Der Beklagte, der deutscher Staatsbürger ist und sowohl in Kanada als auch in der Schweiz lebt, betreibt die …
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen dieses Versäumnisurteil beträgt zwei Wochen ab Zustellung dieses Versäumnisurteils.
Tatbestand
Der Beklagte, der deutscher Staatsbürger ist und sowohl in Kanada als auch in der Schweiz lebt, betreibt die A Inc. mit Sitz in London. Er war seit längerem mit dem Kläger befreundet, der ebenfalls deutscher Staatsbürger ist. Im November 2007 bot der Beklagte dem Kläger bei einem Treffen der Parteien in Dubai an, über die A Inc. Geld anzulegen, das in Rohstoffwerte investiert werden sollte. In einer E-Mail vom 17.11.2007 kündigte der Beklagte dem Kläger monatliche Abrechnungen an und teilte ihm mit, das Risikoprofil sei so ausgelegt, dass „die downside mit 15% begrenzt“ sei.
Der Kläger überwies daraufhin am 26.11.2007 von einem bei der Bonner Filiale der B geführten Konto 20.000 € auf ein Konto bei einer Bank in Hongkong, das der Beklagte ihm in der E-Mail vom 17.11.2007 als Bankverbindung der A Inc. genannte hatte. Nachdem sich die Parteien im Sommer 2008 in der Schweiz getroffen hatten, überwies der Kläger am 10.9.2008 weitere 25.000 €, am 4.3.2009 weitere 44.000 € und am 25.3.2009 weitere 20.000 € von seinem Konto auf das vom Beklagten genannte Konto in Hongkong. Insgesamt überwies der Kläger 124.000 € auf Veranlassung des Beklagten.
Im März 2010 kündigte der Kläger die Anlagen und bat um Auszahlung des sich ergebenden Guthabens. Der Beklagte teilte ihm in einer E-Mail vom 7.7.2010 mit, dem stehe „nichts im Weg“. In der Folgezeit legte er dem Kläger einen angeblichen Kontoauszug einer Firma C vom 30.8.2010 vor, wonach ein angeblich dort geführtes Konto der A Inc. einen Bestand in „Cash“ von 215.148,02 € hatte (Anlage 4 zur Klageschrift). Der Beklagte erklärte dem Kläger, es handele sich dabei um dessen Guthaben.
Wenig später erklärte der Beklagte sich grundsätzlich bereit, Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen die A Inc. zustehenden Ansprüche die Auszahlung des Guthabens persönlich zu übernehmen. Mit Schreiben vom 31.10.2010 widerrief der Beklagte eine gegenüber dem Notar Dr. D aus E erklärte Verwahrungsanweisung zur Abwicklung einer Transaktion mit dem Kläger; zugleich widerrief er seine Unterschrift und die Gültigkeit „der dem Notar ueberstellten Agreement of Settlement an Cession Dokument“. Mit Schreiben vom 21.12.2010 bat der genannte Notar den Beklagten, eine angeblich zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zu bestätigen, wonach der Notar eine vom Kläger unterschriebene Abtretungserklärung entgegennehmen sollte und wonach er diese Abtretungserklärung nach Zahlung von 215.148,02 € an den Kläger an den Beklagten herausgeben sollte. Mit Schreiben vom 9.3.2011 teilte der Notar dem Beklagten mit, dass ihm die unterschriebene Abtretung des Klägers im Original vorliege, und bat ihn um weitere Veranlassung. Mit einem unter dem Briefkopf der A Inc. verfassten Schreiben vom 10.4.2011 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Vorgang am folgenden Tag zur Durchführung gebracht werde und der Kläger die entsprechende Gutschrift im Verlauf der Woche erwarten könne. Bis heute hat der Kläger weder vom Beklagten noch von der A Inc. Rückzahlungen erhalten.
Der Kläger trägt vor, das Treffen im November 2007 habe auf Veranlassung des Beklagten stattgefunden. Dieser habe sich ihm als Fachmann für die zu tätigenden Investmentgeschäfte vorgestellt. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten ihm immer wieder angeblich positive Verläufe und Prognosen mitgeteilt. Tatsächlich habe der Beklagte von Anfang an nicht die Absicht gehabt, die vereinnahmten Gelder in irgendeiner Art und Weise für den Kläger anzulegen. Der Beklagte habe die Gelder vielmehr seinem Privatvermögen einverleibt und verbraucht. Das Konto der A Inc. bei der Firma C existiere nicht.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung der am 19.01.2009, 04.03.2009 sowie der am 25.03.2009 überwiesenen Geldbeträge „aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes, hilfsweise ungerechtfertigter Bereicherung sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.“
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 79.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
Er beantragte ferner für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen den Erlass eines Versäumnisurteils.
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 10.02.2013 zugestellt worden. In der der Zustellung beigefügten prozessleitenden Verfügung vom 28.10.2014 war dem Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 3 ZPO von zwei Wochen gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt.
Die Akte des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 10 O 504/11 war beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Beklagte die Frist zur Anzeige versäumt hat, war antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Dies hat der Kläger schlüssig dargetan.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 – Lugano-Übereinkommen (ABl. 2009 Nr. L 147 S. 5, ber. 2011 Nr. L 115 S. 31). Dieses Übereinkommen ist am 1.1.2010 für die Europäische Union und am 1.1.2011 für die Schweiz, in der der Beklagte einen Wohnsitz hat, in Kraft getreten (Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, Köln 2012, Anh I, Art. 1 EuGVVO, Rdnr. 16). Eine im Vorprozess angesprochene Gerichtsstandvereinbarung kann dahinstehen, da sie nur das Verhältnis des Klägers zu der A Inc. betrifft.
Nach der genannten Vorschrift des Übereinkommens kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Abkommen gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rdnr. 17). Beim Anlagebetrug ist dies der Ort der Kontobelastung (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 32, Rdnr. 17, Stichwort „Anlagebetrug“). Für die Zulässigkeit der Klage reicht insoweit eine schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (a.a.O., Rdnr. 14).
2. Der Kläger hat eine unerlaubte Handlung des Beklagten, durch die ihm in Deutschland der geltend gemachte Schaden entstanden ist, schlüssig dargelegt.
Dies ist nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, der hier gemäß den Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) in zeitlicher Hinsicht noch zur Anwendung kommt, nach deutschem Recht zu beurteilen.
Denn der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung ist in Deutschland eingetreten, weil dort das Konto geführt wurde, von dem der Kläger die schadensbegründende Zahlung geleistet hat. Der Kläger hat in der Klageschrift konkludent die Anwendung deutschen Rechts verlangt, indem er die Klage auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit ersichtlich auf Normen des deutschen Rechts gestützt hat (vgl. § 826 BGB). Diese Würdigung wird dadurch unterstrichen, dass der Kläger ausweislich der Darlegungen in der Klageschrift bewusst vor einem deutschen Gericht geklagt hat. Die Annahme, er wolle, dass der zur Entscheidung stehende Sachverhalt nach dem in Dubai geltenden Recht beurteilt werde (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), liegt bei dieser Sachlage fern.
Nach dem Vortrag des Klägers muss der Beklagte ihm gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadensersatz in Höhe von 79.000 € leisten.
Denn danach hat der Beklagte ihn bei dem Treffen im November 2007 und in der E-Mail vom 17.11.2007 darüber getäuscht, dass er entgegen seinen Äußerungen nicht die Absicht hatte, die vom Kläger zu überweisenden Gelder entsprechend der Absprache der Parteien anzulegen. Der Kläger hat auf Grund eines entsprechenden Irrtums über sein Vermögen verfügt, indem er die Gelder auf das Konto in Hongkong überwiesen hat. Ihm ist dadurch ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden, ohne dass der Kläger sich auf etwa bestehende Ersatzansprüche gegen die A Inc. verweisen lassen müsste. Denn nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte die überwiesenen Gelder auch tatsächlich nicht für ihn angelegt, sondern hat sie seinem Privatvermögen einverleibt. Bei dieser Sachlage handelte der Beklagte auch vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
3. Der Vortrag des Klägers ist auch der Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde zu legen, da er wegen der Säumnis des Beklagten unstreitig geblieben ist.
4. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug §§ 280, 286, 288 BGB.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.
6. Dem Beklagten war im Hinblick auf die Zustellung ins Ausland eine Frist zur Einlegung des Einspruchs nach § 339 Abs. 2 ZPO zu setzen.
Der Streitwert wird auf 79.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.