Betrieb von EMS-Mikrostudios während Corona-Schutzverordnung KI-Titel
Corona-Schutzverordnung · Fitnessstudio · einrichtungsähnlich · einstweilige Anordnung · Verwaltungsrecht
Sonstiges
Az.: 3 B 409/20
6 L 847/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdegegnerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdeführer -
wegen
Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 15. Dezember 2020 beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde des Antraggegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. November 2020 - 6 L 847/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antraggegners hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2020 zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt hat, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios, ... zu betreiben und Personaltrainings entsprechend im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben des § 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 durchzuführen. Die Antragstellerin betreibt in D. und R. sog. Elektro-Muskel-Stimulation-Studios (EMS-Studios). Diese weisen eine Gesamtfläche von jeweils 70 bis 120 m² (sog. Mikrostudios) auf. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers halten sich in der Regel maximal drei bis vier Personen gleichzeitig im Studio auf. Maximal zwei Personen trainieren gleichzeitig unter Anleitung eines Trainers. Die Antragstellerin hat ein Hygienekonzept entwickelt und ihre Mitarbeiter dementspre- 1 2 chend instruiert. Dessen Einhaltung wird überwacht, auch mittels unangekündigter persönlicher Kontrollen. Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 sah in § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Schließung von „Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlung dienen“ vor. Die inzwischen mehrfach geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält in ihrer aktuellen Fassung vom 11. Dezember 2020 in § 4 Abs. 2 Nr. 6 eine identische Regelung. Am 3. November 2020 hatte das Ordnungsamt der L. D. zwei der D. Studios kontrolliert und im Nachgang geäußert, dass es sich um ein Fitnessstudio oder eine ähnliche Einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO handle und der Betrieb danach verboten sei. Eine weitere Bestätigung erfolgte durch die L. D. nach vorheriger Abstimmung mit dem Antragsgegner. Dabei wurde auch auf die Möglichkeit einer Geldbuße für eine diesbezügliche Ordnungswidrigkeit hingewiesen. Mit ihrem beim Verwaltungsgericht Dresden am 6. November 2020 eingegangen Antrag suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie ist der Auffassung, EMS-Studios seien weder Fitnessstudios noch mit diesen vergleichbar. Sie trug einen Gleichheitsverstoß in Bezug auf die weitere Öffnung auch großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Friseure vor und verwies auf ihr Hygienekonzept. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus den gravierenden wirtschaftlichen Folgen mit wöchentlichen Umsatzeinbußen von 25.000 € für ihre insgesamt fünf sächsischen Studios. Sie hat beantragt,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios zu betreiben und Personaltrainings entsprechend im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben der jeweils geltenden Maßnahmenverordnung zum Schutz vor dem SARS-Cov 2- Virus, derzeit der Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020, durchzuführen, 3 4 5 6
2. hilfsweise für den Fall, dass Antrag zu 1) unzulässig oder unbegründet sein sollte: festzustellen, dass die EMS-Mikrostudios der Antragstellerin, in denen Elektrische Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal Trainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen) in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) durchgeführt werden, nicht unter den Begriff „Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 fallen,
3. hilfsweise für den Fall, dass Antrag zu 1) unzulässig oder unbegründet sein sollte: festzustellen, dass es sich bei den EMS-Mikrostudios der Antragstellerin, in denen Elektrische Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal Trainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen) in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) durchgeführt werden, um Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 handelt, welche die Antragstellerin unter Einhaltung der Mindestabstandsregelungen, der Hygieneregelungen und der Kontaktdatenerhebung durchführen darf,
4. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, dem Betriebsverbot gemäß § 4 Abs. 1 Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - Sächs-CoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 Folge zu leisten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Antragstellerin ihre EMS-Mikrostudios in D. betreiben und Personaltrainings im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) nach den Vorgaben des § 5 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 durchführen darf. Dabei hat es den Antrag zu 1. insoweit als unzulässig erachtet, als über die zeitliche Geltungsdauer der bis zum 30. November 2020 befristeten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hinaus auch eine Feststellung der Zulässigkeit des Fortbetriebs in Bezug auf diesbezügliche Anschlussregelungen begehrt wird. Den Antrag zu 4. hat es als unzulässig abgelehnt, da insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Soweit es im Übrigen dem Antrag stattgegeben hat, verweist es zur Begründung darauf, dass die streitgegenständlichen EMS-Studios keine Fitnessstudios i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO darstellten und auch nicht als ähnliche Einrichtungen zu qualifizieren seien. Ein Fitnessstudio zeichne sich charakteristisch dadurch aus, dass in einem großflächigen Raum Fitnessgeräte bereitstünden, an denen mehrere Kunden voranmeldungsfrei gleichzeitig trainieren oder Trainingskurse in der Gruppe absolvieren könnten. Dies sei bei den von der Antragstellerin betriebenen EMS-Studios nicht der Fall. Im Unterschied zu Fitnessstudios fänden die EMS-Anwendungen in kleinflächigen Räumlichkeiten in Wohnungsgröße zwischen 70 und 7 120 m² statt. Dadurch unterschieden sich EMS-Studios über die geringe Studio- wie auch Trainingsflächengröße vor allem aber in Art und Umfang des Besucheraufkommens von Fitnessstudios. Ein Training sei ausschließlich nach persönlicher Terminvereinbarung möglich, weil höchstens zwei Trainingsgeräte im Studio vorhanden seien und nur ein Kunde pro Gerät trainieren könne. In der Gesamtschau bestünden deutliche Ähnlichkeiten zu einer physiotherapeutischen Anwendung. Im Vergleich zu den EMS-Studios der Antragstellerin seien die Infektionsgefahren in einem Fitnessstudio angesichts der dort gegebenen Kontakte mit anderen Menschen und den gemeinsam genutzten Trainingsutensilien erkennbar höher. Aufgrund dieser - aus infektionsschutzrechtlicher Perspektive - bestehenden signifikanten Unterschiede zu Fitnessstudios scheide auch eine Subsumtion als solchermaßen „ähnliche Einrichtungen“ i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. SächsCoronaSchVO aus. Auch vom Verbot körpernaher Dienstleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO seien die EMS-Studios nicht umfasst. Zwar bestehe mit der elektrischen Muskelstimulation ein körperlicher Bezug zum Kunden. Da das Training aber in einer Distanz stattfinde, welche die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zum Trainerpersonal wo immer möglich gewährleiste, bestehe das erforderliche Nähverhältnis vorliegend nicht. Punktuelle körperliche Hilfestellungen des Trainers beim Ankleidevorgang oder bei der Korrektur und Intensivierung der Übungen am Kunden stünden dem nicht entgegen. Im Gegensatz etwa zu Massage-, Kosmetik-, Manikürdienstleistungen etc., denen ein andauernder Körperkontakt zum Kunden immanent sei, handle es sich insofern lediglich um kurzzeitige Berührungen. Auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO folge keine Schließungsanordnung, denn es handle sich um organisierte Trainingsangebote für Individualsportarten im Sinne der Vorschrift. Personal Training sei auch nach den Angaben des Antragsgegners erlaubt.
Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde beantragt der Antragsgegner:
Es wird festgestellt, dass es der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. November 2020 - 6 L 847/20 - vorläufig nicht erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 6 der aktuell geltenden SächsCoronaSchVO, zu betreiben. 8 Zur Begründung verweist er darauf, dass das Verwaltungsgericht verkenne, das die Einordnung der EMS-Studios als Fitnessstudios nicht von der Größe des Studios abhängen könne. Dass die Nutzung der Angebote nur nach persönlicher Terminvereinbarungen möglich sei, weil je Gerät nur ein Kunde trainieren könne und eine individuelle Betreuung erfolge, sei ebenfalls kein besonderes Merkmal von EMS-Studios, welches nicht auch in Fitnessstudios, die in Form von Mikrostudios betrieben würden, existiere. Zwar seien Fitnessstudios häufig großräumige Einrichtungen, in denen eine nicht kleine Anzahl von Kunden eigenständig trainiere. Allerdings gelte dies nicht generell für alle Fitnessstudios. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde in Konsequenz bedeuten, dass kleine Fitnessstudios keine Fitnessstudios im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO seien. Dies habe der Verordnungsgeber erkennbar nicht gewollt. Insbesondere gehe es bei den aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht nur um die Reduzierung von Kontakten in den Einrichtungen selbst, sondern auch um die Reduzierung von Kontakten vor diesen Einrichtungen sowie auf dem Weg zur als auch von der Einrichtung. Insoweit sei eine solche Einschränkung der Regelung des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auf Einrichtungen einer bestimmten Größe erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Anderenfalls müsste die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung auch hinsichtlich der übrigen Einrichtungen eine entsprechende Differenzierung nach Größe der Einrichtung aufweisen. Die Öffnung von physiotherapeutischen Einrichtungen sei auch nicht aufgrund der Größe der Einrichtung oder der Individualität der Betreuung zulässig, sondern aufgrund der medizinischen Notwendigkeit der angebotenen Leistung. Hierin liege der wesentliche Unterschied zwischen den EMS-Studios der Antragstellerin und physiotherapeutischen Einrichtungen.
Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde Erfolg. Sinngemäß wird eine Antragsablehnung beantragt, da mit dem „Feststellungsantrag“ der Sache nach das Gegenteil des Antrags der Antragstellerin und damit die Ablehnung des Antrags begehrt wird. Die Antragstellerin ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 verpflichtet, ihre EMS-Studios in D. und R. zu schließen, weil diese Fitnessstudios im Sinne der Vorschrift darstellen.
Unabhängig davon, dass sich der Antragsgegner nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Zulässigkeit des Antrags, soweit es diesem stattgegeben hat, wen- 9 10 11 det und wegen des sich daraus nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden beschränkten Prüfungsumfangs des Oberverwaltungsgerichts dürfte der Antrag auch, soweit er noch Prüfungsgegenstand ist, zulässig sein.
Der Umstand, dass der Antrag sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung bezog, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem 14. Dezember 2020 geltenden § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen oder Tagen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Verfahren der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft wäre, weil die Feststellung begehrt wird, dass der Fortbetrieb der vier EMS-Studios der Antragstellerin weiterhin zulässig ist und sie nicht dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO unterfällt. Auf die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO muss sich die Antragstellerin ebenfalls nicht verweisen lassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 142/20 -, juris Rn. 12). Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ausnahmsweise nicht deswegen zu verneinen ist, weil sich die Klage des Normadressaten unmittelbar gegen den Normgeber richtet. Denn mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Feststellungsklage gegen den Normgeber zulässig ist, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 28 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor, da sich die Verpflichtung zur Schließung von Fitness- 12 13 studios unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ergibt, ohne dass es noch einen dieses Verbot vollziehenden Verwaltungsakts bedarf. Dieser Überlegung folgend ist auch die Passivlegitimation des Antragsgegners in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzunehmen.
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung Bedenken formuliert werden, ob ein Feststellungsbegehren in vorliegend formulierter Art mit einem Antrag nach § 123 VwGO auch dann verfolgt werden kann, wenn dadurch die Hauptsache vorweggenommen wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, juris Rn. 13), kann der Senat diese Frage vorliegend dahin stehen lassen, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann. Allerdings wirkt sich der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund des beschränkten Gültigkeitszeitraums der von ihr angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit ihrem Begehr eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt, in Bezug auf den anzulegenden Prüfungsmaßstab aus. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn dem Antrag in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten zukommen (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris).
Es erweist sich jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin nicht von dem in § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO normierten Schließungsverbot für Fitnessstudios erfasst ist. Der Senat hat insoweit mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (-3 B 381/20 -, zur Veröffntl. bei juris vorgesehen Rn. 34) in Bezug auf EMS-Studios bereits Folgendes ausgeführt:
„Dabei gelten die vorgenannten Erwägungen auch für den Betrieb des EMS-Sportstudios, das nach Auffassung des Senats von dem Begriff des Fitnessstudios erfasst wird. Denn auch EMS-Sportstudios unterbreiten ihren Kunden Angebote zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es werden in diesen ebenso wie in einem allgemeinen Fitnessstudio Geräte bereitgestellt und es wird die Möglichkeit eingeräumt, unter persönlicher Anleitung zu trainieren. Zwar mag die individuelle Betreuung in einem EMS-Sportstudio ausgeprägter sein, jedoch geht es auch in einem solchen zuvörderst darum, in der Freizeit die körperliche Fitness - ohne ärztliche Verordnung - zu trainieren.“ 14 15 Daran hält der Senat fest. Unter einem Fitnessstudio oder auch Fitnesscenter ist im Deutschen Sprachgebrauch eine Einrichtung zu verstehen, welche die Möglichkeit bietet, an besonders für diesen Zweck bestimmten Geräten seine körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern oder auf einem guten Stand zu halten (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fitnesscenter). Dabei kommt es nach Überzeugung des Senats auch nicht entscheidend auf die Größe der Einrichtung an. Auch wenn viele Fitnessstudios in großflächigen Räumlichkeiten betrieben werden, handelt es sich dabei um kein wesensbegründendes Merkmal. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine in einem Innenraum ausgeübte Tätigkeit zur Steigerung oder Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit unter Einsatz von Hilfsmitteln handelt. Insoweit hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch Fitnessstudios gibt, die der Grundfläche nach den Studios der Antragstellerin vergleichbar sind. Denn auch außerhalb des sog. EMS-Sports gibt es ein Bedürfnis für ein Training im kleinen oder spezialisierten Rahmen mit einer intensiven Trainingsbegleitung, wie sie in großen Fitnessstudios typischerweise nicht angeboten wird. Es ist vielmehr so, dass sich spezialisierte Studios eines vermehrten Zulaufs erfreuen, da vermehrt ein auf einen bestimmten Bereich fokussiertes Training nachgefragt wird (https://www.welt.de/wirtschaft/article154087514/Der-neue-Boom-der-Fokus-Fitnessin-Mikrostudios.html). Mikrostudios sind daher kein Alleinstellungsmerkmal der Anbieter von EMS-Sport, sondern eine Kategorie von Fitnessstudios, neben den sog. Discounter-Studios, den inhabergeführten Fitnessstudios oder auch den sog. Premiumanbietern. Allen diesen Einrichtungen ist die Steigerung oder Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gemeinsam. Diese ist auch wesentliches Ziel des Besuchs eines EMS-Studios. Denn die dort angebotene elektronische Muskelsimulation soll einen Muskelaufbau bewirken. Dabei werden auch technische Geräte in Anspruch genommen. Dass dabei nur ein Trainingsgerät pro Kunden genutzt wird, bewirkt angesichts des beschriebenen zunehmend spezialisierten Angebots im Bereich der Fitnessstudios keine andere Bewertung. Auch in einem Cycling-Studio wird nur ein Gerät vom Sporttreibenden genutzt. Auch das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als wesensprägend.
Die vom Verwaltungsgericht angenommenen deutlichen Ähnlichkeiten zu physiotherapeutischen Anwendungen vermag der Senat ebenfalls nicht zu erblicken. Physiotherapien sind anders als die Einrichtungen der Antragstellerin kein Angebot des Freizeit- 16 17 sports und der Freizeitgestaltung, sondern ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Diese wesentlich andere Zweckrichtung physiotherapeutischer Angebote steht jeder sonst gegebenen Vergleichbarkeit mit dem Sportangebot der Antragstellerin von vornherein entgegen.
Im Übrigen hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 9. Dezember 2020 festgestellt, dass bei der im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Bedenken in Hinblick auf die formelle wie materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Norm bestehen (Rn. 21 ff.). Dies gilt für den inzwischen geltenden wortlautgleichen § 4 Abs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ebenfalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
18 19 20