EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 15

Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 – Sepracor Pharmaceuticals/Kommission (T-275/09), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 2009 als unzulässig abgewiesen wurde, mit der die Kommission im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen des von der Rechtsmittelführerin hergestellten Arzneimittels „Lunivia“ festgestellt hat, dass der darin enthaltene Wirkstoff „Eszopiclon“ kein neuer Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136, S. 1) sei – Begriff der anfechtbaren Handlung