StGH Hessen Beschluss LS

Art. 22 HV konkretisiert die rechtsstaatlichen Prinzipien für das Strafrecht; Abs. 2 spricht das Verbot der …

Verfassungsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Art. 22 HV konkretisiert die rechtsstaatlichen Prinzipien für das Strafrecht; Abs. 2 spricht das Verbot der Kollektivschuld und -haftung. 2. Art. 3 HV, der den Menschen als selbstverantwortliche Persönlichkeit und als Träger höchster geistig-sittlicher Werte anerkannt, hindert den Staat daran, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen, verbietet aber nicht, die Gewährung von Leistungen an bestimmte Tatbestände zu knüpfen. 3. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann nur Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gewünschte Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im ganzen zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte. 4. Der Schutzbereich des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht berührt, wenn ein Gericht nicht der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht folgt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

A

Die Antragsteller begehren die Aufhebung eines Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem ihr Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe zurückgewiesen worden ist.

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I.

Im Zusammenhang einem durch Kündigung notwendig gewordenen Wohnungswechsel im Jahre 1994 beantragte der Antragsteller beim Sozialamt des …-Kreises unter anderem die Übernahme von Unterkunftskosten für die bisherige Wohnung, von Renovierungskosten für die neu angemietete Wohnung und von Rechtsanwaltskosten, die in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend die Räumung der bisherigen Wohnung entstanden waren, aus Mitteln der Sozialhilfe. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 6. September 1984, 23. April und 14. Mai 1985 abgelehnt; die dagegen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden teils nicht beschieden, teils mit Bescheiden vom 15. August und 26. September 1985 zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung seiner Anträge hat der Antragsteller am 16. September 1985 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (Az.: …). Mit Erklärung vom 16. September 1987 ist die Antragstellerin diesem Verfahren beigetreten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. April 1989 abgewiesen. Mit Urteil vom 18. Januar 1994 (Az.: …), den Antragsteller zugestellt am 3. Februar 1994, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Den Antragstellern stehe kein Anspruch auf die begehrten sozialhilferechtlichen Leistungen zu. Die Übernahme von Kosten zur Durchführung eines Rechtsstreits könne nur im Wege der Prozesskostenhilfe begehrt werden, die eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstelle. Eine Deckung desselben Bedarfs aus Mitteln der Sozialhilfe sei wegen des Nachrangprinzips nicht möglich. Ein Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten bestehe ebenfalls nicht. Deren Zahlung sei erst beantragt worden, nachdem die Antragsteller die Aufwendungen bereits getätigt hätten. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf zur Behebung einer Notlage entfalle, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr bestehe. Im übrigen gehe der tatsächliche Renovierungsaufwand (insbesondere die Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden) über den allein von der Sozialhilfe zu sichernden notwendigen Lebensunterhalt, der für den Hilfesuchenden von existenzieller Bedeutung sei, hinaus. Die Übernahme von Kosten für die alte Wohnung komme nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragsteller nicht zu einem früheren Zeitpunkt den Umzug hätten bewerkstelligen können. Im übrigen seien die Kosten für die bisherige Wohnung bereits vom Konto der Antragsteller abgebucht worden, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr bestehe. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden eines Hilfesuchenden zu tilgen.

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II.

Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller mit am 2. März 1994 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Grundrechtsklage erhoben. Sie hätten zum 31. Juli 1984 durch eine Pflichtverletzung ihres Rechtsanwalts die bisherige Wohnung verloren. Der Antragsteller sei damals arbeitslos gewesen, die Antragstellerin halbtags beschäftigt. Die geforderte Mieterhöhung hätten sie nicht aufbringen können. Das Sozialamt habe ihnen die erbetene Hilfe weitgehend verweigert. Obwohl die Antragsteller den Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf den Erlass des Hessischen Sozialministers von 1983 über die Hilfe für Obdachlose hingewiesen hätten, sei das Gericht darauf nicht eingegangen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof die tatsächliche Notlage der Antragsteller mit keinem Wort erwähnt. Wenn die Antragsteller sich nicht selbst um die neue Wohnung und deren Renovierung bemüht hätten, wären sie von der Stadt … in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden. Nach Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV - ) dürfe aber niemand für Handlungen und Unterlassungen leiden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen. Nach Art. 3 HV seien Ehre und Würde des Menschen unantastbar. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils werde behauptet, der Antragsteller habe seit 1982 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, dies treffe aber nicht zu, die Hilfe sei ihm erst ab 1985 gewährt worden. Die 1982 gezahlte Sozialhilfe sei nach der Gewährung von Arbeitslosengeld/-hilfe zurückerstattet worden. Auch in der Folgezeit sei es immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Sozialamt gekommen. Die gesamten Unterlagen über die Neubeantragung von Sozialhilfe im Jahre 1990 hätten sich nicht bei der dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Behördenakte befunden. Dies stehe mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit in Zusammenhang, weil das Gericht das Sozialamt nicht von weiteren Rechtsverletzungen abhalte.

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III.

Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Vortrag entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der bisher geltenden Fassung.

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Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen.

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IV.

Die Akte … des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (= … des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) lag dem Staatsgerichtshof vor.

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B

Der Antrag ist unzulässig.

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I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die ausschließlich unter Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften (des Bundessozialhilfegesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung) ergangen ist. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 des Grundgesetzes - GG - nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1179 -, StAnz. S. 1488; Beschluss vom 17. Mai 1995 - P.St. 1186 -). Von dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs weichen allerdings der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Mai 1973, NJW 1973, S. 1644 ; BerlVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 1993, NJW 1994, S. 436 ). Auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung könnte der Staatsgerichtshof danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. StGH, Beschluss vom 14. April 1989 - P.St. 1076 -, StAnz. S. 1661). Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (vgl. dazu StGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 - P.St. 1197 - m.w.N.).

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Das ist hier nicht der Fall. Die Grundrechtsklage bliebe - bei unterstellter Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs - offensichtlich erfolglos.

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1. Soweit sich die Antragsteller auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 3 HV berufen, haben sie zwar Normen der Hessischen Verfassung benannt und als verletzt gerügt, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dagegen verstoßen soll. Der Vortrag der Antragsteller genügt nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948, S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361) - StGHG a.F. -. Zwar ist das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 (GVBl. I S. 684) - StGHG n.F. - nach seinem § 52 Abs. 3 am 7. Dezember 1994 in Kraft getreten. Doch werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofsgesetzes anhängig geworden sind, gemäß § 52 Abs. 1 StGHG n.F. nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Nach § 46 Abs. 1 StGHG a.F. muss der jeweilige Grundrechtskläger einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt - ohne dass es der Hinzuziehung von Akten oder der Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter bedarf - schildern, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (vgl. StGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 - P.St. 1186 -).

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Art. 22 HV konkretisiert die rechtsstaatlichen Prinzipien für das Strafrecht; Abs. 2 spricht das Verbot der Kollektivschuld und -haftung (vgl. Stein in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 22, Anm. 1 und 4). In welchem Zusammenhang diese - an den Gesetzgeber gerichteten - Weisungen mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit stehen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller stellen hier hypothetische Erwägungen dazu an, was hätte geschehen können, wenn sie ihre neue Wohnung nicht rechtzeitig renoviert hätten.

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Eine Verbindung zu strafrechtlichen Normen oder Regelungsbereichen ist nicht dargetan oder erkennbar.

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Inwieweit die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Menschenwürde der Antragsteller verletzen könnte, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, kann für sich genommen keinen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen. Art. 3 HV, der den Menschen als selbstverantwortliche Persönlichkeit und als Träger höchster geistig-sittlicher Werte anerkannt, hindert den Staat daran, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 - P.St. 1187 -, StAnz. S. 1057), verbietet aber nicht, die Leistungsgewährung an bestimmte Tatbestände zu knüpfen. Warum die Behörden und die Gerichte die Leistungsvoraussetzungen in ehrverletzender Weise verkannt haben sollten, haben die Antragsteller nicht dargetan.

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2. Soweit dem Vortrag der Antragsteller die Rüge der Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs entnommen werden könnte, müsste eine Grundrechtsklage ebenfalls erfolglos bleiben.

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Die Ausführungen der Antragsteller lassen schon nicht erkennen, welchen Einfluss die nach ihrer Auffassung vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof außer Acht gelassenen Umstände auf die angegriffene Entscheidung hätten haben sollen. ZU einer dem § 46 Abs. 1 StGHG a.F. genügenden substantiierten Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es der Darlegung, inwiefern sich die beanstandete Verfahrensweise des Gerichts für den Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben soll. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gewünschte Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im ganzen zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte ((so StGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - P.St. 1139 -, StAnz. 1993 S. 143, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1970, BVerfGE 28, 17 [20]).

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Die Antragsteller rügen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil nicht auf den von ihnen zitierten Obdachlosen-Erlass und ihre tatsächliche Notlage eingegangen sei. Auf den Erlass des Sozialministers kam es nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber bereits deshalb nicht an, weil der Senat den Sozialhilfeanspruch aus Gründen - insbesondere wegen fehlenden Hilfebedarfs zur Behebung einer aktuellen Notlage - verneint hat, die gar nicht Gegenstand des Erlasses sind. Auch auf die tatsächliche Notlage, welche die Antragsteller darin sehen, dass die Besichtigung der neu angemieteten Wohnung durch einen Mitarbeiter des Sozialamts vor dem Bezug der Wohnung den Bestand des Mietverhältnisses gefährdet hätte, kam es nach den Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragenden Gründen nicht an. Denn danach musste der Teppichboden weder vor dem Einzug in die Wohnung verlegt werden, noch gehörte die Ausstattung der Wohnung mit ihm überhaupt zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß §§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes.

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Die von den Antragstellern im übrigen vorgetragenen Umstände der Gewährung von Sozialhilfe konnten für die angegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keine Bedeutung haben, da sie deren Gegenstand nicht betrafen. Inwieweit eine Einbeziehung der Unterlagen über später gestellte Sozialhilfeanträge zu einer Verbesserung der prozessrechtlichen Situation der Antragstellers in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte führen können, ist nicht ersichtlich.

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Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht der von den Antragstellern vertretenen Rechtsansicht gefolgt ist und sich mit ihrem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die sie selbst für richtig halten, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1994 - P.St. 1185 -).

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F.

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