Gestattung bei Geschwisterkindern
Leitsatz
1) Allein der mindestens zweijährige gemeinsame Besuch der gleichen Grundschule durch Geschwisterkinder ist kein wichtiger Grund für die Gestattung des Besuchs einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule. 2) Vielmehr kann die Tatsache, dass ein Geschwisterkind die gewünschte andere Schule besucht, unter dem Aspekt sozialer Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwister noch mindestens zwei Jahre lang gemeinsam zur Schule gehen (Anschluss an HessVGH, Beschluss vom 01.08.2019 - 7 B 1427/19). 3) Es müssen stattdessen weitere Aspekte hinzutreten, die gemessen mit den Belastungen, welche mit dem Besuch der zuständigen Grundschule verbunden sind, zu einer deutlichen Verbesserung der sozialen Situation führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gestattung des Besuchs einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel.
Seine Schwester besucht derzeit die 2. Klasse der E. in F. (Süd). Er lebt mit seiner Familie jedoch in G. im Grundschulbezirk der H.. Zum Schuljahr 2026/2027 soll er eingeschult werden. Am 11.11.2025 stellte er, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf Gestattung des Besuchs der E.. Hierfür bezog er sich darauf, dass seine Schwester dort ebenfalls zur Schule ginge und überdies eine Betreuungsgemeinschaft mit befreundeten Eltern bestünde, welche ebenfalls Kinder an der E. hätten. Seinen Eltern sei es aufgrund ihrer Kernarbeitszeiten ab 08:00 Uhr nicht möglich, beide Kinder vorher zu unterschiedlichen Schulen zu bringen. Ihm sei zudem die Umgebung vertraut, da er einen der E. nahen Kindergarten besuche.
Das Staatliche Schulamt Kassel lehnte den Antrag am 13.01.2026 ab (Bl. 3ff. d. A.). Eine Gestattung setze mehr voraus als eine organisatorische Erleichterung oder den Wunsch nach einer gemeinsamen Betreuung der Kinder. Individuelle, den Kläger betreffende Nachteile seien seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die H. biete eine Ganztagsbetreuung ab 07:30 Uhr. Die Organisation weiterer Betreuung falle in den Verantwortungsbereich der Eltern. Der Aufbau neuer sozialer Kontakte müsse regelmäßig von eingeschulten Kindern bewerkstelligt werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger, wiederum vertreten durch seine Eltern, am 12.02.2026 Widerspruch ein. Bei Beschulung beider Kinder an unterschiedlichen Schulen seien seine Eltern gezwungen, unterschiedliche Schulen anzufahren. Die E. habe freie Kapazitäten, seine Aufnahme wirke sich organisatorisch nicht aus. Das Ganztagsangebot an der H. sei noch nicht vollständig ausgebaut. Er sei der Ansicht, das Ermessen des Staatlichen Schulamtes Kassel sei auf Null reduziert. Dem Gestattungsantrag seiner Schwester sei 2024 im Widerspruchsverfahren abgeholfen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2026 (Bl. 8ff. d. A.) wies das Staatliche Schulamt Kassel den Widerspruch zurück. Aus der Entscheidung über den Gestattungsantrag seiner Schwester aus dem Jahr 2024 erwachse keine Bindungswirkung. Im dortigen Verfahren habe diese eine nicht anderweitig auflösbare Betreuungssituation konkret dargelegt. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Dass seine Schwester die E. noch zwei Jahre besuche, stelle für sich genommen keinen wichtigen Grund dar. Eine atypische Belastung ergebe sich daraus nicht. Die Organisation des Schulwegs falle in den Verantwortungsbereich der Eltern. Die Kapazitäten der Wunschschule hätten keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dass seine Mutter im Einzelfall länger arbeite, genüge auch nicht, da hieraus keine konkrete und dauerhaft bestehende Betreuungslücke abgeleitet werden könne. Auch sei die Ganztagsbetreuung in der H. lediglich räumlich nicht voll ausgebaut; eine Aufnahme sowie Betreuung sei jedoch für alle Kinder gewährleistet.
Am 20.04.2026 hat der Kläger vertreten durch seine Eltern Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist zusätzlich darauf, dass das Staatliche Schulamt Frankfurt in einer solcher Geschwister-Konstellation von einem wichtigen Grund für die Gestattung ausginge. Auch eine Kasseler Grundschule sehe dies so. Das Staatliche Schulamt Kassel sei hieran wegen der Selbstbindung der Verwaltung gebunden. Auch der HessVGH nehme an, dass ein wichtiger Grund vorliege, wenn das Geschwisterkind die Wunschschule noch mindestens zwei Jahre besuche. Zudem sei er dringend auf die private Betreuungsgemeinschaft angewiesen. Sein Vater sei berufsbedingt manchmal auf Dienstreise und seine Mutter müsse beizeiten notwendige Termine am frühen Morgen und zu Abholzeiten um 17 Uhr wahrnehmen. Dieser Bedarf könne durch die staatliche Nachmittagsbetreuung nicht gedeckt werden. Die befreundeten Eltern seien nicht bereit, den Kläger von einer anderen Schule abzuholen. Es drohten arbeitsrechtliche Konsequenzen oder aber ein Elternteil müsse seine Stelle aufgeben. Ein gerade eingeschultes Kind könne den Schulweg nicht allein bewältigen. Ein Hort könne den Vertrag kündigen, ebenso eine eingestellte Betreuungsperson. Daher seien seine Eltern auf die Betreuungsgemeinschaft angewiesen.
Der Kläger beantragt,
1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 13.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2026, Aktenzeichen … zu verpflichten, ihm den Besuch der E. in F. ab dem Schuljahr 2026/2027 zu gestatten,
2. hilfsweise beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 13.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2026, Aktenzeichen … zu verpflichten, in der Sache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
3. die Beiordnung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den angefochtenen Ausgangsbescheid in Form des Widerspruchsbescheids. Die vom Vater erforderlichen Dienstreisen und von der Mutter geltend gemachten Arbeitszeiten teils früh morgens oder spät am Tag seien im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden, genügten aber ebenso nicht. Die Sicherstellung der Betreuung sei dem privaten Bereich zuzuordnen. Zudem nähme die Schwester des Klägers die bestehende Hortbetreuung nicht in Anspruch (Bl. 83 d. A.). Der Vater des Klägers habe im Verwaltungsverfahren telefonisch angefragt, was er denn vortragen müsse, damit die Gestattung erginge. Es existiere keine Weisung des Landes, wonach die Schulämter bei Geschwistern grundsätzlich eine Gestattung vorzunehmen hätten. Grundschülern sei es zumutbar, den Schulweg selbst zurückzulegen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (Bl. 33/39 d. A.), § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, sowie ohne mündliche Verhandlung (Bl. 119/125 d. A.), § 101 Abs. 2 VwGO.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Gestattung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Der Kläger hat weder einen gebundenen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der E. noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung über den Gestattungsantrag.
1. Der Kläger hat zunächst keinen gebundenen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der E. durch den Beklagten.
Ein solcher ergibt sich nicht aus § 66 HSchG. Nach Satz 1 der Norm kann die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Satz 2 der Norm regelt, dass Kriterien und Verfahren der Gestattungen durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden. Hiervon hat der hessische Gesetzgeber durch die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Gebrauch gemacht.
Bei § 66 HSchG handelt es sich um eine Vorschrift, welche der Schulaufsichtsbehörde Ermessen einräumt („kann“; sh. auch Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 4). Entsprechend scheidet ein gebundener Anspruch auf Gestattung einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule aus § 66 HSchG grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt dann, wenn das Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist. Dies ist wiederum der Fall, wenn die zuständige Behörde ihr Ermessen nur noch auf eine Art und Weise ausüben kann, um dem Zweck der Ermessensvorschrift entsprechend und damit ermessensfehlerfrei zu entscheiden (Wolff/Humberg, Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 06/2025, § 114, Rn. 129).
Zweck des § 66 HSchG ist es, die mit der Bindung an eine Schule verbundenen besonderen Härten auszugleichen, ohne die Organisation der betroffenen Schulen zu beeinträchtigen (Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 4). Dabei schafft sie die Möglichkeit einer Abwägung zwischen dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen und dem Freiheitsrecht von Eltern und Schülern (Art. 2 GG) sowie dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 2).
Zunächst hat sich der Beklagte nicht bereits durch die mit der VOGSV niedergeschrieben Kriterien zur Gestattung in Form eines auf Null reduzierten Ermessens selbst gebunden. In § 4 Abs. 2 VOGSV sind wichtige Gründe nicht abschließend aufgezählt. Zu den dort genannten Gründen zählen besondere Schwierigkeiten beim Erreichen der zuständigen Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse (Nr. 1), die erhebliche Erleichterung der Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses durch den Besuch der anderen Schule für den Schulpflichtigen (Nr. 2), gewichtige pädagogische Gründe (Nr. 3) und besondere soziale Umstände (Nr. 4). Zwar formuliert § 4 Abs. 2 VOGSV damit, wann ein wichtiger Grund zwangsläufig vorliegt („ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)“. Der wichtige Grund ist allerdings ein reines Tatbestandsmerkmal. Erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 HSchG erfüllt sind, darf die zuständige Behörde überhaupt Ermessen ausüben. Es kann allenfalls im Einzelfall dazu kommen, dass das Vorliegen eines konkreten wichtigen Grundes zur Reduzierung des Ermessens der Schulaufsichtsbehörde auf Null führt. Aus diesem Grund geht die Rechtsauffassung des Klägers, das Ermessen sei allein aufgrund des Vorliegens wichtiger Gründe i.S.d. § 66 HSchG auf Null reduziert bzw. es bestünde dann ein Anspruch auf Gestattung, fehl.
Im Fall des Klägers liegt jedoch nicht einmal ein wichtiger Grund vor, weder nach den in § 4 Abs. 2 VOGSV ausdrücklich aufgezählten noch sonst. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden ist, die nur einzelne Schüler treffen und die so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurücktreten kann; die also ungleich schwerer wiegen als die Gründe für die Einhaltung der Schulbezirke. Die mit jeder Bindung an eine Schule verbundenen Einschränkungen und Belastungen müssen sowohl Schüler als auch Eltern hinnehmen. § 66 HSchG bezweckt es nicht, jedem Schüler den wünschenswerten oder optimalen Zustand zu verschaffen. (zu allem Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3; VG Kassel, Urt. v. 29.04.2025 – 7 K 1327/24.KS – juris Rn. 22).
Nach dieser Maßgabe ist zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV nicht einschlägig. Der Aufwand, mehrere Kinder zur Schule zu bringen, wird hiervon nicht erfasst (Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3). Zum einen trifft ein solcher Aufwand regelmäßig eine Vielzahl von Eltern und Schülern. Zum anderen ist es Kindern im Regelfall zuzumuten, den Schulweg nach einer kurzen Eingewöhnungsphase selbständig und ohne Begleitung zurückzulegen. Nach Kenntnis des Gerichts fahren bspw. viele (auch Grund-)Schüler morgens ohne Elternbegleitung mit der Straßenbahn zur Schule. Zudem kann der Kläger nicht darauf abstellen, er müsse zur Schule gefahren werden, weil es ihm zumutbar ist, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 161 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HSchG ist eine Beförderung nur notwendig, wenn der Schulweg des Grundschülers länger als zwei Kilometer ist (vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 12. August 2025 – 7 L 2012/25.KS – n. v.; Urteil vom 26. April 2023 – 7 K 1374/20.KS – n. v.). Die H. als örtlich zuständige Schule befindet sich im selben Stadtteil F. wie auch die Wohnanschrift des Klägers; beide Adressen liegen etwa eine Bushaltestelle und ca. zwölf Minuten Fußweg (ca. 1,2 km) auseinander. Die oben angestellten Überlegungen gelten für den Kläger daher umso mehr.
Auch ein wichtiger Grund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VOGSV liegt nicht vor; zu berücksichtigen ist lediglich ein etwaiges Arbeitsverhältnis des Schülers selbst.
Weiterhin sprechen keine gewichtigen pädagogischen Gründe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 VOGSV). Solche erlauben dann eine Gestattung, wenn sie für die schulische und außerschulische Entwicklung auch über die Grundstufe hinaus von Gewicht sind. Ein Beispiel hierfür ist im Regelfall der Ausgleich von durch physische und psychische Beeinträchtigungen oder Behinderungen bedingten Lernstörungen, wenn die andere als die örtlich zuständige Grundschule die angemessene und bessere Förderung bietet (Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3). Solche Gründe macht der Kläger weder geltend noch sind sie ersichtlich.
Ein wichtiger Grund aufgrund besonderer sozialer Umstände nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet allein die Tatsache, dass ein Geschwisterkind mindestens zwei weitere Jahre lang eine andere als die örtlich für das jüngere Kind zuständige Grundschule besucht, nicht zwangsläufig besondere soziale Umstände von solchem Gewicht, dass hieraus ein wichtiger Grund für die Gestattung erwächst. Die Entscheidung des HessVGH vom 01.08.2019 (7 B 1427/19 – juris) beschäftigt sich lediglich mit der Frage, ab welcher gemeinsamen hypothetischen Verweildauer an der Grundschule die o.g. Konstellation überhaupt berücksichtigt werden kann. Zu den Folgen eines tatsächlich gegebenen mindestens zweijährigen gemeinsamen möglichen Schulbesuchs verhält sich der HessVGH indes nicht, da in der zitierten Entscheidung bereits ein gemeinsamer Grundschulbesuch von zwei Jahre nicht sichergestellt war (HessVGH, B. v. 01.08.2019 – 7 B 1427/19 – juris, Rn. 28).
Vielmehr kann die Tatsache, dass ein Geschwisterkind die gewünschte andere Schule besucht, unter dem Aspekt sozialer Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwister noch mindestens zwei Jahre gemeinsam zur Schule gehen (Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3). Aus dem Ausnahmecharakter des § 66 HSchG ist herauszulesen, dass dies allein jedoch nicht genügt. Denn die vorgenannte Konstellation betrifft eine Vielzahl von Schülern. Allein die Trennung von Freunden und die Notwendigkeit, sich sozial neu zu orientieren, berühren den von § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV umfassten sozialen Status in besonderem Maße, weil sie ebenso eine Vielzahl von Schülern trifft (Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3). Gleiches gilt für die Trennung von einem Geschwisterkind durch den Besuch unterschiedlicher Grundschulen, die im Übrigen auch bei Geschwistern auftritt, die einerseits in die Kindertagesstätte und andererseits in die Grundschule o.ä. gehen. Deshalb kann alleine der potentiell gemeinsame Grundschulbesuch von Geschwisterkindern für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausreichen.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe sich durch seine Verwaltungspraxis selbst gebunden, trifft dies nicht zu. Die Frage, ob und wann ein wichtiger Grund vorliegt, betrifft die Tatbestandsebene des § 66 HSchG und nicht den hierauf folgenden Ermessensspielraum. Zudem ist die ggf. existierende Verwaltungspraxis einer anderen Behörde – hier des Staatlichen Schulamtes Frankfurt – für das Staatliche Schulamt Kassel nicht bindend. Der Verweis auf das Antragsformular einer F. Grundschule dringt ebenfalls nicht durch. Denn über die Gestattung entscheidet nicht sie, sondern das zuständige Schulamt.
Es müssen stattdessen weitere Aspekte hinzutreten, die gemessen mit den Belastungen, welche mit dem Besuch der zuständigen Grundschule verbunden sind, zu einer deutlichen Verbesserung der sozialen Situation führen (HessVGH, B. v. 01.08.2019 – 7 B 1427/19 – juris, Rn. 21; zudem ständige Rechtsprechung der Kammer, bspw. B. v. 12.08.2025 – 7 L 2092/25.KS; Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3). Einen solchen Aspekt kann die Betreuungssituation darstellen, muss sie jedoch nicht. Sie führt dann zur Annahme eines wichtigen Grundes, wenn beim Besuch der zuständigen Schule die Betreuung des Kindes in einer seine Entwicklung beeinträchtigenden Weise erschwert und der Aufwand für eine anderweitige Betreuung der Familie nach ihren jeweiligen individuellen sozialen Verhältnissen nicht zuzumuten wäre (Köller/Schönberger, Hessisches Schulrecht, Kommentar, Band 1, Stand: 30. Nachlieferung April 2026, § 66 HSchG, Ziff. 3).
Die seitens der Eltern des Klägers vorgetragenen Arbeitszeiten und die bisher von befreundeten Eltern, deren Kinder die E. besuchen, durchgeführte Betreuung führen aber auch unter Berücksichtigung der Geschwister-Konstellation nicht dazu, dass unter diesen Aspekten in der Gesamtschau ein wichtiger (sozialer) Grund besteht.
Grundsätzlich fällt die Betreuung des eigenen Kindes in die Verantwortlichkeit der Eltern (HessVGH, B. v. 18.08.2025 – 7 B 1710/25 – n.v.). Die Vereinbarkeit von Beruf und Elterndasein betrifft viele Familien (vgl. HessVGH, B. v. 18.08.2025 – 7 B 1710/25 – n.v.). Die Betreuungssituation ist nicht schon dann unzumutbar, wenn die Kinder nicht von bestimmten gewünschten Personen – hier den befreundeten Eltern – betreut werden können. Es obliegt dem Kläger, darzulegen, weshalb auch eine anderweitige Betreuung nicht zumutbar sei. Er muss die in seine Sphäre fallenden Tatsachen vortragen, die einen ausnahmsweisen Anspruch auf Gestattung tragen. Hierzu gehören in diesem Fall die individuellen sozialen und finanziellen fehlenden Möglichkeiten der außerschulischen Betreuung.
Die von der Klägerseite vorgetragene „unverschließbare Betreuungslücke“ an Tagen, an denen der Vater auf Dienstreise ist und die Mutter früh morgens oder spät abends arbeiten muss, genügt nach dieser Maßgabe nicht für die Annahme eines wichtigen Grundes. Es obliegt den Eltern, für eine Betreuung des Klägers und seiner Schwester zu sorgen und hierfür ggf. externe Möglichkeiten (neben einem Hortangebot bspw. sog. „Babysitter“) in Anspruch zu nehmen, wie es gesellschaftlich weit verbreitet ist. Dass ihnen dies nicht zumutbar wäre, haben sie nicht dargelegt. Einen Anspruch auf Wunsch-Betreuung gibt es nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich nach dem Vortrag der Eltern des Klägers nicht um den Regelfall handelt, sondern um gelegentlich vorkommende Situationen. Soweit klägerisch vorgetragen wird, eine eingestellte Betreuungsperson könne den Vertrag kündigen, handelt es sich um eine rein abstrakt vorgetragene Überlegung ohne Bezug zur individuellen Situation des Klägers. Überdies kann auch eine freiwillige Betreuung durch befreundete Eltern wegfallen. Dieser Gefahr kann durch die Gestattung des Besuchs der gleichen Grundschule wie das Geschwisterkind ohnehin nicht begegnet werden.
Im Vergleich hierzu besteht das Interesse des Beklagten an der planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation („Sprengelpflicht“) hier entgegen der Ansicht der Klägerseite gerade in dem Interesse an der grundsätzlichen Einhaltung der Schulbezirke. Hinter die Interessen des Klägers tritt es nach den o.g. Erwägungen nicht zurück.
2. Aus diesen Gründen scheitert auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag.
II. Die Entscheidung zu den Kosten gründet in § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III. Dem Antrag, die Beiordnung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war nicht stattzugeben, weil der Kläger ob seines Unterliegens bereits keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dann kein Raum (Hug, Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 162, Rn. 17).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, welcher für die Aufnahme in eine bestimmte Schule den Auffangwert (§ 52 GKG) vorsieht.
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