Unionsgeschmacksmuster – Ablauf des Schutzes des Unionsgeschmacksmusters
Barth GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsgeschmacksmuster – Ablauf des Schutzes des Unionsgeschmacksmusters – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Sorgfaltspflicht – Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Barth GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
| Gâlea | Tóth | Ricziová |
Gründe
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Barth GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. August 2025 (Sache R 651/2025-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 17. Juni 2019 wurde das Unionsgeschmacksmuster Nr. 6477709-0001 zugunsten der Klägerin mit der Erzeugnisangabe „Isolierkisten“ in das Register eingetragen.
Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass der Schutz des Geschmacksmusters am 17. Juni 2024 ablaufe und dass der Verlängerungsantrag und die Verlängerungsgebühr spätestens bis zum 1. Juli 2024 bei ihm eingehen müssten. Ein verspäteter Antrag sei gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten möglich. Auf diese Mitteilung gingen beim EUIPO weder eine Antwort noch die Verlängerungsgebühr ein.
Am 11. Januar 2025 unterrichtete das EUIPO die Klägerin, dass der Schutz des in Rede stehenden Geschmacksmusters am 17. Juni 2024 abgelaufen sei.
Am 30. Januar 2025 stellte die Klägerin gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) beim EUIPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr. Sie entrichtete die Wiedereinsetzungsgebühr sowie die Verlängerungsgebühr.
Mit Entscheidung vom 17. Februar 2025 wies das EUIPO diesen Antrag zurück und ordnete die Rückerstattung der Verlängerungsgebühr an.
Am 11. April 2025 legte die Klägerin gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beachtet habe.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Entscheidung des EUIPO vom 17. Februar 2025 aufzuheben;
– die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr bzw. für die Verlängerung der am 17. Juni 2024 ablaufenden Schutzdauer des Geschmacksmusters anzuordnen oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen und diesem entsprechende Anweisungen zu erteilen;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der dem EUIPO entstandenen Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
Vorab ist festzustellen, dass der zweite Klageantrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO vom 17. Februar 2025 aufhebt, und der erste Teil des dritten Klageantrags, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anordnet, in Wirklichkeit einen Antrag auf Abänderung darstellen, mit dem die Klägerin das Gericht ersucht, die Entscheidung zu treffen, die ihrer Ansicht nach die Beschwerdekammer hätte treffen müssen.
Der zweite, hilfsweise gestellte Teil des dritten Klageantrags ist darauf gerichtet, dass das Gericht die Sache an das EUIPO zurückverweist und ihm entsprechende Anweisungen erteilt. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erlassen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist der zweite Teil des dritten Klageantrags wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, soweit die Klägerin beantragt, dass dem EUIPO Anweisungen erteilt werden.
Zur Begründetheit
Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 dieser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 geltenden Fassung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beachtet habe. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur bei außergewöhnlichen und damit nicht kraft Erfahrung vorhersehbaren Umständen gewährt werden.
Hierzu hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass nach dem Vortrag der Klägerin Fehler der Angestellten ihres Vertreters für die Versäumnis der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags und die Zahlung der Verlängerungsgebühr ursächlich gewesen seien. Die für die Fristenüberwachung und Auslösung der Zahlung verantwortliche Mitarbeiterin F habe die Zahlung nur für die Verlängerung der Eintragung im Vereinigten Königreich beauftragt, nicht aber für die Verlängerung als Unionsgeschmacksmuster. Die wiederum für die Ausführung der Zahlungen zuständige Mitarbeiterin Z habe nicht bemerkt, dass die Zahlung nicht ausgelöst wurde und dennoch die Frist aus dem Fristenkalender gestrichen. Insoweit hat die Beschwerdekammer angenommen, dass die geschilderten Ereignisse allein auf von den Mitarbeiterinnen begangenen menschlichen Fehlern beruhten, die keine außergewöhnlichen und kraft Erfahrung unvorhersehbaren Umstände darstellten, auch wenn der Vertreter der Klägerin diese Mitarbeiterinnen entsprechend ausgebildet, angewiesen und überwacht habe. Auf die Frage, ob die Versäumnis auf einem einzelnen menschlichen Fehler oder auf einer Verkettung solcher Fehler beruhe, könne es daher nicht ankommen, da auch die fehlerhafte Kontrolle durch eine zweite Mitarbeiterin ein menschlicher Fehler und damit ein nach der Erfahrung vorhersehbarer Umstand sei.
Zweitens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Vorgehensweise in der Kanzlei des Vertreters kein ausreichend sicheres Fristenkontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung darstelle, um eine unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell auszuschließen. Insoweit hat sie zum einen festgestellt, dass bereits die von der Klägerin geltend gemachte Kontrolle nach dem Vieraugenprinzip zweifelhaft sei, da zum einen der Umfang der Überprüfung der durch die Mitarbeiterin F veranlassten Zahlungen durch die Mitarbeiterin Z unklar bleibe und zum anderen keine systematische Überprüfung der Handlungen der Mitarbeiterin Z stattgefunden habe. Die Erklärung des Vertreters der Klägerin, er habe die Zahlungen nur stichprobenweise überprüft und sich im Übrigen auf die Erfahrung seiner Mitarbeiterinnen und das Vieraugenprinzip verlassen, genüge insoweit nicht. Die geschilderten Abläufe stellten sich daher nicht als ein System dar, das auf die Kontrolle der Fristen ausgelegt sei, um deren Einhaltung zu garantieren, sondern als eine schlichte Arbeitsteilung, und zwar vor allem deshalb, da die Überprüfung der Zahlungen durch die Mitarbeiterin Z primär der Buchführung und der Kontrolle etwaiger Ansprüche und nicht der Fristenkontrolle diene. Ferner könnten auch die gelegentlichen Kontrollen durch den Vertreter der Klägerin kein sicheres Fristenkontrollsystem begründen, das geeignet wäre, vorhersehbare Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Insbesondere lasse sich durch eine solche stichprobenartige Kontrolle nicht zuverlässig feststellen, ob alle Zahlungen tatsächlich erfolgt seien, da es sich eher um eine Maßnahme zur allgemeinen Kontrolle der Mitarbeiterinnen handele.
Die Klägerin bringt erstens vor, dass die Beschwerdekammer die Anforderungen, die sich aus dem Merkmal der „nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ ergäben, überspannt habe. Hierzu macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr Vertreter ein System zur Fristenüberwachung eingerichtet habe, das auf dem Vieraugenprinzip beruhe, und dieses Prinzip als ausreichender Mechanismus zur Kontrolle sowie zur Erkennung und Korrektur etwaiger Fehler anzusehen sei. Angesichts der Erfahrung der Mitarbeiterinnen F und Z und der Ausbildung der Mitarbeiterin Z sei der Umstand, dass diese Mitarbeiterinnen innerhalb einer Bearbeitungskette einen Fehler begehen würden, nicht vorhersehbar gewesen, sondern vielmehr als außergewöhnlich anzusehen. Das Bestehen von Restrisiken durch menschliches Handeln könne für sich genommen die Zurückweisung des Antrags nicht rechtfertigen, weil es andernfalls kein Sicherheitssystem gäbe, das den Anforderungen an das Merkmal „nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt“ genüge.
Zweitens macht die Klägerin geltend, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt, wonach diese Sorgfalt bei menschlichen Fehlern per se als nicht beachtet angesehen werden könne, weil solche Fehler stets voraussehbare Ereignisse seien, führe zu einer unzulässigen Beschränkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Fälle höherer Gewalt. Hätte der Gesetzgeber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf solche Fälle beschränken wollen, hätte er Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 entsprechend formuliert. Der Gesetzgeber habe jedoch offensichtlich gesehen, dass menschliche Fehler auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt eintreten könnten.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 wird der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem EUIPO eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hatte.
Nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Beteiligte mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteil vom 23. Februar 2016, Pirelli Tyre/HABM [Laufflächen für Reifen u. a.], T-279/15 bis T-282/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:92, Rn. 15).
Aus Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 geht auch hervor, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie dem Anmelder oder Inhaber eines Unionsgeschmacksmusters oder jedem anderen an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten obliegt. Sollten sich diese Personen jedoch vertreten lassen, obliegt die Sorgfaltspflicht dem Vertreter in gleichem Maß wie diesen Personen selbst. Da nämlich der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers eines Unionsgeschmacksmusters oder eines anderen an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten handelt, sind seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2023, Breville/EUIPO [Back-, Brat- oder Frittiervorrichtungen], T-616/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:576, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung erfordert die Wendung „alle … nach den gegebenen Umständen gebotene … Sorgfalt“ in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt. Daraus folgt, dass allein außergewöhnliche und damit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge haben können (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T-604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 eng auszulegen. Die Einhaltung von Fristen gehört nämlich zum zwingenden Recht, und die Wiedereinsetzung in eine Frist nach deren Ablauf kann der Rechtssicherheit schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Fisch, T-604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht der vorstehend in den Rn. 20 bis 24 dargelegten Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beachtet habe.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Mitarbeiterinnen ihres Vertreters Fehler begangen haben, dass es sich um menschliche Fehler handelte und dass der Patentanwalt die Ausführung der Zahlungen der Verlängerungsgebühr nur stichprobenweise überprüft hat. Die Klägerin führt hierzu Folgendes aus:
– Die Mitarbeiterin F habe nach Eingang der Zahlung der Klägerin die Zahlung der Verlängerungsgebühr nur für die Eintragung im Vereinigten Königreich, irrtümlich aber keine Zahlung für die Verlängerung als Unionsgeschmacksmuster ausgelöst.
– Sodann habe die Mitarbeiterin Z, die bei der Verbuchung des von der Mandantschaft erhaltenen Betrags zu prüfen habe, ob die für die Einhaltung der Fristen zuständige Mitarbeiterin F die Zahlung der Verlängerungsgebühr tatsächlich ausgelöst habe, nicht bemerkt, dass die Mitarbeiterin F die betreffende Zahlung an das EUIPO nicht ausgelöst habe.
– Folglich habe die Mitarbeiterin Z, die auch für die Streichung der aktuellen Frist für die Zahlung dieser Gebühr sowie für die Eintragung der neuen Frist bzw. der Wiedervorlage für die nächste Verlängerungsgebühr im Fristenkalender verantwortlich gewesen sei, die in Rede stehende Verlängerungsfrist aus diesem Kalender gestrichen, obwohl die Zahlung an das EUIPO nicht ausgeführt worden sei, und die neuen Fristen bzw. Wiedervorlagen für die nächste Verlängerungsgebühr eingetragen.
– Anschließend habe der Patentanwalt den Kalender kontrolliert und überprüft, ob alle Fristen ordnungsgemäß als eingehalten gekennzeichnet worden seien.
– Die Ausführung der Zahlungen der Verlängerungsgebühr selbst sei jedoch nur stichprobenweise überprüft worden, d. h. nicht systematisch in jedem Fall.
– Da die in Rede stehende Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr aus dem Kalender gestrichen wurde und die Frist bzw. die Wiedervorlagen für die nächste Verlängerungsgebühr eingetragen worden seien, habe der Patentanwalt nicht ahnen können, dass gleich zwei Mitarbeiterinnen eine Kette von Fehlern unterlaufen würde.
Gleichwohl macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr Vertreter ein System zur Fristenüberwachung eingerichtet habe, das auf dem Vieraugenprinzip beruhe, und dieses Prinzip als ausreichender Mechanismus zur Kontrolle sowie zur Erkennung und Korrektur etwaiger Fehler anzusehen sei.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts menschliche Fehler bei der Datenerfassung der Erfahrung nach nicht als außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse angesehen werden können, selbst wenn die Mitarbeiter angemessen ausgebildet werden und einer angemessenen Weisung und Aufsicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2021, Lee/EUIPO [Tischmesser, Gabeln und Löffel], T-382/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:210, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die von den beiden Mitarbeiterinnen des Vertreters der Klägerin begangenen Fehler, die allein auf menschlichen Fehlern beruhen, keine außergewöhnlichen und kraft Erfahrung unvorhersehbaren Umstände darstellen. Dass bei der Ausführung manueller Tätigkeiten in der Verwaltung von Verlängerungen Fehler auftreten, war nämlich ein vorhersehbares Ereignis (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Dezember 2022, AMO Development/EUIPO [Medizinische Instrumente], T-311/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:822, Rn. 32).
Ferner sollte das System der internen Kontrolle und Überwachung der Fristen im Sinne der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung die Möglichkeit bieten, jeden vorhersehbaren Fehler bei den den Beschäftigten obliegenden Aufgaben zu erkennen und zu beheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. September 2011, ara/HABM – Allrounder [A], T-397/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:464, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ergibt sich erstens aus der Rechtsprechung, dass ein System der internen Kontrolle und Überwachung der Fristen, das im Wesentlichen darauf beruht, dass eine Person die Arbeit einer weiteren Person kontrolliert, die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen nicht generell ausschließen kann (Urteil vom 21. April 2021, Tischmesser, Gabel und Löffel, T-382/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:210, Rn. 31). Das Kontrollsystem beim Vertreter der Klägerin beruhte aber gerade auf der Kontrolle der Mitarbeiterin F durch die Mitarbeiterin Z, um zu überprüfen, ob die Zahlungen der Verlängerungsgebühr tatsächlich ausgelöst worden waren.
Zweitens ergibt sich oben aus Rn. 26, dass es keine systematische Kontrolle der Handlungen der Mitarbeiterin Z gegeben hat, die allein dafür zuständig war, im Fristenkalender die Frist für die Verlängerungsgebühr zu streichen, wenn die Zahlung ausgelöst wurde, sowie die neuen Fristen bzw. Wiedervorlagen für die nächste Verlängerungsgebühr einzutragen. Dass der Patentanwalt die Ausführung der Zahlungen nur stichprobenweise überprüfte, hat die Klägerin eingeräumt.
Demnach hat sich im vorliegenden Fall das Verfahren zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen als unwirksam und unzureichend erwiesen. Dagegen hätten systematische Maßnahmen zur Nachverfolgung – etwa Aufforderungen, den Zahlungseingang zu bestätigen, oder auch die nachträgliche Überprüfung, ob die Verlängerung in das Register eingetragen wurde – es ermöglicht, den in Rede stehenden Fehler zu erkennen.
Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Kanzlei des Vertreters der Klägerin angewandte Vorgehensweise kein ausreichend sicheres Fristenkontrollsystem darstellt und dass die Klägerin folglich nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beachtet hat.
Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein auf Fälle höherer Gewalt beschränke. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen in den Rn. 29 bis 33 ergibt, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in der Kanzlei des Vertreters der Klägerin angewandte Vorgehensweise kein ausreichend sicheres Fristenkontrollsystem darstelle, um der Sorgfaltspflicht gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu genügen. Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher unerheblich.
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822
Die Klägerin macht geltend, Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 impliziere die Pflicht der Beschwerdekammer, den vorgetragenen Sachverhalt genau auszuwerten und gegebenenfalls – bei Unklarheiten oder Unvollständigkeiten – den Beteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdekammer lege zugrunde, dass die Mitarbeiterin Z nur die Aufgabe einer Buchhalterin gehabt habe. Diese Feststellung sei fehlerhaft und beruhe offenbar auf einer nicht hinreichend genauen Auswertung des Beschwerdevortrags. Die Klägerin habe nämlich ausgeführt, dass diese Mitarbeiterin eine ausgebildete Rechtsfachwirtin und nicht eine bloße Buchhalterin sei und dass ihre Aufgabe im System explizit darin bestanden habe, die Einhaltung der Verlängerungsfristen zu überwachen, die Veranlassung der Zahlung der Verlängerungsgebühren zu kontrollieren und die Fristen nach Erfüllung zu streichen. Die Mitarbeiterin sei daher explizit ein wesentlicher Bestandteil des Kontrollsystems gewesen. Hätte die Beschwerdekammer weitere Nachweise für erforderlich gehalten, hätte sie der Klägerin gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 eine Frist zur Stellungnahme einräumen müssen.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten bei der Prüfung der Beschwerde so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
Erstens beruht der vorliegende Klagegrund der Klägerin auf der Annahme, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Mitarbeiterin Z nur die Aufgabe einer Buchhalterin gehabt habe.
Indessen hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Abläufe in der Kanzlei des Vertreters der Klägerin sich nicht als ein System darstellten, das auf die Kontrolle der Fristen ausgelegt sei, um deren Einhaltung zu garantieren, sondern als eine schlichte Arbeitsteilung, was sich insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass die Auszahlungsüberprüfung durch die Mitarbeiterin Z zu dem Zweck stattfinde, mögliche Forderungen zwischen dem Vertreter und seiner Mandantschaft zu überprüfen, also primär der Buchhaltung und der Kontrolle etwaiger Ansprüche und nicht der Fristenkontrolle diene. Die Verwendung des Wortes „primär“ zeigt deutlich, dass die Annahme der Klägerin unzutreffend ist. Untermauert wird dies durch die Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung, wonach eine Überprüfung der von der Mitarbeiterin F veranlassten Zahlungen durch die Mitarbeiterin Z vorgesehen sei, dass aber der Umfang dieser Kontrolle unklar bleibe.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, von der in Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Beschwerdekammer wird nämlich mit dieser Bestimmung nicht die Verpflichtung auferlegt, die Beteiligten aufzufordern, ihre eigenen bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsätze und Unterlagen zu vervollständigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2011, Gühring/HABM [Kombination von Ginstergelb und Silbergrau und Kombination von Ockergelb und Silbergrau], T-299/09 und T-300/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:28, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher war die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre eigenen Schriftsätze und Unterlagen, die die Aufgabe der Mitarbeiterin Z in der Kanzlei ihres Vertreters betrafen, mit einer Stellungnahme zu ergänzen.
Drittens hat sich die Beschwerdekammer für ihre Feststellung, dass es in der Kanzlei des Vertreters der Klägerin kein ausreichend sicheres Fristenkontrollsystem gebe, jedenfalls auch auf das Fehlen einer systematischen Kontrolle der Handlungen der Mitarbeiterin Z gestützt. Die Beschwerdekammer konnte daher aufgrund der bereits vorliegenden Informationen, und ohne dass es einer weiteren Stellungnahme bedurfte, gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 darüber entscheiden, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass sie alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beachtet hat.
Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Verfahren
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In der Rechtssache T-745/25,
Barth GmbH mit Sitz in Schlierbach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt I. Dragobetski,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea, des Richters T. Tóth und der Richterin B. Ricziová (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes