LG Köln · Nordrhein-Westfalen 28. Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

Für die Entscheidung über den Erlass der Anordnung ist gemäß § 21 Abs. 3 S. 3, 4 TTDSG das Landgericht Köln …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Für die Entscheidung über den Erlass der Anordnung ist gemäß § 21 Abs. 3 S. 3, 4 TTDSG das Landgericht Köln zuständig.

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Die Beteiligte ist der Antragstellerin nicht zur Auskunft gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 TTDSG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG verpflichtet. Die Auskunft ist nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs. 1 TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich.

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Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 TTDSG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG hat derjenige einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Bestandsdaten bei einem Anbieter von Telemedien, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs.1 TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Auf die Frage des Bestehens von Unterlassungsansprüchen kommt es - solange die Straftatbestände der §§ 185 ff. nicht erfüllt sind - nicht an. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, da es insoweit an der Verwirklichung von nach § 1 Abs. 3 NetzDG relevanten Straftatbeständen, namentlich §§ 185, 186 und 187 StGB, fehlt.

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In der streitgegenständlichen Bewertung sind keine Äußerungen enthalten, die geeignet sind, den Straftatbestand der §§ 186, 187 StGB zu erfüllen.

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Nach §§ 186 f. StGB macht sich strafbar, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

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Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob der durchschnittliche Rezipient die Äußerung „Seine Krönung findet ein solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen.“ dahingehend versteht, dass tatsächlich mehr als ein Mitarbeiter entsprechende Gerichtsverfahren geführt haben. Da es unstreitig einen Fall gab, in dem die Antragstellerin zur Zahlung von Arbeits- bzw. Urlaubsentgelt sowie zur Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses verurteilt wurde, ergibt sich aus der Verwendung des Plurals keine relevante zusätzliche Beeinträchtigung. Selbst wenn der Rezipient davon ausgeht, dass es tatsächlich zu zwei oder ggf. noch mehr Verurteilungen gekommen ist, ist dies nicht geeignet, die Antragstellerin über den bereits von ihr selbst unstreitig verursachten Rufschaden hinaus verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Es reicht, dass sie einmal ihren arbeitsrechtlichen, sozialen und sittlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, um ihren Ruf zu beschädigen. Die generalisierende Aussage des Nutzers kann dies nicht in strafrechtlich relevanter Weise verschlimmern. Das von Antragstellerin dargelegt Verständnis der Äußerung, dass es „eine statistisch hohe Wahrscheinlichkeit gebe“, als Mitarbeiter sein Gehalt einklagen zu müssen, ist aus Sicht der Kammer fernliegend.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die genannte Äußerung auch nicht i.S.v. § 187, 3. Alt. StGB dazu geeignet, den Kredit der Antragstellerin zu gefährden. Denn auch diesbezüglich ergibt sich kein relevanter Unterschied daraus, ob eine entsprechende gerichtliche Durchsetzung lediglich ein Mal oder noch ein zweites Mal erfolgt ist.

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Soweit die Antragstellerin im Weiteren ausführt, dass die Beteiligte ihre Prüf- und Weiterleitungspflichten verletzt habe, erschließt sich nicht, weshalb sich alleine daraus eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergeben soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 3 S. 6 TTDSG i.V.m. § 84 FamFG.