EuGH Dritte Kammer Urteil zitiert von 1

Wettbewerb – Kartelle

Crown Holdings, Inc. und Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 11 Abs. 6 – Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission in einem Fall, in dem eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits tätig ist – Ersuchen dieser nationalen Behörde auf Übernahme der Zuständigkeit durch die Kommission – Subsidiaritätsprinzip – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der guten Verwaltung – Behandlung des Falls innerhalb einer angemessenen Frist – Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden – Selbstbeschränkung des Ermessens dieses Organs – Begründungspflicht

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Crown Holdings Inc. und die Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren sowie die der Europäischen Kommission in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2024, Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/Kommission (T-587/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:661), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2022) 4761 final der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2022 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40522 – Metallverpackungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

EU-Vertrag

2

Art. 5 Abs. 3 EUV lautet:

„Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die [Europäische] Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll [(Nr. 2)] über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.“

Charta

3

Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.“

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

4

Die Erwägungsgründe 17, 34 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lauten:

„(17) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren des [Europäischen Wettbewerbsnetzes (im Folgenden: Netz)] zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die [Europäische] Kommission ein Verfahren einleitet. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig und beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, sollte sie sich bemühen, dies so bald wie möglich zu tun. Vor der Einleitung eines Verfahrens sollte die Kommission die betreffende nationale Behörde konsultieren.

…

(34) Nach den … in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Grundsätze[n] kommt den Organen der Gemeinschaft eine zentrale Stellung zu. Diese gilt es zu bewahren, doch müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5 [EUV] niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Erforderliche hinaus.

…

(38) Rechtssicherheit für die nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft tätigen Unternehmen trägt zur Förderung von Innovation und Investition bei. In Fällen, in denen ernsthafte Rechtsunsicherheit entsteht, weil neue oder ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Regeln auftauchen, können einzelne Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle Beratung an die Kommission heranzutreten. Diese Verordnung lässt das Recht der Kommission, informelle Beratung zu leisten, unberührt.“

5

Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) Abs. 1 dieser Verordnung, der zu ihrem Kapitel III („Entscheidungen der Kommission“) gehört, sieht vor:

„Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. …“

6

Art. 11 („Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“) der Verordnung gehört zu ihrem Kapitel IV („Zusammenarbeit“) und bestimmt:

„(1) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.

…

(3) Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel [101 oder 102 AEUV] tätig, so unterrichten sie hierüber schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung. …

…

(6) Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV]. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.“

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit

7

In der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43, im Folgenden: Bekanntmachung über die Zusammenarbeit) heißt es:

„…

3. Das durch die Wettbewerbsbehörden gebildete Netz soll sowohl eine effiziente Arbeitsteilung als auch eine wirksame und kohärente Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln sicherstellen. …

…

6. In den meisten Fällen bleibt die Behörde, welche eine Beschwerde erhalten hat oder von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet hat, auch weiterhin mit einem Fall befasst. Eine Umverteilung wird nur zu Beginn des Verfahrens in Betracht gezogen (vgl. unten Ziff. 18), wenn entweder die betreffende Behörde zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht gut geeignet ist, sich des Falls anzunehmen, oder andere Behörden der Auffassung sind, dass sie ebenfalls gut geeignet sind, sich des Falls anzunehmen (vgl. unten Ziff. 8 bis 15).

7. Wird eine Umverteilung für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs und des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachtet, so bemühen sich die Netzmitglieder darum, den Fall möglichst einer einzigen Wettbewerbsbehörde zuzuordnen, die gut geeignet ist, sich des Falls anzunehmen. Auf jeden Fall soll eine Umverteilung schnell und effizient vonstatten gehen und laufende Ermittlungen nicht verzögern.

…

9. … [Z]wischen der Zuwiderhandlung und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats [muss] eine wesentliche Verknüpfung bestehen …, damit die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats als gut geeignet angesehen werden kann, sich des Falls anzunehmen. Zumeist dürften die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Wettbewerb durch eine Zuwiderhandlung wesentlich beeinträchtigt wird, gut geeignet sein, sich dieses Falls anzunehmen, vorausgesetzt, dass sie die Zuwiderhandlung entweder durch alleiniges oder durch paralleles Vorgehen wirksam beenden können, es sei denn die Kommission ist besser geeignet, sich des Falls anzunehmen (vgl. unten Ziff. 14 und 15).

…

14. Die Kommission ist besonders gut geeignet, sich eines Falls anzunehmen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, darunter Netze ähnlicher Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, in mehr als drei Mitgliedstaaten (grenzübergreifende Märkte, bei denen mehr als drei Mitgliedstaaten oder mehrere nationale Märkte betroffen sind) Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

…

15. … [D]ie Kommission [ist u. a.] dann besonders gut geeignet, sich eines Falls anzunehmen, wenn … das Gemeinschaftsinteresse eine Entscheidung der Kommission erfordert, um die gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik weiter zu entwickeln, wenn neue Wettbewerbsfragen auftreten oder um eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.

…

16. Damit mehrfach geführte Verfahren festgestellt werden können und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Fälle von einer Wettbewerbsbehörde bearbeitet werden, die gut geeignet ist, sich ihrer anzunehmen, müssen die Mitglieder des Netzes frühzeitig von Verfahren unterrichtet werden, die bei den verschiedenen Wettbewerbsbehörden anhängig sind. Muss ein Fall umverteilt werden, so liegt es in der Tat im Interesse des Netzes und der betroffenen Unternehmen, dass die Umverteilung rasch erfolgt.

17. Mit der [V]erordnung [Nr. 1/2003] wird ein Mechanismus zur gegenseitigen Information der Wettbewerbsbehörden geschaffen, um eine effiziente und schnelle Umverteilung sicherzustellen. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 d[ieser V]erordnung sind die nationalen Wettbewerbsbehörden verpflichtet, die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung zu unterrichten, wenn sie nach Artikel [101 oder 102 AEUV] tätig werden. Weiter heißt es, dass die Unterrichtung auch den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden zugänglich gemacht werden kann. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass das Netz Mehrfachverfahren erkennen und sich mit möglichen Fragen der Umverteilung von Fällen befassen kann, sobald eine Behörde die Ermittlungen in einem Fall aufnimmt. …

18. Stellt sich die Frage der Umverteilung eines Falles, so sollte diese rasch gelöst werden, im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes nach Artikel 11 der [V]erordnung [Nr. 1/2003]. Innerhalb dieser Frist bemühen sich die Wettbewerbsbehörden um eine Einigung über die Frage einer möglichen Umverteilung und ggf. über Modalitäten eines parallelen Vorgehens.

19. Grundsätzlich soll(en) die Wettbewerbsbehörde(n), die bei Ablauf des Fallverteilungszeitraums mit dem Fall befasst ist/sind, diesen auch bis zum Abschluss des Verfahrens weiter durchführen. Die Umverteilung eines Falls nach Ablauf der Verteilungsfrist von zwei Monaten soll nur erfolgen, wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert.

…

31. Alle Netzmitglieder bemühen sich darum, dass die Verteilung von Fällen schnell und effizient erfolgt. Da mit der [V]erordnung [Nr. 1/2003] ein System paralleler Zuständigkeiten geschaffen wurde, stellt die Verteilung von Fällen zwischen den Mitgliedern lediglich eine Arbeitsteilung dar, bei der einige Behörden darauf verzichten, tätig zu werden. Durch die Verteilung von Fällen werden daher für Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt oder davon betroffen sind, keinerlei Rechte dahingehend begründet, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen habe.

…

52. Die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission ist ein förmlicher Rechtsakt; damit zeigt die Kommission ihre Absicht an, eine Entscheidung nach Kapitel III der [V]erordnung [Nr. 1/2003] zu erlassen. …

53. Es können zwei Situationen auftreten. Hat die Kommission als erste Wettbewerbsbehörde ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach der [V]erordnung [Nr. 1/2003] eingeleitet, so können sich nationale Wettbewerbsbehörden nicht mehr mit dem Fall befassen. Artikel 11 Absatz 6 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] sieht vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, nachdem die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, kein eigenes Verfahren mehr im Hinblick auf die Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] auf dieselbe(n) Vereinbarung(en) oder Verhaltensweise(n) derselben/desselben Unternehmen(s) auf denselben relevanten geografischen Märkten und Produktmärkten einleiten können.

54. Die zweite Situation tritt auf, wenn eine oder mehrere nationale Wettbewerbsbehörden das Netz nach Artikel 11 Absatz 3 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] davon unterrichtet haben, dass sie in einem bestimmten Fall tätig sind. Während der anfänglichen Fallverteilungsphase (Richtzeitraum zwei Monate, siehe oben Ziff. 18) kann die Kommission ein Verfahren mit der Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] einleiten, nachdem sie die betroffenen Behörden konsultiert hat. Nach der Fallverteilungsphase wendet die Kommission Artikel 11 Absatz 6 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] im Prinzip nur an, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a) Netzmitglieder beabsichtigen im selben Fall den Erlass widersprüchlicher Entscheidungen.

b) Netzmitglieder beabsichtigen den Erlass einer Entscheidung, die offensichtlich in Widerspruch zur gesicherten Rechtsprechung steht; dabei sollen die in den Urteilen der Europäischen Gerichte und in früheren Entscheidungen und Verordnungen der Kommission aufgestellten Standards als Maßstab dienen; bei der Bewertung der Fakten (z. B. der Marktdefinition) wird nur eine erhebliche Abweichung ein Eingreifen der Kommission auslösen.

c) Ein oder mehrere Netzmitglieder ziehen Verfahren in dem Fall unangemessen in die Länge.

d) Eine Kommissionsentscheidung ist erforderlich zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik, insbesondere dann, wenn in mehreren Mitgliedstaaten ein ähnliches Wettbewerbsproblem auftritt, oder um eine effektive Durchsetzung sicherzustellen.

e) Die betroffene(n) nationale(n) Wettbewerbsbehörde(n) erhebt/erheben keine Einwände.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

8

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die sich im Wesentlichen aus den Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

9

Die Rechtsmittelführerinnen gehören zur Crown-Gruppe, die im Bereich Metallverpackungen tätig ist.

10

Im März 2015 leitete das Bundeskartellamt (Deutschland) eine Untersuchung gegen mehrere Unternehmen in diesem Bereich, darunter die Rechtsmittelführerinnen, ein.

11

Auf ein Ersuchen des Bundeskartellamts vom 14. Juni 2017, im vorliegenden Fall ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, erließ die Kommission am 19. April 2018 den Beschluss C(2018) 2466 final zur Einleitung eines Verfahrens in der Sache AT.40522 – Pandora (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). Dieses Verfahren richtete sich gegen die Rechtsmittelführerinnen sowie gegen die Silgan Holdings Inc., die Silgan White Cap Manufacturing GmbH, die Silgan Metal Packaging Distribution GmbH, die Silgan Holdings Austria GmbH und die Silgan International Holdings BV, Gesellschaften der Silgan-Gruppe, die ebenfalls im Bereich Metallverpackungen tätig ist.

12

Am 25. April 2018 richteten die Rechtsmittelführerinnen gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) einen Antrag an die Kommission.

13

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 stellte die Kommission das Verfahren für alle Gebiete des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Ausnahme Deutschlands ein.

14

Sowohl die Gesellschaften der Crown-Gruppe als auch jene der Silgan-Gruppe räumten das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Deutschland ein und äußerten sich zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach ihrer Auffassung von der Kommission verhängt werden würde und der sie im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würden.

15

Am 12. Juli 2022 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Sie stellte fest, dass Unternehmen der Crown- und der Silgan-Gruppe an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt gewesen seien, die sich auf den Bereich Metallverpackungen in Deutschland bezogen und vom 11. März 2011 bis zum 18. September 2014 gedauert habe, wodurch der Wettbewerb zwischen diesen beiden Gruppen auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts beeinträchtigt worden sei, und verhängte gegen die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 7 670 000 Euro.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16

Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, sowie die Tragung der Kosten durch die Kommission.

17

Sie stützten diese Klage auf sechs Klagegründe. Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund, die das Gericht gemeinsam prüfte, wurden ein Verstoß gegen die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip gerügt, mit dem vierten eine Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem fünften ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit dem sechsten ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

18

Die Kommission beantragte, die Klage zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. Sie erhob außerdem eine Widerklage, mit der sie die Erhöhung der Geldbuße auf bis zu 9 588 000 Euro beantragte.

19

Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelferin bei.

20

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sowohl die Klage der Rechtsmittelführerinnen als auch die Widerklage der Kommission ab. Es erlegte den Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission auf, so dass die Kommission 10 % ihrer Kosten zu tragen hatte; die Bundesrepublik Deutschland hatte ihre eigenen Kosten zu tragen.

Anträge der Parteien

21

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde und ihnen 90 % der Kosten der Kommission auferlegt wurden,

– den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihnen in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, oder im Fall der Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht die Kosten vorzubehalten.

22

Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen,

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit geltend. Mit dem zweiten, dritten und vierten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV, ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und Mängel im Verfahren vor dem Gericht gerügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit

Vorbringen der Parteien

24

Die Rechtsmittelführerinnen führen aus, dass sich das Gericht im angefochtenen Urteil ihrer Auffassung angeschlossen habe, wonach die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit Verhaltensnormen enthalte, die das Ermessen der Kommission in Bezug auf Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand einer Untersuchung sei, einschränkten, so dass ein Verstoß der Kommission gegen diese Verhaltensnormen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes führen könne.

25

Das Gericht habe den Umfang dieser Verhaltensnormen jedoch falsch ausgelegt, wodurch es in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von diesen Normen abgewichen sei.

26

In diesem Zusammenhang würde die in Rn. 51 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung von Ziff. 18 und 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit die Umverteilung von Fällen innerhalb des Netzes ohne wirkliche Grenzen ermöglichen. Ein solcher Ansatz würde die Rechtssicherheit der Unternehmen beeinträchtigen, die durch diese Bekanntmachung gewahrt werden solle, und die Klarheit und Wirksamkeit der Arbeitsverteilung bedrohen, die durch die Verordnung Nr. 1/2003 geschaffen werden solle.

27

Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls ihre Erwartung, dass die Kommission der Umverteilung des Falls nicht zustimmen werde, berechtigt gewesen sei, da die Untersuchung des Bundeskartellamts bereits seit drei Jahren angedauert habe. Die Feststellung des Gerichts, dass Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, in der ein Zeitraum von zwei Monaten vorgesehen sei, in dieser Hinsicht keine genauen Zusicherungen liefere, sei falsch. Diese Ziff. 18 gelte für alle Situationen, in denen eine Frage der Umverteilung aufgekommen sei und verlange, dass jegliche Handlung zur Lösung dieses Problems rasch erfolge.

28

Dieses Erfordernis der zügigen Bearbeitung ergebe sich auch aus den Ziff. 7, 16, 17, 18 und 31 dieser Bekanntmachung. Es lasse sich außerdem aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 der Charta ableiten, nach dem jede Person das Recht habe, dass ihre Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist behandelt würden.

29

Diese Bekanntmachung sei folglich dahin auszulegen, dass Fragen der Umverteilung innerhalb eines Richtzeitraums von zwei Monaten oder innerhalb einer angemessen zeitnahen Frist zu lösen seien. Diese Auslegung werde durch die Rn. 25 bis 29 des Urteils vom 9. Februar 2022, Sped-Pro/Kommission (T-791/19, EU:T:2022:67), bestätigt, in dem das Gericht festgestellt habe, dass der Umstand, dass als Frist ein Richtzeitraum festgelegt sei, die Kommission nicht berechtige, diesen bei Weitem zu überschreiten.

30

Indem das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils aus einer gemeinsamen Betrachtung der Ziff. 19 und 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit abgeleitet habe, dass die Wendung „wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert“ in Ziff. 19 der Bekanntmachung „jede relevante Tatsache umfasst, die im Laufe des Verfahrens zutage tritt“, sei es in Wahrheit davon ausgegangen, dass eine Umverteilung eines Falls praktisch immer gerechtfertigt sei, gegebenenfalls auch, wenn der in Ziff. 18 der Bekanntmachung vorgesehene Richtzeitraum bei Weitem überschritten werde.

31

In diesem Zusammenhang legen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zur Last, sich auf eine systematische Auslegung von Ziff. 19 dieser Bekanntmachung beschränkt zu haben, indem es sich auf ihre Ziff. 54 gestützt habe, obwohl die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts erfordere, dass auch ihr Wortlaut, der Zweck, der mit dem Rechtsakt, zu dem diese Bestimmung gehöre, verfolgt werde, und ihre Entstehungsgeschichte berücksichtigt würden.

32

Erstens hätte das Gericht zur wörtlichen Auslegung von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit darauf hinweisen müssen, dass in dieser Ziff. 19 eine Ausnahme von dem Grundsatz gemäß Ziff. 6 der Bekanntmachung vorgesehen sei, wonach die Behörde, welche eine Beschwerde erhalten habe oder von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet habe, auch weiterhin mit einem Fall befasst bleibe, außer wenn der Fall in Anwendung von Ziff. 18 der Bekanntmachung innerhalb von zwei Monaten umverteilt werde. Auf dieser Grundlage hätte das Gericht feststellen müssen, dass Ziff. 19 als Ausnahme eng auszulegen sei.

33

Daraus folge, dass der „bekannte Sachverhalt“ im Sinne von Ziff. 19 nur den Sachverhalt umfasse, der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könne, nicht aber die Ereignisse im Verlauf des späteren Verwaltungsverfahrens. Die Umstrukturierung der Tätigkeit eines Unternehmens im Verlauf des Verfahrens gehöre damit nicht zum „bekannte[n] Sachverhalt“.

34

Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit erfordere zudem, dass sich der bekannte Sachverhalt „wesentlich“ ändere. Aus diesem Grund sei es auch falsch, diese Ziffer dahin auszulegen, dass sie „jede relevante Tatsache“ umfasse.

35

Das Gericht habe in Rn. 51 des angefochtenen Urteils nicht davon ausgehen dürfen, dass die in Ziff. 54 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fälle „über die Tatsachen hinausgehen, die für die Feststellung, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt, relevant sind“. Im Unterschied zur Ziff. 19 dieser Bekanntmachung, die sich auf die Änderung des Sachverhalts des Falls beziehe, betreffe Ziff. 54 dieser Bekanntmachung Situationen, in denen die Umverteilung eines Falls an die Kommission aus wettbewerbspolitischen Gründen gerechtfertigt sei. Die Konstellation, dass die Kommission die Umverteilung eines Falls beschließe, um einer angeblichen Unzulänglichkeit des anwendbaren nationalen Rechts zu begegnen, zähle nicht zu diesen Situationen.

36

Zweitens hätte das Gericht zur teleologischen Auslegung von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit den in Ziff. 3 dieser Bekanntmachung genannten Zweck berücksichtigen müssen, der darin bestehe, sowohl eine effiziente Arbeitsteilung als auch eine wirksame und kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen. Die Auslegung dieser Ziff. 19 durch das Gericht laufe diesem Zweck zuwider, da sie Umverteilungen einer unbegrenzten Zahl von Fällen und zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ermögliche.

37

Das Gericht hätte im Übrigen das im 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Ziel der Rechtssicherheit für Unternehmen berücksichtigen müssen, das sich auch aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten zu der Verordnung ergebe. Eine übermäßig weite Auslegung dieser Ziff. 19, wie sie vom Gericht vorgenommen worden sei, beeinträchtige dieses Ziel.

38

Die weite Auslegung der Ziff. 19 durch das Gericht verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie, nach dem mangels einer unionsrechtlichen Regelung, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, die Regeln des nationalen Rechts jedes Mitgliedstaats heranzuziehen seien. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie stehe im vorliegenden Fall der Annahme entgegen, dass die Umstrukturierung der betroffenen Unternehmen eine Umverteilung des Falls rechtfertige. Bis zum Erlass der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L 11, S. 3) seien die Regeln zur Anwendung von Art. 101 AEUV, einschließlich der Regeln zur Haftung von Muttergesellschaften und ihren Nachfolgern, nämlich nicht harmonisiert gewesen. Das Verfahren hätte daher auf der Grundlage der deutschen Regelung geführt werden müssen.

39

Hierzu machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass sich das Bundeskartellamt, soweit es davon ausgegangen sei, dass diese nationale Regelung nicht mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar sei, an die deutschen Gerichte hätte wenden müssen, die in der Folge den Gerichtshof um Vorabentscheidung hätten ersuchen können. Stattdessen werde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, wenn Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit dahin ausgelegt werde, dass die Umverteilung eines Falls gestattet sei, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde und die Kommission die Ansicht verträten, dass eine nationale Regelung es nicht ermögliche, das Wettbewerbsrecht der Union wirksam durchzuführen. Es sei Sache der Gerichte, festzustellen, ob eine nationale Regelung mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar sei, und nicht Sache der Kommission, einer angeblichen Unzulänglichkeit im Verfahrensrecht eines Mitgliedstaats zu begegnen. Jede andere Auslegung laufe den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltentrennung zuwider.

40

Eines der Merkmale der Rechtsstaatlichkeit, deren Achtung einen Wert der Union im Sinne von Art. 2 EUV darstelle, bestehe im Grundsatz der Gewaltentrennung, der im Zusammenhang mit der Union im Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck komme, das in Art. 13 EUV verankert sei. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung ermögliche es der Kommission jedoch, die nationale Regelung zu umgehen. Dies laufe darauf hinaus, es den Verwaltungsbehörden zu ermöglichen, eine demokratisch legitimierte Beurteilung des nationalen Parlaments durch ihre eigene zu ersetzen und die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Auslegung von Unionsrecht zu umgehen.

41

Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen zur historischen Auslegung von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit geltend, dass das Ziel dieser Bekanntmachung darin bestehe, die Verordnung Nr. 1/2003 zu vervollständigen, auch in Bezug auf die Art und Weise, wie die Kommission durch Einleitung ihres eigenen Verfahrens ihre Befugnis ausübe, einer nationalen Wettbewerbsbehörde einen Fall zu entziehen. Sie verweisen dazu auf die Standpunkte, die von mehreren Mitgliedstaaten im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass von Art. 11 dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht worden seien, in deren Rahmen Bedenken geäußert worden seien, dass diese Bestimmung, die den Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen und Fristen vorgebe, ohne die Kommission gleichermaßen zu binden, zu einseitig sei. Angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung könne Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit eindeutig nicht so verstanden werden, dass eine Umverteilung bei Zutagetreten „jede[r] relevante[n] Tatsache“ im Verlauf des Verfahrens zulässig sei.

42

Jedenfalls habe die Kommission selbst unter der Annahme, dass es im vorliegenden Fall Umstände gegeben habe, die eine Umverteilung rechtfertigten, gegen die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit verstoßen, als sie dem Ersuchen des Bundeskartellamts verspätet nachgekommen sei. Da die Kommission etwas mehr als zehn Monate gebraucht habe, um diesem Ersuchen nachzukommen, habe sie gegen das Erfordernis der zügigen Bearbeitung verstoßen. Aufgrund der Informationen, die ihr gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und Ziff. 17 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit hätten übermittelt werden müssen, habe die Kommission Kenntnis davon gehabt, dass die Untersuchung dieser nationalen Behörde bereits seit mehreren Jahren andauere.

43

Die Kommission macht geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, da im vorliegenden Fall das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgrund eines Ersuchens einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingeleitet worden sei. In einer solchen Konstellation sei Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, wie vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils festgestellt, nicht von Belang. Ziff. 19 dieser Bekanntmachung sei ebenfalls nicht maßgeblich, da Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 auf Ersuchen einer Behörde angewandt worden sei und die Mitgliedstaaten nicht an die Verhaltensnormen dieser Bekanntmachung gebunden seien.

44

Die deutsche Regierung führt aus, dass sich die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg auf die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit stützen könnten, da diese sich nicht auf das Verwaltungshandeln der Union beziehe und keine Rechte begründe, auf die sich der Einzelne vor Gericht berufen könne.

45

Die Kommission und die deutsche Regierung machen außerdem geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

Nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 führt die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 oder 102 AEUV durch die Kommission zum Entfall der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung dieser Art. 101 und 102.

47

Gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens auch dann, wenn im betreffenden Fall bereits ein Verfahren vor einer solchen Behörde anhängig ist. In einem derartigen Szenario führt die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission zur Umverteilung des Falls an dieses Organ, und die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde, die bereits in dem Fall tätig ist, entfällt ebenso wie jene der anderen nationalen Wettbewerbsbehörden.

48

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt es für den Entfall der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde, die bereits in dem Fall tätig ist, dass die Kommission diese nationale Behörde konsultiert, um ihre Meinung zu einer möglichen Umverteilung des Falls einzuholen.

49

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass dieses Erfordernis erfüllt war. Indem das Bundeskartellamt die Kommission selbst um Übernahme der Zuständigkeit ersuchte, brachte es nämlich seine Meinung zu einer möglichen Umverteilung des Falls an die Kommission zum Ausdruck, ebenso wie es dies nach Erhalt einer entsprechenden formalen Anfrage der Kommission hätte tun können.

50

Ob die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 oder 102 AEUV, die zum Entfall der Zuständigkeit einer nationalen Wettbewerbsbehörde führt, die bereits in einem Fall tätig ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hängt allerdings nicht allein von der Wahrung des Konsultationserfordernisses gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ab.

51

Erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens, hat sie u. a. auch Art. 41 der Charta zu beachten, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist. Zwar stellt die Einleitung eines Verfahrens für die Zwecke des Erlasses einer Entscheidung eine rein vorbereitende Handlung dar und kann damit als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Dieser Handlung etwa anhaftende rechtliche Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dient, geltend gemacht werden (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, sowie vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 50).

52

Zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört u. a., dass die Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird. In Fällen vermuteter Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV stellt diese Verpflichtung für sämtliche Netzmitglieder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in Bezug auf die Kommission in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 35, und vom 15. Januar 2026, Imballaggi Piemontesi, C-588/24, EU:C:2026:14, Rn. 44 und 45).

53

Was die Umverteilung von Fällen innerhalb des Netzes betrifft, ergibt sich das Erfordernis der Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist im Wesentlichen aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sowie aus den Ziff. 7 und 16 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, wonach eine solche Umverteilung im Interesse sowohl des Netzes als auch der in Rede stehenden Unternehmen „sobald wie möglich“ und „schnell“ vonstattengehen soll.

54

Dieses Erfordernis der zügigen Bearbeitung galt für die Umverteilung des in Rede stehenden Falls an die Kommission. Diese Umverteilung ist durch die Einleitung eines Verfahrens für die Zwecke des Erlasses einer Entscheidung im Sinne von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Kommission erfolgt und ist daher dem Verwaltungshandeln der Union zuzurechnen, ungeachtet des Umstandes, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde um diese Einleitung ersucht hat. Folglich können sich die von einer solchen Umverteilung betroffenen Unternehmen u. a. auf ihr Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts berufen, die im Rahmen des Verwaltungshandelns der Union maßgeblich sein können, wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

55

Insoweit sind die von der Kommission in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen für die Umverteilung von Fällen innerhalb des Netzes maßgeblich. Folglich kann der erste Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission und der deutschen Regierung nicht als ins Leere gehend betrachtet werden, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsmittelführerinnen sich zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes nicht sachdienlich auf diese Normen berufen können.

56

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sowie in den Ziff. 7 und 16 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehene Erfordernis der zügigen Bearbeitung in Ziff. 18 dieser Bekanntmachung konkretisiert wird, nach der „Frage[n] der Umverteilung eines Falles“ im Regelfall „innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes“ gelöst werden.

57

Nach Ziff. 54 der Bekanntmachung besteht, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits in einem Fall tätig ist, die „erstmalig[e] Unterrichtung des Netzes“ darin, dass diese nationale Behörde gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 das Netz unterrichtet, dass sie diesen Fall behandelt.

58

Außerdem ist dieser Ziff. 54 zu entnehmen, dass die Kommission nach Ablauf des in Ziff. 18 dieser Bekanntmachung genannten Richtzeitraums von zwei Monaten grundsätzlich von der Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 absieht.

59

Von dieser Verhaltensnorm gibt es jedoch fünf Ausnahmen, die in Ziff. 54 Buchst. a bis e der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegt sind. Sie betreffen die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen im selben Fall, die Möglichkeit einer Entscheidung, die offensichtlich in Widerspruch zur gesicherten Rechtsprechung steht, das unangemessene In-die-Länge-Ziehen eines Verfahrens, das Erfordernis der Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik der Union, insbesondere dann, wenn in mehreren Mitgliedstaaten ein ähnliches Wettbewerbsproblem auftritt, oder um eine effektive Durchsetzung sicherzustellen, und schließlich das Szenario, dass die nationale Wettbewerbsbehörde, die bereits in diesem Fall tätig ist, keine Einwände gegen die Umverteilung des Falls an die Kommission erhebt.

60

Indem die Kommission durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit angekündigt hat, dass sie die darin festgelegten Normen auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, hat sie, wie in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211, vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 60, sowie vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C-291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 143).

61

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Umverteilung des Falls an die Kommission nach Ablauf des in Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehenen Richtzeitraums von zwei Monaten erfolgt ist.

62

Ebenfalls unstreitig ist, dass das Bundeskartellamt keine Einwände gegen diese Umverteilung erhoben hat. Vor diesem Hintergrund war die in Ziff. 54 Buchst. e dieser Bekanntmachung vorgesehene Ausnahme, nach der sich die Kommission die Möglichkeit vorbehält, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nach Ablauf dieses Richtzeitraums allein deshalb anzuwenden, weil „[d]ie betroffene(n) nationale(n) Wettbewerbsbehörde(n) … keine Einwände [erhebt/erheben]“, grundsätzlich anwendbar.

63

Die Rechtsmittelführerinnen machen jedoch geltend, dass, wenn die Anwendung einer Ausnahme wie der in Ziff. 54 Buchst. e der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehenen ausreiche, um einen Fall, in dem bereits eine nationale Wettbewerbsbehörde tätig sei, an die Kommission umzuverteilen, dies einer Ermächtigung der Kommission gleichkomme, nationalen Wettbewerbsbehörden ohne wirkliche Grenzen die Zuständigkeit zu entziehen. Im Übrigen berge eine nach Ermessen erfolgende Anwendung der in Ziff. 54 Buchst. a bis e dieser Bekanntmachung vorgesehenen Ausnahmen die Gefahr, dass das Erfordernis der zügigen Bearbeitung ausgehöhlt und die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt werde. Nur eine Frist, die sich am in Ziff. 18 der Bekanntmachung vorgesehenen Richtzeitraum von zwei Monaten orientiere, könne als angemessen eingestuft werden und lediglich eine wesentliche Änderung des „bekannte[n] Sachverhalt[s]“ im eigentlichen Sinn dieser Wendung in Ziff. 19 der Bekanntmachung dürfe zu einer Anwendung von Ziff. 54 Buchst. a bis e der Bekanntmachung führen.

64

Insoweit ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob, wie von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht, die Anwendung von Ziff. 54 Buchst. a bis e der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Erfüllung des in Ziff. 19 dieser Bekanntmachung genannten Kriteriums unterliegt, wonach die Umverteilung eines Falls nach Ablauf des Richtzeitraums von zwei Monaten „nur erfolgen [soll], wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert“, darauf hinzuweisen, dass das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, davon ausgehen konnte, dass die Änderung im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt, die im vorliegenden Fall zur Umverteilung des Falls an die Kommission geführt hat, nämlich die Umstrukturierung von Unternehmen der Rechtsmittelführerinnen und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für diese nationale Behörde, die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, als „wesentlich[e]“ Änderung des „bekannte[n] Sachverhalt[s]“ betrachtet werden konnte.

65

Die Wendung „bekannte[r] Sachverhalt“ kann nämlich, wie vom Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge dargelegt, nicht dahin ausgelegt werden, dass davon lediglich Umstände erfasst sind, die die mögliche Zuwiderhandlung betreffen, die Gegenstand der Untersuchung ist. Neben der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs dieser Zuwiderhandlung erfordern die von der Verordnung Nr. 1/2003 und der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit erfassten Fälle möglicherweise auch die Untersuchung anderer tatsächlicher Umstände, etwa jener, die es ermöglichen, die für diese Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmen zu identifizieren und Sanktionen gegen sie zu verhängen. Daher kann eine Umstrukturierung von Unternehmen im Verlauf des Verfahrens vor der nationalen Wettbewerbsbehörde zum Zweck der Anwendung der Regeln über die Auferlegung von Sanktionen eine wesentliche Änderung des bekannten Sachverhalts des Falls darstellen und gegebenenfalls dazu führen, dass die Kommission besser geeignet ist, eine Entscheidung zu erlassen.

66

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Bestimmungen des Primärrechts der Union über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union im Bereich der Anwendung des Wettbewerbsrechts entkräftet, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gewaltentrennung und der Rechtsstaatlichkeit berufen. Bei mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV obliegt es der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden, gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammenzuarbeiten. Besteht die Gefahr, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde, die grundsätzlich gut geeignet ist, einen Fall zu behandeln, aufgrund einer Lücke in der nationalen Regelung nicht in der Lage ist, eine wirksame Durchsetzung dieser Regeln sicherzustellen, kann sich der betroffene Mitgliedstaat zwar veranlasst sehen, diese Regelung zu ändern. Ohne diese Änderung muss der in Rede stehende Fall aufgrund des Erfordernisses einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union in diesem Fall jedoch von dem Netzmitglied behandelt werden, das am besten geeignet ist, sich des Falls anzunehmen. Dass der Fall unter solchen Umständen an die Kommission umverteilt wird, wirkt sich in keiner Weise auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und diesem Mitgliedstaat aus.

67

Folglich ist das Gericht, selbst unter der Annahme, dass es einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 51 des angefochtenen Urteils Ziff. 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit als Gesichtspunkt des Kontexts von Ziff. 19 dieser Bekanntmachung angesehen und dieser Ziff. 19 im Übrigen eine zu weite Bedeutung eingeräumt hat, indem es die Wendung „sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert“ dahin ausgelegt hat, dass sie „jede relevante Tatsache …, die im Laufe des Verfahrens zutage tritt“, umfasst, in den Rn. 56 bis 58 sowie 62 und 63 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umstrukturierung einiger Unternehmen der Crown-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt eine Änderung darstellt, die die Umverteilung des Falls an die Kommission zu rechtfertigen vermochte.

68

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Umstand, der gemäß den in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen eine Umverteilung des Falls an die Kommission rechtfertigt, zu einem Zeitpunkt des Verfahrens vor der nationalen Wettbewerbsbehörde eintreten kann, der weit nach dem Zeitpunkt liegen kann, zu dem diese nationale Behörde das Netz gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 unterrichtet hat, dass sie in diesem Fall tätig werde. Die angemessene Frist, die von der Kommission für die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 zu beachten ist, beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Kommission von dem Umstand Kenntnis hat, der die Umverteilung rechtfertigt, nicht zum Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung. Folglich kann, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, der Umstand, dass in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit von einem Richtzeitraum von zwei Monaten und einem Erfordernis der zügigen Bearbeitung die Rede ist, wie vom Generalanwalt in den Nr. 31 und 32 seiner Schlussanträge ausgeführt, keine klaren Zusicherungen an die betroffenen Unternehmen darstellen, dass jegliche Umverteilung des sie betreffenden Falls innerhalb einer Frist stattfinden werde, die in etwa diesem Richtzeitraum entspreche.

69

Da das Gericht im vorliegenden Fall im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts festgestellt hat, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der betreffenden Unternehmen der Kommission am 14. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurden, beschränkt sich die Frage, ob die Kommission Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 innerhalb einer angemessenen Frist angewandt hat, auf die Frage, ob der Zeitraum von etwa zehn Monaten zwischen diesem Tag und dem Tag des Erlasses des Einleitungsbeschlusses angesichts der Umstände des Falls angemessen war. Die Beurteilung dieses Zeitraums durch das Gericht in den Rn. 101 bis 108 des angefochtenen Urteils kann nicht aus dem Grund als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, dass das Verfahren vor dem Bundeskartellamt bereits seit mehreren Jahren laufe, wie es die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht haben. Dieser zeitliche Aspekt ist nämlich nicht maßgeblich; ob die Frist, innerhalb der die Kommission entschieden hat, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 anzuwenden, angemessen ist, ist nämlich, wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, anhand des Zeitpunkts zu beurteilen, zu dem die Kommission Kenntnis des Umstands erlangt hat, der die Umverteilung des Falls rechtfertigen kann.

70

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von den in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen abgewichen ist, die insbesondere im Licht des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta anzuwenden sind, keinen Rechtsfehler begangen hat.

71

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV

Vorbringen der Parteien

72

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zunächst in Rn. 66 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Umstände des vorliegenden Falls nicht zu einem stärker ausgeprägten Begründungserfordernis führten. Werde die in Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehene Frist von zwei Monaten nicht eingehalten und weiche die Kommission somit von dieser Bekanntmachung ab, sei sie nämlich verpflichtet, die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 eingehender zu begründen.

73

Sodann habe das Gericht jedenfalls einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 67 bis 72 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Kommission ihre Entscheidung, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 anzuwenden, ausreichend begründet habe. Dass im streitigen Beschluss erwähnt worden sei, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf Ersuchen des Bundeskartellamts erfolgt sei, stelle keine angemessene Begründung dar. Daraus lasse sich nämlich nichts zu den Gründen ableiten, aus denen die Kommission diesem Ersuchen nachgekommen sei, und auch nichts dazu, auf welche Ziffer der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit sich die Kommission gestützt habe. Ob sich die Kommission auf Ziff. 19 oder Ziff. 54 dieser Bekanntmachung gestützt habe, bleibe unklar.

74

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 24. April 2018 und jene der Kommission nach Erlass des streitigen Beschlusses vermöchten diese Lücken in der Begründung dieses Beschlusses nicht zu schließen. Da die Begründungspflicht der Kommission obliege, könne eine Pressemitteilung des Bundeskartellamts für die Beurteilung, ob die Kommission ihrer Pflicht nachgekommen sei, nicht maßgeblich sein. Die Pressemitteilung der Kommission wiederum sei nach Erlass des streitigen Beschlusses erfolgt. Im Übrigen seien diese Pressemitteilungen nicht widerspruchsfrei gewesen.

75

Die Rechtsmittelführerinnen legen dar, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Entscheidung, die ihre Interessen beeinträchtige, in erster Linie um den Einleitungsbeschluss vom 19. April 2018 handele. Die Kommission hätte daher im Laufe des Jahres 2018 eine Begründung liefern müssen, nicht erst Jahre später beim Erlass des streitigen Beschlusses. Sie habe die Umverteilung des Falls jedoch erstmals in ihrer Pressemitteilung vom 22. Juli 2022, mit der der Erlass des streitigen Beschlusses verkündet worden sei, mit der Umstrukturierung der betroffenen Unternehmen gerechtfertigt.

76

Die Kommission macht geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig sei, da bestimmte Argumente zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes in erster Instanz nicht vorgebracht worden seien. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet, was auch von der deutschen Regierung geltend gemacht wird.

Würdigung durch den Gerichtshof

77

Wie es sich aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission nicht von der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit abgewichen ist, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, dass die Kommission einer stärker ausgeprägten Begründungspflicht unterlegen habe, da sie von dieser Bekanntmachung abgewichen sei, beruht dieses Vorbringen folglich auf einer rechtsfehlerhaften Prämisse und ist – wie der Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich dieser geltend gemachten stärker ausgeprägten Begründungspflicht widmet, entsprechend den Ausführungen in Rn. 64 des angefochtenen Urteils und in Rn. 66 des vorliegenden Urteils – als unbegründet zurückzuweisen.

78

Zur Würdigung in den Rn. 67 bis 72 des angefochtenen Urteils, wonach zum einen die Angabe im elften Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass das Verfahren auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet worden sei, und zum anderen die in mehreren Pressemitteilungen, darunter der am 24. April 2018 vom Bundeskartellamt veröffentlichten, erfolgte Erwähnung von Schwierigkeiten, die sich im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union aus der Umstrukturierung bestimmter Unternehmen der Crown-Gruppe ergäben, es den Rechtsmittelführerinnen ermöglicht hätten, die Gründe zu verstehen, aus denen die Kommission der nationalen Behörde die Zuständigkeit entzogen habe, und das Gericht in die Lage versetzt hätten, seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses wahrzunehmen, ist festzustellen, dass diese Würdigung im angefochtenen Urteil lediglich der Vollständigkeit halber vorgenommen wurde, da sie den zweiten Klagegrund betrifft, welcher auf der Prämisse beruht, dass die Kommission von der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit abgewichen sei. Da in Rn. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, dass diese Prämisse falsch ist, hätte das Gericht, ohne weitere Analysen vorzunehmen, daraus ableiten können, dass sämtliche Teile des zweiten Klagegrundes, die alle auf dieser Prämisse zu beruhen scheinen, unbegründet waren.

79

Allerdings ist, auch wenn bestimmte Aspekte des zweiten Rechtsmittelgrundes dahin zu verstehen sein sollten, dass sie die allgemeine Pflicht betreffen, beschwerende Rechtsakte zu begründen, darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 67 bis 72 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass die Kommission ihre Entscheidung, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 anzuwenden, ausreichend begründet hat.

80

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „[l]eitet die Kommission das Verfahren … ein“ in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 einen Rechtsakt der Kommission meint, mit dem diese einem Unternehmen ihren Willen mitteilt, ein Verfahren zum Erlass einer der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Entscheidungen einzuleiten. Dieser Rechtsakt bestimmt den Umfang des durch die Kommission bewirkten Zuständigkeitsverlusts der nationalen Wettbewerbsbehörden. Damit die Anwendung dieses Art. 11 Abs. 6 klar ist, muss der Rechtsakt zur Eröffnung des Verfahrens daher die mutmaßliche Zuwiderhandlung nennen, die ein oder mehrere Unternehmen in einem oder mehreren Zeiträumen auf einem oder mehreren Produktmärkten und einem oder mehreren geografischen Märkten begangen haben soll(en) und auf die sich dieser Rechtsakt bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 27 bis 29).

81

Leitet die Kommission, wie im vorliegenden Fall, ein Verfahren in einem Fall ein, in dem bereits eine nationale Wettbewerbsbehörde tätig ist, hängt die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise – wie in den Rn. 48 bis 60 des vorliegenden Urteils dargelegt – im Übrigen von der Wahrung mehrerer weiterer Erfordernisse ab, und zwar u. a. davon, dass diese nationale Behörde vorab konsultiert wird und die in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen angewandt werden.

82

Es kann jedoch nicht von der Kommission erwartet werden, dass sie in einer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darlegt, warum diese Erfordernisse ihrer Ansicht nach erfüllt sind. Wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, handelt es sich bei einer solchen Entscheidung um eine rein vorbereitende Handlung, die als solche nicht anfechtbar ist.

83

Der streitige Beschluss, bei dem es sich um einen beschwerenden Rechtsakt handelt, muss es wiederum den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen und das zuständige Gericht in die Lage versetzen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, EU:C:1985:113, Rn. 19, sowie vom 23. April 2026, Deutsche Lufthansa/Ryanair und Condor Flugdienst, C-457/23 P, EU:C:2026:331, Rn. 151) und insbesondere anhand des Interesses der Adressaten dieses Rechtsakts, Erklärungen zu erhalten. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Im vorliegenden Fall besteht die von der Kommission im streitigen Beschluss ergriffene Maßnahme im Wesentlichen in der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und der damit einhergehenden Verhängung einer Sanktion. Dennoch ist es im Hinblick auf die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, darunter Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und das Recht auf eine gute Verwaltung, unerlässlich, dass die Gründe, aus denen der Fall trotz des Ablaufs des in Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehenen Richtzeitraums von zwei Monaten an die Kommission umverteilt wurde, bekannt sind, damit die Rechtsmittelführerinnen ihr Klagerecht und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können.

85

Angesichts dieser Erwägung sowie der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Begründungserfordernisses gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich in den Rn. 67 bis 70 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der elfte Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, betrachtet vor dem Hintergrund des den Rechtsmittelführerinnen bekannten Kontexts, der das Bundeskartellamt zu seinem Ersuchen und die Kommission zur Übernahme des Verfahrens veranlasst hat, ausreicht, um diesem Begründungserfordernis zu genügen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung.

86

In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Pressemitteilungen im Rahmen dieser Würdigung durch das Gericht zwar erwähnt wurden, um zu belegen, dass den Rechtsmittelführerinnen der Kontext der Umverteilung des Falls an die Kommission bekannt war, sie zu diesem Zweck aber nicht als notwendig zu erachten sind. Die Umstände, die durch die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 24. April 2018, die auf die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission folgte, öffentlich gemacht wurden, mussten den Rechtsmittelführerinnen bereits bekannt gewesen sein, als das sie betreffende Verfahren vor dieser nationalen Behörde anhängig war.

87

Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

Vorbringen der Parteien

88

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit die Realisierung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union darstelle, was das Gericht in seinem Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission (T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 79), anerkannt habe. Auch wenn dieses Prinzip in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich genannt werde, spiegele ihre Ziff. 9 den Kern dieses Prinzips wider.

89

Ein Verstoß gegen die in dieser Bekanntmachung festgelegten Verhaltensnormen komme daher einem Verstoß gegen dieses Prinzip gleich. Daraus folge, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es davon ausgegangen sei, dass der streitige Beschluss, der die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit verkenne, nicht gegen dieses Prinzip verstoße.

90

Die Kommission macht geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund die Randnummern des angefochtenen Urteils, die mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen, nicht klar bezeichne und daher als unzulässig zu betrachten sei. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

91

Die deutsche Regierung, die die Kommission darin unterstützt, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, vertritt die Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund fehl gehe, da das Subsidiaritätsprinzip, das die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und deren Mitgliedstaaten betreffe, keine Rechte zu begründen vermöge, die von den von der Anwendung des Unionsrechts im Einzelfall betroffenen Rechtsunterworfenen einklagbar seien. Die Begünstigten von Art. 5 Abs. 1 und 3 EUV seien nicht die Einzelnen, sondern die Mitgliedstaaten. Dies spiegle sich auch in Art. 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wider.

Würdigung durch den Gerichtshof

92

In Rn. 18 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf seine Rechtsprechung verwiesen, nach der die Verordnung Nr. 1/2003 die frühere zentralisierte Regelung beendet und gemäß dem Subsidiaritätsprinzip einen weiteren Zusammenschluss der nationalen Wettbewerbsbehörden organisiert, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt.

93

Es trifft zwar zu, dass das Gericht in der Folge in den Rn. 19, 20, 78 und 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass sich aus Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe, dass die Kommission eine führende Rolle bei der Ermittlung und Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union behalte und sie nach diesem Art. 11 Abs. 6, um einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die bereits in einem Fall tätig sei, die Zuständigkeit zu entziehen, diese Behörde lediglich konsultieren müsse.

94

Aus den Rn. 42, 43 und 51 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass das Gericht auch entschieden hat, dass, um einen Fall, in dem eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits tätig sei, an die Kommission umzuverteilen, diese die in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen anzuwenden habe. Diese Verhaltensnormen legen Anforderungen fest, die zusätzlich zu jener in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 gelten und, wie es sich insbesondere aus den Ziff. 9 und 14 bis 16 dieser Bekanntmachung ergibt, sicherstellen sollen, dass diese Fälle von einer Wettbewerbsbehörde behandelt werden, die „gut geeignet“ ist, sich dieser Fälle anzunehmen. Nach diesen Verhaltensnormen ist eine nationale Wettbewerbsbehörde „gut“ geeignet, sich eines Falls anzunehmen, wenn zwischen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Behörde eine wesentliche Verknüpfung besteht. Die Kommission ist wiederum „besonders gut“ und damit „besser“ geeignet, sich eines Falls anzunehmen, wenn das Unionsinteresse eine Entscheidung der Kommission erfordert, um eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen.

95

Wie es sich aus der Prüfung der anderen Rechtsmittelgründe ergibt, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 im vorliegenden Fall auf Umständen beruht, die in den Verhaltensnormen, durch die die Kommission ihr Ermessen beschränkt hat, vorgesehen sind, was ordnungsgemäß geprüft und begründet wurde, und dass sich daraus ergibt, dass die Kommission besser geeignet war, die Wettbewerbsregeln der Union durchzusetzen, als das Bundeskartellamt.

96

Selbst unter der Annahme, dass sich das in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerte Subsidiaritätsprinzip – das vom Rat beim Erlass dieser Verordnung berücksichtigt wurde, wie es dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 zu entnehmen ist – wie von den Rechtsmittelführerinnen vorgebracht in den Verhaltensnormen der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit widerspiegelt und die Wahrung dieses Prinzips bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 zu kontrollieren ist, indem geprüft wird, ob die Kommission berechtigterweise davon ausgehen konnte, besser geeignet zu sein, sich des Falls anzunehmen, als die nationale Wettbewerbsbehörde, die bereits in dem Fall tätig war, ist somit festzustellen, dass das Gericht tatsächlich geprüft hat, ob die Kommission berechtigterweise davon ausgehen durfte, besser geeignet zu sein, sich des Falls anzunehmen, als das Bundeskartellamt.

97

Ohne dass geprüft werden muss, ob Rn. 80 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass allein auf der Grundlage der Wahrung des in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Konsultationserfordernisses ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip zwangsläufig ausgeschlossen sei, mit einem Rechtsfehler behaftet ist, ist festzustellen, dass dem Gericht nicht zur Last gelegt werden kann, einen möglichen Verstoß gegen dieses Prinzip durch die Kommission im streitigen Beschluss außen vor gelassen zu haben.

98

Vor diesem Hintergrund ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Mängel im Verfahren vor dem Gericht

Vorbringen der Parteien

99

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht aufgrund der Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-587/22 und T-589/22, die mit dem angefochtenen Urteil bzw. mit Urteil vom 2. Oktober 2024, Silgan Holdings u. a./Kommission (T-589/22, EU:T:2024:662), abgeschlossen worden seien, bestimmte Argumente der unterschiedlichen Parteien in diesen Rechtssachen verwechselt und sie daher falsch ausgelegt habe. Eine solche Verwechslung habe die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen beeinträchtigt, da das Gericht nicht in der Lage gewesen sei, die in erster Instanz geltend gemachten Klagegründe richtig zu beurteilen.

100

So sei die Aussage in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführerinnen „die Zuständigkeit der Kommission anstelle der des Bundeskartellamts“ rügten, falsch, da die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Erwiderung vor dem Gericht klargestellt hätten, mit ihrer Klage nicht zu beanstanden, dass die Kommission für die Einleitung des Verfahrens zuständig gewesen sei. Sie hätten hingegen geltend gemacht, dass die Kommission gegen ihre eigenen Verhaltensnormen verstoßen habe. Diese Ausführungen des Gerichts spiegelten vielmehr ein Argument der Klägerinnen in der Rechtssache T-589/22 wider, wonach die Kriterien für die Zuständigkeit der Kommission nicht erfüllt gewesen seien.

101

Im Übrigen habe das Gericht die Argumente der Rechtsmittelführerinnen zu den Änderungen der deutschen Regelung falsch ausgelegt. In den Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils scheine das Gericht darzulegen, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht hätten, dass sie unter die neuen Regeln des deutschen Rechts fielen, mit denen die Lücken geschlossen werden sollten, die zu einer Umverteilung des Falls an die Kommission geführt hätten. Die Rechtsmittelführerinnen hätten jedoch kein solches Argument vorgebracht.

102

Die Ausführungen in Rn. 120 des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführerinnen eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Widerklage der Kommission erhoben hätten, seien ebenfalls falsch, da die Rechtsmittelführerinnen im Unterschied zu den Klägerinnen in der Rechtssache T-589/22 keine solche Unzulässigkeitseinrede erhoben hätten.

103

Diese Fehler stellen nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen Verfahrensmängel dar, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die erneute Prüfung ihrer Klagegründe rechtfertigen.

104

Die Kommission macht geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund zumindest teilweise ins Leere gehe. Jedenfalls sei er unbegründet, was auch von der deutschen Regierung geltend gemacht wird.

Würdigung durch den Gerichtshof

105

Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zur Last legen, bestimmte ihrer Argumente in den Rn. 120 und 147 des angefochtenen Urteils falsch eingestuft zu haben, ist festzustellen, dass diese Randnummern zu dem Teil des angefochtenen Urteils gehören, in dem die Widerklage der Kommission geprüft wird, mit der diese eine Erhöhung der Geldbuße durch das Gericht beantragte. Das Gericht hat diese Widerklage jedoch abgewiesen und dieser Teil des angefochtenen Urteils ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels.

106

Folglich geht der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere, soweit er die Rn. 120 und 147 des angefochtenen Urteils betrifft.

107

Zu den Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht darzulegen scheine, dass sie geltend gemacht hätten, unter die neuen Regeln des deutschen Rechts zu fallen, mit denen die Lücken, die zu einer Umverteilung des Falls an die Kommission geführt hätten, geschlossen werden sollten, auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern beruht. Hierzu genügt der Hinweis, dass zum einen die Rn. 56 und 58 des angefochtenen Urteils keine Beschreibung der Argumente der Rechtsmittelführerinnen enthalten und zum anderen Rn. 57 des angefochtenen Urteils, die eine solche Beschreibung enthält, darauf beschränkt ist, zu wiederholen, was die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen eines ihrer Klagegründe vor dem Gericht vorgebracht haben.

108

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund, soweit damit die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils gerügt werden, unbegründet.

109

Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

110

Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

111

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

112

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

113

Da die Rechtsmittelführerinnen mit sämtlichen Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren die der Kommission in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

114

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher hat die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten zu tragen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-855/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Dezember 2024,

Crown Holdings Inc. mit Sitz in Yardley, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika),

Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH mit Sitz in Seesen (Deutschland),

vertreten durch A. Burnside, Avocat, Rechtsanwalt C. Graf York von Wartenburg, Rechtsanwältin D. Strohl und T. von Döhren, Avocat,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Ernst, A. Keidel und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2026

folgendes