OVG NRW 12. Senat Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Vertretung KI-Titel

VwGO § 67 Abs. 4 · Vertretungserfordernis · Gerichtskostenfreiheit · Gesamtschuldner · unanfechtbarer Beschluss

Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bereits unzulässig, da die Antragsteller sich bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.