SG Fulda · Hessen 8. Kammer Urteil

Streit über Fortzahlung von Verletztengeld und rentenberechtigte Unfallfolgen KI-Titel

Verletztengeld · Unfallfolgen · Rentenberechtigung · Neurologische Objektivierung · Berufsunfall

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte über den 16.12.2020 hinaus Verletztengeld an die Klägerin zu zahlen hat bzw. ob ihr die Unfallfolgen rentenberechtigend sind.

Die Klägerin, geboren 1971, verunfallte am 22.10.2020 um 16:20 Uhr. Im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit im Mitgliedsunternehmen der Beklagten auf dem Nachhauseweg. Am Ende eines Staus fuhr ihr ein anderes Fahrzeug auf. Hierbei zog sie sich eine Prellung der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine beidseitige Rippenprellung sowie Beckenprellung zu.

Nach Kenntnisnahme von dem Unfall durch den Durchgangsarztbericht vom 27.10.2020 ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt unter Heranziehung ärztlicher Befundberichte der Klägerin.

Die Beklagte erbrachte Leistungen zur Heilbehandlung und die Klägerin erhielt Verletztengeld sowie fünf probatorische Sitzungen bei einer Psychiaterin.

Der neurologische Bericht vom 16.11.2020 beschrieb Missempfindungen ausstrahlend von der Halswirbelsäule bis in beide Arme und die gesamte Hand. Es bestünden Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung nach ventral unterhalb der Rippenbögen beidseits sowie in beide Beine außenseitig dem L4-Dermatom entsprechend. Lähmungen seien nicht sicher objektivierbar gewesen. Im rechten Bein habe sich eine diskrete Ataxie gezeigt, was das Laufen unsicher gemacht habe mit leichter Fallneigung nach rechts. In den umfangreichen Untersuchungen zur Objektivierung der Beschwerden haben sich keine Hinweise für eine Störung zentraler oder peripherer neurologischer Bahnen bzw. Nerven ergeben. Eine Dissektion hirnzuführender Gefäße sei ausgeschlossen worden.

Der Bericht vom 30.11.2020 ergänzte, dass es wiederholt zu Zitteranfällen komme nach längerer Stehbelastung. Im MRT der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule haben sich keine Hinweise für eine traumabedingte spinale Blutung, Kontusion des Rückenmarks oder andere Verletzungsfolgen gefunden. Objektivierbare Verletzungsfolgen auf neurologischem Fachgebiet lägen nicht vor.

Die Klägerin gab an, dass sie Autofahren meide, weil sie sich unsicher fühle. Sie denke schon ab und zu an den Unfallhergang und das Unfallereignis, aber Flashbacks wurden nicht angegeben. Es lägen keine sicheren Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Aus neurologischer Sich ergäben sich keine spezifischen Therapieempfehlungen.

Ausweislich der Kernspintomografie vom 19.11.2020 wurden an der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule Traumafolgen ausgeschlossen, insbesondere kein Spongiosaödem oder Myelopathiezeichen.

Das MRT vom 20.11.2020 beschrieb eine erfolgte Bandscheibenoperation in dem Segment H5/6, eine progrediente Osteochondrose C6/7 mit breitbasigem, medianem Diskusbulging und geringer zentraler medullärer und präforaminaler Pelottierung, keine höhergradige Spinalkanalstenose.

Das CT der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule vom 24.10.2020 gab eine altersentsprechende Darstellung der Brustwirbelsäule sowie eine unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule bei Status nach Fusionsoperation in Höhe H5/6 an.

Der Neurologische Bericht vom 15.03.2021 führte aus, dass sich die anhaltenden Beschwerden klinisch nicht sicher zuordnen lassen und sich durch die ergänzende Diagnostik nicht objektivieren lassen. Eine peripher oder zentral bedingte nervale Störung liege nicht vor. Eine depressive Anpassungsstörung müsse diskutiert werden.

Der Bericht vom 11.05.2021 verneinte einen Zusammenhang mit dem bildmorphologischen Befund einer zervikalen Spinalkanalstenose und den klinischen Beschwerden. Die Klägerin biete ein so breites Bild an Beschwerdesymptomatik, welche augenscheinlich mit einer psychischen Belastung einhergehe.

Das MRT vom 10.06.2021 beschrieb eine regelrechte Darstellung des Hüftgelenkes ohne Frakturnachweis.

Das MRT vom 10.06.2021 attestierte eine initiale Osteochondrose in L5/S1, eine distale Spondylarthrose, keinen Bandscheibenprolaps, keine Spinalkanalstenose, keinen spinalen tumorösen Prozess, keinen Frakturnachweis.

Der HNO-Bericht vom 05.01.2021 gab ein Reinke-Ödem sowie den Verdacht auf eine SL-Leukoplakie beidseits an.

Wegen der anhaltenden Inkontinenz erfolgte eine Überweisung zum Urologen. Der Bericht vom 25.02.2021 beschrieb eine diskrete Belastungsinkontinenz nach dem Unfall vom 20.10.2020. Es könne nicht geklärt werden, ob eine kausale Ursache vorliege. Denkbar sei eine Folge der Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule oder durch das Beckentrauma mit Beckenschmerzen und konsekutiver Beeinträchtigung der Beckenbodenmuskulatur. Beide pathogenetischen Möglichkeiten ließen sich durch klinische Untersuchungen nicht objektivieren.

Der die Klägerin behandelnde Zahnarzt gab unter dem 12.01.2021 an, dass er erstmals am 30.10.2020 wegen des Auffahrunfalls in Anspruch genommen worden sei. Es sollte eine Brückenversorgung der Zähne 15 bis 17 erfolgen.

Die Klägerin reichte den Heil- und Kostenplan vom 09.02.2021 über die Brückenversorgung der Zähne 15 bis 17 ein. Dieser wurde durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger genehmigt. Mit Schreiben vom 24.02.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.

Der von der Beklagten befragte Beratungsarzt führte unter dem 10.07.2021 aus, dass die Zähne 18, 28 und 48 fehlen. Der Zahn 25 sei durch ein Implantat mit Krone ersetzt. Ein genereller horizontaler Knochenabbau zeuge von einer parodontalen Erkrankung. Diese könne schon vor längerer Zeit akut zum Knochenabbau geführt haben und jetzt zum Stillstand gekommen sein. Im Bereich der mesiobuccalen Wurzel des Zahnes 16 sei im Röntgenbild ein Artefakt, welches auf eine apicale Aufhellung der Wurzel hinweisen soll. Es seien Behandlungen vom 20.12.2019 bis zum 01.12.2020 erfolgt.

Am 20.12.2019 sei unter Lokalanästhesie eine dreiflächige Füllung an Zahn 16 gefertigt worden. Diese erstrecke sich über die Flächen mesial, occlusal, palatinal und subgingival.

Am 26.02.20 sei der Zahn 16 sehr berührungsempfindlich gewesen. Nach negativer Vitalitätsprobe sei der Zahn trepaniert und drei Wurzelkanäle aufbereitet worden. Der Zahn sei medikamentös mit Ledermixpaste und Watte verschlossen worden. Zusätzlich seien 15 Tabletten Clindamycin 600 verordnet worden. Diese Maßnahme entspreche den üblichen Behandlungsmethoden.

Der Zahn scheine sich aber nicht ausreichend beruhigt zu haben. Zwischen dem 03.03.2020 und dem 15.09.2020 seien insgesamt zehn Mal eine Spülung durchgeführt worden und Ledermix mit Watte in den Zahn eingelegt worden. Dies sei nicht üblich. Eine Wurzelbehandlung am oberen Molar sei sehr schwierig. Es komme vor, dass der Zahn mehr als die üblichen drei Wurzelkanäle habe. Solange nicht alle Kanäle aufbereitet seien, könne es immer wieder zu Problemen kommen. Dann sei die Prognose für den Zahn sehr schlecht. Für den 22.09.2020 sei dann als Einlage erstmals Hypocal aufgeschrieben worden und als Verschluss habe eine provisorische Füllung mit Cavit gedient.

Der Unfall habe sich am 22.10.2020 ereignet. Am 26.10.2020 sei diese Behandlung wiederholt worden. Am 30.11.2020 sei dann eine Fraktur des Zahnes in der Karte aufgeführt. Als Lokalisation der Fraktur sei palatinal eingetragen. Erstmals werde eine Fraktur des Zahnes erwähnt.

Es mag sein, dass die Fraktur letztlich zur Entscheidung der Zahnentfernung beigetragen habe. Aufgrund der langwierigen Vorbehandlung mit Spülungen und medikamentösen Einlagen habe eine sehr ungünstige Prognose bei dem Zahn vorgelegen. Der Zahn sei schon vor dem Unfall nicht mehr erhaltungsfähig gewesen und wäre besser entfernt worden. Die Fraktur an der palatinalen Zahnfläche könne nicht als Auslöser für die Zahnentfernung betrachtet werden. Die fortgesetzten Probleme an diesem Zahne, die eine endgültige Wurzelfüllung verhindert haben, sein für den Zahnverlust verantwortlich.

Mit Bescheid vom 22.07.2021 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme der Brückenversorgung der Zähne 15-17 nach dem Heil- und Kostenvoranschlag vom 09.02.2021 ab. Der Zahn 16 sei bereits vor dem Unfall nicht mehr erhaltungswürdig gewesen und wäre besser entfernt worden. Die Fraktur der palatinalen Zahnfläche des Zahnes 16 sei nicht Auslöser für die Zahnentfernung gewesen. Vielmehr seien bereits vor dem Unfall bestandene Probleme an diesem Zahn für den Zahnverlust verantwortlich. Der Unfall sei nicht rechtlich wesentliche Ursache für die Zahnentfernung und der daraus resultierenden Brückenversorgung. Die Kosten werden daher nicht übernommen.

Mit Schreiben vom 16.08.2021 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Zahn 16 hätte noch drei bis fünf Jahre gehalten. Zudem sei die Krone beschädigt worden. Die Krankenversicherung hatte den Kassenanteil der Zahnversorgung übernommen. Der Eigenanteil betrug 775,52 Euro.

Ausweislich des Telefonvermerks vom 30.06.2021 (Blatt 419 der Verwaltungsakte) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich eine Woche ambulante Reha selbst organisiert und bezahlt habe. Sofern die Begutachtung eine Unfallfolge ergebe, werde die Kostenerstattung geprüft.

Mit Schreiben vom 11.11.2021 rechnete die Klägerin die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen A-Stadt und C-Stadt (498 km) und Übernachtungskosten vom 10.07. bis zum 17.07.2021 für zwei Personen in Höhe von 597,40 Euro ab.

Mit Bescheid vom 24.11.2021 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Ferienwohnung im Ostseebad C-Stadt vom 10.07.2021 bis zum 17.07.2021 sowie die Kosten der An- und Abreise ab. Es habe sich um einen privaten Erholungsaufenthalt gehandelt. Die Bezuschussung von Erholungsaufenthalten sei nur bei Verletzten mit Schwerstverletzteneingeschaft möglich. Diese liege bei der Klägerin nicht vor.

Eine ambulante Rehabilitation habe nicht vorgelegen, da diese einer gesonderten (speziellen) Verordnung bedürfe, nur in bg-lich zugelassenen Einrichtungen erfolgen könne und vorher durch die Beklagte genehmigungspflichtig sei. Außerdem habe der Umfang der Behandlungen nicht einer ambulanten Rehabilitation entsprochen. Es habe sich um isolierte Krankengymnastik und Massage am Urlaubsort gehandelt.

Mit Schreiben vom 15.12.2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.11.2021 ein. Sie habe sich selbst um die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gekümmert. Die Gutachten, die vor der Entscheidung abzuwarten gewesen wären, hätten nicht vorgelegen.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin veranlasst die Beklagte deren Begutachtung.

Dr. M. verneinte in ihrem Zusammenhangsgutachten vom 06.08.2021 auf unfallchirurgischem Gebiet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Am ersten Tag nach dem Unfall seien Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich der Rippen angegeben worden. Die neurologische Untersuchung sei ohne pathologischen Befund gewesen. Gesundheitserstschäden seien:

· Prellung Brustwirbelsäule

· Distorsion Halswirbelsäule

· Rippenprellung beidseits

· Prellung Lendenwirbelsäule

· Beckenprellung durch den Gurt (Diagnose am 29.10.2020).

Diese Diagnosen seien durch das Unfallereignis verursacht worden.

Es bestand ein Zustand nach stattgehabter Halswirbelsäulenoperation mit Bandscheibeninterponat H5/6.

Die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden seien auf unfallchirurgischem Gebiet nicht nachzuvollziehen. Unfallbedingte funktionelle Einschränkungen auf unfallchirurgischem Fachgebiet liegen nicht vor.

Auf unfallchirurgischem Fachgebiet haben eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von maximal acht Wochen bestanden.

Die Klägerin habe über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, chronische Cervicalgien sowie eine unspezifische Schwindelsymptomatik und Kribbelparästhesien in beiden Händen sowie chronische Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule berichtet. In dem bildmorphologischen Befund zeigten sich keine mit dem klinischen Erscheinungsbild in Einklang zu bringende Korrelate.

Die Klägerin gab an, dass sie seit dem Unfall einen Stimmverlust habe. Sie habe das Gefühl nicht richtig Luft holen zu können. Ihr Rücken zittere. Sie habe körperliche Probleme, zum Beispiel auch beim Treppensteigen. Sie habe das Gefühl, dass die gesamte rechte Körperhälfte instabil sei. Diese Symptome hätten etwa eine Woche nach dem Unfall begonnen. Die Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und im Rumpf ließen sie nicht schlafen. Sie habe Kiefer- und Nackenschmerzen. Zudem habe sie nach dem langen Krankenstand Angstgefühle und Hoffnungslosigkeit.

Schon leichte Berührungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule seien unangenehm. Im Bereich der paravertebralen Muskulatur habe ein deutlicher Druckschmerz bestanden.

Die Klägerin habe mit einem langsamen Gangbild das Untersuchungszimmer betreten. Diese sei flüssig erschienen.

Die Sachverständige erhob folgende Bewegungsausmaße:

Halswirbelsäule Rotation 60/0/80, seitneigen 40/0/40, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule Ott 30/32, Schober 10/14, seitneigen 30/0/30, Rotation 50/0/30, FBA 14 cm.

Dr. P. kam in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 22.08.2021 zu dem Ergebnis, dass sich anhand des klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefundes eine objektivierbare neurologische Symptomatik nicht feststellen lasse, auch nicht im Zusammenhang mit der unfallfremd bestehenden spinalen Einengung. Diesbezüglich könne keine richtungsgebende Verschlimmerung festgestellt werden.

Auffällig seien die völlig gestörten Körperschemata der Klägerin, die in der Tat auch leicht schief wirke mit dem leichten Schulterhochstand rechts, dem leichten Beckenschiefstand links und leichter Koordinationsstörung des rechten Beines, die allerdings kein neurophysiologisches Korrelat habe. Des Weiteren sei das Beben der linken oberen Extremität und dem thorakalen Bereich ohne ausgeprägten Tremor sowie die Heiserkeit.

Diese Befunde seien hochgradig verdächtig auf ein dissoziatives Geschehen, wofür eine psychologische Diagnostik veranlasst worden sei. Die abschließende Beurteilung erfolge, sobald die psychologische Expertise vorliegt.

Die Klägerin gab an, dass beim Auffahren des anderen Fahrzeuges die Airbags nicht aufgegangen seien. Sie habe aus eigener Kraft das Fahrzeug verlassen. Anfänglich habe sie einen leichten Unfallschock gehabt. Innerhalb von 24 bis 48 Stunden sei dann eine Beschwerdesymptomatik mit Nackensteife, Schmerzen an den Schultern, Missempfindungen in den Armen und Beinen aufgetreten. Initial sei sie im Rettungswagen untersucht worden, aber nicht ins Krankenhaus gebracht worden. Erst am nächsten Tag habe sie sich wegen zunehmender Beschwerden beim Durchgangsarzt vorgestellt.

Für sie sei es so, dass sie sich total schief fühle. Sie habe das Gefühl, dass die Schulter links hoch stehe und das Becken rechts hoch stehe. Beim Stehen sei eine leichte skoliotische Verbiegung der Wirbelsäule festzustellen. Der Einbeinstand rechts sei schlechter als links. Ein Absinken des Beckens falle bei der Untersuchung nicht auf. Es bestünden auch immer wieder muskelkaterartige Probleme und ein ständiges Zittern, insbesondere im oberen Quadranten links (oberer Abschnitt des Thorax, linker Arm), aber auch eine leichte Koordinationsstörung des Beines.

Sie schlafe wegen der Beschwerden schlecht und sei seit dem Unfallereignis heiser. Bei dem Unfall habe sie sich massiv auf die Zähne gebissen und daher auch Zähne abgebrochen.

Sie sei auch dadurch belastet, dass die Untersuchungen bei ihr nichts fänden, obwohl sie sich selbst total verändert erlebe. Eine typische Traumafolgestörungssymptomatik im engeren Sinne mit Nachhallerinnerungen werde nicht angegeben. Sie fahre zwischenzeitlich auch schon wieder Auto, wenn auch nur kurze Strecken. Durch den weiteren Verlauf sei eine leichte depressive Auslenkung eingetreten. Die Klägerin spreche durchgehend sehr heiser.

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei endgradig eingeschränkt. Auffällig sei ein leichter Schulterhochstand links mit linksbetonter Verspannung der Trapeziusmuskulatur und eine leichte Absenkung des Beckens rechts mit leichter skoliotischer Verbiegung beim Stehen.

Die Muskulatur sei nach Tonus, Trophik und grober Kraftentfaltung insgesamt regelhaft, auch für latente Paresen gebe es keinen Anhalt.

Auffällig sei ein Beben der linken Körperseite thorakal, sowohl im oberen Thoraxbereich wie auch im linken Arm, kein ausgeprägter Tremor. Des Weiteren seien eine Absinktendenz des Beckens im Einbeinstand rechts und eine leichte Gangunsicherheit rechts auffällig. Bis auf die geklagten Kribbelmissempfindungen, die nicht eindeutig zuzuordnen seien, lägen bei der Oberflächen- und Tiefensensibilität keinen eindeutigen Auffälligkeiten vor.

Es sei eine leichte mimische Verarmung im Rahmen einer depressiven Auslenkung festzustellen. Die Sprache sei vor allem durch die massive Heiserkeit auffällig. Auffassungs- und Konzentrationsstörungen fielen während des Gesprächs nicht auf. Insgesamt sei eine geringe Antriebsminderung festzustellen. Bezüglich der Affektivität bestehe eine depressive Auslenkung, aber auch eine gewisse Hoffnungslosigkeit, da die Befunde bisher in keiner Weise objektiviert werden konnten. Ein eindeutiger Ambivalenzkonflikt lasse sich nicht so ohne weiteres eruieren.

Bezüglich des formalen Denkens scheine eine leichte Verlangsamung vorzuliegen, aber sonst keine Auffälligkeiten, keine inhaltlichen Denkstörungen, kein Wahn, kein Zwang, keine Derealisation.

Es werde ein erhebliches Krankheitsgefühl vermittelt, aber auch eine leichte Rückzugstendenz aufgrund der klägerischen Beschwerden.

Im Hinblick auf die vorgeführte Symptomatik sei eine dissoziative Störung nicht sicher auszuschließen. Eine wesentliche Initialreaktion sei nicht dokumentiert.

Diplom-Psychologin N. führte in ihrem psychologischen Zusatzgutachten vom 21.12.2021 aus, dass eine Konversionsstörung wahrscheinlich sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht abgeleitet werden. Die Anpassungsproblematik an die körperlichen Beschwerden sei unfallunabhängig, da auch die zugrunde liegenden körperlichen Beschwerden unfallunabhängig seien.

Insgesamt ergebe sich kein größerer unfallbedingter Schaden und keine Behandlungsbedürftigkeit zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie an den Aufprall keine Erinnerung habe. Sie habe im Auto gesessen, das Lenkrad umklammert und das Auto im Rückspiegel gesehen. Dann erinnere sie sich erst wieder, als sie an die Leitplanke gelehnt worden sei. Im Krankenwagen habe sie den Zettel unterschrieben, dass sie nach Hause wolle. Sie habe dann in den nächsten Tagen zunehmende Schmerzen bekommen und sei inkontinent geworden. Der Schmerz sei überall hin ausgestrahlt und sei habe keine Motorik mehr gehabt. Ihre Stimme werde schwächer und dünner und sie könne dann oftmals nicht mehr sprechen.

Sie habe dann eigenständig eine Reha gemacht, die sie selbst gezahlt habe. Durch die Reha habe sie auf gerade Strecke wieder 1,5 km laufen können. Bergauf und Bergab sowie Treppensteigen würde gar nicht gehen. Die rechte Seite knicke immer ab, alles wirke schief. Sie träume immer wieder davon, wie das Auto auf sie zufahre. Mittlerweile seien die Träume weniger geworden, etwa drei Mal pro Monat. Wenn sie in ein Auto einsteige, bekomme sie noch Flashbacks. Bilder von dem Unfallereignis direkt habe sie nicht mehr. Autofahren habe sie geübt, hauptsächlich gewohnte Wege.

Ohne Novalgin würde das Zittern den ganzen Tag bestehen. Sechs Tabletten würden helfen, dass sie etwa eine bis eineinhalb Stunden ohne Schmerzen auskomme. Das Zittern würde den ganzen Tag bestehen, auch beim Einschlafen. Nachts wache sie auch von dem Husten auf.

Wenn sie sich im Bereich der Rippen anfasse, leide sie unter stechenden Schmerzen. Manchmal schmerze auch die Naht der Kleidung.

Sie habe sich auf die Zähne gebissen. Der Zahn sei abgebrochen, da er vorbehandelt gewesen sei. Es sei vorne die Krone abgebrochen, da sie überkront gewesen sei. Der Zahn sei gesplittert.

Nach dem Zähneziehen sei die Heiserkeit schlimmer geworden. Der Schmerz verschlechtere sich bei körperlicher Belastung.

Im Gespräch haben sich keine stärkergradigen Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen gezeigt. Während der Exploration habe die Klägerin immer wieder mal gezittert. Nach einiger Zeit habe sich dies vollständig gelegt. Intermittierend sei es leichtergradig aufgetreten. Die Stimme habe bei einer schnellen Sprechweise heiser gewirkt. Den am Ende der Untersuchung ausgeteilten Fragenbogen habe die Klägerin ohne Zittern beantwortet. Bei der Schilderung des Unfallereignisses haben sich keine stärkergradigen Ängste, keine psychophysiologischen Begleitreaktionen, keine Hinweise auf Flashbacks oder dissoziatives Erleben gezeigt. Das Unfallereignis habe ohne Probleme geschildert werden können.

Das Unfallereignis sei grundsätzlich geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Es finde sich bei der Erstreaktion keine ungewöhnliche Reaktion, die das erwartbare Maß einer Schreckreaktion übersteigen würde. Das B-Kriterium sei nicht gegeben. Auch das C-Kriterium liege nicht vor, da es keine Bilder an das Unfallereignis gebe und die Klägerin auch Auto fahre. Sie könne auch über den Unfall reden, ohne dass psychophysiologische Begleitreaktionen oder Flashbacks auffielen. Das D-Kriterium liege höchstens anteilig vor. Die Schlafstörungen der Klägerin seien schmerzbedingt. Sie habe zwar von dem Unfall geträumt, dies sei aber weniger geworden. Das E-Kriterium sei gegeben, jedoch handele es sich um unspezifische Beschwerden, die nicht ausschließlich dem Unfallereignis zugeordnet werden können.

Es habe keine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen. Es könne auch nicht von einer akuten Belastungssituation ausgegangen werden. Eine spezifische Phobie liege nicht vor.

Es seien noch leichte Restbeschwerden einer Anpassungsstörung vorhanden, die nicht den Schweregrad einer posttraumatischen Belastungsstörung erreichen, aber noch immer mit dem Unfallereignis in Verbindung stehen. Eine phobische Anpassungsstörung sei nach sechs Monaten ausgeheilt und eine depressive Anpassungsstörung sei nach maximal zwei Jahren beendet.

In der gesamten Aktenlage fänden sich keine medizinischen Korrelate, die die noch immer bestehende Beschwerdelage erklären können. Auf neurologischem Gebiet sei auch kein Befund erhoben worden, der die Symptomatik erkläre.

Es könne vermutet werden, dass es sich um eine somatoforme-dissoziative Symptomatik bzw. eine konversionsneurotische Störung handeln könnte. Das Unfallereignis könne nicht als Konflikt herangezogen werden, der zur Auslösung dieser Beschwerden geeignet sei. Vielmehr könnte die Vorgeschichte der Klägerin sowie aktuelle Belastungen zu dieser Beschwerdelage geführt haben. Als ihre Ehe gescheitert sei, habe man sich etwa 2011/2012 getrennt. In der Folge seien damals körperliche Beschwerden aufgetreten, die ebenfalls ärztlicherseits nicht hatten eingeordnet werden können. Es sei davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfallereignis eine Neigung zu dieser Art der Verarbeitung von Stresssituation vorhanden gewesen sei.

Aktuell habe die Klägerin finanzielle Probleme, sie habe eine andere Tätigkeit nicht mehr übernehmen können.

Es bestehe eine Anpassungsproblematik an die körperlichen Beschwerden. Da die organischen Beschwerden ärztlicherseits nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden, könne die Anpassungsproblematik ebenfalls nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden.

Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde zeigten sich leichte kognitive Defizite: Aufmerksamkeitsschwankungen, Aufmerksamkeitsaktivierung, motorische Reaktionszeit, leichte Hinweise auf eine mangelnde Impulskontrolle, selektive Aufmerksamkeitsleistung, Gedächtnisleistung.

Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung gebe es keine Inkonsistenzen, die stärkergradig diskutiert werden müssen. Lege man die Hypothese einer Konversionsstörung zugrunde, sei es durchaus erwartbar, dass die Klägerin im Gespräch unstrukturiert wirke, kognitive Defizite berichte, die jedoch eher einen subjektiven Charakter haben. Darüber hinaus zeige sich ein durchwachsenes Bild der kognitiven Defizite im neuropsychologischen Untersuchungsbefind, was zu den klägerischen Angaben passe.

Dr. P. führte unter dem 03.01.2022 aus, dass objektive neurologische Normabweichungen nicht vorgelegen haben. Die geklagte körperliche Symptomatik sei am ehesten im Sinne einer dissoziativen Symptomatik anzusehen. Aufgrund fehlender morphologischer Befunde sei allenfalls eine geringfügige Anpassungsstörung mit einer geringen Restsymptomatik festzustellen, welche unfallunabhängig sei. Es liege eine Konversionsstörung bzw. dissoziative Symptomatik vor, die als persönlichkeitsimmanent und nicht als unfallabhängig aufzufassen sei. Der unfallabhängige Anteil der Anpassungsstörung sei keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mehr als 10 vom Hundert abzuleiten. Die erforderliche psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung erfolge nicht zu Lasten der Beklagten.

Mit Bescheid vom 13.01.2022 erkannte die Beklagte den Unfall vom 22.10.2020 als Arbeitsunfall an. Eine Rente stehe der Klägerin nicht zu. Ein Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld wegen der Unfallfolgen habe bis längstens acht Wochen nach dem Unfall bestanden, also bis einschließlich dem 16.12.2020. Über diesen Zeitraum hinaus seien keine Leistungen wegen des Unfalls mehr zu erbringen.

Als Folgen des Arbeitsunfalles werden anerkannt:

ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ausgeheilte Prellung der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, Distorsion der Halswirbelsäule, Rippenprellung beidseits, Anpassungsstörung mit geringer, unfallbedingt nicht behandlungsbedürftiger Restsymptomatik.

Keine Folgen des Arbeitsunfalles seien:

Halswirbelsäulenoperation mit Bandscheibeninterponat Halswirbelkörper H5/6, dissoziative Störung (Konversionsstörung).

Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Sofern bereits Leistungen zu Lasten der Beklagten erbracht worden seien, werden diese nicht zurückgefordert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2021 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2021 zurück.

Nach sorgfältiger Auswertung aller zahnärztlichen Befunde über den Zustand vor und nach dem Unfall sei festzustellen, dass durch den Unfall vom 22.10.2020 keine Zahnschäden verursacht worden seien. Vielmehr habe aufgrund des dokumentierten Vorzustandes eine Vorerkrankung vorgelegen. Diese haben für den Eintritt des Zahnverlustes gegenüber dem Unfallereignis überragende Bedeutung. Eine Anerkennung als Unfallfolge könne daher nicht erfolgen. Zahnersatzleistungen seien durch die Beklagte nicht zu erbringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2022 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 15.12.2021 gegen den Bescheid vom 24.11.2021 zurück.

Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachten therapeutischen Maßnahmen infolge des Versicherungsfalles angezeigt gewesen seien oder nicht, bestehe kein Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten nach § 43 SGB VII.

Es sei medizinisch nicht notwendig gewesen, zur Durchführung physiotherapeutischer Leistungen eine Behandlungseinrichtung in C-Stadt aufzusuchen. Die Behandlung hätte auch heimatnah in einer entsprechenden zugelassenen Praxis erfolgen können. Daher sei eine auswärtige Übernachtung nicht erforderlich gewesen. Die Fahrtkosten sowie die Übernachtungskosten können daher nicht in der geltend gemachten Höhe erstattet werden.

Es bestehe auch kein Anspruch auf einen Zuschuss zu einem Erholungsaufenthalt für Schwerstverletzte nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Diese Leistung könne zur Abdeckung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs von Blinden, Querschnittsgelähmten, Schwer-Schädel-Hirnverletzten und anderen vergleichbaren Verletzten / Berufserkrankten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 und mehr vom Hundert im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bewilligt werden. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor.

Mit Schreiben vom 01.02.2022, eingegangen am 18.03.2022, machte die Klägerin die Erstattung der Fahrtkosten für das Jahr 2021 geltend. Mit Schreiben vom 04.04.2022 teilte die Beklagte mit, dass die Prüfung der Erstattung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zurückgestellt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2022 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch vom 07.02.2022 gegen den Bescheid vom 13.01.2022 zurück.

Der am 22.10.2020 erlittene und anerkannte Gesundheitsschaden sei im angegebenen Zeitraum ohne wesentliche Funktionsminderung ausgeheilt. Eine darüber hinausgehende behandlungsrelevante Unfallschädigung sowie eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seien nicht zu objektivieren. Es bestehe kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor.

Die Klägerin hat am 20.07.2022 beim Sozialgericht Fulda Klage eingereicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Leistungen zur Heilbehandlung und Verletztengeld über den 16.12.2020 hinaus zustehen. Im rechten Bein und in der Hüfte habe sie Schmerzen und eine deutliche Mobilitätseinschränkung. Durch die Schnittverletzung des Mittelfingers der rechten Hand habe sie chronische Schmerzen und Sensibilitätseinschränkungen auf dem Boden eines Neurinoma. Die Funktion der Hand sei deutlich eingeschränkt. Eine Verletztenrente sei aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen zu gewähren. Die psychischen Folgen des Unfalls seien ebenfalls zu berücksichtigen.

Durch die starken Schmerzen könne sie nicht richtig laufen. Sie leide an Sprachstörungen, Konzentrationsstörungen und Orientierungslosigkeit. Die Hände und Füße würden im Liegen krampfen und schliefen ein. Ihr rechtes Bein knicke oft weg. Zudem leide sie an Inkontinenz.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 13.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2022 insofern abzuändern, als dass die posttraumatische Belastungsstörung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörung, die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen sowie die Achsverschiebung und den Tremor nicht als weitere Folgeschäden des Wegeunfalls vom 22.10.2020 festgestellt worden ist und

die Beklagte zu verurteilen, die posttraumatische Belastungsstörung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörung, die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen sowie die Achsverschiebung und den Tremor als weitere Folgeschäden des Wegeunfalls vom 22.10.2020 festzustellen und

die Beklagte zu verurteilen, über dem 16.12.2020 hinaus Verletztengeld an sie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und

die Beklagte zu verurteilen, die festgestellten und festzustellenden Folgeschäden des Wegeunfalls vom 22.10.2020 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 20 vom Hundert zu bewerten und eine Verletztenrente ab dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an sie zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Die Klägerin habe bei dem Arbeitsunfall eine Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, beidseitige Rippenprellungen sowie eine geringgradig ausgeprägte Anpassungsstörung erlitten. Es seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen verblieben, die eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen.

Die Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Bereich des Beines und der Hüfte haben keine unfallbedingten Primärschäden vorgelegen. Auch sei eine Verletzung des rechten Mittelfingers nicht dokumentiert. Stichhaltige Anhaltspunkt für die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung lägen nicht vor.

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht die Akte S 8 U 112/21 und S 8 U 32/22 beigezogen.

Die Kammer hat Beweis über Art und Umfang der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.10.2020 durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG erhoben. Dabei hat der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 20.06.2023 auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet bei der Klägerin folgende unfallbedingte Diagnosen gestellt:

· ausgeheilte Distorsion der Halswirbelsäule I°

· ausgeheilte Distorsion der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule

· ausgeheilte Beckenprellung

· ausgeheilte Rippenprellungen des rechten und linken Brustkorbes.

Unfallunabhängig lägen multiple Beschwerden ohne sicheres organisches Korrelat vor. Im Hinblick auf die vielfältigen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine lange Krankengeschichte aufweise. Bereits 2008 habe sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt, der anfänglich abgelehnt worden sei. Der Bericht vom 20.09.2008 beinhalte, dass die Klägerin über vielfältige, nicht sicher zuzuordnende Beschwerden geklagt habe: Schmerzen im rechten Bein; unterschiedliche Schmerzmittel und Therapien seien durchgeführt worden. Eine ätiologische Klärung der organischen Beschwerden einschließlich orthopädischer Untersuchungen sowie eine stationäre neurologische Behandlung im Jahre 2009 seien ohne Ergebnis gewesen. Trotz des Fehlens organischer Veränderungen bestünden immer wieder "deutliche Mobilitätseinschränkungen".

Bereits in 09/2008 habe die Klägerin über "traumatische Ereignisse" berichtet. Der Arzt habe eine psychische Dekompensation festgestellt. Auf wiederkehrende soziale Anpassungsschwierigkeiten ist hingewiesen worden.

Wegen atypischer Gesichtsschmerzen unklarer Genese habe sich die Klägerin vom 11.09.2009 bis zum 17.09.2009 in stationärer Behandlung befunden, ohne dass eine organische Ursache gefunden worden sei. Es sei eine "emotionale Instabilität" beschrieben worden bei deutlich belasteter Vorgeschichte.

Es lägen vielfältige Hinweise auf eine unfallunabhängige seelische Störung vor. Die erfolgten neurologischen Abklärungen hätten keinen neurologisch unfallbedingten Schaden gesichert oder auch nur wahrscheinlich gemacht.

Die Distorsion der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie die Beckenprellung seien spätestens nach acht Wochen vollständig abgeklungen. Dies entspreche auch dem Zeitpunkt der Einstellung des Heilverfahrens.

Verletzungen im Bereich der Zähne seien dem Durchgangsarztbericht nicht zu entnehmen. Kognitive Beeinträchtigungen oder Zusatzverletzungen im Bereich des Kopfes seien nicht angegeben worden. Zahn Nr. 16 sei bereits zwischen dem 03.03.2020 und dem 15.09.2020 mehrfach behandelt worden. Die Prognose für den Zahn sei sehr schlecht gewesen, er sei nicht mehr erhaltungsfähig gewesen. Es ergäben sich keine Hinweise auf einen primär entstandenen Zahnschaden. Die erste Dokumentation eines Zahnschadens finde sich am 16.12.2020. Mit Wahrscheinlichkeit könne der Zahnschaden nicht dem Ereignis vom 22.10.2020 zugeordnet werden.

Eine primäre seelische Reaktion, ein Ausnahmezustand wie nach einem katastrophenartigen Unfallereignis, ein unerwartetes Handeln, lasse sich der Akte nicht entnehmen.

Das Implantat zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper liege reizlos sei. Hinweise auf eine Knochenprellung im Bereich der Halswirbelsäule für ödematöse Veränderungen der Weichteile, die auf einen Unfall zurückgeführt werden können, liegen nicht vor. Eine unfallbedingte zervikale Myelopathie sei nicht dokumentiert worden.

Die Klägerin leide an einer ausgeprägten seelischen Störung, die bereits seit mehr als einem Jahrzehnt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebens- und Gestaltungsfähigkeit geführt hat. Wenige Monate vor dem Unfallereignis einen Widerspruch gegen einen Bescheid vom 03.04.2020 eingelegt, in dem ein Grad der Behinderung von 40 wegen psychischer Störungen und des chronischen Schmerzsyndroms festgestellt worden ist.

Die Folgen des Ereignisses vom 22.10.2020 seien aus unfallchirurgischer Sicht bis zum 15. oder 16.12.2020 folgenlos abgeklungen. Bis dahin könne eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden. Die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien aus unfallchirurgischer Sicht vollständig abgeklungen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor.

Die Rehabilitationsmaßnahme in C-Stadt vom 10.07.2021 bis zum 17.07.2021 stehe nicht mit dem Ereignis vom 22.10.2020 in Zusammenhang.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie aufgrund der Coronapandemie nicht stationär eingeliefert worden sei. Sie sei im Krankenwagen untersucht worden. Sie habe nur nach Hause zu ihrer Tochter gewollt. Ihr Gesundheitszustand habe sich in kurzer Zeit verschlechtert. Sie habe heftige Nacken- und Kopfschmerzen bekommen. Die gesamte rechte Körperhälfte habe geschmerzt und die linke habe angefangen zu zittern. Die Schmerzen seien immer stärker geworden, auch das Zittern. Vom Krankenhaus sei sie zum regulären Unfallarzt geschickt worden. Ihre Stimme sei weg gewesen und sie habe den Urin nicht mehr richtig halten können. Auch seien Zähne im Bereich der rechten Gesichtshälfte beschädigt worden. Ihr sei eine neurologische Reha empfohlen worden. Sie habe eine Bekannte in C-Stadt gehabt und habe sich daher für dieses Haus entschieden. Seit dem Unfall habe sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen können.

Sie habe eine Achsverschiebung im ganzen Körper bemerkt. Sie leide unter Kopfdruck und Kopfschmerzen rechts. Ihr sei schwindelig und es komme immer wieder zu Herzrasen. Zudem habe sie Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Merkfähigkeit. Beim Autofahren als Mitfahrerin habe sie Beklemmungen und leide unter Panik. Das rechte Bein knicke beim Laufen weg. Noch immer leide sie unter Sprachstörungen und Inkontinenz. Es falle ihr schwer, eine Treppe zu laufen.

Das Gangbild sei schwankend. Die Füße werden breiter aufgesetzt, die Arme schwingen mit. Der Oberkörper neige sich jeweils über das Bein, das gerade belastet werde. Dabei seien Exkursionen von Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unharmonisch. Der Barfußgang werde unsicher demonstriert. Das Gangbild selbst sei nicht harmonisch. Im Stand stütze sich die Klägerin mit der linken Hand an der Stuhllehne ab.

Die Wirbelsäule sei lotrecht aufgebaut, die Rückenstreckmuskulatur sei mäßig entwickelt. Wesentliche Atrophien ließen sich nicht erkennen.

Bei der Palpation der Dornfortsätze der Halswirbelsäule werden keine Druckschmerzen geäußert. Demgegenüber habe die Klägerin über starke Schmerzen bei vorsichtiger Palpation der rechtsseitigen Nackenmuskulatur geklagt – links nicht.

Der Sachverständige hat folgende Bewegungsausmaße erhoben:

Halswirbelsäule Rotation 65/0/65, seitneigen 35/0/35, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule Ott 30/34, Schober 10/15, seitneigen 30/0/30, Rotation 25/0/25, FBA 26 cm.

Die Funktionsuntersuchung des rechten Beines ergebe eine freie Beweglichkeit des Hüftgelenkes. Das rechte Kniegelenk werde vollständig getreckt und gebeugt. Das rechte Sprunggelenk sei frei beweglich gewesen. Auch das linke Bein sei beim Hüft-, Knie- und Sprunggelenk frei beweglich gewesen:

Hüftgelenke strecken/beugen 0/0/120, abspreizen/anführen 25/0/15, ARO/IRO 25/0/15, Knie Streckung/Beugung 0/0/140, OSG 20/0/45, USG 1/1.

Während der Untersuchung sei die Konzentration der Klägerin ungestört gewesen. Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Es haben sich keine Hinweise für kognitive Störungen und Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit ergeben. Die Klägerin sei in der Lage gewesen allen Phasen der Untersuchung und Befragung ohne Einschränkung zu folgen. Es haben sich keine Hinweise für objektive neurologische Beeinträchtigungen ergeben.

Unfallfolgen im Bereich der oberen Extremitäten können aus unfallchirurgischer Sicht ausgeschlossen werden. Die Funktionsuntersuchung von Hüftgelenken und Lendenwirbelsäule habe eine befriedigende Entfaltbarkeit ergeben.

Hinweise auf traumatische Schädigungen im Bereich des Brustkorbes haben sich nicht erkennen lassen. Im Bereich der unteren Extremitäten haben keine neurologischen Ausfälle verifiziert werden können.

Unter Auswertung der bildtechnischen Befunde haben sich keine unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 22.10.2020 nachweisen lassen, auch im Hinblick auf Weichteilverletzungen, Zerrungen und Bandscheibenveränderungen sowie sensiblen Kernspintomografien. Nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22.10.2020 stehe die Einbringung eines Platzhalters zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper sowie eine Bandscheibenprotrusion C6/7 mit Spinalkanalstenose in diesem Bereich.

Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.05.2024 wird Bezug genommen.

Die das verfahrensgegenständliche Ereignis betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Blatt 1 bis 1134) lag vor und war Grundlage der Entscheidung und Bestandteil der Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 8 U 67/22, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 13.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung der posttraumatischen Belastungsstörung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörung, der kognitiven Einschränkungen, der Angststörung, der Wortfindungsstörungen sowie der Achsverschiebung und dem Tremor als weitere Unfallfolgen hat und kein Verletztengeld über den 16.12.2020 hinaus an sie zu erbringen sind. Die festgestellten Unfallfolgen sind folgenlos ausgeheilt und bedingen keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vom Hundert (v.H.) gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Tätigkeit nachgegangen als sie sich auf dem Nachhauseweg befunden hat.

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Anspruchsgrundlage für die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist § 102 SGB VII. Einerseits wird darin die Schriftform festgelegt und gibt dem Unfallversicherungsträger die Befugnis über das Bestehen bzw. Nichtbestehen sowie über den Inhalt und den Umfang eines Sozialleistungsanspruches zu entscheiden. Andererseits ergibt sich hieraus für den Versicherten der korrespondierende Anspruch. Umfasst sind nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern auch die Entscheidung über die Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen den Unfallversicherungsträger sind. Dazu gehören der Versicherungsfall, die unmittelbaren Unfallfolgen und die mittelbaren Unfallfolgen.

Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette - Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden - weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist.

Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war.

Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen.

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, also nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

Auf der ersten Stufe ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Aufgrund dieser Unbegrenztheit dieses conditio sine qua non-Zusammenhanges ist auf der zweiten Stufe zwischen solchen Ursachen zu differenzieren, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden und denen der Erfolg zugerechnet wird gegenüber den für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.

Die Zahlung von Verletztengeld richtet sich nach § 45 SGB VII. Verletztengeld wird insbesondere dann erbracht, wenn ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitseinkommen hatte und kein Beendigungstatbestand im Sinne des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein sogenanntes Übergangs-Verletztengeld, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich.

Nach § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII endet das Verletztengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme oder mit dem Tag vor dem Beginn des Anspruchs auf Übergangsgeld.

Nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII endet das Verletztengeld dann, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass der Versicherte eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte (Nr. 1) oder mit Beginn der in § 50 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Leistungen, außer sie stehen mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang (Nr. 2) oder im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche (Nr. 3).

Für die Anwendbarkeit von Satz zwei ist nur Raum, wenn die Voraussetzungen des Satzes eins nicht gegeben sind (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 25). Die Höchstgrenze von 78 Wochen greife nur im Falle einer negativen Prognose hinsichtlich der Rehabilitationsfähigkeit (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 25).

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht nicht mehr, sobald die Grundvoraussetzung der versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallen ist (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 25). Arbeitsunfähigkeit liegt nicht mehr vor, wenn dem Versicherten eine seiner bisherigen Beschäftigung gleichartige Tätigkeit zugemutet werden kann (Hauck/Noftz – Nehls, § 56 SGB VII, Rn. 6).

Der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit ist der Tag vor der tatsächlichen oder jedenfalls möglichen Aufnahme der zuletzt vor dem Versicherungsfall ausgeübten oder rechtlich gleichwertigen Tätigkeit (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 25). Der Gesundheitszustand muss sich in einem Ausmaß gebessert haben, der den Versicherten wieder in die Lage versetzt, die frühere oder eine verweisbare Tätigkeit zu verrichten (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 25). Maßgebend sind die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 26).

§ 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII regelt das Ende der Verletztengeldzahlung in den Fällen, in denen der Versicherte nicht mehr mit Erfolg rehabilitiert werden kann – weder medizinisch noch beruflich (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 26). Es darf weder mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden noch dürfen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sein, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Heinz, Zur Beendigung der Verletztengeldzahlung, SGb 1.16, Seite 26). Nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VII endet das Verletztengeld, wenn die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass der Versicherte eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte.

Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden besteht, ist in erster Linie nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung hat das Gericht alles Erforderliche im Sinne der §§ 103, 128 SGG zu tun, um diese Frage zu klären, wobei es sich des Urteils fachkundiger Sachverständiger zu bedienen hat, um mit deren Hilfe festzustellen, ob nach den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen das angeschuldigte Ereignis die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens ist. Maßgebend ist hierfür grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann. Andererseits ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist.

Unstreitig liegt zwischen den Beteiligten bei dem Ereignis vom 22.10.2020 ein Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls vor. Jedoch hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörung, die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen sowie die Achsverschiebung und den Tremor als weitere Unfallfolgen festzustellen sind.

Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von dem Sachverständigen Prof. Dr. S., dem sich die Kammer anschließt und sich dessen Inhalt zu Eigen macht.

Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 20.06.2023 auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet nach § 106 SGG bei der Klägerin folgende unfallbedingte Diagnosen gestellt:

· ausgeheilte Distorsion der Halswirbelsäule I°

· ausgeheilte Distorsion der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule

· ausgeheilte Beckenprellung

· ausgeheilte Rippenprellungen des rechten und linken Brustkorbes.

Unfallunabhängig liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen multiple Beschwerden ohne sicheres organisches Korrelat vor. Im Hinblick auf die vielfältigen Beschwerden weist der Sachverständige unter Verweis auf die aktenkundigen Unterlagen darauf hin, dass die Klägerin eine lange Krankengeschichte aufweist. Bereits 2008 hat sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt, der anfänglich abgelehnt worden ist. Der Bericht vom 20.09.2008 beinhaltet, dass die Klägerin über vielfältige, nicht sicher zuzuordnende Beschwerden geklagt hat: Schmerzen im rechten Bein; unterschiedliche Schmerzmittel und Therapien sind durchgeführt worden. Eine ätiologische Klärung der organischen Beschwerden einschließlich orthopädischer Untersuchungen sowie eine stationäre neurologische Behandlung im Jahre 2009 sind ohne Ergebnis gewesen. Trotz des Fehlens organischer Veränderungen haben immer wieder "deutliche Mobilitätseinschränkungen" bestanden, wie der Sachverständige beschreibend ausführt.

Bereits in 09/2008 hat die Klägerin über "traumatische Ereignisse" berichtet. Der Arzt hat eine psychische Dekompensation festgestellt. Auf wiederkehrende soziale Anpassungsschwierigkeiten ist hingewiesen worden.

Wegen atypischer Gesichtsschmerzen unklarer Genese hat sich die Klägerin vom 11.09.2009 bis zum 17.09.2009 in stationärer Behandlung befunden, ohne dass eine organische Ursache gefunden worden ist. Es ist eine "emotionale Instabilität" beschrieben worden bei deutlich belasteter Vorgeschichte.

Es liegen nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen vielfältige Hinweise auf eine unfallunabhängige seelische Störung vor. Die erfolgten neurologischen Abklärungen hätten keinen neurologisch unfallbedingten Schaden gesichert oder auch nur wahrscheinlich gemacht.

Die Distorsion der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie die Beckenprellung sind zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen spätestens nach acht Wochen vollständig abgeklungen. Dies entspricht auch dem Zeitpunkt der Einstellung des Heilverfahrens.

Verletzungen im Bereich der Zähne sind nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Durchgangsarztbericht nicht zu entnehmen. Kognitive Beeinträchtigungen oder Zusatzverletzungen im Bereich des Kopfes sind ebenfalls nicht angegeben worden. Zahn Nr. 16 ist bereits zwischen dem 03.03.2020 und dem 15.09.2020 mehrfach behandelt worden. Die Prognose für den Zahn ist sehr schlecht gewesen, er ist nicht mehr erhaltungsfähig gewesen. Es ergeben sich für den Sachverständigen keine Hinweise auf einen primär entstandenen Zahnschaden. Die erste Dokumentation eines Zahnschadens findet sich erst am 16.12.2020. Mit Wahrscheinlichkeit kann der Zahnschaden daher nicht dem Ereignis vom 22.10.2020 zugeordnet werden.

Eine primäre seelische Reaktion, ein Ausnahmezustand wie nach einem katastrophenartigen Unfallereignis, ein unerwartetes Handeln, lässt sich der Akte nicht entnehmen, wie der Sachverständige aufzeigt.

Das Implantat zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen reizlos ein. Hinweise auf eine Knochenprellung im Bereich der Halswirbelsäule für ödematöse Veränderungen der Weichteile, die auf einen Unfall zurückgeführt werden können, liegen nicht vor. Eine unfallbedingte zervikale Myelopathie ist nicht dokumentiert worden, wie der Sachverständige schlüssig aufzeigt.

Die Klägerin leidet nach den Ausführungen des Sachverständigen an einer ausgeprägten seelischen Störung, die bereits seit mehr als einem Jahrzehnt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebens- und Gestaltungsfähigkeit geführt hat. Wenige Monate vor dem Unfallereignis hat sie einen Widerspruch gegen einen Bescheid vom 03.04.2020 eingelegt, in dem ein Grad der Behinderung von 40 wegen psychischer Störungen und des chronischen Schmerzsyndroms festgestellt worden ist.

Die Folgen des Ereignisses vom 22.10.2020 sind zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen aus unfallchirurgischer Sicht bis zum 15. oder 16.12.2020 folgenlos abgeklungen. Bis dahin kann eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden. Die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind aus unfallchirurgischer Sicht vollständig abgeklungen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor.

Die Rehabilitationsmaßnahme in C-Stadt vom 10.07.2021 bis zum 17.07.2021 steht zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen nicht mit dem Ereignis vom 22.10.2020 in Zusammenhang.

Die Klägerin hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass sie aufgrund der Coronapandemie nicht stationär eingeliefert worden sei. Sie sei im Krankenwagen untersucht worden. Sie habe nur nach Hause zu ihrer Tochter gewollt. Ihr Gesundheitszustand habe sich in kurzer Zeit verschlechtert. Sie habe heftige Nacken- und Kopfschmerzen bekommen. Die gesamte rechte Körperhälfte habe geschmerzt und die linke habe angefangen zu zittern. Die Schmerzen seien immer stärker geworden, auch das Zittern. Vom Krankenhaus sei sie zum regulären Unfallarzt geschickt worden. Ihre Stimme sei weg gewesen und sie habe den Urin nicht mehr richtig halten können. Auch seien Zähne im Bereich der rechten Gesichtshälfte beschädigt worden. Ihr sei eine neurologische Reha empfohlen worden. Sie habe eine Bekannte in C-Stadt gehabt und habe sich daher für dieses Haus entschieden. Seit dem Unfall habe sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen können.

Sie habe eine Achsverschiebung im ganzen Körper bemerkt. Sie leide unter Kopfdruck und Kopfschmerzen rechts. Ihr sei schwindelig und es komme immer wieder zu Herzrasen. Zudem habe sie Konzentrationsstörungen und eine eingeschränkte Merkfähigkeit. Beim Autofahren als Mitfahrerin habe sie Beklemmungen und leide unter Panik. Das rechte Bein knicke beim Laufen weg. Noch immer leide sie unter Sprachstörungen und Inkontinenz. Es falle ihr schwer, eine Treppe zu laufen.

Das Gangbild ist nach den beschreibenden Feststellungen des Sachverständigen schwankend. Die Füße werden breiter aufgesetzt, die Arme schwingen mit. Der Oberkörper neigt sich jeweils über das Bein, das gerade belastet wird. Dabei sind die Exkursionen von Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unharmonisch. Der Barfußgang wird von der Klägerin unsicher demonstriert. Das Gangbild selbst ist nicht harmonisch. Im Stand stützt sich die Klägerin mit der linken Hand an der Stuhllehne ab.

Die Wirbelsäule ist nach den Feststellungen des Sachverständigen lotrecht aufgebaut, die Rückenstreckmuskulatur ist mäßig entwickelt. Wesentliche Atrophien kann der Sachverständige nicht erkennen.

Bei der Palpation der Dornfortsätze der Halswirbelsäule werden keine Druckschmerzen geäußert. Demgegenüber hat die Klägerin über starke Schmerzen bei vorsichtiger Palpation der rechtsseitigen Nackenmuskulatur geklagt – links nicht.

Der Sachverständige hat folgende Bewegungsausmaße erhoben:

Halswirbelsäule Rotation 65/0/65, seitneigen 35/0/35, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule Ott 30/34, Schober 10/15, seitneigen 30/0/30, Rotation 25/0/25, FBA 26 cm.

Die Funktionsuntersuchung des rechten Beines hat eine freie Beweglichkeit des Hüftgelenkes ergeben. Das rechte Kniegelenk wird vollständig getreckt und gebeugt. Das rechte Sprunggelenk ist frei beweglich gewesen. Auch das linke Bein ist beim Hüft-, Knie- und Sprunggelenk frei beweglich gewesen:

Hüftgelenke strecken/beugen 0/0/120, abspreizen/anführen 25/0/15, ARO/IRO 25/0/15, Knie Streckung/Beugung 0/0/140, OSG 20/0/45, USG 1/1.

Während der Untersuchung ist die Konzentration der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen ungestört gewesen. Die Stimmung ist deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Es haben sich keine Hinweise für kognitive Störungen und Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit ergeben. Die Klägerin ist in der Lage gewesen allen Phasen der Untersuchung und Befragung ohne Einschränkung zu folgen. Es haben sich keine Hinweise für objektive neurologische Beeinträchtigungen ergeben.

Unfallfolgen im Bereich der oberen Extremitäten können aus unfallchirurgischer Sicht ausgeschlossen werden. Die Funktionsuntersuchung von Hüftgelenken und Lendenwirbelsäule hat eine befriedigende Entfaltbarkeit ergeben, wie der Sachverständige ausführt.

Hinweise auf traumatische Schädigungen im Bereich des Brustkorbes haben sich nicht erkennen lassen. Im Bereich der unteren Extremitäten haben keine neurologischen Ausfälle verifiziert werden können.

Unter Auswertung der bildtechnischen Befunde haben sich keine unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 22.10.2020 nachweisen lassen, auch im Hinblick auf Weichteilverletzungen, Zerrungen und Bandscheibenveränderungen sowie sensiblen Kernspintomografien. Nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22.10.2020 steht die Einbringung eines Platzhalters zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper sowie eine Bandscheibenprotrusion C6/7 mit Spinalkanalstenose in diesem Bereich.

Zu diesem Ergebnis kommen auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten:

Dr. M. hat in ihrem Zusammenhangsgutachten vom 06.08.2021 auf unfallchirurgischem Gebiet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint.

Am ersten Tag nach dem Unfall seien Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich der Rippen angegeben worden. Die neurologische Untersuchung sei ohne pathologischen Befund gewesen. Gesundheitserstschäden seien:

· Prellung Brustwirbelsäule

· Distorsion Halswirbelsäule

· Rippenprellung beidseits

· Prellung Lendenwirbelsäule

· Beckenprellung durch den Gurt (Diagnose am 29.10.2020).

Diese Diagnosen seien durch das Unfallereignis verursacht worden.

Es bestand ein Zustand nach stattgehabter Halswirbelsäulenoperation mit Bandscheibeninterponat H5/6.

Die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden seien auf unfallchirurgischem Gebiet nicht nachzuvollziehen. Unfallbedingte funktionelle Einschränkungen auf unfallchirurgischem Fachgebiet liegen nicht vor.

Auf unfallchirurgischem Fachgebiet haben eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von maximal acht Wochen bestanden.

Die Klägerin habe über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, chronische Cervicalgien sowie eine unspezifische Schwindelsymptomatik und Kribbelparästhesien in beiden Händen sowie chronische Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule berichtet. In dem bildmorphologischen Befund zeigten sich keine mit dem klinischen Erscheinungsbild in Einklang zu bringende Korrelate.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie seit dem Unfall einen Stimmverlust habe. Sie habe das Gefühl nicht richtig Luft holen zu können. Ihr Rücken zittere. Sie habe körperliche Probleme, zum Beispiel auch beim Treppensteigen. Sie habe das Gefühl, dass die gesamte rechte Körperhälfte instabil sei. Diese Symptome hätten etwa eine Woche nach dem Unfall begonnen. Die Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und im Rumpf ließen sie nicht schlafen. Sie habe Kiefer- und Nackenschmerzen. Zudem habe sie nach dem langen Krankenstand Angstgefühle und Hoffnungslosigkeit.

Schon leichte Berührungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule seien unangenehm. Im Bereich der paravertebralen Muskulatur habe ein deutlicher Druckschmerz bestanden.

Die Klägerin habe mit einem langsamen Gangbild das Untersuchungszimmer betreten. Diese sei flüssig erschienen.

Die Sachverständige erhob folgende Bewegungsausmaße:

Halswirbelsäule Rotation 60/0/80, seitneigen 40/0/40, Brustwirbelsäule / Lendenwirbelsäule Ott 30/32, Schober 10/14, seitneigen 30/0/30, Rotation 50/0/30, FBA 14 cm.

Dr. P. ist in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 22.08.2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich anhand des klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefundes eine objektivierbare neurologische Symptomatik nicht feststellen lasse, auch nicht im Zusammenhang mit der unfallfremd bestehenden spinalen Einengung. Diesbezüglich könne keine richtungsgebende Verschlimmerung festgestellt werden.

Auffällig seien die völlig gestörten Körperschemata der Klägerin, die in der Tat auch leicht schief wirke mit dem leichten Schulterhochstand rechts, dem leichten Beckenschiefstand links und leichter Koordinationsstörung des rechten Beines, die allerdings kein neurophysiologisches Korrelat habe. Des Weiteren sei das Beben der linken oberen Extremität und dem thorakalen Bereich ohne ausgeprägten Tremor sowie die Heiserkeit.

Diese Befunde seien hochgradig verdächtig auf ein dissoziatives Geschehen, wofür eine psychologische Diagnostik veranlasst worden sei. Die abschließende Beurteilung erfolge, sobald die psychologische Expertise vorliegt.

Die Klägerin hat angegeben, dass beim Auffahren des anderen Fahrzeuges die Airbags nicht aufgegangen seien. Sie habe aus eigener Kraft das Fahrzeug verlassen. Anfänglich habe sie einen leichten Unfallschock gehabt. Innerhalb von 24 bis 48 Stunden sei dann eine Beschwerdesymptomatik mit Nackensteife, Schmerzen an den Schultern, Missempfindungen in den Armen und Beinen aufgetreten. Initial sei sie im Rettungswagen untersucht worden, aber nicht ins Krankenhaus gebracht worden. Erst am nächsten Tag habe sie sich wegen zunehmender Beschwerden beim Durchgangsarzt vorgestellt.

Für sie sei es so, dass sie sich total schief fühle. Sie habe das Gefühl, dass die Schulter links hoch stehe und das Becken rechts hoch stehe. Beim Stehen sei eine leichte skoliotische Verbiegung der Wirbelsäule festzustellen. Der Einbeinstand rechts sei schlechter als links. Ein Absinken des Beckens falle bei der Untersuchung nicht auf. Es bestünden auch immer wieder muskelkaterartige Probleme und ein ständiges Zittern, insbesondere im oberen Quadranten links (oberer Abschnitt des Thorax, linker Arm), aber auch eine leichte Koordinationsstörung des Beines.

Sie schlafe wegen der Beschwerden schlecht und sei seit dem Unfallereignis heiser. Bei dem Unfall habe sie sich massiv auf die Zähne gebissen und daher auch Zähne abgebrochen.

Sie sei auch dadurch belastet, dass die Untersuchungen bei ihr nichts fänden, obwohl sie sich selbst total verändert erlebe. Eine typische Traumafolgestörungssymptomatik im engeren Sinne mit Nachhallerinnerungen werde nicht angegeben. Sie fahre zwischenzeitlich auch schon wieder Auto, wenn auch nur kurze Strecken. Durch den weiteren Verlauf sei eine leichte depressive Auslenkung eingetreten. Die Klägerin spreche durchgehend sehr heiser.

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei endgradig eingeschränkt. Auffällig sei ein leichter Schulterhochstand links mit linksbetonter Verspannung der Trapeziusmuskulatur und eine leichte Absenkung des Beckens rechts mit leichter skoliotischer Verbiegung beim Stehen.

Die Muskulatur sei nach Tonus, Trophik und grober Kraftentfaltung insgesamt regelhaft, auch für latente Paresen gebe es keinen Anhalt.

Auffällig sei ein Beben der linken Körperseite thorakal, sowohl im oberen Thoraxbereich wie auch im linken Arm, kein ausgeprägter Tremor. Des Weiteren seien eine Absinktendenz des Beckens im Einbeinstand rechts und eine leichte Gangunsicherheit rechts auffällig. Bis auf die geklagten Kribbelmissempfindungen, die nicht eindeutig zuzuordnen seien, lägen bei der Oberflächen- und Tiefensensibilität keinen eindeutigen Auffälligkeiten vor.

Es sei eine leichte mimische Verarmung im Rahmen einer depressiven Auslenkung festzustellen. Die Sprache sei vor allem durch die massive Heiserkeit auffällig. Auffassungs- und Konzentrationsstörungen fielen während des Gesprächs nicht auf. Insgesamt sei eine geringe Antriebsminderung festzustellen. Bezüglich der Affektivität bestehe eine depressive Auslenkung, aber auch eine gewisse Hoffnungslosigkeit, da die Befunde bisher in keiner Weise objektiviert werden konnten. Ein eindeutiger Ambivalenzkonflikt lasse sich nicht so ohne weiteres eruieren.

Bezülgich des formalen Denkens scheine eine leichte Verlangsamung vorzuliegen, aber sonst keine Auffälligkeiten, keine inhaltlichen Denkstörungen, kein Wahn, kein Zwang, keine Derealisation.

Es werde ein erhebliches Krankheitsgefühl vermittelt, aber auch eine leichte Rückzugstendenz aufgrund der klägerischen Beschwerden.

Im Hinblick auf die vorgeführte Symptomatik sei eine dissoziative Störung nicht sicher auszuschließen. Eine wesentliche Initialreaktion sei nicht dokumentiert.

Diplom-Psychologin N. hat in ihrem psychologischen Zusatzgutachten vom 21.12.2021 ausgeführt, dass eine Konversionsstörung wahrscheinlich sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht abgeleitet werden. Die Anpassungsproblematik an die körperlichen Beschwerden sei unfallunabhängig, da auch die zugrunde liegenden körperlichen Beschwerden unfallunabhängig seien.

Insgesamt ergebe sich kein größerer unfallbedingter Schaden und keine Behandlungsbedürftigkeit zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie an den Aufprall keine Erinnerung habe. Sie habe im Auto gesessen, das Lenkrad umklammert und das Auto im Rückspiegel gesehen. Dann erinnere sie sich erst wieder, als sie an die Leitplanke gelehnt worden sei. Im Krankenwagen habe sie den Zettel unterschrieben, dass sie nach Hause wolle. Sie habe dann in den nächsten Tagen zunehmende Schmerzen bekommen und sei inkontinent geworden. Der Schmerz sei überall hin ausgestrahlt und sei habe keine Motorik mehr gehabt. Ihre Stimme werde schwächer und dünner und sie könne dann oftmals nicht mehr sprechen.

Sie habe dann eigenständig eine Reha gemacht, die sie selbst gezahlt habe. Durch die Reha habe sie auf gerade Strecke wieder 1,5 km laufen können. Bergauf und Bergab sowie Treppensteigen würde gar nicht gehen. Die rechte Seite knicke immer ab, alles wirke schief. Sie träume immer wieder davon, wie das Auto auf sie zufahre. Mittlerweile seien die Träume weniger geworden, etwa drei Mal pro Monat. Wenn sie in ein Auto einsteige, bekomme sie noch Flashbacks. Bilder von dem Unfallereignis direkt habe sie nicht mehr. Autofahren habe sie geübt, hauptsächlich gewohnte Wege.

Ohne Novalgin würde das Zittern den ganzen Tag bestehen. Sechs Tabletten würden helfen, dass sie etwa eine bis eineinhalb Stunden ohne Schmerzen auskomme. Das Zittern würde den ganzen Tag bestehen, auch beim Einschlafen. Nachts wache sie auch von dem Husten auf.

Wenn sie sich im Bereich der Rippen anfasse, leide sie unter stechenden Schmerzen. Manchmal schmerze auch die Naht der Kleidung.

Sie habe sich auf die Zähne gebissen. Der Zahn sei abgebrochen, da er vorbehandelt gewesen sei. Es sei vorne die Krone abgebrochen, da sie überkront gewesen sei. Der Zahn sei gesplittert.

Nach dem Zähneziehen sei die Heiserkeit schlimmer geworden. Der Schmerz verschlechtere sich bei körperlicher Belastung.

Im Gespräch haben sich keine stärkergradigen Merkfähigkeits- oder Konzentrationsstörungen gezeigt. Während der Exploration habe die Klägerin immer wieder mal gezittert. Nach einiger Zeit habe sich dies vollständig gelegt. Intermittierend sei es leichtergradig aufgetreten. Die Stimme habe bei einer schnellen Sprechweise heiser gewirkt. Den am Ende der Untersuchung ausgeteilten Fragenbogen habe die Klägerin ohne Zittern beantwortet. Bei der Schilderung des Unfallereignisses haben sich keine stärkergradigen Ängste, keine psychophysiologischen Begleitreaktionen, keine Hinweise auf Flashbacks oder dissoziatives Erleben gezeigt. Das Unfallereignis habe ohne Probleme geschildert werden können.

Das Unfallereignis sei grundsätzlich geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Es finde sich bei der Erstreaktion keine ungewöhnliche Reaktion, die das erwartbare Maß einer Schreckreaktion übersteigen würde. Das B-Kriterium sei nicht gegeben. Auch das C-Kriterium liege nicht vor, da es keine Bilder an das Unfallereignis gebe und die Klägerin auch Auto fahre. Sie könne auch über den Unfall reden, ohne dass psychophysiologische Begleitreaktionen oder Flashbacks auffielen. Das D-Kriterium liege höchstens anteilig vor. Die Schlafstörungen der Klägerin seien schmerzbedingt. Sie habe zwar von dem Unfall geträumt, dies sei aber weniger geworden. Das E-Kriterium sei gegeben, jedoch handele es sich um unspezifische Beschwerden, die nicht ausschließlich dem Unfallereignis zugeordnet werden können.

Es habe keine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen. Es könne auch nicht von einer akuten Belastungssituation ausgegangen werden. Eine spezifische Phobie liege nicht vor.

Es seien noch leichte Restbeschwerden einer Anpassungsstörung vorhanden, die nicht den Schweregrad einer posttraumatischen Belastungsstörung erreichen, aber noch immer mit dem Unfallereignis in Verbindung stehen. Eine phobische Anpassungsstörung sei nach sechs Monaten ausgeheilt und eine depressive Anpassungsstörung sei nach maximal zwei Jahren beendet.

In der gesamten Aktenlage fänden sich keine medizinischen Korrelate, die die noch immer bestehende Beschwerdelage erklären können. Auf neurologischem Gebiet sei auch kein Befund erhoben worden, der die Symptomatik erkläre.

Es könne vermutet werden, dass es sich um eine somatoforme-dissoziative Symptomatik bzw. eine konversionsneurotische Störung handeln könnte. Das Unfallereignis könne nicht als Konflikt herangezogen werden, der zur Auslösung dieser Beschwerden geeignet sei. Vielmehr könnte die Vorgeschichte der Klägerin sowie aktuelle Belastungen zu dieser Beschwerdelage geführt haben. Als ihre Ehe gescheitert sei, habe man sich etwa 2011/2012 getrennt. In der Folge seien damals körperliche Beschwerden aufgetreten, die ebenfalls ärztlicherseits nicht hatten eingeordnet werden können. Es sei davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfallereignis eine Neigung zu dieser Art der Verarbeitung von Stresssituation vorhanden gewesen sei.

Aktuell habe die Klägerin finanzielle Probleme, sie habe eine andere Tätigkeit nicht mehr übernehmen können.

Es bestehe eine Anpassungsproblematik an die körperlichen Beschwerden. Da die organischen Beschwerden ärztlicherseits nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden, könne die Anpassungsproblematik ebenfalls nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden.

Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde zeigten sich leichte kognitive Defizite: Aufmerksamkeitsschwankungen, Aufmerksamkeitsaktivierung, motorische Reaktionszeit, leichte Hinweise auf eine mangelnde Impulskontrolle, selektive Aufmerksamkeitsleistung, Gedächtnisleistung.

Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung gebe es keine Inkonsistenzen, die stärkergradig diskutiert werden müssen. Lege man die Hypothese einer Konversionsstörung zugrunde, sei es durchaus erwartbar, dass die Klägerin im Gespräch unstrukturiert wirke, kognitive Defizite berichte, die jedoch eher einen subjektiven Charakter haben. Darüber hinaus zeige sich ein durchwachsenes Bild der kognitiven Defizite im neuropsychologischen Untersuchungsbefind, was zu den klägerischen Angaben passe.

Dr. P. hat unter dem 03.01.2022 ausgeführt, dass objektive neurologische Normabweichungen nicht vorgelegen haben. Die geklagte körperliche Symptomatik sei am ehesten im Sinne einer dissoziativen Symptomatik anzusehen. Aufgrund fehlender morphologischer Befunde sei allenfalls eine geringfügige Anpassungsstörung mit einer geringen Restsymptomatik festzustellen, welche unfallunabhängig sei. Es liege eine Konversionsstörung bzw. dissoziative Symptomatik vor, die als persönlichkeitsimmanent und nicht als unfallabhängig aufzufassen sei. Der unfallabhängige Anteil der Anpassungsstörung sei keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mehr als 10 vom Hundert abzuleiten. Die erforderliche psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung erfolge nicht zu Lasten der Beklagten.

Die Kammer hat die Einwände der Klägerin gesehen und sorgfältig geprüft. Nach alledem ist die Klage abzuweisen gewesen. Der Bescheid vom 13.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, da die Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.10.2020 in Form eines Wegeunfalls folgenlos ausgeheilt sind. Es sind keine weiteren Unfallfolgen festzustellen. Die posttraumatische Belastungsstörung mit Konzentrations- und Gedächtnisstörung, die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen sowie die Achsverschiebung und der Tremor sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Auffahrunfall zurückzuführen.

Für die posttraumatische Belastungsstörung fehlt es bereits an den notwendigen Voraussetzungen.

Der DSM 5 gibt folgende diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vor:

1) Die Betroffenen waren über einen oder mehrere der unten genannten Möglichkeiten Tod (tatsächlich oder angedroht), schwerwiegenden Verletzungen oder sexueller Gewalt ausgesetzt:

a) direktes Erleben des traumatisierenden Ereignisses;

b) persönliches Miterleben, wie das traumatisierende Ereignis anderen zustößt;

c) erfahren, dass das traumatisierende Ereignis einem engen Bekannten zugestoßen ist;

d) wiederholte oder sehr extreme Konfrontation mit aversiven Details eines traumatischen Ereignisses.

2) Es bestehen eines (oder mehrere) der folgenden, mit dem Trauma assoziierten Symptome nach dem Auftreten des traumatisierenden Ereignisses:

a) wiederholte, unwillkürliche und aufdrängende Erinnerungen an das traumatische Ereignis;

b) wiederholte Albträume, bei denen Inhalte oder Gefühle des Traums mit dem traumatischen Ereignis assoziiert sind;

c) Dissoziationen (z.B. Flashbacks), in denen sich der Betroffenen so fühlt oder sich so verhält, als ob das traumatisierende Ereignis wieder stattfinden würde;

d) ausgeprägtes oder anhaltendes seelisches Leiden bei Konfrontation mit (inneren oder externen) Reizen, die das traumatische Ereignis symbolisieren oder die einen Aspekt des traumatisierenden Ereignis ähnlich sind;

e) deutliche physiologische Reaktion auf (innere oder externe) Reize, die das traumatische Ereignis symbolisieren oder die einem Aspekt des traumatisierenden Ereignisses ähnlich sind.

3) Es besteht eine anhaltende Vermeidung von Stimuli, die mit dem traumatischen Ereignis assoziiert sind, wie zum Beispiel eine Vermeidung von mit dem traumatisierenden Ereignis verbundenen belastenden Erinnerungen, Gedanken, Gefühlen sowie von externen Bedingungen, die mit dem traumatisierenden Ereignis verbundene Gedanken oder Gefühle hervorrufen.

4) Negative Veränderungen in mit dem Trauma assoziierten Kognitionen oder Affekten.

5) Deutliche Veränderungen in der Erregbarkeit und den Reaktionen.

6) Die Beschwerden

a) dauern für mindestens einen Monat an:

b) verursachen in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen und

c) sind nicht besser durch Substanzeinfluss oder eine andere Erkrankung erklärbar.

Der ICD-10 gibt folgende diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vor:

1) Der Betroffene muss einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen sein, dass bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

2) Beim Betroffenen müssen anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder eine innere Bedrängnis in Situationen die der Belastung ähneln oder damit in Zusammenhang stehen, vorhanden sein.

3) Der Betroffene muss Umstände meiden, die der Belastung ähneln.

4) Beim Betroffenen muss eine teilweise oder vollständige Unfähigkeit vorliegen, sich an einige wichtige Aspekte des belastenden Ereignisses zu erinnern oder anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität oder Erregung, wobei mindestens zwei Merkmale gegeben sein müssen: Ein- oder Durchschlafstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten, Reizbarkeit und Wutausbrüche.

5) Die Symptome müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis aufgetreten sein.

Der ICD-11 gibt folgende diagnostische Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vor:

1) Die betroffene Person muss einem extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignis oder einer Reihe von Ereignissen ausgesetzt gewesen sein.

2) Die klinische Symptomatik soll durch folgende Punkte gekennzeichnet sein:

a) Wiedererleben des traumatischen Ereignisses / der traumatischen Ereignisse in der Gegenwart in Form von lebhaften und aufdringlichen Erinnerungen, Rückblenden oder Albträumen. Das Wiedererleben kann durch eine oder mehrere Sinnesmodalitäten erfolgen und wird üblicherweise von überwältigenden Emotionen, insbesondere Angst und Entsetzen sowie starken körperlichen Empfindungen begleitet.

b) Vermeidung von Gedanken und Erinnerungen an das Ereignis/die Ereignisse oder Vermeidung von Aktivitäten, Situationen oder Personen, die an das Ereignis erinnern können.

c) Anhaltende Wahrnehmung einer erhöhten aktuellen Bedrohung, beispielsweise durch Hypervigilanz oder verstärkte Schreckreaktionen auf sonst nicht pathologische Reize, beispielsweise auf unerwartete Geräusche.

Die Symptome sollen mindestens mehrere Wochen anhalten und erhebliche Beeinträchtigungen im persönlichen, familiären, sozialen, beruflichen oder anderen Funktionsbereichen verursachen.

Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung entwickelt sich typischerweise auf lang anhaltende oder sich wiederholende Ereignisse, welchen man schwer oder nicht entkommen konnte, z.B. Folter, Sklaverei, Völkermordkampagne, anhaltende häusliche Gewalt, wiederholter sexueller oder körperlicher Missbrauch. Die diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung müssen erfüllt sein und darüber hinaus liegen folgende Charakteristika vor:

· Probleme bei der Affektregulierung

· Überzeugung über die eigene Person als vermindert, besiegt oder wertlos, begleitet von Scham, Schuld oder Versagensgefühlen im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis

· Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich anderen nahe zu fühlen.

Diese Beeinträchtigungen führen langfristig zu erheblichen Beeinträchtigungen in allen wichtigen Funktionsbereichen.

Für die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ergibt sich aus der S3-Leitlinie Folgendes:

Nach den aktenkundigen Gutachten liegt vielmehr eine dissoziative Symptomatik vor, welche zur Überzeugung der Kammer unfallunabhängig ist.

Die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen sowie die Achsverschiebung und der Tremor sind hingegen zur Überzeugung der Kammer unfallunabhängig und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den anerkannten Wegeunfall zurückzuführen. Die Prellungen der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule sowie der Rippen sind folgenlos ausgeheilt. Ein psychischer Erstschaden hat nicht vorgelegen bzw. ist nicht aktenkundig. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld über den 16.12.2020 hinaus. Da sämtliche Unfallfolgen zur Überzeugung der Kammer folgenlos ausgeheilt sind, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2022, § 136 Abs. 3 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.

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