Bei der Bemessung des pädagogischen Entgelts nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII darf sich der zuständige …
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des pädagogischen Entgelts nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII darf sich der zuständige Jugendhilfeträger angesichts des ihm insofern eingeräumten Beurteilungsspielraums auch an dem Mindestlohngesetz orientieren, sofern der gesetzliche Mindestlohn eine absolute Untergrenze definiert (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris).
2. Bei der Festsetzung der Sachmittelkostenpauschale für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bedarf es einer realitätsgerechten und ortsbezogenen Ermittlung der angemessenen Sachkosten. Ein Beurteilungsspielraum besteht dabei nicht (siehe BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 5 C 1.21, juris).
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung der Bescheide vom 17. November 2021, 6. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 17. Dezember 2021, 19. Januar 2022, 29. Juni 2022, 29. August 2022, 5. Dezember 2022, 7. Dezember 2022, 12. Januar 2023, 8. Februar 2023, 23. Februar 2023 und 17. April 2023 über den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII für die in dem Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 10. Mai 2023 ausgeübte Tagespflege hinsichtlich der Kosten für die Sachaufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der laufenden Geldleistung im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Die Klägerin war als Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII in der Tagespflegestelle im D. in E. tätig. Nach eigenen Angaben übt sie seit dem 11. Mai 2023 diese Tätigkeit nicht mehr aus.
Die Klägerin betreute das am F. 2015 geborene Kind G..
Mit Bescheid vom 17. November 2021 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von H. für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 484,57 €.
Die Klägerin betreute das am I. 2015 geborene Kind J..
Mit Bescheid vom 17. November 2021 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von K. für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. November 2021 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 605,71 €.
Die Klägerin betreute das am L. 2014 geborene Kind M..
Mit Bescheid vom 17. November 2021 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von N. für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 605,71 €.
Die Klägerin betreute das am O. 2014 geborene Kind P..
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von Q. für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 2. Januar 2022 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 538,71 €.
Als Anlage waren den Bescheiden jeweils eine Aufstellung beigefügt, aus der sich ergab, aus welchen Bestandteilen sich das Tagespflegegeld zusammensetzt.
Die Klägerin hat am 15. Dezember 2021 gegen die vorbenannten Bescheide mit dem Ziel einer höheren laufenden Geldleistung Klage erhoben.
Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von G. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2022 eine laufende Geldleistung in Höhe von 31,26 €, für den Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis zum 7. Januar 2022 in Höhe von 162,86 € und für den Zeitraum vom 8. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 in monatlicher Höhe von 484,57 €. Aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten von H., die Kindertagespflege bei der Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2022 nicht mehr zu nutzen, erlosch ausweislich des Bescheids vom 7. Februar 2022 gleichzeitig der Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistungen.
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von J. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 605,71 €, für den Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis zum 7. Januar 2022 in Höhe von 162,86 € und für den Zeitraum vom 8. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 in monatlicher Höhe von 605,71 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 3. Januar 2022.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2022 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von M. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 605,71 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 1. Februar 2022.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von M. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 605,71 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 6. Januar 2023.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von N. für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 619,22 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 13. März 2023.
Die Klägerin betreute ferner das am R. 2015 geborene Kind S..
Mit Bescheid vom 29. Juni 2022 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von T. für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 605,71 €.
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. August 2022 Klage (3 A 3228/22).
Die Klägerin betreute ferner das am U. 2013 geborene Kind V. und das am W. 2015 geborene Kind X..
Mit Bescheid vom 29. August 2022 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von Y. für den Zeitraum vom 25. August 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 605,71 €.
Für die Betreuung von Z. bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2022 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 7. August 2022 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 605,71 €.
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Oktober 2022 Klage (3 A 4246/22).
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von X. für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 605,71 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 6. Januar 2023.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von Z. für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 619,22 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 13. März 2023.
Die Klägerin betreute ferner das am AA. 2015 geborene Kind AB. und das am AC. 2015 geborene Kind AD..
Unter dem 2. Januar 2023 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Gewährung eines erhöhten pädagogischen Entgelts wegen einer Einstufung der Kinder AD. und AB. in die Förderstufe 2 ab.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2023 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von AE. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 605,71 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 619,22 €.
Die Klägerin erhob am 2. Februar 2023 Klage (3 A 1252/23).
Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von AD. für den Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine laufende Geldleistung in monatlicher Höhe von 471,03 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 (gemeint offenbar: 1. Januar 2023) bis zum 31. Januar 2023 in monatlicher Höhe von 481,91 €.
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 13. März 2023.
Mit Bescheid vom 17. April 2023 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von AD. für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich. Mit Beendigung der klägerischen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson endete die Förderung mit Ablauf des 10. Mai 2023 (Bescheid vom 12. Juni 2023).
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 19. Mai 2023.
Die Klägerin betreute ferner das am AF. 2015 geborene Kind AG..
Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 bewilligte die Beklagte für die Betreuung von AH. für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 481,91 €.
Die Klägerin erhob am 13. März 2023 Klage (3 A 1935/23).
Mit Bescheid vom 17. April 2023 bewilligte die Beklagte für AG. für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 eine laufende Geldleistung in Höhe von 481,91 € monatlich. Mit Beendigung der klägerischen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson endete die Förderung mit Ablauf des 10. Mai 2023 (Bescheid vom 12. Juni 2023).
Insofern erweiterte die Klägerin ihre Klage am 20. Mai 2023.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat die Kammer die Verfahren 3 A 3228/22, 3 A 4246/22, 3 A 1252/23 und 3 A 1935/23 mit dem hiesigen Verfahren unter dem obigen Aktenzeichen verbunden, welches führt.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
Die Höhe der laufenden Geldleistung werde gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht von der Verwaltung, sondern vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Die Festsetzung durch die Verwaltung sei formal unzulässig und damit rechtswidrig.
Den Bescheiden sei nicht zu entnehmen, für welche Stundenzahl die Bewilligung jeweils erfolge, nach welcher Qualifikationsstufe die Vergütung erfolge und in welchen Förderstufen die Tageskinder eingruppiert seien. Aus der Anlage 1 zur Kindertagespflegesatzung lasse sich herauslesen, dass die Kinder in der Förderstufe 1 eingruppiert worden seien, also ein regulärer pädagogischer oder sonstiger Förderbedarf vorausgesetzt worden sei. Dies sei nicht sachgerecht, bei allen Kindern sei in der Schuleingangsuntersuchung ein Förderbedarf (Schwerpunkt: Förderung der deutschen Sprache) attestiert worden. Sie habe ausschließlich Kinder mit Migrationshintergrund betreut. Die Schule habe den Förderbedarf für die Kinder G., M. und P. übernommen. Förderunterricht habe nur G. erhalten, die Sorgeberechtigten von M. und P. hätten diesen durch die Schule abgelehnt. J. habe sich in der Überprüfung befunden. Für M. habe zwischenzeitlich ein kinderpsychologischer Befund vorgelegen, in dem weiterführende Untersuchungen durch das SPZ empfohlen würden. Für die Kinder V. und X. sei ebenfalls ein besonderer Förderbedarf (Schwerpunkt: Förderung der deutschen Sprache) attestiert worden. Dies gelte auch für S. (Schwerpunkt: Förderung der deutschen Sprache und Mathematik) und für AG.. Auch für die Kinder AI. und AD. sei ein besonderer Förderbedarf (Schwerpunkt: Förderung der deutschen Sprache) attestiert worden. Für M. ergebe sich aus dem psychiatrischen Bericht vom 17. November 2021, dass das Kind unterdurchschnittliche Lern- und Leistungsmöglichkeit besitze und weitere Unterstützung notwendig sei.
Die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung entspreche nicht den Vorgaben in § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII und sei daher rechtswidrig. Unklar sei, welche Überlegungen der Festsetzung der Höhe der Leistung zugrunde gelegen hätten. Die Beklagte müsse eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage präsentieren, aus der eindeutig hervorgehe, wie und unter welchen Gesichtspunkten die jeweiligen Bestandteile errechnet worden seien.
Auch ihre Einstufung in die Qualifikationsstufe 1 sei aufgrund ihrer Qualifikation und Tätigkeitsjahre nicht angemessen. Sie sei 13 Jahre als Tagespflegeperson tätig gewesen und habe 334 Unterrichtsstunden (UE) absolviert. Eine Einstufung in die nächsthöhere Qualifikationsstufe nehme die Beklagte erst nach einer Grundqualifikation über 560 UE vor. Die Beklagte möge darlegen, wo eine solche Grundqualifikation angeboten werde. Das vom Bundesverband für Kindertagespflege als Qualifizierungsstandard empfohlene QHB (Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege) sehe einen Umfang von 300 Unterrichtsstunden vor.
Aus den Ausführungen der Beklagten zu den Qualifizierungsstufen werde nicht erkennbar, welche Überlegungen der Festsetzung des Anerkennungsbetrags für die pädagogische Leistung zugrunde lägen. Es werde nicht näher ausgeführt, wie der Betrag in Höhe von 3,15 € pro Kind und Stunde in der Qualifikationsstufe 1 berechnet werde. Dies sei jedoch notwendig, um beurteilen zu können, ob die Festsetzung der Höhe nach den gesetzlichen und den durch die Rechtsprechung konkretisierten Vorgaben einer nachvollziehbaren, begründeten und nicht willkürlichen Festsetzung entspreche. Auch aus den Unterlagen zur Kindertagespflegesatzung gehe nicht hervor, welche konkreten Überlegungen der Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistungen zugrunde gelegen hätten. Aus den Unterlagen gehe lediglich hervor, dass die Sachmittel erhöht, Verfügungszeiten bezahlt und die pädagogische Qualifikation berücksichtigt werden sollten. Weitergehende Ausführungen und insbesondere Kalkulationen/Berechnungen fänden sich nicht. Bereits deswegen müsse die Bescheidungsklage Erfolg haben.
Es reiche auch nicht aus, irgendwelchen Empfehlungen und Absprachen zu folgen. Durch nachvollziehbare Berechnungen und transparente Darlegung der Kalkulationsgrundlagen müsse deutlich werden, welche konkreten, eigenen Überlegungen zur Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung angestellt worden seien. Solche Überlegungen fehlten. Zwar könne der Sachaufwand pauschaliert werden, es müsse aber erkennbar sein, wie diese Pauschale rechnerisch zustande komme. Es müsse auch nachvollziehbar sein, wie der Stundensatz zustande gekommen sei. Die Beklagte habe darzulegen, welche Überlegungen für die Einführung der Qualifikationsstufen eine Rolle gespielt hätten und nach welchen Kriterien die Bemessung der laufenden Geldleistung für die jeweilige Qualifikationsstufe erfolgt sei. Im Hinblick auf den Sachaufwand sei darzulegen, welche Kostenpositionen in die Pauschale eingeflossen seien und wie die einzelnen Beträge ermittelt und zu einem Pauschalbetrag zusammengeführt worden seien. Bei einem monatlichen Essensgeld von 67,00 € für eine Hauptmahlzeit pro Kind, also 3,09 € je Hauptmahlzeit, sei zu erklären, wie dieser Betrag rechnerisch zustande komme. Solange die Beklagte sich zu diesen Fragen nicht äußere, sei eine Überprüfung der Angemessenheit des Sachaufwandes sowie der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags unmöglich. Die Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung sei mangels Nachvollziehbarkeit willkürlich.
Aus den vorgelegten Unterlagen zur Kalkulation der Sachmittel gingen zwar einzelne Positionen hervor, die bei der Kostenermittlung berücksichtigt worden sein sollten. Dabei seien nach Aussage der Beklagten für Kindertagespflegepersonen in eigenen Räumen bis zum 31. Dezember 2022 monatlich pauschal 0,90 € je Kind und Stunde u.a. für Miete, Energie, Mobiliar, Hygiene und Spielmaterial erstattet worden, sowie 0,40 € für "Sonstiges". Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 seien nach Aussage der Beklagten die Pauschalen angehoben worden, und zwar für "Immobilien und Energie" auf 1,59 €. Aus der vorgelegten Tabelle gehe allerdings lediglich ein Betrag in Höhe von 1,53 € bzw. 1,45 € ab dem 1. Januar 2023 hervor. Worin die unterschiedlichen Beträge begründet seien, erschließe sich nicht. Bereits insoweit sei die Kalkulation nicht nachvollziehbar.
Es sei außerdem nicht erkennbar, anhand welcher Vergleichswerte die Zahlen ermittelt worden seien. Dies sei jedoch nach dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich, wobei hier Typisierungen zulässig seien. Allerdings müsse der Erstattungsbetrag nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines "Wirklichkeitsmaßstabes", als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt werden. Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergäben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistung, d.h. abzustellen sei darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit ortsüblich sei. Einige Positionen wie z.B. Haftpflichtversicherung, Fahrtkosten, Buchhaltung/Steuerberatung, Instandhaltung seien gar nicht eingepreist worden. Damit sei die Festsetzung der Sachkostenpauschale nicht rechtskonform. Die Beklagte lege nicht dar, anhand welcher Referenzwerte sie die einzelnen Kostenpositionen ermittelt habe und weshalb einige tatsächlich anfallenden Kostenpositionen gar nicht in die Kalkulation eingestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 17. November 2021 und 16. Dezember 2021 das Kind G. betreffend, vom 17. November 2021 und vom 17. Dezember 2021 das Kind J. betreffend, vom 17. November 2021, 19. Januar 2022, 5. Dezember 2022 und 8. Februar 2023 das Kind M. betreffend, vom 6. Dezember 2021 das Kind AJ. betreffend, vom 29. Juni 2022 das Kind S. betreffend, vom 29. August 2022 das Kind V. betreffend, vom 29. August 2022, 7. Dezember 2022 und 8. Februar 2023 das Kind X. betreffend, vom 2. Januar 2023, 23. Februar 2023 und 17. April 2023 das Kind AD. betreffend, vom 2. Januar 2023 und 12. Januar 2023 das Kind AK. betreffend sowie vom 8. Februar 2023 und vom 17. April 2023 das Kind AL. betreffend höhere Geldleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Den Bewilligungsbescheiden an die Tagespflegepersonen seien Zweitschriften der Bewilligungsbescheide an die Sorgeberechtigten beigefügt, denen die bewilligte Stundenzahl zu entnehmen sei. Als weitere Anlage seien Aufstellungen beigefügt, aus denen hervorgehe, wie sich die gesamte laufende Geldleistung zusammensetze. Die Systematik der Qualifikationsstufen und Förderstufen sei im Vorlauf zur aktuellen Kindertagespflegesatzung gegenüber den derzeit ausübenden Tagespflegepersonen kommuniziert worden. Zudem seien die jeweiligen Qualifikationsstufen und die Förderstufe auch anhand der bewilligten laufenden Geldleistung unter Zuhilfenahme der Satzung festzustellen. Gleichwohl werde inzwischen in den Bewilligungsbescheiden die Qualifikationsstufe und Förderstufe aufgenommen.
Das pädagogische Entgelt betrage in der Qualifikationsstufe 1 pro Kind und Stunde 3,15 €. Der Berechnung würden monatlich 21,25 Tage zugrunde gelegt, an denen durchschnittlich die Kindertagespflege ausgeübt werde, sodass das monatliche Entgelt bei einem Umfang der Kindertagespflege von vier Stunden pro Tag und fünf Tagen pro Woche 267,75 € pro Kind betrage. Auf Grundlage der kalkulierten Sachmittelpauschalen (ohne Hauptmahlzeit) ergäben sich für die zuvor beispielhaft genannte Kindertagespflege (außerhalb von Privathaushalten in anderen geeigneten Räumen, vier Stunden pro Tag, fünf Tage pro Woche) Sachmittelpauschalen (ohne Erstattung der Hauptmahlzeit) in Höhe von insgesamt 210,80 €. Für die Erstattungen der Aufwendungen für die Hauptmahlzeit erhalte die Tagespflegeperson monatlich pro Kind 67,00 €.
Die Höhe der laufenden Geldleistung sei nach Austausch in interkommunalen Arbeitsgruppen und im Einvernehmen mit dem bedeutendsten Interessenvertreter der Kindertagespflege bzw. der Tagespflegepersonen in A-Stadt (Kindertagesbetreuung - Fachberatungsstelle Kindertagespflege A-Stadt (KiTaB) e.V.) unter Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. festgelegt und anschließend im Rat einstimmig beschlossen worden. Der Klägerin sei die Kalkulationsgrundlage für die Sachmittelpauschale bereits per E-Mail vom 21. Oktober 2021 übersandt worden.
Die vier Qualifikationsstufen in der Satzung seien den vier Qualifikationsstufen nach § 35 NKiTaG gleichgesetzt. Dem eingereichten Zertifikat sei zu entnehmen, dass die von der Klägerin absolvierte Qualifikation das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts e.V. (DJI) mit 160 Unterrichtsstunden beinhalte und dass die sonstigen Fortbildungsmaßnahmen mutmaßlich 176 Unterrichtsstunden umfassten, sodass lediglich die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsstufe 1 vorlägen. Die Klägerin könne jedoch überprüfen lassen 1. beim Bundesverband für Kindertagespflege e.V., ob eine Qualifikation nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts e.V. (QHB) und 2. beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung A-Stadt, ob eine Ausbauqualifizierung Kindertagespflege des Landes Niedersachsen vorliege; das qualifikationsstufenrelevante Ergebnis unter 2. werde bei der Gewährung der laufenden Geldleistung übernommen. Die originären Qualifikationen für Tagespflegepersonen in Niedersachsen seien die Grundqualifizierung (160 Zeitstunden) und die Aufbauqualifizierung (400 Zeitstunden). Ergänzend dazu sei die Qualifikation nach dem QHB etabliert, die aus einer tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung (160 Unterrichtsstunden, 100 Stunden "Selbstlerneinheiten" und 80 Zeitstunden "Praktikum"), einer tätigkeitsbegleitenden Grundqualifizierung (140 Unterrichtsstunden und 40 Zeitstunden "Selbstlerneinheiten") sowie einer Aufbauqualifizierung (120 Unterrichtsstunden) bestehe. Zudem sei es für Tagespflegepersonen mit Grundqualifizierung nach dem Curriculum des DJI möglich, unter Anrechnung der Qualifikation nach diesem Curriculum die Qualifikation nach dem QHB zu erwerben. Diese Wege zur Aufbauqualifikation seien akzeptiert und Tagespflegepersonen, die die jeweilige Aufbauqualifikation erfolgreich absolviert hätten, würden unter dem Begriff "Tagespflegepersonen mit einer durch das Fachministerium anerkannten Qualifikation von insgesamt 560 Unterrichtsstunden" bzw. "Kraft mit einer von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten (Grund-) Qualifikation von 560 Stunden" zusammengefasst. Ein Aufstieg in eine nächsthöhere Qualifikationsstufe allein durch Berufserfahrung sei nicht vorgesehen.
Die Kindertagespflegesatzung unterscheide drei Förderstufen. Die Förderstufe 2, bei der ein erhöhter pädagogischer oder sonstiger Förderbedarf festgestellt worden sei, erfüllten aktuell 2 % der bewilligten Förderungen. Die Förderstufe 3 sei im Vorgriff auf geplante neue Aufgaben in der Kindertagespflege, etwa für die integrative Kindertagespflege, eingerichtet worden. Der erhöhte Förderbedarf müsse durch die Sorgeberechtigten beantragt werden. Eine entsprechende Antragstellung für die von der Klägerin betreuten Kinder liege nicht vor. Zudem sei hier ein erhöhter pädagogischer oder sonstiger Förderbedarf nicht ersichtlich. Die Schulfähigkeit sei festgestellt worden, die Kinder seien eingeschult worden. Zudem beinhalte Kindertagespflege immer auch Sprachentwicklung.
Die Festsetzung des pädagogischen Entgelts sei insbesondere unter den Gesichtspunkten der Leistungsorientiertheit und des Auskommens erfolgt. Hierzu habe sie sich an diversen Publikationen, u.a. am vom Bundesverband für Kindertagespflege e.V. mitveröffentlichten Handbuch "Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege", sowie am Mindestlohngesetz orientiert. Zudem sei sie hierzu im regelmäßigen Austausch mit Fachverbänden und Interessenvertretern der Kindertagespflege sowie mit anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Durch den Austausch in interkommunalen Arbeitsgruppen hätten die Geldleistungen an die Tagespflegeperson anderer Kommunen als Orientierung gedient. Zudem sei durch Absprachen mit dem KiTaB e.V. sichergestellt worden, dass die Interessen aller Beteiligten bei der Festsetzung der Höhe der Geldleistungen berücksichtigt worden seien. Außerdem seien die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. berücksichtigt worden. Dieser habe in seiner Empfehlung vom 15. August 2018 u.a. gefordert, dass die Zeiten zur Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit vergütet würden. Dies sei in § 6 Abs. 2 der Satzung aufgenommen worden. In einer Expertise für den Verein von Prof. Dr. Münder vom Mai 2017 werde darauf hingewiesen, dass eine stundengenaue Abrechnung der Betreuungszeiten pro Kind und der einheitliche Betrag pro Kind multipliziert mit der jeweiligen Anzahl der Kinder sachgerecht seien. Dies sei berücksichtigt worden. Dem Aspekt der Leistungsorientiertheit werde die Satzung strukturell und systematisch insgesamt gerecht, indem bei der Festsetzung der Höhe des pädagogischen Entgelts die Anzahl der nutzenden Kinder, der Förderbedarf der nutzenden Kinder, der zeitliche Umfang der ausgeübten Kindertagespflege und die Qualifikation der ausübenden Tagespflegeperson berücksichtigt würden. Unterschiedliche Förderstufen seien erstmalig mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in die Satzung aufgenommen worden. Die Qualifikationsstufen seien erstmalig mit der letzten Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. November 2021 aufgenommen worden. Nach der dazugehörigen Beschlussdrucksache sei diese Regelung als Einstieg zu verstehen. Es sei ihr bewusst, dass das pädagogische Entgelt für die Qualifikationsstufen 3 und 4 zu erhöhen sei; diese Problematik dürfte jedoch hier primär kein Thema sein.
Maßgeblich sei die Auskömmlichkeit des pädagogischen Entgelts. Unter Vollzeit sei die Ausübung der Kindertagespflege über fünf Kinder an fünf Tagen pro Woche à acht Stunden täglich zu verstehen. In A-Stadt übe eine Tagespflegeperson die Kindertagespflege durchschnittlich über 3,45 Kinder an 7,56 Stunden pro Tag und an 4,92 Tagen pro Woche aus; diese Größen seien handlungsleitend. Die Zielvorgabe sei, dass die gezahlten laufenden Geldleistungen der Geldleistungsarten "Entgelt für die geleistete Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit", "Entgelte für die Vor- und Nachbereitung der geleisteten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit", "Pauschale Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung", "Pauschale Erstattung von Aufwendungen zur Krankenversicherung" und "Pauschale Erstattung von Aufwendungen zur Pflegeversicherung" an eine in diesem Umfang ausübende Tagespflegeperson mindestens so hoch sei wie der jeweils aktuelle allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Dies sei der Fall.
Die am 1. November 2021 in Kraft getretene Satzung sei eine Änderungsatzung der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Kindertagespflegesatzung. Die vorherigen Beträge seien ebenfalls Berechnungsgrundlage der neuen Geldleistungen. Der Stundensatz pro Kind sei von 2,80 € auf 2,96 € erhöht worden. Die Sachmittel für eine Hauptmahlzeit pro Kind seien in diesem Zeitraum regelmäßig erhöht worden, von anfänglich 50,00 € monatlich pro Kind auf aktuell 67,00 €. Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 seien die laufenden Geldleistungen angehoben worden.
Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s (5 C 18.16) unterliege es nicht der gerichtlichen Kontrolle, ob ein Betrag in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt sei. Die konkrete Höhe der Geldleistung stehe hier also nicht im Fokus, sondern ihr rechtskonformes Zustandekommen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es hätten weder sachfremde noch willkürliche Erwägungen zu der Festsetzung der Höhe geführt.
Die Ausführungen und Zahlen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Innerhalb der Sachmittelpauschale sei die Einzelposition "Immobilie (sonstiges Gebäude)" pro Stunde je Kind von 1,50 € auf 1,55 € angehoben worden. Diese Position werde berücksichtigt, wenn die Kindertagespflege, wie hier, außerhalb von Privathaushalten ausgeübt werde. Die Einzelposition für Kindertagespflege in Privathaushalten der Kindertagespflegeperson heiße "Immobilie (Wohngebäude)". Zudem sei innerhalb der Sachmittelpauschale die Einzelposition "Energie", die gezahlt werde, wenn die Kindertagespflege im Privathaushalt der Kindertagespflegeperson oder außerhalb von Privathaushalten stattfinde, pro Stunde je Kind von 0,09 € auf 0,14 € angehoben worden. Insgesamt sei die Sachmittelpauschale für im Haushalt der Tagespflegeperson ausgeübte Kindertagespflege von 1,48 € auf 1,53 € erhöht worden (davon die Einzelposition "Sonstiges" in Höhe von 0,40 €). Diese Sachmittelpauschale dürfte hier jedoch nicht Gegenstand sein, da die Klägerin die Kindertagespflege außerhalb von Privathaushalten ausgeübt habe.
Der Einwand zur formellen Unzulässigkeit sei nicht nachvollziehbar. Gemäß § 1 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII sei sie - die Beklagte - der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß § 1 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII erfüllten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Nach § 70 Abs. 1 SGB VIII würden die Aufgaben des Jugendamts durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Die Kindertagespflegesatzung sei am 15. Juli 2021 vom Rat beschlossen worden. Im Rahmen der Beratung sei die Satzung dem Jugendhilfeausschuss am 28. Juni 2021 zur Zustimmung vorgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren 3 A 3228/22, 3 A 4246/22, 3 A 1252/23 und 3 A 1935/23 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Sie ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig und als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII per Bescheid festsetzt.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ihre Klage zutreffend nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beziffert, sondern auf die Verurteilung der Beklagten zur Neufestlegung der laufenden Geldleistung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 -, juris, Rn. 9 und VG Leipzig, Urteil vom 6.2.2020 - 5 K 3339/17 -, juris, Rn. 21).
II.
Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Sachkostenpauschale richtet. Die derzeitig festgesetzte Höhe der Sachkostenerstattung ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat insofern einen Anspruch auf eine Neufestsetzung der laufenden Geldleistung der Höhe nach und auf Auszahlung des sich danach ergebenden Differenzbetrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin und das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Streit konzentriert sich auf die Höhe der laufenden Geldleistung.
1.
Das Neubescheidungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII (auch) die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) sowie die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), einschließt. Soweit sich die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zusätzlich aus Entgelten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung und Alterssicherung (Nr. 3) sowie Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4) zusammensetzt, hat die Klägerin die sie betreffenden Festsetzungen nicht angegriffen.
Die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung ergibt sich aus der Satzung der Beklagten über die Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung), die am 15. Juli 2021 beschlossen worden und am 1. November 2021 in Kraft getreten ist.
Die in den angegriffenen Bescheiden geregelten Zeiträume, für die die Klägerin höhere laufende Geldleistungen begehrt, liegen zwischen dem 1. November 2021 und dem 10. Mai 2023. Maßgeblich ist daher die am 1. November 2021 in Kraft getretene Änderung der Kindertagespflegesatzung, für einen begrenzten Zeitraum mit den mit Wirkung vom 1. Januar 2023 beschlossenen Erhöhungen der Sachmittelerstattungen und sozialversicherungsrechtlichen Entgelte.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt bei der Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung eine formelle Rechtswidrigkeit mangels Zuständigkeit nicht vor.
Die Festlegung der laufenden Geldleistung obliegt gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, die in Niedersachsen nicht besteht - den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Beklagte ist gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und hat vorliegend durch ihren Rat die Kindertagespflegesatzung und die entsprechenden Änderungen beschlossen. Nach § 70 Abs. 1 SGB VIII werden die Aufgaben des Jugendamts durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Der Rat der Beklagten hat die Kindertagespflegesatzung am 15. Juli 2021 beschlossen, die im Rahmen des Beratungsverlaufs dem Jugendhilfeausschuss am 28. Juni 2021 zur Zustimmung vorgelegt worden ist. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Der Gesetzgeber gibt in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nur einen Rahmen vor, überlässt die genaue Zusammensetzung und Höhe der Geldleistung der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und macht dabei auch hinsichtlich der Form der Festlegung der Geldleistung keine Vorgaben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.5.2019 - 10 LC 17/18 -, juris, Rn. 45). Denkbar ist neben Einzelfallentscheidungen (unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG) auch eine abstrakt-generelle Festlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - 5 C 9.21 -, juris, Rn. 10); die Festlegung durch einen Beschluss des in besonderer Weise demokratisch legitimierten Stadtrats ist daher zulässig.
3.
Die Festsetzung der laufenden Geldleistungen durch die Beklagte erweist sich teilweise als materiell rechtwidrig.
Zwar hat die Beklagte in der Kindertagespflegesatzung und in ihren Bescheiden zwischen den in § 23 Abs. 2 SGB VIII angeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung unterschieden und wird sie insofern den Anforderungen des Eufach0000000005s gerecht, wonach zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag, Sachaufwand etc.) differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
Überdies bedarf es nach den Vorgaben des § 23 SGB VIII eines prüffähigen (Kalkulations-) Nachweises, aus dem sich ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgeblich waren. Das schließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben und - soweit erforderlich - deren sachgerechte Erläuterung ein. Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung der ausgewiesenen Beträge. Das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung oder Gewährung der laufenden Geldleistung begründet allerdings für sich allein noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Es kommt auf die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann in einem gerichtlichen Verfahren nötigenfalls auch durch eine auf den Zeitpunkt der Festlegungsentscheidung bezogene Nachkalkulation (und zwar grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz) nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris, Rn. 28 und vom 24.11.2022 - 5 C 9.21 -, juris, Rn. 37 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 4.2.2026 - 2 KN 109/24 -, juris, Rn. 53).
Die Festsetzung des Anerkennungsbetrages ist rechtmäßig (a). Dagegen erweist sich die Festsetzung der erstattungsfähigen Sachkosten als rechtswidrig (b).
a)
Die Beklagte bewegt sich bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrages innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Auch die Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsstufe 1 und die Verneinung eines erhöhten Förderbedarfs der betreuten Kinder begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
aa)
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestimmt, dass die laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII umfasst. Danach ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII).
Bei dem Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oder die sonst zuständigen Stellen) über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrags ist dabei auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Die Verwaltungsgerichte haben daher zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Sie haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 15 und vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 -, juris, Rn. 10 ff.; siehe auch ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Nds. OVG, Urteile vom 4.2.2026 - 2 KN 109/24 -, juris, Rn. 50 und vom 22.5.2019 - 10 LC 17/18 -, juris, Rn. 46; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.12.2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris, Rn. 53; vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris, Rn. 43 und vom 22.6.2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 36).
Diese Maßgaben zugrunde gelegt folgt die Kammer den angeführten Bedenken der Klägerin gegen die Festsetzung des Anerkennungsbetrages nicht.
Die Höhe des Anerkennungsbetrags ergibt sich aus der Anlage 1 zur Kindertagespflegesatzung. Diese tabellarische Auflistung weist neben den weiteren Bestandteilen der laufenden Geldleistung die konkrete Höhe des Anerkennungsbetrags in Abhängigkeit von dem Umfang der Tätigkeit, der Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson und der Förderstufe des betreuten Kindes aus. Die Klägerin rügt, dass der Kindertagespflegesatzung der Beklagten keinerlei Berechnungsmethode zur Ermittlung des Anerkennungsbetrags zu entnehmen sei; es sei unklar, wie und unter welchen Gesichtspunkten der Anerkennungsbetrag errechnet worden sei. Es fehle an nachvollziehbaren Berechnungen und einer transparenten Darlegung der Kalkulationsgrundlage, die deutlich machten, welche konkreten, eigenen Überlegungen zur Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung angestellt worden seien.
Nach Angaben der Beklagten soll sich die Höhe des pädagogischen Entgelts vorrangig nach den Aspekten der Leistungsorientiertheit und des Auskommens richten. Sie habe verschiedene Erkenntnisquellen berücksichtigt, etwa die Publikationen und Empfehlungen des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V., des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. und des KiTaB e.V.; ferner habe ein Austausch in interkommunalen Arbeitsgruppen stattgefunden. Ziel sei dabei, dass die gezahlten laufenden Geldleistungen der Geldleistungsarten "Entgelt für die geleistete Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit", "Entgelte für die Vor- und Nachbereitung der geleisteten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit", "Pauschale Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung", "Pauschale Erstattung von Aufwendungen zur Krankenversicherung" und "Pauschale Erstattung von Aufwendungen zur Pflegeversicherung" an eine die Kindertagespflege in einem durchschnittlichen Umfang ausübende Tagespflegeperson mindestens so hoch seien wie der jeweils aktuelle allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Zudem soll dem Aspekt der Leistungsorientiertheit nach Angaben der Beklagten damit Genüge getan werden, indem die Satzung bei der Festsetzung der Höhe des pädagogischen Entgelts die Anzahl der nutzenden Kinder, der Förderbedarf der nutzenden Kinder, der zeitliche Umfang der ausgeübten Kindertagespflege und die Qualifikation der ausübenden Tagespflegeperson berücksichtigt.
Damit genügt die Beklagte den o.g. Anforderungen des Eufach0000000005s an die Nachvollziehbarkeit des Anerkennungsbetrags noch. Die Kammer erachtet die Festsetzung des Anerkennungsbetrags als vertretbar und damit im Ergebnis als rechtmäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass sachfremde oder willkürliche Erwägungen zu der Festsetzung der Höhe geführt haben. Vielmehr wird der Vorgabe in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII, wonach der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, Rechnung getragen. Die Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung sieht eine stundengenaue Abrechnung der Betreuungszeiten vor. Es wird zudem ein einheitlicher Betrag pro Kind angesetzt, der mit der jeweiligen Anzahl der betreuten Kinder multipliziert wird. Hinzu kommt eine Berücksichtigung des Förderbedarfs der Kinder und der Qualifikation der Tagespflegeperson. Es handelt sich hierbei um Parameter, die auch in der Expertise von Prof. Münder "Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII", erstellt im Mai 2017 im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden (im Folgenden: Münder-Expertise) maßgebliche Erwähnung finden (S. 24 f.).
Dabei ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Angemessenheit bzw. Auskömmlichkeit des pädagogischen Entgelts auch an dem Mindestlohngesetz ausrichtet. Auch wenn dies möglicherweise naheliegend wäre (vgl. Münder-Expertise, S. 25; OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. März 2025 - 3 KN 11/21 -, juris, Rn. 119 ff.), ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich an der Vergütung von Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen zu orientieren. Denn die tarifliche Vergütung von in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen ist lediglich ein mögliches (Orientierungs-) Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen; es ist indes weder sachfremd noch willkürlich, wenn der Anerkennungsbetrag hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.5.2019 - 10 LC 17/18 -, juris, Rn. 52; OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 41). Ob auch für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher*innen sind bzw. über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, ein Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung angemessen ist (verneinend OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 42; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 29.1.2025 - 8 K 1331/19 -, juris, Rn. 38), kann hier offenbleiben, da die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht über eine solche Qualifikation verfügt(e). Im Übrigen wäre die Klägerin dann nach der Kindertagespflegesatzung der Beklagten in eine höhere Qualifikationsstufe eingeordnet worden mit der Folge eines höheren Anerkennungsbetrags.
Es mag gute Gründe geben, die dagegensprechen, den gesetzlichen Mindestlohn als das maßgebliche Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages heranzuziehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 49; auch gegen eine Anwendung als nur mittelbares Kriterium: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris, Rn. 30). Davon ist hier indes nicht auszugehen.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn betrug bis zum 30. Juni 2022 brutto 9,82 € je Zeitstunde. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten erhielt zu der Zeit eine im durchschnittlichen Umfang tätige Tagespflegeperson ein pädagogisches Entgelt sowie Erstattungen für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 12,22 € pro Stunde. In dieser Betrachtung lag der "Brutto-Stundenlohn" einer im durchschnittlichen Umfang tätigen Kindertagespflegeperson mit der Qualifikationsstufe 1 um knapp 25 % über dem damaligen gesetzlichen Mindestlohn. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der gesetzliche Mindestlohn in der Folge - auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mai 2023 - einer stärkeren Dynamisierung unterworfen war, die in der Kindestagespflegesatzung nicht nachvollzogen wurde. Ab dem 1. Juli 2022 betrug der gesetzliche Mindestlohn brutto 10,45 € je Zeitstunde, insofern war noch immer ein deutlicher Abstand vorhanden. Ab dem 1. Oktober 2022 betrug der gesetzliche Mindestlohn brutto 12,00 € je Zeitstunde und war damit der "Brutto-Stundenlohn" einer im durchschnittlichen Umfang tätigen Kindertagespflegeperson nur noch geringfügig höher. Durch die Erhöhungen der Erstattungen für Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) zum 1. Januar 2023 erhöhte sich der Abstand wieder etwas. Insgesamt ist zu konstatieren, dass die o.g. Entgelte für Kindertagespflegepersonen in dem hier maßgeblichen Zeitraum (November 2021 bis Mai 2023) teilweise deutlich und zum Teil nur geringfügig über dem gesetzlichen Mindestlohn lagen.
Der Hinweis der Beklagten, dass die Zielvorgabe bei der Ausgestaltung des pädagogischen Entgelts (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Kindertagespflegesatzung) sei, dass dieses mindestens so hoch sei wie der jeweils aktuelle allgemeine gesetzliche Mindestlohn, darf daher so zu verstehen sein, dass insofern eine absolute Untergrenze definiert ist. Diese Betrachtung erachtet die Kammer nicht als sachfremd. So verstanden war die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums auch nicht verpflichtet, die Entscheidungen des Bundesgesetzgebers zu den nicht unerheblichen Steigerungen des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2022 unmittelbar in der Kindertagespflegesatzung nachzuvollziehen. Eine direkte Anknüpfung an den gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht und ist rechtlich auch nicht geboten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der monetäre Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn schwankt(e).
Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung meinte, ist es auch zulässig, bei dieser Betrachtung nicht nur auf den Anerkennungsbetrag (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Kindertagespflegesatzung) abzustellen, sondern auch das Entgelt für die Verfügungszeiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) sowie die pauschalierten Erstattungsbeträge für Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 - 5) einzubeziehen. Denn bei dem gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn (vgl. § 1 Abs. 2 MiLoG), der grundsätzlich der Steuer- und insbesondere der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegt; der Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns ist auch nicht auf geringfügig Beschäftigte beschränkt.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber zur absoluten Höhe des Anerkennungsbetrags keine Vorgaben macht. Aus § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ergibt sich, dass bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Diese Parameter sollen leitend bei der Binnendifferenzierung des Anerkennungsbetrags sein. Der Gesetzgeber hat dagegen hinsichtlich der absoluten Höhe des Anerkennungsbetrags auf die Benennung von Kriterien verzichtet; er hätte etwa die tarifliche Vergütung von Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen als Orientierungswert benennen können, was er aber nicht getan hat.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte jedenfalls im gerichtlichen Verfahren eine hinreichende Kalkulationsgrundlage vorgelegt (vgl. zur maßgeblichen Ergebnisrichtigkeit BVerwG, Urteil vom 30.6.2023 - 5 C 10.21 -, juris, Rn. 28) und stellt sich die "Brutto-Vergütung" für Kindertagespflegepersonen im hier maßgeblichen Zeitraum nicht als unangemessen gering dar; die Beklagte bewegte sich insofern innerhalb ihres Gestaltungsspielraums. Sie wird mit den entsprechenden Regelungen in der Kindertagespflegesatzung auch dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zweck des Anerkennungsbetrags, die Kindertagespflege (erst) mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14), (noch) gerecht.
bb)
Es ist nicht zu bestanden, dass die Beklagte bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrags für die Klägerin die erste Qualifikationsstufe und für die betreuten Kinder die erste Förderstufe zugrunde gelegt hat.
Die Kindertagespflegesatzung der Beklagten unterscheidet hinsichtlich des pädagogischen Entgelts zwischen vier Qualifikationsstufen und drei Förderstufen (vgl. Anlage 1 § 6 Abs. 2 Nr. 1).
(1)
Die Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsstufe 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung ist rechtmäßig.
Es existieren nach dieser Regelung vier Qualifikationsstufen:
1. Kraft mit einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Grundqualifikation von 160 Stunden,
2. Kraft mit einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Grundqualifikation von 560 Stunden,
3. Sonstige Fach- oder Betreuungskraft i.S.d. § 4 Abs. 3 KiTaG,
4. Sozialpädagogische Fachkraft i.S.d. § 4 Abs. 1 und 2 KiTaG.
Die Klägerin, die nach eigenen Angaben über 13 Jahre als Tagespflegeperson tätig war und 334 Unterrichtsstunden absolvierte, erachtet ihre Einstufung in die Qualifikationsstufe 1 als nicht angemessen. Sie meint, dass das Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege eine Grundqualifikation im Umfang von 300 Unterrichtsstunden für eine höhere Einstufung vorsehe, und stellt in Zweifel, dass eine Grundqualifikation über 560 Unterrichtseinheiten überhaupt angeboten werde.
Damit dringt sie nicht durch. Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat sich bei dieser Regelung an den vier Qualifikationsstufen in § 35 NKiTaG orientiert und folgt somit den Erwägungen des Landesgesetzgebers zur Einstufung von Kindertagespflegepersonen. Sie hat zudem im Einzelnen dargelegt, auf welchem Weg eine Aufbauqualifikation erreichbar ist. Diesen plausiblen Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie die Anforderungen für die zweite Qualifikationsstufe erfülle, sondern erachtet lediglich die Vorgaben als unangemessen. Dass eine höhere Einstufung von formalen Qualifikationsmaßnahmen abhängt und eine bestimmte Berufserfahrung nicht genügt, ist rechtlich zulässig; insofern bewegt sich die Beklagte innerhalb ihrer Gestaltungsspielraums.
(2)
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg beanstanden, dass die Beklagte bei der Bemessung der laufenden Geldleistungen für die betreuten Kinder (lediglich) die Förderstufe 1 zugrunde gelegt hat.
§ 23 Abs. 2a Abs. 3 SGB VIII verlangt u.a., dass der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen ist. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung existieren drei Förderstufen:
1. beim zu fördernden Kind wurde ein - regulärer - pädagogischer oder sonstiger Förderbedarf vorausgesetzt (die Voraussetzungen der Förderstufe 2 oder der Förderstufe 3 liegen nicht vor),
2. beim zu fördernden Kind wurde ein erhöhter pädagogischer oder sonstiger Förderbedarf durch die Landeshauptstadt festgestellt,
3. beim zu fördernden Kind wurde in einem hohen Maße ein erhöhter pädagogischer oder sonstiger Förderbedarf durch die Landeshauptstadt festgestellt.
Mit dieser Differenzierung nach dem Förderbedarf des zu betreuenden Kindes wird dem anzuwendenden Begriff der Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII Rechnung getragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3.9.2024 - 4 K 232/23 -, juris, Rn. 54 ff.). Die Klägerin weist darauf hin, dass sie ausschließlich Kinder mit Migrationshintergrund betreut habe und für diese teilweise ein erhöhter Förderbedarf (Schwerpunkt: Förderung der deutschen Sprache) durch die Schule (mithin: für den schulischen Bereich) angenommen worden sei.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bei einem festgestellten schulischen Förderbedarf Förderangebote durch die Schule unterbereitet werden. Ein erhöhter pädagogischer Förderbedarf im Rahmen der Kindertagespflege ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, zumal der Beklagten zuzustimmen ist, dass Kindertagespflege stets auch Sprachentwicklung beinhaltet.
Davon unabhängig bezieht sich ein etwaiger erhöhter Förderbedarf nicht auf die Tagespflegeperson, sondern auf das zu betreuende Kind und ist daher im Rahmen der Bewilligung von Kindertagespflege gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind zu prüfen. Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen ist akzessorisch zur Bewilligung von Leistungen nach § 24 SGB VIII für das Kind. Das bedeutet: Sofern bei der Bewilligung von Kindertagespflege ein erhöhter Förderbedarf nicht beantragt und festgestellt worden ist, besteht insofern auch kein Anspruch der Tagespflegeperson auf Gewährung einer höheren laufenden Geldleistung unter Berücksichtigung einer höheren Förderstufe.
Die Beklagte gibt zwar Tagespflegepersonen die Möglichkeit, auf einen erhöhten Förderbedarf hinzuweisen, und berücksichtigt dies nach eigenen Angaben auch, sofern dieser vorliegt und die Sorgeberechtigten der Bewilligung zustimmen. Maßgeblich bleibt gleichwohl, ob in dem Bewilligungsbescheid an das jeweilige Kind eine höhere Förderstufe festgestellt worden ist. Ein eigenes Antragsrecht auf Feststellung eines erhöhten Förderbedarfs kommt Tagespflegepersonen nicht zu, sondern nur den Sorgeberechtigten. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 2023 die Anträge der Klägerin auf Gewährung eines erhöhten pädagogischen Entgelts aufgrund eines erhöhten Förderbedarfs für die Kinder AB. und AD. abgelehnt hat, ist daher - unabhängig davon, ob es sich um schlichte Hinweise oder um Bescheide handelte - rechtlich nicht zu beanstanden.
cc)
Nach alledem ist die Festsetzung des Anerkennungsbetrags durch die Beklagte rechtmäßig.
b)
Die Festsetzung der erstattungsfähigen Sachkosten ist rechtswidrig.
aa)
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Erstattungsfähige Sachkosten sind Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII geeignet sind und von der Tagespflegeperson wirtschaftlich getragen werden. Angemessen sind die Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Die Methode zu ihrer Ermittlung muss geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen; sie darf sich vereinfachender Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen bedienen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 36).
Die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand kann in pauschalierter Form erfolgen. Allerdings steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII kein kontrollfreier Beurteilungsspielraum zu. Die Vorschrift verwendet zwar, indem sie als Bestandteil der laufenden Geldleistungen lediglich die "angemessenen" Kosten des Sachaufwands ansieht, einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung haben die zuständigen Stellen aber auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages - anders als im Fall des Anerkennungsbetrages (s.o.) - keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 26 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht führt in der vorstehend genannten Entscheidung zu den Anforderungen an die Ermittlung der angemessenen Kosten wie folgt aus (Rn. 34 ff.):
"a) § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bestimmt, dass die laufenden Geldleistungen die Erstattung angemessener Kosten umfassen, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Die Erstattungsfähigkeit setzt also einerseits voraus, dass es sich dem normativen Begriff nach um relevante Sachkosten handelt, die als Aufwand der Tagespflegepersonen anzusehen sind. Diese müssen zudem inhaltlich als angemessen anzusehen sein. aa) Die den Tagespflegepersonen zu erstattenden Kosten des Sachaufwands teilen als Bestandteil der laufenden Geldleistungen deren in § 23 Abs. 1 SGB VIII normierten funktionalen Bezug zu der Förderung der Kindertagespflege und beziehen sich daher auf den hierdurch entstehenden Aufwand. Dieser wird inhaltlich bestimmt durch den in § 22 Abs. 3 SGB VIII normierten Förderauftrag der Kindertagespflege, der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht. Erstattungsfähige Sachkosten sind demzufolge Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entstehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Tagespflegeperson anderenfalls die wirtschaftliche Last für die aufgewendeten und angemessenen Sachmittel zu tragen hätte; sie soll diese weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII decken müssen. bb) Inhaltlich angemessen sind Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Dies ergibt eine Auslegung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Norm. Mit Blick auf den Aufbau der Vorschrift lässt sich bereits aus der Wortstellung entnehmen, dass sich das Angemessenheitserfordernis als gewissermaßen vor die Klammer gezogener Begriff sowohl auf die jeweilige Sachaufwendung als auch auf die Angemessenheit der betragsmäßigen Erstattungshöhe bezieht. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit des Sachaufwands für die Kindertagespflege ist also seine Angemessenheit dem Grunde wie auch der Kostenhöhe nach. Den Gesetzesmotiven lässt sich zudem entnehmen, dass das Angemessenheitserfordernis eine ortsbezogene, d. h. auf den Zuständigkeitsbereich der die Geldleistungen festlegenden Stelle orientierte Betrachtung beinhaltet. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Gesetzgeber deshalb von einer eigenen (bundeseinheitlichen) Festsetzung der laufenden Geldleistungen in pauschalierter Form - auch hinsichtlich ihres Sachkostenanteils - abgesehen hat, weil er es für erforderlich gehalten hat, dass die Geldleistungen unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 33).Hinsichtlich der Anforderungen an die Ermittlung des dem Grunde nach angemessenen Sachaufwands ist der systematische Zusammenhang zu dem in § 22 Abs. 3 SGB VIII formulierten Förderauftrag in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, welcher Sachaufwand hinsichtlich Umfang und Qualität zur Erfüllung dieser gesetzlich geforderten Aufgaben erforderlich und insofern im Sinne eines Bedarfs üblich ist. Abzustellen ist demgemäß auf den Bedarf an Sachmitteln, welcher eine sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Standards ermöglicht. Bezüglich der Ermittlung des der Kostenhöhe nach angemessenen Sachaufwands ergeben sich Anforderungen zunächst aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gewährleisten will, dass die Tagespflegeperson den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachaufwand weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen, noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu bestreiten hat. Bezogen hierauf muss der Erstattungsbetrag nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines "Wirklichkeitsmaßstabs", als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt worden sein (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, Stand 1. August 2022, § 23 Rn. 24). Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistungen, d. h. abzustellen ist darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit (orts-)üblich ist. cc) Jenseits dieser allgemeinen Maßstäbe enthält das Bundesrecht allerdings keine Vorgaben darüber, wie die angemessenen Sachkosten von der zuständigen Stelle zu ermitteln sind. Eine bestimmte Ermittlungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor. Die gewählte Methode muss aber im Einzelfall geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen.Wegen des notwendigen Ortsbezugs der Höhe der Geldleistungen darf die zuständige Stelle ihrer Entscheidung insbesondere nicht unbesehen den von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung als Betriebskostenpauschale anerkannten Betrag in Höhe von 300 € pro Kind und Monat (Rundschreiben des BMF vom 11. November 2016 - BStBl. I 2016, S. 1236 - bzw. vom 17. Dezember 2007 - BStBl. I 2008, S. 17 -) zugrunde legen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass in der Gesetzesbegründung auf die im Besteuerungsverfahren angesetzte Betriebskostenpauschale verwiesen wird. Denn dabei handelt es sich zum einen - wie bereits oben dargelegt - um eine rein referierende Beschreibung der Praxis der Finanzverwaltung (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14), die sich zudem auf steuerlichen Zwecken dienende Praktikabilitätserwägungen (Vereinfachungsgründe) stützt. Zum anderen erfolgte die Bezugnahme zur Abschätzung der finanziellen Lasten des Ausbaus der Betreuungsangebote (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 22), für die andere Anknüpfungspunkte als die Betriebskostenpauschale offensichtlich nicht zur Verfügung standen. Den Materialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in irgendeiner Art eine Vorfestlegung über die Höhe des angemessenen Sachaufwands hat treffen wollen. Deswegen kann zum einen nicht darauf geschlossen werden, eine Festlegung der zu erstattenden Sachkosten, welche die Höhe der steuerlichen Betriebskostenpauschale erreicht oder überschreitet, sei stets unbedenklich. Zum anderen verbietet sich die Annahme, allein die Unterschreitung dieser Pauschale führe von Rechts wegen zur Unzulänglichkeit einer Sachkostenpauschale (i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Maßgeblich ist vielmehr, ob der angemessene Sachaufwand unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe zutreffend ermittelt worden ist. Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 5 C 28.89 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28 S. 30 und Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13 S. 2). Sie darf etwa typische Standards anhand von Werten bestimmen, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z. B. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) festgelegt werden. Grundsätzlich zulässig ist es auch, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden, weil damit grundsätzlich der Umfang und die Qualität des Aufwands zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben realitätsgerecht und auch ortsbezogen beschrieben werden können. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2016 - 5 K 634/15 - juris Rn. 88). In gleicher Weise ist es grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Höhe von Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- bzw. Nebenkostenspiegeln ermittelt wird. Ebenso darf sich die zuständige Stelle empirischer Betrachtungen bedienen, um sowohl Bedarfe und deren Standards wie auch Kostenhöhen zu ermitteln. Die auf diese Weise ermittelten angemessenen Kosten dürfen aufgrund der in § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 SGB VIII enthaltenen Befugnis auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Teil eines Pauschalbetrags erstattet werden. Es kommt in diesem Fall im Rahmen der Festlegung der angemessenen Geldleistung auch nicht darauf an, ob ein als angemessen anzusehender Sachaufwand jeder einzelnen Tagespflegeperson tatsächlich überhaupt oder der Höhe nach entstanden ist, oder ob eine Tagespflegeperson einen höheren Sachaufwand geltend macht."
bb)
Bei Anwendung dieser Maßstäbe, die sich die Kammer zu eigen macht, erweist sich die in § 6 Abs. 2 Nr. 7 der Kindertagespflegesatzung geregelte Sachmittelkostenpauschale als rechtswidrig. Eine den zuvor beschriebenen Anforderungen genügende Methode zur realitätsgerechten und ortsbezogenen Ermittlung der angemessenen Sachkosten ist nicht ersichtlich.
In der Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung werden (auch) zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 tabellarisch die pauschalierten Beträge (€ pro Monat je Kind) als Erstattung von Aufwendungen für Sachmittel in Abhängigkeit von Betreuungsort, Betreuungsumfang in Stunden pro Tag, Nutzungsumfang in Tagen pro Woche, Qualifikationsstufe und Förderstufe aufgeführt.
Aus den Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 der Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung ergibt sich zudem, dass der pauschalierte Betrag bei einer Kindestagespflege außerhalb von Privathaushalten in sog. anderen geeigneten Räumen (wie hier) für folgende Aufwendungen geleistet wird: Immobilie (sonstiges Gebäude), Mobiliar, Abfallentsorgung, Energie, Frisch-/Abwasser, Reinigung, Büromaterialien, Fachliteratur, Telekommunikation, Kinderpflege und - hygiene, Spielwaren, Bastelmaterialien, Getränke, Zwischenmahlzeiten (einschließlich Frühstücke), Sonstiges; es werden für das zu fördernde Kind nur Aufwendungen für täglich eine Hauptmahlzeit erstattet.
Hieraus ergeben sich lediglich die einzelnen Kostenpositionen, die bei der Sachmittelkostenpauschale berücksichtigt werden. Wie der jeweilige Betrag zustande gekommen ist, ist der Kindertagespflegesatzung und den vorbereitenden Materialien nicht zu entnehmen.
In der Beschlussdrucksache Nr. 1462/2021 der Beklagten vom 14. Juni 2021 zu der am 1. November 2021 in Kraft getretenen Kindertagespflegesatzung heißt es unter "1. Sachmittel":
Der Fachbereich Jugend und Familie möchte aus fachlichen Gründen die Kindertagespflege außerhalb von Privathaushalten in sog. anderen geeigneten (Gewerbe-) Räumen weiter ausbauen. Hier ist jedoch festzustellen, dass es für die Tagespflegepersonen aufgrund der steigenden Mieten zunehmend schwieriger wird, geeignete (Gewerbe-) Räume anzumieten, so dass Tagespflegestellen den Betrieb bereits einstellen mussten bzw. beabsichtigen, den Betrieb demnächst einzustellen. Hier sollen die Sachmittel für Tagespflegestellen in sog. anderen geeigneten Räumen erhöht werden, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.Mehraufwendungen pro Jahr ca. 177.000 €."
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die am 1. November 2021 in Kraft getretene Satzung eine Änderungsatzung der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Kindertagespflegesatzung sei. Die vorherigen Beträge seien ebenfalls Berechnungsgrundlage der neuen Geldleistungen.
In der Beschlussdrucksache Nr. 1437/2013 vom 5. Juni 2013 zur Kindertagespflegesatzung von 2013 heißt es zu der Sachkostenpauschale begründend:
"Bei den Sachmitteln (§ 23 Abs. 2 Ziffer 1) erhält die Tagespflegeperson pro Kind und Stunde 0,40 € für Fortbildung und sonstiges. Zusätzlich erhalten die Tagespflegepersonen für Energie, Frisch-/Abwasser, Hygiene, Mobiliar und Spielmaterial noch weitere 0,90 € pro Kind und Stunde für Gebäudekosten, sofern die Betreuung nicht in den Haushalten der Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson erfolgt, sondern in sog. anderen geeigneten Räumen. Der Basisstundensatz beträgt pro Kind und Stunde 4,10 €, wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird. Weiterhin erhält die Tagespflegeperson 50 € pro Kind und Monat, wenn zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson die Verpflegung des Kindes durch die Tagespflegeperson vereinbart wurde."
Nach Angaben der Beklagten wurden die Sachmittel für eine Hauptmahlzeit pro Kind in dem Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. November 2021 regelmäßig mit den jeweiligen (fünf) Satzungsänderungen erhöht von zunächst 50,00 € monatlich pro Kind auf schließlich 67,00 € und erfolgten diese Erhöhungen zum Ausgleich der inflationsbedingten Preissteigerungen, aber auch, um mehr Spielraum für eine ausgewogene und hochwertige Ernährung zu bieten.
Ausführungen, wie die Höhen der einzelnen Kostenpositionen ermittelt worden sind, enthalten die oben erwähnten Drucksachen nicht; konkretisierende Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren.
Die Beklagte hat mit den Schriftsätzen vom 18. November 2022 und vom 16. Juni 2023 Tabellen vorgelegt, wie sich die Sachmittelpauschalen im Einzelnen zusammensetzen. Aus der mit Schriftsatz vom 18. November 2022 eingereichten Tabelle ergibt sich bei einer Betreuung außerhalb von Privathaushalten folgende Aufschlüsselung (Stand 1.1.2023):
"Pauschale pro Stunde je Kind: 2,45 €Immobilie (sonstiges Gebäude): 1,55 €; Mobiliar: 0,11 €; Abfallentsorgung: 0,01 €; Energie: 0,14 €; Frisch-/Abwasser: 0,01 €; Reinigung: 0,02 €; Büromaterialien: 0,03 €; Fachliteratur: 0,03 €; Telekommunikation: 0,02 €; Kinderpflege und -hygiene: 0,05 €; Spielwaren: 0,07 €; Bastelmaterialien: 0,02 €; Getränke: 0,04 €; Zwischenmahlzeiten (einschließlich Frühstücke): 0,08 €; Sonstiges: 0,40 €"
Mit Schriftsätzen vom 30. April 2026 hat die Beklagte weitere verwaltungsinterne Unterlagen zu der am 21. November 2021 in Kraft getretenen Änderung der Kindertagespflegesatzung und zur Anhebung der Sachmittelpauschale zum 1. Januar 2023 vorgelegt.
Ausweislich dieser Unterlagen erfolgte die Anhebung der Sachmittelpauschale zum 1. Januar 2023 "aufgrund der gestiegenen Energie-, Gebäude- und Lebensmittelkosten". Aus den entsprechenden Tabellen und einer vergleichenden Gegenüberstellung ergibt sich u.a., dass die Pauschale pro Stunde je Kind für die Aufwendungen Immobilie (sonstiges Gebäude) von 1,50 € auf 1,55 € und für Energie von 0,09 € auf 0,14 € sowie die Pauschale für die Hauptmahlzeit (pro Monat je Kind bei einer Nutzung von fünf Tagen pro Woche) von 67,00 € auf 70,00 € erhöht wurden. Auch die pauschale Erstattung von Aufwendungen für Fortbildungen wird "aufgrund der gestiegenen Kosten" angehoben.
Die Unterlagen zur Änderung der Kindertagespflegesatzung zum 1. November 2021 enthalten im Wesentlichen lediglich das Zahlenwerk; eine Herleitung, wie die einzelnen Beträge zustande gekommen sind, ist nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich hierbei nach Angaben der Beklagten lediglich um verwaltungsinterne Unterlagen, die nicht Bestandteil der Kindertagespflegesatzungen sind. Bereits aus diesem Grund sind diese Unterlagen nur begrenzt geeignet, das Zustandekommen der Betragshöhe nachzuvollziehen. Davon abgesehen enthalten auch diese Zahlen, die zwar zum Ausdruck bringen, wie sich die Pauschale zusammensetzt, keine Hinweise auf die Ermittlung der einzelnen Kostenpositionen. Es bleibt offen, welche Kalkulation und welche Erwägungen für die Festsetzung der jeweiligen Betragshöhe leitend waren. Eine geeignete Methode, mit der die Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen erfasst werden, ist nicht ersichtlich.
Insofern kann auch im Lichte der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass eine Ergebnisrichtigkeit vorliegt. Hinweise auf die konkrete Ermittlung und das Zustandekommen der einzelnen Beträge finden sich nach alledem weder in den o.g. Beschlussdrucksachen noch in den Ausführungen und vorgelegten verwaltungsinternen Unterlagen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Die jeweiligen Positionen sind daher nicht nachvollziehbar ermittelt.
Im Einzelnen:
Im Hinblick auf die Pauschale für die Immobilie (sonstiges Gebäude), dies gilt auch für die Erhöhung zum 1. Januar 2023, ist nicht nachvollziehbar, wie die entsprechenden Kosten ermittelt worden sind. Es ist zwar nicht erforderlich, die tatsächlichen Raumkosten der jeweiligen Tagespflegeperson zu ermitteln. Es bedarf aber weitergehender Ermittlungen, die hier nicht im Ansatz ersichtlich sind, etwa durch Bildung von typisierten Durchschnittsmieten unter Rückgriff auf den Mietspiegel (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 51). Sollte sich der Hinweis der Beklagten, man habe sich an diversen Publikationen und an einem Austausch in interkommunalen Arbeitsgruppen orientiert, auch auf die Sachmittelpauschale beziehen, dürfte diese Vorgehensweise bereits deshalb nicht tragfähig sein, weil die Immobilienkosten in den Kommunen sehr unterschiedlich und im niedersächsischen Vergleich im Bereich der Beklagten vergleichsweise hoch sind; insofern fehlt der erforderliche Bezug zu den örtlichen Verhältnissen, der auf diese Weise nicht hergestellt werden kann. Auch in der Münder-Expertise, auf die auch die Beklagte hingewiesen hat, finden sich unter Bezugnahme auf die Situation in Dresden Hinweise auf eine nachvollziehbare Methodik zur Ermittlung der Raumkosten (S. 9 ff.). Dagegen ist hier nicht einmal ersichtlich, wie die Beklagte den Flächenbedarf bemisst.
Soweit der Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei der Ermittlung der Sachmittelkostenpauschale habe man sich etwa im Austausch mit dem KiTaB e.V. Fachberatungsstelle Kindertagespflege A-Stadt befunden und insofern seien die örtlichen Kosten in den Blick genommen worden, genügt dies nicht. Denn die Beklagte hat insbesondere Unterlagen zu diesem Austausch nicht vorgelegt, sodass offenbleibt, wie die Zahlen zustande gekommen sind.
Im Hinblick auf die Pauschale für Energie fehlt ebenfalls ein Bezug zu den konkreten örtlichen Kosten für Strom und Heizung. Möglich wäre eine - hier nicht vorgenommene - Orientierung an dem örtlichen Stromspiegel (siehe etwa die Kindertagespflegerichtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 1. August 2024 unter Hinweis auf die Tarife der Stadtwerke Düsseldorf, S. 27, abrufbar unter https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/Richtlinie_01082024_web_ bf.pdf). Offen ist auch, welchen Verbrauch die Beklagte angesetzt hat. Vergleichbares gilt für die Kosten der Abfallentsorgung und für Frisch- /Abwasser. Zwar dürfte die Angabe von Erfahrungs- und Schätzwerten bei der Ermittlung der Kosten des Hygienebedarfs und für Spiel- und vergleichbare Verbrauchsmaterialien genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 51), eine solche fehlt hier allerdings ebenfalls. Ein Rückgriff auf den Sachaufwand für Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Kindertageseinrichtungen dürfte zulässig sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3.9.2024 - 4 K 232/23 -, juris, Rn. 35), ist hier indes nicht ersichtlich. Ähnliches gilt für die weitere Kostenpositionen wie Reinigung, Telekommunikation und Fachliteratur. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Pauschale für die Hauptmahlzeit zustande gekommen ist. Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass einige Positionen wie z.B. Haftpflichtversicherung, Fahrtkosten, Buchhaltung/Steuerberatung oder Instandhaltung nicht eingepreist worden seien. Eine Berücksichtigung dieser Kostenfaktoren erscheint unter dem Aspekt der Angemessenheit jedenfalls naheliegend, hierzu wird sich die Beklagte bei der Neufestsetzung verhalten müssen.
cc)
Im Ergebnis erweist sich daher die festgesetzte Sachkostenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Teil der laufenden Geldleistungen für die Tagespflege als rechtswidrig. Die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen, gilt nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Allerdings dürfte für die Zukunft die Neufestlegung der Sachkosten durch die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG für alle Tagespflegepersonen gelten müssen, sofern die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen auch auf die aktuelle Kindertagespflegesatzung zutreffen, was der Fall sein dürfte. Jedenfalls hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht davon berichtet, dass bei den jüngeren Änderungen der Kindestagespflegesatzung eine gänzlich neue Methodik zur Ermittlung der angemessenen Sachkosten angewandt worden wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine hälftige Kostenteilung erscheint angemessen, da sich die Klägerin mit ihren Bedenken gegen die Sachmittelkostenpauschale durchsetzt, während die Kammer ihren Einwänden gegen die Festsetzung des Anerkennungsbetrags nicht folgt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob die Regelungen der Kindertagespflegesatzung der Beklagten von 2021 zur Höhe der laufenden Geldleistung mit den rechtlichen Vorgaben in § 23 SGB VIII vereinbar war, rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, die sich voraussichtlich auch auf die aktuelle Kindertagespflegesatzung der Beklagten erstreckt.