LSG Baden-Württemberg 5. Senat Urteil

Höhe der gesetzlichen Rente bei Berücksichtigung von Wehrdienst- und Beitrittsgebietzeiten KI-Titel

Rentenberechnung · Wehrdienstzeiten · Beitrittsgebiet · Entgeltpunkte · Fremdrentengesetz

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22.05.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe der gesetzlichen Rente des Klägers.

2

Der im Jahr 1955 geborene Kläger war u.a. in der Zeit vom 01.09.1971 bis 30.04.1974, vom 17.11.1975 bis 31.12.1980 (lt. Entgeltbescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 25.09.2018) und vom 05.01.1981 bis 17.07.1989 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt, dabei vom 17.11.75 bis 31.12.1980 als Zivilbeschäftigter bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Dazwischen hatte er in der Zeit vom 01.05.1974 bis 31.10.1975 den gesetzlichen Grundwehrdienst bei der NVA geleistet (lt. Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 24.09.2018).

3

Mit Bescheiden vom 18.09.1991 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als Pflichtbeiträge berücksichtigt würden, bzw. wurden die Zeiten bis 31.12.1984 verbindlich festgestellt.

4

Mit Bescheid vom 03.02.2005 wurden die Bescheide vom 18.09.1991 wieder aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Mit Rentenbescheid vom 16.01.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.11.2018 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.646,19 €. Nach der Anlage des Bescheides (Versicherungsverlauf) wurde der Zeitraum vom 01.09.1971 bis 01.11.1989 als Zeiten im Beitrittsgebiet berücksichtigt. Der Zeitraum vom 01.05.1974 bis 31.10.1975 wurde als Pflichtbeitragszeit für Wehrdienst berücksichtigt und mit 0,75 Entgeltpunkten (EP) pro Jahr bewertet.

6

Hiergegen erhob der Kläger am 15.02.2019 Widerspruch. Es sei nicht rechtens, dass die Zeiten vom 17.11.1975 bis 31.12.1980 nicht mit den tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelten, sondern rentenmindernd nur mit den sozialversicherungspflichtigen Entgelten berücksichtigt worden seien. Es müssten zudem Zugehörigkeitszeiten aus einem Zusatzversorgungssystem geprüft werden. Weiter sei eine Erhöhung seiner Rentenpunkte für den aktiven Wehrdienst zu prüfen. Und schließlich seien die Rentenbescheide mit FRG-Zeiten aus dem Jahr 1991 günstiger gewesen, als die späteren. Er erhalte so jetzt weniger Rentenpunkte. Damit sei er nicht einverstanden.

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Am 05.05.2020 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten die Auskunft, dass der Kläger nicht dem Zusatzversorgungssystem, sondern der Pflichtversicherung angehört habe.

8

Am 02.06.2021 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2021 die Rente des Klägers neu fest und teilte mit, dass der Bescheid Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahren werde. Zur Begründung der Neufeststellung wurde angegeben, für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2018 habe sich das Entgelt erhöht. Für die Zeit vom 01.09.1971 bis 31.12.1980 bestehe keine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.01.2019 zurück. Die Bewertung der Wehrdienstzeit mit 0,75 Punkten entspreche dem Gesetz. Dies widerspreche auch nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz. In der Zeit vom 17.11.1975 bis 31.12.1980 könnten die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden, da der Kläger nicht die Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung genutzt hätte. Eine Anwendung des FRG hätte beim Kläger nicht erfolgen können, da er nicht vor dem 01.01.1937 geboren sei.

10

Am 19.11.2023 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) die vorliegende Klage erhoben (urspr. Az. S 8 R 1868/23) und zur Begründung vorgetragen, die Bewertung seines 18-monatigen Wehrdienstes, der mit 0,75 EP pro Jahr berechnet worden sei, sei gegenüber den alten Bundesländern, die 1 EP pro Jahr für den Wehrdienst erhielten, ungerechtfertigt um 0,25 EP pro Jahr niedriger, was gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Verfassung verstoße. Er wolle auch wieder die früher einmal anerkannten FRG-Zeiten berücksichtigt haben. Die Aberkennung der FRG-Zeiten im Jahr 2005 habe zu einer stark verminderten Rente geführt. Es bestehe eine Ungleichbehandlung z.B. mit polnischen Aussiedlern.

11

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

12

In der Zeit vom 08.01.2024 bis 30.12.2024 hat das Verfahren geruht (Beschluss vom 08.01.2024).

13

Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2025 hat das SG die Klage, die nach Wiederanrufung unter dem Az. S 8 R 24/25 fortgeführt wurde, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei (sachdienlich gefasst) als (Teil-) Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2019 sowie der Bescheid vom 02.06.2021, der Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden sei, und der Widerspruchsbescheid vom 17.10.2023 seien nicht rechtswidrig und beschwerten den Kläger nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Beklagte habe zu Recht die Grundwehrdienstzeit vom 01.05.1974 bis 31.10.1975 mit 0,75 statt 1,0 EP pro Jahr bewertet. Rechtsgrundlage für die Bewertung von Grundwehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet sei § 256a Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach würden für Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, für jedes volle Kalenderjahr 0,75 EP, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Die gesetzliche Regelung sei insoweit eindeutig. Eine Übertragung der im bisherigen Bundesgebiet für davorliegende Zeiträume geltenden höheren Werte aufgrund von tatsächlichen Beitragszahlungen habe dem Gesetzgeber nicht angezeigt erschienen, weil anders als nach den im bisherigen Bundesgebiet geltenden Vorschriften Beiträge nicht gezahlt worden seien (unter Verweis auf Sächsisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 09.11.2022 - L 10 R 313/22 -, in juris). Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI. Ein Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatzes (GG) des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG bzw. gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor (unter Verweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 09.11.2022 - L 10 R 313/22 -; Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 15.06.2023 - B 5 R 217/22 B -; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23 -; alle in juris). Der Kläger habe weiter keinen Anspruch auf Berechnung seiner Rente unter Zugrundelegung der mit den Bescheiden vom 18.09.1991 nach dem FRG festgestellten Beitragszeiten. Dies folge formal bereits daraus, dass die Bescheide vom 18.09.1991 mit Bescheid vom 03.02.2005 wieder aufgehoben worden seien. Der Bescheid vom 03.02.2005 sei bestandskräftig. Für das Begehren des Klägers, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gebe es auch sonst keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 256a Abs.1 SGB VI würden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 EP ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Nach § 256a Abs. 2 SGB VI zähle als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden seien. Die in § 259a SGB VI geregelten Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 seien bei dem 1955 geborenen Kläger nicht einschlägig. Der Kläger werde damit – wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hätten – dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und den nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts sei aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 -, BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -; beide in juris). Die damit maßgeblichen Regelungen des § 256a SGB VI seien von der Beklagten – was zwischen den Beteiligten unstreitig sei – im insoweit maßgeblichen Rentenbewilligungsbescheid vom 16.01.2019 in der Fassung des Bescheides vom 02.06.2021 zutreffend umgesetzt worden. Das BSG habe in dem o.g. Urteil vom 14.12.2011 auch darüber entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten (mit Ausnahme der Regelung des § 259a SGB VI) nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes zu bewerten. Die Kammer schließe sich dieser Rechtsprechung an und nehme hierauf ausdrücklich Bezug (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, juris). Auch im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung. Die Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgeltes bei der Ermittlung von EP aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sehe das Gesetz nicht vor. Für die Zeit vom 17.11.1975 bis 31.12.1980 hätten die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können, da der Kläger nicht die Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung genutzt habe. Da der Kläger auch keinem Zusatzversorgungsystem angehört habe (vgl. die vom Bundesverwaltungsamt erteilte Auskunft vom 05.05.2020) und sonst weder Fehler in der Rentenberechnung ersichtlich noch vorgebracht worden seien, sei die Klage abzuweisen.

14

Gegen den ihm am 28.05.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.06.2025 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er macht geltend, die angewendeten Gesetze seien grundgesetzwidrig und müssten von den Gerichten überprüft, für nichtig erklärt und vom BVerfG geändert werden, damit es keine Ungleichbehandlung und Diskriminierung wie z.B. im Vergleich zu polnischen Aussiedlern in seinem Fall gebe. Die Bundesregierung habe ihm und anderen Übersiedlern aus dem Beitrittsgebiet das Versprechen gegeben, Versicherungszeiten nach dem Fremdrentenrecht zu bewerten. Im Feststellungsbescheid vom 18.09.1991 sei ihm dies verbindlich mitgeteilt worden. Die erst 14 Jahre später erfolgte Aufhebung des Feststellungsbescheids verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22.05.2025 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.01.2019 in der Fassung des Bescheides vom 02.06.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 zu verurteilen, ihm unter Anwendung des Fremdrentengesetzes eine höhere Rente zu gewähren.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

1. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat jedoch für den Kläger keinen Erfolg.

23

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2019 in der Fassung des Bescheides vom 02.06.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2023 ist – soweit er vorliegend zur Prüfung stand – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versicherungszeiten nach dem Fremdrentenrecht bewertet werden. Die Bewertung der Zeiten des Wehrdienstes bei der NVA ist rechtmäßig und verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte.

24

Der Kläger kann aus den Bescheiden vom 18.09.1991 keine Rechte für sich herleiten. Diese Bescheide wurden mit dem Bescheid vom 03.02.2005 aufgehoben und entfalten deshalb keine Rechtswirkungen mehr. Mangels Widerspruchs des Klägers wurde der Bescheid vom 03.02.2005 bestandskräftig und unterliegt deshalb hier keiner rechtlichen Überprüfung.

25

Auch das Gesetz begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, dass seine Versicherungszeiten nach dem Fremdrentenrecht bewertet werden. Die in § 259a SGB VI geregelten Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 sind bei dem 1955 geborenen Kläger nicht einschlägig. Es begegnet auch für den Senat keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten nur unter den Voraussetzungen des § 259a SGB VI nach dem Fremdrentengesetz zu bewerten, weshalb er sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG anschließt (vgl. Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, in juris).

26

Der Senat ist außerdem davon überzeugt, dass § 256a Abs. 4 SGB VI, wonach für im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 aufgrund gesetzlicher Pflicht abgeleistete Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes von mehr als drei Tagen bei der Rentenberechnung je vollem Kalenderjahr 0,75 EP und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt werden, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungskonform ist. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Wehrdienstzeiten in der NVA zeitabschnittsweise jeweils in exakt demselben Umfang mit EP zu bewerten wie die zeitgleich in der Bundeswehr zurückgelegten Wehrdienstzeiten. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung auch insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. Beschluss vom 15.06.2023 - B 5 R 217/22 B -, m.w.N.; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23 -; alle in juris).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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