VGH Hessen 1. Senat Urteil

Umfang der dienstlichen Verpflichtungen eines Beamten (Schulleiters)

Umfang der dienstlichen Verpflichtungen eines Beamten (Schulleiters) - Mehrbelastung wegen zentralen Standorts für muttersprachlichen Unterricht für ausländische Schüler

Verwaltungsrecht

Tatbestand

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Der Kläger ist Rektor der einer Grundschule in mit der Funktion eines zentralen Standorts für die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an ausländische Schüler in griechischer, italienischer, spanischer und türkischer Sprache. Als Rektor einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern wird er nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG mit Amtszulage besoldet.

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Für den muttersprachlichen Unterricht an der setzt das Staatliche Schulamt für den Landkreis im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Lehrpersonal ein, dessen Stammschule die ist. Die etwa 200 bis 250 Grundschüler, die am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen, werden bei der Berechnung der Stammschülerzahl nicht berücksichtigt. Sie kommen aus über 30 Schulen des Landkreises, teilweise auch aus Schulen außerhalb dieses Gebietes. Der muttersprachliche Unterricht findet montags bis freitags zu wechselnden Zeiten zwischen 11.25 Uhr und 18.00 Uhr statt. Die erforderlichen Organisations- und Verwaltungsarbeiten werden vom Kläger bzw. seiner Stellvertreterin wahrgenommen, die während des muttersprachlichen Unterrichts in der Regel in der Schule anwesend sind.

3

Im Schuljahr 1988/89 entfiel die Stelle eines stellvertretenden Schulleiters an der weil die Schülerzahl unter 180 Stammschüler gesunken war. Daraufhin ordnete das Regierungspräsidium den Kläger mit Verfügung vom 10. Februar 1989 zur Entlastung von den für den muttersprachlichen Unterricht zu erledigenden Aufgaben mit 4 Wochenstunden an das Staatliche Schulamt ab. Das Hessische Kultusministerium gestattete den Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern mit Erlaß vom 25. April 1989 vorübergehend bis zu einer Neuregelung der Anrechnungsstunden für die Organisation des muttersprachlichen Unterrichts, während dieses Unterrichts nur zu möglichst häufigen Stichproben zu erscheinen und im übrigen telefonisch erreichbar zu sein. Darüber hinaus erhielt der Kläger aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen - Pflichtstundenverordnung - vom 29. Juni 1990 (GVBl. I S. 233) eine Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl um 3 Wochenstunden als Schulleiter ohne ständigen Vertreter an einer Schule, die Standort für zentralen muttersprachlichen Unterricht ist. Unter Hinweis auf diese Verordnung hob das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 2. August 1990 die Abordnung des Klägers an das Staatliche Schulamt auf.

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Nachdem die Zahl der Stammschüler der im Schuljahr 1990/91 wieder über 180 Schüler gestiegen war, wurde eine Konrektorin als Stellvertreterin des Klägers bestellt. Eine Pflichtstundenermäßigung aufgrund des muttersprachlichen Unterrichts wurde nicht gewährt.

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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Januar 1991 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt die Feststellung, daß er für den zentralen muttersprachlichen Unterricht an seiner Schule nicht verantwortlich sei und keine Anwesenheitspflicht für diesen Unterricht habe, soweit er Schüler anderer Schulen betreffe. Zur Begründung verwies er auf die Mehrbelastung im Vergleich zu anderen Schulleitern durch Verwaltungstätigkeit und die tägliche Anwesenheit bis 18.00 Uhr. Darin liege ein Verstoß gegen die Pflichtstundenregelung für Lehrer. Die Konzeption eines zentralen Standorts für muttersprachlichen Unterricht an der entspreche nicht den Grundlagen der Arbeitszeitregelung für Lehrer und Funktionsträger. Da der Kläger gezwungen sei, den Nachmittag mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben in der Schule zu verbringen, stelle sich dieses Konzept als regelmäßige erhebliche Erhöhung seiner normalen Arbeitszeit dar. Für einen zentralen muttersprachlichen Unterricht sei auch im Schulverwaltungsrecht keine Rechtsgrundlage vorhanden. Darüber hinaus werde die Regelung über die Schulbezirke für Grundschulen durchbrochen.

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Ein Bescheid über diesen Antrag ist nicht ergangen.

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Am 8. Juli 1991 hat der Kläger Klage erhoben und ihr im wesentlichen die Begründung seines Antrages vom 3. Januar 1991 zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, die zu seiner Entlastung ergriffenen Maßnahmen seien nicht geeignet gewesen, das Problem der Anwesenheitspflicht zu lösen. Die Pflichtstundenermäßigung sei entfallen, nachdem die Schule wieder eine Konrektorin bekommen habe.

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Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß er für den zentralen muttersprachlichen

Unterricht an der in nicht

verantwortlich ist, insbesondere keine Anwesenheitspflicht

für diesen Unterricht hat, soweit er Schüler

anderer Schulen betrifft.

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Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, dem Kläger fehle das erforderliche Feststellungsinteresse; denn er begehre die Verpflichtung des Beklagten, ihn von bestimmten dienstlichen Aufgaben zu entbinden. Zwar müsse der Schulleiter oder ein Vertreter während des Unterrichts in der Schule anwesend sein. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, diese Anwesenheitspflicht aufzuteilen. Der jeweils Anwesende könne diese Zeit durchaus für die Vor- und Nachbereitung seiner eigenen Unterrichtsstunden verwenden. Die Einrichtung eines zentralen Standortes für den muttersprachlichen Unterricht sei zulässig. Die Notwendigkeit muttersprachlichen Unterrichts an der ergebe sich aufgrund des Lehrereinsatzes durch das Staatliche Schulamt, der jährlich neu festgelegt und auf die Fluktuation der Schüler abgestimmt werde. Der Lehrereinsatz im muttersprachlichen Unterricht werde dem Gesamtpersonalrat zur Zustimmung vorgelegt. Zwischen dem Staatlichen Schulamt und den Schulen bzw. dem Regierungspräsidium bestehe eine enge Kooperation.

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Mit Urteil vom 25. März 1993 hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Umfanges seiner Verantwortlichkeit für den muttersprachlichen Unterricht an der Die Festlegung des Lehrereinsatzes für diesen Unterricht stelle zwar eine Maßnahme im Innenverhältnis dar und betreffe den Kläger nur als Amtswalter. Nach der Rechtsprechung könnten jedoch auch solche Maßnahmen, die nicht bestimmt seien, Außenwirkung zu entfalten, im Einzelfall die individuelle Rechtssphäre verletzen. Der Kläger könne daher die zusätzliche Belastung, die ihm mit der Abhaltung des zentralen muttersprachlichen Unterrichts auferlegt worden sei, als Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 92 Abs. 1 HBG geltend machen. Er könne seine Rechte weder durch Gestaltungsklage noch durch eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage verfolgen. Sein Klagebegehren richte sich nicht gegen die Festlegung des Lehrereinsatzes, sondern gegen seine daraus folgenden Verpflichtungen nach schul- und beamtenrechtlichen Vorschriften. Es bestehe ferner nicht die Gefahr, daß Sonderregelungen für die primär zu erhebenden Klagearten unterlaufen werden könnten. Eine Klagefrist sei nicht einzuhalten gewesen, da der Antrag des Klägers vom 3. Januar 1991 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten beschieden worden sei.

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Der Kläger sei für den zentralen muttersprachlichen Unterricht an der jedenfalls insoweit nicht verantwortlich, als Schüler anderer Schulen betroffen seien. In diesem Umfang könnten ihm weder Betreuungsaufgaben noch Anwesenheitspflichten auferlegt werden. Zwar sei die Abhaltung des zentralen muttersprachlichen Unterrichts an der nach § 58 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Schulverwaltungsgesetz (SchulVG) in Verbindung mit der Verordnung über die Teilnahme ausländischer Schüler am muttersprachlichen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen vom 10. Mai 1983 (ABl. S. 396) rechtmäßig. Der Kultusminister sei ausdrücklich ermächtigt, für ausländische Schüler besondere Regelungen über die Teilnahme an einem muttersprachlichen Unterricht zu treffen. Dieser stelle einen Lernbereich an allgemeinbildenden Schulen dar, für den das Schulpflichtgesetz und die sonstigen Vorschriften über die Teilnahme am Unterricht anzuwenden seien. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung vom 10. Mai 1983 seien Kooperationsmöglichkeiten mit benachbarten Schulen zu nutzen. Von diesen Möglichkeiten habe das Staatliche Schulamt mit der Festlegung des Lehrereinsatzes für den zentralen muttersprachlichen Unterricht an der Gebrauch gemacht. Darin liege kein Verstoß gegen die Erfüllung der Schulpflicht in einem Schulbezirk, da die betroffenen Schüler grundsätzlich vormittags an der örtlich für sie zuständigen Stammschule unterrichtet würden. Die Verantwortung des Klägers als Schulleiter erstrecke sich grundsätzlich auch auf den muttersprachlichen Unterricht.

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Mit der Übertragung einer Verantwortlichkeit auch für Schüler anderer Schulen verletze jedoch der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht. Die entsprechende Festlegung des Lehrereinsatzes führe zu einer in ihrem Ausmaß nicht zulässigen dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers. Dem Dienstherrn sei es in Anbetracht der von einer wechselseitigen Pflichtenbindung gekennzeichneten Grundlagen des Beamtenverhältnisses verwehrt, dem Beamten Verpflichtungen aufzuerlegen, die er beim Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht eingegangen sei und die ihm eine über das Regelmaß hinausgehende, erhebliche Mehrbeanspruchung durch zusätzliche Dienstleistungen abverlangten. Der Umfang der dem Kläger obliegenden Dienstpflichten als Rektor einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern werde neben der allgemeinen Aufgabenbeschreibung durch die Zahl der zu unterrichtenden Grundschüler an der von ihm geleiteten Schule bestimmt. Zu den mehr als 180 Stammschülern der kämen ca. 200 Schüler anderer Schulen, für die an der der zentrale muttersprachliche Unterricht abgehalten werde. Obwohl die der einzige derartige Standort im Landkreis sei, habe der Dienstherr den Kläger weder von diesbezüglichen Aufgaben befreit noch ihn anderweitig entlastet. Die Durchführung des muttersprachlichen Unterrichts bedinge umfangreiche Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, von denen die Rektoren anderer Grundschulen nicht bzw. nur erheblich geringer betroffen seien. Dabei handele es sich um eine dauernde Mehrbelastung des Klägers. Dies habe auch der Beklagte zunächst so gesehen, indem er ihn zunächst teilweise an das Staatliche Schulamt abgeordnet und später seine Pflichtstundenzahl ermäßigt habe. Die Ansicht, nach der Wiederbesetzung der Stelle einer Konrektorin bedürfe der Kläger dieser Entlastung nicht mehr, sei nicht nachvollziehbar, da die Entlastung der Stellvertreterin des Klägers um 4 Pflichtstunden jedem ständigen Vertreter an einer entsprechenden Schule im Hinblick auf Verwaltungs- und organisationsaufgaben gewährt werde, die bei der entsprechenden Stammschülerzahl und nicht etwa im Hinblick auf die Durchführung eines zentralen muttersprachlichen Unterrichts anfielen.

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Gegen das ihm am 8. Juni 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Juli 1993 eingegangene Berufung des Beklagten. Er hält die Klage für unzulässig, da der Kläger entweder gegen die ihm auferlegte Anwesenheitspflicht während des muttersprachlichen Unterrichts in der von ihm geleiteten Schule hätte vorgehen können oder aber die Verpflichtung des Beklagten zur Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl hätte begehren können. Im übrigen wiederholt der Beklagte im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Pflichtstundenzahl des Klägers sei in Anbetracht der Schülerzahl um 11 Stunden ermäßigt worden. Eine weitere Ermäßigung um 2 Stunden mit Rücksicht auf den zentralen muttersprachlichen Unterricht ergebe sich nunmehr aus § 3 Abs. 3 der Pflichtstundenverordnung in der zum 1. August 1995 in Kraft getretenen Neufassung vom 17. Juli 1995. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben als Schulleiter auch im Hinblick auf diesen Unterricht wahrzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der

erstinstanzlich gestellte Antrag dahin umgestellt wird,

das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag des

Klägers vom 3. Januar 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung

des Gerichts zu entscheiden.

17

Er ist der Ansicht, für die vom Beklagten geübte praxis des zentralen muttersprachlichen Unterrichts bestehe keine Rechtsgrundlage. Von einer Kooperation benachbarter Schulen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung vom 10. Mai 1983 könne schon deshalb keine Rede sein, weil dieser Unterricht Schülern aus der Stadt und dem Landkreis und sogar aus erteilt werde. Die Stammschulen dieser Schüler würden nicht zusammenarbeiten, sondern im Gegenteil seit über 20 Jahren von der profitieren. Die Mehrbelastung des Klägers durch zahlreiche - im einzelnen beschriebene - Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben trete neben seine grundsätzliche Anwesenheitspflicht und werde von den Schulleitern anderer Schulen in dieser Form auch nicht annähernd geleistet. Das Konzept des zentralen muttersprachlichen Unterrichts beruhe wesentlich auf dieser von der und dem Kläger erbrachten Mehrleistung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat insgesamt keinen Erfolg.

20

Die Klage des Klägers ist mit dem zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. September 1995 gestellten Antrag zulässig und begründet. Der Senat sieht in dem nunmehr auf Bescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerichteten Klageantrag keine teilweise Rücknahme der ursprünglich auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens bestimmter dienstlicher Verpflichtungen gerichteten Klage und damit auch keine Klageänderung im Sinne von §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Bei der nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO gebotenen Auslegung des klägerischen Begehrens ist vielmehr von dem zunächst an das Staatliche Schulamt gerichteten Antrag vom 3. Januar 1991 auszugehen, der darauf abzielt, den Beklagten zu einer verbindlichen Feststellung des Umfangs der Dienstpflichten des Klägers in Bezug auf den zentralen muttersprachlichen Unterricht an seiner Schule anzuhalten. Diesen Antrag hat der Kläger der Sache nach erkennbar auch im gerichtlichen Verfahren verfolgt; ihn als Feststellungsantrag im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen, erscheint schon deshalb bedenklich, weil ein diesem Antrag im vollen Umfang stattgebendes Urteil im Falle der Rechtskraft den Schulbetrieb an der nachmittags mangels Aufsicht praktisch zum Erliegen bringen würde. Im übrigen könnte darin auch ein dem Gewaltenteilungsgrundsatz zuwiderlaufender Eingriff der Gerichte in das organisatorische Ermessen gesehen werden, das dem Beklagten durch § 3 Abs. 10, 5 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz - SchulG - vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233, geändert durch Gesetz vom 28. November 1994, GVBl. I S. 695) i.V.m. der gemäß § 186 SchulG fortgeltenden Verordnung über die Teilnahme ausländischer Schüler am muttersprachlichen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen vom 10. Mai 1983 (ABl. S. 396) eingeräumt ist.

22

Der Kläger hat vielmehr nach entsprechender Erörterung auf Anregung des Senats mit dem jetzigen Klageantrag sein Rechtsschutzziel im Sinne einer Klarstellung auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines ermessensfehlerfreien organisationsrechtlichen Verwaltungsakts beschränkt; darin liegt keine Klageänderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO).

23

Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in der Gestalt der Bescheidungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Abweichend von §§ 126 BRRG, 68 VwGO war ein Vorverfahren nicht erforderlich, da der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1991 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO).

24

Die Klage ist auch begründet. Zwar ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da der Beklagte bei der Gestaltung des muttersprachlichen Unterrichts und damit auch bei der Konkretisierung der diesbezüglichen Dienstpflichten des Klägers einen Spielraum in Form des sogenannten Organisationsermessens besitzt, den das Gericht nur nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfen darf. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Erlaß eines seine Dienstpflichten regelnden Verwaltungsakts, bei dem der Beklagte in Wahrnehmung seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht die im folgenden dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, daß die im Zusammenhang mit dem zentralen muttersprachlichen Unterricht an der zu erledigenden dienstlichen Aufgaben für den Kläger eine unverhältnismäßige Mehrbeanspruchung darstellen, die den Umfang der ihm in seinem Hauptamt obliegenden dienstlichen Verpflichtungen bei weitem übersteigt. Der Dienstherr ist aufgrund der den Kläger gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht, hier vor allem aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, entweder den Kläger von diesen Aufgaben freizustellen oder die Organisation des muttersprachlichen Unterrichts so zu ändern, daß der Kläger im Ergebnis nicht stärker als andere Rektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis 360 Schülern belastet ist.

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Der Maßstab für den zulässigen Umfang der dienstlichen Beanspruchung des Klägers ergibt sich aus den Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Die Aufgaben eines Schulleiters waren im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers in § 47 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und der Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchulVG -) in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1992, GVBl. I S. 121) in Verbindung mit §§ 4 bis 16 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom 19. März 1981 - ADO - (ABl. S. 199) geregelt und ergeben sich nunmehr aus § 87 SchulG i.V.m. §§ 16 bis 24 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 - DO - (ABl. S. 691). Diese Regelung beschränkt sich naturgemäß auf den sachlichen Inhalt der Dienstpflichten des Klägers als Schulleiter. In quantitativer, d.h. zeitlicher Hinsicht sind auch im Falle des Klägers wie bei jedem Lehrer im Schuldienst die Eigenart der Aufgabenstellung und die besonderen Arbeitsbedingungen zu beachten. Zu den durch Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) vom 15. Juli 1976 (GVBl. I S. 301, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 1995, ABl. S. 434) festgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahlen treten Vor- und Nacharbeiten für den Unterricht sowie die dem Schulleiter obliegenden Organisations- und Verwaltungstätigkeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Pflichtstundenregelung eingebettet in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung und trägt dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrkräfte nur teilweise meßbar ist und im übrigen entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe nicht in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur geschätzt werden kann, und zwar insbesondere auch deshalb, weil die insgesamt aufzuwendende Arbeitszeit nach der Schülerzahl, den Schulfächern und schließlich auch individuell nach Fähigkeiten und Erfahrungen des Lehrers differiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1979, BVerwGE 59, 142, 144 sowie vom 28. Oktober 1982, DVBl. 1983, 502, 503). Ebenso wie bei den übrigen Beamtengruppen ist der Umfang der dienstlichen Verpflichtungen auch bei Lehrern zwar unter Beachtung des Gebotes der vollen Hingabe an den Beruf (§ 69 Satz 1 HBG) zu beurteilen, andererseits ist jedoch die gesetzliche Arbeitszeitregelung aufgrund der Pflichtstundenverordnung ebenso zu beachten wie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die es gebietet, dem Beamten lediglich die Pflichten aufzuerlegen, die er mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis eingegangen ist, und ihm keine über das Regelmaß hinausgehende, erhebliche Mehrbeanspruchung durch zusätzliche Dienstleistungen abzuverlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17).

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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger mit den für ihn als Schulleiter der bestehenden Dienstpflichten hinsichtlich des zentralen muttersprachlichen Unterrichts erheblich überbeansprucht wird. Zu seinen Obliegenheiten als Schulleiter gehören neben der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht (§ 24 Abs. 1 DO, früher § 13 Abs. 1 ADO) insbesondere die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und des Hausrechtes (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DO, früher § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ADO), Ordnungsaufgaben nach § 19 Abs. 2 DO (früher § 7 Abs. 2 ADO) sowie Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 23 Abs. 2 DO, früher § 11 Abs. 2 ADO). Darüber hinaus hat der Kläger nach seiner eigenen, unwidersprochenen Darstellung im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 1994 regelmäßig folgende Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen:

Bestellung und Weitergabe der Kurshefte

Krankmeldungen und Dienstantrittsmeldungen der Lehrer

Abbestellung der Schüler bei Krankheit der Lehrkraft

Bestätigungsnachweis der Verdienstbescheinigungen

Statistische Erhebung des Regierungspräsidiums

Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten

Überprüfung der Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht

Rückmeldung bei Nichtteilnahme an das Staatliche Schulamt

Schulbuchbestellung

Weitergabe der Noten an die Stammschule

Mitteilungen bei Schulpflichtverletzungen

Absprache über Raumbelegungsplan

Absprache bei Stundenplanerstellung

Elterngespräche und Elternabende

Teilnahme an Konferenzen des Staatlichen Schulamts für

ausländische Kollegen.

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Zu beachten ist, daß diese Aufgaben nach dem vom Beklagten mitgeteilten Stundenplan für den muttersprachlichen Unterricht täglich im wesentlichen in den Nachmittagsstunden, teilweise bis 18 Uhr zu erfüllen sind. Die Schülerzahl von über 200 Schülern fremder Schulen bedingt ein erhebliches Ausmaß des dargestellten Verwaltungsaufwandes.

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Eine wirksame Entlastung des Klägers findet nicht statt. Zwar war die wöchentliche Pflichtstundenzahl des Klägers als Schulleiter einer Grundschule mit 181 bis 270 Schülern gemäß § 3 Nr. 1 der Pflichtstundenverordnung in der insoweit bis zum 31. Juli 1995 geltenden Fassung vom 12. Juni 1991 (GVBl. I S. 186) von 27 Stunden auf 16 Stunden ermäßigt; die Pflichtstundenzahl seiner Stellvertreterin war gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Pflichtstundenverordnung a.F. auf 23 Stunden ermäßigt. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung vom 17. Juli 1995 zu Beginn des Schuljahres 1995/96 ist die Pflichtstundenzahl des Klägers gemäß §§ 2 Abs. 1 bis 5, 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung um ein sogenanntes Sockeldeputat von vier Wochenstunden zuzüglich 0,034 Wochenstunden je Schüler ermäßigt. Diese Regelung beruht jedoch wie bisher allein auf dem Amt des Klägers und seiner Stellvertreterin an der als ihrer Stammschule. Sie zeigt im übrigen, daß der Verordnungsgeber bereits die dienstlichen Verpflichtungen eines Schulleiters im Unterschied zu denjenigen eines Lehrers für so umfangreich und gewichtig hält, daß eine erhebliche Pflichtstundenermäßigung gerechtfertigt erscheint.

30

Die zusätzliche Belastung des Schulleiters durch die Wahrnehmung der Aufsicht über den zentralen muttersprachlichen Unterricht führte bisher nur bei Schulleitern von Schulen ohne ständigen Vertreter zu einer Ermäßigung um drei Stunden (§ 3 Nr. 6 der Pflichtstundenverordnung in der Fassung vom 12. Juni 1991); in der Neufassung vom 17. Juli 1995 ist nunmehr eine Ermäßigung um zwei Wochenstunden im Hinblick auf den zentralen muttersprachlichen Unterricht für den Kläger, nicht aber für seine Stellvertreterin vorgesehen (§ 3 Abs. 3 der Verordnung).

31

War schon die bisherige Regelung insofern inkonsequent, als die Bestellung eines ständigen Vertreters für den Schulleiter ausschließlich an der in der Schülerzahl zum Ausdruck kommenden Größe der Schule orientiert war, so ist die jetzige Regelung erst recht nicht geeignet, die Mehrbelastung des Klägers auf ein der Fürsorgepflicht des Beklagten genügendes Maß zu reduzieren.

32

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 Abs. 1 HBG) wird im vorliegenden Fall konkretisiert durch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), das auch im Beamtenverhältnis Geltung beansprucht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Auflage, Rdnr. 249, S. 154 f. mit ausführlichen Nachweisen). Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die im Landkreis der einzige Standort für den zentralen muttersprachlichen Unterricht ist, so daß der Kläger die mit dieser Unterrichtsform verbundenen Belastungen allein zu tragen hat.

33

Der Beklagte hat es ersichtlich bisher unterlassen, die tatsächliche Belastung des Klägers durch Organisation, Verwaltung und Beaufsichtigung des zentralen muttersprachlichen Unterrichts durch entsprechende Erhebungen zu ermitteln und im Wege von Umfragen mit derjenigen anderer Leiter von Grundschulen mit und ohne muttersprachlichen Unterricht zu vergleichen. Nach den ausführlichen Darlegungen des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 6. September 1995 muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger neben seiner Stammschule praktisch eine weitere, komplette Schule zu leiten hat, deren Unterrichtsveranstaltungen in den Nachmittagsstunden stattfinden.

34

Unter diesen Umständen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Einrichtung eines Standorts für den zentralen muttersprachlichen Unterricht an der gegen geltendes Schulrecht verstößt, wie der Kläger meint. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Einrichtung ist zu trennen von der hier zu entscheidenden Frage des Umfangs der Dienstverpflichtung des Klägers. Für dessen Auffassung spricht allerdings, daß die in der Stadt und im Landkreis bestehende Form des muttersprachlichen Unterrichts schwerlich mit den Vorschriften der Verordnung über die Teilnahme ausländischer Schüler am muttersprachlichen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen vom 10. Mai 1983 zu vereinbaren sein dürfte. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung ist muttersprachlicher Unterricht "nach Möglichkeit in jahrgangsbezogenen Gruppen an der für den Schüler zuständigen Schule zu erteilen. Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen sind zu nutzen." Es entspricht ersichtlich dem Willen des Verordnungsgebers, daß der muttersprachliche Unterricht in erster Linie an den Stammschulen der ausländischen Schüler und nur, wenn dies nicht möglich ist, unter Nutzung von Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen erteilt werden soll. Die Einrichtung eines zentralen Standorts dürfte durch diese Konzeption kaum gedeckt sein.

35

Es ist nunmehr Aufgabe des Beklagten, den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1991 inhaltlich so zu bescheiden, daß die dienstlichen Verpflichtungen des Klägers insgesamt denjenigen anderer Leiter von Grundschulen mit mehr als 180 bis 360 Schülern angeglichen werden. Wird die gegenwärtige Organisationsform des zentralen muttersprachlichen Unterrichts beibehalten, so dürfte dem Gleichbehandlungsgebot nur mit einer vollständigen Entlastung des Klägers von den diesbezüglichen dienstlichen Verpflichtungen genügt werden können; in diesem Falle wäre die Schaffung einer zusätzlichen Planstelle unumgänglich. Würde die Organisationsform hingegen im Sinne einer Dezentralisierung geändert, so müßte der Beklagte dafür Sorge tragen, daß die Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem muttersprachlichen Unterricht gleichmäßig auf die beteiligten Schulen verteilt werden.

36

In zeitlicher Hinsicht enthält § 75 Satz 2 VwGO eine gesetzliche Vorgabe der Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts regelmäßig zu bescheiden ist. Auch wenn eine Frist von drei Monaten in Anbetracht der erforderlichen rechtstatsächlichen Vorarbeiten möglicherweise nicht eingehalten werden kann, so ist auch in Anbetracht der Art und Weise der bisherigen Behandlung des Anliegens des Klägers eine Bescheidung jedenfalls ohne vorwerfbare Verzögerungen geboten; die nunmehr bereits in zweiter Instanz festgestellte Verletzung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Als äußerste zeitliche Grenze für eine umfassende, der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechende Regelung der Dienstpflichten des Klägers in Bezug auf den muttersprachlichen Unterricht sieht der Senat den Beginn des Schuljahres 1996/97 an.

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