VG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 16. Kammer Urteil

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung zweier …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung zweier Grundstückszufahrten nebst Bordsteinabsenkung.

3

Die Kläger sind jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung E.-straße 00a in 00000 D. G01). Das Grundstück der Kläger ist mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, welches mit der - von der E.-straße aus gesehen - linken Grundstücksseite an die O.-straße und mit der rechten Grundstücksseite an das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung E.-straße 00 in 00000 D. angrenzt. Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich unmittelbar rechts und links des Wohnhauses zwei Grundstückszufahrten, die als Stellplätze für Kraftfahrzeuge dienen. Die linke - zur O.-straße hin belegene - Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) weist eine Länge von 4,63 m und eine Breite von 1,93 m auf. Die rechte - zur E.-straße 00 hin belegene - Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) weist eine Länge von 3,82 m und eine Breite von 2,26 m auf.

4

Im Zeitraum von Mai 2019 bis Juni 2020 wurde im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme auf Veranlassung der Beklagten eine Sanierung der E.-straße durchgeführt, bei welcher sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege mit Gehwegüberfahrten zu den jeweiligen Grundstückszufahrten neu hergestellt wurden. Mit der Planung der Straßenbaumaßnahme wurde seitens der Beklagten das Ingenieurbüro N. und mit der Bauausführung das Bauunternehmen I. GmbH beauftragt. Im Zuge der Sanierung wurden die zwei Gehwegüberfahrten zu den auf dem klägerischen Grundstück belegenen Grundstückszufahrten mit Betonsteinpflaster auf einer Betontragschicht neu hergestellt und jeweils mit fachgerechten Bordsteinabsenkungen versehen. Das klägerische Grundstück verfügte bereits vor der Straßenbaumaßnahme über entsprechende Gehwegüberfahrten zu den auf dem Grundstück belegenen Grundstückszufahrten.

5

Im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme wurden die Anwohner der E.-straße seitens der Beklagten im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 26. Februar 2019 über die anstehende Straßenbaumaßnahme informiert. Es erfolgte eine Information zur voraussichtlichen Höhe anfallender Straßenausbaubeiträge. Des Weiteren wurden die Anwohner über die voraussichtliche Höhe etwaig anfallender Mehrkosten für die Herstellung von Grundstückszufahrten informiert. Den Klägern wurde auf der Informationsveranstaltung mündlich mitgeteilt, die Mehrkosten für die Herstellung ihrer Grundstückszufahrt beliefen sich voraussichtlich auf einen Betrag in Höhe von 340,74 Euro.

6

Im Nachgang zu der am 26. Februar 2019 durchgeführten Informationsveranstaltung wandten sich die Kläger mit E-Mail vom 28. Februar 2019 an die Beklagte und baten u.a. darum, ihnen voraussichtlich anfallende Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt in Höhe von 340,00 Euro zu bestätigen. Darauf entgegnete die Beklagte mit E-Mail vom 1. März 2019 in Bezug auf die Mehrkosten für die Herstellung von Grundstückszufahrten u.a., nach Abschluss der Arbeiten an der E.-straße würden die Mehrkosten für die Herstellung der klägerischen Grundstückszufahrt ermittelt und ein Kostenerstattungsbescheid für die Herstellung einer Grundstückszufahrt gegen die Kläger erlassen. Die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt seien vor Bauausführung kalkuliert und beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 340,74 Euro.

7

Mit Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 zog die Beklagte die Kläger nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 818,88 Euro für die fachgerechte Herstellung der zwei Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen vor dem Grundstück E.-straße 00a in 00000 D. G01) heran. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das klägerische Grundstück habe im Rahmen der Straßenbaumaßnahme an der E.-straße zwei fachgerechte Bordsteinabsenkungen und zwei Grundstückszufahrten erhalten. Die Herstellung sei im Zeitraum von Mai 2019 bis Juni 2020 erfolgt. Die Zufahrten seien mit Betonsteinpflaster auf Betontragschicht befestigt worden. Die hierdurch gegenüber dem üblichen Gehwegausbau entstandenen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 818,88 Euro seien auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) von den Klägern zu erstatten. Dem an die Kläger übermittelten Kostenerstattungsbescheid fügte die Beklagte zwei Kostenrechnungen für die Mehraufwendungen bei Grundstückszufahrten nach Bauausführung in Bezug auf die beiden auf dem klägerischen Grundstück belegenen Grundstückszufahrten (Blatt Nr. 27.1 und Nr. 27.2) bei. In den Kostenrechnungen werden zwecks Ermittlung der angefallenen Mehrkosten je Grundstückszufahrt die anteiligen Kosten für die Herstellung der jeweiligen Grundstückszufahrt aufgeschlüsselt angegeben. Von diesen anteiligen Kosten für die Herstellung der jeweiligen Grundstückszufahrt werden sodann jeweils Kosten für die Herstellung eines einfachen Gehwegs in Abzug gebracht. Für die linke Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) werden Gesamtmehrkosten in Höhe von 424,08 Euro und für die rechte Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) Gesamtmehrkosten in Höhe von 394,80 Euro ausgewiesen.

8

Die Kläger haben am 18. Dezember 2024 Klage erhoben.

9

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Kostenerstattungsbescheid sei rechtswidrig. Mit E-Mail vom 1. März 2019 sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Mehrkosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt sich lediglich auf einen Betrag von 340,74 Euro beliefen. Dieser Betrag sei ihnen bereits anlässlich der Informationsveranstaltung am 26. Februar 2019 mündlich mitgeteilt worden. Die Mitteilungen der Beklagten seien rechtlich bindend, sodass sie sich daran festhalten lassen müsse. Die vorgenommene Preiserhöhung um 240 % von 340,74 Euro auf 818,88 Euro sei unzulässig und als Wucher anzusehen. Die Preiserhöhung könne nicht mit den Folgen der Corona-Pandemie begründet werden. Die Beklagte werde aufgefordert, den Kostenerstattungsbescheid auf den ursprünglich mitgeteilten Betrag zu reduzieren. Im Übrigen dürften die in den Kostenrechnungen enthaltenen Ingenieurskosten nicht auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden. Zudem habe die Beklagte nicht die Rechnungen der bauausführenden Straßenbaufirma Heinrich I. GmbH und die ursprüngliche Kalkulation offengelegt.

10

Die Beklagte hob mit Schriftsatz vom 21. März 2025 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 teilweise insoweit auf, als er einen Betrag von 745,56 Euro übersteigt und reduzierte damit den ursprünglich festgesetzten Erstattungsbetrag von 818,88 Euro um insgesamt 73,32 Euro auf einen Betrag von 745,56 Euro. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei bei einer erneuten Überprüfung der Kostenermittlung durch das beauftragte Ingenieurbüro aufgefallen, dass der Übertrag eines Teuerungszuschlages in Höhe von 9,84 % fälschlicherweise vorgenommen worden sei. Die zu Grunde liegenden Rechnungen der bauausführenden Firma wiesen einen solchen Teuerungszuschlag nicht aus. Daher seien die geltend zu machenden Kosten entsprechend anzupassen. Der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid müsse folglich um einen Betrag von 35,30 Euro bezüglich der rechten Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) sowie um einen Betrag von 38,02 Euro bezüglich der linken Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) reduziert werden. Dem Schriftsatz vom 21. März 2025 fügte die Beklagte die aktualisierten und in Bezug auf den irrtümlichen Ansatz eines Teuerungszuschlages in Höhe von 9,84 % bereinigten Kostenrechnungen für die Gesamtmehrkosten der beiden Grundstückszufahrten bei. Hiernach belaufen sich die Gesamtmehrkosten für die linke Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) auf einen Betrag in Höhe von 386,06 Euro und für die rechte Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) auf einen Betrag in Höhe von 359,50 Euro.

11

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

12

den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2024 insoweit aufzuheben, als dieser einen Betrag in Höhe von 340,74 Euro übersteigt.

13

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid sei rechtmäßig, soweit er die Kläger - nach schriftsätzlicher Korrektur und Teilaufhebung vom 21. März 2025 - zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 745,56 Euro heranziehe. Nach der für die Kostenerstattung einschlägigen Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 StrWG NRW seien der Beklagten die durch einen wegen der Nutzung durch den Anlieger erforderlichen aufwendigeren Ausbau entstehenden Mehrkosten, namentlich die hier streitgegenständlichen Mehrkosten für die Herstellung zweier Gehwegüberfahrten zwecks Nutzung der Grundstückszufahrten, zu vergüten.

16

Soweit den Klägern gegenüber im Vorfeld der Sanierungsmaßnahme am 26. Februar 2019 mündlich sowie am 1. März 2019 per E-Mail kommuniziert worden sei, dass sich die voraussichtlichen Mehrkosten auf einen Betrag von 340,74 Euro beliefen, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheides. Eine erhebliche Kostensteigerung gegenüber den im Vorfeld der Bauausführung kalkulierten Kosten sei nicht eingetreten. Den Klägern seien seinerzeit versehentlich nur die voraussichtlichen Mehrkosten für die Herstellung einer der beiden Grundstückszufahrten mitgeteilt worden. Hierbei habe es sich um die Mehrkosten lediglich für die linke Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) gehandelt. Die Kosten für die rechte Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) seien seinerzeit versehentlich dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung E.-straße 00 zugeordnet und den Klägern daher im Vorfeld nicht mitgeteilt worden. Nach erfolgter Bauausführung beliefen sich die tatsächlichen Gesamtmehrkosten für die linke Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) auf einen Betrag in Höhe von 386,06 Euro und für die rechte Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) auf einen Betrag in Höhe von 359,50 Euro. Angesichts dessen lägen die endgültig entstandenen Mehrkosten für die linke Grundstückszufahrt in Höhe von 386,06 Euro nur unwesentlich über dem im Vorfeld der Maßnahme für die linke Grundstückszufahrt kalkulierten Betrag in Höhe von 340,74 Euro. Von einer Verteuerung von über 200 % könne daher keine Rede sein.

17

Der Mitteilung der vorläufigen Mehrkosten in der E-Mail vom 1. März 2019 könne keine rechtliche Bindungswirkung beigemessen werden, die einer Festsetzung der nach Bauausführung tatsächlich entstandenen (höheren) Mehrkosten entgegenstehe. Der E-Mail vom 1. März 2019 sei ausdrücklich zu entnehmen, dass die Mehrkosten erst nach Abschluss der Arbeiten an der E.-straße ermittelt und dann ein Kostenerstattungsbescheid gegenüber den Eigentümern erlassen werde. Des Weiteren sei darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Bauausführung auf einen Betrag von 340,47 Euro kalkuliert seien. Bei der E-Mail vom 1. März 2019 handele es sich nicht um einen rechtsverbindlichen Bescheid, sondern nur um eine vorläufige, auf der Kostenschätzung beruhende Information, bei der versehentlich nur eine der beiden Grundstückszufahrten kostenmäßig den Klägern zugeordnet worden sei.

18

Die Festsetzung von Ingenieurskosten begegne keinen rechtlichen Bedenken, weil beklagtenseits ein externes Ingenieurbüro mit der Planung beauftragt worden sei. Die Planung mehrerer Zufahrten sei entsprechend zeitaufwendiger als die Planung eines durchgehenden Gehweges ohne Gehwegüberfahrten zu den Grundstückszufahrten. Da die Ingenieurskosten tatsächlich entstanden seien, könnten sie als Mehrkosten auch entsprechend anteilig je Grundstückszufahrt auf die Kläger umgelegt werden. Der Begriff der Gesamtmehrkosten erfasse sowohl die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrten - abzüglich der Kosten für die Herstellung eines einfachen Gehweges - als auch die anteiligen Kosten des Planerhonorares.

19

Im Übrigen seien sämtliche Kosten ortsüblich, angemessen und der Beklagten zudem tatsächlich entstanden.

20

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 28. Juli 2026 (Beklagte) und 16. August 2026 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge­richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.

24

Des Weiteren kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

25

B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

26

Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

27

I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

28

Zwar ist die Klage insgesamt als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

29

Allerdings ist die Klage teilweise insoweit unzulässig, als die Beklagte den (teilweise) angefochtenen Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 nach erneuter Überprüfung der Kostenermittlung mit Schriftsatz vom 21. März 2025 teilweise insoweit aufgehoben hat, als er einen Betrag in Höhe von 745,56 Euro übersteigt. Mit der Reduzierung des ursprünglich festgesetzten Erstattungsbetrages von 818,88 Euro um insgesamt 73,32 Euro auf einen Betrag von 745,56 Euro ist für die Kläger in Höhe des reduzierten Betrages von 73,32 Euro die Beschwer entfallen und die Klage mangels erforderlicher Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sowie mangels insoweit fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig geworden.

30

II. Die Klage ist - im Umfang ihrer Zulässigkeit - indes unbegründet.

31

Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 21. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

Die mit Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 21. März 2025 erfolgte Heranziehung der Kläger zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 745,56 Euro für die fachgerechte Herstellung der zwei Gehwegüberfahrten nebst Bordsteinabsenkungen vor dem Grundstück E.-straße 35a in 41334 D. G01) zwecks Nutzung der auf dem klägerischen Grundstück belegenen zwei Grundstückszufahrten findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.

33

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW hat der andere dem Träger der Straßenbaulast Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten, wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht.

34

Der Träger der Straßenbaulast kann durch diese Norm den spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen durch Leistungsbescheid, also durch Erlass eines Verwaltungsaktes festsetzen,

35

vgl. VG Minden, Urteil vom 9. April 2015 - 1 K 2542/12 -, juris Rn. 50.

36

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW regelt nicht nur den Fall des erstmaligen Ausbaus einer Straße, sondern zielt vielmehr allgemein darauf ab, die während der Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche - vor allem eines Anliegers - erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall auszugleichen. Ein solches Erschwernis ist daher auch dann gegeben, wenn der Anlieger nach der Umgestaltung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit - ausdrücklich oder stillschweigend - beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst. Auch in dem letzteren Fall wird die Straße „wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen“ aufwendiger hergestellt. Dem steht dabei nicht entgegen, dass die Initiative zum Ausbau der Straße vom Träger der Straßenbaulast ausgegangen ist. Wird eine Straße ausgebaut, um sie geänderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen und kann eine Zufahrt dabei in ihrer bisherigen Form nicht bestehen bleiben, so hat der Anlieger dies grundsätzlich hinzunehmen. Wenn wegen der Art der Benutzung seines Grundstücks wieder eine bestimmte Zufahrt angelegt wird, muss er die hierfür erforderlichen Mehrkosten tragen,

37

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 47; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 1 L 295/04 -, juris Rn. 25; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 345.

38

Ob ein aufwendigerer Ausbau vorliegt, ergibt ein Vergleich zu dem nach für den gewöhnlichen Bedarf gebotenen Ausbauzustand. Darunter fallen u.a. Zufahrten, die als Gemeingebrauch gelten und die über Geh-, Radwege oder Grünstreifen angelegt werden,

39

vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 346.

40

Anspruchsberechtigt ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast. Erstattungsschuldner ist derjenige Nutzer der Straße, der durch seine Sonderwünsche den Mehrbedarf auslöst. Dies ist grundsätzlich der Eigentümer des begünstigten Grundstücks,

41

vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 347.

42

Der Erstattungsanspruch des Trägers der Straßenbaulast entsteht mit der Abnahme der Unternehmerleistung. Hinsichtlich des „Ob“ der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs handelt es sich ausweislich des Wortlautes des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW („hat [...] zu vergüten“) um eine gebundene Entscheidung,

43

vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 60; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 349; Hengst/Majcherek, StrWG NRW, 14. EL September 2024, § 16 StrWG NRW, Ziffer 1.

44

Bei der Auswahl unter mehreren Erstattungsschuldnern („andere“), bei denen es sich regelmäßig um die Eigentümer der begünstigten Grundstücke handelt, kann der Träger der Straßenbaulast hingegen im Wege des Ermessens darüber befinden, welchen Erstattungsschuldner er heranziehen will. Dieses Ermessen ist nicht den Interessen des Ersatzpflichtigen zu dienen bestimmt, so dass sich der Träger der Straßenbaulast, der mit Mehrkosten in Vorlage getreten ist, von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen darf, die einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind,

45

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rn. 22; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 347.

46

2. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW im Verhältnis zu den Klägern erfüllt.

47

a. Die Beklagte als Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaulast für die E.-straße als Gemeindestraße im Sinne des § 47 Abs. 1, § 9 StrWG NRW für die Festsetzung der Erstattung von Mehrkosten durch Verwaltungsakt zuständig und daher gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW anspruchsberechtigt.

48

b. Vorliegend musste der Gehweg der E.-straße im Bereich der zwei rechts und links des klägerischen Wohnhauses belegenen Grundstückszufahrten, die als Stellplätze für Kraftfahrzeuge dienen, in Gestalt der Herstellung von Gehwegüberfahrten mit Bordsteinabsenkungen aufwendiger ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht.

49

Bei den hergestellten zwei Gehwegüberfahrten nebst Bordsteinabsenkungen vor dem klägerischen Grundstück handelt es sich gegenüber dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis um einen aufwendigeren Ausbau. Ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechender Gehweg verfügt grundsätzlich nicht über Gehwegüberfahrten mit entsprechender Neigung und abgesenkten Bordsteinen, sondern besteht grundsätzlich aus in gleicher Höhe durchweg einheitlich verlaufenden Bordsteinen ohne Teilneigung, da er regelmäßig nur dem Fußgängerverkehr dient. Der Gehweg musste vorliegend im Bereich der zwei Grundstückszufahrten wegen der Art des Gebrauchs durch die Kläger als Erstattungsschuldner („andere“) aufwendiger ausgebaut werden, da dies erforderlich war, damit die Kläger die beiden Grundstückszufahrten, die als Stellplätze für Kraftfahrzeuge dienen, bestimmungsgemäß nutzen können, weil sie mit ihren Kraftfahrzeugen, um die Grundstückszufahrten erreichen zu können, zwingend den Gehweg überqueren müssen. Für diese bestimmungsgemäße Nutzung bedarf es entsprechender Gehwegüberfahrten mit abgesenkten Bordsteinen.

50

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass das klägerische Grundstück bereits vor der umfassenden Straßenbaumaßnahme auf der E.-straße über zwei Gehwegüberfahrten mit abgesenkten Bordsteinen zwecks bestimmungsgemäßer Nutzung der bestehenden Grundstückszufahrten verfügte. Denn § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW regelt nicht nur den Fall des erstmaligen Ausbaus einer Straße, sondern zielt vielmehr allgemein darauf ab, die während der gesamten Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche - vor allem eines Anliegers - erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall auszugleichen. Ein solches Erschwernis ist auch dann gegeben, wenn der Anlieger - wie hier die Kläger - nach einer auf Initiative des Trägers der Straßenbaulast vorgenommene Sanierung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit - ausdrücklich oder stillschweigend - beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst.

51

c. Die Kläger sind als hälftige Miteigentümer des begünstigten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung E.-straße 00a, 00000 D. im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides „andere“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW und konnten damit in zulässiger Weise als Erstattungsschuldner herangezogen werden. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verhält sich zum Ausgleich eines auf Dauer angelegten grundstücksbezogenen Vorteils. Dies rechtfertigt es, denjenigen als persönlichen Erstattungsschuldner anzusehen, der im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist,

52

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rn. 22.

53

d. Der Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 21. März 2025 ist auch hinsichtlich der Höhe der darin festgesetzten Mehrkosten nicht zu beanstanden.

54

Die Erhebung von (Gesamt-)Mehrkosten in Höhe von 745,56 Euro (Gesamtmehrkosten für die linke Grundstückszufahrt in Höhe von 386,06 Euro und für die rechte Grundstückszufahrt in Höhe von 359,50 Euro) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

55

Als Begünstigte der zwei hergestellten Gehwegüberfahrten dürfen die Kläger nur zu den Kosten herangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des Gehwegs zurückzuführen sind. Kosten, die bei dem Ausbau des Gehwegs ohnehin entstanden wären, werden hingegen nicht als Mehrkosten von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfasst,

56

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rn. 25.

57

Der Umfang des Ausgleichs ist auf die Erstattung der zusätzlichen Herstellungs- oder Ausbaukosten gerichtet, die gerade den Vorteil des Pflichtigen herbeiführen,

58

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 55.

59

Diesen Anforderungen wird die kostenmäßige Heranziehung gerecht. Den dem Kostenerstattungsbescheid beigefügten Kostenrechnungen für die Mehraufwendungen der beiden Grundstückszufahrten (Blatt Nr. 27.1 und 27.2) ist zu entnehmen, dass es sich bei den festgesetzten Kosten durchweg um erstattungsfähige Mehrkosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW handelt.

60

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise je Grundstückszufahrt zunächst die entstandenen Kosten für die Herstellung der jeweiligen Gehwegüberfahrt („Berechnung Zufahrt“) ausgewiesen und sodann von diesen Kosten die für die Herstellung eines dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden einfachen Gehweges entstehenden Kosten („Berechnung Gehweg“) in Abzug gebracht. Lediglich die Differenz zwischen den Kosten der Herstellung eines einfachen Gehweges und den Kosten für die Herstellung der jeweiligen Grundstückszufahrt wurde den Klägern als erstattungsfähige Mehrkosten in Rechnung gestellt. Mit dieser Berechnungsmethode hat die Beklagte sichergestellt, dass die Kläger ausschließlich zur Erstattung von Mehrkosten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, namentlich nur zur Erstattung derjenigen Kosten, die auf die stärkere Befestigung des Gehwegs zurückzuführen sind, herangezogen werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um entstandene Mehrkosten für eine Betontragschicht, für Rundbordsteine, für Flügelsteine und für Rippenplatten (taktiles Pflaster). Auch bei den in Rechnung gestellten anteiligen Ingenieurshonoraren handelt es sich um erstattungsfähige Mehrkosten. Insoweit hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein externes Ingenieurbüro mit der Planung beauftragt worden sei und die Planung mehrerer Zufahrten sich entsprechend zeitaufwendiger darstelle als die Planung eines durchgehenden einfachen Gehweges ohne Gehwegüberfahrten zu den jeweiligen Grundstückszufahrten. Da die anteiligen Ingenieurskosten für die Planung der Gehwegüberfahrten tatsächlich entstanden sind, können sie als Mehrkosten auch entsprechend anteilig je Grundstückszufahrt auf die Kläger umgelegt werden. Folglich handelt es sich bei sämtlichen in Rechnung gestellten Kostenpositionen um erstattungsfähige Mehrkosten, die für die Nutzbarkeit der beiden Grundstückszufahrten erforderlich waren.

61

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger fehl in der Annahme gehen, hinsichtlich der vor Bauausführung kalkulierten Kosten sei es mit Blick auf die nach Bauausführung tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten zu einer exorbitanten Preissteigerung von mehr als 200 % gekommen. Ungeachtet der Tatsache, dass den Klägern auch gegenüber einer vorläufigen Kalkulation nach Bauausführung entsprechend gestiegene Mehrkosten in Rechnung gestellt werden könnten, so diese der Beklagten denn tatsächlich entstanden wären, hat es eine exorbitante Kostensteigerung im Verhältnis der kalkulierten Kosten zu den tatsächlich nach Bauausführung entstandenen Kosten nicht gegeben. Die Beklagte hat diesbezüglich mehrfach klargestellt, dass der den Klägern im Vorfeld mitgeteilte voraussichtliche Betrag der Mehrkosten in Höhe von 340,74 Euro nur deswegen deutlich von dem endgültig festgesetzten Erstattungsbetrag der (Gesamt-)Mehrkosten in Höhe von 745,56 Euro abweicht, weil den Klägern vor Ausführung der Straßenbaumaßnahme seinerzeit versehentlich nur die voraussichtlichen Mehrkosten für die Herstellung einer der beiden Grundstückszufahrten mitgeteilt worden sei. Den Klägern seien insoweit nur die voraussichtlichen Mehrkosten für die linke Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.2) mitgeteilt worden. Die Kosten für die rechte Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 27.1) seien hingegen seinerzeit versehentlich dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung E.-straße 00 zugeordnet und den Klägern daher im Vorfeld nicht mitgeteilt worden. Diese Tatsache haben die Kläger augenscheinlich bislang nicht nachvollzogen und zur Kenntnis genommen.

62

3. Der Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 21. März 2025 erweist sich schließlich nicht deswegen als rechtswidrig, weil den Klägern seitens der Beklagten im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme anlässlich der Informationsveranstaltung am 26. Februar 2019 mündlich sowie per E-Mail vom 1. März 2019 mitgeteilt worden war, dass sich die Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt voraussichtlich auf einen Betrag von 340,74 Euro belaufen.

63

Den vorgenannten Mitteilungen der Beklagten im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu, die dem Erlass des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheides vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 21. März 2025 mit einer Festsetzung von (Gesamt-)Mehrkosten in Höhe von 745,56 Euro entgegenstehen würde. Eine rechtliche Bindungswirkung dergestalt, dass die Beklagte gehalten wäre, die Kläger lediglich zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von maximal 340,74 Euro heranzuziehen, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei den beiden Mitteilungen jeweils um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelte. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

64

Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich weder bei der mündlichen Mitteilung vom 26. Februar 2019 noch bei der E-Mail vom 1. März 2019 um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, die die Beklagte daran hindern würde, gegenüber den Klägern die Erstattung von (Gesamt-)Mehrkosten in Höhe von 745,56 Euro festzusetzen.

65

Die Annahme einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW scheitert in Bezug auf die mündliche Mitteilung vom 26. Februar 2019 bereits daran, dass diese denknotwendig nicht die von der Vorschrift vorausgesetzte „schriftliche Form“ aufweist.

66

Bei der E-Mail vom 1. März 2019 handelt sich ebenfalls nicht um eine Zusicherung, weil eine - wie hier - einfache E-Mail nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erfüllt. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Insoweit fehlt es jedoch an der Einhaltung der Schriftform, die nur unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 VwVfG NRW (qualifizierte elektronische Signatur) ersetzt werden kann. Eine E-Mail kann folglich nur dann als wirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW angesehen werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 3a Abs. 2 VwVfG NRW versehen ist,

67

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2024 - OVG 6 RS 2/24 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 LB 5/16 -, juris Rn. 131 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 2 PA 108/05 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2020 - 12 K 571.19 -, juris Rn. 19; VG Arnsberg, Beschluss vom 21. April 2022 - 10 L 282/22 -, juris Rn. 60; VG Minden, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 K 3215/23 -, juris Rn. 43.

68

Vorliegend ist weder ersichtlich, noch seitens der Kläger substantiiert dargetan, dass die E-Mail vom 1. März 2019 über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügte. Damit handelt es sich lediglich um eine einfache E-Mail, die dem Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erkennbar nicht genügt und daher keine wirksame Zusicherung darstellen kann.

69

Ungeachtet der fehlenden Schriftform fehlt der E-Mail vom 1. März 2019 im Übrigen auch die für eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW oder für eine sonstige Zusage erforderliche Verbindlichkeit.

70

Kennzeichnend für Zusage und Zusicherung ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. In der Regel wird dies nur bei ausdrücklichen Erklärungen vorliegen, jedenfalls muss der Bindungswille durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzweideutig zu erkennen sein. Bei der Auslegung ist das gesamte Verhalten der Behörde zu berücksichtigen, wie es der Empfänger bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Hierbei sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, ausschlaggebend,

71

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 8.97 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 4 B 22.16 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 - 15 A 2153/16 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris Rn. 14 ff.; VG Minden, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 K 3215/23 -, juris Rn. 47.

72

Nach Maßgabe dieser Kriterien fehlt es der E-Mail vom 1. März 2019 an der für die Annahme einer Zusicherung bzw. sonstigen Zusage erforderlichen Verbindlichkeit.

73

Der E-Mail vom 1. März 2019 kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte verbindlich zugesagt hätte, für die Herstellung der beiden Grundstückszufahrten lediglich maximal einen Mehrkostenbetrag von 340,74 Euro festzusetzen. Das Gegenteil ist der Fall. In der E-Mail wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst nach Abschluss der Arbeiten an der E.-straße die Mehrkosten für die Herstellung der klägerischen Grundstückszufahrt ermittelt und sodann ein Kostenerstattungsbescheid für die Herstellung der Grundstückszufahrt gegen die Kläger erlassen werde. Des Weiteren ist der E-Mail bei verständiger Auslegung zu entnehmen, dass es sich bei dem benannten Betrag in Höhe von 340,74 Euro lediglich um die vor Bauausführung vorläufig kalkulierten Kosten handelt, hingegen nicht um die letztlich erst nach Bauausführung tatsächlich entstehenden Mehrkosten. Vor diesem Hintergrund geht aus der E-Mail mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die endgültigen Mehrkosten für die Herstellung der Grundstückszufahrten erst nach Bauausführung ermittelt und sodann ein entsprechender Kostenerstattungsbescheid über die tatsächlich entstandenen Mehrkosten gegenüber den Klägern erlassen werden wird.

74

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

75

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

76

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

77

Rechtsmittelbelehrung

78

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

79

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

80

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

81

Beschluss

82

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

83

478,14 Euro

84

festgesetzt.

Gründe

86

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im Zeitpunkt der Klageerhebung streitigen Geldleistung (818,88 Euro abzüglich der nicht angegriffenen Kosten in Höhe von 340,74 Euro = 478,14 Euro).

87

Rechtsmittelbelehrung

88

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.