OVG Bremen Beschluss

Genehmigung für Abfalllager und -behandlungsanlage abgelehnt KI-Titel

Immissionsschutzrecht · Baugenehmigung · Veränderungssperre · Einstweilige Anordnung · VwGO § 123

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 244/12 (VG: 5 V 979/12) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 9. Januar 2013 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 23.08.2012 (Az. 5 V 979/12) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die am 21.09.2011 beantragte Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG, hilfsweise im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung, zu erteilen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zur Voraussetzung, dass Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

a) Das Verwaltungsgericht hat in dem ebenfalls am 23.08.2012 zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss (Az. 5 V 987/12), der die sofortige Vollziehung der Zurückstellung des Genehmigungsantrags vom 21.09.2011 zum Gegenstand hatte und auf den der im vorliegenden Verfahren angegriffene Beschluss ausdrücklich Bezug nimmt, näher ausgeführt, dass der Genehmigungsantrag auf die Neueinrichtung eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle abzielt, sich also die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfrage neu stellt. Die Beschwerde zeigt Gesichtspunkte, die diese Beurteilung in Zweifel ziehen könnten, nicht auf.

b) Gemäß § 13 BImSchG, der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Konzentrationswirkung vorsieht, kommt die Erteilung einer solchen Genehmigung nur in Betracht, wenn das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stadtgemeinde Bremen am 18.09.2012 eine Veränderungssperre für das Gebiet in Bremen-Hemelingen zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop erlassen hat (Brem.ABl. S. 660). Der Veränderungssperre liegt ein Planaufstellungsbeschluss vom 19.07.2012 zugrunde, mit dem das Planungsziel verfolgt wird, die geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen so zu ändern, dass eine Ansiedlung von gewerblichen Anlagen in der Art des Betriebs der Antragstellerin unzulässig ist. Die Veränderungssperre erstreckt sich damit auch auf das vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Sie „sperrt“ gemäß § 14 Abs. 1 BauGB auch die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

c) Im vorliegenden Eilverfahren ist von der Wirksamkeit der am 18.09.2012 beschlossenen Veränderungssperre auszugehen. Der Senat hat es mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt, die Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Auf diesen Beschluss, der den Beteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen (Az. 1 B 258/12).

d) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB kommt ersichtlich nicht in Betracht. Das Planänderungsverfahren hat gerade, wie dargelegt, den Ausschluss gewerblicher Anlagen in der Art des Betriebs der Antragstellerin zum Gegenstand. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung würde diesem Planungsziel widersprechen.

2. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die beantragte einstweilige Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Ihr Erlass käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Antragstellerin anderenfalls ein unzumutbarer, irreparabler Schaden drohen würde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 66 c m.w.N.).

Solche Nachteile drohen hier nicht. Grundsätzlich stellt es keinen unzumutbaren Nachteil dar, wenn die Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans betreibt, um einer beantragten Genehmigung die planungsrechtliche Grundlage zu entziehen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1278 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Änderungsplanung ihrerseits - was gerichtlich überprüfbar ist - dem Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Belange zu genügen hat (§ 1 Abs. 7 BauGB); ggf. kommen wegen des Eingriffs in bestehende Nutzungsmöglichkeiten Entschädigungsansprüche nach §§ 39 und 42 BauGB in Betracht. Selbst wenn sich die Versagung der Genehmigung im Ergebnis als rechtswidrig erweisen sollte, ist der Betreffende im Hinblick auf ihm ggf. zustehende Amtshaftungsansprüche nicht schutzlos gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Richter Traub, der an dem Beschluss mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez. Prof. Alexy gez. Prof. Alexy gez. Dr. Harich