BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung
Kammerbeschluss ohne Begründung
Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung
Verfassungsrecht – Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.