Im Einzelnen habe der Verfolgte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten ... zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz …
Tenor
Der Verfolgte, dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an Griechenland in Betracht kommt, ist in
Auslieferungshaft
zu nehmen.
Gründe
| I.
Im Einzelnen habe der Verfolgte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten ... zu einem unbekannten Zeitpunkt kurz vor dem 05. Mai 2004 in einem unbekannten Land in Südamerika ca. 4.500 kg Kokain von einer unbekannten Person zu einem unbekannten, aber feststehenden Kaufpreis vorsätzlich zum Zweck des illegalen Handels käuflich erworben. Gleichfalls kurz vor dem 05. Mai 2004 habe sich der Verfolgte in Piraeus/Attiki (Griechenland) mit den oben Genannten zu einer Bande zusammengeschlossen, um mit dem Kokain Handel zu treiben. Im Zeitraum zwischen dem 15. Juni und dem 13. Juli 2004 habe der Verfolgte gemeinsam mit den Mitbeschuldigten ... das Kokain an einem unbekannten Ort im Atlantik auf das Fischerboot ... übernommen und Richtung Spanien transportiert; das Boot sei am frühen Morgen des 13. Juli 2004 100 nautische Meilen südsüdwestlich der spanischen Küste aufgebracht worden. In demselben Zeitraum habe der Verfolgte von Piraeus/Attiki (Griechenland) aus gemeinsam mit den Mitbeschuldigten ... den Transport organisiert, finanziert, geleitet und kontrolliert und den Erwerb, die Reparatur und Instandhaltung und die scheinbar legale Nutzung des Fischerboots ... veranlasst. Bei alledem habe der Verfolgte gewerbs- und gewohnheitsmäßig und unter Umständen gehandelt, die zeigten, dass er höchst gefährlich und eine asoziale Person sei, die einen charakterlichen Hang zur Begehung von Straftaten habe.
Außerdem sei(en) die Tat(en) als Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen und Wäsche von Erträgen aus Straftaten i. S. von Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18.07.2002 S. 1 – RbEuHb) anzusehen und in Griechenland mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht.
Zwar ist im Auslieferungsverfahren eine vereinbarte "Übernahme" ebenso wie eine "Abgabe" des Verfahrens nach h. A. ausgeschlossen (s. nur Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl. 1998, § 14 IRG Rdn. 4; Wilkitzki, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Teil I A 2 – IRG-Kommentar, § 14 Rdn. 19 (Stand 1994)). Jedoch ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts S aus dem Gesetz.
In der Sache ist dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu entsprechen.
aa) Gemäß Art. 1 Abs. 1 RbEuHb ist ein Europäischer Haftbefehl eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder -vollstreckung bezweckt (Art. 1 Abs. 1 RbEuHb). Er steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es. Sinn des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist es, die Rechtshilfebeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen zu ersetzen (Erwägungsgrund (5) RbEuHb). Für klassische Ersuchen, seien sie diplomatisch oder ministeriell, ist in diesem System kein Raum mehr, weshalb sie im RbEuHb nicht mehr vorgesehen sind. Davon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, wenn er sagt: "Das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren soll zukünftig auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden" (BT-Drucks. 15/1718 S. 10; Hervorhebung vom Senat).
bb) Vorliegend befindet sich bei den Auslieferungsunterlagen ein Europäischer Haftbefehl in der äußerlichen Form des Formulars im Anhang zum RbEuHb. Er enthält die Pflichtangaben nach Art. 8 Abs. 1 RbEuHb. Allerdings fehlen die in Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d) RbEuHb freilich nicht vorgeschriebenen, jedoch von § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG n. F. verlangten griechischen "gesetzlichen Bestimmungen" im Wortlaut. Das hindert die Zulässigkeit aber nicht. § 83a Abs. 1 IRG n. F. ist nur eine Soll-Bestimmung. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – beidseitige Strafbarkeit nicht mehr geprüft werden muss (Art. 2 Abs. 2 RbEuHb, § 81 Nr. 4 IRG n. F.), ist es unschädlich, wenn der Wortlaut der im ersuchenden Staat anwendbaren Strafgesetze nicht mitgeteilt wird. Gleichfalls unschädlich ist, dass der Europäische Haftbefehl entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 RbEuHb nicht in deutscher Sprache, sondern überwiegend auf griechisch, in den entscheidenden Passagen freilich in wenn auch nichtamtlicher englischer Übersetzung vorliegt. Anders als nach dem EuAlÜbk (Art. 23) ist die Übersendung einer deutschen Übersetzung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr, was erklärter Wille des Gesetzgebers ist (BT-Drucks. 15/1718 S. 20) und der Rechtslage bei § 10 IRG entspricht (Lagodny/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny aaO., § 10 Rdn. 12; Vogler, in: Grützner/Pötz aaO. § 10 Rdn. 7; je m.w.N.).
cc) Da der Europäische Haftbefehl als Formular vorliegt, bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits die Ausschreibung im Schengener Informationssystem, da und soweit sie einem Europäischen Haftbefehl gleichsteht (s. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RbEuHb, § 83 a Abs. 2 IRG n. F.), einem Auslieferungsersuchen gleichsteht und es ersetzt.
aa) Allerdings ist die Frage der lebenslangen Freiheitsstrafe beim Europäischen Haftbefehl teilweise besonders geregelt, was einen Rückgriff auf § 73 Satz 2 IRG n. F. ausschließen könnte. Nach Art. 5 Nr. 2 RbEuHb kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei drohender oder verhängter lebenslanger Freiheitsstrafe an die Bedingung knüpfen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat nach spätestens 20 Jahren eine Überprüfung stattfindet, die zur Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen kann. Nach § 83b IRG n. F. kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
bb) Nach Auffassung des Senats betreffen diese besonderen Regelungen freilich nur die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht die Verhältnismäßigkeit der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe in abstracto und der Verurteilung zu ihr in concreto. Insoweit bleibt § 73 Satz 2 IRG n. F. anwendbar und steht der Auslieferung jedenfalls dann entgegen, wenn zwischen Tat und Strafdrohung oder Strafe ein schlechthin unerträgliches, unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigendes Missverhältnis besteht. Dem Senat erschließt sich noch nicht, dass ein solches Missverhältnis besteht. Nach vorläufigen Recherchen kennen außer Griechenland mindestens fünf weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frankreich, Irland, Luxemburg, Österreich, Vereinigtes Königreich) lebenslange Freiheitsstrafe für besonders schwere Betäubungsmitteldelikte. Dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat sehr schwer wiegt, unterliegt keinem Zweifel.
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht (§ 23 IRG). Die Ausübung der Briefkontrolle und die Erteilung von Besuchserlaubnissen bleiben der Generalstaatsanwaltschaft S übertragen.