OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 2. Zivilsenat Urteil LS

Zur Berechtigung vonPreiserhöhungsverlangen eines Versorgungsunternehmens aufgrund gestiegener Rohstoffpreise …

Zivilrecht

Leitsatz

Zur Berechtigung vonPreiserhöhungsverlangen eines Versorgungsunternehmens aufgrund gestiegener Rohstoffpreise vor dem Hintergrund des UkrainekriegesZur Wirksamkeit einer Zustimmung zur Preisanpassung mittels Mausklicks

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter Berufung auf § 313 BGB mit Wirkung zum 01.09.2022 erklärten Preiserhöhungen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 4.1 und K 4.2, die diesem Urteil beigefügt sind, wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und wirksam zum Klageregister angemeldet sind, unwirksam sind.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2022 und 01.12.2022 erklärten Preiserhöhungen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 13 und K 14, die diesem Urteil beigefügt sind, wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, unwirksam sind.

3. Es wird festgestellt, dass an die Beklagte auf die Preisanpassungsschreiben - wie in den Ziffern 1 und 2 bezeichnet - geleistete Zahlungen von Verbrauchern, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, rechtsgrundlos erfolgt sind, soweit diese auf den in den Preisanpassungsschreiben enthaltenen Preiserhöhungen beruhen.

4. Es wird festgestellt, dass das Betätigen der Auswahlflächen zur Abschlagsfestlegung „Jetzt Auswahl 1 bestätigen“ oder „Jetzt Auswahl 2 bestätigen“ wie in den als Anlage K 6, die diesem Urteil beigefügt ist, beispielhaft vorgelegten Schreiben der Beklagen durch die Verbraucher keine wirksame Zustimmungserklärung zu einer Preisanpassung entsprechend den in den jeweiligen Auswahlflächen genannten Beträgen seitens der Verbraucher darstellt.

5. Es wird festgestellt, dass von der Beklagten vorgenommene Preisneufestsetzungen, die einer unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1 nachfolgen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlagen K 17 und K 18, die diesem Urteil beigefügt sind, wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, unwirksam sind, wenn hierbei der neu festgesetzte Preis höher liegt, als der letzte wirksame Lieferpreis vor der unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Verbandsklage wendet sich der Kläger als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen zuletzt nur noch im Wege der Musterfeststellungsklage mit mehreren Musterfeststellungsanträgen gegen eine außerhalb der Grundversorgung erfolgte Erhöhung der Lieferpreise der Beklagten für Strom und Gas ab dem 01.09.2022. Die Beklagte ist ein 2008 gegründeter Energieversorger, der zu dieser Zeit etwa 200.000 private sowie kleine gewerbliche Kunden außerhalb der Grundversorgung unter verschiedenen Marken mit Strom und Erdgas belieferte.

3

Die Beklagte schloss bereits vor dem 01.09.2022 mit ihren Kunden Lieferverträge über Strom und Gas zum Teil über mehrjährige Laufzeiten ab, wobei sie teilweise eine sogenannte Preisfixierung in Form einer eingeschränkten Preisgarantie vereinbarte, die sich auf den vereinbarten Grund- und Arbeitspreis, bei Pakettarifen auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis, bezog, jedoch nicht Änderungen erhobener öffentlich-rechtlicher Kosten, Umlagen, Abgaben oder Steuern betraf. Ausweislich eines exemplarisch von der Beklagten für eine Stromkundin vorgelegten Schreibens (Anlage B20, Bl. 2007 ff. eGA) wandte sich die Beklagte ab Oktober/November 2021 wie folgt jedenfalls an einen Teil ihrer Kunden:

4

“[…] Zahlreiche Kunden haben uns in den vergangenen Wochen kontaktiert, um ihre Energiekosten gegen die Schwankungen am Markt abzusichern. Um vielen Kunden diesen Vorteil gleichzeitig dokumentiert zuzusichern, haben wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Strombelieferung und unsere Preise angepasst.

5

Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten. Sie müssen nichts tun, um diese kostenlose Preisfixierung zu erhalten (siehe unten), denn wir sind für alle unsere Kunden vollständig abgesichert.

6

Der Energiemarkt erlebt zurzeit einen noch nie dagewesenen Strompreisanstieg von über 840%. Große Medien wie "Focus" oder die "Tagesschau" berichten von den höchsten Strompreisen aller Zeiten, wie die folgende Grafik für die Terminmärkte illustriert.[…]”

7

Die Beklagte beschaffte die nötigen Strom- und Gasmengen auf den Großhandelsmärkten nach Verbrauchsprognosen aufgrund früherer Erfahrungswerte. Den über die Verbrauchsprognose hinausgehenden Bedarf an Erdgas und Strom deckte sie am sogenannten „Spotmarkt”. Der Begriff „Spotmarkt“ bezeichnet den Markt, an dem die Geschäfte einer sofortigen Abwicklung zugeführt werden (Intraday- und Day-Ahead-Auktionen).

8

In der zweiten Hälfte des Jahres 2021 stiegen die Beschaffungskosten am Großhandelsmarkt für Strom und Gas stark an. Am 24.02.2022 griff Russland die Ukraine militärisch an. Im Jahr 2022 stammten 46 % des nach Deutschland importierten Erdgases aus Russland. Weil Deutschland nach Beginn des Krieges zwischen Russland und der Ukraine rückläufige Erdgaslieferungen aus Russland erhielt und zusätzlich Unsicherheiten hinsichtlich der europäischen und internationalen Energieversorgung sowie etwaiger staatlicher Eingriffe bestanden, stiegen die Gaspreise im Jahr 2022 weiter an. Am 01.01.2021 lag der Arbeitspreis für den Neuabschluss von Verträgen mit Haushaltskunden mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4.000 kWh Strom und 20.000 kWh Erdgas noch bei 23,2 ct/kWh für Strom und bei 4,4 ct/kWh für Erdgas. Im September 2022 stieg dieser durchschnittliche Arbeitspreis für Strom auf 70,2 ct/kWh und für Erdgas auf 39,9 ct/kWh. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: BMWK) rief am 20.06.2022 die sogenannte Alarmstufe als zweite Stufe des Krisenfalls aus.

9

Strom- und Gaskunden der Beklagten erhielten von dieser am 29.07.2022 eine E-Mail, mit der sich die Beklagte auf ein Recht zur Vertragsanpassung in Form der Erhöhung des jeweiligen Arbeitspreises gemäß § 313 Abs. 1 BGB berief. Der jeweilige Grundpreis der Kunden wurde gleichzeitig in einer überwiegenden Anzahl der Fälle in unterschiedlicher Höhe gesenkt. In den im Wesentlichen gleichlautenden E-Mails - wie in den der Entscheidung beigefügten Anlagen K4.1 und K4.2 vom 29.07.2022 - heißt es u.a.:

10

„[…] Bei Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen berücksichtigen wir stets verschiedene Aspekte, um die Preisstabilität zu gewährleisten. In den letzten 12 Monaten konnten wir die meisten Erhöhungen im großen Maße selbst tragen, doch die Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise, die durch den Krieg in der Ukraine sowie durch zusätzlich staatliche Eingriffe ausgelöst wurden, sind außergewöhnlich und beispiellos. Leider sehen wir nicht, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändern wird, was uns leider dazu veranlasst Ihnen mitzuteilen, dass wir die aktuellen Preisanpassungen trotz bestehender Preisfixierung bzw. Preisgarantie entsprechend den gestiegenen Energiekosten vornehmen müssen.

11

Unvorhersehbare, schwerwiegende Situationen wie sie derzeit durch den Krieg in der Ukraine oder die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt gegeben sind und die das Vertragsverhältnis - wie in diesem Fall durch immense Preissteigerungen am Beschaffungsmarkt- nachhaltig negativ beeinflussen, bezeichnet das deutsche Zivilrecht (§ 313 BGB) als Störung der Geschäftsgrundlage. Dies berechtigt uns unter den gegebenen Umständen, die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse zu verlangen oder mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen.

12

Ihr Arbeitspreis verändert sich zum 01.09.2022 auf […] Cent/kWh (brutto). Ihr monatlicher Grundpreis verändert sich auf […] (brutto).

13

Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.

14

[…]

15

Gemäß § 313 BGB haben wir das Recht bei unvorhersehbaren Ereignissen - wie sie derzeit mit dem Krieg in der Ukraine oder den laufenden staatlichen Eingriffen in den deutschen Energiemarkt gegeben sind - die Vertragsanpassung zu verlangen. Anstelle der Anpassung hätten wir Ihren Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen können, doch davor möchten wir Sie als treuen Kunden soweit möglich schützen.“

16

Unter dem 26.08.2022 erwirkte die I. den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Düsseldorf, mit der der Beklagten u.a. untersagt wurde, während des vereinbarten Zeitraums der Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises entsprechend der o.g. Email mitzuteilen, bzw. solchen Verbrauchern die erhöhten Beträge zu berechnen. Diese im Beschlusswege erwirkte einstweilige Verfügung blieb mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf v. 23.11.2022 (12 O 247/22, BeckRS 2022, 33631 Rn. 1, beck-online) aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

17

Zwischenzeitlich erfolgten weitere Preisanpassungserklärungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden zum 01.11.2022 und dem 01.12.2022, mit denen sie Grund- und Arbeitspreis erhöhte. In den gleichlautenden Erklärungen (gem. den der Entscheidung beigefügten Anlagen K13 und K14) hieß es u.a.:

18

„[…] seit über einem halben Jahr ist die Welt in Unruhe geraten, die derzeitige politische Lage sorgt weiterhin für Engpässe bei Lebensmitteln und treibt die Öl-, Gas- und Strompreise an den Energiebörsen täglich aufs Neue in die Höhe. Und ein Ende ist bisher nicht in Sicht. Durch unsere langjährige Erfahrung gehen wir mit Bedacht und souverän durch den erhitzten Energiemarkt. Deswegen erhielten Sie vor wenigen Wochen eine Preisanpassung zu September 2022.

19

Die I. erwirkte dagegen jedoch am 26.08.2022 eine einstweilige Verfügung. Was bedeutet das? Damit ist es uns derzeit verwehrt, die darin angekündigten Preise umzusetzen.

20

Die außergewöhnliche und beispiellose Marktsituation und die durch die I. erwirkte einstweilige Verfügung zwingen uns dazu, die weiter angestiegenen Einkaufskosten an Sie weiterzugeben. Da sich die Situation in absehbarer Zeit nicht ändern wird, sehen wir uns leider dazu veranlasst, Ihnen mitzuteilen, dass wir erneut Preisanpassungen vornehmen müssen.

21

Ihr Arbeitspreis verändert sich zum 01.12.2022 auf […] (brutto). Ihr monatlicher Grundpreis verändert sich auf […] (brutto).

22

Sie haben das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.

23

[…]“

24

Im Dezember 2022 wandte sich die Beklagte erneut per E-Mail an die von ihrer Preiserhöhung betroffenen Kunden, um ihnen eine Erhöhung der Abschläge anzubieten. Diese im Wesentlichen gleichlautende E-Mail - (entsprechend der beigefügten Anlage K 6) - lautete auszugsweise wie folgt:

25

“[…] aufgrund der aktuellen Energiemarktsituation und den hieraus resultierenden hohen Energiepreisen wenden sich derzeit viele Kunden an unser Service Center, um ihre Abschlagszahlungen schon vor der nächsten Jahresrechnung zu erhöhen. Diese zunehmenden individuellen Anfragen erzeugen zusätzliche Kosten. Um dem entgegenzuwirken, haben wir ein spezielles Angebot erstellt, das infolge diese manuelle Arbeit reduziert. Einen Teil der hierdurch erzielten Ersparnis möchten wir an Sie weitergeben, indem wir Ihnen 50,00 € auszahlen. Um diese 50,00 € zu erhalten, müssen Sie nichts weiter tun, als nachfolgend digital eine Auswahl bezüglich Ihrer zukünftigen Abschlagszahlungen zu treffen, die unser System anschließend automatisch verarbeiten kann.

26

Um sich für dieses Sonderangebot zu qualifizieren, entscheiden Sie sich einfach digital per Auswahl (Klick!) für eine der beiden nachfolgenden Optionen (Beibehaltung Ihres Abschlags / Anpassung Ihres Abschlags). Falls Sie keine Auswahl treffen, ändern sich Ihre Abschläge natürlich nicht. Da wir in diesem Fall jedoch weiterhin mit Kontakten zu Ihren Abschlägen rechnen, erhalten Sie die 50,00 € entsprechend nicht. Es handelt sich bei diesem Sonderangebot um ein Online-Angebot, das wir Ihnen aufgrund einer automatisierten Verarbeitung durch unser System ermöglichen können. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass Sie keinen Anspruch auf die 50,00 € haben, wenn Sie uns wegen dieses Angebots und/oder Ihrer Abschläge telefonisch oder schriftlich kontaktieren!

27

50,00 € für einen Klick: (Bitte nur eine Auswahl treffen!)

28

[…]

29

Bitte beachten Sie: Ihre Auswahl stellt keine Preisänderung dar!

30

[…]”

31

Mit weiteren E-Mails an ihre Kunden kündigte die Beklagte im Folgenden eine Preissenkung an. Die im Wesentlichen gleichlautende Nachricht - (wie in den beigefügten Anlagen K17 und K18) - lautet auszugsweise wie folgt:

32

“[…]

33

Trotz der unverändert angespannten geopolitischen Lage in Europa ist eine Trendwende in Sicht und führt momentan zu zwar immer noch hohen, aber dennoch langsam sinkenden Preisen an den Rohstoffmärkten. Wir möchten diese positive Entwicklung mit Ihnen teilen und freuen uns, Ihnen heute mitzuteilen, dass wir Ihren Preis senken.

34

Die Bundesregierung diskutiert darüber hinaus über mögliche Entlastungspakete und Soforthilfemaßnahmen, die Sie zusätzlich entlasten werden. Aus diesem Grund haben wir Ihren Abschlag trotz Ihrer letzten Preiserhöhung bisher nicht entsprechend angepasst. Ihr Abschlag bleibt vorerst unverändert. Wir planen Ihren Abschlag entsprechend der derzeit von der Bundesregierung geschnürten Entlastungspakete, spätestens jedoch mit der nächsten Jahresrechnung, anzupassen. Die Bundesregierung hat bereits die Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen beschlossen. Diese besagt, dass wir den gesamten Abschlag Dezember - statt vom Kunden - direkt vom Bund einziehen sollen. Sie brauchen in diesem Fall nichts zu tun. Diese Einmalzahlung durch den Bund dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Einführung der sog. Gaspreisbremse zu überbrücken. Sobald die Bundesregierung die sog. Gaspreisbremse eingeführt hat (geplant am 01.03.2023), werden wir diese entsprechend den Vorgaben umsetzen. Dadurch profitieren Sie automatisch von diesen Entlastungen, Sie brauchen dazu nichts zu unternehmen.

35

Ihr jährlicher Grundpreis von […] Euro (brutto) sinkt. Ab dem 01.01.2023 beträgt Ihr jährlicher Grundpreis […] Euro (brutto). Ihr Arbeitspreis beträgt […] Cent/kWh (brutto).

36

Selbstverständlich haben Sie das Recht, Ihren Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung bis zum 01.01.2023 in Textform zu kündigen.

37

[…]”

38

Mit Urteil vom 23.3.2023 (20 U 318/22, EnWZ 2023, 273, Rn. 1, beck-online) hob das Oberlandesgericht Düsseldorf die o.g. Untersagungsverfügung des Landgerichts Düsseldorf mit der Begründung wieder auf, dass der dortigen Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

39

Der Kläger behauptet, dass 200.000 Kunden der Beklagten von den Preisanpassungen betroffen seien. Die Beklagte decke ihre gesamte Energiebeschaffung durch die jeweils tagesaktuellen Börsenpreise am Spotmarkt, obwohl es der Beklagten möglich und im Übrigen auch üblich sei, am Energiemarkt über langfristige Verträge auch größere Mengen, etwa am Terminmarkt, im Voraus zu Festpreisen zu kaufen.

40

Mit seiner Verbandsklage vom 01.12.2023 hat der Kläger zunächst beantragt,

41

1. die Beklagte zu verurteilen, an

42

(nicht namentlich benannte) Verbraucher, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die

43

• keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind

44

• wirksam zum Klageregister angemeldet sind und

45

• denen sie mit Schreiben wie in Anlage K 4.1 wiedergegeben eine Preiserhöhung im Hinblick auf den Grund- und/oder Arbeitspreis mitgeteilt hat, die ab dem 1.9.2022 gelten sollte

46

jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich berechnet als:

47

Differenz zwischen dem von der Beklagten in der Jahres-bzw. Schlussrechnung für den Zeitraum ab dem 1.9.2022 geforderten und den jeweiligen Verbrauchern gezahlten Summe aus Grund- und Arbeitspreis und der Summe aus Grund- und Arbeitspreis für den Zeitraum ab dem 1.9.2022 bei Außerachtlassen der Preiserhöhung;

48

2. die Beklagte zu verurteilen, an die unter 1. bezeichneten Verbraucher auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:

49

Die Beklagte zahlt die Zinsen jeweils ab dem Tag, ab dem die jeweilige Beklagte [sic] den überzahlten Betrag erlangt hat.

50

Hilfsweise:

51

Auf die bis zur Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die Beklagte zu zahlen.

52

Äußerst Hilfsweise :

53

Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die Beklagte zu zahlen;

54

3. die Zahlung der nach 1. und 2. zu zahlenden Beträge und Zinsen erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters in Form eines kollektiven Gesamtbetrages;

55

4. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben wie in Anlage K 4 wiedergegeben mit Wirkung zum 1.9.2022 erklärte Preiserhöhung für Verträge über die Belieferung von Verbrauchern mit Strom und/oder Erdgas unwirksam ist;

56

5. festzustellen, dass das Betätigen der Auswahlflächen zur Abschlagsfestlegung „Jetzt Auswahl 1 bestätigen“ oder „Jetzt Auswahl 2 bestätigen“ in den als Anlage K 6 beispielhaft vorgelegten Schreiben der Beklagen durch die Verbraucher keine wirksame Zustimmung zu einer Preisanpassung seitens der Verbraucher darstellt.

57

Nachdem der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge zu Ziff. 1-3 vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr unter Erweiterung seiner Musterfeststellungsanträge,

58

1. festzustellen, dass die von der Beklagten unter Berufung auf § 313 BGB mit Wirkung zum 01.09.2022 erklärten Preiserhöhungen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 4.1 und K 4.2 wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die

59

• keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und

60

• wirksam zum Klageregister angemeldet sind,

61

unwirksam sind, es sei denn der jeweils betroffene Verbraucher hat der Preiserhöhung wirksam zugestimmt;

62

2. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2022 und 01.12.2022 erklärten Preiserhöhungen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 13 und K 14 wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die

63

• keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und die

64

• wirksam zum Klageregister angemeldet sind,

65

unwirksam sind, es sei denn der jeweils betroffene Verbraucher hat der Preiserhöhung wirksam zugestimmt;

66

3. festzustellen, dass an die Beklagte geleistete Zahlungen von Verbrauchern, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, auf die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 bezeichneten Preiserhöhungen rechtsgrundlos erfolgt sind. Die Erhebung der Verbandsklage - hilfsweise die jeweilige Eintragung des Verbrauchers ins Klageregister - steht dabei einem Abrechnungswiderspruch des Verbrauchers gegenüber der Beklagten gleich;

67

4. festzustellen, dass die Beklagte sich jeweils ab dem Tag, ab dem die Beklagte die jeweilige rechtsgrundlose Zahlung nach Ziffer 3 erlangt hat, im Zahlungsverzug der Rückzahlung an den jeweiligen Verbraucher befunden hat;

68

hilfsweise:

69

festzustellen dass die Erhebung dieser Klage die Pflicht der Beklagten zur Verzinsung der von den Verbrauchern rechtsgrundlos erhaltener Beträge nach Ziffer 3 auslöst;

70

äußerst hilfsweise:

71

festzustellen, dass die Anmeldung der jeweiligen Verbraucher zum Klageregister die Pflicht der Beklagten zur Verzinsung der von den jeweils angemeldeten Verbrauchern rechtsgrundlos erhaltenen Beträgen nach Ziffer 3, auslöst;

72

5. festzustellen, dass das Betätigen der Auswahlflächen zur Abschlagsfestlegung „Jetzt Auswahl 1 bestätigen“ oder „Jetzt Auswahl 2 bestätigen“ wie in den als Anlage K 6 beispielhaft vorgelegten Schreiben der Beklagen durch die Verbraucher keine wirksame Zustimmungserklärung zu einer Preisanpassung seitens der Verbraucher darstellt;

73

6. festzustellen, dass von der Beklagten vorgenommene Preisneufestsetzungen, die einer unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1 nachfolgen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 17 und K 18 wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die

74

• keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und

75

• wirksam zum Klageregister angemeldet sind,

76

unwirksam sind, wenn hierbei der neu festgesetzte Preis höher liegt, als der letzte wirksame Lieferpreis vor der unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1;

77

hilfsweise:

78

festzustellen, dass von der Beklagten vorgenommene Preisneufestsetzungen, die einer unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1 nachfolgen, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die

79

• keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und

80

• wirksam zum Klageregister angemeldet sind,

81

unwirksam sind, wenn hierbei der neu festgesetzte Preis höher liegt, als der letzte wirksame Lieferpreis vor der unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1, und wenn die Mitteilungen darüber keine Gegenüberstellung sämtlicher einzelner Preisbestandteilen vor und nach der Preisänderung enthalten, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 17 und K 18 wiedergegeben.

82

Die Beklagte beantragt,

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die Verbandsklage abzuweisen.

84

Die Beklagte behauptet, dass der Energieeinkauf üblicherweise nicht lang- oder mittelfristig am Markt stattfinde sondern über den kurzfristigen Terminmarkt oder den Spotmarkt abgewickelt werde. Für sie (die Beklagte) habe angesichts der Leitungsgebundenheit der Energieträger Strom und Gas nicht die Möglichkeit bestanden, sich durch eine Bevorratung rechtzeitig abzusichern. Die von dem Kläger vorgelegten sieben Anpassungsmitteilungen und fünf Verbrauchsmitteilungen stünden nicht im Zusammenhang miteinander und enthielten überhaupt keine Preisanpassungen, sondern lediglich ein entsprechendes Verlangen; im Übrigen habe die überwiegende Anzahl der Kunden das Preisanpassungsverlangen akzeptiert.

85

Die Beklagte behauptet ferner - was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet -, dass sie die streitgegenständlichen Verträge mit Preisgarantie sämtlich vor dem Beginn des Ukrainekrieges abgeschlossen habe und dass die Preisanpassungen zur Abwendung einer Insolvenz gedient hätten. Inzwischen hätten alle Kunden eine entsprechende Abrechnung von ihr erhalten. Ihr Preisrisiko habe sie angemessen und sorgfältig abgesichert.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

88

Die Verbandsklage hat - soweit infolge der Rücknahme der Abhilfeanträge, die nicht der Zustimmung der Beklagten bedurfte (§ 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO), noch über sie zu entscheiden war - überwiegend Erfolg.

89

Sie ist mit Ausnahme der beiden Hilfsfeststellungsziele zu Ziff. 4 zulässig und hinsichtlich der Feststellungsziele zu Ziff. 1, 2 und zu 3, 1. Teil, sowie zu 5 und 6 begründet. Im Übrigen ist sie - soweit zulässig - unbegründet.

90

I. Die für sämtliche Anträge einheitlich zu betrachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor.

92Der Senat ist für die Entscheidung über die hiesige Verbandsklage zuständig.

93

Die sachliche Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung dieser am 01.12.2023 eingegangenen Verbandsklage folgt aus § 3 Abs.1 VDuG (vgl. auch § 46 EGZPO). Örtlich ist der Senat gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 VDuG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VDuG i.V.m. dem zwischenzeitlich außerkraftgetretenen § 1 NRWVbKlVKonzVO (jetzt: § 17 JuZuVO NRW) zuständig, weil sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§ 13 Abs 1 S. 1 VDuG i.V.m. § 17 Abs. 1 S, 1 ZPO), also der Unternehmenssitz, in T. und damit in Nordrhein-Westfalen befindet.

95Der Kläger ist klageberechtigt.

97Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a) VDuG in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K1 zur Klageschrift vom 01.12.2023).

98Ebenso erfüllt der Kläger die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b) VDuG, also dass er nicht mehr als fünf Prozent seiner finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen bezieht. Hierfür genügt es, dass der Kläger vorträgt, dass er überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werde und nicht mehr als 5 Prozent seiner finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehe, und dass er im Rahmen der Klageerweiterung konkludent auf diesen Vortrag Bezug nimmt. Da weder die Beklagte diesem Vortrag entgegentritt, noch andere Umstände an dessen Richtigkeit zweifeln lassen, bedurfte es einer weiteren Offenlegung nicht (vgl. auch zu § 606 ZPO a.F.: BGH, Urteil von 18.3.2021 - VIII ZR 305/19; NJW-RR 2022, 11, Rn. 22).

100Die objektive Klagehäufung, die Rücknahme der Abhilfeanträge und das Einbringen neuer Musterfeststellunganträge mit Schriftsatz vom 09.07.2025 stehen der Zulässigkeit nicht entgegen.

102Die (objektive) Klagehäufung ist gemäß § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 260 ZPO zulässig; auch konnten Abhilfeklageanträge und Musterfeststellungsklageanträge in einer Klage kombiniert werden (vgl. BT-Drs. 20/7631, 108; Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, VDuG § 1 Rn. 7, beck-online; BeckOK ZPO/Lutz, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 13 Rn. 24, beck-online; BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 31. Ed. 1.2.2026, VDuG § 1 Rn. 8, beck-online; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 1 VDuG, Rn. 18, Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 1 Rn. 27 f., beck-online).

104Der Kläger war nicht daran gehindert, den ursprünglichen Antragskomplex zu Ziff. 1-3 nach Klageerhebung zu ändern, die ursprünglichen Abhilfeanträge zurückzunehmen und den ursprünglichen Musterfeststellungszielen weitere Feststellungsziele im Wege der nachträgliche Klagehäufung (§ 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 260 ZPO) hinzuzufügen.

105

aa. Die Rücknahme der Abhilfeklageanträge zu Ziff. 1-3 der Klageschrift mit Schriftsatz des Klägers vom 09.07.2025 war gemäß § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 269 ZPO zulässig (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, VDuG § 13 Rn. 1, beck-online; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 13 Rn. 7 f., beck-online; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 13 VDuG, Rn. 20).

106

In diesem Zusammenhang überzeugt der Einwand der Beklagten nicht, der Kläger könne die Rücknahme der Abhilfeklage nicht dazu nutzen, über Umwege und Umgehung der entsprechenden Prozessvoraussetzungen einer Musterfeststellungsklage eine Vielzahl weiterer, neuer Sachverhalte in ein laufendes Verfahren einzubringen. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die Rücknahme der Abhilfeanträge Prozessvoraussetzungen einer Musterfeststellungsklage umgehen könnte. Sowohl der ohne eine vorherige Teilklagerücknahme erfolgte Übergang auf weitere Musterfeststellungsanträge, als auch die vorliegende Konstellation, in der der Kläger die Abhilfeanträge förmlich zurücknimmt und weitere Musterfeststellungsanträge zum Gegenstand des Rechtsstreits macht, beurteilt sich nach § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 263 ff. ZPO.

107

bb. Der Musterfeststellungsantrag zu Ziff 1 entspricht nach weiterer Konkretisierung im Hinblick auf die dort genannten Anlage(n) - eine Anlage K4 gab es nicht - dem ursprünglichen Antrag zu Ziff. 4 der Klageschrift mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbraucher, der Vertragsverhältnisse und der Frage der Zustimmung. Die Berichtigung des Antrags hinsichtlich der Anlage(n), die das Gewollte bei gleich bleibendem Klagebegehren lediglich klarer fasst, ist keine Klageänderung und daher ohne weiteres zulässig (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 699/13 -, juris zu § 533 ZPO; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 8, beck-online; Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, ZPO § 263 Rn. 6, beck-online). Die mit der Neufassung des Antrags erfolgten Beschränkungen stellen gemäß § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar.

108

cc. Die Musterfeststellungsanträge zu Ziff. 2, 3, 4 und 6 - der ursprüngliche Musterfeststellungsantrag zu Ziff. 5 hat keine Änderung erfahren - sind auch unter den Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 263 ff. ZPO zulässig.

110Der Kläger war nicht daran gehindert, nach Klageerhebung der Musterfeststellungsklage weitere Feststellungsziele im Wege der nachträglichen Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO (vgl. auch vgl. Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 1 Rn. 28 f., beck-online) hinzuzufügen. Letztere ist nach ganz h.M., der sich der Senat anschließt, als Klageänderung zu behandeln (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 1951 - II ZR 16/50, BGHZ 1, 65, 71 ff., vom 15. Juni 2006 - VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057, 2061 und vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, NJW 2015, 3576 Rn. 24). Diese unterliegt im Musterfeststellungsverfahren wie auch im Individualprozess den Anforderungen der §§ 263 ff. ZPO, die gemäß § 13 Abs. 1 VDuG unmittelbare Anwendung finden. Dass es im VDuG an einer dem § 15 KapMuG i.d.F. vom 01.11.2012 (im Folgenden: aF) entsprechenden Vorschrift fehlt, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Klageerweiterung nach den allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 15 m.w.N.; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 13 Rn. 21, beck-online).

112Soweit die Beklagte in die Klageänderung nicht einwilligt, bejaht der Senat ihre Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO.

113

Anders als die Beklagte meint, erachtet der Senat es nicht als durchgreifend, dass in Musterfeststellungsklagen - wie die Beklagte näher ausführt - die Beurteilung der Sachdienlichkeit besonders streng zu handhaben sei, da das Verfahren bereits durch die Vielzahl potenziell betroffener Verbraucher strukturell belastet sei und eine Ausweitung des Streitstoffs das gesetzgeberische Ziel, zentrale Rechtsfragen in einem konzentrierten Verfahren zu klären unterlaufe. Dies findet weder normativ noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Die Bejahung der Sachdienlichkeit ersetzt grundsätzlich die Einwilligung der Beklagten.

114

Sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn damit die noch weiter bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und ein neuer Prozess vermieden wird. Dabei ist es nicht entscheidend, ob hierdurch neue Parteierklärungen oder Beweiserhebungen nötig werden und sich das Verfahren verzögert (vgl. BGH, Urteil vom 30. 11. 1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 803).

115

So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht der Beklagten betreffen die Musterfeststellungsanträge zu Ziff. 2, 3 und 6 den bisher zu behandelnden Streitstoff, nämlich die Rechtmäßigkeit der ab Juli 2022 von der Beklagten auf Grundlage von § 313 BGB erklärten Preiserhöhungen für Gas- und Stromlieferungen gegenüber ihren Kunden.

116

Entsprechend handelt es sich auch bei den mit Wirkung zum 01.11.2022 und 01.12.2022 erklärten Preiserhöhungen, die Gegenstand des Feststellungsziels des Musterfeststellungsantrags zu Ziff. 2 sind und mit denen die Beklagte an die Preiserhöhungsschreiben wie Anlagen K 4.1 / 4.2 anknüpft, nicht um einen völlig neu eingeführten Streitstoff, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden könnten (vgl. dazu: BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841,1842).

117

Der Einwand der Beklagten, der Sachvortrag des Klägers sei weder vollständig noch schlüssig und deshalb keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen, betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung, sondern allenfalls die Begründetheit der Klage.

118

Auch der Einwand, dass sich insbesondere bei dem Antrag zu Ziff. 2 nicht alle Anmeldungen von Verbrauchern zum Klageregister auf diesen Antrag beziehen könnten, da dieser bei Anmeldung der Verbraucher noch gar nicht existiert habe, führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sachdienlichkeit. Soweit zur Frage der Auswirkung einer Änderung des Streitgegenstands auf die angemeldeten Verbraucher zum früheren Recht der Musterfeststellungsklage nach § 606 ZPO a.F. eine einschränkende Auslegung der §§ 263ff. ZPO mit Blick auf das rechtliche Gehör der Anmelder vertreten wurde (vgl. Prütting / Gehrlein, ZPO - Kommentar, 17. Auflage 2025, § 13 VDuG, Rn. 1; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 13, beck-online; zustimmend: Windau JM 2019, 404 (408); Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, ZPO § 606 Rn. 12, beck-online: zur Unzulässigkeit tendierend: Anders/Gehle/Schmidt, 80. Aufl. 2022, ZPO § 610 Rn. 9, beck-online; differenzierend BeckOK ZPO/Lutz, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 610 Rn. 17, beck-online; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30.7.2019 - VI ZB 59/18, NJW 2020, 341), ist diese Problematik im VDuG durch die Möglichkeit der späten Anmeldung (§ 46 Abs. 1 VDuG) und deren ebenso späten Rücknahme (§ 46 Abs. 4 VDuG) entschärft worden. Da nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der - ggf. geänderte - Klageantrag feststeht, können sich die angemeldeten Verbraucher auf diesen einstellen, sodass das Problem des fehlenden rechtlichen Gehörs der Verbraucher in seiner praktischen Auswirkungen so weit abgemildert ist, dass Klageänderungen als unkritisch zu betrachten sind (vgl. Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 13 Rn. 21, beck-online).

119

Auch die mit den Musterfeststellungsanträgen zu Ziff. 3 und 6 verfolgten Feststellungsziele stellen vor dem Hintergrund des gerade Ausgeführten keinen völlig neu eingeführten Streitstoff dar, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden könnten. Mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 3 greift der Kläger inhaltlich sein in dem ursprünglichen Abhilfeantrag enthaltenes Begehren auf. Mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 6 zielt er darauf ab, dass sich die von ihm als unwirksam erachteten Preisanpassungen auch nicht (teilweise) durch spätere - der Höhe nach aber die ursprünglichen Preise immer noch übersteigende - Preissenkungen in entsprechender Höhe manifestiert haben. Auch insoweit bejaht der Senat daher eine Sachdienlichkeit der Klageänderung.

120

Gleiches gilt für den neugefassten Musterfeststellungsantrag zu Ziff. 4 mitsamt der hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziele, mit dem der Kläger sein ursprüngliches Zinsbegehren im Rahmen der Abhilfeanträge nun im Rahmen der Musterfeststellungsklage weiterverfolgt.

121

4. Das erforderliche Verbraucherquorum nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VDuG ist - für sämtliche tenorierte Feststellungsziele - durch den Kläger nachvollziehbar dargelegt worden.

122

Die Anforderungen an die nachvollziehbare Darlegung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VDuG sind geringer als die in § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF sowie im Regierungsentwurf vorgesehene Glaubhaftmachung (vgl. BT-Drs. 20/7631, S. 11, 107; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 4 VDuG, Rn. 1; Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, VDuG § 5 Rn. 4 beck-online; BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 31. Ed. 1.2.2026, VDuG § 5 Rn. 9, beck-online; BeckOK ZPO/Lutz, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 4 Rn. 3, beck-online; Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026, VDuG § 5 Rn. 6 f., beck-online; Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, VDuG § 4 Rn. 1, beck-online; MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 5 Rn. 5, beck-online; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 4 Rn. 8, § 5 Rn. 3 beck-online; Skauradszun/Beck, VDuG, 2024, § 5, Rn. 15 f.; Schneider/Conrady/Kapoor, BB 2023, 2179, 2183; Waßmuth/Rummel, ZIP 2023, 1515, 1518). Soweit bei mehreren Feststellungszielen dargelegt werden muss, dass für jedes einzelne das Quorum erfüllt ist (vgl. Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, VDuG § 4 Rn. 4, beck-online; BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 31. Ed. 1.2.2026, VDuG § 5 Rn. 11, beck-online; BeckOK ZPO/Lutz, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 4 Rn. 7, beck-online; Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026, VDuG § 5 Rn. 10, beck-online; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 4 Rn. 5, beck-online; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 4 VDuG, Rn. 1) - dies ist vom Bundesgerichtshof bereits zu § 606 ZPO a.F. so entschieden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.7.2019 - VI ZB 59/18, NJW 2020, 341) - erachtet der Senat auch dies im Ergebnis für hinreichend dargelegt.

123

Ausgehend von dem Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift vom 01.12.2023, in der er auf die Feststellungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.03.2023, Az. 20 U 318/22, Bezug nimmt, nach denen die Beklagte 200.000 Kunden hat, und dazu weiter ausführt, die Beklagte habe in dem dortigen Rechtsstreit behauptet, dass die überwiegende Anzahl ihrer Kunden diese besondere Form der Preisanpassung nach § 313 BGB akzeptiert habe, ist angesichts der großen Kundenzahl ohne weiteres hinreichend plausibel dargelegt, dass bei jedem von dem Kläger mit seiner Klage begehrte Feststellungsziel mindestens 50 Verbraucher betroffen sein können (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 4 VDuG, Rn. 2 zu Massensachverhalten, wie Haftungsklagen bei Dieselmotoren). Dies gilt selbst dann, wenn man entgegen des offenbar abweichenden Verständnisses des Klägers davon ausgeht, dass eine „überwiegende Anzahl der 200.000 Kunden der Preisanpassung zugestimmt“ hat und deswegen schon nicht von den Feststellungsanträgen des Klägers erfasst wäre.

124

Der Kläger stützt die von ihm (zuletzt) begehrten einzelnen Feststellungsziele sämtlich auf die von der Beklagten gegenüber ihren Kunden abgegebenen Erhöhungsmitteilungen betreffend die Strom- und Gaspreise, denen die Kunden nicht zugestimmt haben. Insoweit verweist der Kläger zu Recht darauf, dass die Beklagte selbst mehrfach betont hat, sie beliefere Verbraucher in über 423 verschiedenen Tarifen sowie darauf, dass die Beklagte die Notwendigkeit der streitigen Preisanpassungen mit andernfalls drohenden schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für ihr Unternehmen bis hin zu einer vermeintlichen Insolvenzgefahr begründet habe. Ferner hat die Beklagte selbst angegeben, es sei nur „eine maximale Zahl von unter 1.000 Personen verblieben, mit denen eine Einigung über das Anpassungsverlangen bisher nicht habe erzielt werden können.

125

All dies führt dazu, dass für jedes Musterfeststellungsziel von einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Quorums auszugehen ist. Da die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 09.07.2025 ohne Einschränkungen erfolgt sind, beziehen sich diese auf sämtliche von ihm damit geltend gemachten Feststellungsziele, sodass er - entgegen der Auffassung der Beklagten - entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) VDuG das Verbraucherquorum damit nachvollziehbar dargelegt hat.

126

Soweit die Beklagte im Hinblick auf das Feststellungsziel zu Ziff. 6 einwendet, es sei nicht vorgetragen, dass das notwendige Verbraucherquorum erreicht sei, erachtet der Senat auch diese Voraussetzung angesichts der vorstehenden Ausführungen für gegeben. Es ist nach den Gesamtumständen ohne weiteres plausibel, dass in Anbetracht der Vielzahl der Vertragsverhältnisse der Beklagten und angesichts dessen, dass sie selbst angibt, mit einer Zahl von etwas unter 1.000 Verbrauchern noch keine Einigung erzielt zu haben, hierunter auch mindestens 50 Verbraucher sind, denen die Beklagte nach den Erhöhungsschreiben wie Anlagen K 4.1 / 4.2 bzw. K 13 / K14 auch „Absenkungsmitteilungen“ i.S.v. K 17 / K 18 übersandt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte an anderer Stelle (Schriftsatz vom 08.10.2025, Rn. 5) gerade darauf verweist, dass sie konsequenterweise, wie in den streitgegenständlichen Schreiben angekündigt, gegenüber den betroffenen Kunden die Preise gesenkt habe, als die Marktlage dies aus ihrer Sicht wieder erlaubt habe. Dass sie nicht an alle von den ursprünglichen Preiserhöhungsschreiben betroffene Verbraucher entsprechende Absenkungsschreiben geschickt hat, macht die Beklagte nicht geltend.

127

II. Die von dem Kläger begehrten Feststellungen sind in dem tenorierten Umfang zu treffen.

129Das Feststellungsziel zu Ziff. 1 ist in der tenorierten Form zulässig und begründet.

130

a. Soweit der Kläger in seinen Feststellungsantrag zu Ziff. 1 die Formulierung aufgenommen hat, „[…] es sei denn, der jeweils betroffene Verbraucher hat der Preiserhöhung wirksam zugestimmt“, war dieser Zusatz überflüssig. Das Feststellungsziel des Klägers zu Ziff. 1 ist darauf gerichtet, dass die Unwirksamkeit von durch die Beklagte erklärten Preiserhöhungen unter Berufung auf § 313 BGB in Strom- und Gasverträgen, wie in den Anlagen K 4.1 / 4.2 wiedergegeben, festgestellt werden soll. Soweit einzelne betroffene Verbraucher der von der Beklagten erklärten Preiserhöhung wirksam zugestimmt haben, stellt dies eine individuelle Vereinbarung dar, die ohnehin Vorrang hat und daher die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils für das betreffende Individualverfahren ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6.10.2021 - XI ZR 234/20, NJW 2022, 311 Rn. 80). Das tatsächliche Bestehen einer derartigen Individualabrede ist erst später von den mit den Individualverfahren befassten Gerichten zu prüfen. Da der von dem Kläger in seinen Antrag (überflüssig) aufgenommene Zusatz aus diesem Grund keine „Einschränkung“ des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 im Übrigen darstellt, konnte der Senat diesen auch ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO entfallen lassen.

131

b. Im Übrigen ist - anders als die Beklagte meint - das Feststellungsziel zu Ziff. 1 zulässig.

132

Die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage gemäß § 41 VDuG erfordert, dass mit ihr feststellungsfähige Feststellungsziele verfolgt werden. Erforderlich ist, dass es bei den Feststellungszielen um Rechts- oder Tatsachenfragen geht, die vorgreiflich, verallgemeinerungsfähig, bestimmt sowie klärungsbedürftig sind (vgl. BeckOK ZPO/Thönissen, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 41 Rn. 19, beck-online).

133

aa. Bei dem Feststellungsziel zu Ziff. 1 handelt es sich um eine vorgreifliche Rechtsfrage.

134

Gemäß § 41 Abs. 1 VDuG muss sich das Feststellungsbegehren auf Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen beziehen, woraus das Erfordernis der Vorgreiflichkeit abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.2019 - VI ZB 59/18, NJW 2020, 341 Rn. 14; BGH, Urteil vom 6.10.2021 - XI ZR 234/20, NJW 2022, 311 Rn. 31, jew. zu § 606 ZPO a.F.), das sich seinerseits am Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 6.10.2021 - XI ZR 234/20, a.a.O.). Durch das Erfordernis der Vorgreiflichkeit sind zum einen solche allgemeinen oder abstrakten Feststellungsbegehren unzulässig, die keinen konkreten Bezug zu Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Unternehmer und Verbrauchern haben (vgl. BGH a.a.O.), und zum anderen bedeutet Vorgreiflichkeit, dass nicht Ansprüche oder Rechtsverhältnisse selbst, sondern lediglich deren tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen festgestellt werden können (BGH a.a.O.). Die Vorgreiflichkeit muss sich auch nicht (nur) auf den Anspruchsgrund beziehen, sondern kann auch im Hinblick auf Einwendungen und Einreden gegeben sein (vgl. etwa BGH a.a.O., Rn. 106).

135

Anders als bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können gemäß § 41 Abs. 1 VDuG auch einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder einer Anspruchsgrundlage und reine Rechtsfragen zulässige Feststellungsziele sein, sofern sie für ein nachfolgendes Individualverfahren vorgreiflich sind. Es ist also das Rechtsverhältnis oder die Anspruchsgrundlage(n) für das Rechtsschutzziel zu ermitteln und zu prüfen, ob bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts das Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht oder den Verbrauchern Ansprüche zustehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfassen. Da der Begriff der Voraussetzung nicht mit dem eines Tatbestandsmerkmals gleichzusetzen ist, kann vielmehr jede Tatsache, die allein oder zusammen mit weiteren Tatsachen ein Tatbestandsmerkmal ausfüllt, Gegenstand eines Feststellungsziels sein. Damit kann jede scheinbar willkürlich herausgegriffene tatsächliche oder rechtliche Frage die Musterfeststellungsklage tragen (vgl. BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 31. Ed. 1.2.2026, VDuG § 41 Rn. 6, beck-online; BeckOK ZPO/Thönissen, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 41 Rn. 22, beck-online; Köhler/Feddersen/Scherer, 44. Aufl. 2026, VDuG § 41 Rn. 6, beck-online; Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, VDuG § 41 Rn. 1, beck-online; MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 41 Rn. 2, beck-online; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 41 Rn. 6, beck-online; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 41 VDuG, Rn. 3; Skauradszun/Wagner, VDuG, 2024, § 41, Rn. 8).

136

Das begehrte Feststellungsziel zu Ziff.1, also die “Unwirksamkeit von Preiserhöhungen unter Berufung auf § 313 BGB in Strom- und Gasverträgen wie in Anlage K 4.1 / 4.2 wiedergegeben” mit zum Verbandsklageregister angemeldeten Verbrauchern, ist rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen eines Anspruchs der betroffenen Verbraucher aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung etwaiger Zahlungen, die die betroffenen Verbraucher an die Beklagte gezahlt haben.

137

Der Einwand der Beklagten, „eine pauschale Aburteilung aller individuell betroffenen Verbraucher, gegenüber denen [sie] ein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB erklärt habe, scheide mangels Vorgreiflichkeit aus und scheitere schon daran, dass die Bewertungszeitpunkte sich in (fast) jedem einzelnen Vertrag unterscheiden würden“, betrifft nicht die Vorgreiflichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, sondern deren Verallgemeinerungsfähigkeit.

138

bb. Soweit die weitere Zulässigkeit des Feststellungsziels voraussetzt, dass es auf die Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen oder Rechtsfragen gerichtet ist, da sich individualbezogene Fragen der Feststellung mittels Musterfeststellungsklage entziehen (vgl. BT-Drs. 19/2439, 17; BGH, Urteil vom 6.10.2021 - XI ZR 234/20, NJW 2022, 311 Rn. 106, beck-online; BGH, Urteil vom 9.7.2024 - XI ZR 44/23, NJW 2024, 2751 Rn. 39; jew. zu § 606 ZPO a.F.; BeckOK ZPO/Thönissen, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 41 Rn. 24, beck-online; Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 41 Rn. 11, beck-online; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 41 VDuG, Rn. 5; Prütting / Gehrlein, ZPO - Kommentar, 17. Auflage 2025, § 41 VDuG, Rn. 3), liegt auch diese Voraussetzung vor.

139

Maßgeblich ist, dass die festzustellenden Tatsachen einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen. Obwohl das Kriterium der Verallgemeinerungsfähigkeit sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 VDuG ergibt, ist dieses Erfordernis aus einer systematischen Betrachtung der Musterfeststellungsklage, nach der die den Gegenstand der Musterfeststellungsklage bildenden Feststellungsziele im Wege einer „generalisierenden Betrachtung“ - im Gegensatz zur einzelfallbezogenen Prüfung - festgestellt werden müssen, herzuleiten. Das folgt auch aus einem Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG, an dem die Musterfeststellungsklage orientiert ist. Das Kriterium der Verallgemeinerungsfähigkeit dient als Abgrenzungskriterium gegenüber solchen Feststellungszielen, die individualbezogen sind. Damit kommen als verallgemeinerungsfähige Verhältnisse also insbesondere solche Umstände in Betracht, die das beklagte Unternehmen und dessen Verhalten berühren (vgl. BeckOK ZPO/Thönissen, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 41 Rn. 27, beck-online; vgl. Thönissen r+s 2023, 749 (751 ff. zur Verbandsabhilfeklage und dem entsprechenden Kriterium der „Gleichartigkeit“).

140

Vorliegend geht es um den Aspekt, ob die Beklagte als Unternehmerin mit ihren Schreiben vom 29.07.2022 gegenüber den Verbrauchern zu Recht eine Vertragsanpassung aus § 313 BGB zur Erhöhung der Lieferpreise für Gas und Strom - trotz bestehender Preisfixierung - geltend gemacht hat. Es geht also darum, ob sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss mit anschließender Preisfixierung - bzw. nachträglich eingeräumter / verlängerter Preisfixierung - schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sodass eine Anpassung des Vertrags verlangt werden kann, soweit der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB).

141

Soweit die Beklagte meint, eine pauschale Feststellung, dass das Anpassungsverlangen i.R.v. § 313 BGB - wobei es sich schon nach dem Wortlaut der in Bezug genommenen Anlagen nicht um ein bloßes Verlangen auf Zustimmung handelt - und der Anpassungsanspruch, der im Ergebnis zu einer einseitigen Preiserhöhung führe, in allen denkbaren Konstellationen unwirksam gewesen sei, schon aufgrund der individuellen Voraussetzungen des Anspruches aus § 313 BGB nicht möglich sei, steht dies der Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsziels nicht entgegen.

142

Der Kläger hat mit seinem Feststellungsziel den Lebenssachverhalt und damit den Streitgegenstand der Musterfeststellungsklage dahingehend begrenzt, dass nur auf § 313 BGB gestützte Preisänderungen der Beklagten in Strom- und Gasverträgen wie in Anlage K 4.1. / 4.2 Streitgegenstand sind und nicht von der konkreten Antragstellung abweichende Preisänderungen aufgrund anderer Umstände oder mit anderer Begründung. Nach diesem Streitgegenstand richtet sich die Reichweite der Bindungswirkung (§ 11 Abs. 3 S. 1 VDuG) des Musterfeststellungsurteils für die Gerichte, die über die zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Beklagten zu führenden Individualverfahren zu entscheiden haben. Erst in den jeweiligen Individualverfahren prüfen und entscheiden die dann zuständigen Gerichte, ob die Feststellungsziele und der Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage deren jeweiligen Rechtsstreit betreffen, § 11 Abs. 3 S. 1 VDuG (vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 80 m.w.N.). Ob die von der Beklagten geltend gemachte Preiserhöhung in allen denkbaren Konstellationen unwirksam oder in einzelnen Fällen - ggf. aus anderen als in den Schreiben wie K 4.1 / 4.2 angegebenen Gründen, z.B. wegen regulärer Preiserhöhungen - wirksam war, ist folglich der Entscheidung der mit dem jeweils nachfolgenden Individualprozess befassten Gerichte vorbehalten.

143

Gleichermaßen ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB, auf die die Beklagte ihre Preiserhöhungen stützt, nach den hier obwaltenden Umständen einer generalisierenden Betrachtung zugänglich.

144

Denn gleichgelagerte Sachverhalte sind grundsätzlich einer typisierenden Betrachtung zugänglich, wie die weitverzweigte Kasuistik, die sich für bestimmte Vertragstypen oder -konstellationen im Rahmen des § 313 BGB herausgebildet hat, zeigt (vgl. nur den Überblick in BeckOGK/Martens, 1.8.2026, BGB § 313, beck-online). So liegt der Fall hier. Die mit dem Feststellungsziel des Antrags zu Ziff. 1 begehrte Feststellung, dass die flächendeckenden Preiserhöhungen - mit der sich aus den Anlagen K 4.1 und K4.2 ergebenden Begründung, dass trotz bestehender Preisfixierung eine Preisanpassung auf Grundlage von § 313 BGB wegen der Preisentwicklung in den Energiemärkten berechtigt sei - nicht wirksam sind, betrifft keine Frage, die nur individuell für jeden Verbraucher beurteilt werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine anhand objektiver Kriterien nachprüfbare unternehmerische Entscheidung der Beklagten, die die mit ihren Kunden abgeschlossenen Gas- und Stromlieferverträge unabhängig von der Person des einzelnen Verbrauchers betrifft. Auch wenn sich die Strom- und Gasverträge in ihrer weiteren Ausgestaltung im Einzelnen hinsichtlich des Tarifs, des Lieferbeginns, des Arbeits- und Grundpreises sowie ggfls. der Laufzeit der Preisfixierung voneinander unterscheiden mögen, handelt es sich dennoch um Massenverträge, die von der Beklagten mit jeweils gleichlautendem Anschreiben adressiert worden sind. Auf individuelle Fragen, die in der Person des jeweiligen Verbrauchers liegen und nur für jeden gesondert beantwortet werden können, kam es ebenso wenig an, wie auf die konkreten Umstände des einzelnen Vertragsschlusses (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 63 betreffend d. KapMuG).

145

Ob ggfls. einzelne Vertragsverhältnisse Besonderheiten aufweisen, die von dem hier zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt abweichen, ist ohne Belang, da das im Nachgang zum Musterfeststellungsverfahren mit den Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher befasste Gericht prüfen wird, ob und inwieweit das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 VDuG im Hinblick auf den dort zu beurteilenden Sachverhalt entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 44, 83 zu § 613 ZPO a.F. m.w.N.). Eine abweichende Sichtweise würde dem Musterfeststellungsverfahren im Hinblick auf die stets gegebene Möglichkeit, dass einzelne Vertragsverhältnisse von Besonderheiten geprägt sind, die eine Ausnahme von dem anzustellenden generellen Subsumtionsschluss gebieten, seinen wesentlichen Anwendungsbereich nehmen und dazu führen, dass der maßgeblich in der Überwindung des sogenannten „rationalen Desinteresses“ liegende Gesetzeszweck (vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 1, 13, 14, 15, 24zu § 606 ZPO a.F.) verfehlt würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, BGHZ 244, 77 Rn. 71 zu § 613 ZPO a.F.). Ob und in welchem Umfang die mit dem Feststellungsziel begehrte Feststellung durch den Senat erfolgt, ist dann eine Frage der Begründetheit.

146

c. Das Feststellungsziel zu Ziff. 1 ist auch begründet.

147

aa. Es kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob § 313 BGB durch die in § 24 EnSiG getroffene Sonderreglung verdrängt wird, wie es das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 23.3.2023 - 20 U 318/22, BeckRS 2023, 5103, beck-online) angenommen hat (dagegen wohl: Kammergericht, Az.: 16 MK 1/22, Hinweis zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023). Denn selbst im Falle der Anspruchskonkurrenz könnte die Beklagte ihre „Preisneufestsetzungen mit der Begründung wie in Anlage K 4.1. / 4.2. wiedergegeben“ nicht auf § 313 Abs. 1 BGB stützen.

148

bb. Zunächst gibt § 313 BGB grundsätzlich nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Die in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten stellten aber - anders als sie meint - kein auf die Zustimmung zu einer Vertragsanpassung gerichtetes Begehren dar, sondern teilten schlichtweg die vermeintlich nunmehr geltenden neuen Preise mit. Wenngleich gute Argumente für die vom Kläger mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) vertretene Auffassung sprechen, ein Anspruch der Beklagten gemäß § 313 BGB scheitere bereits daran, dass der Vorschrift ein einseitiges Recht zur Änderung der vertraglichen Bedingungen nicht zu entnehmen sei, braucht der Senat hierüber nicht abschließend zu entscheiden. Es fehlt jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen des § 313 BGB.

149

cc. Der Beklagten stand mit der von ihr in den Schreiben K 4.1 / K 4.2 gegebenen Begründung kein Anspruch auf Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsanpassung zu.

151Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Anpassung kann aber nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

153Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 313 BGB (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 12.1.2022 - XII ZR 8/21 NZM 2022, 99 m.w.N.) wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrags durch die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.

154

(a) Unstreitig hatte keine der Vertragsparteien bei Abschluss der Energieverträge bzw. bei der Abgabe der eingeschränkten Preisgarantien durch die Beklagte Ende des Jahres 2021 für Bestandskunden die konkrete oder gar sichere Vorstellung, dass es in naher Zukunft - nämlich mit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges im Februar 2022 - zu ganz erheblichen energiewirtschaftlichen Verwerfungen kommen werde, die sogar ein staatliches Eingreifen erforderten. Ob hierdurch eine Störung der sogenannten großen Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehung der Beklagten zu ihren Energiekunden eingetreten war, worunter man die Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-) Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde, versteht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 45 unter Hinweis auf MüKoBGB/Finkenauer, BGB § 313 Rn. 17; OLG München NJW 2021, 948; KG COVuR 2021, 409; OLG Frankfurt a. M. NZM 2021, 395; Häublein/Müller NZM 2020, 482; Zehelein NZM 2020, 390; Streyl NZM 2020, 817; Warmuth COVuR 2020, 16), wie es die Beklagte annimmt - insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Sozialexistenz der Beklagten durch den Ausbruch des Ukrainekriegs erschüttert wurde - kann offenbleiben. Denn für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ist grundsätzlich kein Raum, wenn und soweit es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen (vgl. BGH a.a.O., Rn.49.; a.A. MüKoBGB/Finkenauer, 10. Aufl. 2025, BGB § 313 Rn. 309, beck-online, Finkenauer AcP 223 (2023), 350). § 313 Abs. 1 BGB verlangt nämlich, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH a.a.O., Rn. 53, m.w.N.). Deshalb kommt eine Vertragsanpassung zugunsten der Beklagten jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ihr ein unverändertes Festhalten an den vertraglich vereinbarten Preisen unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist, insbesondere weil sie das Risiko von - auch unvorhergesehenen - Preissteigerungen beim Bezug von Strom und Gas durch die Vereinbarung eingeschränkter Preisgarantien gegenüber ihren Kunden bewusst übernommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76, juris Rn. 14).

155

(b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte diese mit der Vereinbarung eines Festpreises / einer Preisgarantie vorliegend nicht nur das Risiko marktüblicher Preisschwankungen übernommen, mit denen stets zu rechnen war. Stattdessen hatte sie auch das Risiko deutlich höherer Preissteigerungen einschließlich derjenigen zu tragen, die aufgrund des Ukrainekriegs eingetreten waren.

156

(aa) Die Risikoverteilung beurteilt sich nach dem jeweils zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, so dass es nicht auf die absolute Höhe der Preissteigerung ankommt und der Verweis der Beklagten auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen in anderen Fallkonstellationen bereits bei deutlich geringeren Preissteigerungen als der hier streitgegenständlichen von einer Äquivalenzstörung ausgegangen worden ist (vgl. die Nachweise bei Grüneberg in: Grüneberg: BGB, 85. Aufl. 2024, § 313 Rn. 32, MüKoBGB/Finkenauer, 10. Aufl. 2025, BGB § 313 Rn. 58, beck-online; Schneider/Theobald EnergieWirtschaftsR-HdB/de Wyl, 5. Aufl. 2021, § 12. Rn. 410, beck-online), nicht verfängt (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.11.2024 - 3 Kart 231/23, BeckRS 2024, 42590 Rn. 149-163, beck-online).

157

(bb) Wie die Beklagte noch zutreffend ausführt, hatte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Ölpreissteigerungen infolge der Ölkrise im Jahr 1973 zwar in Erwägung gezogen, ob die in einer Festpreisabrede liegende Risikoübernahme durch den Schuldner auf „normale“, also marktübliche, Preisschwankungen beschränkt sei, oder ob sie auch weit über 100% hinausgehende Preissteigerungen umfasse (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1978 - VIII ZR 221/76, BeckRS 1978, 31119358). Wenngleich es einer Entscheidung hierüber in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht bedurfte, da sich die dortige Beklagte aus einem anderen Grund an den ursprünglich vereinbarten Lieferbedingungen festhalten lassen musste, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass die Beklagte mit der Übernahme einer eingeschränkten Preisgarantie auch das Risiko von über 100% hinausgehenden Preissteigerungen übernommen hatte. Das Risiko von Marktpreissteigerungen verschiebt sich nämlich deutlich zulasten des Versorgers, wenn dieser - wie die Beklagte hier - ausdrücklich eine Garantie auf den Festpreis verspricht (vgl. Dietzel, IR 2022, 306, 309). Denn unter einer Garantie versteht der angesprochene Verbraucher das Versprechen des Schuldners, für einen bestimmten Erfolg oder für sonstige Umstände unabhängig von einem Verschulden einstehen zu wollen (vgl. BeckOGK/Stöber, 1.2.2026, BGB § 442 Rn. 55, beck-online).

158

(cc) Hier hatte sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden massenhaft zur Lieferung von Gas und/oder Strom zu einem bestimmten, in Form der (eingeschränkten) Preisgarantie fixierten Preis verpflichtet und war damit eine Gattungsschuld im Sinne von § 243 Abs. 1 BGB eingegangen, die für den Schuldner, also die Beklagte, grundsätzlich eine Beschaffungspflicht begründet (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 243 Rn. 3 und § 276 Rn. 31; Kalle/Borgards/Schubert, JA 2024, 8, 14). Dass die Risikoübernahme für das Gelingen und die Rechtzeitigkeit der Beschaffung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1979 - VII ZR 162/78, WM 1979, 724) nicht uneingeschränkt besteht, sondern eine Störung grundsätzlich nicht mehr unter das übernommene Risiko fällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstehen, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, ZIP 1994, 136, 137 f. [zu § 279 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]; MünchKommBGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 35 [Kündigung von vornherein ausgeschlossen bei vorhersehbarer Leistungserschwernis]; Bacher, MDR 2020, 514, 518) verhilft der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg. Soweit die Beklagte auf ihre Erwartung verweist, dass die Marktpreisentwicklung „im Rahmen ihrer vorgenommenen vorsichtigen Kalkulation und den üblichen - von ihr berücksichtigen - Marktpreisschwankungen bleiben werde“, legt sie zum einen nicht dar, welche „üblichen Marktpreisschwankungen“ sie beim Neuabschluss der Verträge bzw. bei der der Übernahme der Preisfixierungen Ende 2021 angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich angestiegenen Energiepreise zugrunde gelegt haben will. Zum anderen lag die Abhängigkeit der Energiepreise von äußeren Faktoren wie der geopolitischen Lage für alle Beteiligten und insbesondere für die Beklagte als markterfahrenes Unternehmen in der Energieversorgung klar auf der Hand. Dass sich die Preise auf dem Beschaffungsmarkt aufgrund von Rohstoffknappheit erhöhen, stellt ein typisches und allgemein bekanntes Risiko des Energiemarktes dar. Das Risiko einer krisenhaften Entwicklung der Gasversorgung und dementsprechend steigender Gasbeschaffungspreise (und hieran anknüpfend auch der Strombeschaffungspreise) war insbesondere in den vergangenen Jahren, spätestens mit der Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 und den damit verbundenen geopolitischen Spannungen, auch für die Beklagte als am Energiemarkt tätigem Wirtschaftsunternehmen deutlich erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten offenbarte sich die starke Abhängigkeit von Russland bei den Energieimporten auch nicht erst bei Ausbruch des Krieges, sondern war allgemein bekannt. Auch andere Umstände, etwa die nach dem Ende des Lockdowns anlässlich der COVID-19-Pandemie ab 2021 deutlich steigende Rohstoffnachfrage, die potentiell einen starken Einfluss auf die Beschaffungspreise hatte, stellten für die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen gewichtige Anzeichen dafür dar, dass sich der - ohnehin volatile - Energiemarkt nicht mehr an konventionellen Gegebenheiten ausrichtete, sondern dass ein Energieversorger jederzeit weltpolitische sowie -wirtschaftliche Phänomene zu gewärtigen hatte, die über das bislang gekannte Maß hinausgingen. Dass die Beklagte weder den konkreten Zeitpunkt, noch die Tragweite von mit dem Ukraine-Krieg einhergehenden Energiepreissteigerungen vorhergesehen hat, mag zutreffen. Dies entband sie jedoch mit Blick auf die Geschehnisse der jüngeren Vergangenheit nicht von ihrer geschäftlichen Obliegenheit sicherzustellen, dass sie die bewusst zum Zwecke der Kundenakquise vereinbarten (eingeschränkten) Preisgarantien während deren Laufzeit einhalten konnte. Sollte ihr eine solche Prognose nicht möglich gewesen sein, hätte sie von - aus Kundensicht besonders reizvollen - Festpreisabreden absehen und auf den hiermit verbundenen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen verzichten müssen.

159

Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt ist lediglich ergänzend zu bemerken, dass die von der Beklagten angeführten Umstände der endgültigen Unterbrechung der Pipeline Nordstream 1 oder ein Rekordhoch der Börsenpreise im September 2022 bzw. Markteingriffe des Staates im September 2022 nicht für die bereits mit Schreiben vom 29.7.2022 erklärten „Preisanpassungen“ herangezogen werden können.

160

Nach alldem war der Beklagten eine Belieferung ihrer Kunden zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zuzumuten. Sie durfte aufgrund der genannten Gesamtumstände bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge über die Lieferung von Gas und/oder Strom mit Übernahme einer Preisgarantie bzw. der (umfassenden) Übernahme einer Preisfixierung für Bestandsverträge für das gesamte Jahr 2022 nicht von einer weitgehend krisen- und katastrophenfreien Entwicklung ausgehen. Dass die Beklagte, wie sich aus der Anlage K7 (Bl. 89 ff eGA) sowie der Anlage B18 (Bl. 1995 ff eGA) ergibt, selbst nach Beginn des Ukrainekrieges noch Neuverträge mit Preisfixierungen wie gehabt abgeschlossen bzw. ausweislich der Anlage K17 (Bl. 2316 eGA) noch im April 2022 eine Preisfixierung über 12 Monate mit Verlängerungsoption angeboten hat und auch bei diesen Verbrauchern ab dem 01.09.2022 deutlich höhere Preise in Rechnung gestellt hat, kommt erschwerend hinzu und vermittelt den Eindruck, dass die Beklagte naheliegende kaufmännische Erwägungen außer Acht gelassen hat, um zu einem Zeitpunkt möglichst viele Neukunden zu generieren, in dem andere Energieversorger die Kundenakquise bereits deutlich reduziert oder sogar vollständig eingestellt hatten.

161

(dd) Soweit die Beklagte die Unzumutbarkeit eines Festhaltens an den Ursprungsverträgen mit der Gefahr ernsthafter Liquiditätsschwierigkeiten bis hin zur Insolvenz begründet, dringt sie auch damit nicht durch. Auch insoweit fehlt es der Rechtsverteidigung an jeglicher Substanz. Insbesondere gibt ihr Vorbringen keinen Aufschluss über ihre konkrete Beschaffungsstrategie und lässt nicht erkennen, welche Gas- bzw. Strommengen sie bereits durch langfristige Lieferverträge preislich abgesichert hatte und welche Mengen kurzfristig von ihr zu beschaffen waren. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, inwieweit dadurch Liquiditätsengpässe entstanden sind, die sie nicht durch andere Geschäfte hätte auffangen können.

162

Ohnehin konnte die Beklagte das wirtschaftliche Risiko, von kurzfristigen, erheblichen Beschaffungspreiserhöhungen betroffen zu sein, gerade durch ihre unternehmerische Gestaltungsfreiheit maßgeblich steuern. Der Umfang der Betroffenheit von kurzfristigen Steigerungen der Beschaffungskosten hing von ihrer Beschaffungsstrategie ab und hätte sich durch langfristige Vertragsgestaltungen minimieren oder vollständig ausschließen lassen.

163

Die Beklagte hätte - wie bereits dargelegt - den von ihr reklamierten Preissteigerungen vor allem durch das Absehen von Festpreisabrede begegnen können, sofern sie die notwendigen Energiemengen zu hinreichend abgesicherten Preisen nicht zur Verfügung hatte oder die Sachlage nicht ausreichend einschätzen konnte. Vermarktet sich die Beklagte indes als Energieversorger durch eine Preisfixierung bewusst und zielgerichtet als krisensicheres Unternehmen, geht sie bewusst das Risiko ein, Krisen auffangen zu müssen, die zu einer Produktverteuerung führen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 77. Edition, § 313 Rn. 45; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 313 Rn. 121; Kalle/Borgards/Schubert, JA 2024, 8, 14). Daher ist es der Beklagten verwehrt, zunächst Kunden gezielt durch ein unzureichend abgesichertes Geschäftsmodell - die (eingeschränkte) Preisgarantie - anzuwerben bzw. von einem Abwandern abzuhalten, das andere Energieversorger mit Blick auf die zunehmende Volatilität des Energiemarktes bereits ausgespart hatten, um anschließend Preissteigerungen entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weiterzugeben, denen sie zuvor versprochen hatte, ihre Preise für einen festgelegten Zeitraum nicht zu erhöhen. Mit anderen Worten ging mit dem Profit, den die Beklagte mit dem Angebot von Festpreisabreden zu generieren suchte, die Verpflichtung einher, sich bei Realisierung des in diesem Zusammenhang - wie vorstehend dargelegt - bewusst eingegangenen Beschaffungsrisikos hieran festhalten zu lassen. Andernfalls blieben der Beklagten die besonderen Gewinnmöglichkeiten der Festpreisabrede erhalten, ohne dass Letztere noch zum Tragen käme. Dass dies nicht angängig ist, liegt aus Sicht des Senats auf der Hand. Denn obschon der Anwendungsbereich des § 313 BGB nicht zu stark eingeengt werden darf, gilt umgekehrt, dass eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie nicht aufgrund der Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage beim Eintritt entsprechender Risiken faktisch leerlaufen darf.

164

(ee) Auch eine - hier nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ohnehin bloß hypothetisch - drohende Einstellung des Geschäftsbetriebs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, für das die Beklagte ebenfalls keinen konkreten Sachvortrag liefert, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die finanzielle Lage des Lieferanten, die Rentabilität und der Fortbestand seines Unternehmens sind allesamt Umstände, die grundsätzlich in dessen Risikobereich fallen (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2004 - I ZR 18/02, NJW 2005, 1360, 1362 f. m.w.N., wonach die drohende Insolvenz keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses darstellt). Auch insoweit gilt: Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich nicht berufen, wer die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002 - XI ZR 345/01, NJW 2002, 3695, 3698; Urt. v. 03.05.1995 - XII ZR 29/94, NJW 1995, 2028, 2031; OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.11.2024 - 3 Kart 231/23, BeckRS 2024, 42590 Rn. 149-163, beck-online).

165

(ff) Sofern die streitgegenständlichen Preiserhöhungsschreiben auch an Kunden versandt worden sein sollen, bei denen keine Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) vorlag, fehlt es an jeglicher Darlegung der Beklagten, warum es ihr selbst in diesen Fällen nicht möglich bzw. zuzumuten gewesen wäre, eine reguläre Preisanpassung gemäß Ziffer 6.16 ihrer AGB (Bl. 2011 eGA) vorzunehmen (vgl. Dietzel, IR 2022, 306, 309).

166

(gg) Lediglich ergänzend ist insoweit zu bemerken, dass es im Hinblick auf die Zumutbarkeit für die Beklagte ohne Belang ist, dass der Staat zur Entlastung der Verbraucherhaushalte eine Preisbremse / Energiepreispauschale eigeführt hat. Damit sollten pauschal die Verbraucher von ggf. höheren Energiepreisen entlastet werden. Dies kann sich aber - wie der Kläger zu Recht betont - die Beklagte nicht als Argument für eine ungerechtfertigte Preiserhöhung zunutze machen.

168Auf die Frage, ob die Beklagte die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG eingehalten hat und dies musste, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

170Die mit dem Feststellungsziel zu Ziff. 2. begehrte Feststellung ist in der tenorierten Form ebenfalls zu treffen.

171

Bezüglich des Entfallens des Zusatzes “[…] es sei denn, der jeweils betroffene Verbraucher hat der Preiserhöhung wirksam zugestimmt“, wird auf die Ausführungen zum Feststellungsantrag zu Ziff. 1 Bezug genommen.

172

Soweit im Übrigen die Beklagte im Hinblick auf diesen Antrag mit Schriftsatz vom 08.10.2025 auf ihre Ausführungen zu dem Antrag zu Ziff. 1. Bezug genommen hat, verweist der Senat bezüglich der Zulässigkeit des Feststellungsziels zu Ziff. 2. auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu Ziff. 1., da es sich um ein in jeder Hinsicht vergleichbares Feststellungsziel handelt.

173

Das Feststellungsziel zu Ziff. 2 ist auch begründet. Auch insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrag zu Ziff. 1 entsprechend.

175Auch die mit dem Antrag zu Ziff. 3. S. 1 begehrte Feststellung - die Feststellung der Rechtsgrundlosigkeit geleisteter Zahlungen auf die unter d. Ziff. 1 und 2 bezeichneten Preiserhöhungsverlangen - ist zu treffen. Hinsichtlich des mit Ziff. 3 S. 2 verfolgten Feststellungsziels ist der Antrag hingegen unbegründet.

177Der Antrag zu Ziff. 3. S. 1 ist zulässig und begründet.

178

aa. Anknüpfend an die Feststellungsziele zu Ziff. 1 und 2 legt der Senat, der an den Wortlaut der Feststellungsziele nicht gebunden ist und dessen Feststellungen sich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands halten müssen (vgl. dazu BGH Urteil vom 6.10.2021 - XI ZR 234/20, NJW 2022, 311, zu § 606 ZPO a.F.; BeckOK ZPO/Thönissen, 60. Ed. 1.3.2026, VDuG § 41 Rn. 28, beck-online), das Feststellungsziel zu Ziff. 3 Satz 1 - gemäß dem Klagevorbringen zu dem zwischenzeitlich zurückgenommenen Abhilfeantrag zu Ziff. 1 - dahingehend aus, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass Zahlungen der Verbraucher „auf die Preisanpassungsschreiben der Beklagten wie in den Ziffern 1 und 2 bezeichnet“ rechtsgrundlos erfolgt sind, soweit sie auf den in den Schreiben genannten Preiserhöhungen beruhen.

179

Damit ist dieses Feststellungsziel auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden.

180

bb. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit, der Verallgemeinerungsfähigkeit sowie der Klärungsbedürftigkeit wird zunächst erneut auf die Ausführungen zu dem Feststellungsziel zu Ziff. 1 Bezug genommen. Der - wohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Verallgemeinerungsfähigkeit vorgebrachte - Einwand der Beklagten, das Feststellungsziel zu Ziff. 3 Satz 1 sei unzulässigerweise auf einen generellen Ausschluss des Einwands nach § 814 BGB gerichtet, ist aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar. Während ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB den fehlenden Rechtsgrund als Tatbestandsmerkmal voraussetzt, ist der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB - trotz eines fehlenden Rechtsgrundes - nur gegeben, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmende Rücksicht entsprach. Dass dies mit dem ersten Teil des Antrags zu Ziff. 3 ausgeschlossen werden soll, ist nicht ersichtlich.

181

cc. Soweit die Beklagte gegen diesen Teil des Feststellungsziels zu Ziff. 3 weiter einwendet, es fehle bereits das Feststellungsinteresse, weil das relevante Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preisanpassung bereits in den Anträgen der Ziff. 1 und 2 - wenn auch in prozessual unzulässiger Weise - abgebildet sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 3.6.2025 - XI ZR 45/24, NJW 2025, 2469, Rn. 88) ist ein Feststellungsziel nicht deswegen unzulässig, weil über die begehrte Feststellung bereits im Rahmen anderer Feststellungsziele zu entscheiden ist. Es liegen insoweit mehrere Streitgegenstände vor, da mit den Feststellungszielen unterschiedliche Feststellungen begehrt werden. Dass die Begründetheit dieser beiden Feststellungsziele von gemeinsamen materiellrechtlichen Vorfragen abhängt, ändert hieran nichts.

182

dd. Auch in der Sache hat der Klageantrag im Hinblick auf das Feststellungsziel zu Ziff. 3, S. 1 Erfolg.

183

Soweit die Zahlungen der Verbraucher auf die in den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 bezeichneten Schreiben hin erfolgt sind, d.h. im Umfang der in den Schreiben genannten Preiserhöhungen, sind sie rechtsgrundlos erfolgt, da durch diese Schreiben der Beklagten - wie ausgeführt - keine wirksamen Erhöhungen der mit den Verbrauchern vereinbarten Preise erfolgt sind.

184

b. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 3, S. 2 die Feststellung begehrt, dass die Erhebung der Verbandsklage - hilfsweise die jeweilige Eintragung des Verbrauchers ins Klageregister - einem Abrechnungswiderspruch des Verbrauchers gegenüber der Beklagten gleichsteht, ist die Klage dagegen abzuweisen.

185

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick darauf, ob angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24.09.2026, Az. C-900/24, ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu Ziff. 3, S.2 noch zu bejahen ist, erachtet der Senat dieses Feststellungsziel jedenfalls als unbegründet. Das Feststellungsinteresse, das nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist, kann bei einer unbegründeten Klage dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 32 m.w.N.).

186

Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Dreijahres-Lösung (sog. t-3 Rechtsprechung) ist (bzw. war) nach Auffassung des Senats auf die streitgegenständlichen Fälle, in denen Verbraucher auf ein unwirksames Preiserhöhungsverlangen hin gezahlt haben, sachlich nicht anwendbar.

187

Der Bundesgerichtshof hat bislang in den Fällen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in AGB eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, da aufgrund des Wegfalls der Anpassungsklausel eine Regelungslücke entstanden sei (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 626; BGH NJW 2020, 1205 Rn. 40; BGH NJW 2014, 3639 Rn. 16 [jeweils zu Fernwärme]; BGHZ 192, 372 und BGHZ 205, 43 [jeweils zu Gas]; BGH NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; BGH NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]). In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sowie in der Konstellation, die dem Oberlandesgericht Celle vorlag (OLG Celle, Urteil vom 18.11.2025,13 UKl 3/24, EnWZ 2026, 37, 38 ff.), war eine vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam, sodass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Abrechnungswiderspruch Voraussetzung für einen auf längere Zeiträume gestützten Rückzahlungsanspruch war. Der Bundesgerichtshof hat die seiner Ansicht nach vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung u.a. darauf gestützt, dass sich ein Energieversorger andernfalls darauf berufen könne, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend sei. Dies hätte gemäß der Bestimmung in § 306 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 -, BGHZ 233, 339-372, Rn. 49 m.w.N).

188

Eine Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages bei „Wegfall der unzulässigen Preisanpassung“ durch die Beklagte ist im Streitfall dagegen nicht zu befürchten. Der der hiesigen Verbandsklage zugrunde liegende Sachverhalt, wonach sich die Beklagte zu Unrecht auf ein Preisanpassungsrecht aus § 313 BGB beruft, ist mit den vorstehend skizzierten Konstellationen, in denen es um die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln und deren Rechtsfolgen geht, schon im rechtlichen Ansatz nicht zu vergleichen.

189

c. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Feststellungsziel aus dem Hilfsantrag zu Ziff. 3 S. 2, nämlich, dass die Eintragung der Verbraucher im Klageregister der Erhebung eines Abrechnungswiderspruchs gleichstehe.

191Die mit dem Antrag zu Ziff. 4. begehrte Feststellung und die hilfsweise geltend gemachten weiteren Feststellungen sind ebenfalls nicht zu treffen.

193Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag zu Ziff. 4 die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte jeweils ab dem Tag, ab dem sie die jeweils rechtgrundlose Zahlung nach Ziff. 3 erhalten hat, im Verzug mit der Rückzahlung an den jeweiligen Verbraucher befunden hat, ist dieser Antrag jedenfalls unbegründet.

194

aa. Zwar hat der Hauptantrag ein verallgemeinerungsfähiges Feststellungsziel zum Inhalt, da das Feststellungsziel jedenfalls dann mit erforderlicher Breitenwirkung feststellbar wäre, wenn sich feststellen ließe, dass die - für den Verzug grundsätzlich erforderliche - Mahnung gem. § 286 Nr. 4 BGB entbehrlich ist, weil die Beklagte wegen Bösgläubigkeit gem. § 819 BGB verschärft haftet.

195

bb. Auch im Hinblick auf die Bestimmtheit unterliegt das Feststellungsziel keinen Beanstandungen. Aus dem Antrag ergibt sich im Zusammenspiel mit den Anträgen zu Ziff. 1-3 hinreichend klar, dass der Verzug der Beklagten mit dem Rückzahlungsanspruch des jeweils „überzahlten“ Betrages des Verbrauchers ab dem Zeitpunkt des Erhalts durch die Beklagte festgestellt werden soll.

196

cc. Allerdings ist bereits fraglich, ob es sich insoweit um einen unzulässigen - verdeckten - Antrag auf Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach handelt, da der Verzug das einzige Tatbestandsmerkmal von § 288 Abs. 1 BGB ist (zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach sogleich unter b.). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die begehrte Feststellung aus einem anderen Grund nicht zu treffen ist.

197

dd. Der Senat erachtet das Feststellungsziel zu Ziff. 4 jedenfalls für unbegründet, da die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen von § 286 Abs. Nr. 4 BGB nicht feststellbar sind. Der Behauptung des Klägers, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte beim Empfang der rechtsgrundlos erlangten Zahlungen positive Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes gehabt habe, so dass die verschärfte Haftung nach § 819 BGB eingetreten sei, ist die Beklagte jedenfalls konkludent entgegengetreten, was ihr gesamtes Prozessverhalten illustriert. An einem Beweisantritt des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers fehlt es indes, worauf der Kläger im Termin vom 22.06.2026 hingewiesen worden ist. Soweit es für § 819 BGB grundsätzlich ausreicht, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 819 Rn. 2, beck-online), ist auch dies der Beklagten nicht nachzuweisen.

198

b. Die Hilfsanträge zu Ziff. 4 sind bereits unzulässig, weil sie die - verdeckte - Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Beklagte zum Gegenstand haben.

199

Ein Anspruch als solcher ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 1 VDuG kein zulässiges Feststellungsziel. Das gilt nicht nur für einen bezifferten (Schadensersatz-)Anspruch, sondern aus Sicht des Senats auch für die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach.

200

Gegen die Zulässigkeit einer Klage, mit der das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach festgestellt werden soll, spricht, dass dies die vollständige Prüfung aller Voraussetzungen des Anspruchsgrunds und damit individueller Aspekte erforderlich machen könnte, die Musterfeststellungsklage aber gerade ein Kollektivverfahren darstellt und daher solche individuellen Streitfragen nicht notwendigerweise erfasst.

201

Die im Schrifttum vereinzelt unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 19/10348, S. 20) vertretene entgegenstehende Auffassung (Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 41 Rn. 8 f., beck-online) überzeugt weder aus praktischen Erwägungen, noch steht sie im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 79 f. zu § 606 ZPO a.F.). Danach ist nicht erst die Feststellung eines bezifferten Leistungsanspruchs, sondern bereits das Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten und ein Lebenssachverhalt, der „individuelle Einwände und Einreden“ ausklammert, nicht mit der im Musterfeststellungsverfahren erforderlichen „Breitenwirkung“ darstellbar. Auch spricht die gesetzgeberische Entwicklung im Bereich der Verbandsklagen gegen die Einbeziehung von Feststellungszielen, die die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach zum Gegenstand haben. Der Gesetzgeber hat mit dem zum 13.10.2023 in Kraft getretenen § 16 VDuG dem Oberlandesgericht nunmehr die Möglichkeit zum Erlass eines Abhilfegrundurteils eingeräumt, die es unter Geltung der §§ 606 ff. ZPO aF nicht gab. Die im VDuG vorgenommene Unterscheidung zwischen Abhilfe- und Musterfeststellungsklage zeigt, dass Erstere gegenüber der früheren Rechtslage ein Novum ist, zu dessen Implementierung sich der Gesetzgeber veranlasst sah, um Entscheidungen in Verbandsklagen eine größere Reichweite zu verleihen (vgl. Skauradszun/Böhnung, ZRI 2024, 833 [„für das deutsche Recht neuer zivilprozessualer Rechtsbehelf“]). Aufgabe des Abhilfegrundurteils ist unter anderem, über geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach zu entscheiden, was - vom Gesetzgeber im Regierungsentwurf zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht hinreichend in den Blick genommen (vgl. BT-Drucks. 19/10348, S. 20) - unter Geltung der §§ 606 ff. ZPO aF noch nicht möglich war (vgl. Skauradszun/Böhnung, aaO, S. 834).

202

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die beiden hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziele aus den hinsichtlich des Hauptfeststellungsziels erörterten Gründen auch unbegründet sind.

204Die mit dem Antrag zu Ziff. 5. begehrte Feststellung ist zu treffen, da insoweit der Antrag auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet und auch begründet ist.

206Das Feststellungsziel des Antrags zu Ziff. 5 ist zulässig.

207

aa. Soweit die Beklagte meint, es fehle an der notwendigen Vorgreiflichkeit, da der Kläger hiermit das Nichtvorliegen einer Anspruchsvoraussetzung eines nach dem Klägervortrag nicht bestehenden Anspruchs auf Vertragsanpassung festgestellt wissen will und diese Frage inhaltlich bereits dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 entspreche, trifft dies nicht zu. Der Kläger bezweckt mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Verbraucher nicht durch das Anklicken der Auswahlfläche der - wenn auch unberechtigten - einseitigen Erhöhungsmitteilung zugestimmt haben und hierdurch keine - von der tatsächlichen Berechtigung der Beklagten höhere Preise fordern zu dürfen unabhängige - vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Diese Frage ist aber für einen Anspruch der Verbraucher aus § 812 BGB relevant, dem eine etwaige vertragliche Einigung über einen höheren Preis entgegenstünde, und daher ohne weiteres vorgreiflich.

208

bb. Das Feststellungsziel ist auch verallgemeinerungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht etwa um die notwendige Auslegung einer Individualerklärung eines Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24 -, BGHZ 244, 77-119, Rn. 85). Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Schreiben der Beklagten gemäß der Anlage K 6 („Bitte beachten Sie: Ihre Auswahl stellt keine Preisänderung dar!“) war die Bedeutung der Auswahl der jeweiligen Schalfläche einem hiervon abweichenden individuellen Verständnis des angesprochenen Verbrauchers entzogen.

209

cc. Das Feststellungsziel ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch bestimmt genug. Das Feststellungsziel, an dessen Wortlaut - wie bereits ausgeführt - der Senat nicht gebunden ist, ist ohne weiteres dahingehend auszulegen, dass hiermit die Feststellung begehrt wird, dass durch das Anklicken der Auswahlflächen keine Zustimmung zu einer vorangegangenen Preisanpassung „entsprechend den in den jeweiligen Auswahlflächen genannten Beträgen“ erklärt worden ist. Bei diesem Verständnis ist das Feststellungsziel zweifelsohne ausreichend bestimmt.

210

dd. Der Kläger hat schließlich ein hinreichendes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Soweit die Beklagte einwendet, die in der Anlage K 6 wiedergegebene Aussage enthalte in keinem Fall eine „Zustimmung“ zu einer Preisanpassung oder -änderung, hat sie gerade dies den Verbrauchern nicht nur - wie aus der Anlage K 15 (Bl. 2292 f. eGA) ersichtlich - zu suggerieren versucht, was bereits isoliert betrachtet das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung begründet. Darüber hinaus hat die Beklagte eben jene Behauptung ausdrücklich gegenüber den adressierten Verbrauchern aufgestellt, was sich aus der mit der Anlage K16 (Bl. 2296 f. eGA) vorgelegten Email der Beklagen an den Verbraucher Q. vom 01.06.2023 ergibt. Hiervon abgerückt ist die Beklagte gegenüber den Verbrauchern zu keinem Zeitpunkt.

212Angesichts des Wortlauts der Anlage K 6 ist der Feststellungsantrag auch ohne weiteres begründet - was auch die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede stellt.

213

6. Die mit dem Antrag zu Ziff. 6. begehrte Feststellung ist ebenfalls zu treffen. Auch insoweit ist der Antrag auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet und in der Sache begründet.

215Der Antrag zu Ziff. 6 ist zulässig.

216

aa. Soweit die Beklagte einwendet, es würden mit diesem Antrag auch „künftige Preisneufestsetzungen erfasst, was unzulässig sei, da künftig entstehende Ansprüche / Rechtsverhältnisse von § 41 Abs. 1 VDuG nicht erfasst würden, ist dieser Einwand schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil schon der Wortlaut des Antrags („vorgenommene“) nur bereits in der Vergangenheit erfolgte Preisanpassungen betrifft.

217

Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2026 selbst klargestellt, dass hiermit die „mit [sic] im Januar bis März 2023“ nochmals erklärten Preisanpassungen gemeint sind.

218

Dies ist im Zusammenhang mit den Anlagen K 17 / 18 nur so zu verstehen, dass es sich bei dem Antrag zu Ziff. 6 um solche Preisanpassungsschreiben handeln soll, in denen eine (geringfügige) Preissenkung mit einer (Erst-)Wirksamkeit der Preisneufestsetzungen von Januar bis März 2023 erklärt wird.

219

bb. Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf bereits erfolgte „Preisneufestsetzungen“ sei der Antrag zu unbestimmt, da der Begriff ggf. auch reguläre Preisanpassungen der Beklagten erfassen könne und zudem der Kläger auch den Unterschied zwischen „Preisneufestsetzung“ und „Preisanpassung“ nicht deutlich mache, steht auch dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Begriff der Preisneufestsetzung ist synonym zu dem Begriff der Preisanpassung. Ob es sich um eine Preisanpassung im eben genannten Sinn - wie in Anlagen K 17 / K18 wiedergegeben - handelt, die einer unwirksamen Preisanpassung nach Ziff. 1 nachfolgt, ist wiederum von dem jeweiligen Individualgericht zu prüfen.

220

cc. Ebenso dringt die Beklagte nicht mit dem Einwand durch, es sei nicht hinreichend deutlich dargelegt, welche weiteren, bereits erfolgten Preisanpassungen von dem Antrag erfasst sein sollen, weil die in den Anlagen K13 und K14 enthaltenen Preisanpassungen bereits vom Antrag zu 2 abgedeckt seien. Mit dem Antrag zu Ziff. 6 werden „Preisanpassung wie K13 und K14“ ganz offensichtlich nicht erfasst, da es sich hierbei nicht um solche Preisanpassung handelt, “wie in K 17 / K18 wiedergegeben”. In Letzteren erklärt die Beklagte gerade eine Preissenkung. Soweit diese auf dem vom Antrag zu Ziff. 1 erfassten einseitigen Preiserhöhungsschreiben „aufsattelt“, will der Kläger die Unwirksamkeit festgestellt wissen. Insoweit ist durchaus für die Gerichte, die über die Individualprozesse zu entscheiden haben, hinreichend bestimmt, um welche „Preisanpassungen“ es sich diesbezüglich handelt.

221

dd. Ebenso steht der Zulässigkeit des Antrags - anders als die Beklagte meint - nicht entgegen, dass der Ausdruck „nachfolgen“ zu unbestimmt sei, um eine Klarstellung für nachfolgende Individualstreitigkeiten herbei zu führen, da offenbleibe, ob es auf ein zeitliches Nachfolgen, auf die Kontinuität des entsprechenden Vertragsverhältnisses oder auf die Person des betroffenen Verbrauchers ankomme. Dem Antrag ist ohne weiteres zu entnehmen, dass es auf ein zeitliches Nachfolgen im Rahmen des jeweils bestehenden Vertragsverhältnisses ankommt. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig, da “vorgenommene Preisneufestsetzungen, die einer unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1 nachfolgen,” nur solche sein können, die zeitlich später erfolgen. Ein Bezug zur Kontinuität des entsprechenden Vertragsverhältnisses oder zur Person des betroffenen Verbrauchers ist ebenfalls bereits nach dem Wortlaut ausgeschlossen, da sich demnach das “Nachfolgen” auf die Preisneufestsetzungen bezieht.

222

ee. Auch ein Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen. Dem steht - anders als die Beklagte meint - nicht entgegen, dass sich diese - soweit ersichtlich - bislang nicht der Rechtsposition berühmt hat, die auf derselben Rechtsgrundlage wie die auf den streitgegenständlichen Preiserhöhungsschreiben basierenden Preissenkungen seien als wirksam anzusehen, und sie ferner meint, es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass insofern Streit bestehe. Zum einen hat die Beklagte mit der Klageerwiderung noch ausdrücklich darauf abgestellt, dass sie Ende 2022 bis Mitte 2023 mehrmals die Preise neu festgesetzt habe und mit dieser Neufestsetzung die Wirkung der streitgegenständlichen Anpassung - damals noch des Abhilfeantrags, also zwischenzeitlich des Musterfeststellungsantrags zu 1) - geendet habe, was nichts anderes bedeutet, als dass sie die „Neufestsetzungen“ wie Anlage K 17 / 18 als wirksam und die ursprüngliche streitgegenständliche Festsetzung durch die Schreiben vom 29.07.2022 ersetzend ansieht. Zum anderen fehlt es aber auch insoweit an einer verbindlichen Erklärung der Beklagten, sich in den Individualprozessen nicht darauf zu berufen, dass jedenfalls die „Preissenkungsmitteilungen“ wie Anlage K17 / K 18 eine wirksame Preisanpassung herbeigeführt hätten.

223

b. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 6 ist auch begründet, da eine auf der unzulässigen Preisanpassungsmitteilung gem. Ziff. 1 aufsattelnde (geringfügige) „Preissenkung“ aus den vorhin genannten Gründen jedenfalls insoweit unwirksam ist, als hiermit weiterhin ein höherer Preis als der vor der unwirksamen Anpassung gem. dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 geschuldete Preis verlangt wird.

224

III.

225

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 13 Abs. 1 VDuG i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO