OVG Thüringen 3. Senat Beschluss LS

Beschwerde: Mitteilung der Absage an unterlegende Bewerber vor Abschluss eines öffentlich-rechtlichen …

Beschwerde: Mitteilung der Absage an unterlegende Bewerber vor Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 6 ThürRettG

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Die Vergabe von Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 6 ThürRettG erfordert nicht die Durchführung eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens (Auswahlverfahren und Bekanntgabe der Entscheidung durch Verwaltungsakt). Der Thüringer Gesetzgeber hat bewusst von gesetzlichen Regelungen zum Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags, insbesondere zum Ablauf des Auswahlverfahrens, abgesehen.

Der Aufgabenträger hat auch im Fall der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB die Möglichkeit, das Auswahlverfahren an das einstufige vergaberechtliche Verfahren nach dem GWB anzulehnen.

Die Mitteilung der Bekanntgabe des Auswahlergebnisses und vorbereitender organisatorischer Verfahrenshandlungen (auch über den zukünftigen Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) stellen vorliegend keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar.

Das Informationsschreiben eröffnet dem unterlegenen Bewerber hinreichend die Möglichkeit, Eilrechtsschutz über § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen, um so seinen Bewerbungsverfahrensanspruch unter Wahrung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend machen zu können. Der Erlass eines Verwaltungsaktes ist hierfür nicht erforderlich.

Erst durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG wird in die Rechte der unterlegenen Bewerber eingegriffen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 270.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem dieses seine auf § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO gestützten Anträge abgelehnt hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist die an ihn mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Juni 2025 erfolgte Mitteilung der vorgesehenen Zuschlagerteilung und des beabsichtigten Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG zugunsten der Beigeladenen zur Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes im Landkreis Sonneberg und Teilen des Landkreises Hildburghausen. Gegen diese Mitteilung legte der Antragsteller Widerspruch ein.

II.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Der Antragsgegner zeigt mit seinen Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.

4

1. Der Antragsteller begründet seine Beschwerde allein damit, dass es sich bei dem Absageschreiben des Antragsgegners vom 13. Juni 2025 um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG) handle und dem dagegen am 18. Juni 2025 eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukomme. Die „Interpretation des Verwaltungsgerichts“, dass diese Mitteilung kein Verwaltungsakt sei, sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. Auf die subjektive Vorstellung der erlassenen Behörde und die allgemeine Bieterinformation Nr. 39 komme es nicht an. Nach dem maßgeblichen erklärten Willen habe der Empfänger des Absageschreibens bei objektiver Würdigung nur von einer verbindlichen Regelung und zwangsläufig von einer Ablehnung seiner Bewerbung ausgehen können. Bereits die Überschrift „Absageschreiben“ spreche für eine endgültige Regelung. Auch die Mitteilungen, dass der Antragsteller lediglich auf dem zweiten Platz der Gesamtbewertung liege, der Zuschlag auf das Angebot des erstplatzierten Bieters erfolge und die beabsichtigte Zuschlagerteilung zehn Kalendertage nach Absendung des Absageschreibens erfolge, spreche dafür. Durch das Absageschreiben werde das Vergabeverfahren verbindlich beendet.

5

Mangels gesetzlicher Regelung in § 6 ThürRettG stelle der „Zuschlag“ die Annahme des Angebots des Bieters dar, wodurch der Vertrag zustande komme und sich eine Bindungswirkung ergebe. Durch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass im hiesigen Fall ein abgeschlossener Vertrag mit der Beigeladenen durch Kündigung wieder aufgehoben werden könne (S. 18, 19 des angefochtenen Beschlusses), der Zuschlag jedoch durch das Verwaltungsgericht nicht als bindend angesehen werde, habe dieses gegen Denkgesetze verstoßen.

6

Die Rechtslage in Thüringen sei zudem mit der in Bayern vergleichbar. § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG eröffne - ebenso wie in Bayern - ein zweistufiges Auswahlverfahren. Bei mehreren Durchführenden sei ein Auswahlverfahren durchzuführen und aus § 6 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG folge ausdrücklich die „Vergabe der Leistungen des Rettungsdiensts“ unter Berücksichtigung von „Wertungskriterien“ und eine Entscheidung nach festgelegten Kriterien, welche ein pflichtgemäß auszuübendes Auswahlermessen beinhalte. Dafür spreche auch die Aufforderung auf Seite 3 zur Angebotsabgabe, welche lautet: „Die Auswahlentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufgabenträgers in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren nach transparenten und objektiven Kriterien“. Dem entsprechend erfolge auch in Thüringen ein Auswahlverfahren mit Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürRettG) und der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, sodass in der Bekanntgabe der positiven oder auch negativen Auswahlentscheidung im Rahmen der Vorabinformation ein janusköpfiger Verwaltungsakt liege, der die Begünstigung eines Bewerbers mit der Belastung der nicht zum Zuge gekommenen Konkurrenten kombiniere. Dies sei - unter Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62/85 - und Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -) - auch vergleichbar mit Konkurrenzsituationen bei einer beamtenrechtlichen Stellenbesetzung, wo die Mitteilung an einen ausgeschlossenen Bewerber einen Verwaltungsakt darstelle.

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Das Ablehnungsschreiben könne zudem nur dann eine Rechtsschutzwirkung (zur Verwirklichung von Art. 19 Abs. 4 GG) entfalten, wenn es verbindliche und abschließende Informationen enthalte und eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffne. Ein unverbindliches Informationsschreiben würde diesen Zweck nicht erfüllen.

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2. Mit seiner Argumentation, die sich allein gegen die Qualifizierung des Rechtscharakters des Mitteilungsschreibens wendet, dringt der Antragsteller nicht durch. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Absageschreiben des Antragsgegners vom 13. Juni 2025 keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG darstellt.

9

Das erstinstanzliche Gericht verweist zur Begründung auf den Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG, die nicht mit dem Bayrischen Rettungsdienstgesetz vergleichbare Thüringer Gesetzeslage und das Fehlen einer nach außen gerichteten Regelungswirkung durch die Bekanntgabe des Auswahlergebnisses mit dem Schreiben vom 13. Juni 2025 (S. 12, 13 des angefochtenen Beschlusses).

10

a) Gegen ein ausschließlich verwaltungsrechtlich gesetzlich ausgestaltetes zweistufiges Verwaltungsverfahren bei der Vergabe des bodengebundenen Rettungsdienstes wie in Art. 13 Abs. 2 des Bayrischen Rettungsdienstgesetzes - BayRDG - (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2024 - 12 CE 24.1035 - Rn. 22 und - 12 CE 24.1067 - Rn. 24, beides zitiert nach juris) und eine fehlende Vergleichbarkeit der für das hiesige Verfahren maßgeblichen Regelung in § 6 ThürRettG (vgl. ebenso zu vergleichbaren Regelungen in § 14 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetz - HmbRDG: OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2023 - 3 Bs 86/23 - NordÖR 2024, 135, 137, 138, in § 13 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer in Nordrhein-Westfalen - RettG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 13 B 839/22 - juris Rn. 111, zu § 11 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes - HRDG: HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 - juris und in § 5 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport - RettGD: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2004 - 7 A 12038/03 - juris Rn. 26) spricht, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Pkt. 2.2.2 S. 12, 13 des angefochtenen Beschlusses) und auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zudem, dass der Thüringer Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rettungswesens „bewusst“ von gesetzlichen Regelungen zum Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags, insbesondere zum Ablauf des Auswahlverfahrens (angesichts eines beim EuGH anhängigen Verfahrens) abgesehen hat, auch um den Handlungsspielraum der Aufgabenträger nicht einzuschränken (Landtags-Drs. 4/3691, S. 30). Dem Landesgesetzgeber ging es mithin ausdrücklich darum, das Auswahlverfahren nicht an verwaltungsrechtliche Vorgaben zu knüpfen. Wenngleich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG bei der „Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes auch die Verpflichtung zur erforderlichen personellen Mitwirkung im Katastrophenschutz“ als Wertungskriterium berücksichtigt werden kann und § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürRettG bei gleichen Leistungsangeboten den Bieter vorrangig berücksichtigt wissen will, der im größeren Umfang eine personelle Mitwirkung im Katastrophenschutz sicherstellen kann, stellen diese Vorgaben für die Auswahlentscheidung (vgl. Landtags-Drs. 4/3691, S. 31) kein verwaltungsrechtlich geregeltes Auswahlverfahren dar. Auch verkennt der Antragssteller, dass nicht bereits der Umstand mehrerer Bewerber ein Verwaltungsverfahren, welches mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen werden muss, eröffnet. Es besteht insoweit z.B. die Möglichkeit, das Auswahlverfahren angelehnt an das einstufige vergaberechtliche Verfahren nach dem hier nicht anzuwendenden GWB durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44/22 - juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2023 - 3 Bs 86/23 - NordÖR 2024, 135, 137; HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 - juris Rn. 44).

11

Soweit der Antragsteller auf Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 3 zur Angebotsabgabe verweist („Die Auswahlentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufgabenträgers in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren nach transparenten und objektiven Kriterien.“) und daraus eine gesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts (vor Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags) zur Beendigung des Auswahlverfahrens abgeleitet wissen will, steht diese Schlussfolgerung bereits der aufgezeigten gesetzlichen Regelung - explizit ohne Regelungen zum Ablauf des Auswahlverfahrens - entgegen. Der Aufgabenträger kann auch durch derartige Formulierungen gesetzliche Regelungen nicht einer anderen Auslegung zuführen. Wenngleich die Auswahlentscheidung auch durch Verwaltungsakt hätte ergehen können, so ist ein derartiges Vorgehen entgegen der antragstellerseitigen Ansicht gesetzlich gerade nicht vorgeschrieben.

12

Auch ein Vergleich mit Konkurrenzsituationen bei Stellenbesetzungen im Beamtenrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Die insoweit vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1988 ist angesichts späterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt, indem nunmehr vor der Stellenbesetzung/Ernennung lediglich die Unterrichtung bzw. Mitteilung der unterlegenen Mitbewerber zur Erwägung und Einlegung geeigneter Rechtsbehelfe, gefordert wird (BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2011 - 2 B 106/11 - juris Rn. 13 und vom 11. Februar 2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 20; vgl. OVG Thüringen, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 2 EO 516/18 - juris Rn. 31 und vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 - juris Rn. 46; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2023 - 3 Bs 86/23 - NordÖR 2024, 135, 137; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 13 B 839/22 - juris Rn. 112 ff.). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung vom 4. November 2010 moniert im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren - anders als hier - das Unterlassen einer Information der Mitbewerber vor der Ernennung des obsiegenden Bewerbers. Sie formuliert auch keine Vorgaben, in welcher Form die Information an die Mitbewerber erfolgen soll (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 1 C 16.09 - juris Rn. 34).

13

b) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass in Ansehung des vom Antragsgegner erklärten Willens im Absageschreiben vom 13. Juni 2025 dieses vom Antragsteller bei objektiver Würdigung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8/22 - juris Rn. 17) nur als Informationsschreiben hinsichtlich der Bekanntgabe des Auswahlergebnisses und nicht als das Vergabeverfahren beendenden, unmittelbar wirkenden, verbindlichen Verwaltungsakt verstehen konnte (siehe Pkt. 2.2.4 auf S. 13 des angefochtenen Beschlusses).

14

Das Absageschreiben beendet aus Sicht des Empfängers bei objektiver Würdigung gerade nicht das Auswahlverfahren und regelt auch nicht die verbindliche Beauftragung der beigeladenen erfolgreichen Bewerberin. Das Informationsschreiben kündigt Einschränkung der Rechte der Mitbewerber lediglich an, schränkt diese aber noch nicht unmittelbar ein. Erst durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags wird in die Rechte der unterlegenen Bewerber eingegriffen werden. Dem Antragsteller werden mithin lediglich vorbereitende organisatorische Verfahrenshandlungen mitgeteilt und ihm soll außerdem die Möglichkeit eröffnet werden, Eilrechtsschutz über § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen, um so seinen Bewerbungsverfahrensanspruch unter Wahrung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend machen zu können. Eine unmittelbare und verbindliche Wirkung für den abgelehnten Bewerber entfaltet das Informationsschreiben nicht (vgl. zu entsprechenden anderen landesgesetzlichen Lagen: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2024 - 13 B 106/24 - juris Rn. 17 ff. und vom 16. Dezember 2022 - 13 B 839/22 - juris Rn. 107; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2023 - 3 Bs 86/23 - NordÖR 2024, 135, 136 f.; HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 - juris Rn. 44).

15

Auch bedarf es zur Geltendmachung effektiven (Primär-)Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keines Erlasses eines Verwaltungsakts. Derartiges setzt § 123 VwGO nicht voraus, sodass auch die gegenteilige Auffassung des Antragstellers nicht überzeugt. Die insoweit von ihm zitierten Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30. November 2010 - OVG 1 S 107.10 -) und OLG Düsseldorf (Urteil vom 13. Dezember 2017 - I-27 U 25/17 -) sind bereits mangels Vorabinformation in den zugrundliegenden Sachverhalten bzw. der Anwendbarkeit des GWB und bereits erfolgter Vergabe nicht einschlägig. Ungeachtet dessen erachtet auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg effektiven (Primär-)Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG für gewährleistet, wenn zwischen der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung und dem Vertragsabschluss mit dem ausgewählten Bewerber ein angemessener Zeitraum liegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010 - OVG 1 S 107.10 - juris Rn. 7).

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Dem Einwand des Antragstellers, dass bereits die Überschrift des Schreibens („Absageschreiben“) und die darin enthaltenen Mitteilungen (Platzierung des Antragstellers in der Gesamtbewertung, Zuschlagerteilung auf das Angebot der Beigeladenen zehn Tage nach Absendung des Absageschreibens) für eine endgültige Entscheidung sprächen, ist entgegenzuhalten, dass das Schreiben vom 13. Juni 2025 sich offenbar an der aufgrund der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GBW nicht einschlägigen Regelung zur Informations- und Wartepflicht bei öffentlichen Ausschreibungen in § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB orientiert (vgl. auch S. 7 „Vergabevermerk und Vertragsunterlagen“: Beiakte Bl. 7) und auch nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, insbesondere angesichts der verwendeten zukunftsgerichteten Formulierungen (vgl. am Ende des ersten Absatzes zu Pkt. 2.2.4 auf S. 13 des angefochtenen Beschlusses), als bloße Vorabinformation verstanden werden musste (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2023 - 3 Bs 86/23 - NordÖR 2024, 135, 137; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 13 B 839/22 - juris Rn. 107; HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 - juris Rn. 44 zu § 101a GWB, der Vorgängervorschrift des § 134 GWB).

17

Wenngleich es auf die vom Verwaltungsgericht angeführte allgemeine Bieterinformation Nr. 39 bei der Bewertung des verfahrensgegenständlichen Informationsschreibens nicht ankam, überzeugt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand, dass eine unmittelbare Bindungswirkung durch die Mitteilung des „Zuschlags“ an den erfolgreichen Bewerber durch Annahme des Bewerberangebots zustande komme, das Vergabeverfahren beende und folglich (durch das zeitgleiche Absageschreiben) auch eine Bindung zu Lasten des unterlegenen Bewerbers erfolge. Bereits der Umstand, dass die Beauftragung der Aufgaben des Rettungsdienstes erst durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zustande kommt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG), steht dieser Auffassung entgegen. Auch der Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, überzeugt nicht, da er bereits den Umstand nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht aus dem zukünftigen Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags - und nicht wie vom Antragsteller angenommen aus dem mitgeteilten (beabsichtigten) Zuschlag - eine Bindung durch vertragliche Verpflichtung abgeleitet hat.

18

Auch soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorbringt, die „Interpretation des Verwaltungsgerichts“ gemäß der entsprechend geltenden Regelungen der §§ 133, 157 BGB sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8/22 -, Rn. 17) nicht in Einklang zu bringen, übersieht er, dass die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im hiesigen Verfahren weder einschlägig ist, noch - wie bereits zuvor ausgeführt - im Widerspruch zur Einordnung des verfahrensgegenständlichen Schreibens durch das Verwaltungsgericht als Informationsschreiben, ohne Verwaltungsakt zu sein, steht. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert in der zitierten Rn. 17 der genannten Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung eines Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB hinsichtlich dessen Regelungsinhalts. Der Entscheidung lag - anders als hier - der zweifelsfreie Erlass eines Verwaltungsakts in Form eines Verwarnungsbescheids nach der DSGVO i. V. m. dem BDSG zugrunde. Ob der Verwarnungsbescheid nur einen oder drei konkrete Datenverarbeitungsvorgänge beanstandet, bedurfte der höchstrichterlichen Klärung, sodass die zitierte Rechtsprechung zur Auslegung des konkreten Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts jedoch nicht zur Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt (mit Außenwirkung) i. S. d. § 35 VwVfG vorliegt, heranzuziehen ist.

19

2. Mangels Angriffs des Antragstellers hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO sind diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

20

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich daher selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

21

4. Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge in Höhe von 270.000,00 Euro beruht auf § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 39 GKG i. V. m. der maßgeblichen Empfehlung in Nr. 16. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2013). Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 sind angesichts der erstinstanzlichen Antragstellung am 23. Juni 2025, mithin vor Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2025 am 1. Juli 2025 (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2026 vom 1. Juli 2025), zugrunde zu legen (vgl. § 40 GKG; Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 4. März 2026 - 3 VO 5/26 - n.v.).

22

Die Änderungen durch die Empfehlung Nr. 16.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) von 15.000,00 Euro auf 20.000,00 Euro je Fahrzeug bleiben im Beschwerdeverfahren außer Betracht, da gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Streitwert im Beschwerdeverfahren auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist.

23

Nach Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs 2013 wird für Verfahren über die Beteiligung am Rettungsdienst der Ansatz von 15.000,00 Euro je Fahrzeug empfohlen. Ausweislich der Ausführungen des Antragstellers auf Seite 26 der Antragsschrift vom 23. Juni 2025 und des Punktes 5.1. der Bekanntmachung des Antragsgegners vom 3. März 2025 umfasste das abzugebende Angebot für die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes für die Standorte Hildburghausen, Eisfeld, Schalkau, Sonneberg, Steinach und Neuhaus am Rennweg die Anschaffung von vier Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF), acht Rettungswagen (RTW) und sechs Krankentransportwagen (KTW), wobei die optionalen Vorgaben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Die Anzahl der insgesamt 18 Fahrzeuge ist mit 15.000,00 Euro zu multiplizieren (270.000,00 Euro).

24

Dieser Betrag ist in beiden Rechtszügen nicht zu halbieren (vgl. Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 Streitwertkatalog 2013). Die Anträge des Antragstellers sind - entgegen seiner Ansicht - nicht lediglich auf die Feststellung, dem eingelegten Widerspruch gegen das Mitteilungsschreiben vom 13. Juni 2025 komme aufschiebende Wirkung zu, und auf das Absehen vom Vollzug der Auswahlentscheidung gerichtet. Denn er hat darüber hinaus sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, „eine neue Auswahlentscheidung mit neuer Ausschreibung […] vorzunehmen“ (siehe jeweils Ziffer 3 der Anträge auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2025 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch auf Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 27. Januar 2026). Mithin begehrt der Antragsteller in beiden Rechtszügen die Einräumung einer Rechtsposition, die erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte, und folglich eine Vorwegnahme der Hauptsache.

25

Hinweis:

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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