Räumungsverfahren und Prozesskostenhilfe ablehnen KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Berufungsfrist · Versäumnisurteil · Räumungsklage · Verfahrensfehler
Sonstiges
Vf. 190-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 3. Dezember 2020
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 26. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 1. November 2020 erweiterten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom
24. September 2020 und vom 23. Oktober 2020 (jeweils 2 S 269/20).
Der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig (167 C 4723/19), in dem am 7. Februar 2020 ein Versäumnisurteil erging. Nach Einspruch des Beschwerdeführers und mündlicher Verhandlung wurde das Versäumnisurteil durch Urteil vom 3. Juli 2020 aufrechterhalten. Unter dem 6. August 2020 legte der Beschwerdeführer hiergegen „Berufung ein und beantragte zugleich die Zulassung der Berufung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts (für die Unterschrift dieses Berufungsschreibens)“. Ferner stellte er unter dem 2. September 2020 einen Antrag auf „Veranlassung der Wiedereinräumung des Besitzes in seine Wohnung“.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wies das Landgericht Leipzig mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. September 2020 den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie den Antrag vom 2. September 2020 zurück. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die Auflagen des Gerichts vom
11. August 2020 nicht erfüllt habe. Die Frage nach seinen Einkünften sei ungenügend beantwortet worden und Belege fehlten. In der Sache bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es könne dahinstehen, ob das Versäumnisurteil selbst prozessual korrekt zustande gekommen sei. Da die Voraussetzungen für eine Räumung gegeben seien, sei das Versäumnisurteil nicht aufzuheben, sondern auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibe. Verfahrensfehler oder Rechtsverletzungen lägen beim Urteil vom 3. Juli 2020 nicht vor. Der Antrag vom 2. September 2020 sei mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch Sicherheitsleistung sowie die Regelungen über den Vollstreckungsschutz geschützt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2020 verwarf das Landgericht Leipzig die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Juli 2020 als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie von Art. 6 Abs. 1, Art. 13 und 14 EMRK.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-20 m.w.N.).
2. Wird zu seinen Gunsten das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom
26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf eine Aufzählung der vom Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grundrechte sowie auf allgemeine Erwägungen und Behauptungen, welche die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen lassen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl