Unionsmarke – Verfallsverfahren
Cryo-Save AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke Cryo-Save – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ernsthafte Benutzung der Marke – Beweislast – Erklärung des Verfalls
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Cryo-Save AG trägt die Kosten.
| Berardis | Papasavvas | Spineanu-Matei |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. März 2017.
| Der Kanzler | Der Präsident |
E. Coulon G. Berardis
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 29. September 2005 meldete die Klägerin, die Cryo-Save AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Cryo-Save.
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 10: „Medizinische Geräte zur Entnahme und Aufbewahrung von Blutproben oder von Blutinhaltsstoffen, insbesondere körpereigene Stammzellen“;
– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen im Bereich der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Nabelschnurblut sowie der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von lebendem humanem Zellmaterial, insbesondere körpereigene Stammzellen, sowie von körpereigenem Knochenmark“;
– Klasse 44: „Dienstleistungen eines Arztes sowie Dienstleistungen von medizinischem Fachpersonal im Bereich der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Nabelschnurblut sowie der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von lebendem humanem Zellmaterial, insbesondere Stammzellen, sowie von Knochenmark; Dienstleistungen einer Blutbank und einer Bank zur Aufbewahrung von solchem Zellmaterial, insbesondere einer Stammzellenbank und Knochenmarkbank“.
Die Unionsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 28/2006 vom 10. Juli 2006 veröffentlicht, und die Marke wurde am 25. Januar 2007 eingetragen.
Die Streithelferin, die MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG, beantragte am 21. September 2012 auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, die genannte Unionsmarke für verfallen zu erklären. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor der Antragstellung nicht ernsthaft benutzt worden sei.
Um die ernsthafte Benutzung ihrer Marke für den Zeitraum vom 20. September 2007 bis zum 20. September 2012 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) nachzuweisen, legte die Klägerin eine Reihe von Beweisen vor, auf die in den Rn. 3 und 4 der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 3. März 2015 in der Sache R 2567/2013-4 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) Bezug genommen wird.
Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls in vollem Umfang statt, erklärte die Unionsmarke hinsichtlich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen für verfallen und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfallsverfahrens auf.
Am 17. Dezember 2013 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. Sie machte geltend, dass die rechtserhaltende Benutzung für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen worden sei.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie bestätigte die Erwägungen der Löschungsabteilung zur fehlenden ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke und stellte fest, dass aus den eingereichten Unterlagen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen, von ihr am 8. Juli 2013 vorgelegten Unterlagen weder auf eine markenmäßige Benutzung noch auf den Umfang der Benutzung der Marke geschlossen werden könne. Die eingereichten Unterlagen enthielten keinen Beweis dafür, dass die eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich unter der Marke Cryo-Save verkauft worden seien; zudem fehlten objektive Umsatzdaten.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Löschungsabteilung vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und der Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 4625216 zurückgewiesen wird;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung und zweitens die Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und von Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95
Die Klägerin macht geltend, nach Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei der Antrag auf Erklärung des Verfalls schriftlich einzureichen und zu begründen. Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 sehe vor, dass ein beim EUIPO gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit hinsichtlich der Gründe für den Antrag „die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen“ enthalten müsse.
Der von der Streithelferin beim EUIPO gestellte Antrag auf Erklärung des Verfalls habe diesen Anforderungen nicht entsprochen und hätte daher für unzulässig erklärt werden müssen. Die Streithelferin habe sich nämlich darauf beschränkt, in dem eingereichten Formular das entsprechende Feld mit einem Häkchen zu versehen und pauschal zu behaupten, dass „die … Marke ‚Cryo-Save‘ … innerhalb der letzten fünf Jahre nicht hinreichend rechtserhaltend benutzt [wurde]“, ohne dies zu belegen. Wie sich insoweit insbesondere aus den Schlussanträgen von Generalanwältin Sharpston in den Rechtssachen Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-609/11 P und C-610/11 P, EU:C:2013:309, Nrn. 88 bis 93) ergebe, stelle die Begründung des Antrags auf Erklärung des Verfalls durch den Antragsteller eine Voraussetzung für seine Zulässigkeit dar.
Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt diesem Vorbringen entgegen.
Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die beim Gericht erhobene Klage auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO gerichtet ist. Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 12. März 2014, El Corte Inglés/HABM – Technisynthese [BTS], T-592/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:117, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist es nicht Sache des Gerichts, bei ihm geltend gemachte neue Klagegründe zu prüfen oder den Sachverhalt im Licht von erstmals ihm vorgelegten Beweisen zu überprüfen. Der Prüfung solcher neuen Klagegründe und der Zulassung solcher Beweismittel steht nämlich Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Erstmals vor dem Gericht vorgebrachte Klagegründe und Beweise sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass sie geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T-165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist zunächst hervorzuheben, dass die Löschungsabteilung eine Überprüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls vornahm und nach der Feststellung, dass der Antrag, wie in Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehen, „schriftlich [eingereicht] und begründet“ war, diesen Antrag im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 prüfte. Ihrer Ansicht nach war es nicht erforderlich, von der Befugnis gemäß Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 Gebrauch zu machen, wonach sie die Klägerin dazu auffordern kann, innerhalb einer gesetzten Frist bestimmte etwaige Unregelmäßigkeiten des Antrags auf Erklärung des Verfalls wegen eines Begründungsmangels zu beseitigen. In den Rn. 9 und 10 ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2013 stellte die Löschungsabteilung ausdrücklich fest, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls die Formerfordernisse gemäß Art. 56 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 der Verordnung Nr. 2868/95 erfülle und dass er zulässig sei.
Jedoch ist festzustellen, dass der erste Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Rechtsfehler hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 geltend gemacht wird, von der Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht vorgebracht wurde und sie sich darauf beschränkt hat, den guten Glauben der Streithelferin bei Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verfalls zu bezweifeln. Die Klägerin machte jedoch zu keinem Zeitpunkt vor der Beschwerdekammer geltend, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls die Formerfordernisse gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 nicht erfülle.
Zudem stellte die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 keine Rechtsfrage dar, die von der Beschwerdekammer für die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits zwingend zu prüfen war, da sie nicht spezifisch vor ihr aufgeworfen worden war und für die Prüfung der Beschwerde, die auf die Prüfung der ernsthaften Benutzung begrenzt war, nicht von Belang war. Daher ist davon auszugehen, dass sie nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dieser Stelle war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T-292/08, EU:T:2010:399, Rn. 27 bis 40).
Hierzu geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung hervor, dass von der Beschwerdekammer zu prüfen war, ob die Voraussetzungen für eine Verfallserklärung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt waren. Unter Berücksichtigung dessen, dass diese Bestimmung im Wesentlichen die Verfallsgründe und nicht die Ordnungsmäßigkeit des vorausgehenden Antrags auf Erklärung des Verfalls betrifft, hatte die Beschwerdekammer jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob der Antrag auf Erklärung des Verfalls gemäß Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Begründung enthielt.
Ließe man zu, dass die Klägerin ein solches Angriffsmittel erstmals vor dem Gericht geltend machen könnte, käme dies entgegen der angeführten Rechtsprechung unter diesen Umständen einer Erweiterung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, mit dem die Beschwerdekammer befasst war, gleich.
Folglich ist der erste Klagegrund der Klägerin für unzulässig zu erklären.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da das EUIPO zu Unrecht angenommen habe, dass die eingereichten Unterlagen insgesamt für den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der angegriffenen Marke ungeeignet seien.
Erstens sei die Beschwerdekammer des EUIPO zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen kein Nachweis für eine markenmäßige Benutzung ergebe, sondern nur für die Verwendung des Namens „Cryo-Save“ zur Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin.
Zweitens habe die Beschwerdekammer die Rechtsprechung des Gerichts und die bei der Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke anzuwendenden Regeln verkannt, als sie in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gekommen sei, dass die eingereichten Unterlagen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Benutzung der in Rede stehenden Marke zuließen.
Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt diesem Vorbringen entgegen.
Nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vorliegen.
Nach der Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eintragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind. Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Obwohl also der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM – Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Des Näheren ist, um in einem gegebenen Fall zu prüfen, ob die fragliche Marke ernsthaft benutzt wurde, eine umfassende Beurteilung der zu den Akten genommenen Unterlagen vorzunehmen, wobei alle relevanten Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bezüglich des Umfangs der Benutzung der betreffenden Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto mehr besteht die Notwendigkeit, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteil vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM – Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 31).
Im Übrigen lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Inditex/HABM – Ansell [ZARA], T-584/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:604, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerin im Rahmen des Verfallsverfahrens eingereichten Unterlagen für den Nachweis einer rechtserhaltenden ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke ungeeignet seien.
Als Erstes ist hinsichtlich der Waren der Klasse 10 (oben, Rn. 3) darauf hinzuweisen, dass die Klägerin – wie das EUIPO feststellt – kein Beweismittel vorgelegt hat, das belegen kann, dass diese Waren während des relevanten Zeitraums in der Europäischen Union unter der Marke Cryo-Save verkauft wurden.
Als Zweites ist im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 (oben, Rn. 3) mit dem EUIPO festzuhalten, dass weder für die Dienstleistungen der Klasse 42 noch für die „Dienstleistungen eines Arztes sowie Dienstleistungen von medizinischem Fachpersonal im Bereich der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Nabelschnurblut sowie der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von lebendem humanem Zellmaterial, insbesondere Stammzellen, sowie von Knochenmark“ der Klasse 44 ein Nachweis für die Benutzung erbracht worden ist. Kein Dokument bestätigt nämlich, dass Ärzte oder medizinisches Fachpersonal während des relevanten Zeitraums in branchenmäßig erheblichem Umfang in der Europäischen Union Blut oder weiteres menschliches Gewebe wie Stammzellen unter der Marke Cryo-Save entnommen hätten.
Was die übrigen Dienstleistungen der Klasse 44, insbesondere die „Dienstleistungen einer Blutbank und einer Bank zur Aufbewahrung von solchem Zellmaterial, insbesondere einer Stammzellenbank und Knochenmarkbank“ betrifft, ist mit der Streithelferin und dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass die große Mehrheit der von der Klägerin auf Aufforderung der Löschungsabteilung vor dem EUIPO eingereichten Unterlagen, die in den Rn. 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung genannt sind, keine Datumsangabe enthalten, so dass es nicht möglich ist, auf eine markenmäßige Benutzung während des relevanten Zeitraums zu schließen.
Zudem können diese Unterlagen – wie das EUIPO geltend macht – keine markenmäßige Benutzung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen belegen. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, beweisen sie trotz ihrer Bezugnahme auf die Einlagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut nicht, dass diese Dienstleistungen von der Klägerin unter der angegriffenen Marke erbracht wurden. Die meisten dieser Dokumente beschränken sich nämlich auf die Angabe, dass der Name Cryo-Save für die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin oder der Unternehmensgruppe, der sie angehört, verwendet wird. Anders als die Klägerin vorbringt, lässt jedoch bei fehlenden Rechnungen oder fehlenden objektiven Informationen über den durch das Anbieten dieser Dienstleistungen erzielten Umsatz sowie bei Nichtvorliegen näherer Angaben über das Datum, die Menge oder die Qualität der erbrachten Leistungen die Anbringung des Logos oder die Erwähnung ihrer Gesellschaftsbezeichnung auf Geschäfts- oder Werbeunterlagen allein nicht den Schluss zu, dass die angegriffene Marke ernsthaft benutzt wurde.
Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, auch wenn es in dem Fall, in dem eine Wortmarke zugleich eine Gesellschaftsbezeichnung darstellt, nicht ausgeschlossen ist, dass Letztere markenmäßig benutzt wird, eine Gesellschaftsbezeichnung den Zweck hat, eine Gesellschaft näher zu bestimmen und für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Daher wird davon ausgegangen, dass eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen vorliegt, wenn ein Dritter das Zeichen, dass seine Gesellschaftsbezeichnung bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt, oder wenn der Dritte auch ohne eine Anbringung das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung bildet, und den von dem Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 bis 23).
Darüber hinaus kann die bloße Nennung der beim EUIPO eingereichten Unterlagen und die Beschreibung ihres Inhalts die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach nicht bewiesen wurde, dass während des relevanten Zeitraums in der Union tatsächlich Dienstleistungen unter der Marke Cryo-Save erbracht wurden, nicht in Frage stellen.
Somit kann aus den Unterlagen, auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beruft, keine ernsthafte Benutzung im Sinne der oben in den Rn. 30 bis 35 angeführten Rechtsprechung abgeleitet werden. Die Anlagen 3 und 12 des am 21. Januar 2013 beim EUIPO eingereichten Schriftsatzes bestehen aus einem Auszug der Website der Klägerin, auf dem ausgeführt wird, dass „[d]ie Cryo-Save Gruppe … mit mehr als 200 000 eingelagerten Stammzellenpräparaten die führende Nabelschnurblutbank in Europa [ist]“, bzw. aus einer Seite mit den Ergebnissen einer Internetsuchmaschine, auf der Cryo-Save als „die führende internationale Familienstammzellenbank“ bezeichnet wird. Jedoch belegen diese Unterlagen, die auf das Unternehmen der Klägerin Bezug nehmen, nicht, dass die von der in Rede stehenden Marke erfassten Dienstleistungen während des relevanten Zeitraums in der Union erbracht wurden. Darüber hinaus stellt Anlage 5 des genannten Schriftsatzes die Anzahl von eingelagerten Proben eines nicht identifizierten Produkts in mehreren Staaten der Welt in Form einer Grafik dar, ohne dass es jedoch möglich wäre, diese Tätigkeit mit der Erbringung von gleich welchen Dienstleistungen in der Union und hinsichtlich der von der betreffenden Marke erfassten Dienstleistungen in Verbindung zu bringen. Ebenso beschränken sich die Anlagen 7 und 10 dieses Schriftsatzes, die eine Preisliste der Klägerin für die Einlagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut bzw. einen Auszug ihrer Website enthalten, darauf, abstrakt – ohne dass eine Verbindung mit den von der in Rede stehenden Marke erfassten Dienstleistungen hergestellt werden könnte –, ein Preisschema zu nennen und enthalten die Aussage, dass medizinisches Fachpersonal in mehr als 600 Kliniken in Deutschland Nabelschnurblut entnehme. Die Anlagen 14 und 15 des am 8. Juli 2013 eingereichten Schriftsatzes enthalten eine Pressemitteilung unbekannter Herkunft vom 16. Juli 2007 sowie eine undatierte Werbeschrift der Klägerin. Hieraus folgt, dass diese Unterlagen – selbst zusammengenommen – nicht beweisen können, dass während des relevanten Zeitraums in der Union tatsächlich Dienstleistungen unter der Marke Cryo-Save erbracht wurden.
Zwar ist es, wie die Klägerin geltend macht, nicht zwingend notwendig, in jedem Fall genaue Umsatzzahlen vorzulegen, um die ernsthafte Benutzung einer Marke nachzuweisen, jedoch lässt sich eine solche Benutzung nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (oben, Rn. 34).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 19 bis 24 der angefochtenen Entscheidung daher fehlerfrei festgestellt, dass die von der Klägerin im Rahmen des Verfallsverfahrens vor dem EUIPO eingereichten Unterlagen keinen Nachweis dafür enthielten, dass die eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich unter der Marke Cryo-Save verkauft wurden, so dass sie keine Rückschlüsse auf eine markenmäßige Benutzung und den Umfang der Benutzung der Marke zuließen. Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht den Schluss gezogen, dass sämtliche von der Klägerin vorgelegten Unterlagen insgesamt ungeeignet seien, eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke nachzuweisen.
Somit ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über den ersten Antrag der Klägerin, der auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, entschieden zu werden braucht.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-239/15
Cryo-Save AG mit Sitz in Freienbach (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko und W. Schramek als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG mit Sitz in Billerbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2015 (Sache R 2567/2013-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen MedSkin Solutions Dr. Suwelack und Cryo-Save
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,
Kanzler: A. Lamote,
aufgrund der am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 10. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 2. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,
aufgrund der am 18. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren Antworten hierauf, die am 22., 25. und 28. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017
folgendes