Sozialversicherungspflicht von Dozenten bei Bildungsträgern KI-Titel
Sozialversicherungspflicht · Dozentenverhältnis · Freie Mitarbeit · Gemeinnützige GmbH · Honorarvertrag
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. für seine Tätigkeit als Dozent bei der Klägerin.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Erziehung sowie der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung und Durchführung von Maßnahmen der beruflichen und vorberuflichen Aus- und Weiterbildung (z.B. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in allen Berufszweigen sowie aktivierende und integrierende Bildungsmaßnahmen).
Der Beigeladene zu 1. war im Zeitraum 12. Dezember 2016 bis 13. Februar 2018 als Dozent bei der Klägerin tätig. Er und die Klägerin schlossen in diesem Zeitraum mehrere im Wesentlichen gleichlautende, als „Honorarverträge“ bezeichnete Vereinbarungen ab. Die Verträge waren jeweils befristet und überschnitten sich teilweise. Der Stundensatz belief sich überwiegend auf 16,50 EUR pro Stunde, in zwei Verträgen auf 18,50 EUR/Stunde und einmal auf 32,50 EUR/Stunde. Die Vereinbarungen (Bl. 8 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) lauteten (auszugsweise):
„[…] 1. Die/der freie Mitarbeiter(in) verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgend genannten Maßnahme/des Lehrgangs und in dem Vertragszeitraum sowie Vertragsumfang Kenntnisse zu vermitteln bzw. Teilnehmer beim Lernprozess zu unterstützen zuzüglich der üblichen Vor – und Nachbereitung (Korrektur etwaiger schriftlicher Arbeiten, Führung des Klassenbuches usw.); sie/er wird die übernommenen Aufgaben selbst oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber durch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter/innen durchführen (Unteraufträge werden von ihr/ihm nicht vergeben). […]
2. Umfang und Lage der Tätigkeitszeiten sowie der Tätigkeitsort sind zwischen den Vertragsparteien bei bzw. vor Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart worden. Etwaige Änderungen und Verlegungen werden ausschließlich einvernehmlich vorgenommen; eine entsprechende Weisungsgebundenheit der/des freien Mitarbeiters(in) besteht nicht. Der Unterrichtszeitraum liegt innerhalb des Vertragszeitraums.
Die/der freie Mitarbeiter(in) verpflichtet sich, bei Verhinderungen unverzüglich die Zweigstellenleitung bzw. die örtliche Leitung zu informieren.
3. Es wird zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass dieser Honorarvertrag auch während seiner Laufzeit beiderseitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar ist.
4. Die Auftraggeberin honoriert diese Tätigkeit in Höhe von insgesamt Euro netto […] pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19 % 0,00 Euro je tatsächlich erteilter Stunde durch Überweisung ohne Abzüge auf das oben angegebene Konto nach Abgabe des" Einzelnachweises", sofern nicht der Lehrgang nach § 4 Nr. 21 a) UStG befreit ist.
5. In dem vereinbarten Honorar ist auch die Vergütung für die Vor – und Nachbereitung der Vermittlungsstunden, etwa anfallende An – und Abreisezeiten und etwaige Reisekosten sowie Aufwendungsersatz o.ä. mit enthalten; ebenfalls enthält es den Zuschlag zur anteilmäßigen Deckung der so genannten "Arbeitgeber – Hälfte" der gesetzlichen Beiträge gemäß § 169 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI. Weitere Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und / oder bei Stundenausfall, bestehen nicht; bei Ausfall der Lehrveranstaltungen (z.B. bei Nichtzustandekommen der Maßnahmen oder bei Kursabbruch) besteht weder ein Anspruch auf anderweitigen Einsatz noch auf Ausfallgeld.
6. Soweit für eine nebenberufliche Tätigkeit der/des freien Mitarbeiters(in) bei der Auftraggeberin die Genehmigung Dritter erforderlich ist, ist die/der freie Mitarbeiter(in) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erledigung und erforderliche Dokumentationen selbst verantwortlich.
7. Das Kopieren der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Software ist ebenso unzulässig wie der Einsatz unlizenzierter Programme.
8. Die Auftraggeberin erteilt der/dem freien Mitarbeiter(in) keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen; letzterer ist nicht weisungsgebunden. Es besteht keine Verpflichtung, Vertretungsstunden zu erteilen.
9. Das Vertragsverhältnis endet nach dem oben angegebenen Zeitablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Ein festes Anstellungsverhältnis wollen die Vertragsparteien nicht begründen. […].
10. Der/dem freien Mitarbeiter(in) ist die diesem Vertrag zugrunde liegende und Vertragsbestandteil darstellende „Richtlinie für die Beschäftigung von Honorarkräften“ (siehe zweite Seite des Vertrages oder Vertragsrückseite) bekannt. Sie/Er ist aufgefordert, die Hinweise in der Richtlinie zu beachten. Honorarabrechnungen sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beim Sekretariat der Auftraggeberin einzureichen. […].
11. Mündliche Abreden haben neben diesem Vertrag keine Gültigkeit; Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“
Am 25. April 2018 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status betreffend seine Tätigkeit als Dozent in der Erwachsenenbildung für die Zeit vom 12. Februar – richtig wohl: Dezember – 2016 bis 13. Februar 2018. Im Antragsformular gab er u.a. an, er beziehe einen Existenzgründungszuschuss, überschreite die Geringfügigkeitsgrenzen in zeitlicher und entgeltlicher Hinsicht, sei als arbeitsuchend gemeldet und übe neben der zu beurteilenden Tätigkeit abhängige Beschäftigungen mit einem Einkommen von mehr als 450,00 EUR monatlich aus. Zur Beschreibung der Tätigkeit gab er an, er habe eine Lehrtätigkeit für Erwachsene in den Bereichen Lager, Maschinen und Transport, Kommunikation und Altenpflege verrichtet, Unterweisungen zur Bedienung von Flurfördereinrichtungen vorgenommen, Sprachunterricht erteilt, erste Orientierungen für Geflüchtete gegeben und Fahrdienste, Vermittlungstätigkeiten sowie Einzelcoachings gemacht. Viele Kurse seien parallel gelaufen, sodass Teilnehmer aus bis zu drei Kursen gleichzeitig im Unterrichtsraum anwesend gewesen seien. Er habe die jeweiligen Verdingungsunterlagen bzw. Kursrichtlinien einzuhalten und im eigenen PC-Programm der Klägerin Dokumentationen zu führen gehabt. Vorab habe er wöchentlich einen Einsatzplan erhalten und nur die dort vorgegebenen (Kurs-)Zeiten abrechnen dürfen. Von ihm regelmäßig erbrachte Zusatzleistungen seien nicht vergütet worden. So habe er häufig (vertretungsweise) vor und nach den Einsatzzeiten im genannten Arbeitsplan zwecks An- bzw. Abtransport der Kursteilnehmer das sog. Shuttle gefahren und sei dabei nicht selten auf zusätzlich 3-4 Stunden gekommen. Der Unterricht habe grundsätzlich in den Räumen der Klägerin in B. abgehalten werden müssen. Die Vergütung pro Unterrichtseinheit habe die Klägerin vorgegeben. Er habe an Dienstbesprechungen teilzunehmen und Protokoll zu führen gehabt. Eigene Werbung habe er aus zeitlichen Gründen nicht gestaltet. Sein Unternehmerrisiko habe in Verdienstausfall bei Krankheit und Urlaub sowie der Möglichkeit zur Abrechnung von maximal acht Unterrichtseinheiten pro Tag bestanden. Er legte Einsatzpläne, in denen er eingetragen war (Bl. 15 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten), Einzelnachweise für die im Rahmen jeder Honorarvereinbarung erbrachten Leistungen in Formularen der Klägerin (Bl. 45 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten), E-Mail-Korrespondenz sowie das Protokoll einer Mitarbeiterbesprechung vom 16. Mai 2017 vor. Ihm sei in der Besprechung die Aufgabe eines „Movers“ im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements der Klägerin übertragen worden. An Betriebsfeiern und Fortbildungen habe er teilgenommen. Diese seien von der Klägerin finanziert worden. Für die aufgewandte Zeit habe er kein Honorar erhalten. Teilweise habe er Schulungen zu absolvieren gehabt, an deren Ende z.T. Prüfungen abzulegen gewesen seien.
Auf einen ihm übermittelten Fragenkatalog der Beklagten teilte der Beigeladene zu 1. unter dem 14. August 2018 mit, das „Arbeitsverhältnis“ habe in ein Angestelltenverhältnis überführt werden sollen, was die Klägerin jedoch nicht eingehalten habe. Er habe Arbeitsaufträge erhalten, die von den Honorarverträgen nicht abgedeckt gewesen seien. Für die Tätigkeit als Shuttlefahrer habe ein weißes Brett Anweisungen enthalten. Er habe zusätzlich zu der Dozententätigkeit umfangreiche Backoffice-Aufgaben wahrgenommen. Für Umschüler im Bereich Fachkraft Lagerlogistik sowie zum Fachlageristen und in Maschinen und Transport sei der vermittelte Unterrichtsstoff prüfungsrelevant. Die Zeiteinteilung bzw. der Einsatz der Lehrkräfte habe der Standortleitung unterlegen. Dort sei auch die An- und Abmeldung der Unterrichtstage erfolgt. Zu Beginn seiner Tätigkeit seien ihm Zeiten der Einarbeitung am internen EDV-System sowie Backoffice-Aufgaben vergütet worden. In der Folgezeit habe er Aufgaben zu erfüllen gehabt, die nicht vergütet worden seien. Eine Verpflichtung zur Nachholung ausgefallener Unterrichtsstunden habe nicht bestanden. Neben der Unterrichtstätigkeit habe er folgende Aufgaben zu erfüllen gehabt:
• Organisation des An- und Abtransports der Teilnehmer
• Arbeitsschutz-Unterweisungen und Organisation der sonstigen das Vertragsverhältnis zwischen der DAA und den Teilnehmern betreffenden Vervollständigungen der Unterlagen
• Pflege des Kontakts zur Berufsschule und Betreuern
• Erledigung der Anmeldungen bei der IHK
• Aufrechterhaltung des Kontakts zur IHK
• Pflege des Kontakts zur örtlichen Arbeitsagentur bzw. zum Jobcenter
• Erstellung von Schulungskonzepten für die DAA
• Anpassung vorliegender Konzepte auf die aktuelle Situation vor Ort
• Organisation von Praktika
• Vermittlung von Arbeitskräften
• Nachbetreuung von Teilnehmern
• Vornahme umfangreicher Dokumentationen im EDV-System der DAA und ggf. auf Papier
• Verteilung von Flyern
• Einkauf von Obst und Getränken
• Teilnahme an Mitarbeiterbesprechungen
• Führung des Protokolls bei Mitarbeiterbesprechungen
• Besuch von Fortbildungen
• Ablegung interner Prüfungen (am PC)
• Aufräumen des Bürolagers
• Montage von Sicherheitsschildern
• Organisation der Pflege und Wartung des Gabelstaplers
• Organisation der Pflege und Wartung der Shuttle-Fahrzeuge
• Wahrnehmung der Schließverantwortung.
Bei geplanten Vertretungen habe er sich mit Kollegen absprechen sollen. Bei plötzlicher Verhinderung sei die Vertretung durch die Standortleitung organisiert worden. Er habe Anwesenheitszeiten, Auffälligkeiten, Noten, Gespräche, Lerninhalte und Absprachen dokumentiert, Klassen- und Fahrtenbücher geführt sowie von der Klägerin und ihren Auftraggebern verlangte Dokumentationen vorgenommen. Zudem habe er Erfolgskontrollen erarbeitet, durchgeführt und benotet. Prüfungen zum Erhalt des Flurförderscheins habe er mit Hilfe von Unterlagen der Klägerin durchgeführt. Die Teilnahme an den Teambesprechungen sei nicht vergütet worden. Wer nicht teilnahm, sei gerügt worden und habe ggf. weniger Aufträge bekommen. Er habe kein Lehrerhandbuch und auch nicht die Handreichung „Unterrichtsvorbereitung und Unterrichten“ bekommen, jedoch einheitliche Lehrbücher sowie ähnliche Unterlagen. Bereichsleiter o.ä. habe er nicht kennengelernt. Es habe höchstens Maßnahme- bzw. Teamleiter gegeben, die bei organisatorischen Angelegenheiten geholfen und die Umsetzung von Vorgaben überprüft hätten. Es habe bei der Klägerin in einzelnen Bereichen festangestellte Lehrer gegeben. Bis auf die Bezahlung habe es keine Unterschiede gegeben. Für seine Tätigkeit habe es ein Qualitätsmanagement mit internen Kontrollen durch die Klägerin und externen Kontrollen durch das Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit gegeben.
Die Klägerin äußerte unter dem 24. September 2018 auf ihr von der Beklagten gestellte Fragen, der Beigeladene zu 1. habe sich nicht an- oder abzumelden gehabt. Sein Einsatz sei einvernehmlich vereinbart worden und habe sich nach den Teilnehmerzahlen gerichtet. Vergütet worden seien nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden. Ausgefallener Unterricht sei nicht nachgeholt worden. Neben der reinen Unterrichtstätigkeit habe der Beigeladene zu 1. keine Aufgaben wahrgenommen. Bei Erkrankung/Verhinderung habe die Lehrkraft die Vertretung organisiert. Lehrbücher nach Vorgaben der Berufsschulen würden den Teilnehmern ausgegeben, die Honorarkraft habe diese selbst besorgt. Die Anwesenheitszeiten der Teilnehmer seien aufgrund externer Vorgabe zu dokumentieren gewesen. Erfolgskontrollen würden die Teilnehmer nach dem eigenen Lernsystem der Klägerin schreiben. Der Beigeladene zu 1. habe die Teilnehmer nicht bewertet. Es habe keine Lehrerkonferenzen gegeben. Wenn der Beigeladene zu 1. an Teambesprechungen teilgenommen habe, dann freiwillig. Die Zeit dafür sei nicht vergütet worden. Unterlagen seien ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1. sei die Standortleitung nicht weisungsbefugt gewesen. Er habe keinem Qualitätsmanagement unterlegen. Er habe lediglich Anwesenheitszeiten erfasst. Festangestellte Lehrer im gleichen Fach gebe es nicht.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, einen feststellenden Bescheid über das Vorliegen abhängiger Beschäftigung sowie von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen. An den Beigeladenen zu 1. übersandte sie eine Kopie der Anhörung. Als Merkmale für eine abhängige Beschäftigung führte die Beklagte an, der Auftragnehmer habe Unterricht für Fächer übernommen, die Bestandteil eines staatlich anerkannten Abschlusses seien. Der Unterricht richte sich nach externen Vorgaben im Umschulungs- und Qualifizierungsbereich, womit die Unterrichtsinhalte vorgegeben seien. Der Beigeladene zu 1. sei ausschließlich persönlich tätig. Für seine Tätigkeit setze er kein umfangreiches eigenes Kapital ein, welches unternehmerisches Handeln begründe. Er bereite Erfolgskontrollen vor, führe sie durch und bewerte sie. Zudem habe er an von der Klägerin vorgegebenen Schulungsmaßnahmen teilgenommen. Darüber hinaus habe er Zugang zum internen EDV-System gehabt. Er habe auch umfassende Dokumentationen vorzunehmen gehabt. Seine Arbeit werde durch schriftliche Dokumentation der Lehrinhalte und Anwesenheitszeiten im Klassenbuch kontrolliert. Er sei im Gesundheitsmanagement als „Mover“ tätig gewesen und habe monatlich an Besprechungen teilgenommen. Es sei eine feste, gewinnunabhängige Stundenvergütung pro Vertrag/Kurs vereinbart worden. Die Tätigkeit habe überdies keine unternehmerischen Chancen oder Risiken beinhaltet, da er lediglich die Erbringung seiner Arbeitskraft geschuldet habe. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien die zeitliche Befristung der Lehraufträge, die fehlende Nachholpflicht bezüglich ausgefallener Stunden sowie die Vergütung nur geleisteter Stunden. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen.
Mit Bescheiden vom 28. November 2018 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Dozent bei der Klägerin in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis zum 13. Februar 2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe seit dem 12. Dezember 2016 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, dass der Beigeladene zu 1. in der Gestaltung des Unterrichts zwar frei gewesen, dies aber nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Bildungsaufgaben hinausgegangen sei. Zudem sei er verpflichtet gewesen, den Unterricht nach vereinbarter zeitlicher, sachlicher und örtlicher Einteilung durchzuführen. Er habe Nebenpflichten übernommen und verpflichtend an Schulungsmaßnahmen teilgenommen, was für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation spreche. Dem Beigeladenen zu 1. seien außerdem Weisungen erteilt worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie sei keine allgemeinbildende Schule, sondern ein Weiterbildungsinstitut, das insbesondere von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Maßnahmen durchführe. Die Beteiligten hätten einen Honorarvertrag geschlossen, auf dessen Regelungen verwiesen werde. Honorarkräfte seien nur derart in den Organisationsablauf eingegliedert, wie es die Abarbeitung ihres Auftrags erfordere. Es sei statusrechtlich irrelevant, dass die Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt worden sei. Die Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden sei nicht einseitig festgelegt, sondern mit dem Beigeladenen zu 1. vereinbart worden. Danach seien die Stundenpläne erstellt worden. Fachspezifische Fragen seien bei Bedarf zwischen Kundenzentrumsleitung und Dozent geklärt worden. Es bestünden von externer Seite vorgegebene Unterrichtsinhalte. Daraus folgten keine Vorgaben bezüglich des pädagogisch-methodischen Vorgehens oder der Lernkonzepte. Es handele sich um ein statusneutrales Rahmenkonzept. Externe Vorgaben seien an den Beigeladenen zu 1. nur durchgereicht worden. Er habe lediglich die Maßnahmeinhalte abzuarbeiten gehabt. Umfangreiche Dokumentationen seien nicht vorzunehmen gewesen, es sei nur aufgrund externer Vorgaben die Anwesenheit der Teilnehmer zu erfassen gewesen, was statusneutral sei. Ein Klassenbuch sei nicht zu führen gewesen. Eine Vorgabe bezüglich einer Teilnahme an Schulungsmaßnahmen habe es nicht gegeben. Zu Teambesprechungen sei der Beigeladene zu 1. nicht eingeladen worden. Eine Teilnahme habe ihm jedoch freigestanden. Erfolgskontrollen seien statusneutral, an Prüfungen sei der Beigeladene zu 1. nicht beteiligt gewesen. Er sei höchstens an Erfolgskontrollen zur Übung bzw. Vorbereitung auf die Prüfung beteiligt gewesen. Wertneutral sei es, wenn festangestellte Mitarbeiter in der gleichen Maßnahme in gleicher Weise tätig seien. Der Beigeladene zu 1. habe ein unternehmerisches Risiko getragen, da Unterrichtsausfall nicht vergütet werde und er für andere Auftraggeber habe tätig werden können. Die Honorartätigkeit habe ihm zudem Einkünfte eröffnet, die er als angestellter Mitarbeiter nicht hätte erzielen können, und die einzig von seiner Qualifikation und seinem Verhandlungsgeschick abhängig gewesen seien. Der Beigeladene zu 1. habe Dritte mit entsprechender fachlicher Qualifikation einschalten dürfen, zudem sei die persönliche Leistungserbringung statusneutral. Statusrechtlich irrelevant seien auch die genutzten Arbeitsmittel. Der Beigeladene zu 1. sei unternehmerisch am Markt aufgetreten. Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu 1. sei kein sog. Mover gewesen, da dieses Projekt zum 31. Dezember 2016 eingestellt worden sei. Er sei weder in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden noch weisungsgebunden gewesen. Sämtliche Tätigkeiten seien einvernehmlich vereinbart worden.
Der Beigeladene zu 1. erhob zunächst ebenfalls Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten, zog diesen jedoch wieder zurück. Zum Vorbringen der Klägerin äußerte er, bei seinem Vorbringen zu bleiben.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 zurück. Nach Darlegung der von ihr angewandten Prüfungsmaßstäbe führte sie in Ergänzung zu den Bescheiden vom 28. November 2018 aus, der Beigeladene zu 1. sei in die Organisation der Klägerin funktionsgerecht dienend eingegliedert. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich Weisungen im konkreten Einzelfall hinsichtlich der Ausgestaltung des Unterrichts erteilt würden. Vielmehr sei es üblich, dass sich Weisungen mehr auf organisatorische Fragen beschränkten. Die Unterrichtszeiten seien vereinbart worden, hätten dem Beigeladenen zu 1. dann aber nicht mehr zur Wahl gestanden. Er habe Teilnehmer nicht mehr zu jedem frei wählbaren Zeitpunkt betreuen können, was als persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sei. Zudem sei er hinsichtlich des Tätigkeitsortes vollständig weisungsgebunden gewesen. Es habe kein Unternehmerrisiko bestanden. Die Arbeitskraft sei nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden, da der Beigeladene zu 1. nach Stunden vergütet worden sei. Die Chance, länger oder mehr arbeiten zu können, sei nicht die spezielle Chance eines Unternehmers. Ein Kapitaleinsatz mit der Möglichkeit eines Verlustes habe nicht vorgelegen.
Am 11. April 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt, Kursteilnehmer würden bei ihr keinen förmlichen Schulabschluss erwerben. Die Dozenten müssten sich nicht an staatlich vorgegebene Lehrpläne halten, weshalb es auch keine verbindlichen Stundenpläne gebe. Es gebe keine Kontrolle der Unterrichtsgestaltung durch die staatliche Schulaufsicht. Arbeitsverträge habe nur die am Unternehmenssitz in H. ansässige Verwaltung/Geschäftsführung der Klägerin schließen können, wohingegen ein Honorarvertrag von unselbständigen Zweigniederlassungen geschlossen werden könne. Nur aufgrund der freien Entscheidung des Beigeladenen zu 1. sei es möglich gewesen, dass er zwischen den Honorarverträgen bzw. den Unterrichtsbereichen hin und her gewechselt habe. Bei einem Arbeitnehmer wäre eine Änderungskündigung notwendig gewesen. Auch die Kündigungsfrist, das Fehlen einer Probezeit, die fehlende Pflicht zur Erteilung von Vertretungsstunden, die fehlenden Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahltem Erholungsurlaub und die fehlende Möglichkeit zu methodischen und/oder didaktischen Anweisungen zeigten deutliche Unterschiede des Honorarvertrages zu einem Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer der Klägerin arbeiteten im Gegensatz zum Beigeladenen zu 1. in der Regel Vollzeit, also 39 Stunden pro Woche, das Gehalt sei nicht frei verhandelbar, der Stundenlohn liege bei EUR 12,60 netto. Das Gehalt des Beigeladenen zu 1. übersteige diesen Satz deutlich. Der Beigeladene zu 1. habe keine Schlüsselgewalt über die Räume gehabt und keinen Zugriff auf einen Generalschlüssel. Es seien durch den Kostenträger lediglich die Unterrichtsziele vorgegeben worden, nicht hingegen, wie diese zu erreichen seien. Hierzu habe es lediglich Hinweise und Empfehlungen gegeben. Auch die Vorgabe zur Führung eines Klassenbuchs komme von den Kostenträgern und werde an den Beigeladenen zu 1. lediglich durchgereicht. Für die Behauptung des Beigeladenen zu 1., es sei für Shuttle-Fahrten keine Vergütung vorgesehen gewesen, könne er seine Rechnungstellung darlegen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.
Der Beigeladene zu 1. hat mitgeteilt, er halte die Entscheidung der Beklagten für zutreffend. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Zu den Shuttle-Fahrten sei er angehalten worden, weil sonst die Kurse nicht stattfinden und somit keine Stunden abgerechnet werden könnten. Bei einer Tätigkeit über 8 Stunden/Tag hinaus sei keine Vergütung gezahlt worden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beigeladene zu 1. erklärt, er habe die Räumlichkeiten der Klägerin auf- und abschließen sollen. Er sei zur Führung eines Klassenbuchs durch die Zeugin L. und den Zeugen W. aufgefordert worden. Der Stundensatz sei nicht verhandelbar gewesen. Der Vertrag zu Maschinen und Transport sei so nicht gelebt worden, sondern habe dazu gedient, die Einarbeitungszeit abzurechnen. Im Klassenbuch sei auch der Inhalt der jeweiligen Unterrichtsstunden notiert worden. Im EDV-System der Klägerin seien umfangreichere, standardisierte Dokumentationen vorzunehmen gewesen, z.B. Fortschritte der Kursteilnehmer. Zur Bedienung des EDV-Systems habe es Schulungen der Klägerin gegeben, die er mit einem Zertifikat abgeschlossen habe. Am Telefon habe er sich als Mitarbeiter der Klägerin vorgestellt. Ihm sei auch gesagt worden, dass er Teilnehmer in bestimmten Situationen abmahnen solle. Zur Führung des Protokolls bei den verpflichtenden Mitarbeiterbesprechungen sei er durch Herrn W. angewiesen worden. Dies sei mündlich erfolgt. Er habe auch Arbeitsschutzunterweisungen im Unterricht vorgenommen. Die Tätigkeit als „Mover“ habe er freiwillig übernommen. Dass er einmal die Übernahme einer Aufgabe abgelehnt habe, habe zum Ende des Vertragsverhältnisses geführt. Zu den Shuttle-Fahrten sei er angewiesen worden. Seine Dozententätigkeit habe einen Anteil von etwa 70 % an der Gesamttätigkeit gehabt, der Rest seien Nebenaufgaben gewesen. Er habe auch die Kollegin L. entlasten wollen. Der Zeuge E. hat erklärt, dass in dem EDV-System der Klägerin die Anwesenheit der Teilnehmer, deren Fortschritt und Berichte für den Kostenträger (sog. „Verlaufsdokumentation“) einzutragen sind. Auch Dozenten haben Eintragungen in diesem System vorgenommen. Die Zeugin N. hat bekundet, dass bei Einsatzplanungen zunächst die Honorardozenten gefragt würden, ob sie Kapazitäten frei hätten. Weisungen habe sie dem Beigeladenen zu 1. nicht erteilt. Für hausmeisterliche Tätigkeiten habe man Handwerkerdienste buchen können. Die Zeugin T. hat erklärt, ein mobiles Telefon für die Mitarbeiter habe es nicht gegeben. Möglicherweise habe der Beigeladene zu 1. auch mit dem internen EDV-System gearbeitet. Er habe Eintragungen ins Klassenbuch gemacht. Der Beigeladene zu 1. habe im Schulungsraum gearbeitet. Shuttle-Fahrten seien wegen Ausfalls der dafür vorgesehenen Fahrer auf freiwilliger Basis von anderen übernommen worden. Die Zeugin L. hat bekundet, Einsatzzeiten der Dozenten seien sämtlich abgesprochen gewesen. Man habe eine Einweisung gebraucht, um mit dem EDV-System der Klägerin arbeiten zu können. Der Beigeladene zu 1. habe mit diesem System gearbeitet, indem er dort Eintragungen zu den Teilnehmern vorgenommen habe. Er habe auch Praktikumsplätze vermittelt. Bestimmt habe der Beigeladene zu 1. mit Herrn W. ein Brainstorming zu neuen Schulungen gemacht. Honorarkräfte seien bei den Teambesprechungen dabei gewesen, ohne dass es eine diesbezügliche Verpflichtung gegeben habe. Auch Honorarkräfte hätten Protokolle in Mitarbeiterbesprechungen geführt. Im Einzelfall habe es auch Abmahnungen durch Honorarkräfte gegeben. Die Shuttle-Fahrten seien auf freiwilliger Basis übernommen worden, wenn einer der Fahrer krank oder in Urlaub gewesen sei. Dies sei beim Beigeladenen zu 1. nicht damit verknüpft worden, dass sonst der Kurs nicht stattfinde.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2021 abgewiesen. Es überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sei darauf abzustellen, wie sehr die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingebunden sei. Es sei nicht deshalb eine Beschäftigung anzunehmen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Trotz Abschlusses einer Mehrzahl von Honorarverträgen sei eine durchgehende Arbeitsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. anzunehmen. Der Beigeladene zu 1. habe stets die gleichen Aufgaben übernommen. Zwar sei der Beigeladene zu 1. in der didaktischen Umsetzung der Lerninhalte frei gewesen. Dies sei aber gerade typisch für eine Dozententätigkeit. Es sei ihm gegenüber aber zu Einzelweisungen gekommen, z.B. zur Eintragung von Firmenkontakten in das interne EDV-System, zur Erwähnung von sog. Selbstzahlerkursen, Teilnahme an EDV-Schulungen für das interne EDV-System, zur Nutzung aktueller Vorlagen aus der Software der Klägerin. Zudem sei der Beigeladene zu 1. vollständig organisatorisch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe mit anderen Dozenten und angestellten Mitarbeitern in einem Team zusammengearbeitet, wie die Zeugin L. bekundet habe. Für den Beigeladenen zu 1. sei eine eigene E-Mail-Adresse von der Klägerin eingerichtet worden. Der Beigeladene zu 1. habe auch die digitale Infrastruktur der Klägerin genutzt, für welche ihm Zugang gewährt worden sei. Ihm sei auch ein PC zur Verfügung gestellt worden. Er habe über Teilnehmerverwaltung hinausgehende Aufgaben wahrgenommen und sei hierfür von der Klägerin geschult worden. Der Beigeladene zu 1. habe nicht selbst entscheiden dürfen, in welcher Form er die von ihm geleisteten Stunden abrechne, denn hierfür seien Stundenzettel vorgegeben gewesen. Die Klägerin habe den Beigeladenen zu 1., wie die Übernahme von Shuttle-Fahrten und die Einbindung bei der Entwicklung weiterer Kursangebote zeige, auch bewusst in ihren Betrieb eingliedern wollen. Der Beigeladene zu 1. habe eine erfolgsunabhängige Vergütung erhalten. Eine Möglichkeit zur Verdienstoptimierung habe nicht bestanden, auch nicht durch den Einsatz Dritter. Der Vertrag sei nicht so gelebt worden, wie er abgeschlossen worden sei. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen nur wenige, unbedeutende Indizien. Zwar sei die Teilnahme an Teambesprechungen prinzipiell freiwillig gewesen. Faktisch habe aber eine Teilnahme erfolgen müssen. Dass der Beigeladene zu 1. seine Unterrichtszeiten habe mitbestimmen können, falle nicht ins Gewicht, da er aufgrund seiner erheblichen Einbindung in den Betrieb ohnehin vor Ort gewesen sei. Dass andere Kolleginnen des Beigeladenen zu 1. noch weiter in den Betrieb eingebunden gewesen seien, spreche nicht gegen eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. Die Honorarhöhe spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Dem Willen der Vertragspartner komme kein hohes Gewicht bei der Gesamtabwägung zu.
Gegen das ihr am 9. Februar 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. März 2022 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, das Sozialgericht habe zwar zutreffend die Besonderheiten von Lehrtätigkeiten im Rahmen von Statusfeststellungen erkannt, aber allein auf die schriftlichen Vereinbarungen, nicht hingegen die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. abgestellt. Die relevanten Indizien seien zudem fehlerhaft gewichtet worden. Der Beigeladene zu 1. habe weder die Pflege und Wartung des Gabelstaplers oder der Shuttle-Fahrzeuge noch den An-/Abtransport der Kursteilnehmer organisiert. Er habe selbstständig tätig werden wollen, denn anderenfalls hätte er den von ihm beantragten und ihm bewilligten Gründungszuschuss nicht in Anspruch nehmen dürfen. Der Beigeladene zu 1. setze sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Sei ein Gründungszuschuss bewilligt worden, sei die Deutsche Rentenversicherung zur Zurückhaltung bei der Statusfeststellung angehalten. Die sieben Honorarverträge seien getrennt zu betrachten, nicht als durchgehende Arbeitsbeziehung. Bei geplanten Abwesenheiten habe der Beigeladene zu 1. eine Vertretung vorgeschlagen, bei plötzlicher Verhinderung habe die Standortleitung eine Vertretung organisiert. Vertretungen habe der Beigeladene zu 1. freiwillig und damit statusneutral in einer Vielzahl genau benannter Kurse übernommen. Weisungen seien insoweit nicht erteilt worden. Für seine Selbstständigkeit spreche, dass er weit weniger Unterrichtsstunden erteilt habe, als vertraglich vereinbart. Der Beigeladene zu 1. habe nur ein einziges Mal mehr als zwei Kurse in einem gemeinsamen Raum unterrichtet. Der Beigeladene zu 1. habe keinen Arbeitsplatz im Kursraum der Klägerin gehabt. Dort habe er lediglich unterrichtet. Er habe nicht an Schulungen teilnehmen müssen, da die Kenntnisse des EDV-Systems für seine Tätigkeit nicht erforderlich gewesen seien. In der Bitte, Selbstzahlerkurse bei Firmen zu erwähnen, könne keine Einzelweisung erblickt werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung aktueller Vorlagen der Klägerin habe nicht bestanden. Das Aufräumen des Büroschranks habe der Beigeladene zu 1. freiwillig übernommen. Es sei nicht aufklärbar, ob er Hausmeistertätigkeiten verrichtet habe, und falls ja, dann sei dies freiwillig erfolgt. Eine Zusammenarbeit im Team habe es nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1. habe nicht an Dozentenkonferenzen oder Mitarbeiterbesprechungen teilnehmen müssen. Bei Teilnahme sei keine Vergütung hierfür gezahlt worden. Eine Teilnahme sei zudem statusneutral. Zur Führung des Protokolls seien die Honorarkräfte nicht verpflichtet gewesen. Der Beigeladene zu 1. habe in seiner E-Mail-Signatur nur die allgemeine Adresse der Klägerin angegeben. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zwischen Honorarkräften und Festangestellten. Nicht erheblich sei, ob sich der Beigeladene zu 1. am Telefon als Mitarbeiter der Klägerin ausgegeben habe. Vorgaben zu Arbeitsmitteln habe es nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1. habe auch eigene Arbeitsmittel eingesetzt. Er habe auch nicht vorgetragen, an welchen Schulungskonzepten er mitgewirkt haben wolle. Die Honorarhöhe habe starken Schwankungen unterlegen; es habe sich nicht um eine feste, gleichbleibende Vergütung gehandelt. Eine Versicherungspflicht sei schließlich wegen der Vorschrift des § 127 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ausgeschlossen (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 2/23 R). Der Beigeladene zu 1. habe zugestimmt, dass bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen worden ist. Dies ergebe sich auch aus seinem Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Den Antrag habe der Beigeladene zu 1. auch der Beklagten mitgeteilt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin im Zeitraum 12. Dezember 2016 bis 13. Februar 2018 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz. Das Vorbringen der Klägerin enthalte keine wesentlichen neuen Tatsachen. Entscheidend seien die Verhältnisse im konkreten Auftragsverhältnis. Die Honorarhöhe sei eines von vielen zu berücksichtigenden Indizien. Der Bezug eines Gründungszuschusses sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium, da die Bundesagentur für Arbeit kein Statusfeststellungsverfahren durchführe.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt (Bl. 362, 365, 367, 370, 372, 375 der Gerichtsakte).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2021 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen. Zutreffend hat sie daraus abgeleitet, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin im Zeitraum 12. Dezember 2016 bis 13. Februar 2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung der Norm. Die zum 1. April 2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV findet nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts (vgl. zum Geltungszeitraumprinzip BSG, Urt. v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, juris) auf das vorliegende Verfahren, in dem die angefochtenen Bescheide vor dem 1. April 2022 erlassen wurden und der zu beurteilende Sachverhalt am 13. Februar 2018 endete, noch keine Anwendung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.5.2022 – L 4 BA 3707/20, juris). Gemäß der anwendbaren Fassung des § 7a SGB IV konnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten mit Datum vom 25. April 2018 gestellt.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Statusfeststellungsbescheides mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 gemäß § 7a Abs. 4 SGB IV a.F. angehört. Eine ordnungsgemäße Begründung des Bescheids ist gegeben worden (vgl. § 35 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab dafür, ob der Beigeladene zu 1. als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlag oder ihr als selbstständig Tätiger – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfiel, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, setzt eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale überwiegen. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt. Maßgebend ist vielmehr stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erlauben (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 42; BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 75; BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, NZS 2025, 503; BSG, Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948; aus der Literatur z.B. Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 5; Axer in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch [SRH], 7. Aufl. 2022, Kap. 15 Rn. 26 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers („Vorgesetzten“) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen etwa die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Bedeutendes Indiz ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt werden, abzustellen (vgl. Zieglmeier in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 83.1 ff. [2025]; Brand in: Brand, SGB III, 10. Aufl. 2026, § 25 Rn. 8). Dabei sind die vertraglichen Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zur prüfen und darauf, ob sie sich als ernsthaft gewollt erweisen (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 79; BSG, Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948). Ausgehend hiervon ist die wertende Zuordnung der bestehenden Rechtsverhältnisse zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherungsträger durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie etwa vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie disponiert werden (BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 79; BSG, Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025. 948). Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.; Brose in: Fuchs/Preis/Brose u.a., Sozialversicherungsrecht und SGB II, 4. Aufl. 2025, § 14 Rn. 7). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257).
Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV muss auch die weiteren Rechtsbeziehungen betrachten, die den Einsatz des Auftragnehmers prägen. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und Dritten erbracht, sind im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 12/18 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 71).
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948; BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 79; BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65; BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 58 m.w.N.). Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948; BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 58). Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, juris; BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist das Gericht im Rahmen der erforderlichen Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen.
Eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin kann nicht schon allein deswegen angenommen werden, weil es sich bei der Tätigkeit um eine solche als Dozent/Lehrkraft gehandelt hat. An derartige Tätigkeiten sind bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status prinzipiell keine anderen Maßstäbe anzulegen als andere Tätigkeiten. Der Senat schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 65).
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden auszugehen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. haben insgesamt sieben im Wesentlichen gleichlautende und als „Honorarverträgen“ bezeichnete Vereinbarungen geschlossen, die den Beigeladenen zu 1. auf eine „freie Mitarbeit“ verpflichten, was auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten könnte. Maßgeblich sind jedoch weder die Bezeichnungen, die die an einer Vereinbarung beteiligten Personen in derselben wählen, noch die von ihnen gewünschten Rechtsfolgen, denn die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Stattdessen bedarf es einer positiven Feststellung und Gewichtung objektiver Merkmale, welche das jeweilige Auftragsverhältnis kennzeichnen (z.B. BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5). Einem vertraglich dokumentierten Willen der Beteiligten kommt im Rahmen der Gesamtabwägung nur dann Gewicht zu, wenn sich die Zuordnung nicht klar aus objektiven Kriterien ergibt, der Parteiwille festgestellten tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und die übrigen Umstände, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen, gleichermaßen für eine Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (i.d.S. schon BSG, Urt. v. 13.7.1978 – 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr. 17; später z.B. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177; BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205; BSG, Urt. v. 22.7.2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948).
Gegen ein Beschäftigungsverhältnis könnte zwar indiziell sprechen, dass der Beigeladene zu 1. sich nicht über einen längeren Zeitraum, etwa über einen Rahmenvertrag, an die Klägerin gebunden hat, sondern lediglich Honorarverträge mit einer begrenzten Laufzeit von jeweils wenigen Monaten abgeschlossen wurden. Formal wurde zu keinem Zeitpunkt ein Dauerschuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. begründet. Aufgrund der Anzahl an mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossenen, nahtlos aneinander anschließenden Honorarverträge ist jedoch zu erkennen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. auf eine Fortsetzung angelegt war. Der Beigeladene zu 1. hat es nachvollziehbar und glaubhaft so beschrieben, dass ihm die Honorarverträge stets per Post zur Unterzeichnung zugesandt worden seien. Zudem handelte es sich bei den vom Beigeladenen zu 1. zu erledigenden Aufgaben zu einem nicht unerheblichen Anteil – der Beigeladenen hat ihn auf etwa 30 % geschätzt – um laufende Verwaltungsgeschäfte der Klägerin. Auch dieser Umstand spricht eher für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Übernahme derartiger Aufgaben durch den Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin zwar zunächst gänzlich bestritten, im weiteren Laufe des Verfahrens dann aber eingeräumt. Bestätigt worden ist die Übernahme laufender Verwaltungsgeschäfte durch die in erster Instanz gehörten Zeugen E., T. und L., deren Aussagen das Berufungsgericht ebenso für glaubhaft erachtet.
Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht des Weiteren, dass der Beigeladene zu 1. die von ihm zu erbringende Leistung bereits nach dem Vertragsinhalt prinzipiell selbst, d.h. höchstpersönlich erbringen musste (vgl. Ziff. 1 des Vertrages), denn dies ist als typisch für Arbeitnehmer/innen anzusehen (vgl. § 611a BGB; s. etwa BSG, Urt. v. 8.12.2001 – B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 23; Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 11). Dabei handelt es sich – anders als die Klägerin meint – nicht um ein statusneutrales Merkmal, sondern um ein geradezu den Typus bestimmendes. Soweit die Klägerin erklärt hat, der Beigeladene zu 1. hätte qualifizierte Dritte einsetzen dürfen, lässt dies im konkreten Einzelfall nicht auf eine selbstständige Tätigkeit schließen, denn zum einen ist es bei der theoretischen Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben auf Dritte bzw. selbst eingeschaltete Erfüllungsgehilfen geblieben. Zum anderen stand der Einsatz Dritter unter dem Vorbehalt deren ausreichender Qualifikation (vgl. nochmals Ziff. 1 der Verträge). Es ist sehr zweifelhaft, ob das Vorliegen einer solchen Qualifikation unabhängig von der Zustimmung der Klägerin angenommen bzw. akzeptiert worden wäre, da nach den Honorarverträgen insoweit eine Abstimmung mit der Klägerin erforderlich war. Die Entscheidung über die Möglichkeit des Einsatzes einer Ersatzkraft im konkreten Einzelfall hätte demzufolge bei der Klägerin gelegen. Handelt es sich nicht um eine Person nach freier Wahl des Auftragnehmers, spricht dies indiziell für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (vgl. nochmals BSG, Urt. v. 8.12.2001 – B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Schließlich war auch die Vergabe von Unteraufträgen nach Ziff. 1 der Verträge ausdrücklich ausgeschlossen, was ebenfalls als sehr untypisch für selbstständige Tätigkeiten anzusehen ist.
Dem Beigeladenen zu 1. wurden in gewissem Umfang auch Weisungen erteilt. So hatte er etwa Anwesenheiten und Fehlzeiten der Kursteilnehmer, deren Fortschritt im Unterricht sowie weitere Details, etwa den Gegenstand des Unterrichts, nach Art eines Klassenbuchs („Verlaufsdokumentation“) festzuhalten (vgl. Ziff. 1 der Verträge). Die Übernahme dieser Tätigkeit ist durch die in erster Instanz gehörten Zeugen E. und L. glaubhaft bestätigt. Dass es sich dabei um eine Vorgabe des Kostenträgers der jeweiligen Maßnahme – hier: der Bundesagentur für Arbeit – gehandelt haben soll, ändert nichts am Charakter einer Vorgabe zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe. Diese Vorgaben von dritter Seite bzw. das in diesem Kontext erstellte Rahmenkonzept stellen keinen statusneutralen Umstand dar, sondern können einer Tätigkeit ihr Gepräge geben und daher auch nicht außer Acht gelassen werden. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 1. insoweit zur Erfüllung der ihr selbst gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Verpflichtungen eingesetzt. Dass sie selbst gegenüber der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet war, bestimmte Vorgaben einzuhalten, führt nicht dazu, dass „durchgereichte“ Verpflichtungen unbedeutend wären. Hier spricht das Durchreichen von Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1., da er die ihm übertragenen Aufgaben im Sinne ihrer Auftraggeberin zu erfüllen hatte und von der Führung eines Klassenbuchs nicht hätte absehen dürfen, auch weil er hierzu durch die Klägerin explizit vertraglich verpflichtet wurde.
Eine Weisungslage gegenüber dem Beigeladenen zu 1. ist auch darin zu erkennen, dass er zur Beachtung der „Richtlinie für die Beschäftigung von Honorarkräften“ verpflichtet war. In dieser Richtlinie wurde festgeschrieben, dass Honorarkräfte zur Einreichung von Einzelnachweisen über geleistete Stunden angehalten waren. Hierzu hatten sie die von der Klägerin vorgehaltenen Formulare zu benutzen. Die Verwendung eigener Stundennachweise war somit nicht vorgesehen. Darüber hinaus bestanden nach der Richtlinie Mitteilungspflichten über die Umsatzsteuerpflicht und Änderungen derselben, etwa in Bezug auf den Status als Kleinunternehmer/in.
In den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. über die Ausübung einer "freien Mitarbeit" sind die Dauer und der Tätigkeitsort geregelt (vgl. Ziff. 2. der Verträge). Die regelmäßige Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1. wurde zwar, soweit organisatorisch möglich, vereinbart. Allerdings erfolgte die Vorgabe, dass der Arbeitszeitraum innerhalb des Vertragszeitraumes liegen muss (vgl. nochmals Ziff. 2 der Verträge). Der zeitliche Rahmen war in Abhängigkeit der Öffnungszeiten der Klägerin am jeweiligen Standort vorgegeben. Durch den Organisationsvorbehalt wurde so letztlich der einseitigen Bestimmung der Klägerin Vorrang eingeräumt. Dass die von der Klägerin erstellten Dienst- bzw. Stundenpläne – solche sind sowohl von der Klägerin als auch dem Beigeladenen zu 1. zur Akte gereicht worden und lassen die Tätigkeitszeiträume des Beigeladenen zu 1. erkennen – im Ergebnis den zeitlichen Wünschen des Beigeladenen zu 1. entsprachen, spricht nicht gegen deren Weisungscharakter (vgl. BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 79; BAG, Urt. v. 12.9.1996 – 5 AZR 104/95, BAGE 84, 124). Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. prinzipiell eine Möglichkeit besaß, auf die Verteilung seiner Arbeitszeit Einfluss zu nehmen, geht nicht wesentlich über das auch Angestellten grundsätzlich eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltung hinaus. Den Dozenten – wie auch dem Beigeladenen zu 1. – wurde der jeweilige Unterrichtsraum zugewiesen.
Der Beigeladene zu 1. unterlag einer Weisung auch insoweit, als er angehalten war, Erfolgskontrollen durchzuführen. Zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen hatten und haben die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer nachzuweisen, dass sie einen gewissen Erfolg im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erzielt haben. Maßstab hierfür bildete das Rahmenkonzept bzw. die Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. Dass der Beigeladene zu 1. dafür die Erfolgskontrollen, die die Klägerin selbst vorhielt, benutzte, spricht nicht für oder gegen eine Weisungslage bzw. Eingliederung. Es mag sein, dass er den Inhalt einer solchen Erfolgskontrolle selbst hätte bestimmen können. Das Fehlen einer sach- bzw. fachbezogenen Anweisung vermag aber nicht den Umstand zu verdecken, dass die Erfolgskontrolle als Modalität der Auftragserfüllung abzuleisten war und eine entsprechende Vorgabe bestand. Auch falls sich diese Vorgabe aus dem Rahmenkonzept bzw. den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit ergeben haben sollte, ändert dies nichts an einer entsprechenden Anweisung der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. Diese ist nicht als statusneutral zu betrachten. Der Beigeladene zu 1. musste sich jedenfalls an der für ihn fremdbestimmten Zielsetzung des Kurses ausrichten.
Der Beigeladene zu 1. ist zudem im Rahmen von Mitarbeiterbesprechungen dazu aufgefordert worden, das Protokoll zu führen. Dies hat der Beigeladene zu 1. glaubhaft geschildert und durch Vorlage eines solchen Protokolls belegt. Des Weiteren ist er dazu angehalten worden, sein Protokoll nochmals zu drucken und abzugeben. Hieraus ist ersichtlich, dass es sich nicht allein um persönliche Aufzeichnungen handeln sollte, sondern dass diese zum Gebrauch durch die Klägerin bestimmt war, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Widerlegt sein dürfte damit der Vortrag der Klägerin, dass die Übernahme der Protokollführung auf rein freiwilliger Basis erfolgt sei.
Entgegen den Angaben der Klägerin kam es auch darüber hinaus zu Einzelweisungen an den Beigeladenen zu 1. Er wurde etwa – wie das Sozialgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat – dazu aufgefordert, Firmenkontakte im EDV-System der Klägerin nach vorgegebenen Regeln zu dokumentieren. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist der Beigeladene zu 1. von der Klägerin geschult worden bzw. zu Schulungen angemeldet worden. Er wurde auch dazu angehalten, bei Besuchen von Teilnehmern in deren Praktikum oder anlässlich von Telefonaten an von der Klägerin angebotene Selbstzahlerkurse allgemein zu bewerben.
Keine Weisungslage bestand für den Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der zeitweilig von ihm übernommenen Aufgabe als sog. „Mover“, in deren Rahmen er den Einkauf von Obst und Getränken erledigte, denn diese Aufgabe hat er auch nach eigenem Bekunden freiwillig übernommen. Ebenso wenig ist feststellbar, dass er zu Aufräumarbeiten, z.B. dem Aufräumen des Büroschranks, oder Hausmeistertätigkeiten, etwa dem Anbringen von Schildern im Gebäude, verpflichtet worden war. Diesbezüglich hat der Beigeladene zu 1. selbst angegeben, dass er die Zeugin L. entlasten wollte. Das Gericht wertet diese Aussage dahin, dass er dies aus eigenem Antrieb tat.
Das Fehlen ausdrücklicher einseitiger Weisungen und Kontrollen zum sonstigen Inhalt der Tätigkeit hindert hier indessen nicht die Annahme einer Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. war in einen fremdbestimmten Rahmen eingegliedert. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 79; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191; Brose in: Fuchs/Preis/Brose u.a., Sozialversicherungsrecht und SGB II, 4. Aufl. 2025, § 14 Rn. 24).
Der Beigeladene zu 1. war zeitlich und örtlich in ein von der Klägerin nach außen allein verantwortetes Rahmenkonzept eingebunden. Er war in von der Klägerin vorgegebene Organisationsabläufe eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen zusammengearbeitet wird (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191; BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 8/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 56). Eingliederung in einen Betrieb ist nicht primär die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt, sondern die Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit (Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, § 7 Rn. 10 [2020]). Die Eingliederung ist insofern die „abstrahierte und verstetigte, also institutionalisierte Weisungsunterworfenheit“ (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7 Abs. 1 Rn. 89). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Fremdbestimmtheit der Arbeit ersichtlich ist (Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 7 Rn. 41 [2023]).
Für die Einbindung in eine fremde Organisationsstruktur spricht der örtliche Aspekt. Der Tätigkeitsort unterlag – entgegen der vertraglichen Regelung – faktisch keiner freien Vereinbarung, jedenfalls hat eine solche nach dem glaubhaften Bekunden des Beigeladenen zu 1. nie stattgefunden. Die Klägerin stellte die Räumlichkeiten für die vom Beigeladenen zu 1. zu verrichtende Arbeit und die Teambesprechungen kostenfrei und ihren Raumkapazitäten entsprechend zur Verfügung. Ihr oblag damit die Beschaffung und Vorhaltung der Räume sowie deren Ausstattung und Reinigung. Dass dem so war, hat auch die Klägerin selbst eingeräumt. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass die Räume einer Zertifizierung bedurften und es sich dabei um eine statusneutrale Vorgabe des Kostenträgers gehandelt habe, ist hierzu festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. jedenfalls nicht davon geprägt war, dass letzterer selbst über die Auswahl der von ihm genutzten Räumlichkeiten entscheiden konnte.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht des Weiteren, dass für den Beigeladenen zu 1. ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Klägerin vorhanden war, welchen er für seine Tätigkeit zu nutzen hatte. Ihm standen dort ein PC sowie weitere Hilfsmittel zur Erledigung seines Auftrags kostenfrei zur Verfügung. Gestellt wurden darüber hinaus Lehrmaterialien (u.a. einheitliche Lehrbücher), was die Klägerin zwar zunächst abgestritten, im weiteren Verlauf des Verfahrens indes eingeräumt hat.
Auch die digitale Infrastruktur der Klägerin (v.a. der Server sowie das MSSV-System) stand dem Beigeladenen zu 1. in nicht unwesentlichem Umfang zur Verfügung und musste zur Erledigung des ihm erteilten Auftrags genutzt werden, z.B. bei der Pflege des Kursportals, für die Dokumentation des Fortschritts einzelner Kursteilnehmer oder Firmenkontakten, oder für die Eintragung der Ergebnisse von Erfolgskontrollen. Die Nutzung der digitalen Infrastruktur einschließlich der von der Klägerin vorgehaltenen Software durch den Beigeladenen zu 1. war offensichtlich gewollt, denn anderenfalls ergäbe es wenig Sinn, dass der Beigeladene zu 1. in die Benutzung der einzelnen Softwarekomponenten – von der Klägerin verantwortet – eingewiesen bzw. diesbezüglich geschult worden ist, wie bereits das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat. Auch die vorgenannten Umstände sprechen aufgrund der dadurch bewirkten Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den für ihn fremden Betrieb deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.12.2020 – L 9 BA 54/18, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 27.10.2020 – L 3 BA 21719, juris).
Ebenfalls für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin spricht, dass dem Beigeladenen zu 1. zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit ein eigenes E-Mail-Konto mit eigener Adresse eingerichtet wurde, welches nach seinen eigenen Aussagen prinzipiell vorrangig zu nutzen gewesen ist. Gegenüber Kunden und Interessenten trat der Beigeladene zu 1. als Mitarbeiter der Klägerin auf (z.B. durch entsprechende Meldung am Telefon). Auch letzteres spricht für eine Eingliederung in einen dem Beigeladenen zu 1. fremden Betrieb. Falls die Klägerin ein solches Auftreten nicht gewünscht haben sollte, muss sie sich den Anschein zurechnen lassen (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 27.10.2020 – L 3 BA 21/19, juris).
Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin ist anzusehen, dass allein die Klägerin nach außen verantwortlich aufgetreten ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 79; BSG, Urt. v. 24.3.2016 – B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29). Es ist die Klägerin, die die Verträge mit den Kursteilnehmern geschlossen und die Lehr- bzw. Selbstlernverhältnisse von der Anwerbung bis zur Abrechnung gestaltet hat. Die Klägerin organisierte die Erreichbarkeit der Bildungsstätte und übernahm zudem die Zuteilung der Teilnehmenden auf die Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1. hatte insoweit keinen Einfluss auf die Organisation, die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises oder die Zielsetzung einzelner Kurse. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1. die Berechtigung gehabt hätte, vertragliche Erklärungen gegenüber Kursteilnehmern oder Dritten abzugeben. Festgehalten ist in der „Richtlinie über die Beschäftigung von Honorarkräften“ zudem, dass eine Honorarkraft – wie hier der Beigeladene zu 1. – nicht berechtigt ist, Kursgebühren entgegenzunehmen. Es bestand für den Beigeladenen zu 1. keine Möglichkeit zur eigenen Akquise von Teilnehmer/innen sowie zur Erteilung von Unterricht auf eigene Rechnung.
Auch im Übrigen fügte sich der Beigeladene zu 1. in die von der Klägerin vorgegebenen organisatorischen Abläufe ein. Diese lud sie regelmäßig zu mit informellem Austausch über die jeweiligen Teilnehmer und deren Entwicklung verbundenen Teambesprechungen ein. Aus den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen zu 1. ergibt sich, dass er an solchen Veranstaltungen tatsächlich teilgenommen hat. Die Eingliederung und das Weisungsrecht waren zwar insoweit formal durch die Honorarverträge eingeschränkt, als der Beigeladene zu 1. nicht zur Teilnahme an Konferenzen bzw. Teambesprechungen verpflichtet war. Fehlen solche – für Angestellte typische – Nebenpflichten, kann dies mangels einer Weisungslage für eine Selbstständigkeit sprechen (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177). Allerdings kann dieser Umstand durchaus als Indiz für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden, als sich hieran eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zeigt. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Teambesprechungen auch Angelegenheiten besprochen wurden, deren Kenntnis auch für den Beigeladenen zu 1. von Relevanz war, etwa die einzelner Kursteilnehmer.
Ebenfalls für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in einen fremden Arbeitsprozess spricht seine Zusammenarbeit mit anderen bei der Klägerin tätigen Personen. Gerade eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ mit anderen Personen im Sinne eines arbeitsteiligen Vorgehens deutet auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hin (vgl. Rittweger in: BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2025]). So dürfte es hier zumindest zeitweise gelegen haben, denn für Lehrtätigkeiten wurden auch festangestellte Mitarbeiter/innen der Klägerin herangezogen. Diesbezüglich nimmt das Gericht Bezug auf die von der Klägerin selbst getätigten Ausführungen, wonach unter den Lehrkräften auch festangestellte Personen gewesen sind. Dass diese nicht für die gleichen Kurse eingeteilt waren, hindert mit Blick auf das von der Betriebsorganisation zu erreichende Ziel nicht die Annahme eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens. Letztlich zeigt sich die Arbeit „Hand in Hand“ auch an der Abhaltung von Teambesprechungen unter Einbindung der Honorarkräfte sowie der gemeinsam und gleichermaßen durch Honorarkräfte und Festangestellte vorgenommenen Pflege der Datenbanken in dem von der Klägerin verantworteten EDV-System, welches auch von beiden Personengruppen genutzt wurde.
Gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin spricht hier zudem, dass der Beigeladene zu 1. im Falle einer Verhinderung (Krankheit oder sonstige Verhinderung) verpflichtet war, den Standortkoordinator und damit die Klägerin unverzüglich zu verständigen (Ziff. 2 der Verträge). Die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin und damit ein Merkmal abhängiger Beschäftigung zeigt sich zudem deutlich daran, dass es letztlich nicht in den Aufgabenkreis des Beigeladenen zu 1. fiel, für einen Ersatz sorgen zu müssen. Zwar ist er für den Fall einer geplanten Abwesenheit gebeten worden, eine Vertretungsperson im Kreis der Kolleginnen und Kollegen zu finden. Für alle übrigen Fälle hatte der Beigeladene zu 1. indes noch nicht einmal Einfluss darauf, wer etwa im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung als Ersatzkraft eingesetzt worden ist, denn eine solche ist seitens der Klägerin gestellt worden. Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin überein und deutet in erheblichem Maße darauf hin, dass die Klägerin ihren eigenen Betriebszweck erfüllt sehen wollte.
Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Betriebsorganisation der Klägerin spricht des Weiteren, dass der Beigeladene zu 1. mit angeschrieben wurde, als die Organisation von von Shuttle-Fahrten zwecks Sicherstellung der An- und Abreise von Kursteilnehmer/innen anstand, was bei einer reinen Selbstständigkeit eher fernliegend erscheinen müsste.
Das im Auftragsverhältnis vereinbarte und gelebte Vergütungsmodell spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Einzelheiten des konkreten Falls nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte zwar eine Vergütung auf Rechnungstellung, was für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist. Dem allein kommt indes kein allzu hohes Gewicht zu, weil es sich allein um eine abrechnungstechnische Gestaltungsmöglichkeit handelt. Für eine selbstständige Tätigkeit könnte hier zwar auch sprechen, dass dem Beigeladenen zu 1. nur tatsächlich geleistete Stunden vergütet worden sind und Ausfall nicht bezahlt worden ist. Allerdings dürfte auch bei abhängig Beschäftigten lediglich eine Vergütung für geleistete Arbeit geschuldet sein. Deutlich wird dies an der weit verbreiteten Verwendung von Arbeitszeitkonten.
Auch im Übrigen spricht das von den Vertragsparteien gewählte Vergütungsmodell gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Vergütung des Beigeladenen zu 1. richtete sich nach einem Stundensatz. Eine Vergütung erfolgte nur für geleistete Stunden, nicht etwa erfolgte eine Vergütung als Tagessatz o.ä. Damit verknüpft war eine klar definierte Zeitspanne, in welcher vom Beigeladenen zu 1. eine tatsächliche Leistungserbringung erwartet wurde (vgl. Ziff. 4 der Verträge). Ihm wäre es durch unternehmerisches Geschick nicht möglich gewesen, seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können.
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch nicht die Höhe der dem Beigeladenen zu 1. gezahlten Vergütung. Diesem Kriterium kommt (nur) dann indizielle Bedeutung zu, wenn die Vergütung evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird und etwa eine eigenständige Altersvorsorge ermöglicht (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50; Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, § 7 Rn. 26a [2025]). Die Höhe eines vereinbarten Honorars ist grundsätzlich nur Ausdruck eines Parteiwillens, und ein solcher ist lediglich dann maßgeblich, wenn er nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen steht und mindestens von einer Gleichwertigkeit der Anhaltspunkte für eine abhängige bzw. selbstständige Tätigkeit auszugehen ist. Davon ist im hier zu beurteilenden Fall aber mit Blick auf das Vorstehende sowie die nachfolgenden Ausführungen nicht auszugehen. Dass sich die Klägerin für den Beigeladenen zu 1. als „freien Mitarbeiter“ ohne die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gegebenenfalls etwas höhere Stundensätze als für Angestellte leisten konnte, ist für die Beurteilung der wahren Verhältnisse nicht ausschlaggebend. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass die Vergütung der Honorarkräfte bei der Klägerin evident oberhalb der der dort Festangestellten gelegen hätte.
Der Beigeladene zu 1. trug zudem kein Unternehmerrisiko. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R, juris) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (BSG, Urt. v. 12.6.2024 – B 12 BA 8/22 R, juris; BSG, Urteil v. 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R, juris). Dazu ist zwar festzuhalten, dass bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die – wie auch vorliegend – im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50).
Hier liegt es jedoch so, dass der Beigeladene zu 1. in dem für ihn fremdbestimmten Rahmen keinen substantiellen unternehmerischen Spielraum in einem die Tätigkeit prägendem Maße hatte. Er hatte keine erheblichen Risiken zu tragen, jedenfalls standen diesen keine hinreichenden unternehmerischen Chancen und Freiheiten gegenüber. Die Vergütung wurde zwar nur für tatsächlich abgehaltene Stunden gezahlt, dafür aber nach einem festen Stundensatz und grundsätzlich unabhängig von der konkreten Anzahl der Teilnehmenden oder deren Prüfungserfolg. Er trug insoweit weder das Risiko, seine Arbeitskraft vergeblich eingesetzt zu haben, noch das Risiko, sächliche oder personelle Mittel vorhalten zu müssen (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Der Beigeladene zu 1. verfügte nicht über eigene Betriebsräume oder eine eigene Betriebsstätte. Er hat eigene Betriebsmittel auch nur im geringen Umfang selbst vorgehalten, da ihm wesentliche der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel von der Klägerin gestellt wurden (z.B. PC, Räumlichkeiten, Unterrichtsmaterialien). Auch im Übrigen lässt sich ein Unternehmerrisiko nicht erkennen. Ein Vorbehalt einer Mindestteilnehmerzahl für das Zustandekommen der Honorarverträge existierte nicht. Der Beigeladene zu 1. ging auch durch fehlendes (zusätzliches) Engagement kein unmittelbares Risiko ein. Das Risiko, keinen Anschlussvertrag zu erhalten, motivierte den Beigeladenen zu 1. nicht anders als einen gegebenenfalls befristet eingestellten Arbeitnehmer, die Tätigkeit im eigenen Interesse erfolgreich durchzuführen. Eine Steigerung der Verdienstchancen wurde nicht durch Eigenleistungen ermöglicht; sämtliche Leistungen sollten mit der Vergütung abgegolten sein (vgl. Ziff. 5 der Verträge). Der Beigeladene zu 1. hatte keine Möglichkeit, selbst Kursteilnehmer zu akquirieren, auf eigene Rechnung zu arbeiten oder die eigene Tätigkeit dauerhaft durch von ihm bestimmte Dritte erbringen zu lassen.
Die nach dem Vertrag bestehende Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben an selbst eingeschaltete Erfüllungsgehilfen ist dann nicht von erheblichem Gewicht, wenn sie regelmäßig nicht genutzt wird oder werden kann (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris). So liegt es auch hier. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft geäußert, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, Dritte in die Erfüllung der ihr erteilten Aufträge einzubinden. Zudem hätte deren Einsatz wenigstens faktisch einer Billigung der fachlichen Qualifikation dieser Dritten durch die Klägerin bedurft. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die – nach der Richtlinie für die Beschäftigung von Honorarkräften erlaubte – Tätigkeit für andere Auftraggeber oder eine grundsätzliche Bereitschaft hierzu erhält erst durch das Zusammenwirken mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit erhebliches Gewicht, z.B. einem werbenden Auftreten am Markt. Zwar kann darin ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit liegen, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205; BSG, Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17, BSGE 126, 235). Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings zu würdigen, dass der Beigeladene zu 1. während des gesamten Zeitraums, in welchem er für die Klägerin tätig war, lediglich in der Weihnachtszeit für einen anderen Auftraggeber auf dem Weihnachtsmarkt im Rahmen eines Minijobs tätig gewesen ist. Im Übrigen ist der Beigeladene zu 1. stets und in vollem Umfang und sogar darüber hinaus bei der Klägerin tätig gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene zu 1. überhaupt selbst werbend am Markt aufgetreten ist. Dies hat er selbst verneint. Mit Blick hierauf kommt einer Tätigkeit in anderen Auftragsverhältnissen angesichts deren geringen Umfangs sowie eines fehlenden Zusammenwirkens mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit allenfalls sehr geringes Gewicht zu.
Geringe Aussagekraft hat, dass für den Beigeladenen zu 1. kein vertragliches Konkurrenzverbot bestand, denn auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in derselben Branche haben (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Dies ist auch hier zu berücksichtigen.
Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss sind für sich betrachtet nicht geeignet, ein relevantes Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vertragsklauseln ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. nochmals § 32 Abs. 1 SGB I). Im Übrigen haben solche Vereinbarungen keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 23). Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – mehr für als gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts dessen kommt dem Willen der Beteiligten keine größere Rolle zu.
Aus dem Vorgenannten folgt unter Berücksichtigung der Vielzahl von Umständen, welche auf eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung hindeuten (u.a. Weisungsgebundenheit in zentralen Punkten, v.a. durch Zuteilung von Kursteilnehmern an konkreten Orten und in bestimmten Zeiträumen, der Vorgabe von Arbeitsabläufen einschließlich nennenswerter Berichts- und Dokumentationspflichten, Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber, kein nennenswertes Unternehmerrisiko, Vorgaben zur Vergütung ohne Möglichkeit eigener Preiskalkulationen) gegenüber den sowohl von Anzahl, Umfang und Gewicht her nur geringen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (hauptsächlich teilweise Entscheidungsfreiheit), dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit bei der und für die Klägerin als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Es bestand für ihn durchgängig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (siehe § 20 Abs. 1 SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (siehe § 25 Abs. 1 SGB III). Es sind keine Zeiträume ersichtlich, in denen die Beigeladene zu 1. längerfristig nicht im Rahmen des Auftragsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen ist.
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (i.d.F. des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015, BGBl. I, S. 2424) i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (i.d.F. des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl. I, S. 2474) ist nicht ersichtlich. Eine zeitgeringfügige Beschäftigung wird nur gelegentlich ausgeübt, weil sie nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt ist (vgl. BSG, Urt. v. 5.12.2017 – B 12 KR 16/15 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 8). Trotz der jeweils begrenzten Kurs- und Vertragsdauer war der Beigeladene zu 1. regelmäßig bei der Klägerin beschäftigt. Sein Einsatz war bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung angelegt, ohne dass eine Begrenzung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage erkennbar war. Wegen der regelmäßigen Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich lag im Übrigen auch keine Entgeltgeringfügigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor.
Die Bestimmung des § 127 SGB IV (in der Fassung durch das Gesetz v. 25.2.2025, BGBl. 2025 I Nr. 63) kommt im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung. Der Beigeladene zu 1. hat zwar als Dozent eine Lehrtätigkeit bei der Klägerin ausgeübt. Auch ist mit Blick auf den für die Beurteilung heranzuziehenden Text der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossenen Honorarvereinbarungen anzunehmen, dass beide Vertragspartner übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 2/23 R, juris). Allerdings fehlt es im hier zu beurteilenden Fall an einer Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Diese Zustimmung i.S.d. § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV bezieht sich – anders als die Klägerin meint – nicht etwa auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, sondern auf das Einverständnis der lehrenden Person mit dem Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum Ablauf des gesetzlich bestimmten Zeitraums (ebenso Zieglmeier in: BeckOGK-SGB, SGB IV, § 127 Rn. 26 f. [2026]; Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, § 127 Rn. 8 [2025]; Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 127 Rn. 32; Zieglmeier/Rittweger, NZA 2025, 462, 464; Thüsing/Mantsch, BB 2025, 628, 630; vgl. auch Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 127 Rn. 25 [2025]). Folgte man der gegenteiligen Auffassung, wäre nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Gesetzgeber eine der Vertragsparteien über § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV hinaus nochmals um eine Zustimmung betreffend das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit bitten sollte. Unabhängig davon, welchen Inhalt man der Erklärung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV beimisst, liegt eine Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. im vorgenannten Sinn nicht vor. Auf ein solches Einverständnis kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beigeladene zu 1. einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt hat, denn hierin liegt jedenfalls keine eindeutige Erklärung des Inhalts, dass ein Einverständnis mit dem Fehlen von Versicherungs- und Beitragspflicht gegeben ist, zumal selbst im Fall einer selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bestünde (vgl. § 28a SGB III, § 7 SGB VI) und die Bundesagentur für Arbeit eine Statusprüfung i.S.v. § 7 SGB IV nicht durchführt. Das Fehlen einer Zustimmung der Lehrkraft i.S.d. § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV geht mit Blick auf die objektive Beweislast zulasten des Bildungsträgers (Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 127 Rn. 28 [2025]), im hier zu beurteilenden Fall damit der Klägerin.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit dieser Feststellungen bestehen vor dem Hintergrund der Regelung des § 7a Abs. 6 SGB IV a.F. keine rechtlichen Bedenken gegen die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Regelung einer Versicherungspflicht von Beginn der Tätigkeit (12. Dezember 2016) an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Den Beigeladenen können im Berufungsverfahren gemäß §197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, da sie sich mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (vgl. § 160 SGG). Insbesondere liegt keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor. Vielmehr schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich an. Darüber hinaus hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil es an einer Klärungsbedürftigkeit der Frage des Inhalts der Zustimmungserklärung i.S.v. § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV fehlt. Die Antwort ergibt sich klar aus dem Gesetz. Zudem fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit, da überhaupt keine Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. vorliegt.
Der Senat konnte gemäß §§ 155 Abs. 2, Abs. 4 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil alle Beteiligten schriftsätzlich ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.