LG Fulda · Hessen 1. Zivilkammer Urteil

Rückabwicklung eines Kaufvertrags betreffend einen Gebrauchtmotor

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fulda (35 C 128/21) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.856,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu 34 % zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu 1) und 3) in erster Instanz. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervenientin zu 2) und 4) in beiden Instanzen, sowie die Kosten der Nebenintervenientin zu 1) in zweiter Instanz, diese haben die Nebenintervenientin selbst zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu 66 % zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu 2) und 4) in beiden Instanzen, sowie der Nebenintervenientin zu 1) in zweiter Instanz. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervenientin zu 1) und 3) in erster Instanz, diese haben die Nebenintervenientin zu 1) und 3) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.856,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags betreffend einen Gebrauchtmotor.

Bei dem Kläger handelt es sich um den Inhaber eines Kfz-Reparaturbetriebs. Der Kläger bestellte bei der Beklagten, die damals noch unter dem Namen ... GmbH firmierte, am 29.01.2021 einen Motor Citroen Jumper, Rumpfmotor ohne Anbauteile zum Preis von 2.856,00 €.

Mit E-Mail vom 29.01.2021 übersandte die Beklagte eine Auftragsbestätigung und bestätigte ebenfalls mit E-Mail vom 29.01.2021 um 09:49 Uhr mit, dass sie den bestellten Motor an den Kläger liefern werde zum Gesamtpreis von 2.856,00 Euro brutto (Bl. 17 d. A. d. AG) und bat um Mitteilung der Lieferanschrift. Der Kläger nahm das Angebot mit E-Mail vom 29.01.2021, 10:52 Uhr an (Bl. 16 d. A. des AG). Die Beklagte stellte dem Kläger die Kaufpreisforderung am 29.01.2021 in Rechnung (Anlage K1, Bl. 9 f. d. A. des AG). Der Kläger zahlte am 01.02.2021 den Kaufpreis an die Beklagte.

Die Beklagte beauftragte am 03.02.2021 die Nebenintervenientin zu 1), die Firma ... mit der Lieferung des Motors an den Kläger (Bl. 204 ff. d. A. des AG). Die Abholung war für den 05.02.2021 vorgesehen.

Die ... bediente sich wiederum der Nebenintervenientin zu 2), der und erteilte dieser den Abholauftrag betreffend die streitgegenständliche Lieferung. Die Nebenintervenientin zu 2.) führte den streitgegenständlichen Transport nicht selbst aus, sondern beauftragte hiermit die Spedition ..., diese wiederum handelte durch den Zeugen

Es sollte schließlich eine Übergabe an die Firma ... erfolgen. Nach den Arbeitsanweisungen innerhalb des Lieferdienstes hatte die Nebenintervenientin zu 2) die gegenständliche Sendung der Nebenintervenientin zu 3) zuzurollen. D.h., dass die Nebenintervenientin zu 2) die Sendung per Fernverkehrsfahrzeug zur Nebenintervenientin zu 3) zu befördern und dieser an ihrer Betriebsstätte (der Betriebsstätte der Nebenintervenientin zu 3) abzuliefern hatte, damit die Streithelferin zu 3) die Sendung an den in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbezirk ansässigen Empfänger zustellen kann.

Ausweislich der Auftragsdetails wurde die ... GmbH als Versender geführt. Der am 03.02.2021 ausgefertigte Frachtbrief wurde niemals unterschrieben (vgl. Bl. 206 d. A.). Zu einer Abholung am 05.02.2021 kam es jedenfalls nicht, da die Lieferung nicht versandbereit war (vgl. Bl. 74 d. A.).

Es kam niemals zu einer Beteiligung der Firma ... GmbH. Diese erhielt die Sendung zu keiner Zeit.

Der Frachtbrief (Bl. 206 d. A. d. AG) enthält hinsichtlich der Übernahme des Guts die Eintragung 05.02.2021, 01:00 Uhr, sowie hinsichtlich der Auslieferung das Datum des 05.02.2021.

Mit E-Mail der Beklagten vom 16.02.2021 teilte diese dem Kläger mit, der Motor werde morgen geliefert und entschuldigte sich für die Unannehmlichkeiten (Bl. 19 d. A. des AG).

Mit E-Mail vom 11.03.2021 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K6, Bl. 20 d. A. des AG). Die Beklagte wies den Rücktritt mit E-Mail vom selben Tag zurück, da sie den Motor versandt habe und bei der beauftragten Spedition der Verlust schon gemeldet sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2021 forderte der Kläger die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis 14.05.2021 zur Kaufpreisrückzahlung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit E-Mail vom 22.07.2021 (Bl. 72 d. A. d. AG) erklärte der Zeuge ... nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt zu haben, dass der Motor Jumper 2,2 L bei ihm abgeholt worden sei von der beauftragten Spedition.

Mit Schreiben innerhalb des erstinstanzlichen Verfahrens vom 12.06.2023 (Bl. 496 ff. d. A. des Amtsgericht) forderte der Kläger die Beklagte auf den Motor bis zum 20.06.2023 an den Kläger zu liefern. Die Zustellung wurde durch das Amtsgericht mit Verfügung vom 16.06.2023 verfügt und die Verfügung am 11.07.2023 von der Geschäftsstelle ausgeführt (Bl. 499 d. A.). Das Schreiben wurde der Bevollmächtigten der Beklagten am 13.07.2023 zugestellt (Bl. 513 d. A.).

Mit weiterem Schreiben vom 14.08.2023 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten abermals den Rücktritt erklären (Bl. 725 d. A. des Amtsgerichts).

Der Kläger hat der Firma ... den Streit verkündet (Bl. 236 d. A.). Die Streitverkündung wurde diese am 13.04.2023 zugestellt (Bl. 346 f. d. A. des Amtsgerichts). Diese ist dem Rechtsstreit am 21.04.2023 (Bl. 358 d. A.) auf Seiten de ... getreten und hat wiederum den Firmen ... und der ... GmbH den Streit verkündet. Die Zustellung erfolgte an diese beiden jeweils am 24.05.2023 (Bl. 476 f. d. A. des Amtsgerichts).

Die Firma ... ist dem Rechtstreits am 28.07.2023 (Bl. 527 ff. d. A.) auf Seiten des Klägers beigetreten.

Die Firma ... GmbH ist dem Rechtstreit am 17.07.2023 auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 515 d. A.).

Die Firma ... hat dem Spediteur ... den Streit verkündet (Bl. 530 d. A.). Dieser ist dem Rechtsstreit am 12.09.2023 auf Seiten des Klägers beigetreten.

Kläger ist der Auffassung, es handle sich bei der Vereinbarung um eine Bringschuld. Er hat behauptet, der Motor sei niemals an ihn geliefert worden. Ferner sei, der streitgegenständliche Motor durch die Beklagte niemals an eine der Streitverkündeten übergeben worden.

Der Kläger hat behauptet, mit E-Mail vom 11.02.2021, 07:46 Uhr habe der Kläger gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass der Motor noch immer nicht bei ihm eingetroffen sei und habe die Beklagte aufgefordert, diesen unverzüglich zu senden (Bl. 87 d. A. des AG).

Die Nebenintervenientin zu 2) hat behauptet, sie habe die Sendung zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten erhalten. Am 09.02.2021 sei die Sendung noch nicht versandbereit gewesen. Nach neu erteiltem Abholauftrag vom 15.02.2021 sei am 16.02.2021 ein erneuter Abholversuch erfolgt, der jedoch ebenfalls gescheitert sei, da dem Absender keine Informationen zur Abholung vorgelegen hätten. Die streitgegenständliche Sendung habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Obhut der Nebenintervenientin zu 2.) befunden. Es sei keine Übernahme erfolgt. Die notwendige Bereitstellung durch die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Der Nebenintervenient zu 4) hat behauptet, von dem Zeugen ... sei am mit dem LKW KS-UT 40 am 09.02.2021 bei der Firma ... drei Motoren zu je 100 kg Bruttogewicht geladen worden (Bl. 797 ff. d. A. des Amtsgerichts). Der streitgegenständliche Motor habe jedoch nur ein Gewicht von 90 kg. Einen solchen Motor habe der Zeuge nicht geladen. Die auf dem Ladeschein vom 09.02.2021, angebrachte Namensparaffe von Herrn ... enthalte kein Zeugnis über den tatsächlichen Erhalt eines solchen Motors, denn der Zeuge ... müsse diese Ladescheine vorne im Büro der Fa. ... zeichnen bevor er dann hinten lade. Es sei insoweit häufiger vorgekommen, dass von 5 geplanten Motoren nur 3 versandfertig gewesen seien. Es sei auch öfter zu Motorenverwechslungen gekommen, da der Streitverkündete zu 4) nicht der einzige Frachtführer sei, der dort Motoren abgeholt habe. Zudem habe der Zeuge ... die Lieferung nicht wie aus der Anlage B1 ersichtlich um 15:55 Uhr abholen können, da er bereits um 16:16 Uhr wieder in Kassel gewesen sei mit seinem Fahrzeug ... (Bl. 799 d. A. d. AG). Der Zeuge habe auch üblicherweise nur eine Paraffe gesetzt und kein Kennzeichen vermerkt. Die Streitverkündete zu 4) habe den Motor nicht in Empfang genommen.

Der Berufungskläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.856,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu bezahlen,

2. an den Kläger 367,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift,

3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Lieferverzug befindet seit dem 18.02.2021.

4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens, dem Kläger die Beklagte zu verurteilen, ihrer Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung gem. § 421 HGB zur Geltendmachung der Transportschäden durch den Kläger zu erfüllen und den Kläger bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Spedition/Frachtführer zu unterstützen.

Die Beklagte ist daher hilfsweise zu verurteilen, an die klägerische Partei die den Auftrag betreffenden Frachtpapiere herauszugeben, den Namen und die Adresse des konkret beauftragten Speditionsunternehmens/Frachtführers bekanntzugeben und den zwischenzeitlich von der Beklagten selbst mit der Spedition geführten Schriftverkehr zur Verlustanmeldung bei der Spedition herauszugeben, damit die klägerische Partei in der Lage ist, die ihr entstandenen Schadensersatzansprüche durch den Komplettverlust des Transportgutes bei dem Frachtführer als Ansprüche aus dem Frachtvertrag in eigenem Namen geltend zu machen.

5. Die Beklagte ist weiter zu verurteilen, die ihr zustehenden vertraglichen Ansprüche aus dem Frachtvertrag an die klägerische Partei zur Geltendmachung im eigenen Namen gegen den Frachtführer abzutreten.

Die Berufungsbeklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung dem Kläger stehe kein Rücktrittsrecht zu. Die Erklärung vom 11.03.2021 gehe mangels vorherige Nachfristsetzung ins Leere.

Die Beklagte hat behauptet, ein Lieferzeitpunkt sei nicht vereinbart worden. Der Zeuge ... habe dem Kläger im Telefonat am 29.01.2021 darauf hingewiesen, dass der von ihm gewünschte Motor bei der Beklagten nicht als Lagerware vorrätig sei, sondern extra bestellt werden müsse und dass es sein könne, dass eine Lieferung mindestens vier Wochen oder länger in Anspruch nehme, da der Motor im Ausland bezogen werde.

Zudem habe Herr ... den Kläger darauf hingewiesen, dass er den Motor abholen müsse, aber auf Verlangen des Klägers als Käufer auch für ihn die Versendung des Motors durch ein Speditionsunternehmen bewirkt werden könne, wo er/ der Käufer, das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Ware trage. Der Kläger habe ausdrücklich bestätigt, dass er gleichwohl unter diesen Umständen einen Motor bei der Beklagten erwerben wolle.

Ferner habe die Beklagte den streitgegenständlichen Motor an die Spedition ... übergeben. Der Motor sei durch das Subunternehmen der Beklagten, die ... GmbH & Co. KG, ... namentlich durch Herrn ... entsprechend den vertraglichen Abreden an den Kläger versendet worden. Die Warensendung sei am 09.02.2021 geladen und dem Speditionsunternehmen ... bzw. deren beauftragtes Subunternehmen übergeben worden; der Motor sei von ... mit dem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen: ... abgeholt worden (Bl. 765 d. A. des AG).

Die Mitarbeiter der Beklagten ... und ... seien am 09.02.2021 bei der ... in Felsberg gewesen und hätten die Abholung des streitgegenständlichen Motors begleitet (Bl. 717 d. A. des Amtsgerichts).

Die E-Mail vom 11.02.2021 sei der Beklagten nicht zugegangen. Diese sei weder in das E-Mailpostfach der Beklagten noch des Providers gelangt.

Die Nebenintervenientin zu 1) hat behauptet, das Frachtgut sei niemals an die ... übergeben worden bzw. bei der ... niemals eingegangen (Bl. 466 d. A.). Zu einer Übernahme der Ware bei dem Zeugen ... im Felsberg sei es nicht gekommen (Bl. 334 d. A. des Amtsgerichts).

Die Nebenintervenientin zu 3) hat behauptet, nach Anlage B 1 sei die Sendung schon nicht im Umschlagslager der Streithelferin zu 2) eingegangen, deshalb von der Streithelferin zu 2) auch nicht weiterverladen worden.

Das Amtsgericht hat die Klage mit angefochtenem Urteil in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Rücktritts vom Kaufvertrag scheitere daran, dass der Kläger die Beklagte zuvor nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Eine Fristsetzung sei auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen, da die Beklagte die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sondern vielmehr noch der Klageerwiderung eine Nachlieferung des Motors angeboten habe.

Ebenso wenig könne der Kläger die Klageforderung als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 440, 281 BGB verlangen, weil nicht erwiesen sei, dass die Beklagte den Motor nicht an den Spediteur übergeben habe. Es sei ein Versendungskauf vereinbart gewesen. Der Kläger trage die Beweislast dafür, dass die Beklagte die ihr vertraglich obliegende Pflicht zur Übergabe der Kaufsache an den Spediteur nicht erfüllt habe. Der Kläger habe den Beweis nicht geführt. Der Zeuge ... habe keine konkreten Erinnerungen an den Vorgang gehabt und die Verladung könne auch nicht durch aussagekräftige Unterlagen rekonstruiert werden. Die Zeugin ... habe zwar bekundet, dass für den streitgegenständlichen Motor bei der Nebenintervenientin zu 2) keine Scannung vorhanden sei, die einen Eingang des Frachtguts bei dieser bestätige. Hieraus lasse sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Zeuge ... den Motor nicht abgeholt und mitgenommen habe, da jener entgegen der von der Zeugin .... vorausgesetzten Handhabung den Erhalt des Frachtguts nie durch Einsatz seines Scanners dokumentiert habe.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 09.07.2024 zugestellte Urteils des Amtsgericht Fulda wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 05.08.2024 und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Das Amtsgericht habe übersehen, dass der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.06.2023 der Beklagten vorsorglich erneut eine Frist zur Lieferung des Motors bis zum 20.06.2023 gesetzt habe und schließlich am 14.08.2023 erneut zurücktrat. Der Kläger habe insoweit auch mit einer zeitnahen Weiterleitung seines Schriftsatz rechnen dürfen. Ein Zugang des Schreibens vom 12.06.2023 ändere jedoch nichts an einer wirksamen Nachfristsetzung. Es werde jedenfalls eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Der Zeitraum von einem Monat wäre hier jedenfalls angemessen für die Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtung.

Rechtsfehlerhaft sei das Amtsgericht zudem von einer Schickschuld ausgegangen. Es handle sich tatsächlich um eine Bringschuld, da die Beklagte die Anlieferung der Ware übernommen habe. Dies korrespondiere auch mit der Holschuld betreffend den Altmotor am Sitz des Klägers.

Auch wenn man eine Schickschuld unterstelle sei das Amtsgericht von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen und in der Folge zu einem falschen Beweisergebnis gelangt. Denn nach allgemeinen Beweislastregeln habe die Beklagte die sich zur Erfüllung auf ihre vertragliche Leistungspflicht auf § 447 BGB beruft, die Voraussetzungen des Gefahrenübergangs darzulegen und zu beweisen. § 447 BGB finde auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch auch keine Anwendung, da die Beklagte die Ware nicht von ihrem Erfüllungsort, sondern vom Sitz der ... in Felsberg versendete.

Der Beklagte sei jedoch der Nachweis einer Übergabe des Motors an die Spedition nicht gelungen. Dabei sei auch der widersprüchliche und sich ändernde Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der behaupteten Abholung zu berücksichtigen. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass es keine Abholung gegeben habe. Auf diese sei das Amtsgericht mit seiner Entscheidung nicht eingegangen. Auch die vernommenen Zeugen hätten eine Übergabe nicht bestätigt.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 27.09.2024 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

I. Unter Abänderung des am 01.07.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Fulda – 35 C 128/21 – wird

1. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.856,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2021 zu zahlen,

2. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 367,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. hilfsweise die Beklagte verurteilt, gegenüber dem Kläger ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus § 421 HGB zwecks Geltendmachung des Transportschadens gegenüber der Spedition/der Frachtführerin bzw. deren Versicherung durch den Kläger zu erfüllen (insbesondere Herausgabe der betreffenden Frachtpapiere, Vertragsunterlagen inkl. AGB, Schadensmeldung und sonstige diesbezügliche Korrespondenz) und den Kläger bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Spedition/die Frachtführerin bzw. deren Versicherung zu unterstützen.

4. hilfsweise die Beklagte verurteilt, die ihr zustehenden vertraglichen Ansprüche aus dem Frachtvertrag dem Kläger abzutreten.

II. Hilfsweise wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Fulda zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Die Beklagte ist der Auffassung, die Fristsetzung mit Schriftsatz vom 12.06.2023 sei unwirksam, da der Beklagten der die Fristsetzung enthaltende Schriftsatz erst am 13.07.2023 zugestellt wurde. Zudem enthalte der Schriftsatz nicht nur eine Nachfristsetzung, sondern zugleich einen Rücktritt. Soweit der Schriftsatz vom 14.08.2023 überhaupt eine Rücktrittserklärung enthalte, sei diese jedenfalls ohne Nachfristsetzung erfolgt. Zudem habe die Beklagte aufgrund der bereits mit Schriftsatz vom 12.06.2023 abgegebenen Erklärung nicht mehr mit weiteren Rücktrittserklärungen rechnen müssen.

Zudem habe der Kläger ein Angebot des Motors in der 45. KW 2021 abgelehnt, da er sich bereits selbst einen anderen Motor besorgt habe und keine Verwendung mehr für einen Motor der Beklagten gehabt habe. Eine erneute Übersendung eines Motors sei der Beklagten daher nicht zumutbar gewesen, ohne eine Erklärung des Klägers diesen auch annehmen zu würden. Das Amtsgericht habe die Beweislast richtig verortet.

Die Beklagte habe zudem jedoch alle Beweise für die Übergabe des Motors vorgelegt. Die Firma ... hätten mit E-Mail vom 22.07.2021 ausdrücklich bestätigt, dass der Motor bei ihnen von der von der Beklagten beauftragten Spedition abgeholt worden sei. Weiter ergebe sich aus dem vorgelegten Label mit dem Kürzel „L“ des Fahrers und dem vermerkten Kennzeichen „...“ dass es zu einer Abholung gekommen sei. Die Beklagte habe ohne Abholung überhaupt nicht an dieses Label gelangen können. Auch ergebe sich die Abholung aus dem vorgelegten Sendungsverfolgungsstatus aus dem sich eine Ladung der Sendung am 09.02.2021 ergebe. Dies habe die ... mit E-Mail vom 17.04.2023 schließlich auch bestätigt. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf ein bloßes Bestreiten zurückziehen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2026 (Bl. 541 ff. d. A.) vollumfänglich Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil, sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Streithelferin zu 1) ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten des Klägers beigetreten.

Die Streithelferin zu 2) ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Streithelfer zu 4) ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten des Klägers beigetreten.

II.

I. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig (§§ 511 I, II Nr. 1, 513, 517, 519 ZPO).

II. In der Sache hat die Berufung im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Kläger hat nach am 14.08.2023 erklärten wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreis in Höhe von 2.856,00 € gem. §§ 346 I, 433, 437 Nr. 2, 323 I BGB.

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, gemäß § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist gem. § 433 I 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte entgegen § 433 I 1 BGB die ihr obliegende, fällige Leistungspflicht nicht erfüllt hat. Der Kläger hat der Beklagten jedenfalls mit Schreiben vom 12.06.2023 eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Leistungspflicht gesetzt, die erfolglos ablief. Mit Rücktrittserklärung des Klägers vom 14.08.2023 wurde das Vertragsverhältnis schließlich in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt, sodass der Kläger gem. § 346 I BGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreis in Höhe von 2.856,00 € hat.

a. Unstreitig schlossen die Parteien am 29.01.2021 einen Kaufvertrag über einen Motor Citroen Jumper, Rumpfmotor ohne Anbauteile zum Preis von 2.856,00 €.

b. Die Beklagte hat die ihr obliegende, fällige Leistungspflicht zur Übergabe und Übereignung eines Motor Citroen Jumper, Rumpfmotor ohne Anbauteile nicht erbracht.

aa. Die Leistungspflicht der Beklagten in Form von Übergabe und Übereignung der Kaufsache war in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien sofort fällig gem. § 271 I BGB.

Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, § 271 I BGB.

Die Beklagte hat eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.

Soweit die Beklagte behauptet, ein Lieferzeitpunkt sei nicht vereinbart worden, der Zeuge ... habe dem Kläger im Telefonat am 29.01.2021 darauf hingewiesen, dass der von ihm gewünschte Motor bei der Beklagten nicht als Lagerware vorrätig sei, sondern extra bestellt werden müsse und dass es sein könne, dass eine Lieferung mindestens vier Wochen oder länger in Anspruch nehme, da der Motor im Ausland bezogen werde, kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugen ... und ... allesamt bekundeten, dass der hier verfahrensgegenständliche Motortyp bei dem Zeugen mehrfach vorhanden war, auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Der Zeuge ... bekundete es seien vier oder fünf gewesen. Auch der Zeuge ... bekundete, von dem Motor Jumper 2,2 L seien bei ihm eine Vielzahl instandgesetzt worden. Der Zeuge ... bekundete, es seien immer 5 – 10 Motoren dieses Typ bei ... vorrätig gewesen. Es bestand daher überhaupt kein Grund einer Lieferzeit von mehr als vier Wochen anzugeben.

Hinzu kommt, dass bereits am 03.02.2021 eine Abholung der Ware für den Kläger durch die Beklagte bei der Firma ... für den 05.02.2021 vereinbart (Bl. 178 d. A. des Amtsgericht) wurde. Tatsächlich Lieferfristen von mehr als einem Monat wegen Bestellung der Ware im Ausland waren damit offensichtlich nicht notwendig.

Das Gericht ist daher nicht mit dem für § 286 ZPO erforderlichen Maß davon überzeugt, dass es eine von § 271 I BGB abweichende Fälligkeitsvereinbarung wie von der Beklagten behauptet tatsächlich gab. Es blieb damit bei der sofortigen Fälligkeit.

bb. Die Beklagte hat die ihr obliegende Leistungspflicht nicht erbracht.

Im Falle des Übergangs der Sachgefahr nach § 447 I BGB wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht aus § 433 I 1 BGB frei, auch wenn keine Erfüllung nach § 362 I BGB eintritt. Mit welcher Leistungshandlung der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei werden kann, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsort.

(a.) Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht zwischen den Parteien das Vorliegen einer sogenannten Schickschuld bejaht.

Eine sog. Schickschuld ist zu bejahen, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet. Der Leistungsort liegt somit beim Verkäufer, wohingegen der Erfolgsort beim Käufer liegt. Entsprechendes war vorliegend zwischen den Parteien vereinbart.

Erfüllungsort im Sinne der Norm ist der Leistungsort nach § 269 BGB (BeckOGK/Tröger, 1.7.2024, BGB § 447 Rn. 27 m.u.N.). Nach § 269 BGB ist dies im Zweifel der „Wohnsitz“ des Schuldners, hier mithin der Sitz der Beklagten. Eine abweichende Bestimmung wurde vorliegend nicht getroffen. Umstände, die einen solchen rechtlichen Schluss tragen, bringt der Kläger nicht vor. Insbesondere führt allein die Vereinbarung des Versands der Ware nicht zu einer Veränderung des Leistungsorts, da § 447 BGB ansonsten leer liefe. Vielmehr bleibt es selbst beim reinen Versandhandel dabei, dass der Leistungsort beim Versender liegt (BGH Urteil vom 16. 7. 2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341). Ein „Verlangen“ im Sinne des § 447 BGB ist auch dann anzunehmen, wenn der Verkäufer den Versand anbietet und der Käufer dieses Ansinnen annimmt (BeckOGK/Tröger, 01.02.2026, BGB § 447 Rn. 35). Dem steht nicht entgegen, dass die Versendung der Ware vorliegend nicht vom Wohnsitz der Beklagten, sondern von einem Drittort erfolgte. Maßgeblich für die Anwendung ist ausschließlich, dass die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt. Auch etwaige Vereinbarungen zur Abholung des Altmotors geben nichts für eine abweichende Bestimmung im Sinne von § 269 BGB her. Denn ersichtlich führt die Beklagte die Transporte nicht selbst durch, sondern beauftragt hiermit Transportunternehmen. Der Umstand, dass die Beklagte den Altmotor abholen lässt, ist für den Leistungsort bezüglich der vertraglichen Hauptleistungspflicht ohne Bedeutung.

(b.) Die Beklagte hat die ihr obliegende Leistungspflicht nicht durch Übergabe der Sache an einen Spediteur erfüllt, denn nach durchgeführter Beweisaufnahme kann nicht mit dem für § 286 ZPO erforderlichen Maß festgestellt werden, dass die Beklagte die Kaufsache tatsächlich an einen Spediteur übergeben hat und die Beklagte dadurch die ihr obliegende Leistungspflicht erfüllt hätte.

Der Schuldner wird im Falle der Schickschuld von der ihm obliegenden Leistungspflicht frei, indem er die Sache an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergibt.

(aa.) Das Amtsgericht hat unzutreffend angenommene der Kläger sei insoweit für die nicht erfolgte Übergabe der Kaufsache an den Spediteur darlegungs- und beweisbelastet.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Beweislast bei demjenigen liegt, welcher aus der streitigen Tatsache günstige Rechtsfolgen ziehen will. Entgegen den Ausführungen in der Berufung gilt dies grundsätzlich auch für den Beweis von Negativtatsachen. Den Prozessgegner trifft in einer solchen Situation lediglich eine in ihrer Intensität nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende sekundäre Darlegungslast.

Jedoch entspricht es im Rahmen des § 447 I BGB den allgemeinen Regeln, dass der Verkäufer beweisen muss, dass er die von ihm geschuldete letzte Leistungshandlung pflichtgemäß vorgenommen hat, das heißt die Kaufsache in vertragsgemäßem Zustand an die Transportperson ausgeliefert hat (BeckOGK/Tröger, 1.2.2026, BGB § 447 Rn. 81, beck-online; MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 447 Rn. 35, beck-online m.w.N.).

Diesen Nachweis vermochte die Beklagte nicht zu führen.

Die in zweiter Instanz vernommenen Zeugen der Beklagten konnten eine Übergabe des hier streitgegenständlichen Motors an den Fahrer des Streitverkündeten zu 4), den Zeugen ..., am 09.02.2021 gerade nicht bekunden.

Der Zeuge ... bekundete, er könne sich nach fünf Jahren an eine konkrete Abholung vom 09.02.2021 nicht erinnern, er habe über die Jahre hunderte von Motoren für die Beklagte an Transporteure übergeben. Zum generellen Ablauf bekundete der Zeugen, wenn ein Motor der Beklagten abgeholt worden sei, seien diese durch einen seiner Mitarbeiter verpackt und bereitgestellt worden. Nach dem verpacken sei üblicherweise mit der Beklagten kommuniziert worden und es sei dann eine Spedition vorbeigeschickt worden. Es habe sich dabei um verschiedene Speditionen gehandelt. Ein richtige Struktur habe es dort nicht gegeben. Manchmal habe der Zeuge eine Liefernummer gehabt und gewusst an wen die Lieferung gehen solle, dass sei aber alles online erfolgt. Der Zeuge selber sei nicht dabei gewesen, wenn die bereitgestellten Motoren abgeholt und verladen worden sein. Er gehe davon aus, dass der Spediteur die zu verladenen Waren kontrolliert habe, also mit einer Liste mitgeteilt habe, welche Motoren er mitnehmen wolle und diese dann verladen hätte. Ob es ihm Zusammenhang mit der Beklagten einmal zu einem Vorfall gekommen sei, indem ein Motor der Beklagten nicht abholbereit gewesen sei konnte der Zeuge nicht sagen.

Der Zeuge bestätigte, dass die E-Mail vom (Bl. 72 d. A. des AG) von ihm stammt, der dort genannte und nun streitgegenständliche Motor Jumper 2,2 L wären jedoch in einer Vielzahl bei ihm gewesen und von diesem Instandgesetzt worden. Beim Lagebestand sei immer auch nur überprüft worden, ob ein Motor dieses Typs noch da sei, eine Identifizierung über die bloße Eigenschaft als Jumper 2,2 L hinaus sei nicht erfolgt. Über die Kunden der Beklagten habe er in 99 % der Fälle auch keine Kenntnis gehabt.

Die Aussage der Zeugen ... war damit unergiebig. Er selber konnte nachvollziehbarerweise keine Angaben zu einer Übergabe an die Spedition des hier streitgegenständlichen Motors am 09.02.2021 machen. Er war bei diesem Verladen zumeist nicht einmal vor Ort. Ein Grund warum der Zeuge hier falschen Angaben zu Lasten der Beklagten machen sollte, mit der er über viele Jahre in Geschäftsbeziehung stand, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge zeigte sich zwar nicht erfreut über die ihm unliebsame Zeugenvernehmung, in der Sache war er jedoch sachlich und bemüht Angaben die ihm noch möglich waren zu machen. Dabei zeigte er auch keinerlei Belastungstendenz gegenüber der Beklagten, im Gegenteil, schilderte er nicht das es sonst zu Problemen bei der Abholung gekommen wäre.

Auch die Aussage des weiteren Zeugen Jestädt war unergiebig. Der Zeuge bekundete, dass alle Jumpermotoren, die von der Beklagten damals verkauft worden seien, von Herrn ... bezogen worden seien. Deswegen seien eigentlich immer so 5-10 Motoren dieses Jumper 2,2 l Motors bei Herrn ... gewesen. Der Zeuge konnte nicht mit Sicherheit sagen, wann er nach dem Verkauf des hier streitgegenständlichen Motors am 29.01.2021 bei dem Zeugen ... war, er jedoch im Februar einmal dort gewesen sei. Man habe den Hof begutachtet, weil Herr ... geplant habe aus zwei Brückenpfeilern eine Halle zu bauen in der vor allem Motoren, die von der Beklagten an Herrn ... zur Reparatur gingen, eingelagert werden sollten. Es sei im Kern darum gegangen, gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten Herr ... zu klären, wie das Ganze laufen solle. Zudem habe man Motoren auf Paletten verladen.

Ob der Zeuge bei der Verladung des konkreten Motors dabei war wusste er nicht. Auch eine konkrete Verletzung wie sie im Zuge der Verladung bei dem Zeugen eingetreten sein soll, wie es die Beklagte behauptet, konnte er sich nicht konkret erinnern. Dies sei öfter vorgekommen.

Dies wird auch bestätigte durch die bereits erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen ..., ... und ....

Der Zeuge ... bekundete, er und der ... seien bereits seit Montag in Felsberg gewesen um dort Fotos von den Motoren vor Ort zu machen, man sei ca. einmal im Quartal dort gewesen um die bei dem Zeugen eingetroffenen Motoren fotografisch zu dokumentieren. Bei der Firma ... seien mehrere Jumpmotoren wie der hier streitgegenständliche gewesen, vielleicht vier oder fünf. Wieviel davon zur Abholung bereit gewesen seien, konnte der Zeuge nicht sagen. Am 09.02.2021 ging dieser Jumpermotor, bei dem es sich um den einzigen Motor an diesem Tag von der Beklagten gehandelt habe, des aus Felsberg habe abgeholt werden sollen, per Spedition raus.

Der Zeuge ... habe das Verladen selber nicht beobachtet, aber es sei ein LKW auf den Hof gefahren gekommen, es habe jedoch gesehen, dass der Motor später weg gewesen sei, daher schlussfolgere er, dass der Motor abgeholt worden sei. Der Zeuge habe anhand der Labels erkennen können, dass der Motor der Beklagten dabei gewesen sei. Um 13:00 Uhr habe er den Motor noch gesehen und als er um 17:00 Uhr Feierabend gemachte habe, sei der Motor weg gewesen. Der Motor habe bereits den Freitag zuvor abgeholt worden sollen, deswegen hätte er auch geschaut, ob der Motor zur Abholung bereit ist. Bei dem Label das der Zeuge gesehen habe, handle es sich um das Label Anlage B1. Dieses habe er sich angeschaut und er habe die ID-Nummer des Klägers im Kopf gehabt, diese habe er auf dem Label gesehen.

Von der Streiverkündeten zu 1) habe er später die Information bekommen, dass der Motor abgeholt worden sei. Auch dem Sendungsverlauf sei zu entnehmen gewesen, dass die Sendung abgeholt worden sei.

Die Aussage der Zeugen ... ist nicht glaubhaft. Warum der Zeuge sich ausgerechnet an dieses Label erinnern sollte, konnte er im Rahmen der Vernehmung vor dem Amtsgericht nicht plausibel darlegen. Zudem konnte der Zeuge auch gerade nicht bestätigten, dass der Motor den er gesehen hat, auch tatsächlich verladen wurde. Ferner schilderten der Zeuge ... und der Zeuge ... deutlich voneinander abweichende Geschehensabläufe, beginnend damit, warum diese überhaupt vor Ort waren.

Der Zeuge ... bekundete vor dem Amtsgericht, dass er keine konkrete Erinnerung an die Abholung eines Motors in Felsberg am 09.02.2021 bei der Firma ... in Felsberg hat. Er sei bei der Firma ... angestellt gewesen, welche für die Firma ... gefahren sei. In diesem Zusammenhang sei er nahezu täglich in Felsberg bei der Firma ... gewesen um Motoren abzuholen. Beim Eintreffen sei er immer ins Büro gegangen. Auf diese habe er üblicherweise ein L vermerkt. Manchmal sei dies durch die Büroangestellten aber bereits auf den Begleitpapieren vermerkt worden. Ob die handschriftlichen Vermerke auf dem von der Beklagten vorgelegten Begleitpapiere (Bl. 73 d. A. des AG) von ihm stammen würden, konnte der Zeuge nicht mit Sicherheit sagen. Sicher sei er sich, dass das Datum nicht von ihm stamme. Dies erscheint überzeugend, da das notierte Datum erheblich vom Schriftbild der anderen Notizen abweicht. Das Kennzeichen habe er eigentlich nur notiert, wenn er einen anderen LKW genutzt habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Der Zeuge ... bekundete weiter, er habe immer selbst eingeladen. Die Motoren würden auf einem bestimmten Platz stehen und was dort stehe, dass verlade er. Dies sei auch ohne Kontrolle passiert. Ganz selten habe er überhaupt die Anzahl der Motoren nachgezählt, weil es ganz selten mal nicht gestimmt habe. Es sei allerdings oft vorgekommen, dass das angekündigte Frachtgut zur Abholung nicht bereit gewesen sei. Die Begleitpapiere seien dann dennoch übergeben worden. Er habe diese aufbewahrt, wenn er den Motor einen oder zwei Tage später abgeholt habe. Dann habe er die Papiere an die Streitverkündete zu 2) übergeben. Auch sei es öfter passiert, dass die Motoren zu gar keinem Zeitpunkt zur Lieferung bereitgestanden hätten. Dann seien die Papiere vernichtet worden von der der Streitverkündeten zu 2). Wenn dies so gewesen sei, habe er das allerdings niemandem gemeldet.

Wenn er einen Motor nicht verladen habe, obwohl er die Papiere schon ausgehändigt erhalten habe, dann sei es eigentlich immer so gewesen, dass die Firma ... ihn angerufen habe, manchmal schon vorher, manchmal danach, manchmal auch während des Verladens. Es sei dann immer jemand von der Firma ... gekommen und habe das Begleitpapier, das er schon im Besitz hatte, wieder in Empfang genommen. Zum Teil hätten sie diese eigenständig aus seinem LKW genommen.

Wenn er keinen Hinweis der Firma ... bekommen hätte, dass einer der Motoren doch nicht verladen wird oder nicht abholbereit ist, dann habe er in Unkenntnis dieser Tatsache die Begleitpapiere bei der Firma ... abgegeben, obwohl gegebenenfalls gar kein entsprechender Motor mit abgeholt worden war.

Wenn ein Motor bei der Firma ... nicht angekommen sei, habe er ihn auch nicht abgeholt. Nach der Abholung sei er immer zu Firma Schmelz gefahren. Für die Fahrt von Felsberg zur Firma ... z habe er 30 – 35 Minuten gebraucht. Der LKW fahre auch nur 80 km/h.

Der Zeuge ... konnte eine Abholung gerade nicht bestätigten. Vielmehr schilderte der Zeugen, dass es durchaus üblich war, dass Motoren nicht zur Abholung bereit waren und er dennoch im Besitz der Begleitpapiere war und diese ggfs. auch an die Streitverkündete zu 2) übergeben wurden. Der ... bestätigte zudem, dass das Verladen immer durch ihn erfolgte und somit gerade nicht, wie die Beklagte behauptet und was auch von den Zeugen ... und ... nicht bestätigt wurde, nicht durch die letztgenannten.

Auch aus dem von der Beklagten bemühten Begleitbrief kann kein Rückschluss auf eine tatsächlich erfolgte Übergabe erfolgen, da der Zeuge dieses Papier mit seinem Kürzel zum Teil bereits vor Verladung signierte. Hier kann nicht einmal festgestellt werden, ob der Zeuge selber sein Kürzel gesetzt hat oder dies nicht vielmehr eine Mitarbeiterin der Beklagten war. Hinsichtlich der weiteren Eintragungen war sich der Zeuge sicher, dass diese nicht von ihm stammen, bzw. diese wären nur bei Abweichung des genutzten LKW erfolgt, was hier nicht der Fall war.

Der Zeuge ... hat keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem war die Aussage durch Ausgewogenheit gekennzeichnet, Belastungstendenzen zu Lasten der Beklagten war in keiner Weise erkennbar.

Soweit der Zeuge ... vorträgt, dass wenn eine Sendung bei der Streitverkündeten zu 2) nicht eingegangen ist, dann ist sie von ihm auch nicht verladen worden, so steht eine fehlende Verladung durch den Zeugen ... auch in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin ... fest.

Diese bekundete, die Streitverkündete zu 2) habe den Streitverkündeten zu 4) damit beauftragt, Waren bei der Firma ... in Felsberg abzuholen. Auf die Reklamation der Streitverkündeten zu 1) habe die Zeugin sich den Sendungsverlauf angeschaut und festgestellt, dass es einen Abholauftrag unter ... gegeben habe. Es sei aber keine Scannung vorhanden gewesen, für die Abholung, also eine Scannung, dass das Frachtgut bei der Streitverkündeten zu 2) eingegangen ist. Sie habe nachvollziehen können, dass es einen Ursprungsauftrag gegeben habe und die Auftraggeberin, die Streitverkündete zu 1), dann nochmal einen neuen Abholauftrag erstellt habe. Die Fahrer würden das Frachtgut bei Abholung üblicherweise scannen. Ein solcher Scan habe bei der Streitverkündeten zu 2) jedoch nicht vorgelegen. Wenn das Frachtgut bei der Streitverkündeten zu 2) auf dem Hof eingehe, dann werde das registriert. Es werde digital erfasst im Wege einer Fernübertragung, d.h., der Ablauf sei so, dass die Lagermitarbeiter mit einem Scanner das Label des Frachtguts einscannen. Dann werde das erfasst und elektronisch weitergeleitet an den Auftraggeber, in diesem Fall ... und dann könne anhand der einzelnen Schnittstellen rekonstruiert werden, wo sich die Sendung befindet. Auch wenn die Ware durch den Fahrer des Streitverkündeten zu 4) in Felsberg nicht gescannt worden wäre, dann wäre die Ware aber spätestens bei Eingang im Lager der Streitverkündeten zu 2) geschehen. Die Lagermitarbeiter hätten das zuverlässig gemacht. Zudem sei werde ein Frachtgut im Haus der Streitverkündeten zu 2) mehrmals gescannt werde an verschiedenen Schnittstellen. Da kein Scan bei der Streitverkündeten zu 2) festzustellen sei, müssten alle Mitarbeiter an allen Schnittstellen einen Scan unterlassen hab. Die Ware werde erstmals beim Entladen gescannt, dann wenn sie auf den Lagerplatz komme und dann würden zweimal täglich Lagerkontrollen durchgeführt, bei denen alle eingelagerten Frachtgüter gescannt werden würden. Dann würden sie erneut gescannt bei Verladen und Weitertransport.

Auch seitens der Streitverkündeten zu 1) sei am 10.02.2021 mitgeteilt worden, dass das Gut am 09.02.2021 nicht abgeholt worden sei und deshalb ein neuer Auftrag erteilt worden sei.

Dies erscheint schlüssig. So ist nachvollziehbar, dass bei einer Versendung, gerade unter Beteiligung verschiedener Frachtunternehmen, ein genauer und transparente Versandweg unerlässlich ist. Das Fehlen eines entsprechenden Eingangs bei der Streitverkündeten zu 2) in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen ... spricht daher bereits dafür, dass eine Abholung in Felsberg niemals gab. Ein Versagen aller Mitarbeit im Haus der Streitverkündeten zu 2) erscheint demgegenüber unwahrscheinlich.

Aus der weiteren von der Streitverkündeten zu 2) vorgelegten Dokumentation ist zudem zu entnehmen, dass es eine Abholung am 09.02.2021 jedenfalls nicht gab.

Soweit die Beklagte meint, mehr sei von ihr zu fordern um eine Übergabe nachzuweisen verkennt sie, dass die von ihr vorgelegten Frachtunterlagen nicht nur nicht den eigenen Vortrag der Beklagten decken, sondern in sich so widersprüchlich sind, dass aus diesen keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich erfolgte Übergabe zu ziehen sind. Keiner der Zeugen konnte eine Übergabe im Sinne der Beklagten bestätigten.

So ist auch festzustellen, dass aus dem vorgelegten Frachtbrief (Bl. 206 d. A. des Amtsgerichts) als angebliches Abholdatum bei der ... GmbH der 05.02.2021, 01:00 Uhr hervorgeht. Dazu sei zunächst anzumerken, dass keiner der Zeugen bestätigte, dass die Abholung mitten in der Nacht erfolgte. Dies widerspricht zudem eklatant dem von der ... vorgelegten Sendungsverfolgung (Bl. 74 d. A.) aus der hervorgeht, dass ein Abholung am 05.02.2021 gerade nicht erfolgte. Ferner ist eine solche auch unstreitig nicht erfolgt.

Auch kann in diesem Kontext nicht nachvollzogen werden, warum wenn eine Abholung am 09.02.2021 erfolgte die Beklagte am 16.02.2021 mitteilte, der Motor wäre nach Rücksprache mit der Spedition am 17.02.2021 an den Kläger geliefert. Der Verbleib des Motors für acht Tage bleibt nebulös. Der 16.02.2021 als Abholdatum folgt aus keinem der Frachtpapiere. Auch ist nicht nachvollziehbar wofür die Beklagte sich entschuldigte, wenn nach ihrem Dafürhalten die Abholung bereits am 09.02.2021 erfolgt ist.

Nicht anderes folgt aus dem beklagtenseits vorgelegten Label über die Abholung des Motors mit Unterschrift, samt Kennzeichen (...) und Abholungsdatum (09.02.2021) des Fahrers der Streitverkündeten zu 2) wiederfindet. Daraus lässt sich in keiner Weise der Rückschluss ziehen der Motor sei auch an die Spedition übergeben worden. Die Beklagte erkennt insoweit selbst (vgl. Bl. 765 d. A. des Amtsgerichts) dass handschriftlichen Notizen auf dem Abholauftrag von Jedermann, zu jederzeit einfach hätte einfügen können.

Einzig die nicht glaubhafte Aussage des Zeugen ... der sich aufgrund einer Nummer genau an diesen Motor der an den Kläger gehen sollte erinnern wollte, ist nicht geeignet diese auch objektivierbaren Anhaltspunkte die gegen eine Abholung sprechen zu entkräften. Wobei auch dieser nicht bestätigten konnte, dass er das Verladen gesehen habe.

(c.) Auf die Vernehmung des Zeugen ..., der erstmals mit Berufungserwiderung vom 07.01.2025 (Bl. 108 ff. d. A. des Landgerichts) benannt wurde war die Beklagte ausgeschlossen.

Ein Zulassungsgrund ergibt sich weder aus § 531 II 1 Nr. 1 ZPO noch § 531 II 1 Nr. 3 ZPO.

So kann ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel zugelassen werden, wenn dieses einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere folgt dies nicht aus der Annahme des Amtsgerichts, der Kläger sei für die Frage, ob eine Übergabe der Kaufsache erfolgte darlegungs- und beweisbelastet.

Der Einwand der Beklagten, angesichts des Hinweis der Berufungskammer und die dort genannte Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung, habe die Beklagte dazu veranlasst, weiter Ermittlungen zu ihrem bereits gehaltenen Vortrag anzustellen dringt nicht durch.

Der Gesichtspunkt der Beweislast zu Lasten der Beklagten hinsichtlich der Frage der Übergabe der Ware an die Transportperson wurde ausweislich des Beweisbeschluss vom 13.11.2023 (Bl. 789 ff. d. A. des Amtsgericht) zu Recht bei der Beklagten verortet. Eine Benennung des Zeugen ... erfolgte dennoch nicht. Erst im Termin vom 07.06.2024 (Bl. 1062 ff. d. A. des Amtsgericht) wurden die Parteien auf die geänderte Auffassung betreffend die Beweislastverteilung hingewiesen.

Ferner sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partie beruht.

Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall, die nicht Benennung des Zeugen ... in erster Instanz beruht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig, wobei einfache Fahrlässigkeit ausreicht, in der 1. Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt also jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des 3282 ZPO verstößt.

Unerheblich ist insoweit auch, dass der Name des Zeugen erst in zweiter Instanz von dem Zeugen ... in Erfahrung gebracht worden sein soll. Dies entschuldigt die Beklagte nicht. Jede Partei ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO § 531 Rn. 21, beck-online). Die Firma ... hat neben dem Zeugen ... weitere Mitarbeiter von denen der Name des Herrn ... in Erfahrung hätte gebracht werden können. Inwieweit eine etwaige Erkrankung des Zeugen ... in welchem Zeitraum, der von der Beklagten nicht einmal dargelegt wird, hier einer ordnungsgemäßen Vorbereitung entgegen gestanden hätte ist nicht ersichtlich.

cc. Der Kläger hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2023 wirksame eine Frist zur Nachlieferung gesetzt.

Es kann dahinstehen, ob bereits mit E-Mail vom 11.02.2021 eine wirksame Nachfrist gesetzt wurde, da auf das Bestreiten der Beklagtenseite durch den Kläger nicht weiter zum Zugang der die Fristsetzung enthaltende Mail erwidert hat.

Jedoch wurde jedenfalls mit Schriftsatz vom 12.06.2023 wirksame eine Frist gesetzt.

Unschädlich ist insoweit, dass die mit Schreiben vom 12.06.2023 gesetzte Frist zum 20.06.2023 bei Zugang der Fristsetzung bei der Beklagten am 13.07.2023 bereits abgelaufen war.

Zwar hat der BGH mit Entscheidung vom 15.03.1996 (V ZR 316/94, NJW 1996, 1814, beckonline) entschieden, dass im Falle einer bereits abgelaufenen Frist keine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird, allerdings ergingt die Entscheidung des BGH zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform. Der damals maßgebliche § 326 BGB eröffnete dem Gläubiger eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall, dass bei einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug war und der andere Teil ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Eine wirksame Nachfristsetzung war somit erst nach Eintritt der Verzugs möglich. In dem vom BGH entschiedenen Fall fehlte es an einer Fristsetzung nach Verzugseintritt und die gesetzte Nachfrist war bereits vor Verzugseintritt verstrichen.

Diese Konstellation ist mit der nach der Schuldrechtsreform jedoch nicht mehr vergleichbar. Nach aktueller Rechtslage knüpft der Zeitpunkt der Nachfristsetzung nämlich nicht an den Verzugseintritt, sondern die Fälligkeit der Leistung an.

Auch erscheint das formale Anknüpfen für den Zeitpunkt des Zugang der die Nachfrist setzen Erklärung nicht sachgerecht. Denn auch mit einer Fristsetzung, welche dem Schuldner erst nach Ablauf der gesetzten Frist zugeht, bringt der Gläubiger zum Ausdruck, dass er dem Schuldner nochmals binnen einer begrenzten Zeitspanne Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung einräumt. Dies deckt sich auch im Übrigen mit der Rechtsprechung des BGH der nicht einmal die Nennung einer konkreten Frist verlangt.

Inhaltlich muss die Fristsetzung eine ernsthafte (nachdrückliche) Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner enthalten, die geschuldete Leistung oder die Nacherfüllung zu bewirken, in zeitlicher Hinsicht setzt sie das ernsthafte Verlangen nach einer sofortigen, unverzüglichen oder umgehenden Leistung bzw. Nacherfüllung voraus. Dem Schuldner muss durch die Fristsetzung lediglich deutlich gemacht werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken könne, sondern dass ihm hierfür eine feste, aufgrund der jeweiligen Umstände bestimmbare Grenze gesetzt ist. Ausreichend ist insoweit das Verlangen nach einer sofortigen, unverzüglichen oder umgehenden Leistung bzw. Nacherfüllung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.3.2015 – VIII ZR 176/14 NJW 2015, 2564 Rn. 11, beck-online m.w.N.).

Entsprechend kann derjenige nicht schlechter stehen, dessen ausdrücklich gesetzte Frist zum Zeitpunkt der Zugangs der Erklärung bereits abgelaufen ist. Denn auch hier wird dem Schuldner – wie bereits ausgeführt – deutlich vor Augen geführt, dass der Zeitpunkt der Leistung nicht mehr in seinem Ermessen steht.

Dies deckt sich auch mit den Gesetzesmaterialien, nach denen die Fristsetzung nicht zu einer Hürde werden soll, an welcher der Käufer aus formalen Gründen scheitert (BT-Dr. 14/6040 S. 185).

Das von der Beklagten bemühte Urteil des BGH vom 14.06.2012 (Az. VII ZR 148/10) verfängt insoweit nicht, da Gegenstand des dortigen Verfahren eine Fristsetzung vor Fälligkeit der Leistung war. Wie bereits unter Ziffer 1 festgestellt, war die Leistungspflicht der Beklagten am 12.06.2023 jedoch bereits seit einigen Jahren fällig.

Der hier vorliegende Fall kann daher nicht anders zu behandeln sein, als die Fälle, in denen eine zu kurze bemessene Frist gesetzt wurde, was zum Lauf einer angemessenen Frist führt.

Entsprechend wurde durch die Fristsetzung vom 12.06.2023, zugegangen am 13.07.2023 jedenfalls eine angemessene Frist in Gang gesetzt.

Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblichen Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung erscheint eine Frist von einem Monat mehr als angemessen zur Lieferung einer Motors.

Der Schriftsatz vom 14.08.2023 enthielt entgegen der Auffassung der Beklagten eine deutliche erneute Rücktrittserklärung. Der Wortlaut „der hier noch einmal wiederholt erklärte Rücktritt“ ist aus Sicht eines objektiven Empfängers kann nach dem Wortlaut und Zusammenhang nur so verstanden werden.

4. Der Rücktritt des Klägers war auch nicht gem. § 323 VI BGB ausgeschlossen.

Hat der Schuldner dem Gläubiger die Leistung vor Ablauf der Nachfrist in Annahmeverzug begründender Weise angeboten, so ist der Rücktritt mangels fruchtlosen Fristablaufs ausgeschlossen gem. § 323 VI BGB (BeckOGK/Looschelders, 1.2.2026, BGB § 323 Rn. 350, beck-online). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beklagte auf die Aufforderung vom 13.07.2023 nicht reagierte, insbesondere die Ware nicht in Annahmeverzug begründender Weise anbot. Der Kläger gab durch sein Verlangen auch hinreichend zu verstehen, zu Annahme bereit zu sein.

5. Die Gestaltungswirkung ist damit zum 14.08.2023 eingetreten und die Beklagte dadurch zur Rückzahlung des Kaufpreis gem. § 346 I BGB verpflichtet.

6. Ein Zinsanspruch besteht insoweit nicht gem. §§ 280 I, II, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte mit der Rückzahlung nicht in Verzug befand, es mangelt insoweit an einer den Verzug begründenden Mahnung des Klägers nach erfolgreichem Rücktritt.

7. Aus demselben Grund kommt eine Ersatzfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 I, II, 286 BGB nicht in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 II S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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