VerfGH Sachsen Beschluss

Räumungsklage wegen Eigenbedarfs mit Härtefallprüfung KI-Titel

Eigenbedarfskündigung · Härtefall · Mietrecht · Sachverständigengutachten · Räumungsanspruch

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 67-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1) der Frau K., 2) des Herrn K.,

Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta- raschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 28. April 2022

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 10. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 26. August, 17. September und 29. November 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28. Juni 2021 (02 S 129/21).

Die Beschwerdeführer sind Mieter einer im Eigentum des Herrn P. (künftig „Kläger“) stehenden Wohnung in der E. Straße .. in L. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger die Beschwerdeführer auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch, nachdem er ihnen eine auf Eigenbedarf gestützte ordentliche Kündigung erklärt hatte. In der Klageerwiderung bestritten die Beschwerdeführer das Vorliegen des Eigenbedarfs und führten aus, dass die Beendigung des Mietverhältnisses wegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu 2), die durch die Kündigung noch verstärkt worden sei, sowie eines für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 1) wirtschaftlich unvertretbaren und für die Kinder der Beschwerdeführer während des Schuljahres unzumutbaren Umzuges eine besondere Härte bedeutete. Durch Beweisbeschluss vom 22. Januar 2020 ordnete das Amtsgericht Leipzig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung an, ein Umzug sei aus medizinischen Gründen unvertretbar, weil der Beschwerdeführer zu 2) unter Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Überforderungsgefühlen, Antriebs- und Lustlosigkeit, epileptischen Anfällen sowie Kopfschmerzen leide und die mit einem Umzug verbundenen Veränderungen zu einer massiven Verschlechterung seines Krankheitsbildes bis hin zur Lebensgefahr führten. Unter dem

12. Oktober 2020 erstattete der Gutachter Dr. S. ein Gutachten, das er in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2021 näher erörterte.

Mit Urteil vom 26. Februar 2021 verurteilte das Amtsgericht Leipzig die Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass er die Wohnung erworben habe, um dort selbst einzuziehen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zu 2) begründe für sich genommen keine nicht zu rechtfertigende Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass ein Umzug für ihn aus medizinischen Gründen unvertretbar wäre. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, ein Umzug sei zwar geeignet, eine gewisse vorübergehende Verschlechterung zu bewirken; dieser könne jedoch durch Coping-Strategien sowie eine Intensivierung begonnener therapeutischer Maßnahmen abgeholfen werden. Das Gericht habe keinerlei Zweifel an der fachlichen Eignung des Sachverständigen; dieser habe seine Beurteilung – auf ausreichender Grundlage – anhand eines Begutachtungsgespräches, einer Testung sowie einer körperlichen Untersuchung und auch unter Heranziehung von Befundberichten begründet. Das Gutachten sei schlüssig. Einwänden gegen die notwendige Sorgfalt könne nicht gefolgt werden. Die Vernehmung der angebotenen Ärzte als sachverständige Zeugen sei für die Beweisfrage, wie die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu 2) im Hinblick auf einen bevorstehenden Umzug zu bewerten sei, kein taugliches Beweismittel; lediglich der Sachverständigenbeweis könne insofern Beweis erbringen. Veranlassung für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bestehe nicht. Dem Beweisangebot, die Beschwerdeführerin zu 1) als Partei zu vernehmen, habe nicht nachgekommen werden müssen. Bereits die familiären Bindungen und dabei die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern selbst stellten das stabilisierende Moment dar, so dass es auf die Möglichkeiten der Kompensation durch Handlungen der Beschwerdeführerin zu 1) nicht ankomme. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen überwögen die Interessen des Klägers.

Hiergegen legten die Beschwerdeführer Berufung ein und begründeten diese unter anderem damit, das Amtsgericht habe über das Bestehen des Eigenbedarfs und das Nichtvorliegen eines Härtefalls ohne bzw. ohne zureichende Beweisaufnahme sowie auf Grund falscher Beweiswürdigung entschieden.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (02 S 129/21) wies das Landgericht darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zutreffend sei die Amtsrichterin davon ausgegangen, dass Eigenbedarf bestehe und der Kläger die Absicht habe, die Wohnung selbst zu nutzen; das pauschale Bestreiten der Beschwerdeführer sei unbeachtlich. Gründe auf Mieterseite, welche der Eigenbedarfskündigung entgegenstünden, habe die Amtsrichterin geprüft. Die – vom Berufungsgericht nur in engen Grenzen überprüfbare – Beweiswürdigung sei der Sache nach nicht zu beanstanden. Hierauf reagierten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 und baten zugleich um Fristverlängerung zur Einholung eines Privatgutachtens.

Durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Juni 2021 wies das Landgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, eine Rechtsverletzung sei entgegen der Berufung nicht dargelegt; insofern werde zunächst auf die Hinweisverfügung verwiesen. Das angefochtene Urteil werde – gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Härtefällen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB – den Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass eine „massive Verschlechterung“ oder gar eine „Lebensgefahr“ nicht naheliegend sei. Der Berufung sei zwar zuzugeben, dass es die im Gutachten aufgeführte ICD-Verschlüsselung G10.3 nicht gebe. Dem Gutachten sei aber zu entnehmen, dass der Sachverständige dem Beschwerdeführer zu 2) ein hirnorganisches Unfallleiden attestiere. Insofern dürfte es sich wie auch bei der Angabe des Ortes der Begutachtung um offensichtliche Schreibfehler handeln, die die Qualität des Gutachtens nicht infrage stellten. Denn für die Kammer sei maßgeblich, dass der Sachverständige dargelegt habe, warum er eine Selbsttötung des Beschwerdeführers zu 2) wegen des Umzugs nicht für naheliegend halte. Hierzu wurde weiter ausgeführt.

Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 zurück.  Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Gericht habe die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen Systematik und Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht erörtert und nicht berücksichtigt; dem Beweisangebot der Beschwerdeführer sei es nicht nachgegangen. So übergehe das Landgericht, dass Beurteilungsmaßstab für ein Gutachten über die Suizidalität eines Menschen der höchstmögliche Standard sei und dieser vorliegend – worauf die Beschwerdeführer wiederholt hingewiesen hätten – nicht eingehalten worden sei. Widersprüche im Gutachten infolge einer offensichtlich falschen Zuordnung des Diagnoseschlüssels seien durch eigene Interpretation korrigiert worden, ohne dass die hierfür erforderliche medizinische Sachkunde kenntlich gemacht worden sei. Ein aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand sei dem Gutachten nicht zu entnehmen; es sei daher intransparent und nicht nachvollziehbar. Schließlich übergehe das Landgericht, dass das Gutachten auch den Leitlinien zur „Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen“ nicht genüge. Hätte das Gericht die Einwände der Beschwerdeführer berücksichtigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass es einer ergänzenden Begutachtung bedurft habe; dies sei ebenso ausdrücklich angeboten worden wie die Vernehmung der behandelnden Psychotherapeuten bzw. Ärzte des Beschwerdeführers zu 2). Da dem Gutachten die angeblich zugrunde gelegten Befundberichte entgegen § 407a Abs. 5 ZPO nicht beigefügt worden seien, seien diese Entscheidungsgrundlage der Kammer geworden, ohne dass den Beschwerdeführern deren Inhalt bekannt sei. Außerdem sei das – für innere Umstände nach allgemeiner Ansicht zulässige „einfache“ – Bestreiten des geltend gemachten Eigenbedarfs übergangen worden. Schließlich sei § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO unbeachtet geblieben, nach dem eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann geboten sei, wenn – wie hier – die Rechtsverfolgung für den Berufungskläger existenzielle Bedeutung habe.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; Beschluss vom

18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie legt die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör durch den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28. Juni 2021 nicht hinreichend dar.

a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV- 10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben.

Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom

10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).

Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. näher hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).

So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102 IV 18; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; st. Rspr.). Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 – juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09 – juris Rn. 14).

Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020

– Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 126-IV-19 m.w.N.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

b) Soweit die Beschwerdeführer die rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO durch das Landgericht angreifen und insofern eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts geltend machen, stellt dies von vornherein keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

c) Die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht kein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der für den Beschwerdeführer zu 2) mit einem Umzug verbundenen nachteiligen Folgen eingeholt hat.

aa) Insofern sind jedenfalls keine besonderen Umstände aufgezeigt, welche deutlich machten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer vom Landgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen worden sein könnte. Die Beschwerdeführer widerlegen die Annahme eines Gehörsverstoßes insofern vielmehr selbst, wenn sie ausführen, das Landgericht habe „jeden einzelnen“ der von ihnen wiederholt vorgebrachten systematischen und inhaltlichen Mängel des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens „einseitig zugunsten einer Partei relativiert“. Tatsächlich hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, warum es die – der Sache nach konstatierten – Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Verschlüsselung des Krankheitsbildes gemäß der ICD-10-Klassifikation und hinsichtlich verschiedener Daten zum Beschwerdeführer zu 2) und zur durchgeführten Exploration als offensichtliche Schreibfehler und damit für die Bewertung der Qualität des Gutachtens als unerheblich beurteilt. Wie sich der Entscheidung entnehmen lässt, war für die Kammer allein maßgeblich, dass der Sachverständige eine Selbsttötung des Beschwerdeführers zu 2) wegen des Umzuges nicht für naheliegend erachtet, was näher begründet wurde. Die Beschwerdeführer gehen auch nur ungenügend darauf ein, inwiefern ihre ausschließlich gegen das schriftliche Gutachten vom 12. Oktober 2020 gerichteten Einwände vom Sachverständigen bereits bei der Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2021 aufgegriffen und deshalb ergänzend gutachterlich verarbeitet wurden. Wie sich dem als Anlage 12 vorgelegten Protokoll entnehmen lässt, hat sich der Sachverständige jedenfalls teilweise schon zu den von den Beschwerdeführern auch (noch) der landgerichtlichen Entscheidung entgegengehaltenen Einwänden geäußert.

bb) Zudem wird nicht hinreichend erörtert, inwiefern die Nichteinholung eines weiteren – jedenfalls im Schriftsatz vom 24. Juni 2021 angebotenen – Sachverständigengutachtens durch das Landgericht, etwa mit Blick auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten systematischen und inhaltlichen Mängel, das Ergebnis einer offenkundig unrichtigen Rechtsanwendung gewesen sein (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1155/18 – juris Rn. 12) und deshalb im Prozessrecht keine Stütze mehr gefunden haben könnte. Insofern weisen die Beschwerdeführer zwar auf diese Maßstäbe hin; die anschließend aufgestellte Analogie ist aber nicht tragfähig. Zudem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der prozessrechtlichen Rechtslage.

d) Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beschwerdeführer das Übergehen ihrer weiteren Beweisangebote rügen.

e) Sofern die Beschwerdeführer weiter geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil der Sachverständige auf Befundberichte und Schreiben Dritter verwiesen habe, die dem Gutachten nicht beigefügt worden seien, so dass auch die angegriffene Entscheidung hierauf beruhe, können sie bereits deshalb nicht damit durchdringen, weil der Sachverständige – worauf er in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens mehrfach hingewiesen hat – diese Unterlagen vom Beschwerdeführer zu 2) selbst erhalten hat. Entgegen ihrer Behauptungen musste den Beschwerdeführern deren Inhalt deshalb bekannt sein.

f) Soweit schließlich ein vermeintliches Übergehen des Bestreitens des vom Kläger geltend gemachten Eigenbedarfs gerügt wird, ist eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht hat sich bereits in der Hinweisverfügung, auf die in der angegriffenen Entscheidung verwiesen wird, ausdrücklich mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Dass es der prozessualen Bewertung der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht folgt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle

gez. Wahl