LG Heilbronn · Baden-Württemberg 6. Zivilkammer Urteil LS

Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss eines zu Teilen darlehensfinanzierten Kfz-Kaufes bei geltend …

Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss eines zu Teilen darlehensfinanzierten Kfz-Kaufes bei geltend gemachter Rückabwicklungsklage nach erfolgten Rücktritt

Zivilrecht

Leitsatz

1. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein zu Teilen darlehensfinanziertes Kfz nach erklärtem Rücktritt ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, Zahlung der gesamten Kaufpreisforderung an sich selbst zu verlangen, der Käufer ist folglich aktivlegitimiert (Rn. 20.a). Die Sicherungsabrede steht dem nicht entgegen (vgl. Rn. 10,11; Fortführung: OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 6 U 248/08 Rn. 17), ist bei der Zug-um-Zug- Verurteilung aber zu berücksichtigen (Rn.25).

Die Finanzierung wirkt sich im geltend gemachten Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises jedoch wegen § 308 Abs. 1 ZPO der Bindung an die Anträge dann aus, wenn teilweise Rückzahlung an die darlehensgebende Bank verlangt wird (Rn. 20.b., c; Fortführung: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06 –, juris Rn. 78; OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 42/06), wobei zwischen Nettokreditrate und Zinsen zu unterscheiden ist (Rn. 21a.).

2. Wenn bei widersprechenden Angaben der Vertragsparteien sodann eine lückenhafte (Kaufvertrags-)Urkunde betreffend den Abschluss einer Vereinbarung für einen Gewährleistungsausschluss i.S.d. § 444 BGB vorgelegt wird, genügt dies nicht nach § 286 ZPO der Überzeugungsbildung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, wozu der beklagte Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet ist (Rn. 14).

3. Auch wenn der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt, gehen Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts aufgrund der Negativformulierung in § 13 BGB zulasten des Verkäufers (vgl. BGH NJW 2022, 686 Rn. 47; Rn. 16).

4. Beim An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen kommt es für ein Verbraucherhandeln u.a. maßgeblich darauf an, für welchen Zweck der Käufer beabsichtigt dieses zu benutzen (Rn. 17). Allein aus dem Umstand, dass ein Käufer selbstständig tätig ist und Adressierungen auf die Firmenbezeichnung laufen, kann noch nicht ein Verbraucherhandeln verneint werden, § 13 BGB (Rn. 18).

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke …, FIN: … und Abtretung des Anspruchs auf Rückübereignung des zuvor bezeichneten Fahrzeugs des Klägers gegen die unter Ziff. 1 lit. b. benannte Bank

a. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.354,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2024 und

b. an die … Bank, Darlehensnummer … einen Betrag in Höhe von 40.000,00 €

zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die *Rechtsschutzversicherung* auf die Schadennummer … einen Betrag in Höhe von 9.206,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2024 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.342,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 09.10.2024 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die *Rechtsschutzversicherung* von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.293,25 € freizustellen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages … vom 01.12.2023 noch entstehen werden.

6. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 84.960,67 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein teilweise darlehensfinanziertes Kraftfahrzeug nebst Schadensersatz nach erklärtem Rücktritt wie auch Anfechtung.

2

Der Kläger wurde bereits im März 2023 über ein Verkaufsinserat (Anl. K4) des Beklagten, welcher unter der Bezeichnung „…“ einen Autohandel betreibt, auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufmerksam. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug, entschied sich dann jedoch zunächst gegen den Kauf. In der Folgezeit bis zum nachfolgenden Erwerb durch den Kläger wurde das Fahrzeug im Unternehmen des Beklagten selbst benutzt und war zur Besitzzeit des Beklagten zeitweise stillgelegt. Der Kläger schloss mit Kaufvertragsdatum vom 01.12.2023 mit dem Beklagten, welcher bei den Vertragsverhandlungen und Abschluss des Kaufvertrages durch seinen bei diesem beschäftigten Bruder vertreten wurde, einen Kaufvertrag (vorgelegt in Anl. K1) über das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 54.500,00 € (vgl. auch in Anl. K2 vorgelegte Rechnung). Das Fahrzeug sah zum Zeitpunkt des Kaufes eine Laufleistung von 37.000 km vor und war mit dem Original-Motor ausgestattet.

3

Der Kläger leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 14.500 € in bar am 08.12.2023. Das Fahrzeug wurde an den Kläger übergeben. Die weitere Kaufpreissumme in Höhe von 40.000 € wurde durch einen von dem Bruder im Zusammenhang des Abschlusses des Kaufvertrages vermittelten Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Bank darlehensfinanziert. Auf die in Anl. B1 vorgelegte Kreditanfrage des Bruders des Beklagten an die Bank wie auch den in Anlage K26 vorgelegten Darlehensvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Nach dem insoweit vorgelegten Darlehensvertrag war ausweislich Seite 2 der jeweiligen zuvor bezeichneten Anlage von einem Kaufpreis des Fahrzeugs von 55.900 € abzüglich einer Anzahlung von 15.900 €, von einer zu finanzierenden Summe von 40.000 € in der Berechnung ausgegangen. Zu letztgenanntem Betrag kam nach dieser Berechnung die *Versicherung* i.H.v. 187,20 € nebst der *Versicherung* i.H.v. 1.999,66 € hinzu, weshalb sich nach Addition dieser beiden Beträge nach Seite 2 der jeweiligen Anlage eine Nettodarlehenssumme von 42.186,86 € ergab. Nach Darlehensvertrag war ein gebundener Sollzinssatz von 7,15 % p.A. vereinbart und das Darlehen sollte in 60 Raten zurückgeführt werden, wobei erste Rate fällig zum 01.01.2024 i.H.v. 806,47 € war und die Folgeraten 839,00 € betrugen.

4

In dem in Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrag, auf welchen ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen wird, findet sich neben den Fahrzeugdaten mittig auf dem Vertragsdokument ein abgegrenzter Kasten, welcher unter der Unterüberschrift „Gewährleistung“ folgenden Passus enthält:

5

„Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UstG ist und das erworbene Fahrzeug in seiner Firma als Geschäftsfahrzeug überwiegend unternehmerisch nutzt oder aber gewerblich weiter veräußert. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf eine Gewährleistung durch den Verkäufer. Das Fahrzeug wird verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ausgenommen sind Schäden wegen Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vertragspartners.“

6

Nachfolgend findet sich in selbigem Kasten eine weitere Unterüberschrift „Zusatzvereinbarung“ mit der Eintragung: „KEINE“ und darunter ein leeres Feld, welches mit einem Unterschriftenfeld „Käufer:....“ abschließt, worin sich keine Unterschrift findet.

7

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug sodann in die Provinz Fermo nach Italien am 03.01.2024. Auf der Fahrt bemerkte der Kläger einen lauten Knall im Motorbereich. Das Fahrzeug lief nicht mehr und es lief Kühlwasser und Öl heraus. Der Kläger ließ das Fahrzeug zur nächsten Werkstatt in Fermo abschleppen und untersuchen. Bereits hier wurde dem Kläger erklärt, dass der Motor kaputt sei und ersetzt werden müsste. Das Fahrzeug weist unstreitig einen Motorschaden auf.

8

Der Kläger kontaktierte den Beklagten. Das Fahrzeug wurde sodann an die Anschrift des Beklagten, durch den Kläger veranlasst, von Italien an diesen überstellt. Streit besteht, ob insoweit dann Nacherfüllung von der Beklagtenseite zunächst zugesagt oder versucht worden sei. Um das Fahrzeug in Italien auszuladen und die notwendigen Vorkehrungen der Überführung zu treffen, war der Kläger insoweit vom 02.02.2024 bis 07.02.2024 erneut in Fermo. Die einfache Wegstrecke für den Kläger beträgt 980 km.

9

Am 21.02.2024 erhielt der Kläger vom Landratsamt eine Stilllegeandrohung für das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund einer nicht durchgeführten Rückrufaktion. Für das Fahrzeug bestand von Seiten des Herstellers eine solche Rückrufaktion vom 30.10.2022. Auf das in Anlage K7 bzw. K23 vorgelegte Rückrufschreiben wird Bezug genommen.

10

Mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2024 (Anl. K9) forderte der Kläger den Beklagten zur Nacherfüllung auf unter Fristsetzung zum 04.04.2024 sowie mit weiterem Schreiben vom 03.05.2024 (Anl. K10) bis zum 16.05.2024. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 07.05.2024 (Anl. K11) wies dieser einen Nacherfüllungsanspruch unter Bestreiten des Bestehens eines Sachmangels dem Grunde zurück.

11

Der Kläger holte das Fahrzeug schließlich ab und ließ dieses durch ein Sachverständigenbüro begutachten. Das Sachverständigenbüro stellte fest, dass der Motor des streitgegenständlichen Kfz ein Loch aufweist, welches durch Wasserschlag entstanden ist: es hatte sich Kondensat im Ladeluftkühler gesammelt, was zu einem Wasserschlag führte und das Pleuel beschädigte, welches dann den Motor durchgeschlagen hat. Die Rückrufaktion (zum vorgelegten Rückrufschreiben Anl. K7/ K23) mit dem Code …, sollte die Ansammlung des Kondensats und damit Wasserschlag verhindern. Auf das vorgerichtlich eingeholte Gutachten, vorgelegt in Anl. K12 wird verwiesen. Für die Erstellung des Gutachtens sind dem Kläger Kosten i.H.v. 9.206,79 € (Anl. K13 Gutachterrechnung) entstanden, welche mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemacht werden. Diese wurden von der Rechtsschutzversicherung … unter der SchadenNr. … direkt bezahlt.

12

Mit Anwaltsschreiben vom 04.06.2026 (Anl. K14) erklärte der Kläger den Rücktritt vom streitgegenständlichen Kaufvertrag. Hilfsweise wurde zugleich die Anfechtung erklärt. Ferner forderte der Kläger den Beklagten u.a. unter Rückzahlung des Kaufpreises zur Rücknahme des Fahrzeugs auf.

13

Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages (insoweit Klageantrag Ziffer 1), wobei der Kläger differenziert zwischen von ihm bar geleisteten Kaufpreis sowie (u.a.) Anteil der Bank, verlangt der Kläger mit Klageantrag Ziffer 3 weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.687,02 € geltend. Hierunter stünde in Höhe von 686 € ihm ein Fahrtkostenersatz bzgl. der erneuten Fahrt nach Fermo zu. Daneben verlangt er Erstattung der nach Teilerstattung von 191 € von ihm aufgewandter Kfz-Steuer (411 €) in Höhe von 220 €. Für Kfz-Versicherung verlangt der Kläger Differenz von ihm geleisteten Betrages 1153,22 € abzüglich Erstattungen in Höhe von noch 436,02 €. Ferner verlangt der Kläger Erstattung der Kosten für die Betriebsstilllegung von 45 €. Darüber hinaus macht der Kläger Nutzungsausfallansprüche vom 3. Januar 2024 bis einschließlich 30. Juni 2024 für 180 Tage in Höhe von kalendertäglich 74 €, in Summe 13.320 €, geltend.

14

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor,

15

ihm stünde ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Das Fahrzeug sei mangelhaft. Der Motorschaden sei schon bei Übergabe angelegt gewesen. Dieser beruhe auf der nicht durchgeführten Rückrufaktion, denn deshalb sei es zum Wasserschlag und damit zur Beschädigung des Motors und mithin zum Motorschaden gekommen. Konkret sollte durch die Rückrufaktion mit dem Code … die Ansammlung des Kondensats und damit Wasserschlag verhindert werden. Zu dieser Rückrufaktion sei es während der Besitzzeit des Beklagten gekommen und habe Kenntnis über diese Rückrufaktion gehabt, jedenfalls wegen der …-Historie. Damit wäre der Schaden bei Durchführung der Rückrufaktion nicht eingetreten.

16

Als der Kläger nach dem Motorschaden in Italien Kontakt mit dem Bruder aufgenommen habe, wobei nicht bekannt sei, ob der Beklagte oder der Bruder, da sich nicht mit Vornamen vorgestellt worden war, sei ihm gegenüber der Nachbesserung zugesagt worden.

17

Der Kläger habe das Fahrzeug nicht als Unternehmer erworben. Richtig sei nur, dass der Beklagte die Firma des Klägers in den Kaufvertrag mit aufgenommen habe, dies jedoch aus eigenem Antrieb. Das Fahrzeug sei nie für den Betrieb des Klägers bestimmt gewesen und sollte nur privat erworben werden. Auf den Darlehensvertrag käme es nicht an. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch das einzige Fahrzeug des Klägers. Er habe bei Abschluss des Rechtsgeschäftes auch nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt. Aus diesem Grunde sei auch vom Kläger der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag in der Anlage K1 nicht unterzeichnet. Der Beklagte könne sich demnach nicht auf den Gewährleistungsausschluss in der Anlage K1 berufen.

18

Der Kläger bringt nach Bestreiten des Beklagten in der Klageerwiderung ferner vor, er sei aufgrund einer Bestätigung der darlehensfinanzierenden Bank berechtigt, den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im eignen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, insoweit wird auf ein in Anl. K3 vorgelegtes Schreiben vom 10.09.2024 verwiesen.

19

Dem Kläger stünde neben dem Rücktritt auch ein Anfechtungsrecht zu aufgrund der nicht durchgeführten Rückrufaktion zur Besitzzeit des Beklagten. Der Beklagte habe den Kläger über die Rückrufaktion und deren Nichtdurchführung nicht informiert. In der Historie sei die Rückrufaktion gerade hinterlegt gewesen, weshalb der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe und zu einer Mitteilung an den Kläger verpflichtet gewesen sei. Derartige Rückrufaktionen seien auch auf der Homepage des Herstellers für jedermann, also auch dem Beklagten einsehbar.

20

Die mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger zu. Für die Fahrt nach Fermo habe der Kläger das Fahrzeug seiner Frau genutzt. Zum Nutzungsausfallanspruch bringt der Kläger vor, dass er nutzungswillig und -fähig gewesen sei. Erst als sein Sohn am 01.07.2024 ein eigenes Kfz zugelassen habe, habe der Kläger das vorige Kfz des Sohnes mit dem Kennzeichen xx und Fahrzeugtyp … nutzen können. Die Möglichkeit einer anderen Finanzierung eines eigenen Kfz habe nicht bestanden, da der Kläger die Raten des streitgegenständlichen Fahrzeuges noch habe leisten müssen.

21

Zum Feststellungsantrag Ziffer 5 bringt der Kläger vor, dass Ausmaß künftigen Schadens noch nicht absehbar sei. Insoweit seien Standkosten für die Zeit der Unterbringung in der Werkstatt in Italien und solche für die Zeit, zu der sich das Fahrzeug mit ausgebautem Motor in der Werkstatt …, und damit der Schaden nicht bezifferbar.

22

Ausgehend eines Gesamtstreitwertes von 84.960,67 € würde dem Kläger ferner mit Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zustehen. Die Angelegenheit sei dabei von äußerster Wichtigkeit und Dringlichkeit, weshalb eine 1,8 erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu erstatten sei.

23

Der Kläger beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke …, FIN: …

25

a. An den Kläger einen Betrag iHv. € 14.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2023 zu bezahlen und

26

b. An die an die Bank …, Darlehensnummer … einen Betrag iHv. € 42.186,86 nebst Zinsen hieraus iHv. 7,39 % seit dem 08.12.2023 zu bezahlen

27

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die *Rechtsschutzversicherung* auf die Schadennummer … einen Betrag iHv. € 9.206,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2024 zu bezahlen.

28

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag iHv € 14.687,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

29

4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Anwaltskanzlei … anlässlich der Beauftragung der Rückabwicklung des Kaufvertrages … vom 01.12.2023 iHv. € 3.367,46 freizustellen.

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5. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages Nr … vom 01.12.2023 noch entstehen werden.

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6. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw der Marke …, FIN: …, seit dem 26.06.2024 in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor,

35

dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein wirksamer Rücktritt läge nicht vor.

36

Bestritten wird in der Klageerwiderung, dass der Kläger im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt sei, Ansprüche aus dem Darlehen einzuklagen.

37

Zur Besitzzeit des Beklagten sei ihm kein Rückrufschreiben wie mit Anlage K7 vorgelegt zugegangen noch positiv bekannt geworden. Möglicherweise habe der Beklagte wegen der zeitweisen Stilllegung des Fahrzeugs kein solches Schreiben erhalten. Auch sofern dies in der Historie hinterlegt sein möge, ergäbe sich nichts anderes, weil der Beklagte keinen Zugang zur von …-Fachhändlern nutzbaren Historie habe. Ein vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf habe der Beklagte nie erhalten. Soweit lediglich ein vom Hersteller initiierte Rückruf vorläge, habe der Beklagte kein Anschreiben von *Hersteller* erhalten. Eine Verpflichtung des Beklagten, sich selbstständig beim Hersteller des Fahrzeuges über mögliche Rückrufaktionen zu informieren, bestünde nicht. Dass ein solcher Hinweis im Bordcomputer ersichtlich sei, sei dem Beklagten nicht erinnerlich.

38

Bestritten wird überdies, dass der Motorschaden überhaupt auf die Nichtdurchführung der Rückrufaktion zurückzuführen sei.

39

Ein Rücktrittsrecht bestünde nicht. Der Kaufvertrag enthalte überdies einen wirksamen Gewährleistungsausschluss. Der Kläger habe überdies den streitgegenständlichen Kaufvertrag als Unternehmer geschlossen, was sich u.a. aus dem in Anl. K1 ersichtlichen Daten beim Käufer unter „Firma“ ergäbe. Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger als Privatperson das Fahrzeug erwerben wollte. Bei den Kaufverhandlungen, welche der Bruder für den Beklagten geführt habe, sei der Kläger als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger habe nicht offengelegt, dass er das Fahrzeug als Verbraucher mit privatem Nutzungswillen erwerben wolle. Außerdem sei auch der Darlehensvertrag auf Basis der Kreditanfrage des Beklagten (Anl. B1) so erstellt worden.

40

Mangels Kausalität der angeblich unterlassenen Rückrufaktion für den Motorschaden bestünde kein Anfechtungsrecht. Im Übrigen läge keine arglistige Täuschung des Beklagten vor.

41

Der ferner geltend gemachte Schadensersatzanspruch würde nicht bestehen. Zu den mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachten Kosten sei zum einen nicht ersichtlich, dass der Kläger seitens der Rechtsschutzversicherung zur Prozessführung ermächtigt worden sei, noch fehle es an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten. Zu den Fahrtkosten nach Fermo sei unklar, ob der Kläger selbst oder mit welchem Fahrzeug er gefahren sei, weshalb diese mit Nichtwissen bestritten werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung wird mangels Kausalität die Erstattungsfähigkeit bestritten. Gleiches auch in Bezug auf in Höhe von 45 € geltend gemachte Kosten der Betriebsuntersagung, deren Nachweis nicht dargelegt sei.

42

Zu dem weiter geltend gemachten Nutzungsausfallschaden wird geltend gemachte Höhe bestritten. Der Kläger habe das Fahrzeug gewerblich genutzt. Es würde nicht zur Höhe eines möglicherweise entgangenen Gewinns vorgetragen, noch zur Höhe der Vorhaltekosten vorgetragen oder zum Nicht-Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs, welches der Kläger hätte nutzen können, um sein Gewerbe zu betreiben. Der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit des Klägers werden bestritten. Auch zum Feststellungsantrag behaupteter Standgeldkosten fehle es an deren Kausalität, überdies sei fragwürdig, ob solche Kosten nach italienischem Recht anfallen würden.

43

Hinsichtlich mit Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten läge ebenfalls Anspruchsübergang auf die Rechtsschutzversicherung vor, sodass es an Aktivlegitimation des Klägers fehlen würde. Der Kläger als Unternehmer sei ferner zur Vorsteuer abzugsberechtigt. Die Erforderlichkeit einer Geschäftsgebühr von 1,8 läge nicht vor.

44

Daneben müsste sich der Kläger gezogene Nutzungen anspruchsmindernd entgegenhalten, hierzu sei nichts vorgetragen.

45

Das Gericht hat im ersten Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 (Bl. 44-50 d.A.) den Kläger persönlich gehört. Im darauffolgenden Verkündungstermin nach Scheitern eines Einigungsversuchs erging sodann Beweisbeschluss vom 21.03.2025 (Bl. 69-72 d.A. mit Hinweisen) über die Behauptung der Beklagtenpartei, dass der Motorschaden am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht auf der Nichtdurchführung der Rückrufaktion mit dem Code … (Anlage K7/ K23) beruhe. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. … vom 25.08.2025 nebst Anlagen (Bl. 90-108 d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe als Unternehmer beim Vertragsschluss gehandelt durch Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen … und … und des beklagtenseits benannten Zeugen …. Hinsichtlich der Angaben der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2026 (Bl. 156-161 d. A.) und das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2026 (Bl. 177-183 d.A.) Bezug genommen.

46

Auf die vorbezeichneten Anlagen wird ausdrücklich Bezug genommen wie auch hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

47

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.

48

I. (Rückgewähr Zug um Zug - Klageantrag Ziffer 1)

49

Dem Kläger steht dem Grunde der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch aus Rückgewährschuldverhältnis auf Rückzahlung des Kaufpreises nach wirksamem Rücktritt von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag aus §§ 433, 434 Abs. 1 u. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2, 446, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 348 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe und Abtretung des Anspruchs auf Rückübereignung, welcher dem Kläger gegen die Sicherungsgeberin (darlehensgebende Bank … Bank) zusteht, zu. In Bezug auf geltend gemachte Forderungshöhe besteht ein Anspruch auf Zahlung an den Kläger nur unter Abzug der anzurechnenden Nutzungsentschädigung und Zahlung an die darlehensgebende Bank nur in Höhe des (vereinbarten) Kaufpreises wie in dem Tenor ersichtlichen Umfang.

50

1. Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig.

51

Soweit mit Klageerwiderung eine gewillkürte Prozessstandschaft in Bezug auf eine fehlende Berechtigung des Klägers „Ansprüche aus dem Darlehen einzuklagen“ bestritten wurde, steht dies im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dem mit Klageantrag Ziffer 1 lit. b geltend gemachten Rückgewährschuldverhältnis aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht entgegen.

52

Der Kläger macht hier Ansprüche aufgrund eines erklärten Rücktritts aus dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Kaufvertrag geltend. Zahlung wird dabei in Höhe der von ihm geleisteten 14.500 € (Anzahlung) an sich selbst verlangt. Soweit mit Klageantrag Ziffer 1 lit. b unter geltend gemachter Forderungshöhe von 42.186,86 € über den darlehensfinanzierten Kaufpreis hinaus (Differenz zu 40.000 €) Zahlung an die darlehensgebende Bank verlangt wird, handelt es sich – unabhängig der Frage der berechtigten Anspruchshöhe (hierzu unten, Ziffer 4.) – nicht um einen Anspruch der aus dem Darlehensvertrag (Anl. K26) erhoben wird. Klagebegründung ist zu entnehmen, dass die Rückabwicklung des nach Anl. K1 vorgelegten Kaufvertrages geltend gemacht wird. Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag sind hier nicht abgetreten an die darlehensgebende Bank. Dies behauptet der Beklagte schon nicht, noch ergibt sich dies aus dem in Anl. K26 vorgelegten Darlehensvertrag, der in Anl. B1 vorgelegten Kreditanfrage und wird auch durch das in Anl. K3 vorgelegte Schreiben der Bank, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht angegriffen ist, bestätigt.

53

Dass der Kläger hier mit dem in Klageantrag Ziffer 1 lit. b formulierten Antrag Zahlung an einen nicht im Rechtsstreit beteiligten Dritten verlangt, woran das Gericht gem. § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist, steht alledem nicht entgegen.

54

2. Auch eine im Rahmen der Begründetheit des Klageantrags zu prüfende Aktivlegitimation des Klägers besteht in Ermangelung der Abtretung der Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag (Anl. K1) an die Sicherungsgeberin (darlehensgebende Bank) unproblematisch (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 6 U 248/08 –, juris Rn. 17).

55

3. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Rückgewährschuldverhältnisses liegen vor.

56

a) Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.06.2026, vorgelegt in Anl. K14, unstreitig den Rücktritt vom ebenso unstreitig geschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug vom 01.12.2023 erklärt, § 349 BGB.

57

b) Das Fahrzeug wies einen Sachmangel bei Gefahrübergang gem. §§ 434 Abs. 1 u. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 BGB auf.

58

Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Übergabe am 08.12.2023 und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens des Sachmangels nach § 446 BGB bereits einen Grundmangel infolge der Nichtdurchführung der durch die Rückrufaktion notwendigen Reparaturmaßnahme auf.

59

Der am 03.01.2024 auf der Fahrt nach Italien entstandene Motorschaden ist unstreitig. Dass sich der Motorschaden erst nach der Übergabe und damit Gefahrübergang gem. § 446 BGB realisiert hatte, steht dem nicht entgegen. Gem. § 434 BGB ist nicht erforderlich, dass die Sache im Zeitpunkt der Übergabe bereits den Mangel selber äußerlich erkennbar aufweist, vielmehr genügt, dass die Ursache hierfür bereits angelegt ist und dann innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 434 Rn. 7 m.w.N.).

60

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. … vom 25.08.2025 steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest, dass die dem Grundmangel anhaftende Ursache bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag: Der Motorschaden beruht adäquat-kausal aufgrund der Nichtdurchführung der Rückrufaktion des Herstellers mit dem Code … vom 30.10.2022 (exemplarisch vorgelegt in Anl. K7 bzw. K23) und damit einer solchen die damit vor Fahrzeugübergabe und damit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hatte.

61

aa) Nach nicht bestrittenem und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen des Klägers – Streit besteht nur in Bezug auf die Kausalität der Rückrufaktion zum unstreitigen Motorschaden – lag hier eine Rückrufaktion mit entsprechender Kundendienstmaßnahme vom 30.10.2022 für das streitgegenständliche Fahrzeug vor. Entsprechendes hat überdies auch der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten Seite 8 (Bl. 97 d.A.) bestätigt. Wie sich dem in Anl. K7 insoweit vorgelegten „Muster-“Rückrufschreiben zur Kundendienstmaßnahme des Herstellers ergibt war seitens des Herstellers festgestellt, „dass bei bestimmten Fahrzeugen bei Umgebungsbedingungen mit hoher Luftfeuchte und/oder Temperaturen von weniger als +10°C im Ladeluftkühler angesammeltes Kondensat bei einem plötzlichen starken Beschleunigen (Vollgas) mit hoher Drehmomentanforderung in den Brennraum des Motors gelangen könnte. In der Folge könnte es zu einem sogenannten Wasserschlag kommen.“ Aus dem Grunde war mit gleichem Schreiben informiert, dass ein kostenfreier Werkstatttermin bei einer autorisierten … Werkstatt zu erfolgen habe, in welchem „zur Optimierung der Luftführung das Luftführungssegment unterhalb des Ladeluftkühlers“ entfernt werden müsse.

62

bb) Der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. … hat dabei, im Übrigen in Übereinstimmung mit dem vom Kläger vorgerichtlich beauftragten Sachverständigenbüro … aus … in deren in Anl. K12 vorgelegtem Gutachten, ohne Zweifel festgestellt, dass der vorhandene Motorschaden am Fahrzeug aufgrund der nicht durchgeführten Kundendienstmaßnahme zur Rückrufaktion mit dem Code … beruht. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtssachverständige … in nachvollziehbarer Weise, indem zunächst das Schadensbild am beschädigten Motorteil wie auf Seite 4ff. des Gerichtsgutachtens ersichtlich und dokumentiert ist, worauf vollumfänglich verwiesen wird, festgestellt wurde, wonach nur ein Wassereintritt hierfür in Frage kommt. Das Schadensbild ist dabei auf ein Versagen des Pleuls infolge eines Wasserschlages in technischer Hinsicht eindeutig zurückzuführen. Die angebotene Kundendienstmaßnahme zielte dabei genau auf Behebung dieses Problems ab. Aus dem Grunde bestätigt der Sachverständige in seinen nachvollziehbaren Erläuterungen, dass in technischer Sicht ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen der Nichtdurchführung der Kundendienstmaßnahme und dem eingetretenen und durch ihn festgestellten Motorschaden besteht.

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Die nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Ausführungen des Sachverständigen … macht sich das Gericht nach kritischer Würdigung vollumfänglich zu eigen. An dessen Eignung wie auch fachlicher Expertise bestehen durch das erkennende Gericht, auch aufgrund von bereits Vielzahl erstatteter Gerichtsgutachten dessen, keine Zweifel und im Übrigen sind auch keine Einwendungen durch die Parteien vorgebracht noch sonst ersichtlich.

64

cc) Damit steht nicht nur zur Überzeugung des Gerichts zum einen fest, dass entgegen der Behauptung der Beklagten, die Nichtdurchführung der Kundendienstmaßnahme kausal den Motorschaden verursacht hat, sondern zugleich ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 BGB bei Gefahrübergang - Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - gegeben ist.

65

Aus dem Grunde wies das im März 2021 erstzugelassene Fahrzeug infolge des vor Übergabe angeordneten Rückruf vom 30.10.2022 nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die der Käufer erwarten konnte unter Berücksichtigung der Art der Sache, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB. Wie sich nach durchgeführter Beweisaufnahme gerade zeigte, wonach der Motorschaden wegen der Nichtdurchführung der Rückrufaktion entstanden ist, wies das Fahrzeug einen nicht entsprechend dem Stand der Technik und damit eine Beschaffenheit auf, welchen ein Käufer bei vergleichsweisem – auch gebrauchten – Fahrzeugen erwarten konnte (vgl. Weidenkaff in Grünberg, a.a.O., § 434 Rn. 28, 60). Darüber hinaus liegt ein Sachmangel auch nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB vor, da sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung eignet, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17 in NJW 2019, 292). Bei einem Motorschaden ist letzteres unzweifelhaft der Fall.

66

dd) Auf die Vorschrift des § 477 BGB kommt es nach diesen Feststellungen nicht (mehr) an.

67

Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten steht gerade fest, dass der Motorschaden infolge der Nichtdurchführung der Rückrufaktion, welche bereits zum Zeitpunkte des Gefahrübergangs bestanden hatte bzw. wie der Kläger vorbringt, diese zur Besitzzeit des Beklagten vorgelegen habe, entstanden ist, weshalb letztlich der Vortrag des Klägers, im Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe ein Sachmangel vorgelegen, bewiesen ist. Auch wenn die Beweiserhebung nach zum damaligen Zeitpunkt in Ermangelung von Gegenbeweisangeboten anders angenommener Beweislastverteilung angenommen wurde (siehe insoweit Hinweis im Beweisbeschluss vom 21.03.2025 unter Ziff. V. 1., wonach zum damaligen Entscheidungszeitpunkt betreffend der Widerlegung der Vermutung nach § 477 BGB die Beklagtenpartei beweisbelastet war), steht dies einer Verwertung im Rahmen der Würdigung nach § 286 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 2014 – 23 U 270/13 –, juris Rn. 28).

68

Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen (auch) nach § 477 BGB vor. Der Kläger hatte hier gerade das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs (siehe zugleich unter c) bb) ) zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Eine Widerlegung der Vermutung nach § 477 BGB hat der Beklagte dagegen nicht bewiesen.

69

c) Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss i.S.d. § 444 BGB, welcher dem hier geltend gemachten Rücktrittsrecht des Klägers aufgrund zuvor festgestellter Sachmangelhaftigkeit des Fahrzeuges entgegenstehen könnte, liegt hier nicht vor.

70

Zum einen fehlt es hier bereits an einer wirksamen Vereinbarung für einen solchen Haftungsausschluss (aa).

71

Darüber hinaus wäre ein solcher jedoch in Anwendung der §§ 476 Abs. 1, 474 BGB unwirksam, da ein Verbrauchsgüterkauf hier vorliegt. Der Kläger hat als Verbraucher gehandelt (bb).

72

aa) Ein Haftungsausschluss im Sinne eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses setzt zunächst eine wirksame Vereinbarung der Parteien im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses voraus, wofür der Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, a.a.O., § 444 Rn. 4). Eine solche wirksame Vereinbarung hat der Beklagte bereits nicht ausreichend dargetan, noch ergibt sich eine solche nach dem gesamt zu würdigenden Parteivorbringen wie auch den Angaben des Klägers und des Zeugen nach umfassender Würdigung für das Gericht.

73

(1) Vorliegend beruft sich der Beklagte schriftsätzlich darauf, der Kläger habe als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB das Fahrzeug erworben und wegen der Passage im Kasten des Kaufvertragsformulars (Anl. K1) zum Gewährleistungsausschluss seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers wirksam ausgeschlossen worden. Dem diesbezüglichen Vorbringen war die Klägerseite, welche sich darauf berufen hatte, dass der Kläger als Verbraucher gehandelt habe und auch deshalb den Gewährleistungsausschluss nicht unterzeichnet habe, erheblich entgegengetreten. Zum genaueren Abschluss des Gewährleistungsausschlusses wird mit Ausnahme dessen, dass sich dieser in schriftlicher Form auf der Anl. K1 befände, nichts Näheres beklagtenseits vorgetragen.

74

(2) Ausweislich der in Anl. K1 vorgelegten Vertragsurkunde ist zunächst zu sehen, dass der Gewährleistungsausschluss sich in einem „Zusatzkasten“ befindet, welcher mit einem Unterschriftenfeld für den Käufer endet. Wie auch insgesamt im unteren Teil des Vertragsdokumentes, in welchem die Unterschrift des Klägers „fehlt“, fehlt auch hier in diesem Kasten eine solche Unterschrift des Klägers. Es stellt sich vor dem Hintergrund bereits die Frage, inwieweit überhaupt ein solcher abgedruckter Gewährleistungsausschluss in dortiger Passage überhaupt für sich genommen alleine aufgrund des Abdrucks bereits eine Vereinbarung über einen Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB darstellt, da es insoweit jedenfalls zweier übereinstimmender Willenserklärungen (bei Vertragsschluss) bedürfte.

75

Im Weiteren fehlt insoweit auch gänzlich jedweder Vortrag der Beklagtenseite dazu, dass beispielsweise aus dem Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen als solchen ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Auch unter der Annahme der Beklagtenseite, der Kläger hätte als Unternehmer gehandelt, würde auch dies jedenfalls den Abschluss einer Vereinbarung voraussetzen, gegen welchen nicht nur die eigene vertragliche Ausgestaltung nach objektivem Erklärungswert spricht wie auch der Umstand, dass die „Vertragsunterlagen“ insgesamt lückenhaft zum eigentlichen (tatsächlichen) Sachverhalt sind. Ferner steht auch das erhebliche Gegenvorbringen des Klägers wie auch dessen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 (Bl. 44 ff. d.A.) dem entgegen.

76

Denn unabhängig zur – streitigen – Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers hatte dieser in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass über einen Gewährleistungsausschluss nicht gesprochen worden war beim Vertragsschluss. Das diesbezügliche Feld in der Anl. K1 habe er insoweit nicht gesehen. Für sich genommen sind diese Angaben plausibel, auch wenn sie im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen … (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.07.2026, Bl. 179 d.A.) stehen. Dieser Zeuge, welcher persönlich jedenfalls insoweit verflochten ist, dass er der eigentliche Handelnde im vorliegenden Fall gewesen ist und der Bruder des Beklagten, gab auf offen formulierte Frage zum Gewährleistungsausschluss auf Anl. K1 an, dass es sich um diesen handeln solle, weil der Kläger gewerblich sei. Man sei dies mit ihm durchgegangen. Eine wie dann angegebene Unterschrift vom Zeugen findet sich jedoch nicht auf der vorgelegten Vertragsurkunde. Nähere Angaben zum Abschluss bzw. überhaupt zum Zustandekommen dessen hatte der Zeuge nicht getätigt.

77

Es verbleibt damit angesichts der widersprechenden Angaben des Zeugen zu jenen des Klägers und in Ermangelung weiteren konkreten Vortrags der Beklagten überhaupt zum Abschluss/ Zustandekommen einer Gewährleistungsvereinbarung, dass allein aus dem in Anl. K1 vorgelegten Vertragsdokument, in welchem sich eine formulierte aber nicht unterschriebene Passage zum Gewährleistungsausschluss findet, keine solche wirksame Vereinbarung zur Überzeugung des Gerichts gemessen am Maßstab des § 286 ZPO bewiesen ist. Entsprechende Beweislage geht insoweit zulasten der Beklagtenpartei (non liquet).

78

Ergänzend sei nur angemerkt, dass nicht nur das Vertragsdokument in Anl. K1, wie auch die Rechnung in Anl. K2 einen Widerspruch zum tatsächlichen aufweisen, da was sich erst nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 ergeben hatte und auch der Zeuge … bestätigt hatte, der Kläger gerade auch hier sein Altfahrzeug in irgendeiner Form „Inzahlung“ gegeben hatte, was sich nirgends in den vorgelegten Unterlagen dokumentiert findet. Daneben ist auch die „Darlehensberechnung“ in der Kreditanfrage nach Anl. B1 wie dann auch in dem Darlehensvertrag Anl. K26 jeweils dort auf Seite 2 fragwürdig, wonach als Kaufpreis gerade 55.900 € angegeben wurden, trotz dessen, dass nach Anl. K1/ K2 der Kaufpreis 54.500 € betragen haben soll und hierbei 14.500 € in bar übergeben seien.

79

bb) Ein Haftungsausschluss scheitert hier jedenfalls an §§ 476 Abs. 1, 474 BGB. Danach ist ein Gewährleistungsausschluss im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes nach § 474 Abs. 1 BGB, welcher vor Mitteilung eines Mangels geschlossen wird, unwirksam.

80

Ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB, wonach ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB von einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft, liegt hier vor. Der Beklagte als gewerblicher Autohändler ist unstreitig als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger, welchen die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO bewiesen, dass er im streitgegenständlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug als Verbraucher gehandelt hat. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht neben der durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung aufgrund sämtlichen zu würdigendem Parteivorbringens, den Angaben des persönlich angehörten Klägers wie auch der vorgelegten Unterlagen.

81

(1) Für die Bestimmung des Handelns des Klägers als Verbraucher für die Anwendung des § 474 Abs. 1 BGB ist die Vorschrift des § 13 BGB maßgeblich (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, a.a.O., § 474 Rn. 4; sodann Ellenberg in ders. § 13 Rn. 2 ff.). Nach § 13 BGB liegt ein Verbraucherhandeln vor, wenn eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

82

Für die Zuordnung und damit der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung und nicht der innere Wille des Handelnden entscheidend. Dieser objektive Zweck ist durch Auslegung des ermittelnden Inhaltes des Rechtsgeschäfts, in welches erforderlichenfalls Begleitumstände einfließen, zu ermitteln. Maßgeblich kommt es dabei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, insbesondere dem Verhalten der Partei bei Vertragsschluss, bei dem Kauf einer Ware dem Zweck der beabsichtigen Nutzung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, NJW 2022, 686 Rn. 44ff. m.w.N.). Bei einem wie hier erfolgten Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2021 – VIII ZR 191/19 in NJW 2021, 2277 Rn. 17 sowie BGH in NJW 2009, 3780 Rn. 11; NJW 2013, 2107 Rn. 18).

83

Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Verkäufer erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf ein Handeln des Käufers in Verfolgung der gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit hinweisen (vgl. BGH a.a.O. NJW 2021, 2277). Auch wenn der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt, gehen Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts aufgrund der Negativformulierung in § 13 BGB zulasten des Verkäufers (vgl. BGH a.a.O., NJW 2022, 686 Rn. 47).

84

(2) Der Kläger hat hier bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gehandelt.

85

Die objektive Zweckrichtung des hier streitgegenständlichen Kaufes über das gebrauchte Fahrzeug war gerichtet zu privaten Zwecken und nicht in Ausübung der Tätigkeit des Klägers, die insoweit nur umrissen vorgetragen wurde als „selbständig tätig im Baugewerbe“. Beim Ankauf beweglicher Sachen ist darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer beabsichtigt, dieses zu benutzen (vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2021 – VIII ZR 49/19 in NJW 2021, 2281 Rn. 91 m.w.N.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt (vgl. BGH NJW 2018, 146 Rn. 44; NJW 2013, 2107 Rn. 18).

86

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.01.2025) glaubhaft geschildert, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem solchen privaten Zweck nutzen wollte, nämlich in dem er ausführte, wie man ein solch größeres Fahrzeug für Fahrten nach Italien (um dort Urlaub im Ferienhaus zu machen) u.a. benötigte. Für seine berufliche Tätigkeit habe er andere Fahrzeuge zur Verfügung, was u.a. dadurch bekräftigt wurde, weil er mitteilte für Baumaschinen u.ä. dieses Fahrzeug nicht nutzen zu wollen (er wolle es nicht verschmutzen). Diesbezügliche Verwendung zu privaten Fahrten haben auch die insoweit in der weiteren mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen, die Ehefrau und der Sohn des Klägers … und …, bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 13.04.2026, Bl. 157ff. d.A.). So war von beiden Zeugen zusammengefasst auch angegeben worden, dass der Kläger für seine Baufirma anderes Fahrzeug (*Marke*) habe. Konsens der Angaben bestand darin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund seiner Größe zur Beförderung von mehreren Personen für Fahrten nach Italien, die wiederum zu privaten Zwecken (Urlaub mit der Familie) erfolgten, genutzt werden solle. Auch stehen die Angaben im Einklang mit jenen des Klägers, wonach dieser gerade sein altes Fahrzeug (auch einen Sprinter), welcher gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang dieses streitgegenständlichen Kaufvertrages auch übergeben wurde durch (insoweit nicht streitgegenständlichen) weiteren Vertrag, ebenfalls zu privaten Zwecken benutzt habe.

87

Auch der beklagtenseits gehörte Zeuge … gab in dessen Vernehmung an, dass er um Fahrten nach Italien wusste, wenngleich er bei dieser diesbezüglichen Äußerung ferner eine sodann aber nicht weiter ausgeführte gewerbliche Tätigkeit des Klägers anführte.

88

Das Gericht verkennt dabei hier nicht, dass die klägerseits gehörten Zeugen nicht nur im Lager des Klägers stehen und zugleich dessen Familienmitglieder sind. Umgekehrt gilt dies jedoch auch und gerade für den gegenbeweislich gehörten Zeugen der Beklagtenseite, welcher insoweit noch stärker involviert ist in den Ausgang des Verfahrens, weil er „faktisch“ durch Handeln als Stellvertreter und Ansprechpartner für seinen Bruder - der „formal“ Beklagte - aufgetreten ist. Diesbezügliche private Zweckrichtung, die Benutzung des Fahrzeugs im privaten Gebrauch, hat der Zeuge … zwar klar verneint und letztlich von sich gewiesen. Die Angaben stehen jedoch im erkennbaren Widerspruch zu den vom Kläger getätigten Angaben, wonach letztlich beim Kaufvertragsschluss als solches - wozu sämtliche Vertragsverhandlungen geführt worden waren - nicht darüber gesprochen worden sei konkret, wie und ob das Fahrzeug für welche Zwecke benutzt werden soll. Insoweit sind die Angaben des Zeugen … nicht geeignet, den insoweit vom Gericht gewonnenen Eindruck zum Kläger, dessen Frau und Sohn gewonnener Angaben zu widerlegen. Insbesondere ist hier maßgeblich zu sehen, dass im Kern - u.a. die Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten nach Italien - auch vom Zeugen … zu Beginn seiner Vernehmung gerade bei noch offen gehaltener Frage so geschildert wurde. Für die dann vom Zeugen weiter getätigte Angabe, weil der Kläger dort irgendein Baugewerbe habe - also in Italien?! - bestehen sonst keinerlei Anhaltspunkte. Die Angaben des Klägers und dessen Ehefrau wie auch Sohn zur privaten Verwendung decken sich überdies auch, wenngleich nicht verkannt wird, dass eine ex ante Beurteilung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzustellen ist, mit dem insoweit abgeschlossenen Versicherungsvertrag vom 08.12.2023 für das Fahrzeug (vgl. Anl. K24 vom 24.12.2025 dort Seite 2).

89

(3) Von der insoweit getroffenen Feststellung, dass hier der objektive Zweck ein solcher der privaten Nutzung darstellte, ist die Frage zu trennen, ob dieser Zweck auch erkennbar gemacht werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies zu verneinen, mithin muss ein Käufer dem Verkäufer nicht kundtun, dass er das Fahrzeug zu privaten Zwecken (oder letztlich welchem Zweck) nutzen möchte (vgl. MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 147-152). Einhelligkeit besteht jedoch gleichwohl darin, dass wenn jemand bewusst den Eindruck erweckt als Unternehmer zu handeln, er sich dann nicht auf ein Verbraucherstatus berufen kann (vgl. BGH NJW 2018, 146; NJW 2017, 818; NJW2014, 2723 Rn. 41 f.).

90

Insoweit fehlt es hier jedoch gerade an den oben weiter dargelegten Voraussetzungen, dass eine Zurechnung entgegen dem objektiv verfolgten Zweck dann in Betracht kommt, wenn die dem Verkäufer erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hindeuteten, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs in Verfolgung seiner selbstständigen Tätigkeit handelte. Dies ist hier aus Sicht des Gerichts nicht der Fall. Es verbleiben gerade erkennbar erhebliche Zweifel, welche hier zulasten des beklagten Verkäufers gehen.

91

Allein aus dem Umstand, dass in der Kaufvertragsurkunde unter den Angaben zum Käufer Angaben des Klägers zu dessen Baufirma getätigt worden sind, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Der Kläger hatte erheblich vorgebracht und auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass diese Daten durch Eintragungen des Zeugen … erfolgt waren. Gleiches gilt im Übrigen für die in der Kreditanfrage (Anl. B1) bzw. im dann abgeschlossenen Darlehensvertrag (Anl. K23) ersichtlichen Daten. Gerade in Zusammenschau der Angaben des Klägers und auch des insoweit gehörten Zeugen … wird für das Gericht deutlich, dass doch letztlich die Angabe der beruflichen Tätigkeit des Klägers als selbstständig Tätiger im Baugewerbe sozusagen zum Zwecke des Nachweises der Zahlungsfähigkeit auch gegenüber der darlehensgewährenden Bank so erfolgt war. Ein Selbstständiger hat, anders als ein Arbeitnehmer, denklogisch keine klassischen Gehaltsnachweise oder sonstige Lohnbescheide, die etwaiger Zahlungsfähigkeit und damit der Frage für eine Finanzierungsmöglichkeit offengelegt werden können.

92

Damit folgt allein aus dem Umstand, dass der Kläger hier auch selbstständig tätig ist im Baugewerbe und dies seine (vermutlich einzige) Einnahmequelle darstellt, deshalb noch nicht zwangsläufig allein, dass dieser das Fahrzeug ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nutzen wollte. So kann auch nicht daraus, dass letztlich „nur“ eine Adressierung des Kaufvertrages wie auch die diesbezüglichen Angaben im Darlehensvertrag über den Zusatz des Unternehmens des Klägers erfolgt sind, nicht für sich genommen von einer Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlussfolgert werden (vglb. zu BGH a.a.O., NJW 2022, 686 Rn. 20). Durch die begriffliche Bezeichnung eines Geschäfts kann nicht ohne weiteres auf einen gewerblichen/ selbstständigen Zweck geschlossen werden. Gleiches gilt für die Verwendung eines Vertragsvordrucks bzw. dortiger Formulierungen (vgl. MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 148). Eine Vermutung dafür, dass alle Rechtsgeschäfte eines (freiberuflichen oder selbstständigen) Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, besteht nicht (vgl. BGH a.a.O. NJW 2022, 686, Rn. 55).

93

Darüber hinaus ist die Darlehensvertragsanfrage nach Anl. B1 (wie dann der Darlehensvertrag nach Anl. K26) auch nicht für sich genommen eindeutig als „Unternehmervertrag“ zu sehen: in vorgelegter Anlage nach den dortigen Vordrucken wird nicht deutlich, dass es sich um einen Vertrag ausschließlich für Unternehmer handelt. Dass die Zuordnung dieses Darlehens zum Betriebsvermögen, weil etwaige Zinsen als Betriebsausgaben generiert werden sollten, erfolgt sei und sich aus dem Umstand ein Unternehmerhandeln nach außen erkennbar zeigen würde, ist weder von der Beklagtenseite dargetan noch sonst hinreichend aus vorgelegter Anlagen wie auch den Angaben der Zeugen ersichtlich.

94

Auch eine ausdrückliche Bestätigung des Klägers als Unternehmer gehandelt zu haben kann im Abschluss des Kaufvertrages nach Anl. K1 nicht angenommen werden, da gerade entsprechendes Unterschriftenfeld nicht ausgefüllt noch unterzeichnet wurde und insoweit widersprechende Angaben der Parteien bzw. des Klägers zum Zeugen gegeben sind, wobei die Beklagtenseite zur Vereinbarung (vgl. s.o.) entsprechende Voraussetzung nicht bewiesen hat.

95

d) Dem Beklagten war auch (mehrfach) erfolglos vom Kläger Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden, § 323 Abs. 1 BGB. Bereits mit im Anlage K9 vorgelegten Anwaltsschreiben des Klägers vom 21.03.2024 wurde Frist zur Nacherfüllung (zu dem in diesem Zeitpunkt auch noch beim Beklagten befindlichen Fahrzeug) bis zum 04.04.2024 gesetzt, welche unstreitig erfolglos verstrichen ist. Auf die erneute Fristsetzung im Anwaltsschreiben vom 03.05.2024 (Anl. K10) kommt es nach alledem nicht an. Ebenso dass der Beklagte nach Fristablauf zum Schreiben vom 21.03.2024 mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2024 (Anl. K11) eine Nacherfüllungsverpflichtung im Übrigen auch nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 BGB endgültig verweigert hat.

96

Die weitere Rücktrittsvoraussetzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB liegt infolge des Motorschadens offensichtlich vor.

97

4. Als Rechtsfolge des berechtigten Rücktritts kann der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB, was mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemacht ist, Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und Abtretung des Rückübereignungsanspruchs gegen die Sicherungsgeberin verlangen. Daneben hat sich der Kläger aufgrund berechtigten Einwands des Beklagten für gefahrene Kilometer Nutzungsersatz nach § 346 Abs. 1 BGB anrechnen zu lassen, weshalb entsprechend Tenor Ziff. 1 lit. a. nur ein Anspruch auf 14.354 € insoweit besteht

98

Die Parteien sind mithin verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Nur in diesem Umfang kann folglich Klageantrag Ziffer 1 wie aus dem Tenor ersichtlich in Bezug auf geltend gemachtes Rückgewährschuldverhältnis (Rückabwicklung des Kaufvertrages und nicht des Darlehensvertrages) Aussicht auf Erfolg haben.

99

a) Die Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 54.500 € als Rechtsfolge nach § 346 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass dieser teilweise (hier in Höhe von 40.000 €) durch ein von dem Beklagten (vertreten durch dessen Bruder) vermitteltes Darlehen finanziert wurde. Der Käufer kann auch in einem solchen Fall die Rückzahlung des (vollen) Kaufpreises an sich verlangen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2019 – 28 U 267/17 –, juris Rn. 44f). Über das Darlehen, welches eigenem Rechtsgrund (Vertrag im Verhältnis Käufer zur Darlehensgeberin) folgt, ist in dem Zusammenhang nicht zu entscheiden.

100

Vorliegend ist das Gericht allerdings an die beantragte Differenzierung unter Klageantrag Ziffer 1 lit. a und b nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Dem Kläger ist daher dem Grunde wie mit Antrag Ziffer 1 lit. a geltend gemacht der Zahlungsanspruch in Höhe des Kaufpreises, deren Auszahlung an ihn begehrt wird, zuzusprechen. Der Anspruch ist vermindert um ihm anzurechnenden Nutzungsersatz, § 346 Abs. 1 BGB.

101

Daneben besteht Anspruch wie im Tenor Ziff. 1 b. zuerkannt in Höhe der Nettokreditraten bzw. des für den Kaufpreis übernommenen Anteil des Darlehens (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06 –, juris Rn. 78; OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 42/06)

102

Soweit mit Klageantrag Ziffer 1 lit. b. ein Betrag von „42.186,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7,39 %“ sowie die Zahlung an die (nicht am Rechtsstreit beteiligte) Bank beantragt wird, ist das Gericht zunächst in Bezug auf geltend gemachten Auszahlungsanspruch an die Bank nach § 308 Abs.1 ZPO ebenfalls gebunden. Hinsichtlich der geltend gemachten Höhe besteht nach § 346 Abs. 1 BGB jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, welchen die darlehensfinanzierende Bank an den Beklagten zur Erfüllung der Kaufpreisschuld geleistet hatte. Nach unstreitigem Sachvortrag betrug dies 40.000 €.

103

Die weiteren geltend gemachten 2.186,86 € stellen dagegen nicht einen weiteren nach § 346 Abs. 1 BGB zu erstattender Teil des geschuldeten Kaufpreises dar. Wie jeweiliger Seite 2 dem in Anl. B1 (Kreditanfrage) bzw. Anl. K26 vorgelegten Darlehensvertrag zu entnehmen ist, setzt sich dieser Betrag aus einem „XX-Versicherungsbeitrag“ von 187,20 € und einem „…-Versicherungsbeitrag“ von 1.999,66 € zusammen. Unabhängig davon, dass zu diesbezüglichen Forderungen nichts substantiiert von der Klägerseite vorgetragen wurde, vielmehr jedweder Vortrag zum Abschluss und Gegenstand dieser offensichtlichen Versicherungen neben dem Darlehensvertrag fehlt, ist § 346 Abs.1 BGB hierfür nicht einschlägig. Gleiches gilt auch, soweit mit Klageantrag Ziffer 1 lit. b „Darlehenszinsen in Höhe von 7,39 % p.A. ab 08.12.2023“ geltend gemacht werden.

104

Bei einem – hier ebenfalls nicht näher dargelegten - Verbundgeschäft aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen kann der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer Freistellung oder Rückzahlung lediglich von den Netto-Kreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen, vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch der Sache. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung unterfallen nicht §§ 346, 347 BGB und können damit allenfalls bei entsprechender Darlegung vom Verkäufer als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gemäß § 284 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB erstattet verlangt werden (vgl. OLG d. Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Ls. 2, 3).

105

b) Anspruchsmindernd zum geltend gemachten Kaufpreis im Rahmen der Rückgewähr hat sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen durch Fahrt mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug anrechnen zu lassen. Das Gericht schätzt hier nach § 287 ZPO (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20 –, BGHZ 231, 149-179.; MüKoBGB/Gaier, 10. Aufl. 2025, BGB § 346 Rn. 87. m.w.N.) den Nutzungsersatz auf 146 €.

106

Dies ergibt sich aus folgender, nach der zuvor bezeichneten Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode: 54.500 € Bruttokaufpreis mal zurückgelegte Kilometer von 571km dividiert durch voraussichtliche Gesamtlaufzeit von 213.000 km (voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt ausgehend einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km).

107

Das Fahrzeug hat unstreitig am 03.01.2024 auf der Fahrt nach Italien einen Motorschaden erlitten und wurde danach nicht mehr genutzt. In der Folge ist das Fahrzeug, nachdem es beim Beklagten sich befanden hatte, bei der Firma in X verbracht worden, an welchem der Motor ausgebaut wurde. Das Fahrzeug war ab dem 03.01.2024 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht fahrbereit. Deshalb ist der ergebend aus dem Gutachten des vorgerichtlichen Sachverständigenbüro (Anl. K12) dokumentierte Kilometerstand von 37.571 km aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und kann zur Ermittlung des Nutzungsersatzes, für die Bewertung der gefahrenen Kilometer, herangezogen werden.

108

c) Daneben besteht kein Anspruch auf mit Klageantrag Ziff. 1 lit. b. weiter geltend gemachten Zahlbetrag von 2186,86 € (Differenz zu obigem Kaufpreis), welcher die beiden Versicherungsbeträge ausweislich Anl. K26 Seite 2 beinhaltet, aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Der Kläger hat hier in keiner Weise hinreichend konkret zum Abschluss der wohl ausweislich Anl. K26 Seite 2 ergebenden Versicherungen vorgetragen. Es fehlt insgesamt überhaupt zu den Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches an nötigem Tatsachenvortrag. Pauschaler Verweis und Abdruck des Darlehensantrags in der Klageschrift, genügt der Substaniierungslast nicht. Im Übrigen dürfte für ohnehin noch nicht fällige Zahlungsraten ohnehin wenn nur ein Freistellungsantrag in Betracht kommen, ausgehend davon, dass entsprechende Monatsrate (noch nicht fällig) und damit noch nicht geleistet wurde.

109

Auch bezüglich mit Klageantrag Ziffer 1 lit. b. formulierter Darlehenszinsen „hieraus iHv. 7,39 % seit dem 08.12.2023“ begehrt wird, fehlt es an schlüssigem wie auch überhaupt generell konkretem Vorbringen. Der Kläger bedient das Darlehen nach wie vor, sodass bezifferbar Zinsen aufgrund Leistung der Monatsrate (Zins- und Tilgung) (für die Vergangenheit) möglich wären und jedenfalls auch kein Anspruch auf mit Antrag formuliertem effektivem Jahreszins (i.H.v. 7,39 % p.A.) sich ergeben kann, da sich Zinsbelastung aus dem vertraglich vereinbarten und gebundenen Sollzinssatz (7,15 % p.A.) ergibt.

110

d) Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf mit Klageantrag Ziffer 1 lit. a. geltend gemachter Verzugszinsen in Höhe von 14.354 € ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Tag der Zustellung der Klage an den Beklagten am 08.10.2024) gem. §§ 288,291 BGB zu. Ein Zinsanspruch ab dem 08.12.2023 wie beantragt ist in keiner Weise überhaupt dargelegt. Auch aus dem in Anl. K14 vorgelegten Schreiben vom 04.06.2024 unter Fristsetzung der Zahlungsanweisung (vgl. dort Seite 3) folgt kein vorheriger Verzugszinsanspruch aus §§ 280, 286 BGB in Höhe der geltend gemachten Forderung. Eine ordnungsgemäße Mahnung liegt nach alledem nicht vor, der Kläger verlangt nach dem Schreiben zum Kaufpreis „14.500,00 € zzgl. Zinsen hieraus iHv. 4,00 % seit dem 07.12.2023“ und zum Betrag von 40.000 € Zinsen in Höhe von 7,39 %, wodurch nicht nur geringfügige Zuvielforderung erhoben wurde, welcher einer ordnungsgemäßen Mahnung entgegensteht.

111

e) Der Anspruch des Klägers besteht angesichts eigener Beschränkung im Klageantrag unter Berücksichtigung der Einrede nach § 348 BGB nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs wie auch Abtretung des eigenen Rückübertragungsanspruchs gegen die Sicherungsgeberin. Letzteres ist als Minus zum vom Kläger gefassten Antrag der Rückübereignung zu sehen. Der Kläger ist Nichteigentümer und kann daher keine Übereignung selbst vornehmen. Da an dem Fahrzeug Sicherungseigentum der darlehensgewährenden Bank besteht, der Sicherungszweck jedoch dem Grunde wegfällt aufgrund der Rückabwicklung, wogegen dem Kläger jedenfalls Anspruch auf Rückübereignung gegen die darlehensgebende Bank selbst zustünde. Diesen Anspruch kann der Kläger im Rahmen der zu berücksichtigenden Einrede an den Beklagten abtreten; ansonsten würde jedenfalls konkludent Zustimmung nach § 185 BGB erteilt (OLG Köln, Urteil vom 25. März 2014 – I-3 U 185/13 –, juris Rn. 27).

112

5. Soweit mit Klage der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung auch aufgrund einer Anfechtung erhoben wurde, kommt es nach alledem nicht an.

113

II. (Schadensersatz - Klageantrag Ziffer 3)

114

Der Kläger hat ferner gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.342,02 € für geltend gemachte Fahrtkosten (1.), Erstattung der Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung (2.). Ein Anspruch auf Kosten der Rechnung für die Betriebsstilllegung und auf Nutzungsentschädigung scheidet aus (3.).

115

1. Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachter Fahrtkosten für die (erneute) Fahrt nach Fermo gem. §§ 437 N. 3, 280 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 686 € zu. Die einfache Wegstrecke beträgt nach nicht bestrittenem Vorbringen des Klägers 980 km, mithin gesamt 1960 km. Die Ansetzung von 0,35 € pro Kilometer entsprechend § 5 Abs. 2 JVEG ist nicht zu beanstanden (vgl. Grünberg a.a.O., § 249 Rn. 9). Nach ebenso unbestrittenem und deshalb als zugestanden anzusehenden Vorbringen des Klägers musste er, da der Motorschaden unstreitig auf der Fahrt nach Italien erfolgt ist, erneut nach Italien reisen um dieses „auszuladen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen“. Abgeschleppt und nach Deutschland verbracht wurde das Fahrzeug durch den X (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 21.03.2024 Anl. K9). In Klageerwiderung war insoweit substantiiert nur der Einwand erhoben worden, dass unklar sei ob der Kläger selbst oder mit welchem Fahrzeug die behauptete Fahrt gemacht worden sei. Hierauf war vom Kläger in Replik erheblich vorgebracht, dass er für diese Fahrt das Fahrzeug der Ehefrau nutzte, woraufhin kein erhebliches Gegenvorbringen der Beklagtenseite mehr erfolgt war. Im Übrigen war dies im Rahmen der Erörterung der ersten mündlichen Verhandlung insoweit auch von dem Kläger in persönlicher Anhörung bestätigt. Aus dem Grunde handelt es sich, da die erneute Fahrt nach Fermo dazu diente, die Abschleppung des Fahrzeugs vorzubereiten, um insoweit dem Kläger adäquat infolge obig festgestellter Mangelhaftigkeit entstanden Schaden i.S.d. § 249 BGB.

116

2. Auch die mit Klageschrift geltend gemachten Kosten für furchtlos aufgewandte Kfz-Steuer in Höhe von 220 € und aufgewandter Kfz-Versicherung von 436,02 € stellen erstattungsfähiger Schaden in Gestalt von fehlgeschlagener bzw. frustrierter Aufwendungen gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 BGB dar (vgl. MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 51-53). Beklagtenseits war insoweit nur die Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten, welche angesichts obig dargelegter feststehender Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedoch erwiesen ist. Infolge des unstreitigen Motorschadens (neben der unstreitig dem Kläger erteilten Betriebsuntersagung) konnte das Fahrzeug nicht genutzt werden, weshalb insoweit aufgewandte Kfz-Steuer wie auch Kfz-Versicherung frustrierte Aufwendungen darstellen.

117

Die mit der Klage ferner geltend gemachten Kosten der Betriebsuntersagung von 45 € sind dagegen mangels Nachweises der Erstattung, wogegen die Beklagtenseite sich mit Klageerwiderung erheblich gewandt hatte, nicht erstattungsfähig.

118

3. Ein Anspruch des Klägers für geltend gemachten Nutzungsausfallschaden für die Zeit vom 03.01.24 bis 30.06.2024 in Höhe von kalendertäglich 74 € besteht indes nicht, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 BGB.

119

Zwar kann dem Geschädigten auch ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dann ein Schadensersatzanspruch zu stehen, wenn er die Möglichkeit zur Nutzung des (privat genutzten) Fahrzeugs einbüßt. Neben dem erforderlichen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit setzt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung jedoch erforderlichen Nutzungswillen wie auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraus (vgl. im Allgemeinen, Grünberg a.a.O., § 249 Rn. 42).

120

Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist bereits nicht substantiiert dargelegt, insbesondere für den geltend gemachten Zeitraum. Zum einen befand sich hier der Kläger nach eigenem Vorbringen ab 03.01.2024 mit seiner Familie, ohne dass vorgebracht wurde bis wann, in Italien im Urlaub, sodass für diese Zeit bereits geltend gemachter Nutzungsausfall fragwürdig ist, da zu dieser Zeit (auch) ein Fahrzeug der Ehefrau zur Verfügung stand. Auch die pauschale Behauptung, er habe das Fahrzeug benötigt und es habe kein Zweitwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestanden, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Subtantiierungslast zu den Voraussetzungen eines Nutzungswillen wie auch der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit (vgl. Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, 1. Auflage 2023, Nutzungsausfallentschädigung Rn. 13). Der Geschädigte hat den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung darzulegen. Insoweit trifft ihn jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast zum Vortrag des Einsatzes eines Zweitwagens, dessen Verwendung jedenfalls zumutbar gewesen sein muss (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. 2026, BGB § 249 Rn. 182, 186). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Zweitfahrzeug einem Familienangehörigen ständig zur Verfügung steht, dieser auf die Nutzung angewiesen ist und damit erkennbar wird, dass der Geschädigte auf das in der Familie vorhandene Zweitfahrzeug nicht zurückgreifen kann. In einem solchen Fall ist es aber Aufgabe des Geschädigten, den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung durch andere Familienangehörige darzulegen, damit es ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte den Unfall auf Kosten des Schädigers wirtschaftlich ausnutzt (vgl. u.a. OLG Brandenburg Urteil vom 01.03.2007, Az. 12 U 160/16 m.w.N.).

121

Nach Vorbringen der Klage und auch der Angaben des persönlich gehörten Klägers wollte er das Fahrzeug (ausschließlich) privat benutzen und gerade nicht für sein Unternehmen (s.o.). Nach der Zeugenvernehmung wurde deutlich, dass es im Unternehmen u.a. einen Opel Astra gegeben hatte. Nach Vorbringen der Klage sei es dem Kläger ab 01.07.2024 dann möglich gewesen, das Fahrzeug des Sohnes eine „*Fahrzeugtyp*“ und damit gerade ein zum streitgegenständlichen Fahrzeug erkennbar anderes Fahrzeug nach Fahrzeuggröße und -klasse zu nutzen. Vor dem Hintergrund nach eigenen Angaben der Klageschrift sowie der Angaben der weiter zur Verfügung stehenden Fahrzeuge (in der Familie, jenes der Ehefrau sowie des Sohnes nebst dem Opel Astra im Unternehmer) ist hier in keiner Weise ersichtlich noch sonst substantiiert überhaupt vorgetragen, weshalb der Kläger vollständig und zwingend auf die Nutzung eines XX Sprinter im komplett geltend gemachten Zeitraum angewiesen sei. Aus dem eigenen Vorbringen, wonach die XX des Sohnes sodann benutzt werden konnte, wird ferner deutlich, dass der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sich nicht konkret auf ein solch zum streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbaren gehandelt haben muss. Für die Beurteilung der Geeignetheit und der Zumutbarkeit kam es dem Kläger damit auf die Fahrzeugkategorie letztlich nicht an, sodass aus dem Grunde ein Nutzungsentschädigungsanspruch mangels hinreichend konkreten Vorbringens insoweit ausscheidet.

122

III. (Annahmeverzug - Klageantrag Ziffer 6)

123

Die mit Klageantrag Ziffer 6 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig gem. §§ 256 Abs. 1, 756 Abs. 1 ZPO und nach § 293f. BGB begründet. Jedenfalls mit Klageerhebung liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzug vor (vgl. LG Münster, Urteil vom 29. November 2019 – 16 O 269/19 Rn. 46), welchem der Beklagte durch Klageabweisungsantrag entgegengetreten ist. Ob insoweit durch Anwaltsschreiben vom 04.06.2024 (Anl. K14) in welchem Zuvielforderung geltend gemacht ist (s.o.), ein solches den Annahmeverzug bereits begründendes wörtliches Angebot zu sehen ist, kann daher dahinstehen.

124

IV. (Feststellungsklage - Klageantrag Ziffer 5)

125

Das mit Klageantrag Ziffer 5 geltend gemachte feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht nach alledem, da jedenfalls in Bezug auf etwaige Standkosten bei der Firma etwaiger Schadensersatzanspruch nicht auszuschließen ist (§§ 437 Nr.3, 249 BGB). Ob nach italienischem Recht deshalb Standkosten anfallen, welche insoweit etwaigem Feststellungsinteresse entgegenstehen würden, kann damit dahinstehen.

126

V. (Sachverständigen- und Anwaltskosten - Klageantrag Ziffer 2, 3)

127

1. Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet. An der gewillkürten Prozessstandschaft des Klägers (auch) zur Geltendmachung des mit Antrags Ziffer 2 bezifferten Betrags der Gutachterkosten bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken. Ausweislich Anl. K19, wenngleich dortiges Schreiben als Bestätigung zu den mit Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von Seiten des Rechtsschutzversicherers ergangen ist, hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers unter der Schadensnummer … die Kostenübernahme bzw. gewillkürte Prozessstandschaft bestätigt. Es handelt sich insoweit um selbige Schadennummer wie zu den nach Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachten Gutachterkosten, welche nach unbestrittenem Klägervorbringen auch insoweit von der Rechtsschutzversicherung in dieser Höhe bezahlt worden sind.

128

Kosten der Schadensfeststellung, wozu die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören, sind dem Grunde erstattungsfähiger Schaden §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 249 BGB (vgl. Grüneberg a.a.O., § 249 Rn. 57) und auch im Rahmen hier geltend gemachter Gewährleistungsrechte erstattungsfähig; zumal der Beklagte Nacherfüllung auch verweigert hatte.

129

Soweit mit Klageerwiderung pauschal nur Erforderlichkeit und Angemessenheit bestritten wird, stellt dies kein hinreichend konkretes Bestreiten gegen geltend gemachte Höhe dar. Nach der vorgelegten Rechnung (Anl. K13) war entsprechender Ausbau des Motorteils zunächst anzustellen, weshalb dem Grunde auch insoweit durchgereichte Rechnungsposition der Firma erstattungsfähiger Schaden darstellen.

130

Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 288, 291 BGB (vgl. s.o. Ziff. I. 4. d) ).

131

2. Klageantrag Ziffer 4, da insoweit ausweislich des Schreibens nach Anl. K19 von Seiten des Rechtsschutzversicherers Ermächtigung vorliegt, ist zulässig und in Höhe der erforderlichen und angemessenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € jedenfalls aus § 439 Abs. 2 BGB I.V.m. § 86 VVG begründet.

132

a) Ein Anspruch auf Freistellung der (angemessenen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB besteht nicht. Der Klägervertreter war hier bereits ausweislich des in Anl. K9 vorgelegten Anwaltsschreiben dessen vom 21.03.2024, in welchem der Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist, mandatiert. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind damit vor insoweit ohnehin nicht näher dargelegtem Verzug, welcher sich allenfalls aus dem mit Anlage K14 vorgelegtem Anwaltsschreiben vom 04.06.2024 in welchem zur Zahlung aufgefordert wurde ableiten ließe, entstanden. Unabhängig der Frage, dass die Voraussetzungen des Verzugs auch mangels ordnungsgemäßer Mahnung (s.o. Ziff. I. 4. d)) nicht vorliegen wären Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung, die hier durch das Anwaltsschreiben überhaupt erst erfolgt war, nicht erstattungsfähig (vgl. MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 185-189).

133

b) Wie dem in vorbezeichneter Anl. K9 vorgelegtem Schreiben vom 21.03.2024 zu entnehmen ist hatte der Kläger sich jedoch indes seines Rechtsanwaltes bedient zum Zwecke der Nacherfüllung. Unstreitig hatte sich das Fahrzeug, nachdem es von Italien auf Veranlassung des Klägers an den Beklagten überführt wurde, bei diesem befunden und der Kläger hatte den Beklagten jedenfalls mündlich, so nach seinen Angaben in dessen persönlicher Anhörung im ersten Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025, zur Mängelbeseitigung aufgefordert, was seitens des Beklagten abgelehnt worden war. Die vom Kläger deshalb geltend gemachten Anwaltskosten sind dem Grunde, da zu dem Zeitpunkt sich der Kaufvertrag noch im Nacherfüllungsstadium befunden hatte und diese ausweislich des Schreibens vom 21.03.2024 mit der Aufforderung zur Nacherfüllung angefallen sind, nach § 439 Abs. 2 BGB jedenfalls erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17 in NJW 2019, 292 Rn. 90 ff. m.w.N.).

134

c) Ein Anspruch besteht hier jedoch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr. Ein höherer Anspruch einer Geschäftsgebühr von 1,8 nach § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG ist nicht ersichtlich.

135

Gemäß der gesetzlichen Beschreibung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Die Mittelgebühr soll dann gelten, wenn alle nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigende Umstände durchschnittlicher Art sind, also durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Eine besonders umfangreiche Tätigkeit liegt dann vor, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner oder mehrfache Nachforschungen zu seinem Aufenthalt erfolgen. Allein aus dem Umstand hier, dass zwischen Anwaltsmandatierung zur Klageerhebung 9 Monate verstrichen sind, vermag das Gericht eine besonders langwierige Verfahrensdauer nicht zu erkennen. Darüber hinaus müsste in Gesamtschau eine schwierige Tätigkeit nach obigem Maßstab vorliegen. Eine solche liegt u.a. vor, wenn komplizierte Rechtsfragen oder ausländisches Recht zu prüfen seien, großes öffentliches Interesse am Verfahren bestehe, umfassende Anhörung von Sachverständigen nötig, Auswertung eines Fachgutachtens in einem Spezialgebiet (wobei bspws. medizinische Gutachten hier angeführt werden), schwierige Persönlichkeit des Auftraggebers, Zahl der Verfahrensgegner (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 72. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 34-36)

136

Aus der insoweit nach der Klagebegründung erfolgten Darlegung lässt sich eine solche schwierige Tätigkeit nicht ableiten. Die Konstellation umfasste einen kaufrechtlichen Gewährleistungsfall. Besonders rechtliche Schwierigkeit ist der Rechtsmaterie nicht zu entnehmen (vgl. insoweit zu anerkannten Fallgruppen in Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 22-29). Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass hier daneben ein Darlehensvertrag „gesichtet“ werden musste. Allein aus dem Umstand, dass hier ein vorgerichtliches Gutachten eingeholt wurde, lässt sich auch keine besondere Schwierigkeit ableiten, denn üblicherweise werden Gutachter bei fehlender Kenntnis der Sachmaterie gerade eingeholt; ferner handelt es ich um einen Kfz-Schaden, der insoweit jedenfalls eindeutig bestimmbar nach beiden Gutachten (vgl. Gutachten des Gerichtssachverständigen) gewesen ist.

137

d) Der Freistellungsanspruch, welcher infolge des Anspruchsübergangs auf den Rechtsschutzversicherer nach § 86 VVG übergegangen ist, besteht damit nur in Höhe von insgesamt 2.293,25 €. Die Gebühr errechnet sich aus dem insoweit begründeten Gebührenstreitwert von bis zu 80.000 €. Dieser inkludiert den in berechtigter Weise geltend gemachten Rückgewähranspruch in Höhe des Kaufpreises 54.500 €, der Gutachterkosten von 9.206,79 € sowie der berechtigten Schadensersatzforderung von 1.342,02 €, mithin in Summe von 65.048,81 € zzgl. eines für das Feststellungsinteresse geltend gemachten, in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO geschätzten Wertes (unter Zugrundelegung der Bezifferung nach Klageschrift von 4380 € zzgl. des Anteils auf Darlehenszinsen).

138

Ausgehend dessen betragen die dem Grunde erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG i.H.v. 1.907,10 €, zzgl. Auslage Nr. 7001 u. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € nebst Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % (366,15 €), mithin in Summe 2.293,25 €.

139

VI. (Nebenentscheidungen)

140

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, für den Kläger maßgeblich soweit sein Begehren hinter zugesprochenen Anteil bzgl. Klageantrag Ziff. 1 lit. a (Nutzungsentschädigung von 146 €), der nach Klageantrag Ziffer 1 lit. b. nicht zugesprochenen Differenz (i.H.v. 2.186,86 €) und zum geltend gemachten (Nutzungsausfall-)Schaden (Antrag Ziffer 3, 13.345 €) verbleibt. Ausgehend des festgesetzten Gebührenstreitwertes (84.960,67 €) ergibt sich unter entsprechender Aufrundung ausgesprochene Kostenfolge.

141

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus § 709 S. 2 ZPO.

142

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, nach Addition der mit Klageantrag Ziffer 1, 2 und 3 bezifferten Zahlbeträgen nebst ein im Hinblick auf Klageantrag Ziffer 4 geschätztes Interesse an der begehrten Feststellung, wobei sich das Gericht an Größenordnung nach Klagebegründung orientiert hat (maßgeblich insoweit zu erwartende Standkosten) unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % aufgrund der Feststellung. Klageantrag Ziffer 4 als Nebenforderung wie auch dem Antrag Ziffer 6 (Annahmeverzug; hierzu Herget in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, § 3 ZPO, Rn. 16.15) kommen kein eigenständiger Wert zu.

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