Zugang zu Dokumenten
Régie autonome des transports parisiens (RATP) gegen Europäische Kommission
Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die ein von der Kommission gegen einen Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren betreffen – Von der Klägerin stammende Dokumente – Antrag eines Dritten auf Zugang – Ursprüngliche r Beschluss , mit dem ein teilweise r Zugang gewährt wird – Fehlender Klagegegenstand – Unzulässigkeit
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Régie autonome des transports parisiens (RATP) trägt die Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 19. Dezember 2017 erhielt die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu mehreren Dokumenten, der unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2017/7530 eingetragen wurde (im Folgenden: ursprünglicher Antrag auf Zugang) und insbesondere drei Dokumente betraf (im Folgenden: streitige Dokumente), die von der Klägerin, der Régie autonome des transports parisiens (RATP), verfasst worden waren.
Bei den streitigen Dokumenten handelt es sich um
– ein Schreiben vom 21. Mai 2012 des geschäftsführenden Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin an den Präsidenten der Kommission,
– ein Schreiben vom 22. Mai 2012 des geschäftsführenden Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin an den Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Mobilität und Verkehr“ der Kommission (im Folgenden: GD Move);
– ein Schreiben vom 28. März 2013 des geschäftsführenden Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin an den Vizepräsidenten der Kommission.
Am 5. März 2018 erließ die GD Move einen Beschluss, mit dem sie dem Steller des ursprünglichen Antrags auf Zugang (im Folgenden: Antragsteller) teilweisen Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährte (im Folgenden: angefochtener Beschluss), und übermittelte diesen per Einschreiben mit Rückschein und per E-Mail an den Antragsteller. Außerdem fügte sie dem angefochtenen Beschluss eine bereinigte Fassung der streitigen Dokumente bei.
Am 19. März 2018 stellte der Antragsteller beim Generalsekretariat der Kommission gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den gesamten streitigen Dokumenten (im Folgenden: Zweitantrag auf Zugang).
Am 20. April 2018 informierte die GD Move den Antragsteller, dass bei der Übermittlung des angefochtenen Beschlusses ein Fehler unterlaufen sei und dass die streitigen Dokumente ihm nicht hätten übermittelt werden dürfen. Die GD Move bat den Antragsteller, die streitigen Dokumente nicht zu drucken, zu speichern oder zu verwenden und die zuvor an ihn gesendeten Mitteilungen zu vernichten.
Am 25. April 2018 forderte die GD Move den Antragsteller auf, eine Erklärung zu unterzeichnen, nach der er sich verpflichtete, erstens die bereinigten Fassungen der streitigen, am 5. März 2018 übermittelten Dokumente nicht zu verwenden, zu übermitteln, weiterzugeben, zu kopieren oder zu bearbeiten, zweitens, ihren Inhalt nicht zu veröffentlichen, und drittens jede elektronische Fassung und jede Papierfassung der streitigen Dokumente zu vernichten. Am selben Tag schickte der Antragsteller die von ihm handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurück.
Am 27. April 2018 erfuhr die Klägerin aus der Antwort der Kommission auf die Fragen des Präsidenten des Gerichts in dem von ihr am 23. April 2018 eingeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das unter dem Aktenzeichen T-250/18 R in das Register eingetragen worden war und auch die Frage der Offenlegung der streitigen Dokumente infolge eines früheren Antrags auf Zugang betraf, vom ursprünglichen Antrag auf Zugang und von der irrtümlichen Übermittlung einer bereinigten Fassung der streitigen Dokumente an den Antragsteller durch die Kommission.
Am 4. Mai 2018 fand ein Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission statt, bei dem die Klägerin von der Kommission die Übermittlung der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 5. März 2018 sowie die diesem am selben Tag zugesandten Dokumente forderte.
Am 23. Mai 2018 wiederholte die Klägerin schriftlich ihre Forderung, eine Kopie der E-Mail vom 5. März 2018 sowie alle an den Antragsteller geschickten Dokumente, einschließlich der streitigen Dokumente, zu erhalten.
Am 7. Juni 2018 erließ der Generalsekretär der Kommission auf den Zweitantrag auf Zugang hin einen Beschluss (im Folgenden: Beschluss vom 7. Juni 2018) (siehe oben, Rn. 4). In diesem Beschluss lehnte er jede Offenlegung der streitigen Dokumente mit der Begründung ab, dass ihre Offenlegung die laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen T-250/18, RATP/Kommission, und T-250/18 R, RATP/Kommission, beeinträchtigen würde.
Am 12. Juni 2018 übermittelte die Kommission der Klägerin den angefochtenen Beschluss, das Verzeichnis der 27 Dokumente, die von der Kommission als von dem ursprünglichen Antrag auf Zugang betroffen eingestuft wurden, und die streitigen Dokumente, wie sie dem Antragsteller übermittelt worden waren.
Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 11. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat am 24. November 2018 zu dieser Einrede Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährt;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt in der Einrede der Unzulässigkeit,
– die Nichtigkeitsklage wegen fehlenden Klagegegenstands für unzulässig zu erklären,
– hilfsweise die Nichtigkeitsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig zu erklären,
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,
– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– ihrer Klage stattzugeben;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Einrede der Unzulässigkeit
Nach Ansicht der Klägerin kann eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Gegenstandslosigkeit nur auf Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestützt werden. Da die Kommission Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung in ihrer Einrede der Unzulässigkeit nicht genannt habe, sei diese als unzulässig zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit nicht vorträgt, die Klage sei während des Verfahrens gegenstandslos geworden, sondern dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung gegenstandslos gewesen sei. Gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Beklagte beantragen, dass das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheidet, und die Gegenstandslosigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung ist ein Unzulässigkeitsgrund.
Darüber hinaus kann das Gericht jedenfalls gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Da bei Unzulässigkeit einer Klage wegen Gegenstandslosigkeit zum Zeitpunkt ihrer Erhebung eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehlt, kann das Gericht von Amts wegen über diese Frage entscheiden.
Folglich macht die Klägerin zu Unrecht die Unzulässigkeit der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geltend.
Zur Begründetheit der Einrede der Unzulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Die Kommission ist in erster Linie der Ansicht, dass die Klage für unzulässig zu erklären sei, da sie einen Rechtsakt betreffe, der zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht mehr existiert habe. Der angefochtene Beschluss sei in seiner Gesamtheit durch den Beschluss vom 7. Juni 2018 ersetzt worden, der auf den Zweitantrag auf Zugang hin ergangen sei. Mit diesem Beschluss sei der Standpunkt des Organs endgültig festgelegt worden.
Die von der Klägerin am 6. Juli 2018 erhobene Klage sei gegenstandslos, da sie darauf abziele, einen Rechtsakt für nichtig zu erklären, der seit dem 7. Juni 2018, dem Tag, an dem er durch den Beschluss der Kommission von diesem Tag als Antwort auf den Zweitantrag auf Zugang ersetzt worden sei, nicht mehr existiert habe. Unabhängig von der Frage des Rechtsschutzinteresses habe somit der Grund des von der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht existiert. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Beschluss vom 7. Juni 2018 das Vorbringen der Klägerin vollständig entkräfte, da sie darin in der Sache entschieden habe, den Zugang zu den streitigen Dokumenten vollständig zu verweigern.
Hilfsweise ist die Kommission der Ansicht, dass die vorliegende Klage für unzulässig zu erklären sei, da die Klägerin bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf ein Vorgehen gegen den angefochtenen Beschluss gehabt habe, weil dieser seit Langem ihr gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet habe.
Die Kommission bestreitet nicht, dass sie irrtümlich die streitigen Dokumente in ihrer bereinigten Fassung mit E-Mail vom 5. März 2018 an den Antragsteller geschickt habe und dass sie dies nicht hätte tun dürfen. Sie habe jedoch, sofort nachdem dieser Fehler festgestellt worden sei, alles getan, um zu verhindern, dass dieser Fehler sich auf die Klägerin auswirke. Es habe sich auch gezeigt, dass dieses Vorgehen erfolgreich gewesen sei, da sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet habe, die streitigen Dokumente nicht zu verwenden und sämtliche elektronischen wie auch schriftlichen Spuren vollständig zu vernichten. Der Klägerin sei der Inhalt dieser schriftlichen Verpflichtungen genau bekannt gewesen, da sie seit Ende April 2018 im Besitz des Dokuments gewesen sei, in dem sie enthalten seien.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Klägerin zu Unrecht zum einen behaupte, dass die streitigen Dokumente in ihrer bereinigten Fassung allgemein zugänglich seien, und zum anderen, dass sie am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage immer noch ein Rechtsschutzinteresse gehabt habe, während der angefochtene Beschluss mehr als zwei Monate zuvor aufgehört habe, ihr gegenüber Wirkungen zu entfalten. Die Klägerin behaupte, beweise aber nicht, dass sich die streitigen Dokumente „möglicherweise“ in den Händen ihrer Wettbewerber befänden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Begriffe Klagegegenstand und Rechtsschutzinteresse überschnitten, da das Rechtsschutzinteresse eines Klägers in Bezug auf den Klagegegenstand bei Erhebung der Klage vorliegen müsse, andernfalls sei sie unzulässig. Daher prüft die Klägerin die beiden von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden zusammen.
Zunächst macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss autonome und spezifische Rechtswirkungen habe. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass sie die Verfasserin der streitigen Dokumente sei und dass daher die materielle Handlung der Übermittlung dieser Dokumente infolge des angefochtenen Beschlusses Auswirkungen auf sie gehabt habe. Die Kommission habe erst sieben Wochen nach der Übermittlung der streitigen Dokumente am 5. März 2018 an den Antragsteller geschrieben, um ihn aufzufordern, diese ihm irrtümlich zugesandten Dokumente nicht zu drucken, zu speichern oder zu verarbeiten. Diese Aufforderung vom 20. April 2018 sei am 25. April 2018 ergänzt worden und habe dazu geführt, dass sich der Antragsteller am selben Tag verpflichtet habe, die in den streitigen Dokumenten enthaltenen Informationen nicht zu verwenden oder zu verbreiten. Aus diesen Tatsachen folgert die Klägerin, dass die Verbreitung der in den streitigen Dokumenten enthaltenen Informationen sieben Wochen lang Wirkungen erga omnes entfaltet habe, und einer „widerrechtlichen Schaffung von Tatsachen“ gleichgestellt werden müsse, so dass diese Situation schädliche Folgen habe, die ihre Interessen zweifellos weiterhin beeinträchtigen würden.
Nach Ansicht der Klägerin hatte der angefochtene Beschluss ihr gegenüber Rechtswirkungen, da zum einen die Erklärung des Antragstellers vom 25. April 2018 die Wirkung erga omnes der Verbreitung der streitigen Dokumente während der sieben Wochen vor der in dieser Erklärung enthaltenen Verpflichtung nicht habe beseitigen können und zum anderen diese Erklärung ebenso wie der Beschluss vom 7. Juni 2018 nur für die Kommission und den Antragsteller verbindlich sein könnten. Es sei möglich, dass die streitigen Dokumente in dem oben genannten Zeitraum von sieben Wochen in die Hände von Wettbewerbern gelangt und in nationalen Gerichtsverfahren verwendet worden seien, in denen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden seien, die mit denen in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toskana (C-350/17 und C-351/17) identisch seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass, auch wenn sie die Tragweite einer solchen Übermittlung nicht beurteilen könne, der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Kommission verpflichtet habe, sich zu erkundigen, wie der Antragsteller die streitigen Dokumenten verwendet habe, um gegebenenfalls und sofern dies möglich gewesen sei, die de facto Wirkung erga omnes des angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. Nach Ansicht der Klägerin waren die von der Kommission zur Behebung ihres Fehlers getroffenen Maßnahmen offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe in Bezug auf eine Übermittlung zu schaffen, deren Wirkung erga omnes unzweifelhaft und endgültig eingetreten sei. Die Tatsache, dass die Kommission im Beschluss vom 7. Juni 2018 entschieden habe, die streitigen Dokumente nicht offenzulegen, soweit diese Offenlegung die gegen die Kommission in den Rechtssachen T-250/18 R und T-250/18 eingeleiteten Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde, stelle nicht nur keine Antwort auf die Wirkung erga omnes der Offenlegung dar, sondern bestätige, dass die Offenlegung, die bereits Störungen dieser Gerichtsverfahren verursacht habe, als eine Quelle für künftige Störungen angesehen werden müsse. Daher ist die Klägerin der Ansicht, dass sie weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe.
Zweitens macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss vom 7. Juni 2018 den angefochtenen Beschluss nicht habe aufheben und ersetzen können, zunächst, weil Letzterer die allgemeine Offenlegung der streitigen Dokumente zwischen dem 5. März und dem 25. April 2018 erlaubt habe. Der angefochtene Beschluss erzeuge weiterhin Rechtswirkungen, da die streitigen Dokumente, die der Antragsteller an Dritte übermittelt habe, von den ersten Dritten, die rechtmäßig den Besitz dieser Dokumente erlangt hätten, weiterhin an andere Dritte übermittelt werden könnten, ohne dass der Beschluss vom 7. Juni 2018 daran etwas ändern könne. Der Beschluss vom 7. Juni 2018 habe den angefochtenen Beschluss ferner deswegen nicht aufheben und ersetzen können, weil der Beschluss vom 7. Juni 2018 darauf abziele, den Ansatz der Kommission bezüglich des ersten Antrags auf Zugang und des Zweitantrags gegenüber dem Antragsteller zu konkretisieren. Die Kommunikation der Kommission mit dem Antragsteller vom 20. und vom 25. April 2018 hätte nur begrenzte Auswirkungen auf die künftige Übermittlung der streitigen Dokumente durch den Antragsteller an Dritte gehabt und habe keine Auswirkungen auf die frühere Nutzung dieser Dokumente durch den Antragsteller oder durch Dritte, die sie immer noch nutzen könnten.
Drittens macht die Klägerin geltend, dass sie auch dann, wenn der angefochtene Beschluss als durch den Beschluss vom 7. Juni 2018 ersetzt anzusehen sei, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss habe. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass ein Rechtsstreit ausnahmsweise trotz der Rücknahme oder Ersetzung des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung beantragt werde, möglicherweise nicht gegenstandslos werde, wenn der Kläger weiterhin ein ausreichendes Interesse an einem Urteil habe, mit dem dieser Rechtsakt formell für nichtig erklärt werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aus folgenden Gründen ein Rechtsschutzinteresse und ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses habe:
– erstens, um zu verhindern, dass in Zukunft durch die bis heute regelmäßig in Vorabentscheidungsverfahren erfolgende Verwendung der streitigen Dokumente ihren Interessen zuwiderlaufende Gesetzesverstöße aufträten. Ein Ansatz, der darin bestehe, die Maßnahmen der Kommission in diesem Fall zu billigen, würde bedeuten, dass man akzeptiere, dass ihre Dienststellen streng vertrauliche Dokumente, ob irrtümlich oder nicht, an Antragsteller übermittelten und dass diese Übermittlungen dann einige Wochen später durch die Unterzeichnung von Erklärungen, die nur für die Kommission und den betreffenden Antragsteller, keinesfalls für Dritte, verbindlich seien, „korrigiert“ würden;
– zweitens sei der angefochtene Beschluss weiterhin in Kraft erga omnes in Bezug auf alle, die aufgrund des Fehlers der Kommission Zugang zu den streitigen Dokumenten gehabt hätten, mit Ausnahme des Antragstellers, an den der Beschluss vom 7. Juni 2018 gerichtet gewesen sei. Insbesondere seien diese Dokumente noch vorhanden und könnten zu jeder passenden Gelegenheit im Rahmen von nationalen Gerichtsverfahren oder Verfahren vor den Unionsgerichten gegen sie vorgelegt werden. Es wäre eindeutig in ihrem Interesse, geltend machen zu können, dass jeder materielle Akt der Weitergabe, der bis heute immer wieder und ohne dass ein Ende absehbar wäre, die allgemeine Verwendung der streitigen Dokumente ermögliche, vom Unionsrichter für nichtig erklärt werde, wodurch jeder möglichen künftigen Verwendung dieser Dokumente ein rechtliches und zwingendes Ende gesetzt werde, das vor Gericht geltend gemacht werden könne.
Würdigung des Gerichts
Es ist daran zu erinnern, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Rechtsakte oder Entscheidungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 11. November 2004, Portugal/Kommission, C-249/02, EU:C:2004:7044, Rn. 35, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51).
Um festzustellen, ob eine angefochtene Handlung einen Beschluss darstellt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, ist auf das Wesen der fraglichen Handlung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals (Irland)/Kommission, C-477/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:292, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem ist daran zu erinnern, dass eine Handlung, die zurückgenommen und ersetzt wird, vollständig aus der Rechtsordnung der Union getilgt wird. Die Rücknahme einer Handlung wirkt daher üblicherweise ex tunc (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Mai 1997, Proderec/Kommission, T-145/95, EU:T:1997:74, Rn. 26, vom 14. September 2011, Italien/Kommission, T-239/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:471, Rn. 22, und vom 8. Juni 2017, Elevolution – Engenharia/Kommission, T-691/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:395, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall folgte auf den angefochtenen Beschluss von Seiten des Antragstellers ein Zweitantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, in dem er die Kommission ersuchte, ihren Standpunkt zu überprüfen. In der Folge dieses Antrags erließ der Generalsekretär der Kommission gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Beschluss vom 7. Juni 2018, mit dem der Zugang zu den streitigen Dokumenten vollständig verweigert wurde.
Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2018 wurde somit der angefochtene Beschluss zurückgenommen und ersetzt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 89, und vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss nur um eine erste Stellungnahme der Kommission handelte, die durch den Beschluss vom 7. Juni 2018 vollständig ersetzt wurde, wurde das Verfahren durch Letzteren abgeschlossen, der folglich seiner Art nach ein Beschluss ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, EU:T:2003:272, Rn. 30 bis 32).
So war zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Beschluss vom 7. Juni 2018 bereits an die Stelle des angefochtenen Beschlusses getreten und hatte diesen aus der Rechtsordnung der Union getilgt, so dass er, auch gegenüber der Klägerin, keine Wirkung mehr erzeugte.
Die vorliegende Klage hatte daher zum Zeitpunkt ihrer Erhebung keinen Gegenstand und ist für unzulässig zu erklären.
Diese Schlussfolgerung wird durch die verschiedenen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Es wurde zwar entschieden, dass eine Nichtigkeitsklage möglicherweise nicht gegenstandslos wird, wenn die Rücknahme der Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, während des Verfahrens erfolgt und der Kläger gleichwohl nach wie vor ein ausreichendes Interesse an einem Urteil hat, das diese Handlung für nichtig erklärt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 47 und 50 bis 52, vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T-211/02, EU:T:2002:232, Rn. 48 und 49, und Beschluss vom 14. September 2011, Italien/Kommission, T-239/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:471, Rn. 23).
In der vorliegenden Rechtssache war die Klage der Klägerin jedoch zum Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits gegenstandslos (siehe oben, Rn. 38).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verhindern könne, dass sich der angeblich mit diesem Beschluss verbundene Rechtsverstoß in Zukunft wiederhole, ist ferner festzustellen, dass jeder der von der Klägerin behaupteten Rechtsverstöße eng mit den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache verbunden ist und dass die Klägerin die Gefahr, dass sie sich in Zukunft wiederholen, nicht hinreichend begründet hat. Vielmehr zeigt das oben in den Rn. 5 und 6 beschriebene Verhalten der Kommission nach der irrtümlichen Offenlegung der streitigen Dokumente, dass nicht die Gefahr besteht, dass sich eine solche Offenlegung in Zukunft wiederholt.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass sie noch immer ein Rechtsschutzinteresse habe, weil der angefochtene Beschluss wegen fehlender Nichtigerklärung weiterhin Geltung erga omnes habe, mit Ausnahme des Antragstellers, an den der Beschluss vom 7. Juni 2018 gerichtet gewesen sei, ist darüber hinaus festzustellen, dass diese Bewertung falsch ist. Wie oben in Rn. 37 ausgeführt, wurde der angefochtene Beschluss durch den Beschluss vom 7. Juni 2018 ersetzt. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass der angefochtene Beschluss auch nach dem Erlass des Beschlusses vom 7. Juni 2018 für andere Personen als den Antragsteller in Kraft sei.
Soweit die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse mit der teilweisen Offenlegung der streitigen Dokumente nach Erlass des angefochtenen Beschlusses begründet, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht dazu führen kann, dass die frühere Situation wieder hergestellt wird. Denn ein Urteil des Gerichts, mit dem der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt wird, hat zwar wegen der absoluten Rechtskraft Wirkung erga omnes und beseitigt diesen Beschluss somit rückwirkend für alle Rechtsbürger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine solche Nichtigerklärung beseitigt jedoch nicht die nach dem Erlass dieses Beschlusses eingetretenen Auswirkungen der Offenlegung der streitigen Dokumente. Die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses würde also die Auswirkungen der Offenlegung der betreffenden Dokumente nicht umkehren, da die Kenntniserlangung von diesen Informationen durch alle Personen, die sie gelesen haben, unmittelbar und unumkehrbar ist. Die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses kann der Klägerin somit keinen Vorteil verschaffen.
Die Entscheidung des Gerichts, die Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss wegen fehlenden Klagegegenstands als unzulässig abzuweisen, berührt jedoch nicht die Möglichkeit der Klägerin, eine Schadensersatzklage zu erheben, soweit sie der Ansicht ist, dass ihr durch die Durchführung des angefochtenen Beschlusses ein Schaden entstanden sei. Gemäß dem Grundsatz der Autonomie der Rechtsbehelfe kann eine Partei nämlich mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift dazu gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht habe, zu betreiben (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 59, und vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission, T-292/15, EU:T:2018:103, Rn. 30).
Aus alledem folgt, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
Kosten
Nach Ansicht der Kommission sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da die Klage zum einen unzulässig sei und die Klägerin zum anderen zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage habe wissen müssen, dass die irrtümliche Übermittlung der streitigen Dokumente keine Auswirkungen gehabt habe, dass ein Zweitantrag auf Zugang gestellt worden sei und dass die Kommission auf diesen Antrag einen Beschluss erlassen würde, der ihre Interessen angemessen berücksichtige.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen sei, weil ihre Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen sei und weil die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) in den Schlussanträgen von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toskana (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2018:869) abgelehnt werde.
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-422/18,
Régie autonome des transports parisiens (RATP) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, P. Delelis und C. Lavin, dann Rechtsanwälte P. Delelis und C. Lavin,
Klägerin,
Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte A. Buchet, W. Mölls und C. Ehrbar,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission vom 5. März 2018, mit dem über einen Antrag auf Zugang zu von der RATP stammenden Dokumenten entschieden wurde, soweit damit ein teilweiser Zugang zu den genannten Dokumenten gewährt wird,
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,
Kanzler: E. Coulon,
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