Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche …
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf, – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
wie in dem YouTube-Video https://www. y..com/ … vom 19.02.2026 in Bezug auf die I. L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
1. „Ich habe hier auf diesem Kanal schon oft über Abmahnwellen berichtet, aber da rollt gerade etwas über Deutschland, dass ich schon länger nicht mehr gesehen habe. Es geht um die Musiknutzung auf Instagram und TikTok und es trifft kleine Cafés, Restaurantbetreiber, es trifft Hausmeister und sogar Tierheime, die abgemahnt werden, weil sie ihre Reels mit Musik aus der Instagram oder TikTok Bibliothek hinterlegen.“
und/oder
„Das ist dann Sony, die sagen, wir wollen ja abmahnen bzw. B1 Recordings, denn auch die Künstler kriegen seit Monaten Hassnachrichten wegen des Verhaltens des Verlages. Die selbst berichten von Tierheimen, die abgemahnt werden und sich bei ihnen gemeldet haben. Ja, Tierheime und da kann niemand erzählen, dass es nicht bekannt ist. Ich meine, man sieht ja in der Adresse, dass es Tierheime sind.“
und/oder
[als Screenshot von einem LinkedIn-Post von C. W.] „Denn auch die Künstler kriegen seit Monaten Hassnachrichten wegen des Verhalten des Verlags. Die selbst berichten von Tierheimen (!) die abgemahnt wurden und sich bei ihnen gemeldet haben.“
und/oder
„Wir argumentieren, um was es hier geht, äh wirklich dann auch teilweise kleinste Tierheime und ähm na ja, wir sehen entweder zu, dass ihr ganz zu null rauskommt oder handeln zumindest die Forderung deutlich runter.“
und/oder
2. „Und da muss ich auch sagen, wenn ehrenamtliche Organisationen abgemahnt werden und so zur Kasse gebeten haben, dann geht die Verfolgung von Urheberrechten in meinen Augen deutlich zu weit.“
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2026 zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf € 25.000,- festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützten Hauptantrags bereits unzulässig (I.).
Der auf äußerungsrechtliche Ansprüche gestützte Hilfsantrag ist hingegen zulässig und begründet (II.).
I.
Das Landgericht Hamburg ist hinsichtlich des hier mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten – auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützten – Unterlassungsanspruchs örtlich nicht zuständig. Der Antrag vom 10.03.2026 ist daher insoweit bereits unzulässig.
Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren das Gericht der Hauptsache zuständig, welches anhand des von der Antragstellerin geltend gemachten zu sichernden Anspruchs zu bestimmen ist. Für den von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Weder hat die Antragsgegnerin im hiesigen Landgerichtsbezirk ihren Sitz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) noch ist hier – wegen der Einschränkung des Wahlrechts nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG – der Gerichtsstand des Begehungsortes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG einschlägig.
Es handelt sich, soweit es den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch betrifft, um eine Streitigkeit, mit der Ansprüche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht werden. Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsanspruch insoweit auf §§ 8, 3, 3a, 4 Nr. 1 und 2 UWG sowie § 5 UWG in Verbindung mit § 6 BORA und §§ 43a, 43b BRAO, die als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG einzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben: Weder hat die Antragsgegnerin im hiesigen Landgerichtsbezirk ihren Sitz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) noch ist hier der Gerichtsstand des Begehungsortes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG einschlägig.
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, ist zum einen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte – mithin der Verletzer – seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Dies ist im vorliegenden Fall nicht das Landgericht Hamburg, sondern das Landgericht Köln, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) in Köln und damit im dortigen Landgerichtsbezirk hat.
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für die genannten Rechtsstreitigkeiten außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Mit dem Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint. Die Vorschrift entspricht dem § 32 ZPO, was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Mit Handlung ist dasjenige Verhalten gemeint, welches den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verwirklicht. Es genügt, dass am betreffenden Ort eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen verwirklicht ist, so dass für ein und denselben Wettbewerbsverstoß gleich mehrere Begehungsorte in Betracht kommen können.
Die hier geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Verstöße wurden zwar bundesweit und damit auch in Hamburg begangen, jedoch gilt im vorliegenden Fall – im Streit stehen ausschließlich im Internet, nämlich auf dem Videoportal YouTube begangene Verstöße – die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG geregelte Begrenzung des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“. Danach gilt die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nicht für „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“. Bei den unter Bezugnahme auf das Video gemäß Anlage AST 1 geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Verstößen handelt es sich jeweils um eine solche Rechtsstreitigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die mutmaßliche Verletzerin hier bundesweit tätig ist.
Zwar wird teilweise – auch im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk – die Auffassung vertreten, der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er nur eingreift, wenn die Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes anknüpft, konkret also die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten, im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten betroffen sind (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, 38 O 19/21; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2021, Az. 3-06 O 14/219; OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2023, Az. 5 U 65/22). Dieser Auffassung zufolge habe der Gesetzgeber auch im Bereich der örtlichen Zuständigkeit gegen das Missbrauchspotential der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG genannten Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten vorgehen, nicht aber den sogenannten fliegenden Gerichtsstand weitergehend abschaffen wollen. Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG liege auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedoch nach intensiver Auseinandersetzung mit den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und mit den Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der Entstehung der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht an. Tatsächlich lässt sich angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG, der keinen Spielraum für weitere Interpretationen oder Auslegungen zulässt, und mit Blick auf den systematischen Zusammenhang mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG eine weitere Einschränkung der Bestimmung nicht begründen.
Der Wortlaut von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist eindeutig und weicht von jenem des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gerade ab. Ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen hat der Gesetzgeber die Regelungen in § 13 UWG einerseits und § 14 UWG andererseits bewusst unterschiedlich ausgestaltet. In Kenntnis der Möglichkeiten einer weiteren Einschränkung der Bestimmung des § 14 UWG hat der Gesetzgeber diese gerade nicht vorgenommen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass eine derartige Einschränkung eben nicht gewollt war. Vor diesem Hintergrund können auch Sinn und Zweck der Neuregelung keine vom Wortlaut abweichende weitere Einschränkung oder teleologische Reduktion gebieten (so auch Köhler/Feddersen/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 14 Rdn. 21a).
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG erfasst Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, anders als die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG enthält der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG aber ausdrücklich keine Einschränkung auf Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten. Eine reduzierende Auslegung ist also bereits deshalb unzulässig, weil die Absicht des Gesetzgebers, den Ausschluss dieses Gerichtsstands an die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 zu knüpfen, mangels eindeutiger Anhaltspunkte im Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 – auch nach der Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG durch Artikel 21 des Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) – nicht feststellbar ist. Zudem hat der Gesetzgeber ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen die Regelungen in § 13 UWG einerseits und in § 14 UWG andererseits bewusst unterschiedlich ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund gebieten auch Sinn und Zweck der Neuregelung keine vom Wortlaut abweichende weitere Einschränkung oder teleologische Reduktion (Feddersen, WRP 2021, 713; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021, Az. I-20 U 83/21).
Bei der Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs in § 13 UWG ging es darum, das ausufernde Abmahnwesen zu begrenzen, das bei einfach und automatisiert festzustellenden Online-Verstößen gegen die zahlreichen Informationspflichten allein zur Generierung von Gebühren zu beobachten war. Hierbei hatte der Gesetzgeber ausdrücklich nur Verstöße im Online-Handel und zwar gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Blick (BT-Drs. 19/12084, 32). Dies findet sich dementsprechend auch im Gesetzeswortlaut wieder.
Demgegenüber hatte der zunächst angedachte, fast vollständige Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands in § 14 UWG andere Hintergründe. Insoweit führte der Gesetzgeber eine allgemeine Missbrauchsgefahr an, da sich der Kläger insbesondere bei Verstößen im Internet durch die Möglichkeit, quasi überall hiergegen vorgehen zu können, etliche Vorteile sichern könne. So könne er sich – wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin – ein Gericht aussuchen, das mutmaßlich besonders klägerfreundlich sei oder bereitwillig einstweilige Beschlussverfügungen ohne Anhörung des Gegners erlasse oder hohe Streitwerte festsetze. Mit der Androhung einer Klage an einem weit entfernten Ort könne zudem oft die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung erreicht werden (BT-Drs. 19/12084, S. 35 f.). Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens – in dem verschiedene Möglichkeiten der Ausnahmen von der Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands diskutiert und unter anderem der Vorschlag, die Regelung in § 14 Abs. 2 UWG gleichlautend mit § 13 Abs. 4 UWG zu fassen, erörtert wurden – wurde von einer solchen Einschränkung entsprechend der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG getroffenen Regelung gerade abgesehen. Es wurde vielmehr bewusst für § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG eine im Wortlaut abweichende Regelung von der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gewählt und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien“ (mittlerweile in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes) „oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ (BT-Drs. 19/22238, S.18). Von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten war an dieser Stelle – anders als bei der Bestimmung des § 13 UWG – nicht die Rede. Denn die dargestellten allgemeinen Missbrauchsgefahren des fliegenden Gerichtsstands bestehen – wie auch der vorliegende Fall zeigt – bei allen Internet-Verstößen gleichermaßen und sind nicht etwa auf Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten beschränkt. Der Gesetzgeber führt dazu aus: „Es muss sich nicht um spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln, sondern es ist ausreichend, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten“ (BT-Drs. 19/12084, S. 32). Einschränkungen auf bestimmte im Internet begangene Verstöße ergeben sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung folglich gerade nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu erklären, dass der Gesetzgeber in beiden Regelungen unterschiedliche Formulierungen gewählt und eben nicht einfach auf die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG verwiesen hat.
Ob der nun in der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gefundene Kompromiss rechtspolitisch zweckmäßig ist, kann daher kein Maßstab für die juristische Auslegung sein. Vor diesem Hintergrund können auch nachträgliche Stellungnahmen einzelner Abgeordneter, deren Auffassung ohnehin keine belastbaren Rückschlüsse auf den Willen sämtlicher Mitglieder des Rechtsausschusses zulässt, nicht herangezogen werden, um unter Berufung auf einen mutmaßlich abweichenden Willen des Gesetzgebers die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik einschränkend auszulegen. Dem Gesetzgeber standen mögliche Einschränkungen auch für § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG mit Blick auf die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG konkret vor Augen. Aus dem Umstand, dass die entsprechenden Vorschläge, die Regelung des § 14 Abs. 2 UWG gleichlautend mit § 13 Abs. 4 UWG zu fassen, nicht in das Gesetz übernommen worden sind, ist zu schließen, dass weitere Einschränkungen letztlich vom Gesetzgeber nicht gewollt waren, auch wenn einzelne Abgeordnete dies abweichend kommentiert haben mögen. Vielmehr äußerte der Gesetzgeber umfassende Kritik an der Geltung des fliegenden Gerichtsstands im Lauterkeitsrecht in verschiedenen Fallkonstellationen. Diese Kritik greift losgelöst von den beispielhaft angeführten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten und belegt die andersartige Stoßrichtung der Einschränkung in § 14 UWG. Die von der Antragstellerin zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bemühte analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG scheitert also bereits daran, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Es liegen zudem schlicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG eine beabsichtigte weitere Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands aufgrund eines redaktionellen Versehens unterlassen hat oder aber von einem entsprechenden Verständnis ausging, ohne dies ausdrücklich zu regeln.
II.
Die Antragstellerin hat jedoch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie kann gegenüber der Antragsgegnerin Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. verlangen. Der Antrag ist sowohl zulässig (1.) als auch begründet (2.).
1.
Der Hilfsantrag ist zunächst zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere insoweit nicht das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegen. Das Landgericht Hamburg ist vielmehr gemäß §§ 937Abs. 1, 32 ZPO örtlich zuständig.
Die Antragstellerin macht Ansprüche aus einer behaupteten Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts als einer unerlaubten Handlung geltend. Für Anträge aus unerlaubten Handlungen ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09).
Nach diesen Maßstäben liegt der Erfolgsort der angegriffenen Äußerungen aus dem in Rede stehenden YouTube-Video jedenfalls auch in Hamburg, da die mutmaßlich rechtsverletzenden Inhalte online in der ganzen Bundesrepublik – und damit auch in Hamburg – abgerufen werden können. Die mittlerweile für wettbewerbsrechtliche Verstöße in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG geregelte Begrenzung des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ gilt für äußerungsrechtliche Ansprüche nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht.
2.
Der Antragstellerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, da die angegriffenen Äußerungen sie in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen.
a)
Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen in das allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.
Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. VI ZR 340/14). Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Sie liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 17.12.2024, Az. VI ZR 311/23; BGH, Urteil vom 05.12.2023, Az. VI ZR 1214/20).
Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, das unternehmerische und persönliches Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist auch rechtswidrig:
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn – nach der oben beschriebenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange – das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für die Interessenabwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05). Der Sinngehalt einer Äußerung ist dabei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie steht, und der Begleitumstände, die für den Rezipienten erkennbar sind, zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Aussage Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BGH, Urteil vom 14.06.2022, Az. VI ZR 172/20). Als Tatsachenbehauptungen zu qualifizierende Äußerungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2025, Az. VI ZB 79/23). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az. VI ZR 36/07). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BGH, Urteil vom 10.12.2024, Az. VI ZR 230/23). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BGH, Beschluss vom 11.03.2025, Az. VI ZB 79/23).
Nach diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Aussagen rechtswidrig.
Der Adressat des Werbevideos entnimmt den hier in Rede stehenden Äußerungen, die Antragstellerin habe sich mit ihren – in dem Video kritisierten – für das Unternehmen B1 R. GmbH wegen Urheberrechtsverstößen ausgesprochenen Abmahnungen auch gegen Tierheime sowie allgemeinen gegen ehrenamtliche Organisationen gewendet. Bei diesen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, da sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind.
Die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass beide Behauptungen unwahr sind. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie tatsächlich weder Tierheime noch ehrenamtliche Organisationen abgemahnt hat. Dem ist die Antragsgegnerin nicht mit abweichendem Vortrag entgegengetreten. Es greift daher die Fiktionswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht kein durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschütztes Interesse.
Letztlich wären die hier im Streit stehenden Äußerungen der Antragsgegnerin aber auch dann rechtswidrig, wenn man diese mit der Antragsgegnerin als äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerungen einordnen wollte. Denn insoweit fiele die Unrichtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der den getroffenen Äußerungen zugrunde liegt, entscheidungserheblich zu Lasten der Antragsgegnerin ins Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 1 BvR 2678/10). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist es insoweit von entscheidender Bedeutung, ob die in Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind. Denn eine herabsetzende Meinungsäußerung muss, auch wenn Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen, eine Tatsachengrundlage haben (BverfG, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 1 BvR 523/21). An einer solchen Tatsachengrundlage fehlt es hier jedoch – wie dargelegt – gerade. Die Antragstellerin hat unstreitig weder Tierheime noch ehrenamtlich tätige Organisationen abgemahnt.
b)
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe lediglich kritische Äußerungen des Unternehmers C. W. zu dem Vorgehen der Antragstellerin, wiedergegeben, greift dieser Einwand nicht durch, denn sie hat sich diese Fremdäußerungen jedenfalls zu eigen gemacht.
Ob sich ein Antragsgegner durch die Verbreitung von Äußerungen Dritter diese Fremdäußerungen zu eigen macht, hängt davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Ein Zu-eigen-Machen liegt vor, wenn der Verbreiter die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Zwar ist dies im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Einer ausdrücklichen Billigung der Fremdäußerung bedarf es jedoch nicht. Es kann schon genügen, wenn dies „zwischen den Zeilen“ geschieht. Ein Zu-Eigen-Machen kann sich auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird (Landgericht Berlin, Urteil vom 08.07.2025, Az. 27 O 37/24).
Nach diesem Maßstab liegt hier ein solches Zu-eigen-Machen vor, da die Äußerungen des Unternehmers C. W. nicht lediglich als fremde Äußerungen wiedergegeben, sondern so in den eigenen Gedankengang des Sprechers, Rechtsanwalt Prof. C. S., eingefügt werden, dass sie als seine eigenen erscheinen. Dies folgt schon daraus, dass er dem Zuschauer durch Formulierungen wie „Ich zeige Euch, was wir als Kanzlei tun, wenn ein Mandant von uns genau so eine Abmahnung bekommen hat, denn wir haben bereits hunderte Mandate hier behandelt“ und durch die Einleitung seiner Darstellung „Ich habe hier auf diesem Kanal schon oft über Abmahnwellen berichtet, aber da rollt gerade etwas über Deutschland, dass ich schon länger nicht mehr gesehen habe“ den Eindruck vermittelt, er verfüge über eigene Erkenntnisse zu dem fraglichen Sachverhalt und über eine besondere Expertise in dieser Angelegenheit.
c)
Die Antragsgegnerin ist als äußerungsrechtlich Verantwortliche auch passivlegitimiert.
Verantwortlich ist nach § 1004 BGB, wer entweder unmittelbar durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung kausal verursacht oder als mittelbarer „Störer“ die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder durch einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und diese Beeinträchtigung verhindern kann.
Die Antragstellerin hat hier durch Inbezugnahme des im Streit stehenden YouTube-Videos, schlüssig dargelegt, dass die in den fraglichen YouTube-Kanal eingebundenen Inhalte der Antragsgegnerin zuzurechnen sind, da der YouTube-Kanal zum einen mit dem Namen „W. L.“ den Namen der Antragsgegnerin trägt und sich dort zahlreiche Verlinkungen auf die Internetseite der Antragsgegnerin finden. Zum anderen nimmt der Partner und geschäftsführende Gesellschafter der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Prof. C. S., der sich in dem Video mit seinem Namen und seiner Funktion innerhalb der Antragsgegnerin vorstellt, ausdrücklich auf die Kanzlei der Antragsgegnerin Bezug.
d)
Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14) und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden, an der es vorliegend aber fehlt. Ausnahmeumstände, die eine Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hätten entfallen lassen, sind ersichtlich nicht gegeben.
e)
Der Antragstellerin steht auch der erforderliche Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (KG, Urteil vom 07.03.2024, Az. 10 U 87/22). Die Antragstellerin hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des streitgegenständlichen Videos längere Zeit mit der Antragstellung zugewartet hat. Angesichts des Umstandes, dass das fragliche Video unstreitig erst am 23.02.2026 veröffentlicht worden ist und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits am 10.03.2026 bei Gericht eingegangen ist, hat die Verfügungsklägerin den für die Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht geltenden (gegenüber dem Wettbewerbsrecht strengeren) Zeitraum von fünf Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung nicht überschritten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 51 Abs. 2 und 4 sowie 48 Abs. 2 GKG.