VG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 1

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind mit den in den …

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Leitsatz

1. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren anzufechten.

2. Das Kommunalwahlgesetz in Niedersachsen sieht keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge vor.

3. Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Ausnahmefällen im Vorfeld einer Kommunalwahl gleichwohl zulässig sein könnte, bleibt offen.

4. Ein solcher Ausnahmefall kann allenfalls vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könnte, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde.

5. Die gegen § 45d Abs. 7 NKWG und § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände zeigen keinen offensichtlichen Wahlfehler auf.

6. Die gesetzliche Verfassungstreueanforderung gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG trägt der besonderen Stellung des unmittelbar gewählten Hauptverwaltungsbeamten Rechnung, der zugleich kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung ist.

7. Die Verfassungsmäßigkeit einer entsprechenden Verfassungstreueanforderung für unmittelbar gewählte kommunale Wahlbeamte ist jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen (so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 38).

8. Ob einzelne Elemente des in § 45d Abs. 7 NKWG geregelten Verfahrens einer umfassenden verfassungsrechtlichen Kontrolle in jeder Hinsicht standhalten und ob insbesondere der Wahlausschuss in Anbetracht seiner nach § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz NKWG politisch vorgeprägten Zusammensetzung über eine verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Legitimation für eine Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Verfassungstreueanforderung genügt, bleibt offen.

9. Die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG umfasst nur die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundprinzipien. Hierzu gehören die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit, das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie die grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und ihre Kontrolle durch unabhängige Gerichte.

10. Nicht jede radikale, polemische, pauschalierende, gesellschaftlich umstrittene und auch verfassungsrechtlich bedenkliche politische Auffassung berührt bereits die freiheitlich demokratische Grundordnung. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu einem ihrer elementaren Schutzgüter.

11. Im Rahmen der Prüfung der Verfassungstreue können persönlich zurechenbare öffentliche Äußerungen berücksichtigt werden.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Eine solche vorläufige Anordnung kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 46 Abs. 2 NKWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden. Der exklusiven Anfechtung im Wahlprüfungsverfahren unterliegen also nicht lediglich der tatsächliche Wahlakt sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber, sondern auch z.B. die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen. Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden kann eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle der während des gesamten Wahlverfahrens getroffenen Entscheidungen begrenzt wird und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NKWG kann jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat, gegen die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung Einspruch erheben, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet, durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 4 NKWG können gegen die Gültigkeit einer Direktwahl zudem auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Eine solche Wahlprüfung kann nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG zu dem Ergebnis führen, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und deshalb wiederholt wird, sodass die Rechte des Antragstellers durch das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren hinreichend geschützt werden. Durch diese Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können. Dies erfordert, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs zu begrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten. Diese Auffassung wird gestützt durch die Regelungen der NKWO, die ebenfalls vom Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung ausgehen. So regelt § 37 Abs. 7 NKWO für die Zulassung der Wahlvorschläge, dass die Wahlleitung die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe verkündet und darauf hinweist, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist. Ähnliche Regelungen über die Endgültigkeit von Entscheidungen im Vorfeld der Wahl - vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren - enthalten § 20 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 3 NKWO. Insofern steht die Rechtsschutzkonzeption im Wahlverfahren auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfung entgegen. So wird zugleich die Gefahr ausgeschlossen, dass die Wahlorgane auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die bei vertiefter Prüfung in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, gesetzliche Verfahrensvorschriften nicht einhalten und es dadurch zu einer Ungültigkeit der Wahl kommt (VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 B 4253/26 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

Der Hinweis des Antragstellers auf eine mögliche Wiederholungswahl, eine zwischenzeitliche Amtsausübung des gewählten Bewerbers und den Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in einem Wahlprüfungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Gerade diese Folgen hat die Rechtsprechung bei der grundsätzlichen Anerkennung des Vorrangs nachgelagerten Wahlrechtsschutzes berücksichtigt, eine unzumutbare und irreparable Rechtsbeeinträchtigung aber verneint. Dem schließt sich die Kammer an.

Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen im Vorfeld einer Kommunalwahl gleichwohl zulässig sein könnte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung allenfalls vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könnte, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde (VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 B 4253/26 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Auch der niedersächsische Gesetzgeber hat sich bei der abschließenden Beratung des § 45d Abs. 7 NKWG ausdrücklich mit dem Rechtsschutz gegen fehlerhafte Entscheidungen befasst. Der Ausschussbericht geht davon aus, dass grundsätzlich der Wahleinspruch nach § 46 NKWG eröffnet ist, stellt jedoch zugleich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2025 (- 10 B 11032/25.OVG -, juris) fest, dass "in eng begrenzten Ausnahmefällen" bereits während des laufenden Wahlverfahrens vorgelagerter Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird (LT-Drs. 19/10493, S. 6). Ein die Gewährung vorgezogenen Rechtsschutzes rechtfertigender offensichtlicher Fehler liegt dabei vor, wenn sich dieser bei objektiver Betrachtung geradezu aufdrängt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 23).

Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass die Sperrwirkung des § 46 Abs. 2 NKWG in einem derart qualifizierten Ausnahmefall überwunden werden könnte. Die Voraussetzungen eines in dieser Weise eng begrenzten Ausnahmefalles stehen in dem allein zu beurteilenden Fall des Antragstellers jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Kammer entscheidet nicht, ob der Antragsteller die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt. Gegenstand der hier allein gebotenen qualifizierten Evidenzkontrolle ist lediglich, ob seine Nichtzulassung offensichtlich rechtswidrig ist. Vorausgesetzt ist ein offensichtlicher Wahlfehler, der zudem in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigerklärung der Wahl führen wird. Vorgezogener Rechtsschutz kommt demnach nicht bereits in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zulassungsentscheidung zweifelhaft ist oder nach eingehender Prüfung überwiegende Gründe für ihre Rechtswidrigkeit sprechen könnten. Der Maßstab stellt sich gegenüber der gewöhnlichen summarischen Prüfung nach § 123 VwGO nochmals verdichtet dar. Der vorgezogene Rechtsschutz soll nicht das gesetzlich vorgesehene Wahlprüfungsverfahren vorwegnehmen. Sind schwierige Tatsachenfragen aufzuklären, ist der Kontext mehrdeutiger Äußerungen zu ermitteln, sind unterschiedliche rechtliche Bewertungen ernsthaft vertretbar oder bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung widerstreitender Erkenntnisse, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Offensichtlichkeit.

Dieser Maßstab ist sowohl in dem Hauptantrag auf unmittelbare Zulassung als auch in dem Hilfsantrag auf eine erneute Entscheidung durch den Antragsgegner anzulegen. Der Vorrang der Wahlprüfung kann nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle der Zulassung lediglich eine erneute Beschlussfassung des Antragsgegners begehrt wird. Auch eine solche gerichtliche Verpflichtung griffe unmittelbar in das laufende Wahlverfahren ein.

Gemessen hieran dringt der Antragsteller mit seinem Hauptantrag nicht durch. Es ist für die Kammer kein offensichtlicher Fehler zu erblicken, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird.

Die gegen § 45d Abs. 7 NKWG und § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände zeigen keinen offensichtlichen Wahlfehler auf. Eine evidente Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Regelungen vermag die Kammer nicht festzustellen. Die gesetzliche Verfassungstreueanforderung trägt der besonderen Stellung des unmittelbar gewählten Hauptverwaltungsbeamten Rechnung, der zugleich kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung ist. § 45d Abs. 7 NKWG überträgt die Entscheidung über die Wählbarkeit auch nicht auf Kommunalaufsichts- oder Verfassungsschutzbehörden, sondern stellt dem weiterhin eigenverantwortlich entscheidenden Wahlausschuss eine fachlich aufbereitete Erkenntnisgrundlage zur Verfügung.

Ein offensichtlicher Fehler folgt zudem nicht daraus, dass das besondere Prüfverfahren nach § 45d Abs. 7 NKWG ohne die gesetzlich erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht durch den Wahlleiter eingeleitet worden wäre. Selbst wenn der Kreiswahlleiter, wie von dem Antragsteller vorgetragen, zunächst keine eigenen Bedenken gehabt haben sollte und erst auf einen Hinweis des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung tätig geworden wäre, hat der Kreiswahlleiter seinerseits eine Übermittlung der in § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NKWG genannten Daten des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte an die Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vorgenommen. Dies entspricht dem Regelungsregime des § 45d Abs. 7 Satz 1 NKWG.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Antragsteller offenkundig die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt und seine Zulassung die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt.

§ 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verlangt für die Wählbarkeit, die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Annahme, ein Bewerber biete nicht die erforderliche Gewähr, ist nicht der sichere Nachweis einer bereits verwirklichten verfassungsfeindlichen Betätigung erforderlich. Nach der vom niedersächsischen Gesetzgeber in dem Ausschussbericht ausdrücklich aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz genügen bereits berechtigte Zweifel hieran. Diese müssen jedoch auf konkreten Umständen beruhen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des passiven Wahlrechts geeignet sind, eine ernsthafte Besorgnis hinsichtlich des künftigen jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung auszulösen. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Eignungszweifeln, das aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen geeignet ist, Misstrauen daran zu begründen, ob der Bewerber dieser Gewähranforderung genügt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 46).

Dies entspricht auch den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 7. April 2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 25) für die beamtenrechtliche Verfassungstreue entwickelten Grundsätzen. Danach ist auf die festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit abzustellen. Auch Umstände, die isoliert betrachtet die Zweifel nicht tragen würden, können in ihrem Zusammenwirken einen entsprechenden "Summeneffekt" entfalten.

Der Einwand des Antragstellers, etwaigen Verfassungstreuebedenken könne hinreichend durch spätere dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen begegnet werden, verkennt, dass § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG die Gewähr der Verfassungstreue bereits als gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung ausgestaltet.

Die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG umfasst nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535, 538, 540, 547) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. April 2026 - 2 WD 42.25 -, juris Rn. 38) nur die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundprinzipien. Hierzu gehören die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit, das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie die grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und ihre Kontrolle durch unabhängige Gerichte.

Nicht jede radikale, polemische, gesellschaftlich umstrittene oder auch verfassungsrechtlich bedenkliche politische Auffassung berührt bereits die freiheitlich demokratische Grundordnung. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu einem ihrer elementaren Schutzgüter.

Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls mit welchem Gewicht die Mitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen Landesverband der F., seine dortige Funktionärsstellung als Kreisvorsitzender, sein Bundestagsmandat und die verfassungsschutzrechtliche Bewertung des niedersächsischen Landesverbandes in der anzustellenden Prognose nach § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG von maßgeblicher Bedeutung sind. Insoweit der Antragsteller umfassend zu der Anwendung der für ein Parteiverbot im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG geltenden Maßstäbe vorträgt, wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032./25.OVG -, juris Rn. 45) Bezug genommen. Das Parteienprivileg verlangt insbesondere nicht, jedes Mitglied einer nicht verbotenen Partei ungeachtet seiner konkreten Betätigung bis zu einem etwaigen Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -, juris Rn. 48). Zugleich darf aus der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei nicht schematisch auf die fehlende persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Diesen Ausgleich hat auch das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter in dem Leitfaden zur Prüfung der Verfassungstreue bei Bewerbern für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten zugrunde gelegt, indem es der "Mitgliedschaft in einer als Beobachtungsobjekt nach § 6 NVerfSchG bzw. gesichert extremistisch eingestuften Partei" lediglich starke indizielle Bedeutung beimisst und für die Prognose weitere personenbezogene Umstände beziehungsweise die konkrete Form des parteipolitischen Engagements verlangt (Leitfaden S. 12). Aufgrund einer vom Antragsteller behaupteten Untauglichkeit des Leitfadens ist ergänzend auszuführen, dass dieser weder § 45d Abs. 7 NKWG noch § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG ersetzt und auch gegenüber dem Wahlausschuss keine normativ bindende Wirkung entfaltet.

Selbst wenn diese Umstände zugunsten des Antragstellers außer Betracht blieben oder ihnen lediglich eine kontextbezogene Bedeutung beigemessen würde, erweist sich seine Nichtzulassung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Das Prüfungsergebnis stützt die Zweifel an seiner Verfassungstreue darüber hinaus auf mehrere ihm persönlich zurechenbare öffentliche Äußerungen und Betätigungen, denen ein Bezug unter anderem zu der Menschenwürde sowie dem Demokratieprinzip als tragende Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung beigemessen wird.

Bei den vom Verfassungsschutz Niedersachsen in Bezug genommenen Äußerungen handelt es sich im Rahmen des Demokratieprinzips um solche, die dem Ethnopluralismus zugeordnet werden, eine Islamfeindlichkeit zum Ausdruck bringen sowie dem Parlamentarismus zuwiderlaufen würden und als eine Gleichsetzung mit nichtdemokratischen Systemen einzuordnen seien. Ferner treffe der Antragsteller potenziell nationalsozialistische und revisionistische/verharmlosende Aussagen und nehme derartige Positionen ein. Schließlich weise er Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen und Akteuren auf.

Der Antragsteller legt dabei einen zu engen Maßstab zugrunde, soweit er verlangt, jede in die Bewertung eingestellte Äußerung müsse bereits für sich genommen eine konkrete verfassungsfeindliche Zielsetzung erkennen lassen. § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verlangt eine zukunftsgerichtete Gewährprognose auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist deshalb nicht, ob jeder einzelne Umstand isoliert die negative Prognose trägt, sondern ob die festgestellten, dem Antragsteller zurechenbaren Umstände in ihrer Gesamtheit berechtigte Zweifel an seinem künftigen jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung begründen können.

Ob diese Äußerungen nach vollständiger Würdigung ihres jeweiligen Kontextes, ihrer gegebenenfalls möglichen Mehrdeutigkeit unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ihres zeitlichen Zusammenhangs und der Einlassungen des Antragstellers die Annahme berechtigter Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG letztlich tragen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Entscheidend ist allein, dass ihre Heranziehung und die ihnen im Prüfungsergebnis beigelegte verfassungsrechtliche Bedeutung nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich unvertretbar erscheinen. Die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung ist hingegen einem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller ausführlich darlegt, weshalb einzelne Äußerungen aus seiner Sicht verfassungskonform auszulegen seien. Damit zeigt er möglicherweise einen vertieften Prüfungsbedarf auf. Ein solcher ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt. Vielmehr spräche das Bestehen unterschiedlicher Auslegungen gerade dagegen, dass die Nichtzulassungsentscheidung bereits im vorgezogenen Wahlrechtsschutz als evident rechtswidrig angesehen werden kann. Nach dem von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 63) für eine vergleichbare Wahlzulassungsentscheidung entwickelten Maßstab können die tatsächliche Tragfähigkeit der Erkenntnisse und eine unter Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgende Auslegung etwaig mehrdeutiger Äußerungen dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben, solange die belastende Würdigung nicht offensichtlich ausscheidet. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat den hierdurch bewirkten beschränkten vorgezogenen Rechtsschutz verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschluss vom 17. September 2025 - VGH B 27/25 - und - VGH A 28/25 -, jeweils juris).

Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.

Dem Antragsteller ist im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags dem Kreiswahlausschuss selbst obliegt. § 45d Abs. 7 NKWG hat die Entscheidungskompetenz nicht auf die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung übertragen. Bereits die Gesetzesbegründung bezeichnet das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde ausdrücklich als Empfehlung zur internen Vorbereitung der Entscheidung des Wahlausschusses (LT-Drs. 19/9623, S. 14). Der Wahlausschuss sei als weisungsunabhängiges Wahlorgan hieran nicht gebunden. Der Ausschussbericht bestätigt diese Kompetenzverteilung ausdrücklich mit der Feststellung, dass "in jedem Fall der Wahlausschuss" entscheidet (LT-Drs. 19/10493, S. 8). Der Wahlausschuss hat sich eine eigene, ergebnisoffene Überzeugung darüber bilden, ob der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt. Er darf das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde weder als rechtlich bindende Entscheidung behandeln noch seine eigene Entscheidungskompetenz auf diese verlagern.

Erforderlich ist, dass den Mitgliedern des Wahlausschusses die aus dem mit § 45d Abs. 7 NKWG eingeführten Verfahren tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Kommunalaufsichtsbehörde und der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung in einer Weise zugänglich sind, die eine eigenständige und ergebnisoffene Willensbildung tatsächlich ermöglicht. Bedeutung können insoweit insbesondere der Umfang des Prüfungsergebnisses und seiner Anlagen, der Zeitpunkt ihrer Übermittlung, eine Zusammenfassung der tragenden Gesichtspunkte in der Sitzung, die Möglichkeit zu Nachfragen und zur Beratung sowie der Umgang mit etwaigen Anträgen auf Unterbrechung oder Vertagung gewinnen.

Daraus folgt hingegen nicht, dass jedes einzelne Mitglied des Wahlausschusses sämtliche der Bewertung zugrunde liegende Unterlagen persönlich vollständig lesen oder die Ermittlungen und rechtlichen Bewertungen der Kommunalaufsichtsbehörde selbst wiederholen müsste. Das mit § 45d Abs. 7 NKWG eingeführte Verfahren dient gerade dazu, den ehrenamtlich besetzten Wahlausschuss durch eine fachlich und tatsächlich aufbereitete Entscheidungsgrundlage zu unterstützen. Das Kollegialorgan darf sich ein solches Prüfungsergebnis nach eigener Befassung zu eigen machen.

Ein offensichtlicher Ausfall der dem Wahlausschuss obliegenden eigenverantwortlichen Entscheidung ist nicht festzustellen.

Allein der Vortrag des Antragstellers, die Ausschussmitglieder hätten die Unterlagen nicht hinreichend intensiv gelesen oder ihnen hätten diese lediglich einen Tag vor der Sitzung zur Verfügung gestanden, lässt einen vollständigen Ausfall der eigenen Prüfung durch den Wahlausschuss nicht offensichtlich hervortreten. Eine gesetzliche Mindestfrist für die individuelle Vorbereitung jedes Ausschussmitglieds besteht nicht. Ebenso wenig lässt sich aus einer kurzen Beratung oder der Übereinstimmung des Abstimmungsergebnisses mit dem Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde ohne Weiteres darauf schließen, es liege ein offensichtlicher Prüfungsausfall des Wahlausschusses vor. Daran vermag auch die eidesstattliche Versicherung von Frau G., Mitglied des Wahlausschusses, nichts zu ändern. Eine einzelne Erklärung, ein Mitglied habe das Material für die Ausschusssitzung nicht ausreichend vorbereitet, trägt die vorstehende Annahme eines offensichtlichen Prüfungsausfalls nicht.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Wahlausschuss habe sich an das Votum gebunden gesehen und es habe völlige Unkenntnis über den Inhalt und die Tragweite der zu fällenden Entscheidung vorgeherrscht, kann dies nicht erblickt werden. Der Sitzungsverlauf des Wahlausschusses am 21. Juli 2026 spricht vielmehr gegen die Annahme, der Wahlausschuss habe das Prüfungsergebnis des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung lediglich als bindende Vorentscheidung übernommen. Der Vorsitzende wies die Mitglieder ausdrücklich darauf hin, dass sie ihr Amt unparteiisch wahrzunehmen hätten, sie in ihrer Entscheidung frei und an Vorgaben des Landes nicht gebunden seien und sich jeweils eine eigene Meinung zu bilden hätten sowie eine abschließende Entscheidung durch den Wahlausschuss zu treffen sei. Das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde und die weiteren Erkenntnisse bezeichnete er lediglich als Hinweise, die zur eigenen Meinungsbildung herangezogen werden könnten. Zugleich stellte er klar, dass das Ergebnis der Abstimmung offen sei und durch eine Mehrheitsentscheidung gefunden werde.

Den Ausschussmitgliedern war das begründete Prüfungsergebnis zuvor zur Verfügung gestellt worden. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, machte davon umfangreich Gebrauch und beantwortete Fragen aus dem Ausschuss. Auf Nachfrage wurde das Ergebnis des Votums erläutert. Zugleich wurde den Mitgliedern Gelegenheit zu weiteren Fragen gegeben. Dass einzelne oder sämtliche Mitglieder daneben von der ihnen ausdrücklich eröffneten Möglichkeit einer nochmaligen Einsichtnahme in Unterlagen keinen Gebrauch machten, lässt nicht erkennen, dass sie auf eine eigenständige Willensbildung in Gänze verzichtet hätten.

Dass das Prüfungsergebnis in der Sitzung nicht hinsichtlich sämtlicher darin enthaltener Umstände einzeln erörtert wurde, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, eine eigenständige Prüfung habe nicht stattgefunden. § 45d Abs. 7 NKWG schreibt weder eine bestimmte Mindestdauer der Beratung noch eine mündliche Einzelwürdigung sämtlicher Erkenntnisse vor. Entscheidend ist, ob dem Wahlausschuss eine eigene, ergebnisoffene Willensbildung ermöglicht wurde. Ein offensichtlicher vollständiger Ausfall einer solchen Prüfung lässt sich nach dem dokumentierten Sitzungsverlauf jedenfalls nicht feststellen.

Vor diesem Hintergrund lässt auch die subjektive Einschätzung eines einzelnen Mitglieds über seine eigene unzureichende Vorbereitung und eine auch bei anderen Mitgliedern vermutete fehlende vertiefte Befassung nicht den Schluss zu, dass der Wahlausschuss als Kollegialorgan offensichtlich auf eine eigene Entscheidung verzichtet habe.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Äußerung des Vorsitzenden, eine bestimmte Prüfung "obliege auch nicht dem Wahlausschuss", oder daraus, dass er einzelne im Votum angeführte Beispiele nicht selbst habe werten wollen sowie aus der Äußerung "Also das war die Entscheidung oder der Vorschlag des Landes". Diese Aussagen sind in ihrem Zusammenhang mit der Erläuterung des nach § 45d Abs. 7 NKWG vorgesehenen vorbereitenden Prüfverfahrens und der moderierenden Funktion des Vorsitzenden zu würdigen. Der Vorsitzende enthält sich gerade einer vorprägenden eigenen Wertung und überlässt die Wertung den stimmberechtigten Mitgliedern. Jedenfalls angesichts seiner mehrfachen ausdrücklichen Hinweise auf die freie, nicht an das Landesvotum gebundene eigene Entscheidung des Wahlausschusses lässt sich ihnen nicht offensichtlich entnehmen, dass das Gremium seine gesetzliche Entscheidungskompetenz verkannt hätte.

Nach dem Inhalt des dem Wahlausschuss vorab übermittelten Prüfungsergebnisses wurde auch seitens der Kommunalaufsichtsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Votum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung keine Bindungswirkung entfalte, sondern lediglich der Vorbereitung der Entscheidungsfindung diene und der Wahlausschuss über die Zulassung des Wahlvorschlags eigenverantwortlich und weisungsfrei entscheide. Dieser ausdrückliche Hinweis deckt sich mit den Erklärungen des Vorsitzenden in der Wahlausschusssitzung.

Solange die materielle Wählbarkeit des Antragstellers - wie hier - nicht offenkundig feststeht und eine erneute eigenständige Prüfung des Wahlausschusses rechtmäßig wiederum zu seiner Nichtzulassung führen kann, lässt sich jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mit dem für den vorgezogenen Rechtsschutz erforderlichen Grad einer summarischen Prüfung feststellen, dass ein etwaiges Defizit bei der bisherigen Befassung im späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigerklärung der Wahl führen wird.

Auch in materieller Hinsicht lässt das Votum als Erkenntnismittel des Antragsgegners jedenfalls keinen offensichtlichen Ausfall einer personenbezogenen Prüfung erkennen. Es stellt nicht darauf ab, dass die Verfassungsfeindlichkeit des Antragstellers positiv nachgewiesen sein müsse, sondern prüft entsprechend dem für § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG maßgeblichen Prognosecharakter, ob bei verständiger Gesamtwürdigung berechtigte Zweifel verbleiben, die eine ernsthafte Besorgnis hinsichtlich seines künftigen jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung begründen. Insbesondere beschränkt es sich nicht auf die Mitgliedschaft des Antragstellers in der F., seine Funktionärsstellung oder die verfassungsschutzrechtliche Bewertung des niedersächsischen Landesverbandes, sondern stellt daneben auf eine Vielzahl ihm persönlich zugerechneter öffentlicher Äußerungen und Betätigungen ab und würdigt diese insbesondere im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie und das Demokratieprinzip.

Ferner lassen die vom Antragsteller erhobenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwendungen einen offensichtlichen Wahlfehler nicht erkennen. § 45d Abs. 7 NKWG erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat insbesondere den mit der Verarbeitung von Daten verbundenen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen und das Verfahren deshalb an eine qualifizierte Eingriffsschwelle geknüpft, die Verwendungszwecke beschränkt und weitere verfahrensrechtliche Sicherungen wie eine anschließende Löschung vorgesehen.

Ob sämtliche verfassungsrechtlichen Fragen der Neuregelung abschließend in jeder denkbaren Anwendung geklärt sind, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.