Zulassung zur Bürgermeisterwahl als einstweilige Anordnung KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Kommunalwahl · Wahlausschuss · Verwaltungsverfahren · Zulassung als Bewerber
Sonstiges
[Gründe]
Der Antrag des Antragsstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zur Bürgermeisterwahl der Stadt A-Stadt am 13. September 2026 als Bewerber zuzulassen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, innerhalb angemessener Frist erneut über die Zulassung des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
I.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen nicht vor. Der Antrag des Antragstellers ist sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unzulässig. Zwar hat er diesen zu Recht gegen den Wahlausschuss der Stadt A-Stadt gerichtet (1.). Jedoch ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft (dazu unter 2. - 3.). Selbst wenn dies anders gesehen werden würde, so liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl - worauf die Kammer selbstständig tragend abstellt - nicht vor (4.). Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag (dazu unter 5.).
1.
Richtiger Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist der Wahlausschuss der Stadt Herzberg am Harz. Zwar ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde die begehrte Handlung unterlassen hat. Jedoch werden von dem Rechtsträgerprinzip Ausnahmen zugelassen, weil der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne seiner klassischen Definition zu verstehen ist. Deshalb erfasst § 78 VwGO auch Vereinigungen, soweit sie nach § 61 Nr. 2 VwGO fähig sind, an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein und gerade diese verpflichtet sind, das vom Antragsteller geltend gemachte Recht zu gewähren, falls es besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 12; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 78 Rn. 35; vgl. zum entsprechenden Ansatz im sog. Kommunalverfassungsstreit Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2012 - 10 ME 9/12 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen erfüllt der Wahlausschuss im Sinne des §§ 10, 45c des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30) - NKWG -. Denn allein ihm obliegt - als besonderes Wahlorgan - nach § 28 NKWG die Entscheidung über Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 12 sowie OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 - juris Rn. 18; anders ohne Begründung VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 B 120/16 - juris).
2.
Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft, da die Rechtsbehelfe der VwGO durch die in § 46 Abs. 2 NKWG ausdrücklich normierte Exklusivität der (nachgelagerten) Wahlprüfung verdrängt werden. Danach können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden. Dieser ausschließlichen Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren unterliegen dabei nicht nur der eigentliche Wahlakt sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber, sondern auch etwa - wie hier - die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. August 2001 - 10 MA 2815/01 - BA S. 4 unter Verweis auf dessen stRspr, V.n.b.; VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 B 4253/26 - juris Rn. 14; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 B 120/16 - juris Rn. 20; ferner zur stRspr des Bundesverfassungsgerichts betreffend die wortgleiche Regelung zur Bundestagswahl etwa Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris Rn. 6).
Die gesetzlichen Bestimmungen des NKWG sehen grundsätzlich erst einen nachträglichen Rechtsschutz im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens vor. Das Wahlprüfungsverfahren ist im Einzelnen in den Vorschriften der §§ 46 ff. NKWG geregelt. Auf Direktwahlen finden die Vorschriften des NKWG gemäß § 45a NKWG entsprechende Anwendung, soweit sich aus den §§ 45b bis 45o NKWG oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz nichts anderes ergibt. Nach § 46 Abs. 1 NKWG kann gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 NKWG Einspruch eingelegt werden. Die nachfolgenden Vorschriften bestimmen zudem u.a. das Verfahren der Wahlprüfung, den Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung sowie die Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel.
Ausnahmen von dem Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung bestehen nur, soweit das Kommunalwahlrecht selbst einen gesonderten Rechtsbehelf vorsieht, wie etwa die Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung eines Wahlscheins nach § 29 Satz 1 Niedersächsische Kommunalwahlordnung - NKWO -. Für die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist ein solcher vorgelagerter Rechtsbehelf indes gerade nicht vorgesehen.
Diese vom Gesetzgeber des NKWG verfolgte Konzeption findet ihre Bestätigung in § 37 Abs. 7 NKWO. Hiernach verkündet die Wahlleitung die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.
Der Antragsteller wird durch die Verweisung auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren entgegen seiner Behauptung nicht rechtsschutzlos gestellt, was nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz GG vereinbar wäre, nach dem demjenigen der Rechtsweg offensteht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Für den hier vorliegenden Fall einer nicht zugelassenen Bewerbung um ein im Wege der Direktwahl zu vergebendes Amt sieht das NKWG einen besonderen, nachträglichen Rechtsschutz vor. Nach § 46 Abs. 1 Satz 4 NKWG können gegen die Gültigkeit einer Direktwahl ausdrücklich auch Bewerberinnen und Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Dieser ist nach § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu erheben. Erweist sich dieser als begründet und hat der festgestellte Rechtsverstoß das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst, kann die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden (§ 48 Abs. 2 NKWG). Hiermit eröffnet das Wahlprüfungsverfahren die Möglichkeit, auch Rechtsverstöße bei der Vorbereitung der Wahl, insbesondere eine rechtswidrige Nichtzulassung eines Wahlvorschlags, mit Wirkung für das Wahlergebnis zu korrigieren. Gegen die Wahlprüfungsentscheidung ist gemäß § 49 Abs. 2 NKWG innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung die Klage zum Verwaltungsgericht eröffnet.
Anders als der Antragsteller meint, verstößt § 46 Abs. 2 NKWG nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Die im NKWG geregelte Exklusivität nachträglicher Wahlprüfung entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundestagswahl, wonach in Wahlangelegenheiten insgesamt der allgemeine Grundsatz gilt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1962 - 2 BvR 189/62 - juris Rn. 4; Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/86 - juris Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris Rn. 2 f. m. w. N.). Dies beruht auf der Überlegung, dass der reibungslose Ablauf einer (Parlaments-)Wahl nur gewährleistet werden kann, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. so bereits BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 BvR 194/63 - juris Rn. 4). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung einer Wahl im Vorfeld derselben beziehen, mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 - juris Rn. 5). Zugleich wird damit der Gefahr begegnet, dass Wahlorgane aufgrund einer lediglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und damit unter den Bedingungen einer regelmäßig nur summarischen Prüfung ergangenen gerichtlichen Entscheidung Verfahrenshandlungen vornehmen, die sich bei einer späteren vertieften rechtlichen Überprüfung als fehlerhaft erweisen und ihrerseits die Gültigkeit der Wahl infrage stellen könnten (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 B 120/16 - juris Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 10. August 2009 - 1 K 1447/09 - juris Rn. 18). Das Gericht kann zudem regelmäßig so kurz vor der Wahl nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch noch umgesetzt werden kann, sodass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvorschriften entsteht (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 18. August 2025 - 3 L 889/25.NW - juris Rn. 7).
Zwar können weder die vorstehend zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens bei Bundestagswahlen noch diejenige des Landesverfassungsgerichte zum Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens bei Landtagswahlen (vgl. dazu VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2025 - VGH A 28/25 - juris Rn. 31 m.w.N.) ohne Weiteres auf das Wahlprüfungsverfahren bei Kommunalwahlen übertragen werden. Denn für das Wahlprüfungsverfahren bei Bundestags- beziehungsweise Landtagswahlen formen Art. 41 GG beziehungsweise entsprechende landesverfassungsrechtliche Regelungen den Rechtsweg abschließend aus, sodass für die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG oder ihr entsprechende landesverfassungsrechtliche Regelungen kein Raum bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967 - 2 BvC 4/62 - juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris Rn. 9 m.w.N.). Für den Bereich der Kommunalwahlen fehlt indes eine derartige ausdrückliche Regelung auf der Ebene der Verfassung (vgl. dazu auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2025 - VGH A 28/25 - juris Rn. 31 m.w.N.); das Wahlprüfungsverfahren ist einfachgesetzlich in §§ 46 ff. NKWG geregelt und findet über den Verweis in § 45a NKWG bei Direktwahlen entsprechende Anwendung.
Gleichwohl ist die einfach gesetzlich geregelte Exklusivität der (nachgelagerten) Wahlprüfung (§ 46 Abs. 2 NKWG) und die damit verbundene Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Kommunalwahlen mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Anders als der Antragssteller meint ist nämlich auch in Bezug auf die geordnete Durchführung von Kommunalwahlen das nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren durch kollidierendes Verfassungsrecht, namentlich das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gerechtfertigt. So verweist das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung darauf, dass nur die nachgelagerte Wahlprüfung regelmäßig stattfindende Wahlen und ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung garantiere (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 10/21 - juris Rn. 29; Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - juris Rn. 9). Dementsprechend entspricht es gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung findet (vgl. ausdrücklich zu Kommunalwahlen bereits BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 - juris Rn. 2 sowie Beschluss vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 - juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 13. August 1999 - 2 BvR 1461/99 - juris Rn. 3 f.; ferner VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2025 - VGH A 28/25 - juris Rn. 32; StHG Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 - St 4/23 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 4 ZE 02.135 - juris Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 15 unter Abstellen auf das Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 GG; siehe zur Einfügung des § 45d Abs. 7 NKWG, Begründung zum Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 21. Januar 2026, wo ausdrücklich nur die Kontrolle im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren in den Blick genommen wurde, LT-Drs. 19/9623 S. 13 und 15).
3.
Die Kammer sieht keinen Raum für eine Ausnahme. Teile der Rechtsprechung wollen eine Ausnahme vom anerkannten Grundsatz nachgelagerten Rechtschutzes zulassen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führe (vgl. so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 B 10415/14.OVG - juris Rn. 3; Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 20; davon ging bei der Schaffung des § 45d Abs. 7 NKWG offensichtlich auch der Ausschuss für Inneres und Sport aus, siehe LT-Drs. 19/10493 S. 6). Andere Gerichte nehmen eine solche Ausnahme im Falle eines besonders qualifizierten Rechtsverstoßes an, d.h. wenn die Entscheidung sich in der Sache als willkürlich oder auf bewusstem Missbrauch von Entscheidungsgewalt beruhend oder als klar rechtswidrig erweise, und zugleich voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründe bzw. aufgrund eines offensichtlichen Wahlfehlers von außerordentlichem Gewicht eine Ausnahme von dem Grundsatz nachträglicher Rechtskontrolle im Wahlverfahren anzunehmen sei (vgl. so zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor einer Wahl: VerfGH Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) - juris Rn. 66 ff. für Landtagswahlen). Die Kammer sieht wegen der Effektivität nachgelagerten Rechtsschutzes, der im Fall des Obsiegens zur Wiederholung der Wahl unter Einschluss des zunächst ausgeschlossenen Kandidierenden führt, keinen Anlass für eine Ausnahme (so im Ergebnis auch Nds. OVG, Beschluss vom 20. August 2001 - 10 MA 2815/01 - BA S. 4 unter Verweis auf dessen stRspr, V.n.b.; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 B 120/16 - juris Rn. 20 und Beschluss vom 17. August 2026 - 1 B 76/26 - n.V.; mit erheblichen Zweifeln an der Zulässigkeit einer präventiven Wahlprüfung auch im Fall eines qualifizierten Rechtsverstoßes etwa StGH Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 - St 1/23 - juris Rn. 22; vielerorts wird dies offengelassen, vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 - juris Rn. 22 ff.). Zur weiteren Begründung dieses Standpunktes wies das VG Lüneburg unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bereits im Jahre 2016 zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage in Rheinland-Pfalz eine andere sei als in Niedersachsen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 B 120/16 - juris Rn. 22). Anders als in § 46 Abs. 2 NKWG findet sich im Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz nämlich keine ausdrückliche Regelung, die die Exklusivität der Wahlprüfung gesetzlich festschreibt.
Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage im NKWG sieht die Kammer im Grundsatz keinen Anlass, für Ausnahmefälle die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Wahl zuzulassen, soweit diese nicht ausdrücklich im geltenden Wahlrecht vorgesehen ist. Der niedersächsische Gesetzgeber hat insoweit im Lichte der oben dargestellten - jeweils verfassungsrechtlich gewährleisteten - Interessen des Wahlbewerbers (insbesondere Art. 19 Abs. 4 GG) und dem durch das Demokratieprinzip verbürgten Interesse am reibungslosen Ablauf von Wahlen (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) eine im Grundsatz abschließende Entscheidung zugunsten nachträglichen Rechtschutzes getroffen.
Soweit der Antragsteller vorbringt, eine spätere Wahlprüfung gewährleiste mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen gleichwertigen Schutz (u.a. wegen erheblicher zeitlicher Verzögerung bis zur Wahlwiederholung, Teil der Wahlperiode bereits verstrichen, "Amtsbonus" für zwischenzeitlichen Amtsinhaber), rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Gerade diese Folgen hat der Gesetzgeber des § 46 Abs. 2 NKWG und die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der grundsätzlichen Anerkennung des Vorrangs nachgelagerten Wahlrechtsschutzes berücksichtigt, eine unzumutbare und irreparable Rechtsbeeinträchtigung aber verneint (vgl. so auch aktuell VG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2026 - 1 B 76/26 -, V.n.b., BA S. 6).
Aus Sicht der Kammer könnte eine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme vom Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens allenfalls im Falle objektiv und offenkundig feststehender Willkür oder bei Entscheidungen, die auf einem bewussten Missbrauch von Entscheidungsgewalt beruhen, angenommen werden (vgl. dazu VerfGH Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) - juris Rn. 70 sowie zur verfassungsrechtlichen Herleitung insbesondere Rn. 69).
4.
Aber selbst, wenn entgegen der Ansicht der Kammer trotz der Anordnung in § 46 Abs. 2 NKWG eine Ausnahme vom Grundsatz nachgelagerten Rechtschutzes angenommen werden würde, führt dies hier nicht zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO. Denn die Kammer vermag vorliegend weder einen offensichtlichen Fehler noch - erst recht - keinen qualifizierten Rechtsverstoß im genannten Sinne erkennen.
Ein offensichtlicher Fehler wird nach der oben zitierten Rechtsprechung nur anerkannt, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 46 ff. NKWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 20 m.w.N.; enger VerfGH Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) - juris Rn. 71 f.). Voraussetzung wäre, dass sich der Wahlvorschlag offenkundig als gültig erweist (vgl. so ausdrücklich etwa OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 - juris Rn. 22) oder ein Fehler vorliegt, der sich bei objektiver Betrachtung geradezu aufdrängt (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 23).
Zwar würde es sich bei der vom Antragsteller angegriffenen Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD, wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre, um einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften handeln, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen müsste (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG). Jedoch ist die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. Juli 2026, den Wahlvorschlag der AfD - den Antragsteller - zurückzuweisen, bei der allein möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Entscheidung des Wahlausschusses erging weder offensichtlich verfahrensfehlerhaft (dazu unter a)), noch stützt sie sich auf eine offensichtlich verfassungswidrige Rechtsgrundlage (dazu unter b)), die im konkreten Einzelfall auch nicht offensichtlich fehlerhaft angewendet worden ist (dazu unter c)).
a)
Offensichtliche Fehler ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu behaupteten Fehlern des Verfahrens in der Sitzung des Wahlausschusses am 27. Juli 2026.
Der Antragsgegner war für die Prüfung der Zulassung des Wahlvorschlags der AfD zuständig. Gemäß § 45a NKWG i.V.m. § 28 Abs. 1 NKWG beschließt der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Wahlausschuss prüft dabei im Rahmen der Zulassungsentscheidung nach diesem Gesetz, ob die Wahlvorschläge für die Direktwahlen den Anforderungen des NKWG und der NKWO entsprechen; falls dies nicht der Fall ist, sind die Wahlvorschläge nicht zuzulassen (§ 45a NKWG i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 NKWG). Nach § 1 Abs. 2 NKWG gelten für die Wahlberechtigung die Vorschriften des NKomVG. Nach § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG kann (nur) gewählt werden, wer u. a. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (Wählbarkeitsvoraussetzung; entgegen des Vorbingens des Antragstellers war dies auch bereits vor der Ergänzung des § 45 d NKWG um den jetzigen Abs. 7 Gesetzeslage, vgl. dazu auch LT-Drs. 19/10493 S. 3).
Soweit der Antragsteller behauptet, die Vertrauensperson der AfD sei von der Diskussion faktisch ausgeschlossen gewesen und das insoweit bestehende Anhörungsrecht (siehe § 37 Abs. 3 NKWO) sei verletzt worden, kann er damit nicht durchdringen. So kann bei der allein gebotenen summarischen Prüfung schon nicht festgestellt werden, dass die Vertrauensperson der AfD, Herr XXX, nicht gehört worden sei. Zwar gibt die Vertrauensperson in seiner eidesstattlichen Versicherung an, zu einem Teilaspekt der Diskussion ("Berücksichtigung der Teilnahme an einer Demonstration") nicht mehr gehört worden zu sein (Bl. 69 und 201 der Gerichtsakte). Allerdings ergibt sich aus dieser Angabe schon nicht, dass dieser - entgegen der ausdrücklichen Dokumentation im Sitzungsprotokoll des Wahlausschusses vom 27. Juli 2026 (Bl. 154 der Gerichtsakte) - überhaupt nicht angehört worden ist.
Wenn der Antragsteller ferner vorbringt, weder er, die Vertrauensperson noch die Ausschussmitglieder erhielten vom Inhalt der zentralen Schriftstücke (insbesondere dürfte das Schreiben des Eufach0000000002es Göttingen vom 27. Juli 2026 (Kommunalaufsicht) gemeint sein; Bl. 165 ff. der Gerichtsakte) rechtzeitig Kenntnis, so ergibt sich aus dem Landesrecht schon keine Verpflichtung, das begründete Ergebnis der Prüfung der Kommunalaufsicht nach § 45d Abs. 7 Satz 7 NKWG vor der Sitzung des Wahlausschusses an den besagten Personenkreis zu übermitteln. Für die Ausübung eines Anhörungsrechts vor der Beschlussfassung und für die Information des Wahlausschusses vor dessen Beschlussfassung genügt die - unstreitig erfolgte - Verlesung des Schreibens in der Sitzung (Dass dies erfolgte, bestätigt auch das Gedächtnisprotokoll des Antragstellers, Bl. 64 der Gerichtsakte).
Ferner fehlt es der weiteren Behauptungen des Antragstellers, der Wahlausschuss habe keine erkennbare eigenständige Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern sei nahezu automatisch der Empfehlung der Kommunalaufsicht und des Vorsitzenden gefolgt, der die Entscheidung zudem mit seiner Einschätzung der Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs vorgeprägt habe, bereits in tatsächlicher Hinsicht an Rückhalt. So ergibt sich auch aus dem Gedächtnisprotokoll des Antragstellers selbst, dass der Wahlausschuss über die Nichtzulassung des Antragstellers diskutierte (siehe hierzu und zum Folgenden Bl. 65 der Gerichtsakte). Dabei wurde der Antragsteller befragt und bezog selbst Stellung. Auch wurde über die Folgen der Nichtzulassung im Wahlausschuss gesprochen und sowohl der Wahlleiter als auch Beisitzer äußerten sich persönlich dahingehend, dass der Einschätzung der Kommunalaufsicht gefolgt werden solle. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht erkennbar, dass der Wahlausschuss sich etwa fälschlicherweise an die Einschätzung der Kommunalaufsicht gebunden gesehen und keine eigenständige Entscheidung getroffen haben könnte. Unschädlich ist dabei auch, dass der Wahlleiter selbst seine Meinung kundtat. Der Wahlleiter ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 NKWG i.V.m. § 45c NKWG Teil des Wahlausschusses und kann sich - wie auch jeder Beisitzer - im Rahmen der Entscheidungsfindung einbringen. Auch wenn er nach § 9 Abs. 5 NKWG zur Neutralität und nach § 10 Abs. 1 Satz 3 NKWG wie jedes Mitglied des Wahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes berufen ist, so heißt dies gerade nicht, dass er im Rahmen der Meinungsbildung des Organs nicht teilnehmen könnte.
Auch im Übrigen sind für die Kammer keine offensichtlichen Fehler im Wahlverfahren und erst recht kein willkürliches Vorgehen erkennbar.
b)
Die vom Antragsteller gegen § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG und § 45d Abs. 7 NKWG gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände zeigen ebenfalls keinen offensichtlichen Wahlfehler auf. Eine Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Regelungen vermag die Kammer nicht zu erkennen (vgl. zum Verhältnis von Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 54 Nr. 4 NV und dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes: Nds. OVG, Beschluss vom 13. September 2017 - 7 ME 77/17 - juris Rn 5).
Es bestehen nach Ansicht der Kammer keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anforderung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG, wonach der Wahlbewerber für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten die Gewähr dafür bieten muss, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten. Soweit der Antragsteller meint, die Forderung nach einer Verfassungstreue sei unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel etwaigen Verfassungstreuebedenken hinreichend durch spätere dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen begegnet werden könne, verkennt dies, dass diese nachgelagerte Prüfung nicht gleich effektiv zum Schutze der Verfassung ist, wie die hier vom Landesgesetzgeber gewählte Ausgestaltung als Zugangsvoraussetzung.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Hauptverwaltungsbeamten festlegen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1996 - 8 B 85.96 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ebenfalls ist höchstrichterlich geklärt, dass die mit der Verfassungstreueanforderung einhergehende Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 57 Abs. 2 Satz 1 NV - hier als Eingriff in das passive Wahlrecht - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 36 ff.; Thüringer OVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 KO 495/03 - juris Rn. 54 ff.; so auch LT-Drs. 19/10493 S. 3 f.). Er rechtfertigt sich zur Gewährleistung der Verfassungstreuepflicht, die einen durch die Verfassung legitimierten, besonderen sachlichen Grund darstellt. Mit der Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG knüpft das Gesetz an eine Voraussetzung an, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis allgemein geregelt ist, nämlich an die Voraussetzung der notwendigen Verfassungstreue von Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" folgt (vgl. ausführlich bereits BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 41 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch für kommunale Wahlbeamte. Sie sind Beamte im statusrechtlichen Sinne und stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 - juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 38; Thüringer OVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 KO 495/03 - juris Rn. 58; ausführlich dazu Nitschke, NdsVBl. 2025, 74, 76 ff.).
Soweit der Antragsteller gegen das in § 45d Abs. 7 NKWG angeordnete Verfahren verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken äußert, vermag die Kammer diesen nicht beizutreten. Insoweit ist bereits festzustellen, dass sich das Erfordernis der Verfassungstreue selbst nicht aus § 45d Abs. 7 NKWG ergibt, sondern die Norm die zuständigen Wahlorgane (Wahlleitung und Wahlausschuss) in die Lage versetzen soll, bei Zweifeln an der Wählbarkeitsvoraussetzung der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine rechtliche Prüfung und Bewertung durch die Kommunalaufsichtsbehörde veranlassen zu können (LT-Drs. 19/9623 S. 12). § 45d Abs. 7 NKWG überträgt aber die letztendliche Prüfung und Entscheidung über die Wählbarkeit nicht auf Kommunalaufsichts- oder Verfassungsschutzbehörden, sondern stellt dem weiterhin eigenverantwortlich entscheidenden Wahlausschuss eine fachlich aufbereitete Erkenntnisgrundlage zur Verfügung.
c)
Die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD - die Nichtzulassung des Antragstellers - für die Oberbürgermeisterwahl durch den Antragsgegner ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Kammer entscheidet nicht, ob der Antragsteller die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erfüllt. Gegenstand ist hier die allein gebotene qualifizierte Evidenzkontrolle.
aa)
§ 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verlangt für die Wählbarkeit, die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG ist identisch mit dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie er zuletzt bezogen auf Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht konturiert worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 535; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 - juris Rn. 23). Er umfasst nur die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundprinzipien (vgl. hierzu und zum Folgenden nochmals BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 535 ff.). Dazu gehören die Menschenwürde einschließlich der elementaren Rechtsgleichheit, das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung und der Rückbindung staatlicher Gewalt an das Volk sowie die grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und ihre Kontrolle durch unabhängige Gerichte.
Die Verfassungstreuepflicht verlangt vom kommunalen Wahlbeamten - im Einklang mit Verfassungsrecht -, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr bekennen und aktiv für sie eintreten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 45). Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 32). Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten - ebenso wie vom Richter -, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 32).
Für die Annahme, ein Bewerber biete nicht die erforderliche Gewähr, ist nicht der sichere Nachweis einer bereits verwirklichten verfassungsfeindlichen Betätigung erforderlich. Es genügen bereits berechtigte Zweifel hieran (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG -, juris Rn. 46; so auch der Ausschussbericht zur Einführung des § 45d Abs. 7 NKWG (LT-Drs. 19/9623 S. 14) unter Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 7. April 2009 - 5 ME 25/09 - juris Rn. 7, wo es um die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ging). Diese müssen jedoch auf konkreten Umständen beruhen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des passiven Wahlrechts geeignet sind, eine ernsthafte Besorgnis hinsichtlich des künftigen jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung auszulösen. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Eignungszweifeln, das aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen geeignet ist, Misstrauen daran zu begründen, ob der Bewerber dieser Gewähranforderung genügt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 46; siehe zum "Summeneffekt" auch Nds. OVG, Beschluss vom 7. April 2009 - 5 ME 25/09 - juris Rn. 25).
Für die Annahme einer fehlenden Verfassungstreue kann nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch die Mitgliedschaft in einer Partei und insbesondere die Wahrnehmung herausgehobener Positionen in dieser sprechen, deren Verfassungswidrigkeit - wie dies in Bezug auf die AfD der Fall ist - nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15/23 - juris Rn. 47; Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. September 1999 - 1 WB 40.99 - juris Rn. 4 f., wobei gerade auf die nachrichtendienstliche Beobachtung durch Verfassungsschutzämter abgestellt wurde). Konkret diese Rechtsprechung wird zudem vielerorts auf kommunale Wahlbeamte übertragen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 2 A 1267/08 - juris Rn. 95; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1061/11.NW - juris Rn. 24; Nitschke, NdsVBl. 2025, 74, 81; Masuch, NVwZ 2023, 1694, 1695). Diesen Maßstab macht sich die Kammer zu eigen.
Soweit der Antragsteller zu der Anwendung der für ein Parteiverbot im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG geltenden Maßstäbe vorträgt und ein "Parteiverbot durch die Hintertür" befürchtet, ist dem nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG einer Berücksichtigung von Mitgliedschaft und Aktivität in einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei bei der Bewertung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn nicht entgegen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <357 ff.>; Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 48). Das "Parteienprivileg" verlangt nicht, jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln. Eine derartige "Sperrwirkung" kommt Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 GG bereits deshalb nicht zu, weil sich die Regelung in Voraussetzungen, Funktion und Rechtsfolge grundlegend von der Beurteilung der Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht für kommunale Wahlbeamten unterscheidet (vgl. so zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 48 und im hiesigen Kontext OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 45; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. August 2026 - 6 B 4195/26 - V.n.b., BA S. 7).
bb)
Die Entscheidung des Wahlausschusses, den Antragsteller wegen Zweifeln an der Verfassungstreue nicht zur Wahl des Bürgermeisters zuzulassen, ist angesichts vorstehender Maßstäbe jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
Der Entscheidung des Wahlausschusses dürfte dabei die in der Stellungnahme der Kommunalaufsicht und damit die im Leitfaden des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landeswahlleiter zur Prüfung der Verfassungstreue bei Bewerbern für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten (nachfolgend: Leitfaden) dargestellte Auffassung zugrunde liegen. Dort wird der "Mitgliedschaft in einer als Beobachtungsobjekt nach § 6 NVerfSchG bzw. gesichert extremistisch eingestuften Partei" lediglich starke indizielle Bedeutung beigemessen (Bl. 59 und 85 der Gerichtsakte). Angesichts der verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen zugunsten politischer Parteien müssten - so die Stellungnahme des Eufach0000000002es Göttingen vom 27. Juli 2026 weiter - aber zusätzliche individuelle Aktivitäten, die auf eine aktive oder identifikatorische Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen schließen lassen, hinzutreten, um von einer fehlenden Verfassungstreue ausgehen zu können. Maßgeblich sei eine einzelfallbezogene, prognostische Gesamtwürdigung, die insbesondere die konkreten personenbezogenen Umstände des parteipolitischen Engagements berücksichtige und auf einer besonders sorgfältigen und ergebnisoffenen Prüfung beruhe (Bl. 59 der Gerichtsakte). Im Weiteren stellt die Stellungnahme des Eufach0000000002es - in Übereinstimmung mit dem Leitfaden - auf "die Wahrnehmung herausgehobener Parteifunktionen unabhängig von der Organisationsebene" und auf "organisatorische oder sonstige aktive Unterstützung der Partei" ab (Leitfaden, S. 12, Bl. 85 der Gerichtsakte), wobei die Kandidatur auf kommunaler Ebene selbst nicht zu berücksichtigen sei.
Angesichts diverser herausgehobener Funktionen und der organisatorischen Einbindung des Antragstellers innerhalb der AfD Niedersachsen (Kreisverbandsvorsitzender der AfD Kreisverband Göttingen; Wahrnehmung anderer kurzfristiger Ämter in anderen Kreisverbänden; Landesdelegierter beim Landesparteitag der AfD Niedersachsen), der Beteiligung an Informationsständen der AfD und einer herausgehobenen Stellung als Beisitzer des am 21. Februar 2026 gegründeten Landesverbands Niedersachsen der Generation Deutschland (vom Verfassungsschutz als integraler Bestandteil des Beobachtungsobjekts AfD angesehen), hat sich die Stellungnahme des Eufach0000000002es Göttingen für die Annahme von Zweifeln an der Verfassungstreue ausgesprochen (siehe Bl. 59 - 61 der Gerichtsakte). Dieser Bewertung hat sich der Wahlausschuss - soweit dessen Erwägungen für die Kammer bei der allein möglichen summarischen Prüfung ersichtlich sind - im Wesentlichen angeschlossen.
5.
Aus den unter 1. - 3. aufgeführten Gründen scheitert auch der Hilfsantrag des Antragstellers. Aufgrund der gemäß § 46 Abs. 2 NKWG gesetzlich angeordneten Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft, um eine erneute Entscheidung über einen Wahlvorschlag und damit einhergehend die Aufhebung der bisherigen Zulassungsentscheidung zu erreichen. Eine solche Aufhebung der Entscheidung über die Zulassung zur Wahl ist dem Wahlprüfungsverfahren (§§ 46 ff. NKWG) nach der Durchführung der Wahl vorbehalten.
Selbst wenn eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Falle offensichtlich rechtswidriger oder willkürlicher Entscheidungen des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages anerkannt werden würde, ändert dies entsprechend vorstehenden Ausführungen unter 4., auf die Bezug genommen wird, nichts.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der hier entsprechend anwendbaren Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. August 2025 - 10 B 11032/25.OVG - juris Rn. 68). Weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, hat die Kammer von einer Halbierung des Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs abgesehen. Der Hilfsantrag wirkt nicht streitwerterhöhend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).