Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 26.989,72 Euro festgesetzt.
Gründe
Die (sinngemäßen) Anträge der Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juli 2026 (Az. 6_____) gegen den seitens des Antragsgegners erlassenen Niederschlagswassergebührenbescheid vom 12. Januar 2026 für den Erhebungszeitraum des Jahres 2025, Beleg-Nr.: 1_____, Knd-Nr..: 2_____, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 29. Juni 2026, Az. 7_____ anzuordnen, 2. die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2026 anzuordnen, soweit hierin die Pfändung der in dem unter Ziffer 1. benannten Bescheid festgesetzten Niederschlagswassergebührenforderung i.H.v. 107.958,89 EUR samt diesbezüglicher Nebenforderung und Säumniszuschläge angeordnet wird,
haben keinen Erfolg.
Der als Begehren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag zu 1. ist bereits unzulässig.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und – wie hier – Anfechtungsklage in den Fällen des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der angegriffene Verwaltungsakt – hier der streitgegenständliche Niederschlagswassergebührenbescheid vom 12. Januar 2026 für den Erhebungszeitraum des Jahres 2025 – noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen ist insoweit nicht gegeben, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Widerspruch offensichtlich nicht fristgerecht erhoben wurde bzw. die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder – wie hier – angeordnet werden soll, mangels insoweit ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens offensichtlich unzulässig ist. Denn dann entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage ohnehin keine aufschiebende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 7 B 2/24 -, NVwZ 2018, 1485, 1487; BayVGH, Beschluss vom 18. November 2019 – 4 CS 19.1839 -, NVwZ-RR 2020, 619, 620; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 -, NJW 2004, 2690, 2691; Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 6 S 346/16 -, NVwZ-RR 2017, 314; Meyer JA 2010, 738, 743; Spitzlei Jura 2019, 600, 602).
So liegen die Dinge jedoch hier. Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (vgl. dazu noch unten) Niederschlagswassergebührenbescheid am 10. April 2026 mit Schreiben vom selben Tag eingelegte Widerspruch erfolgte offensichtlich nicht fristgerecht, so dass auch die erhobene Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Vorliegend hat sich der Antragsgegner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 5 Satz 1 Abgabenordnung (AO) dazu entschlossen, den Gebührenbescheid, dessen Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) durch Postzustellungsurkunde an die Antragstellerin förmlich zuzustellen. Ausweislich der hier vorliegenden, als öffentliche Urkunde nach §§ 418, 182 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG volle Beweiskraft für die in ihr bezeugten Tatsachen entfaltende Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 16. Januar 2026 durch Einlegung des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endete die Frist zur Widerspruchseinlegung damit am 16. Februar 2026. Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Widerspruch ging aber erst am 10. April 2026 und damit nach Fristablauf beim Antragsgegner ein.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die mittels Zustellungsurkunde an die Antragstellerin selbst erfolgte Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids wirksam. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 VwZG, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 5 Satz 2 AO entsprechend anwendbar ist, für eine zwingende Zustellung durch die Behörde an einen Bevollmächtigten lagen hier nicht vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 VwZG können (Hervorhebung durch die Kammer) Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden (Satz 1). Sie sind (Hervorhebung durch die Kammer) an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (Satz 2).
Im (Regel-)Fall des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie dem Beteiligten selbst oder seinem Bevollmächtigten zustellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 -, BVerwGE 105, 288 für die Bekanntgabe nach § 41 VwVfG; BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 – VII R 30/02 -, BFHE 204, 403 zu § 8 VwZG a.F.; Urteil vom 5. Oktober 2000 – VII R 96/99 -, BFHE 193, 41 zu § 122 Abs. 1 AO; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 -, NJW 2021, 1479 zu § 8 VwZG NW a.F.; Schladtmann in: Engelhardt/App/Schladtmann, VwVG/VwZG, Komm., 13. Aufl. 2025, § 7 VwZG Rn. 1 m.w.N.; Olthaus in: Sadler/Tillmanns/Olthaus, VwZG Komm., 11. Aufl. 2025, § 7 Rn. 3 ff.). Diese Ermächtigung gibt ihr aber keine reine Wahlfreiheit; sie erfordert unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) insbesondere gleiche Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten. Allgemein wird die Behörde darauf zu achten haben, dass an einen bestellten Bevollmächtigten auch zugestellt wird, auch wenn keine gesetzliche Pflicht dazu besteht, es sei denn, es läge ein rechtfertigender Grund vor, hiervon abzuweichen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze führt zwar auch bei Fehlen eines rechtfertigenden Grundes grds. nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Dass der Verwaltungsakt (auch) einem Bevollmächtigten zugestellt/bekannt gegeben werden kann, stellt lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten der Zustellung/Bekanntgabe dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O.; BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, a.a.O.). Danach führt die Zustellung des Verwaltungsaktes an den Betroffenen selbst auch bei Bestellung oder vollmachtlosem Auftreten eines Bevollmächtigten für den Betroffenen im Verwaltungsverfahren grds. zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und dem Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, sofern nicht eine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, dazu unten; vgl. Olthaus, a.a.O., § 7 VwZG Rn. 3; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 2 M 38/18 -, juris zu § 41 VwVfG). Dies findet allerdings eine Grenze dort, wo der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, nämlich des Gebotes gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt willkürlich verletzt worden ist. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass etwa die Behörde, die Zustellungen bislang ausschließlich an den Bevollmächtigten gerichtet hat, nicht willkürlich wechseln darf; d. h., dass insoweit bei Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG eine Ermessensreduzierung auf „Null” einritt. Hat die Behörde sich im betreffenden Verwaltungsverfahren bisher ständig an den Bevollmächtigten gewendet, so müssen wichtige, aktenkundig zu machende Gründe für eine unmittelbare Zustellung an den Beteiligten vorliegen. So kann eine willkürliche Handhabung angenommen werden, wenn die Behörde bei der Zustellung mehrerer in dem gleichen (abgabenrechtlichen) Verfahren ergehender Verwaltungsakte zwischen einem vollmachtlosen Vertreter und dem Betroffenen selbst wechselt. Die Behörde hat auch dann kein Wahlrecht mehr, wenn der Beteiligte ihr ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (generell) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige, wobei dahinstehen kann, ob dieser Fall nicht bereits unter § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zu fassen wäre (vgl. dazu noch unten; zum Ganzen BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, a.a.O.; Schladtmann, a.a.O., § 7 VwZG Rn. 1 m.w.N.; Olthaus, a.a.O., § 7 VwZG Rn. 7 m.w.N.).
Das Wahlrecht der Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG entfällt demgegenüber, wenn der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 1 S. 2 VwZG; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 8/86 -, NJW 1988, 1612; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 Bs 46/18 -, AuAS 2018, 146) und die Vorlage dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 1989 – 6 S 20.89 -, NVwZ-RR 1989, 510; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 1 S 2425/91 -, VBlBW 1993, 176). Die Vorlage der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Übermittlung des Originals erfüllt werden, ein Telefax oder eine Fotokopie reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 -, NJW 2021, 1479; Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 B 1650/19 -, BeckRS 2020, 3030 Beschluss vom 29.1.2013 ‒ 4 B 897/12 ‒, juris, Rn. 18 f., insbesondere unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 ‒ 6 PB 1.11 ‒, NVwZ 2011, 947 = juris, Rn. 5). Ebenso ist der Fall zu behandeln, dass der Beteiligte selbst der Behörde gegenüber seinen Vertreter schriftlich eindeutig und unmissverständlich auch zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt hat, dieser also als Empfangsbevollmächtigter benannt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2000, a.a.O.; Urteil vom 2. Oktober 1986 - VII R 58/83 -, juris; FG Münster Urteil vom 7. September 2023 - 5 K 2915/22 -, juris). Zeigt der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur an, ohne sie urkundlich nachzuweisen, so muss die Behörde entweder auf die Vorlage der schriftlichen Vollmacht verzichten oder dem Bevollmächtigten eine Frist für die Vorlage der Vollmacht setzen. Eine Behörde ist dann auch bei Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht lediglich berechtigt, an den Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. November 2007 – 11 LA 172/07 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2014 – 4 K 21/13 -, juris; Smollich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 7 VwZG Rn. 2; BeckOK VwVfG, Ronellenfitsch, § 7 VwZG Rn. 2).
Eine im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Verfahrensbeteiligten selbst erfolgte Zustellung ist nicht wirksam und setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang. Eine Umdeutung einer unwirksamen förmlichen Zustellung in eine wirksame formlose Bekanntgabe ist – anders als die Antragsgegnerin offenbar meint – ausgeschlossen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Komm., 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2009 – 11 PA 157/09 -, NJW 2009, 1834; VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 35 L 808/25 A -, juris).
Vorliegend war ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht gegeben. Denn am 16. Januar 2026, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Gebührenbescheids durch Zustellung an die Antragstellerin, lag dem Antragsgegner unstreitig keine schriftliche Vollmacht des Bevollmächtigten für das hier streitgegenständliche abgabenrechtliche Verfahren zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2025 vor.
Auch ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin selbst der Behörde gegenüber den Prozessbevollmächtigten als ihren Vertreter schriftlich (ausdrücklich) gerade (auch) zur Entgegennahme von Zustellungen für den Erhebungszeitraum 2025 ermächtigt hätte.
Eine zwingende Verpflichtung zur Zustellung/Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides an den Bevollmächtigten der Antragstellerin ergab sich auch nicht dadurch, dass sich die Antragstellerin in einem anderen, nämlich den Erhebungszeitraum 2021 betreffenden abgabenrechtlichen Verfahren die Erhebung von Niederschlagswassergebühren betreffend durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten ließ.
Dies gilt zunächst mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, da der Prozessbevollmächtigte auch dort bereits unstreitig keine schriftliche Vollmacht im beschriebenen Sinne vorgelegt hat bzw. hatte und auch die Antragstellerin selbst dem Antragsgegner als Behörde gegenüber nicht den Prozessbevollmächtigten als ihren Vertreter schriftlich auch zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt bzw. als Empfangsbevollmächtigten benannt hat bzw. hatte. Eine schlichte Vertretungsanzeige unter anwaltlicher Versicherung des Bestehens einer Vollmacht, wie sie hier der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 11. August 2021 gegen den Gebührenbescheid für das Erhebungsjahr 2021 vorgenommen hatte (vgl. dazu noch unten), genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nicht (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 25. November 2020, a.a.O.).
Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die vorgenannte Vertretungsanzeige mit anwaltlicher Versicherung einer Bevollmächtigung eine Befugnis des Antragsgegners ergeben hätte, den Gebührenbescheid (auch) für das Kalenderjahr 2025 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zuzustellen bzw. diesbezüglich eine Ermessensentscheidung zu treffen, geschweige denn, dass sich ein solchermaßen anzunehmendes Ermessen des Antragsgegners gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG im Sinne einer Ermessensreduzierung dahingehend verdichtet hätte, Zustellungen von Gebührenbescheiden auch für das Erhebungsjahr 2025 zwingend gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorzunehmen. Insbesondere ergaben sich aus dem derzeit noch offenen Widerspruchsverfahren zum Niederschlagswassergebührenbescheid für das Jahr 2021 keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort im Zusammenhang mit der Vertretungsanzeige lediglich anwaltlich versicherte Bevollmächtigung auch künftige Gebührenverfahren bzw. Veranlagungszeiträume umfasste.
Die Vollmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwZG muss sich wenigstens auch auf das betreffende Verfahren erstrecken. Eine für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht schließt insoweit regelmäßig auch die Zustellmöglichkeit bzw. -pflicht an den Bevollmächtigten, aber nicht automatisch die Vollmacht für ein davon selbstständiges Verwaltungsverfahren, etwa ein Widerrufsverfahren oder ein durch den Erlass eines anderen Verwaltungsaktes gekennzeichnetes neues Verfahren ein. Die Frage, wie weit die in einem Verwaltungsverfahren vorgelegte oder auch nur erteilte Vollmacht inhaltlich reicht und ob sie sich nach Abschluss des Verfahrens auch auf zukünftige Verwaltungsverfahren erstreckt, entzieht sich der Beantwortung im Wege abstrahierender Rechtssatzbildung. Denn der Umfang einer Vollmacht als Willenserklärung bestimmt sich - vorbehaltlich der für Prozessvollmachten geltenden Sonderregelungen in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 80 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) - entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 1.94 -, Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 10 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. September 2000 - II R 65/98 -, juris). Die in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erfolgende Auslegung einer Willenserklärung hängt mithin von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2013 – 10 B 16/13 -, BeckRS 2013, 199921; Schladtmann, a.a.O., § 7 VwZG Rn. 2 m.w.N.).
Gemessen hieran war die im Widerspruchsschreiben vom 11. August 2021 enthaltene anwaltliche Versicherung einer Bevollmächtigung nach ihrer Formulierung auf die dortige Angelegenheit und damit auf den Niederschlagswassergebührenbescheid vom 15. Juli 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und das damit verbundene Gebührenverfahren, beschränkt.
So heißt es im Betreff des Widerspruches des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11. August 2021: „Niederschlagswassergebührenbescheid vom 15. Juli 2021, Einleitstelle: G_____, 0_____; Ihre Zeichen: Kundennummer 2_____, Belegnummer 1_____; Hier: Vertretungsanzeige, Akteneinsichtsgesuch, Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“. Nach der Anrede heißt es weiter: „….Wir zeigen noch einmal auf diesem Wege an, dass wir die S_____, anwaltlich vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Künftige Korrespondenz in dieser Angelegenheit (Hervorhebung durch die Kammer) bitten wir nur noch über uns abzuwickeln ....Gegenstand unserer Beauftragung ist der im Betreff genannte Niederschlagswassergebührenbescheid (Hervorhebung durch die Kammer) vom 15. Juli 2021 mit der Belegnummer 1_____. In diesem setzt die Stadt C_____Gebühren in Höhe von EUR 90.926,08 fest. Den Bescheid fügen wir diesem Schreiben als Anlage 1 bei. Namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir hiermit Widerspruch gegen den Bescheid vom 1_____, ein.“
Bei Würdigung des Wortlauts des genannten Widerspruchsschreibens sowie Berücksichtigung des Kontexts, nämlich der Widerspruchseinlegung im damals laufenden Veranlagungsverfahren für das Kalenderjahr 2021, erschöpfte sich die anwaltlich versicherte Bevollmächtigung aus Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts in der Erteilung von Vertretungsmacht für dieses Verwaltungsverfahren und ggf. einen sich anschließenden Verwaltungsprozess. Das hier streitgegenständliche Erhebungsverfahren, das einen anderen Streitgegenstand betrifft und zudem erst viele Jahre nach Erlass des Gebührenbescheides für das Kalenderjahr 2021 eingeleitet wurde, wird nicht von ihr umfasst. Insbesondere kann die Bitte um „ausschließliche Zustellung an uns“ im genannten Widerspruch nicht so verstanden werden, dass sich dies auf jedwedes (künftige) Gebührenverfahren betreffend die Erhebung von Niederschlagswassergebühren bezieht bzw. bezog, zumal es sich bei der Niederschlagswassergebühr um eine turnusmäßige Gebühr handelt. Dafür, dass die Antragstellerin dem Prozessbevollmächtigten eine Art „Generalempfangsvollmacht“ für alle künftigen, die Erhebung von Niederschlagswassergebühren bzw. die Entsorgung von Niederschlagswasser betreffende Angelegenheiten erteilt hätte und dem Antragsgegner dies mitgeteilt worden wäre, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich; aus den zitierten Formulierungen der Vertretungsanzeige des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 11. August 2021 ergibt sich hierfür jedenfalls gerade nichts. Die Einschränkung der – versicherten - Vollmacht auf den Veranlagungszeitraum 2021 ist der Antragstellerin vielmehr zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte sich damit in Widerspruch zu seinem intern erteilten Auftrag setzte, waren dem Antragsgegner jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung nicht erkennbar (vgl. FG Münster, Urteil vom 28. Februar 20009 - 9 K 3175/99 K -, juris, wonach ein Finanzamt einen Steuerbescheid für ein bestimmtes Kalenderjahr auch dann dem Steuerpflichtigen selbst wirksam zustellen könne, wenn dieser einem Steuerberater eine in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte Empfangsvollmacht erteilt habe, der Steuerberater die Vollmacht dem Finanzamt jedoch mit dem Zusatz übersandt hat, die vorgelegte Vollmacht gelte erst ab einem späteren Zeitpunkt; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. September 2000 - II R 65/98 -, juris, wonach die für einen Steuerpflichtigen vergebene Steuernummer nur einen Ausschnitt möglicher abgaberechtlicher Verfahren betreffe und keine für sämtliche möglichen Rechtsbeziehungen mit der Behörde geltende Ordnungsnummer darstelle, unter der durchgängig von allen Stellen der Finanzbehörde zu beachtende Grunddaten abgelegt würden; demgegenüber Urteil vom 2. Oktober 1986, a.a.O. zu einer für die Dauer eines Auslandsaufenthalts ausdrücklich schriftlich erteilten, unbeschränkten Empfangsvollmacht, die hier gerade nicht vorliegt; FG Niedersachsen, Urteil vom 18. März 2022 – 7 K 272/20 -, EFG 2022, 899, wonach nur dann, wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt werde, die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern gelte).
Vorstehende Überlegungen finden ihre Bestätigung in der zwischen der Antragstellerin und der L_____(im Folgenden L_____) als Verwaltungshelferin des Antragsgegners im Vorfeld des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides geführten Korrespondenz. So nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2025 auf das Schreiben der L_____vom 19. August 2025 zur Überprüfung der bebauten und befestigten Grundstücksflächen für die Niederschlagswassergebühr hinsichtlich des veranlagten Grundstücks Stellung, ohne auf eine etwaige Bevollmächtigung für das in Aussicht gestellte Erhebungsverfahren hinzuweisen. Vielmehr heißt es dort: „Für Rückfragen bzw. Erläuterungen stehen wir (Hervorhebung durch die Kammer) Ihnen gern zur Verfügung“.
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dem Antragsgegner
sei hinlänglich bekannt gewesen, dass die Antragstellerin generell in Angelegenheiten betreffend die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für das Grundstück in der G_____ von ihm anwaltlich vertreten werde, trifft aus vorgenannten Gründen ersichtlich nicht zu. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, der Antragsgegner habe daher auch bis jetzt „die Bescheide betreffend die Angelegenheiten der Niederschlagswasserentsorgung ausschließlich an die anwaltlichen Vertreter zugestellt“, stimmt auch das nicht, wie gerade die Zustellung der Niederschlagswassergebührenbescheide nach dem Jahr 2021 zeigt. Soweit er diesbezüglich etwa die auf den Widerspruch vom 11. August 2021 gegen den Niederschlagswassergebührenbescheid vom 15. Juli 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 nebst Aussetzungsantrag ergangene Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides gem. § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die ihm gegenüber bekannt gegeben wurde, in Bezug nimmt, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil der Prozessbevollmächtigte hier – wie ausgeführt – gerade seine Bevollmächtigung angezeigt und anwaltlich versichert hatte. Ebenso verhielt es sich in dem Widerspruchsverfahren betreffend den Ablehnungsbescheid vom 17. März 2020 bezüglich des Antrags auf Erstattung des Kanalanschlussbeitrags für das Grundstück in der G_____, in dem der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2020 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin deshalb zugestellt wurde, weil dieser die Antragstellerin offensichtlich im Widerspruchsverfahren vertreten und dies dem Antragsgegner auch angezeigt hatte.
Nicht ergiebig für die Annahme einer Bevollmächtigung auch für das hier streitgegenständliche Erhebungsverfahren ist es auch, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, er habe die Antragstellerin in den zivilgerichtlichen Verfahren, die die Erhebung privatrechtlicher Entgelte durch die L_____ vor dem Jahr 2021 zum Gegenstand gehabt hätten, vertreten, was dem Antragsgegner bekannt (gewesen) sei, und deshalb meint, an der Bevollmächtigung „in dieser Angelegenheit“ habe sich auch dadurch nichts geändert, dass die L_____als Verwaltungshelfer des Antragsgegners keine Rechnungen über Abwasserbeseitigungsentgelte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt C_____zur Niederschlagsentwässerung mehr ausstelle, sondern die Stadt C_____inzwischen eine Satzung erlassen habe, auf deren Grundlage sie nunmehr generell und damit auch bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin in der G_____ Niederschlagswassergebührenbescheide erlasse. Denn hier stehen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 VwZG und die sich aus dieser Norm ergebenden Bindungen für förmliche Zustellungen in einem Verwaltungsverfahren inmitten, die bei der Erhebung zivilrechtlicher Entgelte keine Geltung beanspruchen. Die Erhebung wahlweise öffentlich- rechtlicher Gebühren oder zivilrechtlicher Entgelte sieht § 6 KAG ausdrücklich vor; sie ist auch bei Niederschlagswassergebühren nicht ausgeschlossen. Von einer „Flucht ins öffentliche Recht“, die nichts daran ändere, dass dem Antragsgegner bekannt war oder hätte sein müssen, dass der Prozessbevollmächtigte die Antragstellerin auch in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit als Bevollmächtigter im Heranziehungsverfahren im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG anwaltlich vertreten würde, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, kann insoweit nicht die Rede sein.
Ein „gezielt rechtsmissbräuchliches bzw. willkürliches, zu einer Ermessensreduzierung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG hinsichtlich der Zustellung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides führendes Verhalten“ kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Antragsgegner die Niederschlagswassergebührenbescheide für die Jahre 2022 bis 2024 nicht zeitnah nach Ablauf der jeweiligen Erhebungszeiträume erlassen hat, sondern die Bescheide für – das Jahr 2025 eingeschlossen – „vier aufeinanderfolgende Jahre zunächst gesammelt und sodann auf einen Schlag erlassen hat“. Für die Frage des Vorliegens einer Bevollmächtigung i.S.d. § 7 Abs. 1 VwZG ist dieser Vortrag von vornherein unergiebig. Es bleibt dem Antragsgegner zudem unbenommen, die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO auszuschöpfen.
Der Widerspruch vom 10. April 2026 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deswegen fristgemäß erhoben worden, weil die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig und deswegen nicht die einmonatige Frist aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern vielmehr die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich wäre.
Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 10.65 - BVerwGE 25, 191 <192 f.>, vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 49.81 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 42 S. 1 <3> und vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 43 S. 1 <2> jeweils m. weit. Nachw.). Die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung ist weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend.
Die Rechtbehelfsbelehrung lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim O_____eingelegt werden.“ Dies entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, da die Antragstellerin über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere nicht, wie die Antragstellerin meint, deshalb fehlerhaft, weil in ihr nicht darüber belehrt wurde, dass für die Erhebung des Widerspruchs die zwingenden Formvorgaben aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachten seien und der Widerspruch ausschließlich schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetz und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde erhoben werden könne. Denn der Hinweis auf bei der Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhaltende Formvorschriften gehört nicht zum zwingend erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift gebietet nur eine schriftliche Belehrung „über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz nicht. Namentlich schließt die vorgeschriebene Belehrung „über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <250 ff.>; vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190> m. weit. Nachw. und vom 22. April 1982, a.a.O. S. 2; Urteil vom 29. August 2018, IC 6/18, juris, Rn. 13; Urteil vom 25. Januar 2021, 9 C 8.19, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2025, 4 N 26/25, juris, Rn. 2 Kimmel in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 58 Rn. 19 m.w.N.).
Eine nähere Erläuterung des Beginns der Klagefrist verlangt § 58 Abs. 1 VwGO entgegen der scheinbaren Auffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 <26> m. weit. Nachw. und - zur Widerspruchsfrist - vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 92.83 - Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11 S. 5 <7>). Der Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung, die „Bekanntgabe" des Bescheides setze die Widerspruchsfrist in Lauf, entspricht gerade dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO und ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Abgesehen davon ist der Hinweis, die Widerspruchsfrist beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides (statt mit dessen Zustellung, wie hier erfolgt) zu laufen, in dem Fall, wenn - wie vorliegend geschehen - dem Adressaten mit Postzustellungsurkunde zugestellt wird, weder unklar noch unrichtig noch irreführend. Diese Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist entspricht dann vielmehr der Rechtslage, weil der Ausgangsbescheid in der besonderen Form der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben wird (vgl. zur Zustellung des Widerspruchsbescheides BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 175.64 - BVerwGE 22, 14<15> und Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 5 B 99.76 - Buchholz316 § 43 VwVfG Nr. 2 S. 1 <2> sowie Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 38.86 - NVwZ 1989, 648 <649>). Die "Bekanntgabe", die den Fristenlauf auslöst, besteht dann gerade in der Zustellung (vgl. auch § 2 Abs. 1 VwZG). Die Belehrung, die Widerspruchsfrist beginne mit Bekanntgabe (statt Zustellung) des Widerspruchsbescheides zu laufen, kann insoweit keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und dadurch die rechtzeitige Widerspruchseinlegung erschweren, wenn der Bescheid dem Adressaten - wie es hier geschehen ist - im Wege der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben worden ist. Denn bei dieser Zustellungsart ist die Zustellung auch aus der Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe. Oder anders gewendet: Bei der hier durchgeführten Art der Zustellung fallen diese und die Bekanntgabe ausnahmslos zusammen. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln.
Der mithin anzunehmenden offensichtlichen Unzulässigkeit des Widerspruchs bzw. der Klage steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner den von der Antragstellerin gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO mit Schreiben vom 29. Juni 2026 maßgeblich mit der Begründung abgelehnt hat, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Niederschlagswassergebührenbescheides bestünden keine ernstlichen Zweifel gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zwar ist davon auszugehen, dass bei einem – wie hier – Adressatenwiderspruch, der (nur) das Verhältnis zwischen Behörde und Bürger berührt, die Behörde die Verfristung desselben durch sachliche Entscheidung im Widerspruchsbescheid „heilen“ darf. Das hat der Antragsgegner hier jedoch nicht getan. Er hat vielmehr den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2026 ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme einer Heilung durch die erfolgte (Nicht-)Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kein Raum, zumal der Antragsgegner auf Seite 2 derselben zudem ausdrücklich auf die Bestandskraft des Gebührenbescheides hingewiesen hat.
Auch der Antrag zu 2. hat keinen Erfolg.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht zwar die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Vorliegend wurde gegenüber der Antragstellerin bereits die Vollziehung der in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid festgesetzten Forderung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. Juli 2026 unternommen. Von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind insoweit richtigerweise auch solche Vollstreckungsmaßnahmen erfasst, denen – wie der genannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung - selbst die Qualität von Verwaltungsakten (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 – 6 L 266/20 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 5. Oktober 2023 – 6 L 63/23 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 S 1254/18 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2005 – 5 BS 4/04 -, juris) zukommt und die infolge des Grundverwaltungsakts ergehen. Da derartige Vollstreckungsverwaltungsakte ebenso wie Vollstreckungsrealakte unmittelbare Folgen des bereits vollzogenen (Grund-)Verwaltungsakts darstellen, sind sie Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Dass sie als Verwaltungsakte materielle Tatbestandswirkung zeitigen und daher zur Unwirksamkeit grundsätzlich der Aufhebung bedürfen, ändert hieran nichts. Denn diese Aufhebungsmöglichkeit ist durch die gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gegeben (vgl. Gersdorf in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 153 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO Komm., 6. Aufl. 2025; § 80 Rn. 178; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO Komm., § 80 Rn. 119; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2005 – 5 BS 4/04 -, juris: ausdrücklich für eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bejahend); dies gilt jedenfalls dann, wenn der in Rede stehende vollziehende Verwaltungsakt – wie hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin mit Blick auf die Widerspruchseinlegung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Fall – nicht in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO regelt insoweit die Aufhebung der Vollziehung, ohne nach der Art des Vollstreckungsakts zu differenzieren. Da Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Verwaltungsakten keineswegs ein Sonderphänomen bilden - außer einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind etwa auch ggf. die Mahnung oder die Androhung eines Zwangsmittels und die Festsetzung eines Zwangsgelds ein Verwaltungsakt -, hätte der Gesetzgeber diese ausdrücklich vom Geltungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ausnehmen müssen, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Es ist auch kein Grund für die Annahme ersichtlich, nur Vollstreckungshandlungen mit der Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Realakte, nicht aber solche mit Verwaltungsaktsqualität könnten nach dieser Vorschrift im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vollständig beseitigt werden. Die Intensität des Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer Grundverfügung kann nicht von der Qualifizierung des Vollstreckungsakts abhängen, zumal diese mitunter unterschiedlich vorgenommen wird oder Schwankungen unterliegt (so wird die Anwendung der Ersatzvornahme unter Aufgabe der Figur der Duldungsverfügung inzwischen (wohl) überwiegend als Realakt angesehen; vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 42 Abs. 1 Rn. 34). Dieses Ergebnis wird bei Einbeziehung des mit dem Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs bestätigt. Es handelt sich um den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, der einen Anwendungsfall des allgemeinen grundrechtlichen Abwehranspruchs darstellt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.). Grundrechte schützen jedoch unabhängig von der Rechtsnatur des (rechtswidrigen) Eingriffs und damit gleichermaßen gegen Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Realakte. Die Behörde vollstreckt somit in den Fällen sofortiger Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 VwGO) vor Unanfechtbarkeit der Grundverfügung auf eigenes Risiko. Sie muss damit rechnen, dass das Gericht die Vollziehung nicht nur aussetzt, sondern aufhebt, d.h. einen Vollstreckungsverwaltungsakt kassiert und nicht nur suspendiert. Beschränkungen der Aufhebungskompetenz können sich nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ergeben; dass die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung den Antragsgegner übermäßig beschweren könnte, ist indes nicht erkennbar. Jedenfalls ist § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Fällen der genannten Art analog anzuwenden (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Komm., 31. Aufl. 2026, § 80 Rn. 178).
Ist für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid jedoch – wie dargelegt - kein Raum, scheidet indes auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus. Denn eine solche Anordnung setzt als Annexregelung die hier nicht erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – 12 S 53.16 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.
Rechtsmittelbelehrung: