027 von der Grundschule in die Sekundarstufe I. Ihre Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, gaben als Erstwahl für den Besuch einer weiterführenden Schule die Gesamtschule Bremen-Ost an. Am 09.02.2026 stellten sie zudem einen Härtefallantrag und führten hierzu aus, dass ihre heute 20-jährige Tochter von einem fremden Mann angesprochen worden sei. Dieses Erlebnis habe bei ihnen als Eltern dazu geführt, ihre jüngeren Kinder aus Sorge um ihre Sicherheit täglich zur Schule zu begleiten. Die Gesamtschule Bremen-Ost liege in unmittelbarer Nähe zu der von dem Bruder der Antragstellerin zu 1 besuchten Grundschule, sodass eine Begleitung beider Kinder weiterhin ohne organisatorische und psychische Belastung möglich wäre. Die Familie wohne in räumlicher Nähe der Gesamtschule Bremen-Ost und die älteren Geschwister hätten dort sehr positive Erfahrungen gemacht. Ein Sohn sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80%. Dessen Betreuung belaste den Familienalltag erheblich. Mit Bescheid vom 08.04.2026 lehnte die Gesamtschule Bremen-Ost den Härtefallantrag ab. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag wurde die Antragstellerin zu 1 der Oberschule an der Koblenzer Straße zugewiesen. Gegen beide Bescheide legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, dass das Aufnahmeverfahren an der Gesamtschule Bremen-Ost rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Ihr Härtefallantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Vorstellung, dass die Antragstellerin zu 1 und ihr kleiner Bruder den Schulweg künftig alleine zurücklegen müssten, versetze die Antragsteller zu 2 und 3 in große Angst. Die Antragstellerin zu 2 sei aufgrund einer Asthma-Erkrankung nicht dazu in der Lage, zwei Schulwege zu bewältigen, deren Schulen in entgegengesetzte Richtung lägen. Außerdem sei der erfolgte Abschlag bei der Anzahl der aufzunehmenden Schüler wegen des Sozialindexes nicht hinreichend belegt. Die räumliche Kapazität der Schule sei nicht ausgeschöpft worden. 48 Klassenverbänden stünden 56 Klassenräume gegenüber. Des Weiteren sei ein Zuzugsantrag zu Unrecht genehmigt worden, obwohl die Angaben darin widersprüchlich seien.
3 Der Widerspruch der Antragsteller wurde mit Widerspruchsbescheid des Senators für Kinder und Bildung vom 08.06.2026 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller am 01.07.2026 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 21.07.2026 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Gesamtschule Bremen-Ost festgesetzte Kapazität von 125 Regelschulplätzen für den kommenden 5. Jahrgang rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in einer Entscheidung vom 01.10.2020 (1 B 271/20) eingehend mit den Kapazitätsberechnungen zur Gesamtschule Bremen-Ost auseinandergesetzt und diese als rechtsfehlerfrei angesehen. Daran werde weiterhin festgehalten. Es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich die räumlichen Verhältnisse an der Gesamtschule Bremen-Ost, die Kapazitäten der übrigen Oberschulen in diesem Planbezirk oder das Anwahlverhalten der Eltern für den Übergang in die Sekundarstufe I seit dem Schuljahr 2020/2021 signifikant verändert hätten. Im derzeitigen 10. Jahrgang befänden sich entgegen der Annahme der Antragsteller nur deshalb ausnahmsweise acht Klassen, weil ein jahrgangsübergreifender Vorbereitungskurs zur Abschlussorientierung für Zuzugskinder aus dem Ausland eingerichtet worden sei. Aus diesem Angebot könne nicht auf die Kapazitäten für einen durchgehenden weiteren Klassenverband geschlossen werden. Das Aufnahmeverfahren weise keinen Rechtsfehler auf. Der Härtefallantrag der Antragsteller sei zutreffend abgelehnt worden. Der Vortrag der Antragsteller sei hinsichtlich der örtlichen Situation nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei jedoch, dass die Befürchtungen der Antragsteller zu 2 und 3 nicht auf einer objektivierbaren Bedrohungslage beruhten. Die Antragstellerin zu 1 sei auf ihrem Schulweg keinen besonderen Belastungen ausgesetzt. Der Schulweg betrage ca. 1,2 km und sei durch ein Schulkind der 5. Klasse problemlos zu bewältigen. Die objektive Notwendigkeit einer elterlichen Begleitung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein die subjektiven, nicht durch objektivierbare Gründe belegten Ängste von Eltern könnten einen beachtlichen Härtefall nicht begründen. Schließlich weise auch die Berücksichtigung von drei Zuzugskindern im Rahmen des Aufnahmeverfahrens keinen Rechtsfehler auf. Die Festlegung der Einzugsbezirke sei ordnungsgemäß erfolgt. Gegen die Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Sie gehen weiterhin davon aus, dass die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost fehlerhaft festgesetzt worden sei. Auch ihr Härtefallantrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen, weil die geltend gemachten Ängste objektiv nachvollziehbar seien.
4 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost für den kommenden 5. Jahrgang mit 125 Regelschulplätzen zutreffend bestimmt worden. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht gehalten, an der Gesamtschule Bremen-Ost einen achten Klassenzug in der 5. Jahrgangsstufe einzurichten. a) Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; kurz: AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Auch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vorgaben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Regelgröße für einen Klassenverband in Oberschulen mit 25 Schülerinnen und Schülern. Für inklusive Klassen sieht die Verordnung eine Absenkung der Regelgröße auf 17 Regelplätze plus 5 Inklusionsplätze vor (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 7; ferner Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 3 zur Kapazitätsermittlung in Grundschulen).
5 Nach der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.01.2026 wurden für die Gesamtschule Bremen-Ost sieben Züge festgesetzt mit einer gesetzten Regelklassengröße von 23 Plätzen. Von der grundsätzlichen Regelklassengröße mit 25 Regelschulplätzen wurde wegen des Sozialfaktors ein Abschlag von zwei Plätzen vorgenommen. Von den sieben Klassenverbänden wurde bei sechs Klassenverbänden ein weiterer Abschlag von sechs Plätzen pro Klassenverband vorgenommen, weil diese als Inklusionsklassen geführt werden. Daraus ergibt sich eine Anzahl von 125 Regelschulplätzen an der Gesamtschule Bremen-Ost (23 + 6 x 17). b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Stadtgemeinde Bremen für die Gesamtschule Bremen-Ost eine höhere Anzahl von Regelschulplätze hätte ausweisen müssen, weil bestehende Räumlichkeiten in der Schule in erheblichem Umfang bisher nicht hinreichend genutzt würden. Die von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltene Behauptung, dass acht Klassenräume entgegen ihrer Widmung nicht als solche genutzt würden, ist unzutreffend. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schule insgesamt über 56 Klassenräume inklusive der gymnasialen Oberstufe verfügt. Hinzu kommen diverse Fachräume, Hörsäle, Beratungs- und Konferenzzimmer etc. (vgl. Übersicht Räume Gesamtschule Bremen-Ost, Bl. 50 GA). Nicht den Tatsachen entspricht jedoch die Annahme der Antragsteller, dass die Anzahl der Klassenverbände einschließlich der gymnasialen Oberstufe bei 48 liege. Aus der in der Behördenakte befindlichen Übersicht des Senators für Kinder und Bildung über die „Klassenfrequenz Schule 502 (Datenbestand vom 09.04.2026)“ geht vielmehr hervor, dass es von Jahrgang 5 bis Jahrgang 11 insgesamt 47 Klassenverbände an der Gesamtschule Bremen-Ost gibt. Für den Jahrgang 12 und 13 werden keine Klassenverbände ausgewiesen, sondern nur die Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler in diesem Jahrgang. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Qualifikationsphasen I und II nicht mehr im Klassenverband, sondern im Kurssystem stattfinden. In den Jahrgängen 12 und 13 befinden sich insgesamt 245 Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls Klassenräume benötigen. Bei neun Klassenräumen, die von den Jahrgängen 5 bis 11 nicht in Anspruch genommen werden und damit für die Oberstufe verbleiben, würde sich eine Belegung von 27 Schülerinnen und Schüler pro Klassenraum in der Oberstufe 12 und 13 ergeben. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass die räumlichen Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost nicht in hinreichendem Maße genutzt würden.
6 c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch hinreichende Ermessenserwägungen zu der Frage der Einrichtung eines weiteren Zuges in der Klassenstufe 5 der Gesamtschule Bremen-Ost angestellt. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost nicht von sieben Klassenzügen mit insgesamt 125 Schülerinnen und Schülern in der 5. Jahrgangstufe auf acht Klassenzüge erhöht hat. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es auch in Anbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen an der Gesamtschule Bremen-Ost nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Überkapazitäten von der Einrichtung weiterer Kapazitäten absieht. Diese Überkapazitäten würden zwar nicht bei der Gesamtschule Bremen-Ost entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung ergeben, da andere benachbarte Oberschulen nicht mehr ausgelastet wären, wenn stark angewählte Oberschulen ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Es ist nachvollziehbar, dass Oberschulen mindestens dreizügig geführt werden müssen, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung auch wirtschaftlich betreiben zu können. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung aller vorhanden Schulstandorte achtet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 7 ff.). Die Antragsgegnerin hat zur Frage der Zügigkeit und eventueller Überkapazität auch hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Mit der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe in der Stadtgemeinde hat der Senator für Kinder und Bildung eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift erlassen, die in Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz bis 3 BremSchVwG die maximale Aufnahmekapazität für die Eingangsjahrgänge der einzelnen allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen festsetzt. Für die Gesamtschule Bremen-Ost ist auch mit Blick auf die Kapazitäten der anderen Oberschulen im Planbezirk eine Regelschulplatzzahl von 125 bei sieben Klassenzügen für die 5. Jahrgangsstufe festgesetzt worden. Die Anzahl der Regelschulplätze der übrigen Oberschulen reicht von 67 Regelschulplätzen in der Oberschule Koblenzer Straße bis zu 109 Plätzen in der Albert-Einstein-Oberschule. Zu der Frage der Zügigkeit wird im Widerspruchsbescheid des Senators für Kinder und Bildung weiter ausgeführt, dass die Einrichtung weiterer Klassenverbände zu einer nicht erforderlichen Überkapazität im Stadtteil und einer ungleichmäßigen Auslastung der Schulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen führen würde. Die Behörde sei nicht verpflichtet, allein aus Gründen der hohen Nachfrage nach Schulplätzen an einer bestimmten weiterführenden Schule dort einen oder mehrere
7 zusätzliche Klassenverbände einzurichten. Zum einen sei das Wahlverhalten der Erziehungsberechtigten im Zeitpunkt der Kapazitätsfestsetzung nicht sicher vorhersehbar. Darüber hinaus sei bei der Festsetzung der Aufnahmekapazitäten auch der pädagogische Anspruch der jeweiligen Schule zu berücksichtigen. Beides stehe vorliegend der Einrichtung eines achten Klassenzuges an der Gesamtschule Bremen-Ost entgegen. Diese Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beachten insbesondere die sich aus § 6 Abs. 2 BremSchVwG ergebenden Ermessenszwecke und stellen durch die Einrichtung von sieben Klassenzügen mit 125 Regelschulplätzen, mehr als an jeder anderen Oberschule im Planbezirk, bereits einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Gewährleistung von Mindestkapazitäten an allen im Planbezirk befindlichen Schulen und dem in letzten Jahren zu beobachtenden Wahlverhalten der Erziehungsberechtigten im Stadtteil dar. 2. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme an der Gesamtschule Bremen-Ost folgt hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin den Härtefallantrag der Antragsteller zu Unrecht abgelehnt hätte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Befürchtungen der Antragsteller zu 2 und 3 nicht auf einer objektivierbaren Bedrohungslage beruhten. Die Antragstellerin zu 1 sei auf dem Weg zu der ihr zugewiesenen Oberschule an der Koblenzer Straße lediglich den Belastungen ausgesetzt, wie jedes andere Schulkind ihres Alters auch. Der Schulweg betrage 1,2 km und könne durch ein Schulkind der 5. Klasse problemlos allein zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Teil des Weges mit der Straßenbahnlinie 1 zurückzulegen. Die objektive Notwendigkeit einer Begleitung durch die Eltern bestehe nicht. Allein die subjektiven, nicht durch objektivierbare Gründe belegten Ängste von Eltern könnten keinen rechtlich beachtlichen Härtefall begründen. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde dagegen vortragen, dass auch subjektiv empfundene Belastungen einen Härtefall begründen könnten, wenn sie objektiv nachvollziehbar seien, fehlt es bisher bereits an einem hinreichend substantiierten, fristgerechten Vorbringen des Vorfalls, der angeblich die Ängste der Antragsteller zu 2 und 3 verursacht habe. In ihrem Härtefallantrag, eingegangen beim Senator für Kinder und Bildung am 09.02.2026, trugen die Antragsteller zu ihren „nachvollziehbaren Sicherheits- und Betreuungsaspekten“ vor, dass die heute 20-jährige Tochter der Antragsteller zu 2 und 3 von einem fremden Mann angesprochen worden sei. Dieses Erlebnis habe bei ihnen als Eltern
8 zu einer anhaltenden Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder geführt. Aus diesem Grund würden die beiden jüngeren Kinder täglich von der Antragstellerin zu 2 zur Schule begleitet. Die Frist zur Begründung und Glaubhaftmachung eines Härtefallantrags endete in der Stadtgemeinde Bremen in diesem Jahr am 10.02.2026. Bei der für die Glaubhaftmachung der Härtefallgründe festgesetzten Frist handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Ausschlussfrist. Sie dient dazu, das Massenverfahren zur Verteilung der Schulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer Überschreitung ihrer Aufnahmekapazitäten und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.). Sowohl für die Schulen als auch für die um die begrenzten Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten soll hinreichend vor Beginn des Schuljahres verbindliche Klarheit darüber bestehen, welche Schule das Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten und hinreichend substantiierten Härtegründen soll den reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, das auf eine Einhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist (OVG Bremen, Beschl. v. 20.08.2025 - 1 B 217/25, juris Rn. 12; Beschl. v. 13.09.2021 - 1 B 347/21, juris Rn. 18; Beschl. v. 01.01.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 23). Innerhalb der Frist für die Begründung des Härtefallantrags haben die Antragsteller zu dem ihre subjektiven Ängste auslösenden Vorfall nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es bleibt offen, wann sich der Vorfall zugetragen haben soll. Es wird nicht weiter dargelegt, wie sich die Situation im Einzelnen zugetragen habe und was inhaltlich gesprochen worden sei. Es bleibt auch unklar, wo sich die Situation zugetragen haben soll. Die Antragsteller tragen zudem nichts dazu vor, ob sie damals wegen des Vorfalls eine Strafanzeige erstattet haben. Erst im Widerspruch wurde von einem Übergriff auf dem Schulweg und schließlich in der Beschwerdebegründung von einem sexuellen Übergriff gesprochen, jedoch fehlt es weiterhin an jeglicher Konkretisierung zur zeitlichen Einordnung und an Schilderungen der konkreten Situation. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung eines Geschehnisses, das objektiv geeignet wäre, die bestehenden Ängste der Eltern nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass das Bestehen eines Härtefalls nicht allein von den subjektiven Empfindungen und Sichtweisen der Eltern abhängen kann. Ein Härtefall liegt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Dass sich Eltern über die auf dem Schulweg für ihre Kinder bestehenden Gefahren grundsätzlich sorgen, ist nachvollziehbar. Das gilt im besonderen Maße
9 für die durch den Straßenverkehr begründeten Gefahren, aber auch im Hinblick darauf, dass Kinder auf dem Schulweg von Straftaten betroffen sein können. Nachvollziehbar ist auch, dass diese Sorge noch größer sein kann, wenn sich bestehende Gefahren bei Geschwisterkindern in der Vergangenheit realisiert haben. Die Lösung kann jedoch auch in dieser Konstellation nicht darin bestehen, das Kind bis zum Ende seiner Schulzeit auf dem Schulweg zu begleiten, zumal sich die Gefahrensituationen nicht auf den Schulweg beschränken, sondern letztlich für jeden anderen Aufenthaltsort gelten. Es ist die Aufgabe der Eltern, sich rational mit ihren Ängsten auseinanderzusetzen und zu lernen, mit ihnen umzugehen, und nicht die Aufgabe der Schulbehörde, durch die Anerkennung von Härtefällen die Fortsetzung von Verhaltensweisen zu ermöglichen, die auch unter pädagogischen Gesichtspunkten als problematisch erscheinen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange