SG Halle · Sachsen-Anhalt 13. Kammer Urteil

Rückforderung von Eingliederungshilfe bei unvollständiger Vermögensangabe KI-Titel

Eingliederungshilfe · SGB XII · Vermögensprüfung · Betreuung · Ehegattenvermögen

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch-Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum November 2011 bis Oktober 2013 i.H.v. 52.588,01 € im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

2

Aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 18.09.2019 Az. S 7 SO 141/17 ist über den Antrag vom 27.11.2015 auf Rücknahme des Bescheides zum Einsatz von Vermögen vom 21.10.2013 neu zu entscheiden.

3

Die Klägerin ist die Ehefrau des Leistungsberechtigten, Herrn ….. Sie wurde durch das Amtsgericht M. mit Bestallungsurkunde vom … .1998 als Betreuerin für ihren Ehemann für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht bestellt. Der leistungsberechtigte Ehemann erhielt im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.10.2013 stationäre Eingliederungshilfe im ASB Pflegeheim …. Er ist im Besitz eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G und H. Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente des Ehemannes wurde auf das gemeinsame Konto der Eheleute gezahlt. Die Klägerin wurde zu den Kosten der Unterbringung ihres Ehemannes mit einem Kostenbeitrag herangezogen. Die Klägerin selbst war im streitigen Zeitraum erwerbstätig und erzielte Einkommen. Beide Ehegatten sind gemeinsam zu jeweils der Hälfte Eigentümer des Grundstückes in L. mit einer Fläche von 227 m². Das Grundstück ist u.a. mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse … über 66.000 DM belastet. Dort lebte die Klägerin zusammen mit ihrem Partner und ihren beiden Kindern. Seit dem Jahr 2001 sind jährliche Vermögensprüfungen aktenkundig. Darin erklärte die Klägerin jeweils, welchen Stand das gemeinsame Konto hatte. Angaben zu dem weiteren eigenen Konto machte sie nicht.

4

Mit Schreiben des … vom 29.04.2013 wurde die Klägerin zwecks Neuberechnung des Kostenbeitrages aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.2013 nachzuweisen. Bei der Einreichung von Unterlagen gab die Klägerin an, allein im Haus zu wohnen. Laut Meldeauskunft der Stadt … vom 06.05.2013 lebten 3 weitere Personen im Haushalt der Klägerin. Das sind die beiden Töchter … und … und Herr ….. Frau …. wurde laut Meldeauskunft der Stadt … vom 01.08.2013 zum 31.05.2013 aus dem Haushalt der Klägerin abgemeldet. Im Zusammenhang mit der jährlichen Vermögensprüfung reichte die Klägerin Kontoauszüge des Kontoinhabers, …, ein. Auf Nachfrage teilte die Klägerin dem Sozialamt mit, dass es sich bei der Führung des Kontos um das mit ihrem Ehemann gemeinsame Konto handele. Auf Nachfrage bei der … vom 16.05.2013 wurde bestätigt, dass die Klägerin ein eigenes Konto führt. Im Gespräch mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes … und der Klägerin am 31.05.2013 wurde diese mit den vorgenannten Tatsachen konfrontiert. Sie gab an, doch ein eigenes Konto zu führen. Das gemeinsame Wohnen mit den o.g. Personen verneinte sie weiter bzw. meinte, dass diese Person früher einmal bei ihr gewohnt hätten. Mit Schreiben vom 26.07.2013 wurde die Klägerin aufgefordert, Kontoauszüge ab dem 01.01.2013 vorzulegen. Am 02.08.2013 sprach Herr ... im Sozialamt des Landkreises … im Auftrag der Klägerin vor und legte Kontoauszüge der Kontoinhaberin der Klägerin vom 01.08.2013 mit einem Kontostand i.H.v. 8528,46 € vor. Herr …. erklärte darüber hinaus, im Haus der Klägerin seit dem Jahr 2001 zu leben und sich auch an den Nebenkosten zu beteiligen. Am 25.09.2013 legte die Klägerin persönlich im Sozialamt die erforderlichen Unterlagen, Kontoauszüge ihres Kontos und die ihres Ehemannes vor. Das Konto der Klägerin wies ein Guthaben i.H.v. 54.169,22 € mit Stand vom 03.06.2013 und das ihres Ehemannes ein Guthaben i.H.v. 1627,79 € mit Stand vom 01.08.2013 auf.

5

Mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 14.10.2013 wurde festgesetzt, den übersteigenden Vermögensbetrag i.H.v. 52.588,01 gemäß §§ 19 und 90 SGB XII zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes des Herrn …. rückwirkend für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.10.2013 einzusetzen.

6

Mit weiterem Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 21.10.2013 wurde der Bescheid vom 14.10.2013 nach § 45 SGB X aufgehoben und durch die Regelungen ersetzt:

7

Das Kostenanerkenntnis vom 04.08.2011 über die Gewährung von Eingliederungshilfe wird für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 zurückgenommen.

8

Das Kostenanerkenntnis vom 14.02.2013 über die Gewährung von Eingliederungshilfe wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.10.2013 zurückgenommen.

9

Die für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.10.2013 zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen i.H.v. 52.588,01 € sind zu erstatten.

10

Ab 01.11.2013 wird die Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII eingestellt.

11

Zwischenzeitlich wurde aufgrund des Ersuchens der Oberfinanzdirektion M. eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch von… am 06.10.2014 eingetragen. Aufgrund einer bestandenen Differenz des Guthabens zwischen dem 03.06.2013 (54.169,22 €) und dem 01.08.2013 (8528,46 €) stellte der Landkreis Saalekreis am 05.03.2015 Strafanzeige wegen Sozialhilfebetrugs. Daraufhin wurde im Januar 2017 Anklage beim Amtsgericht … erhoben. In der Hauptverhandlung im Mai 2017 wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

12

Am 27.11.2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 21.10.2013. Der Bescheid sei an die Klägerin gerichtet, obwohl sie selbst nie Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Ein Betreuer sei lediglich Verwalter fremden Vermögens. Eine Erstattungsverpflichtung Dritter sehe das Gesetz nicht vor. Ein Grund für die Rücknahme der Kostenanerkenntnisse liege nicht vor. Weder die Klägerin noch der Ehemann seien verpflichtet gewesen, das Vermögen einzusetzen. Es handele sich um Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Nach § 92 a dürfe ein Kostenbeitrag nur aus den gemeinsamen Einkommen verlangt werden. Die Klägerin sei als Dritte einer Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt.

13

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2017 ab. Auf die Klage vom 10.10.2017 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 08.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2017 auf und wies im Übrigen die Klage ab. Der streitige Überprüfungsbescheid ist rechtswidrig und war nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGG durch das Gericht aufzuheben. Die Klage war im Übrigen abzuweisen. Das Gericht ist derzeit nicht berechtigt, eine Sachentscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2013 zu treffen. Denn der streitige Überprüfungsbescheid ist formell rechtswidrig. Der örtliche Sozialhilfeträger war für den Erlass des Überprüfungsbescheides vom 08.06.2016 nicht zuständig. Für den Erlass von Bescheiden im Recht der Eingliederungshilfe sei nach § 97 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII LSA der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Dies ist hier der Beklagte. Örtliche Sozialhilfeträger seien die Landkreise und die kreisfreien Städte. Dementsprechend werden sämtliche Bescheide im Recht der Eingliederungshilfe durch die örtliche Sozialhilfeträger im Namen des Beklagten erlassen. Der örtliche Sozialhilfeträger habe keine eigene Regelungskompetenz auf diesem Gebiet. Der Landkreis Saalekreis war hier nicht berechtigt, eine eigene Entscheidung über den Überprüfungsantrag zutreffen. Der Überprüfungsbescheid vom 08.06.2016 ist nicht im Namen des Beklagten ergangen.

14

Mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 13.11.2020 wurde der Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21.10.2013 gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI wegen Unbegründetheit abgelehnt. Gegen diese Ablehnung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2020 Widerspruch. Sie begründete ihr Widerspruch im wesentlichen damit, dass es für die im Rahmen der zur Überprüfung gestellten Ausgangsbescheides geltend gemachten Rückforderungsansprüche gemäß § 50 SGB X gegen die Klägerin keine Rechtsgrundlage gebe. Rückforderungsansprüche könnten ausschließlich gegen Bezieher von Sozialleistungen, jedoch nicht gegen Dritte erhoben werden (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R). Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen des §19 Abs. 3 SGB XII nicht vor. Bei den Eheleuten sei bereits seit Jahren nicht mehr von einem Zusammenleben im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII auszugehen.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Rechtsgrundlagen für die angefochtenen Entscheidungen seien die § 2 SGB XII, § 60 SGB I, §§ 19, 90 SGB XII und §§ 44, 45 i.V.m. § 50 SGB X. Entsprechend des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen könne und wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Trotz der bekannten Verpflichtungen, dass die Klägerin jede Änderung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen habe, wurde versäumt, Angaben über bestehende Guthaben auf ihrem Konto zu machen. Der Landkreis Saalekreis erhielt erst durch die … am 16.05.2013 die Bestätigung, dass die Klägerin ein eigenes Konto führe. Bei der jährlichen Vermögensabfrage am 25.09.2013 wurde dem Sozialhilfeträger bekannt, dass das Konto der Klägerin ein Guthaben i.H.v. 54.169,22 € zum 03.06.2013 aufwies. Gemeinsam mit den Guthaben des Ehemannes der Klägerin i.H.v. 1632,79 € zum 01.08.2013 verfügte das Ehepaar über ein Gesamtvermögen i.H.v. 55.802,01 € bei der … . Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werde Eingliederungshilfe geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Bei der Klägerin handele es sich nicht um einen getrennt lebenden Ehegatten. Dem Landkreis Saalekreis wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2011 vorgelegt. Die Einkommensteuer wurde gemeinsam veranlagt. Zudem zahlte die Klägerin seit 1998 einen Kostenbeitrag für Ehepaare zur Deckung der Heimkosten. Sie habe die Rente ihres Mannes einbehalten und die Eheleute wurden als Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes berechnet. Nach alledem lässt sich so schlussfolgern, dass sich das Ehepaar nicht als getrennt lebend hat registrieren lassen (z.B. bei der Meldebehörde, beim Finanzamt etc). Der neue Lebenspartner wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt, sodass der zu zahlende Kostenbeitrag dementsprechend geringer ausfiel. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Das zu berücksichtigende Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII überschritt die maßgebende Vermögensfreigrenze von 3214 € gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 wie folgt:

16

Vorhandenes Vermögen 55.802,01 €

17

abzüglich Vermögensfreigrenze 3214,00 €

18

einzusetzendes Vermögen 52.588,01 €.

19

Aufgrund der tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- bzw. persönlichen Verhältnisse war für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.10.2013 die Leistungsgewährung rechtswidrig. Durch das hier zu beurteilende tatsächliche bzw. rechtlich zuzurechnende Verhalten sei zumindest grob fahrlässig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X erfüllt, sodass eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ausscheide. Durch die Unterschrift im Sozialhilfeantrag sei ausdrücklich bestätigt worden, dass bekannt gewesen sei, wahrheitsgemäß über die Vermögensverhältnisse Auskunft geben zu müssen. Dennoch wurden durch die Klägerin bezüglich der Leistungsgewährung für ihren Ehemann wesentliche Umstände der Vermögensverhältnisse verschwiegen, wodurch die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Fall Maße verletzt wurde. Die damit verbundene grobe Fahrlässigkeit habe im Ergebnis die Klägerin zu vertreten. Im strittigen Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.10.2013 wurden Sozialhilfeleistungen an den leistungsberechtigten Ehemann der Klägerin in Höhe von insgesamt 71.190 € (24 Monate x 2966,25 €) erbracht. Selbst unter Anrechnung des geleisteten Kostenbeitrages der Klägerin von insgesamt 13.372,08 € decke das einzusetzendes Vermögen der Klägerin i.H.v. 52.588,01 € nicht die erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Ehemann im strittigen Zeitraum. Der Rückforderungsanspruch bestehe für das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen i.H.v. 52.588,01 € und entspreche dem Nachrangigkeitsgedanken der Sozialhilfe. Der Bescheid sei richtigerweise an die Klägerin adressiert, da sie die Ehefrau und Betreuerin war. Die Zahlungen der rechtswidrig gewährten Sozialhilfeleistungen i.H.v. 52.588,01 € seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

20

Dagegen richtet sich die am 29.09.2021 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Bescheides vom 21.10.2013, da dieser formal- wie auch materiellrechtlich falsch sei. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGB X lägen in Bezug auf die Klägerin nicht vor. Grundsätzlich richte sich der Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger, sofern dieser durch den Verwaltungsakt unmittelbar Begünstigter sei (BSG-Urteil vom 30.01.2002 – B 5 RJ 26/01 R, Rn. 14 a). Die Klägerin selbst habe jedoch nie Sozialhilfe/Eingliederungshilfe in Anspruch genommen oder erhalten. Insoweit könne sie auch nicht Adressatin eines Rückforderungsbescheides gemäß § 50 SGB X sein. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die Klägerin die Betreuerin des Leistungsbeziehers sei, verkenne der Beklagte hier die rechtliche Stellung eines Betreuers. Der rechtliche Betreuer sei ausschließlich Vertreter des Betreuten. Somit könne ein Betreuer etwa ebenso wenig wie ein Rechtsanwalt des Leistungsbeziehers persönlich auf Rückforderung von etwaigen zu Unrecht gezahlten Leistungen in Anspruch genommen werden. Leistungsempfänger der Eingliederungshilfe sei ausschließlich Herr …. gewesen. Ausschließlich dieser hätte somit für etwaige Rückforderungsbescheide in Anspruch genommen werden dürfen, nicht jedoch die Klägerin schon gar nicht in ihrer Eigenschaft als Betreuerin. Unabhängig davon sei das Vermögen der Klägerin als Ehefrau des Leistungsberechtigten für die Beurteilung der Leistungsberechtigung irrelevant. Die Klägerin lebte nämlich seit spätestens 2001 getrennt von ihrem Ehemann, sodass gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII deren Vermögen nicht relevant sei. Das Getrenntleben äußerte sich darin, dass seit 1998 der Ehemann der Klägerin in einem Heim untergebracht sei. Darüber hinaus unterhalte sie seit 2001 eine Lebenspartnerschaft mit Herrn …. . Die Lebenspartnerschaft äußerte sich dahingehend, dass die Klägerin und Herr …. im Jahr 2001 zusammengezogen seien, einen gemeinsamen Hausstand unterhalten und finanziell füreinander einstehen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

in Abänderung des Bescheides vom 13.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31.08.2021 den Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 21.10.2013 aufzuheben.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Der Beklagte verweist auf die ausführlichen Darstellungen im Widerspruchsbescheid zur Sach- und Rechtslage.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

28

Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 21.10.2013 durch den Bescheid vom 13.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2021. Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid vom 13.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2021 ist die Regelung in § 44 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

29

Der Überprüfungsbescheid vom 13.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2021 ist rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt, die Kostenanerkenntnisse vom 04.08.2011 und 14.02.2013 über die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 45 SGB X für die Vergangenheit aufzuheben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung der rechtswidrig gewährten Leistungen zu verlangen.

30

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2).

31

Mit Kostenanerkenntnisse vom 04.08.2011 und vom 14.02.2013 wurden Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII gewährt und gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 677,38 € ab 01.07.2011 bzw. i.H.v. 517,10 € monatlich erhoben. Die Kostenanerkenntnisse wurden an die Klägerin adressiert, da zu den Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt und zu den Leistungen für Einrichtungen der Leistungsberechtigte und der Ehegatte gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. § 92a Abs. 1 SGB XII herangezogen werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll nach § 92a Abs. 2 SGB XII in angemessenen Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen einer stationären Einrichtung bedarf. Zur Berechnung der häuslichen Ersparnis nach § 92a Abs. 1 SGB XII ist das bereinigte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenüberzustellen. Mit den Kostenanerkenntnissen wurden der Leistungsberechtigte und die Klägerin monatlich gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. § 92a SGB XII herangezogen. Daher ist auch die Klägerin selbst Adressat der Kosten(anerkenntnis)bescheide. Eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21.10.2013 liegt daher nicht vor.

32

Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2013 ist auch materiell rechtmäßig, da die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegen. Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht, indem sie ihr eigenes Konto verschwiegen hat, auf das die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit überwiesen wurden. Für die Berechnung des Kostenbeitrages ist die Angabe der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit auch maßgeblich. Denn gemäß § 92a Abs. 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung von dem Leistungsbezieher und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll nach Abs. 2 in angemessenen Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen (§ 92 a Abs. 3 SGB XII). Das Einkommen der Klägerin ist daher von wesentlicher Bedeutung zur Berechnung des Einkommenseinsatzes nach § 92a SGB XII. Da der Beklagte aufgrund der fehlenden Angaben der Klägerin keine Kenntnis über das Einkommen der Klägerin hatte, erfolgte eine fehlerhafte und somit zu niedrige Berechnung des Kostenbeitrages nach § 92a SGB XII. Ebenfalls wurden die Kosten der Unterkunft fehlerhaft angerechnet, da in dem Haus mehr Personen als angegeben gewohnt haben. Bei der Klägerin und dem Leistungsberechtigten handelt es sich auch nicht um getrennt lebende Ehegatten im Rechtssinne. Für den streitigen Zeitraum wurden sie einkommensteuerrechtlich gemeinsam veranlagt. Hierbei ist nicht ausreichend, dass die Ehegatten aufgrund der Heimunterbringung des Leistungsberechtigten tatsächlich an unterschiedlichen Orten gewohnt haben.

33

Nach alledem ist die Rücknahme der Kostenanerkenntnisse durch den Bescheid vom 21.10.2013 gemäß § 45 SGB X rechtmäßig erfolgt. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der geltend gemachten Forderung nach § 50 SGB X vor.

34

Somit liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme des streitigen Bescheids vom 13.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2021 gemäß § 44 Abs. 2 SGB X nicht vor.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.