EuGH Neunte Kammer Urteil

Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG

Vorlage: Hoge Raad der Nederlanden

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Mietvertrag – Klausel, mit der dem Mieter für den Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten sämtliche Prozesskosten auferlegt werden – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel – Anwendung dispositiver Vorschriften des nationalen Rechts – Verteilung und Festsetzung der Kosten in einem Gerichtsverfahren – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsatz der Effektivität

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

dahin auszulegen, dass

sie in Fällen, in denen eine Vertragsklausel, nach der ein Verbraucher sämtliche Prozesskosten eines Verfahrens zu tragen hat, das auf einen Verstoß dieses Verbrauchers gegen eine seiner Pflichten aus einem Mietvertrag oder dem Gesetz zurückgeht, für missbräuchlich und folglich für nichtig erklärt wurde, und der Vertrag gleichwohl ohne diese Klausel fortbestehen kann, dem nicht entgegenstehen, dass der Verbraucher, der in einem Gerichtsverfahren unterliegt, gemäß dem nationalen Verfahrensrecht über die Verteilung und Festsetzung der Kosten zur Tragung der Kosten verurteilt wird.

Gründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 7) (im Folgenden: Richtlinie 93/13) geänderten Fassung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting Woonstichting Lieven de Key (im Folgenden: LdK), einer juristischen Person niederländischen Rechts, die im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig ist, und BS, einer natürlichen Person, über die Auflösung des zwischen BS und LdK geschlossenen Mietvertrags, die Zahlung eines Nutzungsentgelts und die Erstattung der LdK entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4

Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

7

In Art. 8b der Richtlinie 93/13 heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können diese Sanktionen auf die Fälle beschränken, in denen die Vertragsklauseln nach nationalem Recht ausdrücklich als in jedem Fall missbräuchlich anzusehen sind oder in denen ein Gewerbetreibender Vertragsklauseln, die in einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 für missbräuchlich befunden wurden, weiter verwendet.

…“

Niederländisches Recht

8

Nach Art. 237 Abs. 1 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (Zivilprozessordnung) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen.

9

Art. 242 der Zivilprozessordnung ermächtigt die Gerichte, vertraglich festgesetzte Prozesskosten von Amts wegen herabzusetzen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10

LdK vermietete als Eigentümerin einen Parkplatz an BS.

11

Nach Art. 11.1 des Mietvertrags zwischen LdK und BS gehen alle Kosten, die bei der Durchführung dieses Vertrags anfallen, einschließlich der Verwaltungskosten, sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der Vermieterin im Fall der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieses Vertrags oder des Gesetzes durch den Mieter entstehen, zulasten des Mieters.

12

Da BS die Miete nicht zahlte, erhob LdK nach mehreren Zahlungsaufforderungen beim Kantonrechter (Kantonsrichter, Niederlande) Klage gegen BS, mit der die Auflösung des Mietvertrags, die Räumung des betreffenden Parkplatzes durch BS, seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 482,50 Euro, einschließlich der außergerichtlichen Kosten, und eines Nutzungsentgelts bis zur tatsächlichen Räumung sowie die Tragung der Kosten des Gerichtsverfahrens durch BS beantragt wurde.

13

BS erschien zum Verfahren nicht.

14

Mit Zwischenurteil vom 23. April 2024 entschied der Kantonrechter (Kantonsrichter), dass Art. 11.1 des Mietvertrags als missbräuchliche Klausel einzustufen sei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Mieter auferlegt würden. Dass dem Mieter sämtliche gerichtlichen Kosten auferlegt wurden, wurde von diesem Gericht vorläufig ebenfalls als missbräuchlich eingestuft, u. a., da diese Klausel dazu führe, dass diese Kosten den Betrag übersteigen könnten, der im Rahmen eines nationalen Vergütungssystems vorgegeben sei, mit dem eine Obergrenze für die Kosten festlegt werde, die der unterlegenen Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auferlegt werden könnten. Der Vermieter könne auf der Grundlage von Art. 11.1 des Mietvertrags vom Mieter die Zahlung sämtlicher gerichtlicher Kosten verlangen, auch im Fall einer gütlichen Einigung nach Anrufung des Gerichts oder sogar nach Ergehen eines Urteils, mit dem der Betrag dieser Kosten herabgesetzt worden sei. Diese Klausel könne somit zu einem vertraglichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien führen. Vor diesem Hintergrund ging der Kantonrechter (Kantonsrichter) vorläufig davon aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertragsklausel nicht durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Verteilung und Festsetzung der Kosten im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen seien, da der Richtlinie 93/13 sonst ihr Abschreckungseffekt genommen werde.

15

Mit einem weiteren Zwischenurteil vom 16. Juli 2024 legte der Kantonrechter (Kantonsrichter) dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht, zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die erste Frage betraf die Missbräuchlichkeit von Art. 11.1 des Mietvertrags. Mit der zweiten Frage sollte geklärt werden, ob für den Fall, dass dieser Artikel 11.1 für missbräuchlich erklärt werde, dem Verbraucher die Kosten gemäß Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung auferlegt werden könnten, der vorsehe, dass die im Gerichtsverfahren unterlegene Partei die Kosten trage.

16

Was die erste Frage betrifft, so stufte das vorlegende Gericht Art. 11.1 des Mietvertrags als missbräuchliche Klausel ein, wodurch sie für den Verbraucher unverbindlich sei, und ging davon aus, dass der Mietvertrag gleichwohl ohne diese Klausel fortbestehen könne.

17

Mit der zweiten Frage möchte dieses Gericht wissen, ob dem Verbraucher gemäß Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Kosten auferlegt werden könnten, wenn er im Ausgangsverfahren unterliege. Aus dem Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland (C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68), ergebe sich, dass für den Fall, dass ein Vertrag ohne die betroffene missbräuchliche Klausel fortbestehen könne, das nationale Gericht diese Klausel nicht durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetzen könne. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als eine solche Bestimmung einzustufen sei.

18

Der betreffende Art. 237 Abs. 1 weise einen hybriden Charakter auf. Zum einen könne diese Bestimmung als „Verfahrensvorschrift“ eingestuft werden, da sie nicht dazu diene, das Gleichgewicht des Vertragsverhältnisses zu regeln und sich nur an die Gerichte richte, denen es obliege, der Partei, die im Wesentlichen unterlegen sei, die Kosten aufzuerlegen. Zum anderen könne diese Bestimmung als dispositive Vorschrift des nationalen Rechts eingestuft werden, da die Vertragsparteien davon abweichen könnten, indem sie vorsähen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ihnen die im Gerichtsverfahren unterlegene Partei sämtliche Prozesskosten, einschließlich der Gebühren, zu tragen habe, oder aber indem sie eine solche Verpflichtung ausschlössen.

19

Außerdem ergibt sich aus der Vorlageentscheidung im Wesentlichen, dass in den Fällen, in denen die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die im Gerichtsverfahren unterlegene Partei sämtliche Prozesskosten zu tragen hat, das Gericht diese gemäß Art. 242 Abs. 1 der Zivilprozessordnung von Amts wegen herabsetzen kann.

20

Schließlich stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob ein Rückgriff auf die nationalen Vorschriften über die Verurteilung der im Gerichtsverfahren unterlegenen Partei zur Tragung der Kosten mit dem Ziel der Richtlinie 93/13 vereinbar ist. Dazu führt es aus, dass, sollte es einem Gewerbetreibenden ermöglicht werden, von diesen Vorschriften zu profitieren, nachdem die missbräuchliche Klausel für nichtig erklärt worden sei, der mit dieser Richtlinie im Hinblick auf die Verwendung solcher Klauseln angestrebte Abschreckungseffekt beseitigt werden könnte, obwohl die Nichtanwendung solcher Regeln eine angemessene Sanktion darstellen könnte.

21

Vor diesem Hintergrund hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8b der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie, wenn der Gewerbetreibende in einem Vertrag eine missbräuchliche Prozesskostenklausel verwendet und der Vertrag nach deren Aufhebung fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der in einem Gerichtsverfahren unterlegene Verbraucher gemäß nationalem Verfahrensrecht, von dem die missbräuchliche Prozesskostenklausel zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen ist, zur Tragung der Verfahrenskosten des Gewerbetreibenden verurteilt wird?

Zur Vorlagefrage

22

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im vorliegenden Fall ist zur Erheblichkeit des in der Vorlagefrage genannten Art. 8b der Richtlinie 93/13 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die im Fall von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, zu verhängen sind. Im Ausgangsrechtsstreit geht es jedoch nicht darum, dass gegen den betroffenen Gewerbetreibenden aufgrund eines solchen Verstoßes eine Geldbuße oder eine andere Sanktion verhängt wird, so dass Art. 8b der Richtlinie 93/13 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant ist.

24

Somit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie in Fällen, in denen eine Vertragsklausel, nach der ein Verbraucher sämtliche Prozesskosten eines Verfahrens zu tragen hat, das auf einen Verstoß dieses Verbrauchers gegen eine seiner Pflichten aus einem Mietvertrag oder dem Gesetz zurückgeht, für missbräuchlich und folglich für nichtig erklärt wurde, und der Vertrag gleichwohl ohne diese Klausel fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der Verbraucher, der in einem Gerichtsverfahren unterliegt, gemäß dem nationalen Verfahrensrecht über die Verteilung und Festsetzung der Kosten zur Tragung der Kosten verurteilt wird.

25

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, insbesondere der zweite Halbsatz, nicht darauf abzielt, die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten, sondern darauf, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, wobei der betreffende Vertrag – abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert bestehen bleiben muss. Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (Urteil vom 8. Dezember 2022, GUPFINGER Einrichtungsstudio, C-625/21, EU:C:2022:971, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (Urteil vom 8. Dezember 2022, GUPFINGER Einrichtungsstudio, C-625/21, EU:C:2022:971, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Demnach kann das nationale Gericht, wenn – wie im Ausgangsverfahren – ein Vertrag nach der Streichung der missbräuchlichen Klauseln in Kraft bleiben kann, diese Klauseln nicht durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen (Urteil vom 8. Dezember 2022, GUPFINGER Einrichtungsstudio, C-625/21, EU:C:2022:971, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Wenn ein Vertrag eine missbräuchliche Klausel enthält, soll nämlich die Unmöglichkeit, diese durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, die Erreichung des langfristigen Ziels von Art. 7 der Richtlinie 93/13 sicherstellen, das darin besteht, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, indem der Abschreckungseffekt aufrechterhalten wird, der darin besteht, dass diese Klauseln schlicht unangewendet bleiben. Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz, der den Verbrauchern gewährt wird, beruht, und gemäß dem die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird, rechtfertigen eine solche Konsequenz. Daher kann sich ein Gewerbetreibender, der das vertragliche Gleichgewicht durch Auferlegung einer missbräuchlichen Klausel gestört hat, nicht auf dieses Gleichgewicht berufen, um den Folgen der Ungültigerklärung dieser Klausel zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, GUPFINGER Einrichtungsstudio, C-625/21, EU:C:2022:971, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Daraus folgt, dass ein Gewerbetreibender, der einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre (Urteil vom 8. Dezember 2022, GUPFINGER Einrichtungsstudio, C-625/21, EU:C:2022:971, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Zur Frage, welche nationalen Rechtsvorschriften als dispositiv zu betrachten sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dies auf die Bestimmungen zutrifft, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und 36), und die das Gleichgewicht widerspiegeln sollen, das der nationale Gesetzgeber zwischen allen Rechten und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge in Fällen herstellen wollte, in denen die Parteien entweder nicht von einer vom nationalen Gesetzgeber für die betreffenden Verträge vorgesehenen Standardregel abgewichen sind oder ausdrücklich für die Anwendbarkeit einer vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck eingeführten Regel optiert haben (Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60, und vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C-705/21, EU:C:2023:352, Rn. 54).

31

Im vorliegenden Fall stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften zur Verteilung und Festsetzung der Kosten, etwa Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und die Rechtsvorschriften, mit denen ein System zur Deckelung dieser Kosten eingeführt wird, als dispositiv im Sinne der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Rechtsprechung eingestuft werden können.

32

Insoweit ist es letztlich zwar Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob eine Vorschrift als „dispositive Vorschrift des nationalen Rechts“ eingestuft werden kann, aber der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist befugt, diesem Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien regelt und auch nicht das Gleichgewicht widerspiegelt, das der nationale Gesetzgeber zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge schaffen wollte, sondern sich lediglich an das nationale Gericht richtet, das im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Verteilung der Kosten entscheiden muss.

34

Dieser Entscheidung lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Kosten ein „Vergütungssystem“ anwenden, das die Höhe der Anwaltshonorare, die von der unterlegenen Partei zu tragen sind, deckelt. Dieser Betrag kann somit niedriger sein als der Betrag, den die obsiegende Partei mit ihrem Anwalt vereinbart hat.

35

Im Übrigen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das Gericht nach Art. 242 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt ist, die vertraglich vereinbarten Prozesskosten von Amts wegen herabzusetzen.

36

Das vorlegende Gericht führt zwar aus, dass die Vertragsparteien von der Regelung des Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung abweichen können, jedoch ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten in Wesentlichen, dass für den Fall, dass eine solche abweichende Klausel für missbräuchlich und folglich für nichtig erklärt wird, die Anwendung dieser Bestimmung dazu führen würde, die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung über die Verteilung und Festsetzung der Kosten wiederherzustellen, und zwar unter Inanspruchnahme der Deckelung der Anwaltshonorare gemäß dem Vergütungssystem.

37

Dieses Ergebnis ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar, wonach eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann und die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2025, Banco Santander, C-230/24, EU:C:2025:177, Rn. 29, und vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C-630/23, EU:C:2025:302, Rn. 45).

38

Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen sind Art. 237 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sowie die das genannte Vergütungssystem betreffenden Vorschriften keine dispositiven Vorschriften nationalen Rechts im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung, da sie nicht das Gleichgewicht widerspiegeln sollen, das der nationale Gesetzgeber zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen wollte.

39

Somit ist der Schluss zu ziehen, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in der Auslegung der in den Rn. 25 bis 30 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zur Verteilung und Festlegung der Kosten durch das nationale Gericht nicht entgegenstehen.

40

Allerdings ist auch festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verteilung der Kosten eines vor den nationalen Gerichten betriebenen Verfahrens – vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt (Urteile vom 27. November 2025, Gryczara, C-746/24, EU:C:2025:925, Rn. 46, und vom 22. Januar 2026, Herchoski, C-902/24, EU:C:2026:42, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

In Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz genügt der Hinweis, dass sich in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt findet, der Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen zur Verteilung und Festsetzung der Kosten mit diesem Grundsatz aufkommen ließe.

42

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieser es im Allgemeinen zwar nicht ausschließt, dass einem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt, jedoch ist auch festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht gibt, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, ein Recht, dessen Wirksamkeit gewahrt werden muss. Daher darf die Regelung über die Verteilung der Kosten eines solchen Verfahrens den Verbraucher nicht davon abhalten, dieses Recht auszuüben (Urteile vom 27. November 2025, Gryczara, C-746/24, EU:C:2025:925, Rn. 48, und vom 22. Januar 2026, Herchoski, C-902/24, EU:C:2026:42, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten wird, einen Prozess zu führen oder seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C-385/20, EU:C:2022:278, Rn. 54).

44

Im vorliegenden Fall sieht die nationale Regelung zur Verteilung und Festsetzung der Kosten zur Sicherstellung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten zum einen ein Vergütungssystem vor, das die Höhe der Kosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden können, deckelt, und räumt den Gerichten zum anderen die Befugnis ein, die Prozesskosten von Amts wegen herabzusetzen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ermöglicht es diese Regelung den nationalen Gerichten also, zu verhindern, dass einem Verbraucher zu hohe Prozesskosten auferlegt werden, die ihn davon abhalten könnten, Klage zu erheben oder sich zu verteidigen, wodurch der Effektivitätsgrundsatz gewahrt ist.

45

Soweit sich das vorlegende Gericht auch die Frage stellt, ob die nationale Regelung zur Verteilung und Festsetzung der Kosten mit dem Ziel der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, Gewerbetreibende davon abzuhalten, in Verträgen mit Verbrauchern missbräuchliche Klauseln zu verwenden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung die Erreichung dieses Ziels nicht gefährden kann, da der Gewerbetreibende bei Anwendung dieser Regelung der Vorlageentscheidung zufolge im Gegensatz zu dem, was die für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel vorgesehen hat, nicht seine gesamten Prozesskosten erstattet bekommt, sondern nur einen Teil davon, und zwar innerhalb der Grenzen der durch das „Vergütungssystem“ festgesetzten Deckelung und gegebenenfalls der Herabsetzung des betreffenden Betrags von Amts wegen durch das Gericht.

46

Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie in Fällen, in denen eine Vertragsklausel, nach der ein Verbraucher sämtliche Prozesskosten eines Verfahrens zu tragen hat, das auf einen Verstoß dieses Verbrauchers gegen eine seiner Pflichten aus einem Mietvertrag oder dem Gesetz zurückgeht, für missbräuchlich und folglich für nichtig erklärt wurde, und der Vertrag gleichwohl ohne diese Klausel fortbestehen kann, dem nicht entgegenstehen, dass der Verbraucher, der in einem Gerichtsverfahren unterliegt, gemäß dem nationalen Verfahrensrecht über die Verteilung und Festsetzung der Kosten zur Tragung der Kosten verurteilt wird.

Kosten

47

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-459/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Beschluss vom 4. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2025, in dem Verfahren

Stichting Woonstichting Lieven de Key

gegen

BS

erlässt

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richter N. Jääskinen und A. Kornezov (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Stichting Woonstichting Lieven de Key, vertreten durch R. L. M. M. Tan, Advocaat,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch Ph. Kienapfel und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes